Da die Sprunggelenksarthrose nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet sei, könne sie grundsätzlich nicht als BK anerkannt werden. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, die dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Daher lehnte das SG Heilbronn die Annerkennung einer Berufskrankheit bei einem ehemaligen Profifußballer ab (Az. S 7 U 979/15).
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 03.04.2017 zum Urteil S 7 U 979/15 vom 22.03.2017 (nrkr)
Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war (nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) erfolglos: Zwar sei die Sprunggelenksarthrose hier auf 15 sog. Makrotraumen (Verletzungen wie Prellungen, Zerrungen, Bänderrisse und Brüche im Bereich der Sprunggelenke) und mehr als 250.000 Ballkontakte im Verlaufe der Profikarriere des Klägers zurückzuführen. Da die Sprunggelenksarthrose aber nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sei, könne sie grundsätzlich nicht als BK anerkannt werden. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, die dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Bereits seit mehr als 60 Jahren werde aber über das so genannte Fußballergelenk („soccers players ankle“) publiziert. Es handle sich demnach um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, diese Erkrankung nicht in die zuletzt im Jahr 2014 geänderte Berufskrankheiten-Verordnung von 1997 aufzunehmen. Aufgrund der Gewaltenteilung sei das Gericht auch daran gehindert, bei der Frage der Anerkennung einer Erkrankung als BK in die Entscheidungskompetenz des Verordnungsgebers einzugreifen. Zumal der wissenschaftliche Erkenntnisstand zum Fußballergelenk sich laut Sachverständigengutachten seit mehr als 60 Jahren nicht wesentlich geändert habe.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt werden.
Hinweis zur Rechtslage:
Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit erleiden.
Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung (…) erfüllt sind.
Die Anerkennung als Berufskrankheit hat weitreichende Folgen:
So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.
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Quelle: DATEV eG