Laut SG Stuttgart entfällt bei der Verminderung von Versorgungsbezügen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen für die Zukunft. Aufschiebende Wirkung bestehe hingegen im Hinblick auf die Herabsetzung/Entziehung von Versorgungsbezügen für die Vergangenheit (Az. S 26 VK 2422/17 ER).
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Quelle: DATEV eG