Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt lt. FG Köln auch dann vor, wenn ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch mit den notwendigen Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist.
FG Köln, Urteil 6 K 4292/08 vom
10.05.2011
Orientierungssatz
- Eine Wohnung i. S. des § 2 Abs. 1 EigZulG liegt auch dann vor, wenn
ein Küchenraum zwar nicht als Küche eingerichtet, jedoch mit den notwendigen
Anschlüssen für Spüle und Herd ausgestattet ist. - Werden mehrere selbständige Wohnungen in einem Gebäude zu einer
Wohnung zusammengefasst, wird nur dann eine Wohnung neu hergestellt, wenn die
Baumaßnahmen einem Neubau gleichkommen. Entsprechendes gilt, wenn in einem als
EFH bewerteten Gebäude zwei abgeschlossene Wohnungen geschaffen werden. - Mangels selbständiger Haushaltsführung besteht kein Anspruch auf
Eigenheimzulage, wenn Baumaßnahmen zwar die Herstellung einer weiteren, neuen
Wohnung rechtfertigen, sich beide Wohnungen jedoch dergestalt gegenseitig
ergänzen, dass sich der Haushalt über beide Wohnungen des Objekts
erstreckt.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012586. |
Quelle: DATEV eG
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