Windenergieanlagen Gemarkungen Stadtkyll und Schönfeld

Das VG Trier hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau von fünf Windenergieanlagen in den Gemarkungen Stadtkyll und Schönfeld, abgelehnt (Az. 6 L 6919/16).

 

Windenergieanlagen Gemarkungen Stadtkyll und Schönfeld

 

VG Trier, Pressemitteilung vom 29.12.2016 zum Beschluss 6 L 6919/16 vom 07.12.2016

 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau von fünf Windenergieanlagen in den Gemarkungen Stadtkyll und Schönfeld, abgelehnt.

 

Zur Begründung seines Antrages hatte der Landesjagdverband geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen das straßenrechtliche Anbauverbot und sei baurechtswidrig, weil die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Obere Kyll „Erneuerbare Energien“ nichtig sei. Zudem gehe mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane, streng geschützte Fledermausarten und Schwarzstörche einher.

 

Diese rechtlichen Einschätzungen vermochten die Richter der 6. Kammer insgesamt nicht zu teilen. Was das straßenrechtliche Anbauverbot betreffe, hege die Kammer bereits erhebliche Bedenken daran, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes vom Antragsteller als „Anwalt des Umweltrechts“ im gerichtlichen Verfahren überhaupt gerügt werden könnten. Unabhängig davon sei bei einem Abstand der geplanten Windenergieanlagen von mehr als 100 m zur Bundesstraße ein solcher Verstoß gegen das Bundesfernstraßengesetz aber auch nicht gegeben. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Obere Kyll sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich gelange die Kammer nach Auswertung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten vogel- und fledermauskundlichen Gutachten zu dem Schluss, dass von den geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane, Schwarzstörche und geschützte Fledermausarten aller Voraussicht nach nicht ausgehe, sodass insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestünden.

 

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Quelle: DATEV eG