Verlautbarung Nr. 6 zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung zur Ermittlung der 15 %-Honorargrenze
WPK, Mitteilung vom 12.04.2019
Nach Auffassung der APAS bleiben Honorare von Netzwerkgesellschaften oder Konzernunternehmen eines Abschlussprüfers bei der Berechnung der insgesamt vereinnahmten Honorare unberücksichtigt. Auch eine „gemeinsame Berufsausübung“ gemäß § 319a Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. kennt Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung nicht. Zudem stellt die APAS klar, dass diese Sichtweise stets einheitlich für alle Geschäftsjahre gilt, die bei der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung zu berücksichtigen sind, auch in Bezug auf dessen Erstanwendung.
Die Verlautbarung ist auf der Internetseite der APAS veröffentlicht.
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