Erfolg der WPK bei der Gleichstellung von Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Fondsmarktstärkungsgesetz

Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf gefunden.

WPK, Mitteilung vom 16.10.2024

Die WPK hat mit ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes („Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2024) einen Erfolg erzielt. Die von der WPK angeregte Gleichstellung der Buchprüfungsgesellschaften mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in § 40a KAGB‑E hat Eingang in den Regierungsentwurf (PDF) gefunden.

Neu im Regierungsentwurf sind darüber hinaus die Ergänzungen des § 154 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 55 Buchst. b sowie des § 161 Abs. 3 KAGB‑E (eingeführt durch Art. 1 Nr. 57). Es wird nunmehr geregelt, dass auch der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht von geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften geprüft und veröffentlicht werden müssen, wie dies bei Publikumssondervermögen auch der Fall ist. Laut der Gesetzesbegründung beheben die Ergänzungen rechtliche Unklarheiten. Auch die Unklarheit, ob eine Liquidationseröffnungsbilanz gemäß HGB zu erstellen und zu veröffentlichen ist, wird geklärt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Hamburg: Ab 2025 ist das Halten von Assistenzhunden von der Hundesteuer befreit

Die Finanzbehörde Hamburg teilt mit: Ab 2025 werden alle Assistenzhunde bei den Hundesteuersteuerbefreiungen berücksichtigt. Ein Assistenzhund ist ein Hund, der nach einer speziellen Ausbildung in der Lage ist, Menschen mit Behinderungen zu helfen.

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Künftig werden alle Assistenzhunde bei den Hundesteuersteuerbefreiungen berücksichtigt. Ein Assistenzhund ist ein Hund, der nach einer speziellen Ausbildung in der Lage ist, Menschen mit Behinderungen zu helfen. Dazu zählen Blindenführ- und Mobilitätassistenzhunde, Signalassistenz- und Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie sog. PSB-Assistenzhunde.

Bisher sieht das Hundesteuergesetz Steuerbefreiungen nur für Führ-, Begleit- und Wachhunde von Schwerbeschädigten sowie für Blinde, Schwerhörige dritten Grades und hilflose Personen vor, wenn das Halten dieser Hunde notwendig ist. Durch die Assistenzhundeverordnung haben Menschen mit Behinderung nunmehr auch die Möglichkeit, eine sog. Assistenzhund-Mensch-Gemeinschaft zertifizieren zu lassen. Um hier eine steuerliche Gleichbehandlung vergleichbarer Anspruchsberechtigter herzustellen, werden derartig zertifizierte Assistenzhunde auf Antrag von der Hundesteuer befreit.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Steuerbefreiung für Assistenzhunde ist eine Erleichterung für viele Hundehalterinnen und Hundehalter, die aus verschiedenen Gründen auf Ihre Hunde angewiesen sind. Mit der Gesetzesänderung schaffen wir Rechtssicherheit und Verlässlichkeit für die betroffenen Menschen.“

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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Weniger Bürokratie bei der Streitbeilegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern: BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf

Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 16.10.2024 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Die Verbraucherstreitbeilegung soll entbürokratisiert und attraktiver gemacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat. Die Verbraucherstreitbeilegung ist eine Form der einvernehmlichen Konfliktbeilegung – und eine Alternative zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.

Durch die Reform soll insbesondere die Teilnahmebereitschaft von Unternehmerinnen und Unternehmern gestärkt werden. Daneben soll der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert werden.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt aus diesem Anlass:

„Bürokratieabbau ist eine Daueraufgabe. Jeder Baustein zählt, so auch bei der Verbraucherstreitbeilegung. Außergerichtliche Schlichtungsstellen können eine attraktive und niedrigschwellige Alternative zur staatlichen Justiz sein – gerade auch dann, wenn Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher streiten. Hier gibt es Verbesserungspotential, das wir mit dem Gesetzentwurf nutzen wollen. Wir wollen die Verbraucherstreitbeilegung unbürokratischer machen und so die Teilnahmebereitschaft von Unternehmen fördern. Das heißt konkret: Weniger und klarere Informationspflichten, leichterer Zugang zum Verfahren, geringere Kosten. Die Teilnahme an der Verbraucherstreitbeilegung wird so für Unternehmen attraktiver. Davon werden auch die Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren. Hier zeigt sich einmal mehr: Potenziale für Bürokratieabbau gibt es überall.“

Der Entwurf für ein Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung sieht im Einzelnen folgende Inhalte vor:

  1. Wegfall der Kostenlast für vollständig obsiegende Unternehmerin bzw. Unternehmer
    Unternehmerinnen und Unternehmer müssen zukünftig in Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) nicht mehr die Kosten tragen, wenn sie vollständig obsiegen. Schlichtungsverfahren sind für den Verbraucher bzw. die Verbraucherin weiterhin grundsätzlich kostenfrei.
  2. Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmerinnen und Unternehmer in Verfahren vor der USS
    Um die Teilnahmebereitschaft von Unternehmerinnen und Unternehmern weiter zu fördern, soll die kostenauslösende Teilnahmefiktion aufgehoben werden. Diese greift bisher in dem Fall, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmerin auf einen von der USS übersandten Schlichtungsantrag schweigt. Es hat sich gezeigt, dass in Verfahren, bei denen die Teilnahmefiktion greift, keine hohe Annahmequote der Schlichtungsvorschläge zu verzeichnen ist. Diese Verfahren sind daher ein bürokratischer Aufwand, der nicht durch die Erledigung von Verfahren z. B. durch die Annahme des Schlichtungsvorschlags gerechtfertigt werden kann.
  3. Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
    Die Informationspflichten für Unternehmerinnen und Unternehmer sollen vereinfacht werden. Zum einen soll die allgemeine Pflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer entfallen, auf ihrer Webseite sowie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzugeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die allgemeine Informationspflicht über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle soll auf Unternehmerinnen und Unternehmer beschränkt werden, die sich zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung verpflichtet haben oder durch Rechtsvorschrift dazu verpflichtet sind.
    Zum anderen soll die Pflicht zur Angabe einer zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle gegenüber der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher nach Entstehen einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag für nicht teilnahmebereite Unternehmen entfallen.
  4. Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen
    Es soll eine eindeutige Frist für die Aufbewahrung der Verfahrensakten der Schlichtungsverfahren eingeführt werden.
  5. Ausweitung der Lotsenfunktion der USS
    Um den Zugang zur Schlichtung sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmerinnen und Unternehmer zu erleichtern, soll die Lotsenfunktion der USS ausgebaut werden. Es soll gesetzlich verankert werden, dass die USS als neutrale Stelle beiden Parteien für allgemeine Auskünfte zur Schlichtung bzw. zu den jeweils zuständigen Schlichtungsstellen zur Verfügung steht.
  6. Entlastung der Schlichtungsstellen
    Die Verbraucherschlichtungsstellen sollen eine Bescheinigung nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) nur noch auf Antrag ausstellen müssen.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 29. November 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Konjunkturelles Umfeld setzt Unternehmen unter Druck

Die herausfordernde konjunkturelle Lage geht am deutschen Mittelstand nicht vorbei. Die wirtschaftliche Situation der Unternehmen hat sich im vergangenen Jahr verschlechtert. Der Gesamtumsatz der kleinen und mittleren Unternehmen sank 2023 nominal um 246 Mrd. Euro oder 4,6 %. Auch Preiserhöhungen konnten den Rückgang nicht abfedern: Real lag das Umsatzminus sogar bei 10 %. Das sind Ergebnisse des KfW-Mittelstandspanels 2024.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.10.2024

  • Umsätze der mittelständischen Unternehmen sinken
  • Mittelstand stellt überproportional viel Personal ein
  • Wachsende Kluft zwischen kleinen und großen Unternehmen

Die herausfordernde konjunkturelle Lage geht am deutschen Mittelstand nicht vorbei. Die wirtschaftliche Situation der Unternehmen hat sich im vergangenen Jahr verschlechtert. Der Gesamtumsatz der kleinen und mittleren Unternehmen sank 2023 nominal um 246 Mrd. Euro oder 4,6 %. Auch Preiserhöhungen konnten den Rückgang nicht abfedern: Real lag das Umsatzminus sogar bei 10 %.

Das sind Ergebnisse des Mittelstandspanels, das KfW Research seit 2003 veröffentlicht. Dafür werden Unternehmen mit einem Umsatz bis zu 500 Mio. Euro befragt. Die Befragung fand von Februar bis Juni 2024 statt, zudem gab es eine Sonderbefragung im September 2024.

Auch für das laufende Geschäftsjahr rechnen 35 % der Unternehmen mit einem Umsatzrückgang, nur rund 15 % erwarten anziehende Umsätze. Zudem sind die mittelfristigen Erwartungen bis 2026 getrübt: Mit einem Anteil von 29 % gehen so viele Unternehmen wie nie zuvor davon aus, dass ihr Umsatz in den kommenden drei Jahren sinken wird. 24 % der Unternehmen rechnen mit Umsatzsteigerungen.

Erfreulich ist, dass trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage die Profitabilität des Mittelstands mit einer Umsatzrendite von durchschnittlich 7 % recht stabil blieb. Allerdings wächst die Kluft zwischen den Unternehmen: Insbesondere Kleinstunternehmen kämpfen mit rückläufigen Renditen.

„Wir sehen bei zahlreichen wirtschaftlichen Kennzahlen, dass sich die Schere zwischen kleinen und großen Mittelständlern weitet“, sagte Dr. Michael Schwartz, Projektleiter des KfW-Mittelstandspanels.

„Die großen Unternehmen kommen besser mit der herausfordernden konjunkturellen Lage zurecht als die kleinen.“
Ein positiver Faktor ist, dass der Mittelstand sich weiterhin als Beschäftigungsmotor der deutschen Wirtschaft präsentiert. 2023 stand ein Beschäftigungsaufbau um rund 494.000 Erwerbstätige zu Buche – damit arbeiteten 32,83 Millionen Personen in mittelständischen Unternehmen, ein Rekord. Der absolute wie auch prozentuale Zuwachs der Erwerbstätigen fiel im vergangenen Jahr höher als gesamtwirtschaftlich aus, der Mittelstand gewann somit als Arbeitgeber an Bedeutung.

Das wirtschaftlich herausfordernde Umfeld wirkt sich belastend auf die Eigenkapitalpolster der Unternehmen aus. Die durchschnittliche Eigenkapitalquote fiel um 0,6 Prozentpunkte auf 30,6 %. Im historischen Vergleich ist das weiterhin ein ausgezeichneter Wert. Im Detail zeigen sich allerdings die Probleme: Der Anteil der Unternehmen mit einer niedrigen Eigenkapitalquote von unter 10 % ist angestiegen – von 25,1 % auf 33,6 %. 12 % der Unternehmen wiesen eine negative Eigenkapitalquote aus, eine Verdoppelung zu 2022. Dagegen sank der Anteil der Unternehmen mit einer sehr hohen Eigenkapitalquote von 30 % um mehr als 13 % auf 37,6 %.

Weitere Erhebungen des Mittelstandspanels zeigen, dass die Investitionsneigung weiter gesunken ist: Der Anteil von Unternehmen mit Investitionsprojekten sank um 4 Prozentpunkte auf 39 %. Der Anteil der Unternehmen, die ihre Investitionsvorhaben am Ende wie geplant umsetzten, lag 2023 zudem bei unterdurchschnittlichen 60 %.

Gerade einmal 368.000 mittelständische Unternehmen führten im Jahr 2023 Kreditgespräche mit Banken und Sparkassen über Investitionskredite, ein Allzeittief. Auch die Erfolgsquote bei den Kreditverhandlungen über Investitionskredite sank merklich. Der alles überragende Grund dafür war, dass Kreditinstitute und Unternehmen sich nicht über die Zinshöhe einigen konnten.

„Der deutsche Mittelstand wurde in der Vergangenheit stets für seine wirtschaftliche Stabilität gelobt. Diese ist in der Breite auch weiterhin vorhanden. Jedoch zeigen sich im Fundament einige Risse, die vor allem der konjunkturellen Situation geschuldet sind“, sagte KfW-Ökonom Dr. Michael Schwartz.

Quelle: KfW

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Unter einer Laubschicht ist mit Glätte zu rechnen

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das LG Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu (Az. 6 O 157/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 6 O 157/22 vom 21.02.2024 (rkr)

Öffentliche Wege sind witterungsabhängig und nicht nur in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Fußgänger müssen aber mit Glätte unter vorhandenem Laub rechnen. Das Landgericht Lübeck sprach einer Frau, die auf Laub ausgerutscht war, ein wegen Mitverschuldens gekürztes Schmerzensgeld zu.

Was ist passiert?

Einen öffentlichen Parkplatz mit mehreren Laubbäumen in Bargteheide reinigt die Stadt einmal im Jahr zum Ende der Laubsaison. Ende Oktober – noch vor der Reinigung – parkt eine Frau dort ihr Auto und kommt kurze Zeit später zurück. Über das, was dann passiert, herrscht Streit.

Die Frau verlangt von der Stadt 6.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie auf dem Rückweg zum Auto weggerutscht und gestürzt sei und sich dabei das Handgelenk gebrochen habe. Für mehrere Monate habe sie starke Schmerzen und Einschränkungen gehabt. Auf dem Parkplatz habe Laub und versteckt darunter rutschiger Matsch gelegen, den die Stadt ihrer Meinung nach hätte entfernen müssen. Die Stadt glaubt der Frau nicht und meint, die jährliche Reinigung des Parkplatzes sei ausreichend.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass die Stadt der Frau 2.000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Es hat die Frau und mehrere Zeugen befragt und kam zu dem Ergebnis, dass auf dem Parkplatz viel Laub gelegen habe, es darunter besonders rutschig gewesen und die Frau deshalb gestürzt sei. Die Stadt hätte das Laub beseitigen müssen. Allerdings sei die Frau für den Sturz mitverantwortlich. Sie hätte erkennen müssen, dass es unter dem Laub glatt sein könnte, auch wenn das Laub trocken war.

Wie ist die Rechtslage?

Flächen für den öffentlichen Verkehr müssen entsprechend den sog. Verkehrssicherungspflichten von Gefahren freigehalten werden. Gefahren durch liegengebliebenes Laub sind ebenso wie Schnee und Glatteis witterungsabhängig. Daher reicht es nicht, das Laub nach einem turnusmäßigen Reinigungsplan zu entfernen, die Reinigung muss nach Bedarf je nach Laubfall erfolgen.

Das Urteil vom 21.02.2024 (Az. 6 O 157/22) ist rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Lübeck

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Schöffenamt: BRAK regt Führungszeugnis als Voraussetzung an

Das BMJ will die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen und die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen verschärfen. Die BRAK begrüßt diese Ziele, weist aber auch auf Probleme hin. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, schlägt sie vor, das Schöffenamt an ein eintragsloses Führungszeugnis zu knüpfen.

BRAK, Mitteilung vom 16.10.2024

Das Bundesjustizministerium will die gerichtliche Geschäftsverteilung transparenter machen und die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen verschärfen. Die BRAK begrüßt diese Ziele, weist aber auch auf Probleme hin. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, schlägt sie vor, das Schöffenamt an ein eintragsloses Führungszeugnis zu knüpfen.

Gerichtliche Geschäftsverteilungspläne sind nach geltendem Recht zur Einsicht auszulegen. Eine Online-Veröffentlichung ist bislang nicht vorgesehen, wird aber von einigen Gerichten praktiziert. Der Ende August vorgelegte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz will eine bundeseinheitliche Regelung schaffen, wonach die jeweils aktuelle Geschäftsverteilung hinsichtlich der hauptamtlichen Richterinnen und Richter veröffentlicht werden muss. So soll mehr Transparenz geschaffen und das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 Grundgesetz besser verwirklicht werden.

Der Referentenentwurf schärft zudem die Anforderungen an Schöffinnen und Schöffen. Nach geltendem Recht sind Personen, die rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, nicht auf die Vorschlagsliste aufzunehmen bzw. sind von der Schöffenliste zu streichen. Weil auch bei geringeren Verteilungen das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verfahrensbeteiligten in die Integrität und Objektivität der Strafrechtspflege beeinträchtigt sein kann, sieht der Entwurf vor, dass eine Person dann vom Schöffenamt ausgeschlossen sein soll, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Künftig sollen zudem alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe in den Ausschlusstatbestand aufgenommen werden.

In ihrer Stellungnahme stimmt die BRAK dem Vorhaben, dem rechtsuchenden Publikum für Geschäftsverteilungspläne den Gang zur Geschäftsstelle zu ersparen, uneingeschränkt zu. Sie betont, dass sich das Prüfen der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung z. B. dann als sehr zeitaufwändig erweisen kann, wenn ein Verteidiger seinen Kanzleisitz weit entfernt vom Gerichtsitz hat und deshalb extra anreisen muss, um Daten zu prüfen, die über Internet sehr viel einfacher abgerufen werden könnten.

Vor dem Hintergrund verschiedener Besonderheiten im Strafprozess hält die BRAK jedoch für nicht überzeugend, dass nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung im Internet veröffentlicht werden sollen. Sie legt im Einzelnen dar, weshalb in einigen Fällen dennoch ein Gang zur Geschäftsstelle erforderlich bleibt.

Bedenken äußert die BRAK auch dagegen, dass die Veröffentlichung von spruchkörper-internen Geschäftsverteilungsplänen unterbleiben soll.

Soweit der Referentenentwurf eine Änderung des § 32 GVG vorsieht, begrüßt die BRAK eine Anpassung durch Herabsetzung der Voraussetzungen für die „Unfähigkeit zum Schöffenamt“ aufgrund vorheriger Strafen. Allerdings kritisiert sie auch hier die geplante Umsetzung im Detail.

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass Straftaten nach einer gewissen, an die Grundsätze beim Bundeszentralregister angelehnten Frist für die „Unfähigkeit“ zum Schöffenamt außer Betracht bleiben sollen. Denn das Führungszeugnis gestattet in jahrzehntelanger Übung eine sinnvolle Bewertung der Schwere einer Strafe. Für nicht nachvollziehbar hält sie jedoch, dass sämtliche Verurteilungen – auch Freiheitsstrafen – wegen bloß fahrlässiger Taten wie bisher in § 32 GVG völlig unberücksichtigt bleiben sollen; dies weicht in jeder Hinsicht von den Regelungen im BZRG ab.

Für problematisch hält die BRAK ferner, dass zwar die Grenze von 90 Tagessätzen aus dem Bundeszentralregistergesetz übernommen wird, aber nicht die Einschränkungen, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt. Dies kann aus ihrer Sicht zu Wertungswidersprüchen führen. Um diese zu vermeiden, schlägt die BRAK vor, die Mitwirkung als Schöffin oder Schöffe von der Vorlage eines eintragslosen Führungszeugnisses abhängig zu machen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 21/2024

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Nicht überall im Wochenendhausgebiet müssen entsprechende Gebäude erlaubt sein

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 746/23).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.10.2024 zum Urteil 3 K 746/23 vom 25.09.2024

Beschränkt ein Bebauungsplan über ein Wochenendhausgebiet mittels sog. Baufenster die Bebaubarkeit von Flächen, so kann für ein Grundstück, das außerhalb eines Baufensters gelegen ist, kein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Klägerin ist Pächterin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, der ein Wochenendhausgebiet und hierfür überbaubare Flächen (sog. Baufenster) festsetzt. Das Pachtgrundstück ist danach nicht mit einem Wochenendhaus bebaubar, sondern nur mit Nebengebäuden, etwa zum Unterstellen von Gegenständen zur Freizeitnutzung. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob ihr Grundstück mit einem Wochenendhaus bebaubar sei, und beantragte hilfsweise eine Befreiung von der Festsetzung über die überbaubaren Flächen. Sie machte zur Begründung ihres Antrags geltend: Für jedes andere Grundstück in der Straße sehe der Bebauungsplan ein Baufenster vor, nicht aber für ihres; an vielen Stellen des Plangebiets seien nicht überbaubare Flächen zwischenzeitlich mit Gebäuden bebaut worden; für ihr Grundstück sei sogar eine Hausnummer vergeben worden. Die Baugenehmigungsbehörde lehnte das Begehren ab. Das Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies auch die Klage ab.

Die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Pachtgrundstück sei nicht genehmigungsfähig, denn für dieses sehe der Bebauungsplan keine Fläche vor, die mit einem solchen Gebäude bebaut werden dürfe. Die Beschränkung der Bebaubarkeit der Flächen über das gesamte Plangebiet hinweg diene nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin der Verhinderung einer verdichteten Bebauung in dem Erholungsgebiet und dem Erhalt von Waldflächen. Damit liege eine städtebaulich legitimierte Planung vor, die auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG der von der Beschränkung betroffenen Eigentümer nicht verletze. Ohne den Bebauungsplan wären im Außenbereich Gebäude zur privaten Freizeitnutzung generell bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Festsetzung über die beschränkte Bebaubarkeit, an deren Geltung die Gemeinde ausdrücklich weiter festhalte, sei auch nicht funktionslos geworden, sie könne die bauliche Entwicklung in dem Plangebiet auch künftig noch beeinflussen. Denn es gebe noch unbebaute Grundstücke, für die ebenfalls ein Baufenster festgesetzt sei. Der überwiegende Teil der Bebauung sei auch innerhalb der Baufenster verwirklicht worden. Unerheblich sei hingegen, dass in einer Vielzahl von Fällen Grundstücke entgegen der Festsetzung zu den Baufenstern bebaut worden seien. Der Geltungsanspruch einer Norm wie der eines Bebauungsplans gehe nicht bereits dadurch unter, dass sich ein großer Teil der Betroffenen nicht an die Regelung halte. Die Vergabe einer Hausnummer diene allein ordnungsrechtlichen Belangen und begründe keine Baurechte für ein Grundstück. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans über die beschränkte Bebaubarkeit der Grundstücke scheide aus, weil diese angesichts der Gesamtkonzeption einen Grundzug der Planung betreffe, über den die Baugenehmigungsbehörde – auch zur Vermeidung eines Präzedenzfalles – nicht hinweggehen könne. Allein die Gemeinde könne eine Umplanung des Bebauungsplans vornehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Bedeutung der USA als Handelspartner Deutschlands hat zugenommen

Die Bedeutung der Vereinigten Staaten für Deutschlands Exportwirtschaft ist aktuell so groß wie nie in den letzten 20 Jahren. 2023 wurden Güter im Wert von 157,9 Mrd. Euro aus Deutschland in die USA exportiert, das waren wertmäßig 9,9 % der deutschen Exporte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, war dies der höchste Anteil innerhalb der vergangenen 20 Jahre.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.10.2024

  • Knapp 10 % der deutschen Exporte gingen 2023 in die USA – höchster Wert seit mehr als 20 Jahren
  • Bedeutung des US-Marktes für Pharmabranche und Maschinenbau gestiegen
  • Anteil der auslandskontrollierten Unternehmen mit Hauptsitz in den USA leicht zugenommen

Die Bedeutung der Vereinigten Staaten für Deutschlands Exportwirtschaft ist aktuell so groß wie nie in den letzten 20 Jahren. 2023 wurden Güter im Wert von 157,9 Milliarden Euro aus Deutschland in die USA exportiert, das waren wertmäßig 9,9 % der deutschen Exporte. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war dies der höchste Anteil innerhalb der vergangenen 20 Jahre. Die USA waren damit das neunte Jahr in Folge der wichtigste Abnehmer deutscher Exporte. Im 1. Halbjahr 2024 setzte sich die Serie fort. Auch als Herkunftsland deutscher Importe haben die USA zuletzt an Bedeutung gewonnen. Im Jahr 2023 wurden Waren im Wert von 94,7 Milliarden Euro importiert, der Anteil an den Importen insgesamt betrug 6,9 %. Das war der höchste Wert seit 2004 (7,1 %). Die Vereinigten Staaten waren damit das fünfte Jahr in Folge auf Platz 3 der wichtigsten Importländer; auch im 1. Halbjahr 2024 nahmen sie diesen Platz im Ranking ein.

Insgesamt sind die Vereinigten Staaten seit 2021 zweitwichtigster Handelspartner Deutschlands hinter China. Dies liegt an dem hohen Wert der Importe aus China. Der Abstand zu dem asiatischen Staat ist aber zuletzt geschrumpft: 2022 war der Außenhandelsumsatz (Summe aus Exporten und Importen) mit den USA noch 50,0 Milliarden Euro geringer als mit China. 2023 waren es noch 1,9 Milliarden. Im 1. Halbjahr 2024 überholte der Außenhandelsumsatz mit den USA sogar den mit China um 4,6 Milliarden.

Seit 2017 die höchsten Exportüberschüsse mit den USA

Der Gesamtwert der Exporte in die USA ist nicht nur seit Jahrzehnten höher als der Gesamtwert der Importe von dort, er hat in den vergangenen Jahren auch stärker zugelegt: Die Exporte waren im vergangenen Jahr 156,2 % höher als noch 2003 mit damals 61,7 Milliarden Euro. Die Importe stiegen im selben Zeitraum um 141,3 % an (2003: 39,2 Milliarden). Die Folge: Im Jahr 2023 erzielte der deutsche Außenhandel mit den USA einen Rekord-Exportüberschuss von 63,3 Milliarden Euro. Zudem weist Deutschland mit den USA seit 2017 die höchsten Exportüberschüsse im Vergleich zu allen anderen Bestimmungsländern aus. Die Differenz zwischen dem Wert der Exporte in die USA und den Importen aus den USA ist also nicht nur so hoch wie noch nie, sie ist auch höher als bei jedem anderen Bestimmungsland. Dies war auch im 1. Halbjahr 2024 mit einem Exportüberschuss von 34,7 Milliarden Euro der Fall.

23 % der deutschen Pharma-Exporte gingen 2023 in die Vereinigten Staaten

Für einige Branchen ist die Bedeutung der Vereinigten Staaten als Absatzmarkt besonders groß. So ging im vergangenen Jahr knapp ein Viertel (23,2 %) aller deutschen Pharma-Exporte in die USA. Der Anteil ist in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gestiegen: 2008, in dem am weitesten zurückliegenden Jahr mit vergleichbaren Daten, hatte er noch bei 12,0 % gelegen. Von den exportierten Maschinen wurden 2023 gut 13,0 % in die Vereinigten Staaten ausgeführt, bei Kraftwagen und Kraftwagenteilen waren es 12,6 % und bei sonstigen Fahrzeugen knapp 13,0 %. Auch für die Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen ist der Export in die USA mit einem Anteil von 9,6 % an der Gesamtausfuhr vergleichsweise wichtig.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationserwartungen über den Inflationszielen der Zentralbanken

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten weiterhin Inflationsraten über den Zielen der Zentralbanken. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach werden in Deutschland dieses Jahr 2,4 % erwartet, in Österreich 3,1 und Frankreich 2,3 %. In der Eurozone sind es 2,6 %.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 16.10.2024

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten weiterhin Inflationsraten über den Zielen der Zentralbanken. Das geht aus dem Economic Experts Survey hervor, einer vierteljährlichen Umfrage des ifo Instituts und des Instituts für Schweizer Wirtschaftspolitik. Demnach werden in Deutschland dieses Jahr 2,4 % erwartet, in Österreich 3,1 und Frankreich 2,3 %. In der Eurozone sind es 2,6 %. „Auch in der mittleren Frist wird eine Inflation über dem Ziel der Europäischen Zentralbank von zwei Prozent erwartet“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke. „Aufgrund dieser stagnierenden Inflationserwartungen könnten sich die Zentralbanken mit weiteren Zinssenkungen zurückhalten.“

Weltweit könnte die Inflation im Jahre 2024 4,0 % erreichen, im kommenden Jahr 3,9 % und 2027 3,6 %. „Anders als im vorherigen Quartal gehen die Teilnehmer für 2024 nicht mehr von weiter rückläufigen Inflationsraten aus“, sagt Potrafke. Obwohl die Raten für Deutschland kürzlich unter 2,0 % gelegen hatten (1,6 % im September 2024), erwarten die Expertinnen und Experten 2025 wieder 2,3 % und 2027 noch 2,2.

In Westeuropa (2,5 %) und Nordamerika (2,7 %) liegen die Inflationserwartungen für 2024 deutlich unter dem weltweiten Durchschnitt. Die Erwartungen für 2024 fielen im Vergleich zur Umfrage im 2. Quartal um 0,1 bzw. 0,4 Prozentpunkte. Für das Jahr 2027 erwarten die Expertinnen und Experten noch 2,1 % für Westeuropa und 2,4 % für Nordamerika. In den anderen Teilen Europas liegen die Inflationserwartungen für 2027 höher: Nordeuropa 2,7, Südeuropa 3,0 und Osteuropa 5,9 %. Zu den Regionen mit besonders hohen Inflationserwartungen von über 20 % zählen Südamerika und weite Teile Afrikas.

An der Umfrage vom 17. September bis zum 1. Oktober 2024 haben 1.514 Expertinnen und Experten aus 119 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut

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Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 01.01.2025

Das BMF hat das finale Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 veröffentlicht (Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007).

BMF, Schreiben III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 vom 15.10.2024

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage und Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

  1. Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
  2. Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
    2.1. Rechnungsarten ab dem 1. Januar 2025
    2.1.1 Elektronische Rechnung (E-Rechnung)
    2.1.2 Sonstige Rechnung
    2.2. Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen
    2.2.1 Allgemeines
    2.2.2 Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung
    2.2.3 Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung
    2.2.4 Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise
    2.3. Zulässige Formate einer E-Rechnung
    2.3.1 E-Rechnung nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 in einem rein strukturierten elektronischen Format
    2.3.2 Hybride Formate
    2.3.3 Andere E-Rechnungsformate
  3. Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
    3.1. Umfang einer E-Rechnung
    3.2. Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
    3.3. Verträge als Rechnung
    3.4. End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
    3.5. Rechnungsberichtigung
    3.6. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  4. E-Rechnung und Vorsteuerabzug
  5. Aufbewahrung

III. Übergangsregelungen
IV. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
V. Anwendungsregelung
Schlussbestimmung

I. Allgemeines

Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV). Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem)

Die Neuregelung zum 1. Januar 2025 stellt einen wesentlichen Baustein zur Digitalisierung des Geschäftsverkehrs dar. Durch sie wird die Digitalisierung der Prozesse und Abläufe zur Erstellung sowie Verarbeitung einer E-Rechnung auf den verschiedenen Ebenen beschleunigt. In der Folge sind die bisherigen steuerlichen Regelungen an diese veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, wobei die Bedeutung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unverändert bleibt. Die Finanzverwaltung berücksichtigt – in der von Übergangsregelungen (§ 27 Absatz 38 UStG) begleiteten Einführungsphase – den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenem Umfang.

(…)

V. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden. Diesem Schreiben entgegenstehende Regelungen des UStAE in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sind ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012, BStBl I S. 726, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 aufgehoben.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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