Das AG Augsburg entschied, dass eine über den schriftlichen Vertrag hinaus mit dem Detektiv mündlich vereinbarte Höchstgrenze rechtmäßig sein kann (Az. 23 C 2236/15).
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 03.04.2017 zum Urteil 23 C 2236/15 (rkr)
Der am Auto des Lebensgefährten angebrachte GPS-Träger und die dreitägige Observation durch den Detektiv brachten keine aufschlussreichen Ergebnisse. Aber nicht allein deswegen wollte die Freundin die Rechnung von rund 3.500 Euro nicht zahlen. Sie wandte ein, über den schriftlichen Vertrag hinaus mit dem Detektiv eine Höchstgrenze von 1.200 Euro vereinbart zu haben.
Das Detektivbüro verklagte sie vor dem Amtsgericht Augsburg auf Zahlung der Rechnung. Dessen Ansicht war: Wenn die Beklagte das Honorar hätte deckeln wollen, hätte sie es in den Vertrag wie vorgesehen eintragen können.
Das Amtsgericht gab der Frau im Grunde Recht. Nachdem sie bereits 800 Euro im Voraus bezahlt hatte, muss sie nur noch 400 Euro zahlen. Der Detektiv, bei dem die Frau den Vertrag abschloss, wurde als Zeuge vernommen. Er gab zu, dass sie im Gespräch gesagt habe, nur 1.200 Euro zur Verfügung zu haben. Der Auftrag sollte also beendet werden, wenn diese Summe erreicht ist. Warum das im Büro – obwohl er es so weitergab – bei der Abrechnung nicht berücksichtigt wurde, konnte er nicht erklären.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Detektivbüro die Berufung zurückgenommen hat.
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Quelle: DATEV eG