Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. muss testamentarisch zugewendeten Geldbetrag auflagengemäß verwenden

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein vom Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. verlangen kann, einen testamentarisch zugewendeten Geldbetrag auflagengemäß zu verwenden (Az. 3 U 16/17).

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