Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Gesetzesänderung zu § 522 ZPO. Auch wenn nach wie vor die komplette Abschaffung des bisher unanfechtbaren Zurückweisungsbeschlusses angestrebt werde, sei die jetzige Lösung bereits ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger.
BRAK, Mitteilung vom 28.09.2011
Der Bundesrat hat am 23.09.2011 das
Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung passieren lassen. Entgegen
den Empfehlungen des Rechtsausschusses wird der Vermittlungsausschuss durch die
Länderkammer nicht angerufen. Das neue Gesetz wird am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten.
§ 522 Abs. 2 und 3 ZPO wurde 2001 durch die
Zivilprozessreform in das Gesetz eingefügt. Er sieht vor, dass das
Berufungsgericht eine Berufung durch einstimmigen, unanfechtbaren Beschluss
zurückweisen kann, wenn die Berufung nach Auffassung des Gerichts keine Aussicht
auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erforderlich ist.
Seit
ihrer Einführung ist die Norm auf heftige Kritik gestoßen. Auch die BRAK fordert
seit Jahren die Streichung des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO und wendet sich gegen die
mit der Regelung verbundene Rechtswegverkürzung für den Bürger.
Der
Bundestag hat am 07.07.2011 das Gesetz zur Änderung des § 522 der
Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der von der Bundesregierung
eingebracht wurde, führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare
Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein.
Entsprechend den
Empfehlungen des Rechtsausschuss wurde der ursprüngliche Entwurf der
Bundesregierung in einigen Punkten geändert. So ist die Entscheidung, eine
Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen
Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift
ausgestaltet. Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg
haben.
Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
eingebrachten Gesetzesentwürfe, nach denen die Möglichkeit der Zurückweisung der
Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ganz abgeschafft würde, wurden
abgelehnt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Gesetzesänderung.
Auch wenn nach wie vor die komplette Abschaffung des bisher unanfechtbaren
Zurückweisungsbeschlusses angestrebt werde, sei die jetzige Lösung bereits ein
wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger, heißt es
in der entsprechenden Presseerklärung der BRAK.
Weitere Hinweise finden Sie auf der Homepage der
Bundesrechtsanwaltskammer.
Quelle: BRAK
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