Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie geplant

Über einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (18/11495) hat der Bundestag am 23.03.2017 in erster Lesung debattiert. Die Vorlage wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss im Bundestag überwiesen.

 

Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie geplant

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.03.2017

 

Über einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (18/11495) hat der Bundestag am 23.03.2017 in erster Lesung debattiert. Die Vorlage wurde zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.

 

Wettbewerb bei Zahlungsdienste verbessern

 

Mit dem Gesetzentwurf sollen die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz neu gefasst werden. Das bisherige Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, das der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie diente, soll damit aufgehoben werden.

 

Die Bundesregierung will den Wettbewerb im Bereich der Zahlungsdienste verbessern, Gebühren für Kartenzahlungen abschaffen und die Verbraucher gleichzeitig besser schützen. So dürfen Händler in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Die Regelung soll europaweit gelten. „Hierzu gehören insbesondere die gängigsten Kartenzahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland“, heißt es in der Begründung zum Umfang der in Zukunft gebührenfreien Zahlungsmöglichkeiten.

 

Herabsetzung der Haftung für Verbraucher

 

Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt. Lastschriften ließen sich bisher schon innerhalb von acht Wochen zurückholen. Dieses Erstattungsrecht wird jetzt gesetzlich verankert und gilt europaweit. Zudem gibt es Veränderungen bei der Beweislast zu Gunsten der Kunden: Künftig müsse der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers nachzuweisen. Fehlüberweisungen von Kunden sollen einfacher zurückgeholt werden können.

 

Außerdem will die Regierung mit dem Entwurf sog. Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister, die bisher in einem „aufsichtsrechtlichen Graubereich“ angesiedelt gewesen seien, in die Regulierung einbeziehen. Sie werden der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt und erhalten aber andererseits EU-weit Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Wie die Regierung erläutert, bauen beide Dienste auf dem Internet-Banking der Kreditinstitute auf. Sie würden Datensätze zwischen Kunden und Kreditinstituten meist über das Internet übermitteln, ohne selbst in den Besitz von Kundengeldern zu kommen. Bei einem Zahlungsauslösedienst können Kunden den Dienstleister beauftragen, für sie bei ihrer Bank eine Überweisung auszulösen, wenn sie zum Beispiel im Online-Shop eines Händlers eingekauft hätten. Kontoinformationsdienste würden ihren Nutzern Angaben zu Kontoständen der verschiedenen eigenen Konten liefern.

 

Starke Kundenauthentifizierung

 

Diese neuen Systeme würden „sowohl traditionellen Instituten als auch innovativen Unternehmen neue Geschäftsfelder“ eröffnen, heißt es in der Begründung. Mit dem Entwurf soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher diese neuen Dienste auch nutzen können, wenn sie ein Online-Konto haben. Die Dienstleister wiederum müssen sicherstellen, dass Zugangs- und Kontodaten der Kunden geschützt sind. Bei Zahlungen im Internet müssen Zahlungsdienstleister künftig bei risikoreichen Zahlungen für eine „starke Kundenauthentifizierung“ sorgen. Das bedeute, dass sich der Kunde über mindestens zwei Komponenten (z. B. Karte und Transaktionsnummer) legitimieren muss.

 

Darüber hinaus ist geplant, die Verweisungen in anderen Gesetzen redaktionell an diesen Gesetzentwurf anzupassen. Vorgesehen ist, die zivilrechtlichen Vorgaben der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umzusetzen. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort soll nicht nur das Umsetzungsrecht zur ersten Zahlungsdiensterichtlinie geändert werden, sondern auch ein neuer Paragraf 270a BGB eingefügt werden. Ebenfalls geändert werden sollen die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gebündelt umgesetzten Informationspflichten.

 

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Quelle: DATEV eG