Die belgischen Streitkräfte haben ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf eingeführt. Das BMF hat u. a. zu den Umsatzsteuervergünstigungen Stellung genommen (Az. III C 3 – S-7492 / 08 / 10002).
Einführung eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf der belgischen Streitkräfte
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 08 / 10002 vom 18.08.2015
Die amerikanischen und britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer VISA-Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S-7492 – 13/04 -, BStBl I 2004 S. 1200). Die belgischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland führen nun ebenfalls ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Lieferungen und sonstige Leistungen für den dienstlichen Bedarf unter Verwendung einer VISA-Kreditkarte ein.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 für Umsätze, die nach dem 31. August 2015 ausgeführt werden, Folgendes:
1 Die belgischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer VISA-Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll. Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist dabei bei Beschaffungen von Leistungen für den dienstlichen Bedarf nicht zu versagen, wenn die VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 10.000 Euro als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Die hierzu an die belgischen Karteninhaber ausgegebenen VISA-Kreditkarten beginnen jeweils mit der Nummer 4857.
2 Die VISA-Kreditkarte ersetzt nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem grundsätzlich ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle nach dem beigefügten Vordruck (Anlage) vorzulegen.
3 Mit der Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens ist ausschließlich die amtliche Beschaffungsstelle „Belgischer Verbindungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland (JMSLn)“ beauftragt.
4 Im Übrigen wird das belgische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.
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Quelle: DATEV eG