Das OVG Sachsen hat die Anträge gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Motorsportarena Mülsen“ abgelehnt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiell-rechtlich wirksam (Az. 1 C 7/14, 1 C 11/14 und 1 C 27/14).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Motorsportarena Mülsen“ ist wirksam
OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 23.08.2016 zu den Urteilen 1 C 7/14, 1 C 11/14 und 1 C 27/14 vom 22.08.2016
Den Normenkontrollverfahren gegen die Satzung lagen Anträge von Anwohnern (Az. 1 C 27/14), der benachbarten Großen Kreisstadt Glauchau (Az. 1 C 11/14) und der Grünen Liga e.V. Sachsen (Az. 1 C 7/14) zugrunde, mit denen u. a. Verfahrensfehler, Umweltbelange, Lärmbeeinträchtigungen sowie eine fehlende Erschließung gegen die mit dem Bebauungsplan vorgesehene Errichtung einer Motorsportanlage im Bereich der Kiesgrube Niedermülsen und die Unmöglichkeit der Projektverwirklichung durch den Vorhabenträger geltend gemacht wurden.
Nach Auffassung des Senats sind alle drei Normenkontrollanträge unbegründet, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiell-rechtlich wirksam sei. Den Lärmschutzbelangen der Anwohner und den geltend gemachten artenschutz- und naturschutzrechtlichen Belangen sei, insbesondere auch in Bezug auf den Schutz von Kreuzkröte, Neuntöter und Feldlerche ausreichend Rechnung getragen worden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Antragsteller können binnen eines Monats nach Zustellung der Normenkontrollanträge, die nach dem Absetzen der ausführlichen Begründung der Normenkontrollanträge erfolgt, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.
———————-
Quelle: DATEV eG