Verkehrssicherungspflicht für Grabstätten

Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 782/14).

 

VG Mainz, Pressemitteilung vom 24.06.2015 zum Urteil 3 K 782/14 vom 17.06.2015

 

 
Der Nutzungsberechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

 

Die Steinumrandung eines Grabes hatte sich an der hinteren Seite abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungsberechtigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Nutzungsberechtigte des Grabes Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernachlässigung der eigenen Verkehrssicherungspflicht, sondern habe seinen Grund in dem niedrigen Erdniveau der dahinterliegenden aufgegebenen Grabstätte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

 

Nach der Friedhofssatzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten. Hiernach habe im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein der Nutzungsberechtigte die Grabstätte dauernd in verkehrsfähigem Zustand zu halten. Der Nutzer schaffe durch die Errichtung der Grabanlage, die der Friedhofsträger regelmäßig zu dulden habe, selbst eine Gefahrenquelle. Vorliegend treffe den Friedhofsträger auch nicht ausnahmsweise eine Verantwortung, denn die angrenzende Geländehöhe halte sich im Rahmen des auf einem Friedhof Üblichen.

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Quelle: DATEV eG