Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

Das BMF hebt das Schreiben vom 20.05.2003 auf und verfügt die Nichtanwendbarkeit des Schreibens vom 19.12.1996, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den Grundsätzen der Urteile des BFH vom 08.08.2001 – I R 106/99 – und vom 31.03.2004 – I R 83/03 – entgegenstehen (Az. IV C 2 – S-2742 / 07 / 10004).

 

Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2742 / 07 / 10004 vom 14.12.2015

 

Im Urteil vom 31.03.2004 – I R 83/03 – (BFH/NV 2004 S. 1482) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 08.08.2001 – I R 106/99 – (BStBl II 2003 S. 487) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19.12.1996 (BStBl I 1997 S. 112) und vom 20.05.2003 (BStBl I 2003 S. 333) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.

 

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

Das BMF-Schreiben vom 20.05.2003 (BStBl I S. 333) wird aufgehoben.Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.1996 (BStBl I 1997 S. 112) ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des BFH vom 08.08.2001 – I R 106/99 – (BStBl II 2003 S. 487) und vom 31.03.2004 – I R 83/03 – (BFH/NV 2004 S. 1482) entgegenstehen.

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Quelle: DATEV eG