Das VG Minden hat den von der Stadt Bünde verfügten verkaufsoffenen Sonntag untersagt, weil dieser nur im Rahmen von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig sei, hier aber entgegen dem Gesetz zuerst der verkaufsoffene Sonntag feststand und dann eine Veranstaltung zur Rechtfertigung gesucht worden sei (Az. 3 L 345/17).
Verkaufsoffener Sonntag in Bünde untersagt
VG Minden, Pressemitteilung vom 24.02.2017 zum Beschluss 3 L 345/17 vom 24.02.2017
Nach Auffassung der 3. Kammer ist die zugrunde liegende Verordnung der Stadt Bünde offensichtlich rechtswidrig. Die Freigabe der Ladenöffnung sei von Gesetzes wegen nur dann aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ausnahmsweise zulässig, wenn sie nur als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheine. Im konkreten Falle spreche alles dafür, dass andersherum zunächst die Entscheidung getroffen worden sei, am 05. März 2017 einen verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, und dann in einem zweiten Schritt der Versuch unternommen worden sei, eine Veranstaltung zu finden, die dies rechtfertigen könne.
Gegen die Entscheidung steht der unterlegenen Stadt Bünde das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW zu.
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Quelle: DATEV eG