Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 durch. Darauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Kommission führt derzeit eine Bestandsaufnahme bezüglich der Europäischen Strategie für Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe 2021-2024 (Judicial Training Strategy) durch.

Ziel dieser Strategie ist es, die Angehörigen der Rechtsberufe im EU-Recht zu schulen, um eine korrekte und einheitliche Anwendung in der gesamten EU zu gewährleisten. Mithilfe der Bestandsaufnahme soll nun ermittelt werden, wie die laufende Strategie sich in der Praxis ausgewirkt hat und wo weitergehender Fortbildungsbedarf besteht. Bezüglich der Anwaltschaft ist es insbesondere wichtig, zu erfahren, inwiefern sich die von der Kommission finanzierten Aus- und Fortbildungsangebote im Rahmen der Strategie positiv auf die Kenntnis bezüglich der korrekten und einheitlichen Anwendung von EU-Recht ausgewirkt haben und inwiefern die so erlangten Kenntnisse in der praktischen Arbeit von Anwälten angewendet werden konnten. Weiterhin möchte die Kommission ermitteln, inwiefern die Koordinierung, Unterstützung, Überwachung und Weiterverfolgung durch die Kommissionsdienststellen hilfreich war oder verbessert werden könnte sowie welche neuen Lernbedürfnisse insbesondere bezüglich der Digitalisierung der Justiz entstanden sind.

Interessenträger können sich bis zum 30. April 2024 über die Website der Kommission an der Bestandsaufnahme beteiligen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2024

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Rechtsanwaltsgebühren: Eine einzige Schutzschrift kann mehrere Verfahrensgebühren auslösen

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Az. 9 W 7/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.04.2024 zum Beschluss 9 W 7/23 des OLG Schleswig vom 24.10.2023

Wird eine Schutzschrift in mehreren Eilverfahren herangezogen, kann diese auch mehrere Verfahrensgebühren auslösen, so das OLG Schleswig.

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Beschluss vom 24.10.2023, Az. 9 W 7/23).

Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin beim zentralen Schutzschriftregister eine Schutzschrift hinterlegt. Tatsächlich kam es später in der Angelegenheit, für die die Schutzschrift hinterlegt worden war, zu zwei Eilverfahren vor dem LG Flensburg und dem LG Kiel. Beide Gerichte setzten jeweils eine Verfahrensgebühr für das Erstellen der Schutzschrift fest. Gegen die entsprechende Festsetzung der Anwaltsgebühren durch das LG Kiel richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin – jedoch ohne Erfolg.

OLG Schleswig: Antragsteller muss doppelte Anwaltsgebühren hinnehmen

Die doppelte Festsetzung sei als Folge der Vorschrift des § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO (in Verbindung mit § 49c BRAO) hinzunehmen. Danach gelte eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.

Die Wirkungen der Schutzschrift seien hier auch bei beiden Gerichten. Eine Schutzschrift basiere naturgemäß auf Mutmaßungen darüber, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite vorgehen werde. Angesichts ihres begrenzten, auf Vorbeugung gerichteten, Schutzzwecks reiche es, dass die Schutzschrift dem Verfahren „zugerechnet“ werden könne. Bereits die Tatsache, dass das Gericht den Sachvortrag in der Schutzschrift zu berücksichtigen hat, löse laut OLG Schleswig die Gebühren aus.

Quelle: BRAK

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Gesetz zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung und zur Kernnetz-Finanzierung im Deutschen Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird.

BMWK, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Bundestag hat am 12.04.2024 das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es schafft den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs, indem eine umfassende integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz eingeführt wird. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen kann.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Wasserstoff ist von herausragender Bedeutung, um vor allem die Dekarbonisierung der Industrie entscheidend voranzubringen und die Energiewende in Deutschland zu beschleunigen. Dafür bedarf es einer leistungsfähigen Wasserstoff-Transportinfrastruktur. Die Weichen für den Aufbau des Wasserstoff-Transportnetz sind jetzt gestellt. Mit dem Gesetz schaffen wir einen verlässlichen Rahmen für die Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und die weitere Netzentwicklungsplanung. Der Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes kann jetzt beginnen. Mit den Finanzierungsregelungen zum Kernnetz schaffen wir Klarheit und setzen auf einen privatwirtschaftlichen Netzaufbau. Das Gesetz regelt auch die turnusmäßige Weiterentwicklung und Optimierung des Wasserstoff-Transportnetzes. Das schafft Planungssicherheit für Investitionen in die Infrastruktur, aber auch für Abnehmer und Erzeuger von Wasserstoff -und legt so die Grundlage für einen erfolgreichen Wasserstoff-Hochlauf in Deutschland.“

Im Detail

Der Hochlauf soll in zwei Stufen erfolgen:

  1. Stufe: Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als ersten Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits Ende 2023 in Kraft getreten.
  2. Stufe: Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz sollen große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreicht und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, angebunden werden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb genommen werden.

Mit dem am 12.04.2024 im Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des EnWG wird nunmehr eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff im EnWG verankert. Im Jahr 2026 soll erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für das Verfahren, unter anderem die umfassenden öffentlichen Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle der betroffenen Netzbetreiber sowie die Einrichtung einer Datenbank.

Zum Wasserstoff-Kernnetz sieht das Gesetz ergänzend eine zeitliche Flexibilisierung vor. Für einzelne Kernnetz-Projekte soll eine Inbetriebnahme auch nach 2032 bis 2037 möglich sein, sofern dies im Rahmen der Netzentwicklungsplanung von der Bundesnetzagentur entsprechend festgelegt wird. Die neue zeitliche Flexibilisierung sorgt dafür, dass solche Projekte weiterhin Anspruch auf die Kernnetz-Finanzierung haben. Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für Projekte, die im ursprünglichen Kernnetz-Antrag enthalten sind und bietet eine zielgenaue Anpassungsmöglichkeit hinsichtlich der tatsächlichen Bedarfsentwicklung. Dadurch wird teurer Leerstand von möglicherweise erst später erforderlichen Wasserstoff-Leitungen verhindert. Dies spart Kosten und kommt dem Ziel eines effizienten Hochlaufs der Wasserstoffwirtschaft zugute. Eine Verschiebung der Inbetriebnahme des Kernnetzes insgesamt ist hiermit nicht verbunden.

Zudem enthält das Zweite Änderungsgesetz zum EnWG die erforderlichen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, die noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission stehen. Das Kernnetz soll grundsätzlich vollständig privatwirtschaftlich über Netzentgelte finanziert werden. Die Netzentgelte werden gedeckelt, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung“ tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit, denn sie profitieren ebenfalls von einem auskömmlich dimensionierten Netz und einem gelungenen Hochlauf.

Dieses gesetzlich verankerte Finanzierungsmodell stellt die Basis dar, auf der die Fernleitungsnetzbetreiber nun den formellen Antrag zur Genehmigung des Kernnetzes bis 21. Mai 2024 stellen können. Die anschließende Prüfung und finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur. Ab Sommer kann dann die operationale Umsetzung erster Kernnetz-Projekte beginnen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Neue Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden endgültig beschlossen

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Die EU-Staaten haben endgültig grünes Licht für die überarbeitete Richtlinie zur Energieeffizienz von Gebäuden gegeben und die neuen Vorgaben formell beschlossen. Kadri Simson, EU-Kommissarin für Energie, begrüßte das Votum: „Eine bessere Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist von entscheidender Bedeutung, um unser Ziel der Klimaneutralität zu erreichen und die Energieunabhängigkeit Europas zu stärken. Renovierungen sind Investitionen in eine bessere Zukunft.“

Die neuen Rechtsvorschriften bilden den Rahmen für die Mitgliedstaaten zur Verringerung der Emissionen und des Energieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU, von Wohnungen und Arbeitsplätzen bis hin zu Schulen, Krankenhäusern und anderen öffentlichen Gebäuden. Mit der überarbeiteten Richtlinie werden ehrgeizige Ziele zur Verringerung des Gesamtenergieverbrauchs von Gebäuden in der gesamten EU unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten festgelegt. Es überlässt den Mitgliedstaaten, welche Gebäude ins Visier genommen werden und welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie wird die Nachfrage nach sauberen Technologien in Europa ankurbeln und Arbeitsplätze, Investitionen und Wachstum schaffen.

Jeder Mitgliedstaat wird seinen eigenen nationalen Zielpfad festlegen, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken. Bei Nichtwohngebäuden müssen sie die 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2030 und die 26 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz bis 2033 renovieren. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, einschließlich historischer Gebäude oder Ferienhäuser, von diesen Verpflichtungen auszunehmen.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung ihrer Wohnung unterstützt. Die Richtlinie schreibt die Einrichtung zentraler Anlaufstellen für die Beratung bei Gebäuderenovierungen vor, und die Bestimmungen über die öffentliche und private Finanzierung werden Renovierungen erschwinglicher und realisierbarer machen.

Nullemissionsgebäude als neuer Standard

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden Nullemissionsgebäude zum neuen Standard für Neubauten. Die verschärfte Richtlinie enthält neue Bestimmungen, um unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten schrittweise den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen von der Beheizung in Gebäuden und den Ausbau von Solarkraftwerken zu fördern. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass neue Gebäude solarfähig sind, das heißt, sich für das Anbringen von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf dem Dach eignen. Das Installieren von Solarenergieanlagen soll für neue Gebäude zum Normalfall werden. Subventionen für das Installieren von eigenständigen Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zulässig.

Außerdem wird die Richtlinie dank der Bestimmungen über Vorverkabelung, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze die Akzeptanz nachhaltiger Mobilität fördern.

Energiearmut bekämpfen

Eine bessere Planung von Renovierungen sowie technische und finanzielle Unterstützung werden von entscheidender Bedeutung sein, um eine Renovierungswelle in der gesamten EU auszulösen. Um Energiearmut zu bekämpfen und die Energiekosten zu senken, müssen die Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen schaffen und insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, in denen ein höherer Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte lebt.

Nächste Schritte

Die überarbeitete Richtlinie wird im Amtsblatt der Union veröffentlicht und tritt in den kommenden Wochen in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann in nationales Recht umsetzen.

Quelle: EU-Kommission

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Euro 7: Rat der EU nimmt neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen an

Am 12.04.2024 hat der Rat der EU die Euro-7-Verordnung angenommen, in der Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Straßenfahrzeuge und die Haltbarkeit von Batterien festgelegt sind. Die Verordnung gilt für Personenkraftwagen ebenso wie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ziel ist es, Schadstoffemissionen, die als Abgase und durch Bremsen in die Luft gelangen, weiter zu senken.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Heute hat der Rat der EU die Euro-7-Verordnung angenommen, in der Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Straßenfahrzeuge und die Haltbarkeit von Batterien festgelegt sind. Dies ist der letzte Schritt im Beschlussfassungsprozess. Die angenommene Verordnung gilt für Personenkraftwagen ebenso wie für leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Ziel ist es, Schadstoffemissionen, die als Abgase und durch Bremsen in die Luft gelangen, weiter zu senken. Außerdem werden strengere Anforderungen an die Lebensdauer festgelegt.

Bessere und sauberere Fahrzeuge

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen. Außerdem werden Grenzwerte für die Haltbarkeit von Batterien eingeführt. Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge gelten weiterhin die Emissionsgrenzwerte der Euro-6-Norm, aber künftig strengere Anforderungen in Bezug auf feste Partikel. Bei schweren Nutzfahrzeugen und Lkw sind strengere Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe vorgesehen, von denen einige – z. B. Distickstoffoxid (N2O) – bislang nicht geregelt wurden. Darüber hinaus werden mit der Euro-7-Norm strengere Grenzwerte für Partikelemissionen eingeführt, die beim Bremsen entstehen, wobei für Elektrofahrzeuge eigene Grenzwerte gelten. Strenger sind künftig auch die Anforderungen an die Lebensdauer von Fahrzeugen, sowohl in Bezug auf die Lebensdauer als auch die Kilometerleistung.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.

Sobald die Verordnung von der Präsidentin des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates unterzeichnet ist, wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung tritt sie dann in Kraft.

Der Zeitpunkt der Anwendung hängt vom Fahrzeug ab:

  • 30 Monate für neue Typen von Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und 42 Monate für neue Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
  • 48 Monate für neue Typen von Bussen, Lkw und Anhängern und 60 Monate für neue Busse, Lkw und Anhänger
  • 30 Monate für neue Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bestimmt sind und 48 Monate für diejenigen, die zum Einbau in Busse, Lkw und Anhänger bestimmt sind

Quelle: Rat der EU

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Bundestag beschließt Änderungen im Namensrecht

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am 12.04.2024 angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.04.2024

Zukünftig können Eheleute einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Diese und andere Änderung im Ehenamens- und Geburtsnamenrecht (20/9041) hat der Bundestag am 12.04.2024 angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (20/10997).

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern. Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im April 2024

Jüngste Konjunkturindikatoren deuten eine Trendwende an, auch wenn das Gesamtbild noch uneinheitlich ist: Günstige Witterungsbedingungen und Nachholeffekte im Gefolge des hohen Krankenstandes zu Jahresende begünstigten die Produktion in der Industrie und im Bau. Die Stimmung in der Industrie und bei den privaten Verbrauchern hat sich seit Jahresbeginn deutlich aufgehellt. Auch seitens der Außenwirtschaft lässt sich eine leichte Belebung feststellen. Dennoch sind die Risiken angesichts der nach wie vor schwachen Auftragslage und der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten, zuletzt insbesondere hinsichtlich der Entwicklung im Nahen Osten, hoch. Das BMWK gibt einen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung.

BMWK, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Jüngste Konjunkturindikatoren deuten eine Trendwende an, auch wenn das Gesamtbild noch uneinheitlich ist: Günstige Witterungsbedingungen und Nachholeffekte im Gefolge des hohen Krankenstandes zu Jahresende begünstigten die Produktion in der Industrie und im Bau. Die Stimmung in der Industrie und bei den privaten Verbrauchern hat sich seit Jahresbeginn deutlich aufgehellt. Auch seitens der Außenwirtschaft lässt sich eine leichte Belebung feststellen. Dennoch sind die Risiken angesichts der nach wie vor schwachen Auftragslage und der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten, zuletzt insbesondere hinsichtlich der Entwicklung im Nahen Osten, hoch.

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde im Februar gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 2,1 % ausgeweitet. Damit ist der zweite spürbare Anstieg in Folge zu verzeichnen. Auch der Ausstoß der Industrie erhöhte sich erneut (+1,9 %). Zuvor waren seit Mai 2023 Rückgänge zu konstatieren. Das Baugewerbe zog mit +7,9 % kräftig an, nachdem schon im Januar ein Plus von 2,9 % erzielt worden war. Die positive Entwicklung der Produktion im Baugewerbe im Februar dürfte maßgeblich durch die milde Witterung geprägt worden sein und auch beim beachtlichen Zuwachs im Verarbeitenden Gewerbe haben sicherlich Aufholeffekte nach hohem Krankenstand eine Rolle gespielt.

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz sind im Februar ggü. dem Vormonat deutlich um 1,9 % gesunken, nachdem sie bereits in den vorangegangenen drei Monaten rückläufig waren. Gegenüber Februar 2023 meldete der Einzelhandel ein reales Umsatzminus von 2,8%. Insgesamt bewegen sich die Frühindikatoren für den privaten Konsum leicht aufwärts, dies jedoch auf niedrigem Niveau.

Die Inflationsrate ging im März auf 2,2 % zurück; das ist der niedrigste Wert seit April 2021. Damit ist die Inflation seit März 2023 im Trend rückläufig. Die Preise für Nahrungsmittel nahmen mit -0,7 % erstmals seit Februar 2015 im Vergleich zum Vorjahresmonat ab. Auch die Energiepreise sind gegenüber dem Vorjahresmonat erneut gesunken, zuletzt um 2,7 %. Im Bereich der Dienstleistungen hingegen hat sich der Preisauftrieb mit +3,7 % wieder leicht verstärkt.

Auf dem Arbeitsmarkt setzte sich der Beschäftigungsaufbau im Februar abgeschwächt fort, die Arbeitslosigkeit stieg gleichzeitig an. Einem Beschäftigungsabbau in konjunkturreagiblen Bereichen wie dem verarbeitenden Gewerbe stand dabei ein Stellenzuwachs bei Dienstleistungen gegenüber. Frühindikatoren zeigten eine Fortsetzung dieses Trends: Laut IAB-Arbeitsmarktbarometer dürfte die Arbeitslosigkeit in den nächsten Monaten nochmal leicht zulegen, während auch die Beschäftigung wächst. Das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich weiter etwas aufgehellt, nach wie vor rechnen aber unter den Wirtschaftsbereichen einzig die Dienstleister mit Personalzuwachs.

Der Frühindikator IWH-Insolvenztrend weist für März 2024 einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen um 9 % ggü. dem Vormonat Januar auf 1.297 aus (Vorjahresmonat: +35 %). Dabei handele es sich laut IWH um den höchsten Wert seit Beginn der IWH-Datenerhebung im Jahr 2016. Frühindikatoren deuten jedoch darauf hin, dass die Insolvenzzahlen ab Mai wieder leicht zurückgehen könnten.

Konjunkturelle Trendwende deutet sich an

Jüngste Konjunkturindikatoren zeigen eine allmähliche wirtschaftliche Stabilisierung, geben allerdings insgesamt noch ein gemischtes Bild: Die Industrieproduktion – insbesondere auch in den energieintensiven Bereichen – hat sich seit Jahresbeginn spürbar erholt und die Bauproduktion stieg seit Jahresbeginn kräftig an. Neben günstigen Witterungseffekten dürfte die Normalisierung des Krankenstandes – nach dem deutlichen Anstieg zum Jahresende 2023 – zu gewissen Aufholeffekten in der Produktion beigetragen haben. Auch der Warenhandel tendierte zuletzt, unter monatlichen Schwankungen tendenziell positiv. Gleichzeitig bleiben die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe – ohne Berücksichtigung der hohen monatlichen Schwankungen durch Großaufträge – in der Tendenz weiter abwärtsgerichtet und verringern die Auftragsbestände in den Unternehmen. Trotz allmählicher Stabilisierung der Kaufkraft und anhaltendem Beschäftigungsaufbau bleibt die Entwicklung im Einzelhandel bis zuletzt schwach.

Stimmungsbasierte Frühindikatoren deuten aktuell eine konjunkturelle Trendwende an: Die Geschäftserwartungen in den Unternehmen haben sich laut ifo Geschäftsklima im März spürbar aufgehellt und auch die aktuelle Geschäftslage verbesserte sich. Bei der Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland, gemessen am GfK-Konsumklima und dem HDE-Konsumbarometer, deutet sich zuletzt ebenfalls eine Stabilisierung an.

Vor dem Hintergrund der insgesamt leicht verbesserten Indikatorenlage gehen die Wirtschaftsforschungsinstitute in ihrer jüngsten Gemeinschaftsdiagnose für das erste Quartal 2024 von einer wirtschaftlichen Stagnation aus, bevor es im weiteren Jahresverlauf im Zuge rückläufiger Inflationsraten, steigender Löhne und Einkommen, einer anhaltend stabilen Arbeitsmarktentwicklung und zunehmenden Impulsen von der Außenwirtschaft zu einer spürbaren konjunkturellen Belebung kommt. Dennoch bestehen für die erwartete Erholung weiterhin Unsicherheiten, insbesondere mit Blick auf die geopolitischen Entwicklungen.

Weltwirtschaftliche Aussichten hellen sich auf

Im Januar schrumpfte die weltweite Industrieproduktion um 0,5 % ggü. dem Vormonat, im Vergleich zum Vorjahr lag sie aber weiterhin im Plus (+1,2 %). Einkaufsmanagerindizes in wichtigen deutschen Absatzmärkten wie der EU sind zuletzt aber gestiegen, und auch der Stimmungsindikator von S&P Global hat sich zum fünften Mal in Folge etwas verbessert und weist für den Berichtsmonat März einen Wert von 52,3 Punkten auf (Februar: 52,1 Punkte). Sowohl im Verarbeitenden Gewerbe (von 50,3 auf 50,6 Punkte), als auch bei den Dienstleistern (von 52,4 auf 52,5 Punkte) ist der Index gestiegen.

Zu diesem Bild passt der Abbau der erhöhten Lagerbestände, besonders bei Vorleistungsgütern, wovon auch der Welthandel profitiert haben dürfte. Im Januar hatte der weltweite Warenhandel um 0,9 % ggü. dem Vormonat zugenommen und aktuelle Frühindikatoren weisen auf eine weitere Belebung hin. Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index hat im Februar seinen Aufwärtstrend fortgesetzt und liegt nun bei 129,5 Punkten. Vor allem der Nordrange-Index für europäische Häfen nahm deutlich zu (von 101,0 auf 104,0 Punkte); ohne den merklichen Rückgang des Containerumschlags in den chinesischen Häfen wäre der Anstieg des RWI/ISL-Index noch wesentlich höher ausgefallen. Die Einschränkungen des Schiffsverkehrs im Roten Meer scheinen derzeit keine signifikanten Auswirkungen auf den Welthandel zu haben.

Die aktuellen Daten stützen damit die Erwartung einer Erholung des Welthandels im laufenden Jahr. Nach dem Rückgang des weltweiten Warenhandels 2023 um 1,9 % erwarten die deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute in der Gemeinschaftsdiagnose einen Zuwachs des Güterhandels um 1,3 % in diesem Jahr und 2,2 % im Jahr 2025, und damit eine Rückkehr zum längerfristigen Trend.

Im Außenhandel Erholung trotz Dämpfer bei Exporten in Sicht

Nach dem kräftigen Jahresstart kam es bei den Exporten im Februar zu einer Korrektur. Im Februar sind die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gegenüber dem Vormonat saison- und kalenderbereinigt etwas zurückgegangen (-0,8 %). Nach den spürbaren Zuwächsen im Warenhandel mit den EU-Staaten im Januar, die u.a. mit Großaufträgen zusammenhingen, kam es im Februar zu einem Rücksetzer (-3,9 %). In die übrigen Länder wurde im Vormonatsvergleich dagegen etwas mehr exportiert (+0,4 %). Die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen expandierten im Februar mit +2,8 % ggü. dem Vormonat erneut recht deutlich. Während auch hier Rückgänge im Warenhandel mit den EU-Ländern zu verzeichnen waren (-5,7 %), wurde aus den Drittstaaten wesentlich mehr importiert als im Januar (+14,7 %). Der monatliche Handelsbilanzüberschuss ist im Zuge der gegenläufigen Entwicklung von Importen und Exporten saisonbereinigt von 22,9 Mrd. Euro im Januar auf 17,6 Mrd. Euro gesunken.

Die Außenhandelspreise waren im Februar nach wie vor von der Entwicklung der Preise für importierte Energie, insb. Erdgas, geprägt. Die Einfuhrpreise gingen ggü. Februar 2023 um 4,9 % zurück; Energieeinfuhren verbilligten sich um 20,7 % ggü. dem Vorjahresmonat. Auch die Ausfuhrpreise gaben ggü. dem Vorjahresmonat nach (-1,1 %), ebenfalls getrieben durch deutliche Preisrückgänge bei exportierter Energie.

Die Frühindikatoren deuten aktuell auf eine Erholung des Außenhandels hin: Die ifo Exporterwartungen haben sich im März deutlich aufgehellt (von -6,6 auf -1,4 Punkte). Aktuell rechnen wesentlich mehr Branchen als im Vormonat mit zunehmenden Exporten, so z.B. die Automobil- und die chemische Industrie. Ein rückläufiges Auslandsgeschäft wird u.a. bei den energieintensiven Metallerzeugern und -bearbeitern erwartet. Auch die Auftragsbestände aus dem Ausland wurden von den befragten Unternehmen zuletzt etwas besser beurteilt. Allerdings entwickeln sich die Auftragseingänge aus dem Ausland – unter hohen Schwankungen – bisher weiterhin schwach. Nach dem kräftigen Jahresstart kam es bei den Exporten im Februar zu einer Korrektur. Insgesamt liegen die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen im ersten Quartal aber bislang mit +2,9 % immer noch merklich höher als im Vorquartal. Auch die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen liegen gegenüber dem Vorquartal aktuell mit 2,0 % im Plus. Zusammen mit den erneut günstigeren Signalen der Frühindikatoren wird die Erwartung einer moderaten Erholung der Exporte gestützt. Eine Verschärfung der geo- und handelspolitischen Spannungen stellt weiterhin ein Risiko für die Entwicklung des Außenhandels dar.

Zweiter spürbarer Produktionsanstieg hintereinander

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe hat sich im Februar gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt kräftig um 2,1 % ausgeweitet. Damit ist der zweite spürbare Anstieg in Folge zu verzeichnen. Auch der Ausstoß der Industrie erhöht sich erneut um +1,9 % spürbar. Zuvor waren seit Mai 2023 Rückgänge zu konstatieren. Das Baugewerbe zog mit +7,9 % kräftig an, nachdem schon im Januar ein Plus von 2,9 % erzielt worden war. Demgegenüber verringerte sich die Energieproduktion am aktuellen Rand erneut deutlich um 6,5 %. Die positive Entwicklung der Produktion im Baugewerbe in den vergangenen zwei Monaten dürfte maßgeblich durch die milde Witterung geprägt worden sein und auch beim beachtlichen Zuwachs im Verarbeitenden Gewerbe haben sicherlich Aufholeffekte nach hohem Krankenstand zum Jahresende 2023 eine Rolle gespielt.

Die Wirtschaftszweige innerhalb der Industrie entwickelten sich unterschiedlich: Maßgebliche Produktionsausweitungen waren in den Wirtschaftszweigen Chemische Erzeugnisse (+4,6 %), pharmazeutische Erzeugnisse (+6,4 %) und im gewichtigen Bereich Kfz/Kfz-Teile (+5,7 %) zu verzeichnen. Dagegen wurde die Produktion im ebenfalls bedeutsamen Bereich Maschinenbau (-1,0 %) sowie bei elektrischen Ausrüstungen (-2,7 %) und Druckerzeugnissen (-2,6 %) gedrosselt.

Die Auftragseingänge sind im Februar gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt leicht gestiegen (+0,2 %); im Januar hatte es einen Rücksetzer (-11,4 %) nach einem kräftigen Anstieg im Dezember (+12,0 %) gegeben. Zuletzt war im Inland ein Orderplus zu verzeichnen (+1,5 %), während aus dem Ausland weniger Bestellungen eingingen (-0,7 %). Hier schlug ein kräftiges Minus aus dem Euroraum zu Buche (-13,1 %). Aus dem Nicht-Euroraum kam es zu einem Orderzuwachs von 7,8 %. Erneut war der Vormonatsvergleich insgesamt wieder durch den Verlauf bei den Großaufträgen geprägt; ohne diese ergab sich ein Minus von 0,8 %.

Auch bei den Auftragseingängen war innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes im Februar in den einzelnen Bereichen eine unterschiedliche Entwicklung zu beobachten: Deutliche Orderzuwächse meldeten der Maschinenbau (+10,7 %), die pharmazeutischen Erzeugnisse (+6,6 %) und die chemischen Erzeugnisse (+3,1 %). Auftragsrückgänge waren hingegen in den Bereichen elektrische Ausrüstungen (-1,9 %), Metallerzeugnisse (-5,3 %) sowie vor allem im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile (-8,1 %) zu beobachten.

Mit den aktuellen Daten verfestigen sich die Anzeichen einer allmählichen industriellen Stabilisierung. Zuvor haben schon Stimmungsindikatoren wie das ifo Geschäftsklima oder der Einkaufsmanagerindex PMI darauf hingedeutet.

Einzelhandel mit enttäuschendem Jahresauftakt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (ohne Kfz) sind im Februar ggü. dem Vormonat deutlich um 1,9 % gesunken, nachdem sie bereits in den vorangegangen drei Monaten rückläufig waren. Gegenüber dem Vorjahr meldete der Einzelhandel im Februar ein reales Umsatzminus von 2,8 %. Auch der Handel mit Lebensmitteln weist im Vormonats- sowie Jahresvergleich rückläufige Umsätze auf (-1,7 % bzw. -2,1 % ggü. Vj.). Der Umsatz im Internet- und Versandhandel verringerte sich im Februar um 2,8 % (-4,7 % ggü. Vj).

Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im März im Vormonatsvergleich eine Zunahme um 2,2 %.ein Rückgang um 9,9 %. Im aussagekräftigeren Quartalsvergleich ist ebenfalls ein deutlicher Rückgang von 13,0 % zu konstatieren. Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im März um 2,0 % gesunken. In der Quartals-Betrachtung belief sich die Abnahme auf 4,9 %.

Bei der Stimmung der privaten Haushalte in Deutschland, gemessen am GfK-Konsumklimaindex und dem HDE-Konsumbarometer, deutet sich zuletzt eine Bodenbildung an: Das HDE-Konsumbarometer stieg im April zum dritten Mal in Folge und auch laut GfK nimmt das Konsumklima im April erneut leicht zu, wobei insbesondere eine sinkende Sparneigung sowie verbesserte Erwartungen der Einkommensentwicklung sich positiv bemerkbar machten. Insgesamt bewegen sich die Frühindikatoren leicht aufwärts, dies jedoch auf niedrigem Niveau. Im Zuge steigender Löhne und rückläufiger Inflationsraten dürfte sich im Frühjahr jedoch eine schrittweise Erholung des privaten Konsums einstellen.

Erneut spürbarer Rückgang der Inflationsrate

Die Inflationsrate (Preisniveauanstieg binnen Jahresfrist) belief sich im März auf 2,2 %; das ist der niedrigste Wert seit April 2021. Im Januar und Februar lag die Rate bei 2,9 % bzw. 2,5 %. Damit ist die Inflation seit März 2023 im Trend rückläufig. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrung) verringerte sich auf 3,3 % (Jan./Feb.: jeweils 3,4 %). Die Preise für Nahrungsmittel nahmen mit -0,7 % erstmals seit Februar 2015 im Vergleich zum Vorjahresmonat ab. Auch die Energiepreise sind gegenüber dem Vorjahresmonat erneut gesunken, zuletzt um 2,7 % (Febr.: -2,4 %). Im Bereich der Dienstleistungen hingegen hat sich der Preisauftrieb mit +3,7 % wieder leicht verstärkt (Jan./Feb.: jeweils +3,4 %).

Auch auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen ist eine weiter nachlassende Preisdynamik zu beobachten. Die Erzeugerpreise nahmen im Februar im Vergleich zum Vormonat um 0,4 % ab; gegenüber dem Vorjahresmonat lagen sie um 4,1 % niedriger. Im Januar hatte die Rate bei -4,4 % gelegen. Ausschlaggebend waren die Preisrückgänge bei Energie. Die Einfuhrpreise lagen im Februar um 4,9 % unter dem Vorjahresmonat (-0,2 % ggü. Vormonat). Die Verkaufspreise im Großhandel sind im Februar im Vorjahresvergleich um 3,0 % gefallen. Gegenüber dem Vormonat gingen sie geringfügig um -0,1 % zurück.

An den Spotmärkten entwickelten sich zuletzt die Preise für Erdgas wieder rückläufig. Aktuell liegt der TTF Base Load mit rd. 28 Euro/MWh etwa 35 % unter dem Niveau des Vorjahres. Gegenüber dem Vormonat ist aber eine Erhöhung von rd. 6 % zu verzeichnen. Die Markterwartungen deuten darauf hin, dass sich die Erdgaspreise in den kommenden Quartalen um einen Wert von 30 Euro/MWh bewegen werden.

In den kommenden Monaten stehen den tendenziell weiter inflationsdämpfenden Faktoren wie Preisrückgängen auf vorgelagerten Wirtschaftsstufen temporär erhöhende Effekte infolge des Auslaufens der Umsatzsteuersatzsenkung auf Gas und Fernwärme im April und einem Basiseffekt aus der Einführung des 49-Eurotickets im Mai 2023 gegenüber. Auch der Verlauf der Ölpreise stellt angesichts der Eskalation des Konflikts im Nahen Osten ein Risiko für die Energiepreisentwicklung dar; die Spotpreise für Öl der Sorte Brent notierten zuletzt im Vormonatsvergleich um rd. 10 Prozent höher.

Nur schwache Frühjahrsbelebung auf dem Arbeitsmarkt

Angesichts der konjunkturellen Lage fällt die übliche saisonale Frühjahrserholung auf dem Arbeitsmarkt etwas schwächer aus als üblich: Die Arbeitslosigkeit erhöhte sich im März saisonbereinigt (sb) um 4.000 Personen und setzt damit den Trend seit Sommer 2022 fort. Die Erwerbstätigkeit legte im Februar weiter zu (sb +16.000 Personen). Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stieg im Januar um 27.000 Personen (sb). Der Beschäftigungsabbau in konjunkturreagiblen Bereichen wie dem verarbeitenden Gewerbe wird von einem Stellenzuwachs bei Dienstleistungen überkompensiert. Die konjunkturelle Kurzarbeit ist im Januar leicht auf rund 190 Tausend Personen gestiegen und wird lt. Anzeigen bei der BA auch in den folgenden Monaten im Bereich von 160 bis 200 Tsd. bleiben. Frühindikatoren zeichnen ein gemischtes Bild: Die Zahl der bei der BA gemeldeten Stellen geht weiter zurück; das IAB-Arbeitsmarktbarometer sowie die Einstellungsbereitschaft der Unternehmen laut ifo haben sich dagegen im März etwas aufgehellt. Zunächst dürfte sich die Lage am Arbeitsmarkt weiterhin seitwärts entwickeln. Erst im späteren Jahresverlauf ist im Zuge einer wirtschaftlichen Erholung mit einer Belebung auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen.

Unternehmensinsolvenzen steigen gegenüber Vormonat

Der Frühindikator IWH-Insolvenztrend weist für März 2024 einen weiteren Anstieg der Unternehmensinsolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften um 9 % ggü. dem Vormonat Januar auf 1.297 Fälle aus. Dabei handele es sich laut IWH um den höchsten Wert seit Beginn der IWH-Datenerhebung im Jahr 2016. Dieser liegt rd. 35 % über dem Vorjahresmonat und rd. 30 % über dem März-Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2019. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten (größte 10 % der Unternehmen) verblieb nach IWH-Daten in etwa auf dem Niveau des Vormonats, liegt aber dennoch rund 42 % höher als in einem durchschnittlichen März vor der Corona-Pandemie. Positive Frühindikatoren deuten allerdings darauf hin, dass die Insolvenzzahlen ab Mai wieder zurückgehen könnten, auch wenn sie noch eine Zeitlang über dem Vor-Corona-Niveau liegen dürften.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt (Az. IV D 1 – S-0229 / 20 / 10001 :037 und IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-0229 / 20 / 10001 :037 und IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :004 vom 12.04.2024

Ergänzung der Anlage 1 der Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung vom 9. Juni 2023 und vom 26. September 2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird

  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 9. Juni 2023, IV D 1 – S 0229/22/10002:002, sowie
  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 – S 0229/22/10002:003,

nach der Angabe zu „Unterhaltssicherungsgesetz (USG)“ jeweils folgende Angabe

Zeuginnen und Zeugen
Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)“

angefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Reguläre Migration: Rat der EU gibt grünes Licht für kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 12.04.2024

Der Rat der EU hat am 12.04.2024 eine Überarbeitung der Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis angenommen. Ziel dieses Rechtsakts, mit dem die derzeit geltende Richtlinie von 2011 aktualisiert wird, ist es, Menschen mit den Qualifikationen und Talenten anzuziehen, die in der EU benötigt werden, und Mängel in Bezug auf die reguläre Migration in die EU zu beseitigen.

Gegenstand der Richtlinie ist das Verwaltungsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für das Recht auf Arbeit und das Recht auf Aufenthalt in der EU; ferner wird ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer festgelegt. Mit der Überarbeitung wird ein verkürztes Antragsverfahren eingeführt; außerdem sollen die Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern gestärkt werden, indem ein Wechsel des Arbeitgebers und eine begrenzte Dauer der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden.

Antragsverfahren

Ein Drittstaatsarbeitnehmer kann einen Antrag aus dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats oder, falls er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist, innerhalb der EU stellen. Trifft ein Mitgliedstaat die Entscheidung, eine kombinierte Erlaubnis auszustellen, so dient diese sowohl als Aufenthalts- als auch als Arbeitserlaubnis.

Dauer des Verfahrens

Die überarbeitete Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis sieht strengere Fristen für die Entscheidung über die Ausstellung einer Erlaubnis vor. Diese Entscheidung sollte innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags getroffen werden. Beschließen Mitgliedstaaten, vor der Entscheidung über die Gewährung der kombinierten Erlaubnis die Arbeitsmarktlage zu überprüfen, beispielsweise um zu bewerten, ob ein Bedarf an dem Profil des Drittstaatsarbeitnehmers besteht, so sollte dies auch innerhalb dieser Frist von 90 Tagen erfolgen. Die Frist für die Entscheidung kann bei komplexen Anträgen ausnahmsweise um zusätzliche 30 Tage verlängert werden.

Arbeitgeberwechsel

Neu aufgenommen in den überarbeiteten Rechtsakt wurde die Möglichkeit für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, den Arbeitgeber zu wechseln. Ein solcher Wechsel muss gegebenenfalls den Behörden mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten können eine Überprüfung der Arbeitsmarktlage vornehmen. Die EU-Mitgliedstaaten können auch einen Mindestzeitraum vorschreiben, während dessen der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis verpflichtet ist, für den ersten Arbeitgeber zu arbeiten.

Arbeitslosigkeit

Mit der Aktualisierung des Rechtsakts werden außerdem Vorschriften festgelegt für den Fall, dass ein Inhaber einer kombinierten Erlaubnis arbeitslos wird. In diesen Fällen dürfen Drittstaatsarbeitnehmer im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben, sofern die Gesamtdauer der Arbeitslosigkeit nicht drei Monate während der Gültigkeitsdauer einer kombinierten Erlaubnis oder sechs Monate nach zwei Jahren Inhaberschaft einer kombinierten Erlaubnis überschreitet.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Rat der EU

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Im Stromsteuerrecht ist von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen und nicht allein auf den Anlagenstandort abzustellen

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumlich voneinander entfernten Erzeugungsanlagen zu beschäftigen (Az. 4 K 1324/22 VSt).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2024 zum Urteil 4 K 1324/22 VSt vom 21.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: VII R 5/24)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage der Stromsteuerbefreiung bei räumlich voneinander entfernten Erzeugungsanlagen zu beschäftigen.

Die Klägerin sammelte Reste ein und entsorgte diese. Die nach der Zerkleinerung der Reste entstehende Biomasse wurde zu Biogasanlagen verbracht, welche die Klägerin an verschiedenen Standorten betrieb. Durch die Vergärung der Biomasse gewann die Klägerin Biogas, das sie zur Erzeugung von Strom verwendete.

In den Jahren 2018 und 2019 entnahm die Klägerin den von ihr erzeugten Strom an dem jeweiligen Standort ihrer Anlagen zum Selbstverbrauch. Ferner leistete sie den Strom an Letztverbraucher, die den Strom auf dem Betriebsgelände der jeweiligen Anlage dem dort von ihr unterhaltenen Netz entnahmen. Darüber hinaus speiste die Klägerin den überschüssigen Strom im Wege der Direktvermarktung in das allgemeine Versorgungsnetz ein. Die Klägerin meldete beim beklagten Hauptzollamt jeweils im Folgejahr die Strommengen an, die sie ihrer Ansicht nach steuerfrei entnommen und geleistet hatte. Der Beklagte folgte den Anmeldungen der Klägerin nicht und setzte für 2018 und 2019 entsprechende Stromsteuern fest.

Zur Begründung führte er aus, dass der Klägerin keine Steuerbefreiung zustehe, u. a. weil der Strom nicht aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen worden sei. Daneben sei der Strom nicht in drei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von höchstens zwei Megawatt erzeugt worden, denn drei der Anlagen seien wegen ihrer Fernsteuerbarkeit als eine Anlage zur Stromerzeugung anzusehen. Hinsichtlich des in diesen Anlagen im zweiten Halbjahr 2019 erzeugten Stroms gelte die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz in der ab 01.07.2019 geltenden Fassung (StromStG n. F.) nicht, weil diese Anlagen nicht eine elektrische Nennleistung von jeweils mehr als zwei Megawatt gehabt hätten.

Im Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass der Bezug von Zusatzstrom aus dem allgemeinen Versorgungsnetz nur sehr selten und geringfügig erfolgt sei. Daneben seien die Anlagen an zwei Standorten tatsächlich nicht zentral gesteuert worden. Jedenfalls habe sie hinsichtlich des im zweiten Kalenderjahr 2019 zum Selbstverbrauch entnommenen Stroms nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. einen Anspruch auf eine Befreiung von der Steuer.

Der 4. Senat bestätigte die Steuerfestsetzung des Beklagten mit Urteil vom 21.02.2024 (Az. 4 K 1324/22 VSt) nur teilweise, denn hinsichtlich des im zweiten Kalenderjahr 2019 mit den drei Anlagen erzeugten sowie entnommenen Stroms greife die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. Diese Anlagen hätten in diesem Zeitraum zwar für sich genommen eine elektrische Nennleistung von weniger als jeweils zwei Megawatt gehabt, jedoch seien die Nennleistungen der von der Klägerin betriebenen Stromerzeugungseinheiten für Zwecke des § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. als eine Anlage zu betrachten. Im Stromsteuerrecht sei von einem funktionsbezogenen Anlagenbegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Stromerzeugungseinheiten verbiete. Danach sei auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang – nicht aber auf eine standortbezogene Betrachtung – abzustellen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat unter dem Az. VII R 5/24 Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter April 2024

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