Zur Aufnahme eines Testamentsvollstreckervermerks in den Erbschein

Wenn eine angeordnete Testamentsvollstreckung nur in der Überwachung der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses besteht, sind die Erben in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt. In den Erbschein ist in diesem Fall kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen. So entschied das OLG Köln (Az. 2 Wx 72/17).

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