Der DStV empfiehlt Steuerpflichtigen, im Falle eines berufsbedingten Umzugs die doppelten Mietzahlungen in der Einkommensteuererklärung unbeschränkt geltend zu machen.
DStV, Pressemitteilung vom
27.09.2011
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zum
Vorteil der Steuerpflichtigen entschieden, dass Aufwendungen für eine zweite
Wohnung am neuen Arbeitsort, die wegen eines Umzugs aus beruflichen Gründen
entstehen, unbegrenzt als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden
können. Nach Ansicht der Richter gilt dies bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist der alten Familienwohnung.
Der Kläger hatte aufgrund
eines beruflich bedingten Umzugs eine zweite Wohnung am Ort der neuen Tätigkeit
angemietet. Seine Frau und die Kinder folgten – wie von Anfang an geplant – drei
Monate später dorthin. Da der Bundesfinanzhof diese Aufwendungen nicht zu den
Kosten der doppelten Haushaltführung zuordnete, entfiel die ansonsten
einschlägige Beschränkung der Wohnungsgröße auf 60 Quadratmeter.
Der
Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) empfiehlt Steuerpflichtigen, im Falle
eines berufsbedingten Umzugs die doppelten Mietzahlungen in der
Einkommensteuererklärung unbeschränkt geltend zu machen. In laufenden
Veranlagungsverfahren und im Rahmen eines Einspruchs oder einer Klage können
Steuerpflichtige diese Angaben noch nachholen. Wer bereits einen
bestandskräftigen Steuerbescheid hat, kann keine Änderung mehr beantragen.
Quelle: DStV
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