Das LAG Berlin-Brandenburg hat ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der CGZP vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah.
LAG Berlin-Brandenburg,
Pressemitteilung vom 27.09.2011 zum Urteil 7 Sa 1318/11 vom 20.09.2011
Das Landesarbeitsgericht hat ein
Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im
Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft
Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP)
vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Es hat damit eine
Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder bestätigt.
Das beklagte
Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP
abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die
betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine
jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche
Geltendmachung von Ansprüchen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein
Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche
Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere
Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht hat nun den hier maßgeblichen
Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei.
Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember
2010 – 1 ABR 19/10 (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 93/10 des
Bundesarbeitsgerichts, LEXinform 0435993) und gelte auch für die Zeit vor der
Verkündung dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für
den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des
Bundesarbeitsgerichts begonnen und sei von der Klägerin gewahrt
worden.
Gegen das Urteil kann Revision bei dem Bundesarbeitsgericht
eingelegt werden.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg
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