Das VG Koblenz entschied, dass die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines um 1890 errichteten und bis in die 1970er Jahre genutzten Wasserhochbehälters durch den Rhein-Lahn-Kreis die Stadt Diez nicht in deren Rechten verletze. Etwaige finanzielle Nachteile für die Stadt seien für die Entscheidung ohne Bedeutung (Az. 1 K 193/15).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.08.2015 zum Urteil 1 K 193/15 vom 11.08.2015
Der Stadt Diez gehört ein Grundstück, auf dem ein um 1890 errichteter und bis in die 1970er Jahre genutzter Wasserhochbehälter steht. Auf Antrag der Denkmalfachbehörde verfügte der Rhein-Lahn-Kreis im Februar 2013 die „förmliche Unterschutzstellung des Kulturdenkmals Wasserhochbehälter“. Hiergegen erhob die Stadt Widerspruch. Im Juni 2014 teilte der Landkreis der Kommune mit, er deute die Unterschutzstellung in eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft des Wasserhochbehälters um. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Hiermit war die Stadt nicht einverstanden und beantragte beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch den Rhein-Lahn-Kreis, so die Koblenzer Richter, verletze die Stadt Diez nicht in deren Rechten. Der Wasserhochbehälter habe einen besonderen Zeugniswert für das technische Wirken auf dem Gebiet der modernen öffentlichen Wasserversorgung im 19. Jahrhundert und stelle ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt Diez dar, an dessen Erhaltung und Pflege aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse bestehe. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren Erwägungen der Denkmalfachbehörde. Danach handele es sich bei dem Wasserhochbehälter um ein gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichtetes Gebäude, das im zeitlichen Kontext der Verlegung einer öffentlichen Wasserleitung für die Stadt Diez stehe und als einziges sichtbares Bauwerk die damals neue Technik der Wasserversorgung repräsentiere. Die Fassade des Zweckbaus, der seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werde und nunmehr Zeugnis ablege über eine vergangene Epoche der Wasserversorgung, bringe mit einfachen architektonischen Mitteln, zugleich aber künstlerisch, durch Anleihen an den Rundbogenstil sowie den Einsatz von Zinnen den Stolz auf technische Neuerung und Fortschritt zum Ausdruck. Etwaige finanzielle Nachteile für die Stadt seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Dies ergebe sich aus der Systematik der denkmalrechtlichen Vorschriften, wonach die Frage der Denkmaleigenschaft eines Bauwerks isoliert von der Zumutbarkeit der Instand- und Sanierungskosten eines Denkmals zu beurteilen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG