Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i. S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 1 K 3069/09).

FG Düsseldorf, Urteil 1 K 3069/09 vom
17.06.2011

Orientierungssatz

  1. Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der
    Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.
    S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis.
  2. Die Gewährung von Vertrauensschutz bei Barverkäufen hochwertiger Pkw
    setzt neben der Erfüllung der formellen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV
    voraus, dass der Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die
    Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissert und
    entsprechende Belege vorlegen kann.
  3. Eine mehr als laienhafte Prüfung der vorgelegten Ausweiskopien und der
    Unterschriften kann dabei nicht verlangt werden.
  4. Bei Vorlage eines die Identität des Käufers belegenden Handels- und
    Gesellschaftsregisterauszugs ist der Unternehmer nicht verpflichtet, weitere
    Erkundigungen über dessen tatsächliche Existenz und Sitz
    einzuholen.
Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
5012595
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Quelle: DATEV eG

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