Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i. S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 1 K 3069/09).
FG Düsseldorf, Urteil 1 K 3069/09 vom
17.06.2011
Orientierungssatz
- Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der
Abholberechtigung des Abholenden zählt nicht zu den Erfordernissen für einen i.
S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis. - Die Gewährung von Vertrauensschutz bei Barverkäufen hochwertiger Pkw
setzt neben der Erfüllung der formellen Nachweispflichten nach §§ 17a ff. UStDV
voraus, dass der Unternehmer sich über den Namen, die Anschrift und die
Vertretungsmacht des angeblichen Vertreters des Abnehmers vergewissert und
entsprechende Belege vorlegen kann. - Eine mehr als laienhafte Prüfung der vorgelegten Ausweiskopien und der
Unterschriften kann dabei nicht verlangt werden. - Bei Vorlage eines die Identität des Käufers belegenden Handels- und
Gesellschaftsregisterauszugs ist der Unternehmer nicht verpflichtet, weitere
Erkundigungen über dessen tatsächliche Existenz und Sitz
einzuholen.
| Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 5012595. |
Quelle: DATEV eG
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