Saturn muss Preisschild anpassen

Der Elektronikmarkt Saturn in Kiel darf ein Elektrogerät nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis intransparent eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das LG Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden (Az. 6 O 86/23).

vzbv, Mitteilung vom 21.05.2024 zum Urteil des LG Kiel 6 O 86/23 vom 25.01.2024 (rkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen Preisangabe für Elektronikgerät, die den Gerätepreis sowie eine Versicherung beinhaltete

  • Im hervorgehobenen Preis war der Beitrag für eine Geräteversicherung bereits eingerechnet
  • Ohne Versicherung war der Artikel deutlich günstiger
  • Landgericht Kiel: Gestaltung des Preisschilds war irreführend

Der Elektronikmarkt Saturn in Kiel darf ein Elektrogerät nicht mit einem Preisschild versehen, dessen hervorgehobener Preis intransparent eine zusätzliche Versicherung enthält. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden. Die Verbraucherschützer hatten die Preisangabe als irreführend kritisiert. Der deutlich günstigere Produktpreis tauchte nur in einem klein gedruckten Rechenbeispiel auf.

„Der Fall ist ein Beispiel für eine wiederholt zu beobachtende Praxis in Filialen von Saturn und auch MediaMarkt“, sagt David Bode, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Durch irreführend gestaltete Preisschilder wird Kund:innen beim Kauf eines Produkts noch eine teure und meist unnötige Versicherung untergeschoben. Das Urteil des Landgerichts Kiel ist ein erfreuliches Signal für mehr Preistransparenz.“

Blickfangpreis enthielt Versicherungsbeitrag

Der vzbv hatte beispielhaft das Preisschild für einen DVD-Player in einem Saturn-Markt in Kiel beanstandet. Groß hervorgehoben und fett gedruckt war darauf in orangener Schrift ein Preis von 69,98 Euro angegeben. Deutlich kleiner stand darunter: „Preis inkl. Plusgarantie*“.

Tatsächlich kostete der DVD-Player nur 52,99 Euro. Saturn schlug 16,99 Euro und damit mehr als 30 Prozent des Gerätepreises für die Plusgarantie drauf – ein zusätzliches Versicherungsprodukt, das neben die ohnehin bestehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte und die Herstellergarantie bei Produktmängeln tritt. Der hohe Aufpreis ging aber nur aus einem kleingedruckten Hinweis hervor, der unter der Überschrift „Rechenbeispiel“ in einem orangenen Kasten links neben dem Gesamtpreis platziert war.

Preisschild war irreführend

Das Landgericht Kiel schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Preisdarstellung irreführend ist und gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Die Angabe eines Gesamtpreises sei für derartige Kopplungsangebote zwar grundsätzlich zulässig. Beim strittigen Preisschild fehle es aber an der nötigen Transparenz.

Es sei nicht deutlich genug, dass der Gesamtpreis den Abschluss einer kostenpflichtigen Versicherung enthält. Ein durchschnittlicher Verbraucher rechne außerdem nicht damit, dass sich der besonders hervorgehobene Preis in einem Elektronikmarkt nicht nur auf das Gerät bezieht. Die Aufgliederung des Preises auf den Gerätepreis und die Plusgarantie im „Rechenbeispiel“ erfolge in einer derart kleinen Schrift, dass sie kaum auffallen dürfte.

Das Preisschild wirke deshalb so, als würde es sich bei dem Preis von 69,98 Euro um ein günstiges Angebot allein für den DVD-Player handeln, der mit einer besonderen Garantie beworben werde. Das könnte Verbraucher:innen auch zu der verbreiteten Annahme verleiten, dass es sich aufgrund des relativ hohen Preises um ein entsprechend höherwertiges Produkt handelt.

Außerdem sei nicht ausreichend gekennzeichnet, dass der Abschluss der Plusgarantie optional ist und das Gerät günstiger ohne die Versicherung erhältlich ist. Es könne vielmehr der Eindruck entstehen, die Versicherung sei obligatorisch.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Rheinland-Pfalz/Saarland: Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Die Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz hat erhebliche Schäden angerichtet. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit, Regionadirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, stellt dazu Informationen zur Verfügung.

Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland, Pressemitteilung vom 21.05.2024

Die Hochwasserkatastrophe im Saarland und in Rheinland-Pfalz hat erhebliche Schäden angerichtet. Das Ausmaß dieser Katastrophe hat uns sehr berührt.

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Ausführliche Informationen dazu, wie Kurzarbeit anzuzeigen ist, sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an ihre Arbeitsagentur wenden.

Die Agentur für Arbeit wird alles tun, um den Betroffenen im Rahmen ihrer Möglichkeiten schnell und unbürokratisch zu helfen und diese zu unterstützen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Regionadirektion Rheinland-Pfalz-Saarland

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Europawahl: Dexit würde 690 Milliarden Euro kosten

Der sog. Dexit (Austritt Deutschlands aus der EU) würde einer neuen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zufolge nicht nur Milliarden Euro Wertschöpfung kosten, sondern auch Millionen Arbeitsplatze in der Bundesrepublik vernichten.

IW Köln, Pressemitteilung vom 19.05.2024

Die Alternative für Deutschland (AfD) fordert den Austritt Deutschlands aus der EU. Dieser sogenannte Dexit würde einer neuen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zufolge nicht nur Milliarden Euro Wertschöpfung kosten, sondern auch Millionen Arbeitsplatze in der Bundesrepublik vernichten.

Am 9. Juni findet in Deutschland die Wahl zum zehnten Europäischen Parlament statt. Bei der vergangenen Wahl 2019 stimmen die Briten noch mit ab, kurz danach verließen sie die EU. Geht es nach der AfD, würden es die Deutschen den Briten gleichtun – auf den Brexit soll der Dexit folgen. Welche Auswirkungen das für die deutsche Wirtschaft hätte, zeigt eine neue IW-Studie: Bereits nach fünf Jahren würde das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um schätzungsweise 5,6 Prozent geringer ausfallen. Der Verlust wäre vergleichbar mit dem der Corona- und Energiekrise zusammen. Innerhalb der ersten fünf Jahre würden der Bundesrepublik so 690 Milliarden Euro Wertschöpfung verloren gehen.

Millionen Arbeitslose und weniger Wohlstand als heute

Ein weiterer Effekt: Den IW-Schätzungen nach würden aufgrund des Dexits rund 2,5 Millionen Arbeitsplätze verloren gehen. Weil Deutschland als Exportnation stark vom Handel mit anderen Staaten abhängig ist, insbesondere anderer EU-Mitglieder, bekämen Unternehmen und Verbraucher die Folgen hierzulande deutlich zu spüren.

Nicht nur Wohlstand, sondern auch Freiheit

„Unsere Analyse zeigt, dass der Brexit kein nachahmenswertes Unterfangen ist“, sagt Studienautor und IW-Geschäftsführer Hubertus Bardt. „Der Austritt hätte katastrophale Folgen für die Unternehmen, den Standort Deutschland und die Menschen hierzulande.“ Der Brexit und die negativen Erfahrungen seien eine Warnung für andere Mitgliedstaaten, die wirtschaftliche Integration leichtfertig aufzugeben. „Wir sollten auch nicht vergessen, dass es in der EU nicht nur um Wohlstand, sondern auch um Offenheit, Freiheit und Frieden geht“, so Bardt.

Quelle: IW Köln

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BMF-Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds

Zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG gilt dieses BMF-Schreiben (Az. III C 3 – S-7160-h / 22 / 10001 :016).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160-h / 22 / 10001 :016 vom 17.05.2024

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines 4
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 5
Anwendungsregelung 6
Schlussbestimmungen 6

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 18 des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)) wurde der Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG auf alle alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erweitert. Die Änderung ist mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

2 Die Steuerbefreiung erstreckt sich nunmehr auf die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von AIF nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG werden nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB von der Umsatzsteuer befreit. Hiervon umfasst ist auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds.

3 Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung entfällt. Im Übrigen besteht der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen unverändert fort.

4 Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen in § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG ist Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Hiernach befreien die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verwaltung von durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

6 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom XX. XXX 202X – III C X -S XXXX/XX/XXXXX :0XX (202X/XXXXXXX), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.8.13 wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG erstreckt sich auf die Verwaltung von OGAW im Sinne des § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Seite 3 Abs. 3 KAGB und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (siehe Absatz 21).“
  2. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
    „(8) 1Steuerbegünstigt können inländische Investmentvermögen, EU- Investmentvermögen und ausländische AIF sein. 2Investmentvermögen, die die Anforderungen der OGAW-Richtlinie erfüllen, stellen grundsätzlich steuerbegünstigte Investmentvermögen dar. 3Darüber hinaus fallen auch AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.“
  3. Absätze 9 und 10 und die Zwischenüberschrift nach Absatz 9 werden gestrichen.
  4. Die bisherigen Absätze 11 bis 19 werden die neuen Absätze 9 bis 17.
  5. Der bisherige Absatz 20 wird neuer Absatz 18 und wie folgt geändert:a) In Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(vgl. Absatz 15 Sätze 6 und 7)“.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Für eine administrative Leistung nach Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe e bis j kommt im Fall der Auslagerung auf einen außenstehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Leistung von dem Dritten gemeinsam mit einer der in Absatz 17 Nr. 4 Buchstabe a bis d aufgeführten administrativen Leistungen erbracht wird.“

  6. Der bisherige Absatz 21 wird neuer Absatz 19 und die Angabe „Absatz 19“ durch die Angabe „Absatz 17“ ersetzt.
  7. Die bisherigen Absätze 22 und 23 werden die neuen Absätze 20 bis 21.
  8. Der bisherige Absatz 24 wird neuer Absatz 22 und in Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(vgl. Absätze 1 bis 18)“.

Anwendungsregelung

7 Die Regelungen dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bewirkt werden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Beschleunigter Netzanschluss von Stromerzeugungs- und Stromspeicheranlagen

Nachdem das Solarpaket I bereits in Kraft getreten ist, hat das BMWK mit der Verkündung dreier Verordnungen am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt nun auch die Umsetzung des Zertifizierungspakets abgeschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.05.2024

Nachdem das Solarpaket I bereits in Kraft getreten ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit der Verkündung dreier Verordnungen am 16.05.2024 im Bundesgesetzblatt nun auch die Umsetzung des Zertifizierungspakets abgeschlossen.

Dabei geht es um modernisierte und weiterentwickelte technische Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher mit dem Ziel, deren Netzanschluss zu beschleunigen und zu vereinfachen. Von den Änderungen werden insbesondere Photovoltaik-Dachanlagen sowohl auf gewerblichen als auch auf privat genutzten Immobilien profitieren.

Bei den drei Verordnungen des Pakets, die am 17.05.2024 in Kraft treten, handelt es sich um zwei Verordnungen, die die Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) ändern, sowie eine weitere Verordnung, welche die NELEV ergänzt: die Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV). Zu dem Paket gehören neben den Verordnungen noch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Rahmen der EnWG-Novelle 2023 und des Solarpakets I.

Das Zertifizierungspaket ist ein umfangreiches Gesamtpaket zur Weiterentwicklung des Zertifizierungsverfahrens, das gemeinsam vom BMWK und der Bundesnetzagentur unter enger Beteiligung der Branche erarbeitet worden war, um eine praxistaugliche Lösung zu sichern.

Im Ergebnis wird das bisherige das Nachweisverfahren (Zertifizierungsverfahren) der technischen Mindestanforderungen an Stromerzeugungsanlagen und – speicher massentauglich modernisiert und weiterentwickelt. Sind diese Anforderungen erfüllt, erhalten die Anlagen ein Zertifikat und können an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Anschluss an das Stromnetz wird durch das Zertifizierungspaket beschleunigt. Gleichzeitig werden Systemsicherheitsaspekte berücksichtigt, sodass das bisherige hohe Sicherheitsniveau der Stromversorgung auch zukünftig gewährleistet ist. Durch die Einführung eines über das Internet zugänglichen, verpflichtenden Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate wird zudem die Grundlage gelegt für digitale Prozesse im Netzanschlussverfahren.

Kernpunkte des Zertifizierungspakets:

1. Ausweitung der bisherigen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht

Ein zentraler Punkt ist die erhebliche Ausweitung einer bisher in der NELEV vorgesehenen Ausnahme von der Zertifizierungspflicht. Diese galt bislang nur für Anlagen mit Anschluss an ein öffentliches Niederspannungsnetz. Sie soll zukünftig unabhängig von der Spannungsebene für alle Anlagen mit einer installierten Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und Einspeiseleistung von 270 Kilowatt gelten, die eine maximale Gesamtleistung von bis zu 500 Kilowatt und eine maximale Einspeiseleistung von 270 Kilowatt aufweisen. Dadurch bedarf es keiner Anlagenzertifikate mehr für diese Anlagen. Ausreichend ist vielmehr ein vereinfachter Nachweis, der im Wesentlichen über Einheiten- und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden kann.

Um die Anwendung dieser Ausnahmeerweiterung möglichst schnell zu ermöglichen, aber gleichzeitig die Systemsicherheit des Stromnetzes zu wahren, wird das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE-FNN) zeitnah die Technischen Anschlussregeln (TAR) überarbeiten. In der Übergangsphase bis zum Abschluss der Anpassung der TAR werden einige wenige zusätzliche materielle technische Anforderungen in vereinfachter Form in der genannten EAAV geregelt.

2. Schaffung eines Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate

Die zweite zentrale Säule des Regelungspakets ist die Schaffung eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate sämtlicher Spannungsebenen. Die Einrichtung eines solchen Registers ist von der Energiebranche schon länger gefordert worden. Das Register in Form einer über das Internet zugänglichen Datenbank dient als Grundlage für die Digitalisierung und Marktüberwachung. Dadurch wird der Netzanschlussprozess für die Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vereinfacht. Gleichzeitig wird mehr Verbindlichkeit bei der Einhaltung der technischen Anforderungen erreicht.

Das Register funktioniert so, dass Hersteller von zertifizierungspflichtigen Einheiten oder Komponenten die Zertifikate nach Erstellung an das Register übermitteln müssen. Der Betreiber des Registers wird in dem Register den aktuellen Status eines jeden Zertifikates, speziell dessen Gültigkeit, anführen. Der Netzbetreiber kann sich dann im Rahmen des Netzanschlussprozesses auf den in dem Register angegebenen Status verlassen. Er muss auch keine eigenständige Prüfung der Zertifikate mehr vornehmen. Zukünftig müssen die Anlagenbetreiber dem Verteilnetzbetreiber nur noch die Zertifikatnummer des in ihrer Anlage verbauten Wechselrichters nennen. Der Netzbetreiber kann automatisiert alle notwendigen Daten aus dem neuen zentralen und digitalen Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate beziehen. Für den Anlagenbetreiber entfällt damit ein erheblicher bürokratischer Aufwand.

Dies bedeutet einen Paradigmenwechsel, denn bisher werden die erforderlichen Nachweise zwischen Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und Netzbetreibern mühsam in Papierform oder in Gestalt von E-Mail-Anhängen ausgetauscht sowie anschließend in parallelen, nicht miteinander interagierenden Datenbanken der Netzbetreiber erfasst, ohne dass eine verbindliche zentrale Erfassung erfolgen würde. Im Vergleich zum Status quo ist das neue Verfahren deshalb nicht nur schneller, sondern insbesondere leichter verständlich, digitaler und dadurch massentauglicher. Wesentlichen Regelungen zu dem neuen Register sind im Solarpaket I enthalten. Sie werden durch Regelungen in der NELEV konkretisiert.

Das BMWK plant, Errichtung und Betrieb des Registers auf eine fachlich qualifizierte Stelle zu übertragen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Nachhaltigkeit von Rechenzentren: Delegierte Verordnung über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Die EU-Kommission richtet ein gemeinsames Unionssystem für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in ihrem Hoheitsgebiet ein. Am 17.05.2024 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.05.2024

Vor dem Hintergrund des zunehmend größer werdenden ökologischen Fußabdruck des IKT-Sektors, wurde in der Digitalstrategie der EU die Notwendigkeit hochgradig energieeffizienter und nachhaltiger Rechenzentren hervorgehoben und Transparenzmaßnahmen gefordert. Letztere werden über die Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt. Darin ist u. a. vorgesehen, dass Betreiber von Rechenzentren mit einem Leistungsbedarf für die installierte IT von mind. 500 KW jährlich Nachhaltigkeitsinformationen (gemäß Anhang VII) veröffentlichen und an eine (von der EU-Kommission einzurichtende) EU-Datenbank für Rechenzentren melden müssen. Auf Grundlage dieser Daten richtet die EU-Kommission außerdem ein gemeinsames Unionssystem für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in ihrem Hoheitsgebiet ein. Am 17.05.2024 wurde nun die delegierte Verordnung (EU) 2024/1364 über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems veröffentlicht. Sie enthält Detailinformationen zum Berichterstattungssystem für die Erhebung der Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren, die für das Bewertungssystem der Union für Rechenzentren verwendet werden, wie:

  • von den Rechenzentren bereitzustellende Informationen an die Europäische Datenbank (Anhang I)
  • wesentlichen Leistungsindikatoren, die zu überwachen und zu erfassen und an die EU-Datenbank zu übermitteln sind sowie Messmethoden (Anhang II)
  • erste Nachhaltigkeitsindikatoren und ihre Berechnungsmethoden (Anhang III)
  • Informationen, die in aggregierter Form in der EU-Datenbank über Rechenzentren öffentlich zugänglich sein werden (Anhang IV).

Hinsichtlich der Meldefristen sieht die delegierte Verordnung vor, dass Betreiber von Rechenzentren bis zum 15.09.2024, dann bis 15.05.2025 und danach jährlich die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß der Anhänge I und II melden müssen. Die Übermittlung an die EU-Datenbank erfolgt über ein nationales Berichterstattungssystem, sofern der EU-Mitgliedstaat, in dem sich das Rechenzentrum befindet, ein solches System eingerichtet hat. Andernfalls ist die Meldung direkt an die EU-Datenbank vorzunehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Digitalpolitik neu ausrichten: Mehr fördern, weniger überfordern

Die Europawahl markiert das Ende einer Legislaturperiode, die insbesondere im Digitalbereich eine enorme Menge an Gesetzen hervorgebracht hat. Doch wie geht es in der EU-Digitalpolitik weiter, fragt sich der DIHK. Die weitere Weichenstellung ist für die Wirtschaft von großer Bedeutung, denn die Ausrichtung der Digitalpolitik ist ein wesentlicher Faktor im globalen Wettbewerb, in dem sich der Wirtschaftsstandort Europa auch im Zuge der weltweiten Digitalisierung und harter Konkurrenz behaupten muss.

DIHK, Mitteilung vom 17.05.2024

Die Europawahl markiert das Ende einer Legislaturperiode, die insbesondere im Digitalbereich eine enorme Menge an Gesetzen hervorgebracht hat. Von Künstlicher Intelligenz über Datenökonomie bis zu Plattformen und vielen weiteren Themen sind neue Regeln für Unternehmen entstanden. Nun stellt sich die Frage, wie es in der EU-Digitalpolitik weitergehen soll. Die weitere Weichenstellung ist für die Wirtschaft – kleine wie große Betriebe quer durch alle Branchen – von großer Bedeutung. Denn die Ausrichtung der Digitalpolitik ist ein wesentlicher Faktor im globalen Wettbewerb, in dem sich der Wirtschaftsstandort Europa auch im Zuge der weltweiten Digitalisierung und harter Konkurrenz behaupten muss. Sie entscheidet auch darüber, wie Startups und klassische Betriebe künftig ihre Geschäfte auf der Basis von Daten zukunftsträchtig betreiben können.

Wirtschaftsstandort Europa stärken

Eine Vielzahl neuer Digitalregelungen haben in den vergangenen Jahren für etliche Bereiche wichtige Rechtssicherheit geschaffen, aber auch die Unternehmen mit neuen Verpflichtungen konfrontiert. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat das häufig Überforderung ausgelöst und damit eigentlich notwendige Investitionen in digitale Zukunftstechnologien gebremst. So nannten in der DIHK-Digitalisierungsumfrage 2023 nahezu ein Drittel der Unternehmen rechtliche Unsicherheiten als Herausforderung bei der Digitalisierung. Im Bereich der Datennutzung ist der Punkt mit 62 Prozent sogar das meistgenannte Hindernis.

Daher darf die Prämisse der neuen EU-Kommission nicht sein, im gleichen Tempo weiter zu regulieren. Stattdessen sollte es nun darum gehen, die vorhandenen Gesetze sinnvoll aufeinander abzustimmen, ihre Implementierung zu vereinfachen und gleichzeitig Europas digitale Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten.

Maßnahmen zur Verbesserung der Digitalpolitik umsetzen

In einem aktuellen Impulspapier zur europäischen Digitalpolitik hat die DIHK konkret e Punkte auf der Basis vieler Rückmeldungen aus der unternehmerischen Praxis formuliert. So soll beispielsweise eine europaweit einheitliche Umsetzung der Regelungen dafür sorgen, dass Unternehmen gleiche rechtliche Bedingungen vorfinden. Dies trägt zur Stärkung des Standorts Europa bei – sowohl intern als auch im globalen Wettbewerb. Um dies zu erreichen, sollte die Kommission die Implementierung der Regeln aktiv vorantreiben und den Betrieben praktische Unterstützung in allen Amtssprachen anbieten, beispielsweise durch Leitlinien und „Fragen und Antworten“ (Q&As). Auf diese Weise können viele Anliegen direkt beantwortet werden, wie etwa welche Unternehmen betroffen sind und welche Regeln für spezielle Fälle gelten.

Um im internationalen Technologie-Wettbewerb gegen die USA und China zu bestehen, müssen Innovationen aus Europa mehr gefördert werden. Dies gelingt nur, wenn frühzeitig in Forschung, Entwicklung und die Ausbildung hochqualifizierter Arbeitskräfte investiert wird. Eine praxisorientierte berufliche Ausbildung mit starkem Einbezug der Wirtschaft und hohen Lernanteilen im real betrieblichen Arbeitsumfeld bleibt ein grundlegender Schwerpunkt. Die EU muss auch attraktiv für internationale Fachkräfte sein, um die europäische Position im globalen Wettbewerb um Talente zu stärken. Es ist wichtig, die Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups und KMU zu verbessern, um den Verlust von Wissen ins Ausland zu verhindern. Leicht zugängliche, bürokratiearme Förderprogramme sind entscheidend.

Laut der aktuellen DSGVO-Umfrage der DIHK geben auch fast sechs Jahre nach Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung 77 Prozent der Unternehmen an, dass die Umsetzung hohen bis extremen Aufwand mit sich bringt. Daraus ergibt sich, dass Erleichterungen dringend erforderlich sind, denn: Die Handhabung und Nutzung von Daten sind entscheidende Zukunftsthemen und für technologische Innovationen unerlässlich. Die Fortschritte im Bereich der Datenökonomie und des Datenzugangs, wie sie durch Gesetze wie den Data Act erzielt wurden, müssen in der nächsten Amtszeit konsequent fortgesetzt werden.

Auch eine sinnvolle Abstimmung der vielen Digitalgesetze ist wichtig. Nicht immer ist klar, wie weit sich ihr Geltungsbereich erstreckt und wie einzelne Regeln zusammenhängen. Eine Harmonisierung, beispielsweise zwischen der KI-Verordnung und sektorspezifischen Regeln zu Medizinprodukten oder Maschinen, aber auch mit der DSGVO, ist elementar. Damit einher geht die Notwendigkeit einer einheitlichen Umsetzung.

Immer wichtiger wird auch der Umgang mit Daten als Grundlage für einen Großteil von Zukunftstechnologien. Hohe Datenverfügbarkeit, aber auch realistische und praktikable Anforderungen an die Datenwirtschaft können hierzu beitragen. Auf noch grundlegenderer Ebene kann der digitale Wandel nur funktionieren, wenn die öffentliche Verwaltung umfassend digitalisiert und die digitale Infrastruktur wettbewerbsfähig gestaltet wird. Dies gelingt durch leistungsfähige und flächendeckende Glasfaser- und Mobilfunknetze und eine belastbare Supercomputing-Infrastruktur. Die DIHK-Digitalisierungsumfrage zeigt: Unternehmen sind erst ab der flächendeckenden Versorgung mit 1 Gbit/s durchgängig zufrieden. Auch der Digitalisierungsstand der öffentlichen Verwaltung wurde in diesem Kontext als ungenügend kritisiert. Konsequente Digitalisierung der Verwaltung könnte bürokratische Pflichten für Unternehmen effektiv reduzieren. Nicht zuletzt gilt es, Zukunftsthemen wie Quantentechnologien oder virtuelle Welten im Blick zu behalten – mit einem Fokus auf europäische Innovationsfähigkeit statt frühzeitiger (Über-)Regulierung.

Digitale europäische Zukunft gestalten

Die aufgestellten Forderungen zeigen, wohin der Weg gehen muss, wenn Europa im globalen Wettbewerb um Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit bestehen will. Gleichwohl sind sie nur ein erster Schritt – die nächsten Monate und Jahre gilt es, die Anforderungen im stetigen Austausch zwischen Unternehmen und Politik zu konkretisieren. Nur so kann dafür gesorgt werden, dass die Wirtschaft hoffnungsvoll in Richtung einer europäischen digitalen Zukunft blicken kann.

Quelle: DIHK

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Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen (§ 15 Abs. 1 UStG) – Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Aufgrund des EuGH-Urteils C-45/20 und C-46/20 sowie der BFH-Urteile XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) sowie V R 4/20 ändert sich die Anwendung der Rechtsprechung, das BMF ändert zudem den UStAE in Abschnitt 15.2c (Az. III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10002 :001 vom 17.05.2024

Folgen aus dem EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 – C-45/20 und C-46/20 sowie den BFH-Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19) und XI R 29/21 (XI R 7/19) und vom 29. September 2022 – V R 4/20

I. Rechtsprechung zur Zuordnung

1 Mit Urteil vom 14. Oktober 2021, C-45/20 und C-46/20, Finanzamt N und Finanzamt G, BStBl II 2024 S. xxx, hat der EuGH entschieden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen.

2 Im Anschluss daran hat der BFH mit Urteilen vom 4. Mai 2022 – XI R 28/21 (XI R 3/19), BStBl II 2024 S. xxx, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BStBl II 2024 S. xxx, entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – V R 42/09, BStBl II 2014 S. 76) keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Beweisanzeichen (Anhaltspunkte) für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

3 Außerdem hat der BFH mit o. a. Urteil XI R 28/21 entschieden, dass für eine Zuordnung eines Gebäudeteils zum Unternehmen bei einem Einfamilienhaus die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen kann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Unternehmer für seinen Gewerbebetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

4 Eine Mitteilung der erfolgten Zuordnung an die Finanzverwaltung ist nur erforderlich, wenn keine nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen (BFH-Urteil vom 29. September 2022 – V R 4/20, BStBl II 2024 S. xxx). In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurde die unternehmerische Zuordnung eines Gebäudes in mehrfacher Weise innerhalb der Zuordnungsfrist dokumentiert. So wurde bereits im Bauplan der Teil, welcher als Bürofläche unternehmerisch genutzt wird, ausgewiesen. Zudem regelte ein geschlossener Mietvertrag die umsatzsteuerpflichtige Vermietung. Überdies hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt im Rahmen eines Fragebogens erklärt, dass er das Gebäude anteilig gewerblich bzw. freiberuflich als Büro nutzen werde.

II. Anwendung der Rechtsprechung

5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF die im Schreiben dargestellte Auffassung bezüglich Zuordnung sowie Dokumentation und Dokumentationsfrist.

(…)

III. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

15 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 – S 7117-j/21/10002 :004 (2024/0136327), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.2c geändert.

(…)

IV. Anwendungsregelungen

16 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

17 Das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014, BStBl I S. 119, wird aufgehoben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Wirtschaftsstandort Deutschland – ein gemischtes Bild

Die systematische Betrachtung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergibt ein gemischtes Bild mit Stärken und Schwächen. Insgesamt besteht ein hoher Handlungsdruck, um die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standorts zu sichern. So die KfW.

KfW, KfW Research, Pressemitteilung vom 17.05.2024

  • Systematische Betrachtung der Standortfaktoren ergibt ein gemischtes Bild
  • Zu Stärken zählen Innovationskraft, die Logistikinfrastruktur und gut ausgebildete Arbeitskräfte
  • Zu den Herausforderungen gehören die ausgeprägte demografische Alterung, niedrige öffentliche Investitionen und hohe Unternehmenssteuern
  • Hoher Handlungsdruck zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit

„Die systematische Betrachtung des Wirtschaftsstandorts Deutschland ergibt ein gemischtes Bild mit Stärken und Schwächen. Insgesamt besteht ein hoher Handlungsdruck, um die Wettbewerbsfähigkeit unseres Standorts zu sichern“, sagt KfW-Chefvolkswirtin Dr. Fritzi Köhler-Geib anlässlich der Vorstellung einer neuen Standortstudie von KfW Research. Die Analyse vergleicht zum einen fünf internationale Standort-Rankings, etwa von der Weltbank, dem International Institute for Management Development oder dem Weltwirtschaftsforum, zum anderen die G7-Staaten inklusive Deutschland sowie China und Schweden in 22 Standortindikatoren, und zwar in fünf Clustern: Arbeitsangebot, Kapitalangebot, Innovationsfähigkeit, Energieversorgung sowie staatliche Rahmenbedingungen und Abhängigkeiten.

„Selbst wenn bei den Stärken das Niveau der Indikatoren noch gut ist, legen deren Trends nahe, dass andere Wirtschaftsräume ihre Wettbewerbsfähigkeit kontinuierlich verbessern“, konstatiert Köhler-Geib. Bei der Einordnung ist relevant, dass Deutschland in der Periode von 2005 bis 2020 das einzige G7-Land war, dem es gelungen ist, beim kaufkraftbereinigten Pro-Kopf-Einkommen zu den USA aufzuschließen. Außerdem wuchsen von 2012 bis 2023 die deutschen Exporte von Waren und Dienstleistungen preisbereinigt um 27 % und damit schneller als etwa in Kanada (23 %) oder den USA (17 %).

Erst mit den Schocks, angefangen mit der Corona-Pandemie seit 2020, ist Deutschland auf hohem Niveau zurückgefallen.

„Die gute wirtschaftliche Entwicklung hat den Handlungsdruck bei den sich abzeichnenden strukturellen Herausforderungen lange verringert. Jetzt besteht in der konjunkturellen Schwäche die Gelegenheit, von einer in vielen Bereichen noch guten Ausgangslage die strukturellen Herausforderungen anzugehen“, sagt Köhler-Geib.

Die Innovationskraft zählt laut der Analyse zu Deutschlands Stärken, was insbesondere der Global Innovation Index belegt (Rang 8 von 132 Ländern). Es hapert jedoch beim Technologietransfer in kleinere Unternehmen und bei der Umsetzung von Erfindungen in Unternehmensgründungen. Dabei zeigt sich eine noch zu geringe Rolle der Wagniskapitalfinanzierung.

Weitere Stärken liegen beim Kapitalangebot durch einen guten Finanzierungszugang, auch für kleine und mittelständische Unternehmen, sowie bei einer international hervorragend bewerteten Transportinfrastruktur. Beim Infrastructure Score, als Teil des Weltbank-Logistic-Performance-Index, liegt Deutschland 2023 auf Rang 3 von 139 Ländern.

Während mittelständische Unternehmen die Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften vielfach als Wettbewerbsvorteil wahrnehmen, gefährdet die demografische Entwicklung mit einem in den kommenden Jahren besonders ausgeprägten Rückgang der Erwerbsbevölkerung diese Stärke. Ein deutlich negativer Trend bei schulischen Grundqualifikationen im internationalen Vergleich zeigt mit Blick auf die Qualifikation zukünftiger Erwerbspersonen dringenden Handlungsbedarf auf. Weitere Schwächen sind laut den Zahlen relativ niedrige öffentliche Investitionen und hohe Unternehmenssteuern.

Auch wenn der Trend bei den deutschen Strom- und Gaspreisen seit 2023 wieder deutlich nach unten zeigt, hat Deutschland einen Kostennachteil bei der Energieversorgung, vor allem in Relation zu den USA und Kanada. Erforderlich seien „erhebliche öffentliche und private Investitionen in die Erzeugungskapazitäten sowie die damit verbundenen Technologien wie Stromnetze und Speicher“, sagt Köhler-Geib. In Sachen Energieeffizienz schneidet die deutsche Industrie der Untersuchung zufolge sehr gut ab, beim Anteil der erneuerbaren Energien am Energieverbrauch befindet sich Deutschland jedoch nur im Mittelfeld.

„In einem Umfeld mit zunehmenden geopolitischen Konflikten und Handelsbeschränkungen ist Deutschland aufgrund seiner hohen Exportorientierung sehr verletzlich“, erklärt die KfW-Chefvolkswirtin. Die Diversifikation der deutschen Export- und Importmärkte sei zwar insgesamt hoch, China beim Handel und bei den Gewinnen aus Direktinvestitionen aber ein Klumpenrisiko. Beträchtliche Abhängigkeiten bestehen demnach außerdem in der deutschen Rohstoffversorgung, für die China und andere autoritär regierte oder instabile Staaten eine große Rolle spielen.

„Alles in allem zeigt die systematische Betrachtung der Standortfaktoren dringenden Handlungsdruck, auf Stärken aufzubauen und Schwächen in den Griff zu bekommen. Nur so lässt sich die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland auch zukünftig sicherstellen“, sagt Köhler-Geib. In der Vergangenheit hätten die deutsche Wirtschaft und Gesellschaft immer wieder bewiesen, dass der Standort Veränderungen bewältigt und sich an neue Gegebenheiten anpasst. Dazu müssten jetzt alle Akteure aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ihren Beitrag leisten.

Quelle: KfW

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Gesetzentwurf des Bundesrates für Klarheit beim Verhältnis von Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf für Klarheit beim Verhältnis von Datenschutz und Wettbewerbsrecht auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2024

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Dieser sieht vor, dass Unternehmen nicht mehr nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen Konkurrenten vorgehen können, weil jene möglicherweise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen haben.

Klarstellung im Wettbewerbsrecht

Der Gesetzentwurf soll für Klarheit sorgen: Zwar kann ein Unternehmen grundsätzlich rechtliche Schritte gegen einen Konkurrenten nach dem UWG einlegen, wenn es ihm einen Rechtsbruch vorwirft, da ein solcher immer zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann. Ob in einem Verfahren nach dem UWG auch ein Datenschutzverstoß gerügt werden kann, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung im UWG vor, die für Datenschutzverstöße ausdrücklich die Mitbewerberklage nach diesem Gesetz ausschließt.

Datenschutz braucht das Wettbewerbsrecht nicht

Für die klarstellende Neuregelung nennt der Gesetzentwurf drei Gründe:

  1. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes über das UWG sei nicht erforderlich, da die DSGVO selbst genügend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stelle.
  2. Das Datenschutzrecht diene nicht der Sicherung des Wettbewerbs, sondern dem Schutz der informellen Selbstbestimmung.
  3. Gerade bei Datenschutzfragen sei die Gefahr der missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Konkurrenten besonders hoch.

Wie es weitergeht

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu abgeben kann. Anschließend gehen beide Vorlagen dem Bundestag zu, der über die Gesetzesinitiative des Bundesrates entscheidet.

Quelle: Bundesrat

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