Unwirksame Klauseln in Leiharbeitsverträgen

Die seit dem 15.03.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der CGZP und anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge ist lt. LAG Schleswig-Holstein unwirksam.

LAG Schleswig-Holstein,
Pressemitteilung vom 26.09.2011 zum Urteil 3 Ca 3147/10 vom 15.03.2011

Die seit dem 15.03.2010 in
Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommene Verweisungsklausel
auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften
geschlossene Tarifverträge ist unwirksam. Deshalb gelten nur die gesetzlichen
Regelungen (Arbeitsgericht Lübeck vom 15.03.2011 – 3 Ca 3147/10).

Die
Verweisungsklausel auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag sei nicht transparent, so
das Arbeitsgericht. Die sich aus der Verweisung ergebenden Rechte des
Arbeitnehmers seien nicht klar und präzise geregelt. Ihr könne nicht entnommen
werden, welcher der Tarifverträge Gegenstand der Bezugnahme sein soll, so dass
der Arbeitnehmer nicht erkennen könne, was auf ihn zukomme.

In der
Leiharbeitsbranche lässt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein ungünstigeres
Abweichen von gesetzlichen Regeln zu, wenn ein Tarifvertrag gilt. Die Geltung
eines Tarifvertrages kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das
geschieht vor allem, wenn Arbeitnehmer und/oder Arbeitgeber nicht organisiert
sind. Über diesen Weg können Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an
einen Entleiher u.a. schlechter gestellt werden, als die im Betrieb des
Entleihers beschäftigten Arbeitnehmer.

Der AMP hatte mit der CGZP als
Spitzenorganisation und deren Mitgliedsgewerkschaften Christliche Gewerkschaft
Metall (CGM), dem DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V., dem Beschäftigtenverband
Industrie, Gewerbe, Dienstleistung (BIGD), dem Arbeitnehmerverband Land- und
Ernährungswirtschaftlicher Berufe (ALEB) und der Gesundheitsgewerkschaft
medsonet am 15.03.2010 in einem einzigen Tarifvertrag praktisch fünf
Tarifverträge geschlossen, um etwaige Folgen der zwischenzeitlich vom
Bundesarbeitsgericht festgestellten Tarifunfähigkeit der CGZP aufzufangen. Die
Anwendbarkeit all dieser Tarifverträge ist gewollt, damit die Arbeitnehmer in
verschiedene Branchen entliehen werden können.

Die hiesigen Parteien
stritten nicht um die Lohnhöhe, sondern über die für die Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses maßgebliche Kündigungsfrist. Das Gesetz sah eine
zweiwöchige Frist vor, die tariflichen Regelungen nur eine Kündigungsfrist von
einer Woche. Deren Anwendung war in einem bundesweit in der
Arbeitnehmerüberlassungsbranche benutzten Formulararbeitsvertrag festgelegt
worden.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Arbeitgeberin hat die Berufung
unmittelbar vor Verkündung einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein zurückgenommen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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Quelle: DATEV eG