Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert

Moderne, flexible und steuerbare Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung bei Windstille und an trüben Tagen. Sie sind ebenso wichtig für die öffentliche Wärmeversorgung. Der Bund soll weiterhin Anlagen fördern können, die erst nach dem 31. Dezember 2026 ihren dauernden Betrieb aufnehmen werden. Das KWK-Gesetz ist Teil eines Gesetzespakets zum Energierecht, dem nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.02.2025

Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sollen auch gefördert werden, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Der Bundesrat hat die Änderung des KWK-Gesetzes gebilligt. Damit soll die Geltungsdauer für die Förderung bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden.

Mit der Gesetzesänderung sollen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit entsprechenden Voraussetzungen auch noch nach Ende 2026 gefördert werden.

Moderne, flexible und steuerbare Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Stromversorgung bei Windstille und an trüben Tagen. Sie sind ebenso wichtig für die öffentliche Wärmeversorgung. Der Bund soll weiterhin Anlagen fördern können, die erst nach dem 31. Dezember 2026 ihren dauernden Betrieb aufnehmen werden. Das KWK-Gesetz ist Teil eines Gesetzespakets zum Energierecht, dem nach dem Bundestag nun auch der Bundesrat zugestimmt hat.

Das ist nach der bisher geltenden Rechtslage nicht möglich. Das Gesetz erlaubt die Förderung neuer oder modernisierter KWK-Anlagen nur, wenn diese bis spätestens zum 31. Dezember 2026 ihren Betrieb aufnehmen. Dasselbe gilt für Wärmenetze und Wärmespeicher.

Um eine längere Förderung zu ermöglichen, hatte das Kabinett ursprünglich am 11. Dezember eine Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen zur Änderung des KWK-Gesetzes (KWKG) auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat dann am 31. Januar mit den Stimmen der Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf von CDU/CSU beschlossen, um die Geltungsdauer für die Förderung nach dem KWKG bis zum 31. Dezember 2030 zu verlängern. Diesen hat der Bundesrat nun abschließend gebilligt.

Damit soll Planungs- und Investitionssicherheit für den notwendigen Zubau weiterer KWK-Anlagen geschaffen werden. Denn in der Regel dauert es mehr als zwei Jahre, bis Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozesse größerer KWK- und Wärmeversorgungsanlagen abgeschlossen sind.

Kraft-Wärme-Kopplung für die Energiewende

Der Strom- und Wärmemarkt wächst im Zuge der Energiewende künftig noch mehr zusammen. Immer mehr Häuser werden mit Wärmepumpen – also mit Strom – beheizt. Wärmenetze werden in vielen Kommunen weiterhin oder erstmals Gebiete zentral mit Wärme versorgen.

Moderne, künftig mit Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen können noch lange eine wichtige Rolle im Energiesystem spielen, wenn sie modernisiert werden: Dies gilt sowohl für KWK-Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, als auch für KWK-Anlagen, die mit erneuerbaren Brennstoffen laufen. Denn bis etwa 2030 werden die KWK-Anlagen einen großen Teil der bisherigen fossilen Kraftwerke ersetzen. KWK-Anlagen, große Wärmenetze und -speicher werden bei zu wenig Erneuerbarem Strom aus Wind- und Solaranlagen große Teile der restlichen Stromlast in den Netzen absichern. Denn Wind- und Sonnenkraft sind nicht an allen Tagen gleichmäßig zur Stromgewinnung vorhanden.

Quelle: Bundesregierung

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Bedeutsame Änderungen im Energierecht

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat für ein Gesetzespaket zum Energierecht gestimmt. Darin werden neben einer stärkeren Integration von Photovoltaik in den Strommarkt und eine bessere Digitalisierung auch Maßnahmen für einen leichteren Betrieb von Stromspeichern und einfacheren Anschluss von Biogasanlagen getroffen. Zudem verlängert das Paket die Förderung von effizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.02.2025

Vier Gesetzesinitiativen mit wichtigen Maßnahmen für eine gelingende Energiewende sind nun beschlossen: Sie stärken unter anderem die Marktintegration von Photovoltaik-Anlagen, den Betrieb von Speichern und bringen die Digitalisierung voran.

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat für ein Gesetzespaket zum Energierecht gestimmt. Darin werden neben einer stärkeren Integration von Photovoltaik in den Strommarkt und eine bessere Digitalisierung auch Maßnahmen für einen leichteren Betrieb von Stromspeichern und einfacheren Anschluss von Biogasanlagen getroffen. Zudem verlängert das Paket die Förderung von effizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen.

Umgang mit Stromspitzen

Erneuerbare Energien sind nun an der Schwelle dazu, zur führenden Stromquelle zu werden. Zukünftig sollen sie zusammen mit steuerbaren Kraftwerken den gesamte Strombedarf decken. Daher müssen sie vollständig in die Strommärkte eingebunden werden. Das betrifft auch kleineren Anlagen.

Einer der Gesetzentwürfe enthält Maßnahmen als Reaktion auf die Herausforderungen, die sich aus den gelegentlichen Stromspitzen im Stromnetz ergeben. Wenn zu bestimmten Zeiten zu viel Strom aus erneuerbaren Energien im Netz zu negativen Preisen führt, sollen neue Photovoltaik-Anlagen keine staatlich geförderte Einspeisevergütung mehr erhalten. Stattdessen sollen sie ihren Strom selbst vermarkten und damit Erlöse erzielen. Dies gilt auch für kleinere Photovoltaik-Anlagen.

Ergänzend soll ein intelligenteres, digitales Stromsystem dabei helfen, das Ziel von 80 Prozent erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2030 sicher und bezahlbar zu erreichen. Die wachsende Zahl von Photovoltaik-Anlagen, insbesondere auf Dächern, muss besser in das Stromsystem integriert werden, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Dafür müssen Netzbetreiber auch kleinere Anlagen im Bedarfsfall steuern können, damit diese bei kritischen Stromüberschüssen abgeregelt werden können. Das Gesetz verbessert die Wirtschaftlichkeit des Smart-Meter-Rollouts und entwickelt es weiter. Ziel ist es, die vorhandene Flexibilitäten von Stromerzeugern, Verbrauchern und Netzbetreibern besser im Netz nutzen zu können.

Sicherer und flexibler Anschluss von Biogasanlagen

Das Bioenergiepaket ändert ebenfalls das Erneuerbare-Energien-Gesetz und verbessert die Situation für viele Betreiberinnen und Betreiber von Biogasanlagen. Das betrifft vor allem Anlagen, die an die Wärmeversorgung angeschlossen werden. Biogas kann die Versorgung in Dunkelflauten-Zeiten sichern helfen und ergänzt Strom aus Wind- und Sonnenenergie. Das neue Modell weitet die Chancen auf eine Anschlussförderung aus und erhöht dazu die Menge an Ausschreibungen um 75 Prozent.

Mehr Akzeptanz für Windenergieausbau

Der Ausbau von Windenergie an Land wird zukünftig stärker gesteuert. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ermöglicht dann einen einfacheren Antrag für einen Vorbescheid nach § 9 Absatz 1a BImSchG. Das verhindert, dass solche Flächen für Windkraft gesichert werden, die langfristig für Windenergie nicht mehr zur Verfügung stehen. Davon ausgenommen sind sogenannte Repowering-Vorhaben, also der Ersatz schon bestehender Windräder durch leistungsstärkere Modelle.

Planungssicherheit für Kraft-Wärme-Kopplung

Die Förderungen für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen werden im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz über den 31. Dezember 2026 hinaus zu veränderten Bedingungen verlängert. Denn es sind mehr solcher Anlagen notwendig und die Betreibende benötigen Planungs- und Investitionssicherheit.

Quelle: Bundesregierung

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Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung: Positionspapier zur Verbesserung der CSRD

Die Bundesregierung veröffentlichte ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Grundsätzlich begrüßt der SFB die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2025

Unter dem Titel „Potenzial der CSRD entfalten – SFB-Empfehlungen für eine wirkungsvolle Regulierung“ veröffentlichte der Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung (SFB) am 11. Februar 2025 ein Positionspapier mit konkreten Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Grundsätzlich begrüßt der SFB die CSRD-Regulierung, sieht jedoch in bestimmten Bereichen Optimierungspotenzial. Er empfiehlt unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. Reduzierung der geforderten Datenpunkte, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, mit einem Fokus auf aussagekräftige, quantitative Leistungsindikatoren,
  2. sektorweite Wesentlichkeitsanalysen für mehr Einheitlichkeit und weniger Aufwand, sowie sektorspezifische Berichtspflichten bei tatsächlich festgestelltem Zusatznutzen einführen,
  3. Einschränkung im Berichts-Scope bezüglich Konsolidierungskreis und Wertschöpfungsketten,
  4. Bereitstellen von Templates für Transitionspläne bzw. klare und einfache Vorgaben und
  5. schnelle Verabschiedung des deutschen Umsetzungsgesetzes für Planungssicherheit.

Der SFB ist ein unabhängiges Gremium mit Mitgliedern aus Realwirtschaft, Finanzwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, das der Bundesregierung bei der Weiterentwicklung und Umsetzung ihrer Sustainable Finance-Strategie beratend zur Seite steht.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundesrat stößt Verlängerung der Mietpreisbremse an

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse beim Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.02.2025

Der Bundesrat hat am 14. Februar 2025 beschlossen, einen eigenen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse beim Bundestag einzubringen.

Bestehende Regelung läuft aus

Die Mietpreisbremse gilt seit dem Jahr 2015 und läuft nach aktueller Rechtslage zum 31. Dezember 2025 aus. Mit seinem Vorstoß möchte der Bundesrat dieses Instrument bis zum 31. Dezember 2029 verlängern.

Im Kern regelt die Mietpreisbremse, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also zum Beispiel dort, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazu gehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Wohnungsmärkte weiterhin angespannt

Die Länder begründen ihre Gesetzesinitiative mit weiter steigenden Mieten aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage. Eine spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte sei trotz staatlicher Investitionen in neuen Wohnraum noch nicht eingetreten und auch nur langfristig zu erwarten. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse Ende 2025 ließe die Mieten weiter steigen. Zusammen mit den hohen Energiekosten und der Inflation würden Durchschnittsverdiener – insbesondere Familien – aus ihren Wohnvierteln verdrängt. Daher sei das Instrument weiter zu verlängern.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Der Gesetzentwurf enthält zudem eine neue Begründungspflicht für die Länder: Wenn eine Landesregierung erneut für ein Gebiet einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen möchte, muss sie erklären, was bisher dagegen unternommen wurde und warum die Maßnahme dennoch weiterhin erforderlich ist. Dies und die Befristung bis zum Jahr 2029 sollen die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse formuliert hat, erfüllen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet. Sie kann innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme dazu abgeben. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Quelle: Bundesrat

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Kommission billigt Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in das Gesetz über digitale Dienste (DSA)

Die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste haben die Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in den Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA-Rahmen) gebilligt. Dadurch wird der Kodex zu einem Maßstab für die Feststellung, ob Plattformen das Gesetz über digitale Dienste einhalten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.02.2025

Die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste haben heute die Aufnahme des freiwilligen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation in den Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA-Rahmen) gebilligt. Dadurch wird der Kodex zu einem Maßstab für die Feststellung, ob Plattformen das Gesetz über digitale Dienste einhalten.

Die Unterzeichner des Kodex (darunter Unternehmen, die nach dem DSA als sehr große Online-Plattformen und sehr große Suchmaschinen benannt wurden, wie Google, Meta, Microsoft und TikTok) hatten im Januar 2025 alle erforderlichen Unterlagen zur Untermauerung ihres Antrags auf Umwandlung in einen Verhaltenskodex im DSA-Rahmen vorgelegt.

Um als freiwilliger Verhaltenskodex im DSA-Rahmen anerkannt zu werden, muss der Kodex alle im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Kriterien erfüllen. Diesbezüglich nahmen die Kommission und das Gremium getrennt voneinander positive Bewertungen vor und billigten die offizielle Aufnahme des Kodex in den DSA-Rahmen.

Mit dieser Aufnahme in den Rahmen kann den Unterzeichnern, die nach dem Gesetz über digitale Dienste als sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen benannt wurden, die uneingeschränkte Einhaltung des Kodex als geeignete Risikominderungsmaßnahme angerechnet werden. Der Kodex wird somit zu einem wichtigen und aussagekräftigen Maßstab für die Feststellung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste. Die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Kodex wird auch Gegenstand der jährlichen unabhängigen Prüfung sein, der diese Plattformen nach dem Gesetz über digitale Dienste unterzogen werden.

Der EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation

Der Kodex ist ein weithin anerkanntes, solides Regelwerk mit Verpflichtungen, die zusammengenommen wirkungsvolle Risikominderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Der große Wert dieser Verpflichtungen liegt darin, dass sie das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen einem breiten Spektrum von Akteuren sind und auf bestehenden bewährten Verfahren der Branche beruhen. Angesichts der Komplexität und der großen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung von Desinformation enthält der Kodex unterschiedliche, aber miteinander verbundene Bereiche:

  • Demonetisierung: Beseitigung finanzieller Anreize für Urheber von Desinformation,
  • Transparenz der politischen Werbung: wirksame Kennzeichnung, damit die Nutzer politische Werbung als solche erkennen,
  • Gewährleistung der Integrität der Dienste: Vorgehen gegen gefälschte Konten, gegen Verstärkung durch Bots, böswillige Deepfakes und anderes manipulatives Verhalten, das zur Verbreitung von Desinformation beiträgt,
  • Stärkung der Position der Nutzer, Forscher und Faktenprüfer: bessere Werkzeuge für Nutzer, um Desinformation leichter zu erkennen, breiterer Zugang zu Daten, wirksame Faktenprüfung in der gesamten EU.

Diese Maßnahmen vermindern die Risiken der Desinformation bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit und größerer Transparenz.

Empfehlungen für die Umsetzung des Kodex

Im Rahmen ihrer jeweiligen Bewertung, ob der Verhaltenskodex die Kriterien gemäß Artikel 45 des Gesetzes über digitale Dienste erfüllt, halten die Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste die unterzeichnenden Plattformen dazu an, bei der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation mehrere Empfehlungen zu berücksichtigen.

Dazu gehört die rasche Fertigstellung des Krisenreaktionssystems, damit es alle nationalen Wahlen und Krisen erfasst, und seine wirksame Umsetzung, eine zügige Diskussion in der Taskforce und konkrete Folgemaßnahmen in Bezug auf deren Verpflichtungen in den oben genannten Schlüsselbereichen, die Bereitstellung aller erforderlichen Daten, um die Lücken in der Berichterstattung zu schließen und die Weiterentwicklung und effiziente Erfassung struktureller Indikatoren, auch neuer Indikatoren, zu ermöglichen.

Nächste Schritte

Die Umwandlung des Kodex wird am 1. Juli 2025 wirksam, sodass die Einhaltung der Verpflichtungen ab diesem Zeitpunkt geprüft werden kann. Diese zeitliche Gestaltung ermöglicht eine Synchronisierung der Prüfung, ob die Verpflichtungen des Kodex eingehalten werden, mit der im DSA vorgeschriebenen Prüfung der betreffenden Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.

Die Kommission und das Gremium werden die Verwirklichung der Ziele des Kodex im Einklang mit Artikel 45 des Gesetzes über digitale Dienste aufmerksam überwachen und bewerten. (…)

Quelle: Europäische Union

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WPK Magazin 1/2025

Die WPK hat das WPK Magazin 1/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.02.2025

Das WPK Magazin 1/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Enthalten ist ein Beitrag zum Berufsrecht: „Vereinbarkeit der Kapitalbindungsvorschriften der BRAO mit dem Europarecht“.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BGH zur Änderung der vereinbarten Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer

Der BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können (Az. V ZR 236/23 und V ZR 128/23).

BGH, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zu den Urteilen V ZR 236/23 und V ZR 128/23 vom 14.02.2025

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts in zwei Verfahren weitere Vorgaben zu den Voraussetzungen gemacht, unter denen die Wohnungseigentümer eine von einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung abweichende Kostentragung beschließen können.

Verfahren V ZR 236/23

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehört eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen. Die Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1971 ordnet die Nutzung der Stellplätze ausschließlich bestimmten Wohneinheiten zu. Zudem regelt die Gemeinschaftsordnung, dass die Kosten für die Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in und an der Garagenhalle ausschließlich von diesen Wohneinheiten zu tragen sind. Die Einheit der Klägerin verfügt nicht über ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz. Im April 2022 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Dach der Garage sanieren zu lassen und die damit verbundenen Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile umzulegen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage, der das Amtsgericht stattgegeben hat. Nachdem ihre Berufung ohne Erfolg geblieben ist, verfolgt die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach der Gemeinschaftsordnung sind die bei der Sanierung des Tiefgaragendaches entstehenden Kosten nur von den Einheiten mit Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zu tragen. Die beschlossene Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen führt dazu, dass auch Wohnungseigentümer ohne Stellplatz – wie die Klägerin – für die Sanierung des Tiefgaragendachs zahlen müssen; der Beschluss sollte die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarte objektbezogene Kostentrennung zwischen Gebäude und Tiefgarage gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG konstitutiv ändern. Die erforderliche Beschlusskompetenz besteht – wie der Bundesgerichtshof in der Sache V ZR 81/23 bereits entschieden hat – auch dann, wenn der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem – wie hier – Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden.

Da das Landgericht entgegen dieser – erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen – Rechtsprechung die Beschlusskompetenz verneint hatte, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Nunmehr wird das Landgericht klären müssen, ob die Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen; zu prüfen ist dies nur dann, wenn – wie hier – innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist Klage gegen die Beschlüsse erhoben worden ist. Zu der insoweit erforderlichen Prüfung von Anfechtungsgründen hat der Bundesgerichtshof nähere Vorgaben gemacht. Inwieweit es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, durch Beschluss auch die zuvor kostenbefreiten Wohnungseigentümer an den auf einen der Gebäudeteile entfallenden Erhaltungskosten zu beteiligen, war bislang ungeklärt. Nach dem bis zum 30. November 2020 geltenden Recht waren derartige Beschlüsse schon mangels Beschlusskompetenz ohne Weiteres nichtig. Der Bundesgerichtshof hat zu der neuen Rechtslage nun entschieden, dass es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an den auf diesen Gebäudeteil (hier der Tiefgarage) entfallenden Kosten zu beteiligen. Denn in typisierender Betrachtung ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostentrennung für die konkrete Anlage grundsätzlich angemessen ist. Regelmäßig wird die objektbezogene Kostentrennung nämlich deshalb vereinbart, weil sich Gebrauch bzw. Gebrauchsmöglichkeiten besonders stark unterscheiden, wie es insbesondere in Anlagen mit unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen oder in Mehrhausanlagen der Fall ist. Daher bedarf es in dieser Fallkonstellation – anders als bei üblichen Beschlüssen über die Änderung der Kostenverteilung – eines sachlichen Grundes, damit die Kosten auf alle Wohnungseigentümer verteilt werden dürfen.

Wann ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Wohnungseigentümer besteht, hängt von der jeweiligen Fallgestaltung ab und lässt sich nicht abschließend vorgeben. In dem hier zu entscheidenden Fall könnte es jedenfalls ausreichend sein, wenn die Kosten der Beseitigung von Schäden dienen, die von dem übrigen Gemeinschaftseigentum außerhalb der Tiefgarage herrühren. Ebenso kann ein sachlicher Grund gegeben sein, wenn sich das Problem, für dessen Beseitigung die Kosten anfallen, auf die gesamte Anlage erstreckt, und aus diesem Grund eine Gesamtsanierung der Anlage unter Beteiligung aller Wohnungseigentümer beschlossen wird. Hingegen stellt es bei einer vereinbarten objektbezogenen Kostentrennung zwischen Tiefgarage und Gebäude für sich genommen keinen sachlichen Grund für eine Beteiligung aller Miteigentümer dar, dass die Kosten Teile des Gemeinschaftseigentums betreffen, die auch für das übrige Gemeinschaftseigentum – insbesondere aus Gründen der Statik – von Bedeutung sind.

Verfahren V ZR 128/23

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zu der Anlage gehören – neben den Gewerbeeinheiten der Klägerinnen – 30 Wohnungseigentumseinheiten sowie insgesamt 25 Garagen/Stellplätze, für die jeweils Teileigentum begründet worden ist. In der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 ist geregelt, dass öffentliche Abgaben, Betriebskosten und Instandsetzungskosten jeweils nach Miteigentumsanteilen getragen werden. Für die Heizungskosten sieht die Teilungserklärung eine Umlage nach dem Verhältnis der beheizten Flächen vor. Der in der Teilungserklärung ausgewiesene Miteigentumsanteil ist bezogen auf die Grundfläche bei den Wohnungen etwa viermal größer als bei den Gewerbeeinheiten, ein Hundertstel Miteigentum entspricht also bei den Wohneinheiten etwa 25 m², bei den Gewerbeeinheiten etwa 100 m². In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2021 wurde beschlossen, die aktuell nach Miteigentumsanteilen umgelegten Kosten zukünftig nach der beheizbaren Wohnfläche zu verteilen und diesen Schlüssel auch für die Zuführung zu der Erhaltungsrücklage anzuwenden. Darüber hinaus wurde auf der Grundlage des Gesamtwirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne über die Vorschüsse für das Jahr 2022 beschlossen.

Gegen diese Beschlussfassung wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, der das Amtsgericht stattgegeben hat. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wollten die Klägerinnen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Die angefochtenen Beschlüsse sind rechtmäßig. Die Beschlusskompetenz zur Abänderung des geltenden Verteilungsschlüssels ergibt sich aus § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Anders als zuvor begründet nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG (auch) eine Kompetenz zur Änderung des Verteilungsschlüssels für die Zuführung zu Rücklagen. Grund für die fehlende Beschlusskompetenz nach dem alten Recht war, dass § 16 Abs. 4 WEG aF eine Änderung der Kostenverteilung nur für den Einzelfall ermöglichte, während Rücklagen für den zukünftigen, noch nicht konkret vorhersehbaren Bedarf bestimmter Maßnahmen gebildet werden. Eine solche Beschränkung enthält § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht mehr.

Bei der beschlossenen Änderung der Kostenverteilung handelt es sich zudem um eine abweichende Verteilung für bestimmte Arten von Kosten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG und nicht – wie die Klägerinnen gemeint hatten – um eine nicht von der Beschlusskompetenz gedeckte generelle Änderung des Verteilungsschlüssels. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen. Wie die Formulierung „bestimmte Arten von Kosten“ zu verstehen ist, war bislang umstritten. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Formulierung lediglich das allgemein für Beschlüsse geltende Bestimmtheitserfordernis hervorhebt und keine darüber hinausgehenden Anforderungen begründet.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Annahme des Landgerichts, der Beschluss über die Änderung des Verteilungsschlüssels entspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, nicht beanstandet. Die auf § 16 Abs. 3 WEG aF gestützte Änderung einer vereinbarten Verteilung von Betriebskosten, die bestimmte Wohnungseigentümer privilegierte, entsprach nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn es für die vereinbarte Privilegierung keinen sachlichen Grund gab. Der Bundesgerichtshof hat jetzt geklärt, dass die gleichen Grundsätze für die nunmehr eröffnete Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gelten. Die Würdigung des Landgerichts, dass der alte Verteilungsschlüssel die Teileigentümerinnen der Gewerbeeinheiten unbillig privilegiert hat, weil die Gewerbeeinheiten gemessen an der Fläche nur mit etwa einem Viertel an den Kosten für Abgaben, Betriebskosten und Erhaltung beteiligt wurden und für diese Privilegierung kein sachlicher Grund bestand, ist rechtsfehlerfrei.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 16 Abs. 2 WEG

Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Rechtsanwaltskammern empfehlen erneut höhere Azubi-Vergütung

Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut erhöht. Sie wollen damit den Ausbildungsberuf attraktiver machen. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2025

Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut erhöht. Sie wollen damit den Ausbildungsberuf attraktiver machen. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo) für das Jahr 2025 erhöht. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine Übersicht über die Empfehlungen veröffentlicht, die sich regional zum Teil deutlich unterscheiden. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet:

im 1. Ausbildungsjahr 971,20 Euro (2024: 940,04 Euro, ↑ 3,31 % | 2023 ↑ ca. 13 %),
im 2. Jahr 1.074,60 Euro (2024: 1.043,88 Euro ↑ 2,94 % | 2023 ↑ 12 %) und
im 3. Jahr 1.173,80 Euro (2024: 1.144,38 Euro ↑ 2,57 % | 2023 ↑ 11 %).

Die prozentualen Steigerungen fallen für das Jahr 2025 mit durchschnittlich ca. 3 % nicht so hoch aus wie noch in den Vorjahren.

Mit den Erhöhungen reagieren die Kammern auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel, mit einer wettbewerbsfähigeren Vergütung wollen sie dazu beitragen, den Ausbildungsberuf attraktiver zu gestalten. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Ausbildungsberuf ReFa bzw. ReNo ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich zurückgegangen, zuletzt war ein Rückgang um -2,7 % zu verzeichnen (Vorjahre: 2022: -11,34 %; 2023: -4,98 %).

Nicht alle Kanzleien können die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern in voller Höhe umsetzen. Regionale Unterschiede sowie wirtschaftliche Gegebenheiten spielen dabei eine entscheidende Rolle. In wirtschaftlich stärkeren Regionen oder größeren Kanzleien ist es oft möglich, höhere Ausbildungsvergütungen zu zahlen, während kleinere oder wirtschaftlich stärker belastete Kanzleien in einigen Fällen die empfohlenen Vergütungshöhen unterschreiten.

Für Auszubildende gilt zudem eine gesetzliche Mindestvergütung. Diese gilt allgemein für alle Ausbildungsberufe und liegt unterhalb der Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verwendung von Keimmaterial eines Verstorbenen für IVF

In einem Eilverfahren hat das LG Frankfurt entschieden, dass eine Klinik der Antragstellerin das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellen muss. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen (Az. 2-04 O 29/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zum Beschluss 2-04 O 29/25 vom 04.02.2025 (nrkr)

Witwe kann Herausgabe für eine künstliche Befruchtung verlangen.

In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat die antragstellende Ehefrau verlangt, dass eine Klinik ihr das kryokonservierte Keimmaterial ihres bereits verstorbenen Ehemanns zur Verfügung stellt. Sie möchte damit eine In-Vitro-Fertilisation in Spanien durchführen lassen.

Das Krankenhaus hatte die Herausgabe verweigert, weil der mit dem Ehemann zu dessen Lebzeiten geschlossene Vertrag vorsah, dass das Sperma nach seinem Tod zu vernichten sei. Das Embryonenschutzgesetz untersage es, eine künstliche Befruchtung mit dem Samen eines verstorbenen Mannes durchzuführen. Nach Ansicht der Klinik drohe ihren Mitarbeitern im Falle einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas außerdem strafrechtliche Verfolgung.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Eilantrag der Witwe in einem Beschluss vom 04.02.2025 jedoch stattgegeben.

Die Kammer des Gerichts hat festgestellt, dass der seinerzeit mit dem Ehemann geschlossene Vertrag die Klinik nicht verpflichte, das kryokonservierte Keimmaterial zu vernichten. Diese „Vernichtungsklausel“ fuße nach dem Wortlaut des Vertrages allein auf § 4 Embryonenschutzgesetz. Darin werde zwar strafrechtlich verboten, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten. Der Schutzzweck des § 4 Embryonenschutzgesetz sei im vorliegenden Fall jedoch nicht berührt. Insbesondere das Grundrecht des verstorbenen Ehemanns auf reproduktive Autonomie aus Artikel 2 Abs. 2 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz werde nicht beeinträchtigt, denn er habe vor seinem Tod in die postmortale Verwendung seines Spermas eingewilligt. Dies habe seine Ehefrau hinreichend dargelegt.

Die Richterinnen und Richter haben ausgeführt: „Aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei die paarbezogene, individuelle Entwicklung des Kinderwunsches. Sie legt dar, dass es den gemeinsamen Kinderwunsch gab, jedoch der frühe Tod dessen Verwirklichung zu Lebzeiten verhinderte und der verstorbene Ehemann zuletzt seinen Willen auf ein gemeinsames Kind nach seinem Tod richtete.“

Auch sei keine Verletzung der Grundrechte des noch nicht gezeugten Kindes zu besorgen. „Jedenfalls ist in dem vorliegend zu entscheidenden Fall keine konkrete Kindeswohlgefährdung erkennbar, da es dem Willen beider Eltern entspricht, ein Kind zu bekommen“, erklärte die Kammer.

Entgegen der Befürchtung der Klinik bestünden vorliegend bei einer Herausgabe des kryokonservierten Spermas keine Strafbarkeitsrisiken für die Mitarbeiter. Da der Schutzzweck des § 4 Embryonenschutzgesetz im konkreten Fall schon nicht verletzt sei, fehle es bei einer künstlichen Befruchtung mit dem Sperma des verstorbenen Ehemanns an einer rechtswidrigen Haupttat. Eine Beihilfehandlung dazu scheide aus. Die Richterinnen und Richter betonten: „Es erscheint verfassungsrechtlich zwingend geboten, dass zur Ausübung einer Handlung, die Ausdruck einer nach Artikel 2 Abs. 2 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich besonders geschützten Selbstbestimmung ist, derjenige auch Hilfe in Anspruch nehmen kann, der diese Handlung realisieren will.“

Schließlich führte die Kammer aus: „Die künstliche Befruchtung in einer spanischen Klinik ist vorliegend – unabhängig von konkreten medizinischen Erfolgsaussichten und ethischen oder moralischen Bewertungen – nach spanischem Recht möglich.“ Eine In-Vitro-Fertilisation sei dort im konkreten Fall nicht mit Strafe bedroht.

Der Beschluss vom 04.02.2025 (Az. 2-04 O 29/25) ist nicht rechtskräftig.

Erläuterung

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG)

§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(…),
(…),
wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) (…).

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen, Landgericht Frankfurt am Main

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Wirtschaftspolitik nach der Wahl: Weniger staatliche Lenkung, Vereinfachung des Steuersystems und bessere Bildung

Die überwiegende Mehrheit der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen wünscht sich von der neuen Bundesregierung gute und zuverlässige Rahmenbedingungen – und weniger lenkende Vorgaben. Dies gilt insbesondere für die ökologische Transformation, deren Notwendigkeit prinzipiell jedoch nicht in Frage gestellt wird. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Kurzbefragung des IfM Bonn.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 14.02.2025

IfM-Kurzbefragung zeigt auf, was die Wirtschaft von der zukünftigen Bundesregierung erwartet

Die überwiegende Mehrheit der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen wünscht sich von der neuen Bundesregierung gute und zuverlässige Rahmenbedingungen – und weniger lenkende Vorgaben. Dies gilt insbesondere für die ökologische Transformation, deren Notwendigkeit prinzipiell jedoch nicht in Frage gestellt wird. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Kurzbefragung des IfM Bonn.

Wie dem Fachkräftemangel begegnet werden sollte

Dem Fachkräftemangel ist nach Ansicht der Befragten vor allem durch eine Verbesserung des Bildungssystems (96 %) entgegenzuwirken. Auf Platz 2 folgt die gezielte Anwerbung von ausländischen Fachkräften (66 %), wobei diese Maßnahme deutlich häufiger von größeren als von kleineren Unternehmen genannt wurde. Als weniger relevant sehen die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer eine Verlängerung oder Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit (40 %) oder die generelle Förderung von Einwanderung (30 %) an.

Steuerliche Belastungen reduzieren

Eine deutliche Mehrheit der Befragten (92 %) fordert eine Vereinfachung des Steuersystems insbesondere durch eine Reduzierung des Nebeneinanders von diversen Steuerarten (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer etc.). Überdies sollte die Steuerlast sowohl insgesamt als auch gezielt für Unternehmen gesenkt werden. 78 % der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sprechen sich zudem für eine steuerliche Begünstigungen beispielsweise von Investitionen und Innovationen aus.

Schuldenbremse beibehalten

Eine generelle Abschaffung der Schuldenbremse lehnen die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mehrheitlich (92 %) ab. Eine Lockerung befürwortet rund die Hälfte von ihnen im Hinblick auf gezielte Investitionen in die Infrastruktur und in das Bildungssystem. Etwas mehr als jedes fünfte Unternehmen, das die Schuldenbremse befürwortet, plädiert für deren zeitweise Aussetzung aufgrund der aktuellen, wirtschaftlichen Situation.

Quelle: IfM Bonn

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