Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet wirksam

Laut BGH ist das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union.

BGH, Pressemitteilung vom 28.09.2011 zu
den Urteilen I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10 und I ZR 93/10 vom
28.09.2011

Das Verbot des Veranstaltens und
Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des
Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt
insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u. a. für
das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am
28.09.2011 entschieden.

In den fünf Fällen, in denen jetzt Urteile
verkündet wurden, haben in- und ausländische Wettunternehmen auch nach dem 1.
Januar 2008, also nach dem In-Kraft-Treten des Glückspielstaatsvertrags, ihr
Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentiert und
beworben. Deutsche Spieler konnten dieses Angebot nutzen. Die Wettunternehmen
wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung,
Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die
Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich. Nur die
Landgerichte Wiesbaden und München I sowie das Oberlandesgericht München hatten
sie abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage
nach In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat die
Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Soweit den Beklagten von
Behörden der DDR im Jahr 1990 vor der Wiedervereinigung Genehmigungen zum
Veranstalten oder Vermitteln von Glücksspielen erteilt worden sind, folgt daraus
keine Berechtigung, diese Tätigkeit entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV nach dem 1.
Januar 2008 im Internet auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union können sich die Beklagten auch nicht auf eine durch einen
anderen Mitgliedstaat – etwa Gibraltar oder Malta – erteilte Erlaubnis berufen,
um in Deutschland Glücksspiele im Internet anzubieten.

Das Verbot von
Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stellt zwar eine Beschränkung
des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem
Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und
Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen.
Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende
soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg
stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

Das Verbot des
§ 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union
entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach müssen Maßnahmen, mit denen ein
Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten
zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und
systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV um eine
eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der
Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb
hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele oder
herkömmliche Spielbanken gelten, die eine persönliche Anwesenheit der Spieler
voraussetzen. Das Angebot von Pferdewetten im Internet ist verboten. Allerdings
wird es bislang von den Bundesländern geduldet. Das führt aber im Hinblick auf
die vergleichsweise geringe Bedeutung der Pferdewetten nicht zur Ungeeignetheit
des Internetverbots zur Gefahrenabwehr.

Der Bundesgerichtshof hat § 5
Abs. 3 GlüStV, der die Werbung für öffentliches Glücksspiel u. a. im Internet
verbietet, ebenfalls als wirksam angesehen.

Die Beurteilung des
Bundesgerichtshofs deckt sich mit der des Bundesverwaltungsgerichts, das am 1.
Juni 2011 ebenfalls eine Entscheidung über die Zulässigkeit privater Sportwetten
verkündet hat (8 C 5.10, LEXinform 0436536).

Quelle: BGH

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