Zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts

Laut SG Stuttgart entfällt bei der Verminderung von Versorgungsbezügen die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen für die Zukunft. Aufschiebende Wirkung bestehe hingegen im Hinblick auf die Herabsetzung/Entziehung von Versorgungsbezügen für die Vergangenheit (Az. S 26 VK 2422/17 ER).

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Quelle: DATEV eG