Erhöht sich der Stromverbrauch eines Konsumenten ohne ersichtlichen Grund erheblich, muss der Stromversorger beweisen, dass der Kunde tatsächlich so viel verbraucht hat und kein Fehler im Bereich des Energieversorgers vorliegt. So entschied das LG Magdeburg (Az. 11 O 405/16).
Zur Beweislast bei erheblich erhöhtem Stromverbrauch eines Konsumenten
LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.11.2016 zum Urteil 11 O 405/16 (nrkr)
Die Klägerin, ein Energieversorger, klagte auf Zahlung von knapp 3.000 Euro Stromkosten für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 gegen eine vierköpfige Familie in Staßfurt. Nachdem die Familie zuvor durchschnittlich rund 135 kWh Strom im Monat verbraucht hatte, lag der Verbrauch nunmehr bei knapp 1.000 kWh und damit mehr als 7 Mal so hoch wie vorher. Die Beklagte hat im Prozess bestritten, eine derart hohe Strommenge verbraucht zu haben.
Das Gericht hat in seinem am 28.10.2016 verkündeten Urteil der Stromkundin weitgehend Recht gegeben. Sie muss nur noch knapp 350 Euro zahlen. Zur Begründung hat die Richterin ausgeführt, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der im Streit stehenden Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden besteht. Die Familie hat nachvollziehbar ihren Verbrauch geschildert. Ein Elektriker hat keine Fehler in der Elektroanlage des Hauses gefunden. Angesichts dieser Umstände hätte der Energieversorger den Verbrauch der Familie beweisen müssen. Entsprechende Beweisangebote hat der Versorger nicht gemacht.
Das Landgericht schließt sich mit seinem Urteil einer bei den Oberlandesgerichten Celle und Köln bereits bestehenden neueren Rechtsprechung an. Danach kann ein offensichtlicher Fehler sich bereits aus einer enormen und nicht plausiblen Abweichung der Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden ergeben. Dann muss der Energieversorger beweisen, dass seine Abrechnung korrekt ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Energieversorger kann hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
———————-
Quelle: DATEV eG