Haus ohne Dach: Wohnungseigentümergemeinschaft muss abdichten

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 19 L 554/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss VG 19 L 554/25 vom 23.02.2026

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist WEG eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Das Eigentum an den verschiedenen Einheiten des Hauses ist aufgeteilt. Im Laufe des Jahres 2023 begann die Sondereigentümerin des Dachgeschosses, dieses zu Wohnzwecken umzubauen. Dazu entfernte sie die bisherige Dachabdeckung vollständig. Das Haus hat seitdem kein Dach. Spätestens im Herbst 2023 kam es erstmals zu Regenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es durch Anbringung und gelegentliche Auswechslung und Ertüchtigung von Planen nicht, das Gebäude für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben; Baumaßnahmen erfolgen nicht mehr. Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der WEG an, das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEG den Wetterschutz täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zu kontrollieren. Neben der Abdichtung des Daches müsse sie zudem auch die Fassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig auf Regenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen. Gegen die Anordnung suchte die WEG um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses.

Die 19. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habe die Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen. Häuser seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Die fehlende Abdichtung des Hauses nach oben sei nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen müssen. Diese habe zwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung habe. Die WEG sei aber als Eigentümerin des Daches für dessen Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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STAR 2025: Wirtschaftliche Situation und Stimmungsbild der Anwaltschaft

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht. Sie geben detaillierte Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2026

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht. Sie geben detaillierte Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 in regelmäßigen Abständen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft und Einschätzungen zu aktuellen beruflichen Themen erhoben.

Die zwischen Mai und September 2025 durchgeführte Befragung zielte auf die wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Abgefragt wurden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2024.

STAR 2025 gibt u.a. Aufschluss über personen- und kanzleibezogene Daten von selbstständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten insgesamt sowie von solchen, die in Vollzeit tätig sind. Auch die Einkommen von angestellten sowie frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten wurden erhoben. Ferner liefert die Untersuchung Erkenntnisse über die Struktur von Mandaten und die Zusammensetzung der Einkünfte.

Hierbei zeigen sich Unterschiede abhängig von der fachlichen Ausrichtung und Größe der Kanzlei, ihrer großstädtischen oder ländlichen Lage sowie ihrer Lage in den alten oder neuen Bundesländern; die Untersuchung zeigt jedoch auch geschlechtsspezifische Einkommensunterschiede.

STAR 2025 liefert außerdem ein Meinungs- und Stimmungsbild zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2023, 2024 und 2025, zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage im Vergleich zu Kolleg:innen sowie zur Zufriedenheit im Beruf.

Die Ergebnisse von STAR 2025 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht. Sie werden zudem in den kommenden Ausgaben der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins im Detail erläutert.

  • STAR-Bericht 2025 (zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft)
  • Amos, beck-aktuell v. 10.2.2026 (zu STAR 2025)
  • STAR-Bericht 2024 (u.a. zu nicht-anwaltlichem Fachpersonal und Erfolgshonoraren)
  • Neumann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 181 (zu den Ergebnissen von STAR 2024 bzgl. Erfolgshonoraren)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Startup-Stimmung 2026: Zwischen Zuversicht und Frust

Deutschlands Startups sind beim Blick auf die Lage des eigenen Unternehmens gespalten: Rund ein Drittel (35 Prozent) berichtet von einer Verbesserung im vergangenen Jahr, fast ebenso viele (30 Prozent) aber von einer Verschlechterung. Für weitere 35 Prozent ist die Lage unverändert. So das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research.

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.02.2026

  • In jedem dritten Startup hat sich die Lage im vergangenen Jahr verbessert – für fast ebenso viele aber verschlechtert
  • Jedes elfte Startup rechnet in diesem Jahr mit der Pleite
  • Nur die Hälfte würde wieder in Deutschland gründen

Deutschlands Startups sind beim Blick auf die Lage des eigenen Unternehmens gespalten: Rund ein Drittel (35 Prozent) berichtet von einer Verbesserung im vergangenen Jahr, fast ebenso viele (30 Prozent) aber von einer Verschlechterung. Für weitere 35 Prozent ist die Lage unverändert. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 133 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Deutlich skeptischer fällt der Blick auf die allgemeine Lage deutscher Startups aus: Nur 19 Prozent haben im vergangenen Jahr eine Verbesserung gesehen, 37 Prozent hingegen eine Verschlechterung. Rund jedes elfte Startup (9 Prozent) befürchtet im Laufe der kommenden zwölf Monate eine Insolvenz. „Viele Startups kommen voran, aber ebenso viele kämpfen mit der schwierigen konjunkturellen Lage. Was allen helfen würde: leichterer Zugang zu öffentlichen Aufträgen, weniger Regulierung und mehr Möglichkeiten, Daten für innovative Services und Technologien einzusetzen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deutschland hat in den vergangenen Jahren ein international wettbewerbsfähiges Startup-Ökosystem aufgebaut. Die Startup-Szene braucht gerade unter den anhaltend schwierigen konjunkturellen Bedingungen eine engagierte politische Flankierung.“

Aktuell würde nur die Hälfte der Gründerinnen und Gründer (50 Prozent) wieder in Deutschland gründen. 20 Prozent würden sich für ein anderes EU-Land entscheiden, nur 7 Prozent für die USA und 11 Prozent für ein anderes Land der Welt. 8 Prozent wollen oder können dazu keine Angabe machen – und 5 Prozent würden überhaupt nicht erneut gründen.

Quelle: Bitkom

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Stand der Gleichstellung: Wo gibt es Fortschritte, wo Stagnation?

Was hat sich zuletzt in Bezug auf die Situation von Frauen und Männern im Berufsleben getan? Wie groß sind die Ungleichheiten, wo gab es Fortschritte bei der Gleichstellung, wo Stagnation? Diesen Fragen geht die Hans-Böckler-Stiftung in einer neuen Studie nach.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.02.2026

Neue Studie liefert aktuelle Daten zu fast 30 zentralen Indikatoren

Was hat sich zuletzt in Bezug auf die Situation von Frauen und Männern im Berufsleben getan? Wie groß sind die Ungleichheiten, wo gab es Fortschritte bei der Gleichstellung, wo Stagnation? Diesen Fragen gehen Dr. Yvonne Lott vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung und Svenja Pfahl und Eugen Unrau vom Institut für sozialwissenschaftlichen Transfer (SowiTra) in einer neuen Studie nach. Anhand von knapp 30 zentralen Indikatoren aus dem WSI-Genderdatenportal liefert ihr Report auf Basis der aktuellsten verfügbaren amtlichen Daten eine Übersicht über den Stand der Gleichstellung. Zentrale Trends: Zwar hat sich der Rückstand von Frauen bei Einkommen und Rente verringert. Bei Erwerbsbeteiligung, Arbeitszeiten, Arbeitsbelastung und der Aufteilung von Sorgearbeit sind sie jedoch nach wie vor deutlich im Nachteil. „Es bestehen weiterhin deutliche Unterschiede am Arbeitsmarkt zwischen Frauen und Männern. Die Geschlechterungleichheiten fallen besonders deutlich aus, wenn Kinder mit im Haushalt leben“, schreiben die Forschenden. So haben erwerbstätige Mütter und Väter im Durchschnitt zwar jeweils eine Gesamtarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche. Das Verhältnis von bezahlter Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit unterscheidet sich jedoch stark (mehr unten).

„Der systematische Blick auf die relevanten Zahlen macht deutlich, wie wohlfeil Appelle sind, die Menschen in Deutschland müssten einfach mal mehr ‚Bock auf Arbeit‘ haben und sich ins Zeug legen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Gerade Menschen mit Sorgeverpflichtungen und ganz besonders Frauen, die Kinder haben oder Angehörige pflegen, müssen zwei Jobs unter einen Hut bringen. Sie sind echte Leistungsträgerinnen, für die die Politik gerade wenig tut. Denn viele diskutierte Verschlechterungen sozialer Standards würden sie, und wiederum insbesondere die Frauen, besonders treffen. Das gilt etwa für die Deregulierung von Arbeitszeiten ebenso wie für direkte oder indirekte Kürzungen bei der Rente.“

Mütter sind seltener erwerbstätig und stärker belastet

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen liegt sieben bis acht Prozentpunkte unter der von Männern. An diesem Abstand hat sich in den vergangenen Jahren kaum etwas geändert. Eine wichtige Rolle spielt dabei Elternschaft. So sind Väter in Deutschland deutlich häufiger erwerbstätig als Mütter. Wenn Kinder im Haushalt leben, ist der Anteil der Paare mit einem männlichen Alleinverdiener doppelt so hoch wie bei kinderlosen Paaren. Eine Vollzeit-Vollzeit-Konstellation ist nur in Paarhaushalten ohne Kinder das dominierende Arbeitszeitmuster.

Zugleich sind abhängig beschäftigte Frauen in ihrer Erwerbsarbeit stark beansprucht: Arbeitsunterbrechungen, Zeitdruck und die Kontrolle ihrer Gefühle bei der Arbeit belasten Frauen deutlich stärker als Männer. Das hat nach Einschätzung der Forschenden damit zu tun, dass besonders viele Frauen im sozialen, im Erziehungs- und im Dienstleistungsbereich arbeiten, wo direkter, nicht immer einfacher Kontakt mit Menschen im Vordergrund steht.

Frauen arbeiten häufiger in Teilzeit

Der Gender Working Time Gap, also der Abstand zwischen den durchschnittlichen Erwerbsarbeitszeiten von Frauen und Männern, beträgt aktuell noch 7,5 Stunden pro Woche. Er ist seit rund 15 Jahren leicht rückläufig, was vor allem am langsamen Rückgang der Arbeitszeiten der Männer liegt. Einer der Hauptgründe für den Unterschied bei Erwerbsarbeitszeiten ist der höhere Anteil teilzeitbeschäftigter Frauen. Fast jede zweite erwerbstätige Frau – aber nur jeder achte Mann – arbeitet normalerweise weniger als 32 Stunden pro Woche. Knapp 60 Prozent der Beschäftigten, die ausschließlich einen Minijob haben, sind Frauen.

Dabei sind Frauen mit Kindern 1,7-mal häufiger in Teilzeit tätig als Frauen ohne Kinder. Männer mit Kindern sind dagegen seltener in Teilzeit tätig als Männer ohne Kinder. Auch die Lebensphase spielt eine Rolle: Ab dem 30. Lebensjahr nehmen Frauen verstärkt eine Teilzeittätigkeit auf, während Männer zu diesem Zeitpunkt fast ausschließlich in Vollzeit erwerbstätig sind. Frauen und Männer nennen dafür unterschiedliche Gründe: Betreuungsaufgaben sind für Frauen ein viel wichtigerer Grund für eine Reduzierung der Arbeitszeit als für Männer. Männer sind dagegen häufiger wegen fehlender Vollzeitstellen sowie aufgrund von Aus- oder Fortbildungszeiten in Teilzeit tätig. Dies gilt am stärksten für Frauen mit Kindern im Vergleich zu Männern mit Kindern.

Eltern wollen ihre Arbeitszeit verkürzen

Sowohl Frauen als auch Männer – und noch deutlicher diejenigen mit Kindern – wünschen sich insgesamt eine deutliche Verkürzung ihrer wöchentlichen Erwerbsarbeitszeiten. Frauen möchten im Durchschnitt 3,8 Stunden und Männer sogar 4,4 Stunden pro Woche weniger arbeiten. Unter den Vollzeitbeschäftigten sind es Frauen mit Kindern, die sich die kürzesten Erwerbsarbeitszeiten wünschen und diese am deutlichsten reduzieren möchten. Doch auch Väter in Vollzeit haben einen ausgeprägten Verkürzungswunsch. Eltern in Teilzeit wünschen sich dagegen im Durchschnitt etwas längere Erwerbsarbeitszeiten.

Frauen leisten mehr Sorgearbeit

Erwerbstätige Eltern haben im Durchschnitt eine Gesamtarbeitszeit von jeweils 60 Stunden pro Woche. Bei Müttern besteht diese überlange Arbeitswoche zu 60 Prozent aus unbezahlter Haus- und Sorgearbeit, bei Vätern hingegen zu 60 Prozent aus bezahlter Erwerbsarbeit. Im Vergleich dazu fallen die Gesamtarbeitszeiten von Frauen und Männern ohne Kinder mit 52 beziehungsweise knapp 51 Stunden pro Woche deutlich kürzer aus.

Mütter investieren 1,8-mal so viel Zeit wie kinderlose Frauen in Haus- und Sorgearbeit. Insgesamt werden die Kinderbetreuungszeiten zu zwei Dritteln von Frauen und zu einem Drittel von Männern übernommen. Entsprechend bewerten Männer die gemeinsam mit den Kindern verbrachte Zeit häufiger als zu kurz, während Frauen mit Kindern ihre Erwerbsarbeitszeit eher als zu kurz bewerten.

Männer nehmen seltener und kürzer Elternzeit

Elterngeld wird aktuell nur von knapp der Hälfte der Väter, doch von so gut wie allen Müttern in Anspruch genommen – trotz aller Steigerungen der Väterbeteiligungsquote in den letzten Jahren. Mit der Einführung von Elterngeld Plus im Jahr 2015 ist die Geschlechterlücke bei der Nutzungsdauer sogar noch größer geworden: Mütter nutzen mehrheitlich zehn bis 14 Monate Elterngeld, Väter mehrheitlich zwei Monate. Allerdings haben Mütter auch einen deutlich niedrigeren Elterngeldanspruch als Väter, denn sie arbeiten vor der Geburt häufiger in Teilzeit und verdienen weniger.

Eine positive Entwicklung zeigt sich beim Angebot von institutioneller Kinderbetreuung: Die Ganztagsbetreuung von Kindern unter sechs Jahren wurde stark ausgeweitet und erreicht aktuell rund jedes zweite Kind von drei bis unter sechs Jahren. Von den Kindern zwischen zwei bis unter drei Jahren werden inzwischen zwei Drittel zumindest einen Teil des Tages institutionell, also außerhalb der Familie, betreut.

16 Prozent Pay Gap, 43 Prozent Pension Gap

Der Gender Pay Gap lag 2024 erstmals „nur” bei 16 Prozentpunkten, blieb damit aber weiterhin deutlich über dem EU-Durchschnitt von zwölf Prozentpunkten. Aktuell verdienen Frauen in Deutschland bei vergleichbarer Arbeit und Qualifikation durchschnittlich 4,10 Euro pro Arbeitsstunde weniger als Männer. Zugleich erzielen vollzeitbeschäftigte Frauen 1,5-mal so häufig wie ihre männlichen Kollegen mit weniger als 2530 Euro pro Monat nur ein Bruttomonatsentgelt im unteren Bereich.

Nur knapp die Hälfte aller abhängig beschäftigten Frauen kann die eigene Existenz langfristig aus eigenem Erwerbseinkommen sichern, während dies immerhin drei Vierteln der abhängig beschäftigten Männer gelingt. Ein langfristig existenzsicherndes Erwerbseinkommen für sich selbst und zusätzlich noch ein Kind zu erzielen, gelingt sogar nur rund einem Drittel der abhängig beschäftigten Frauen sowie rund der Hälfte der Männer.

Die geringeren Einkommen von Frauen summieren sich über den Lebensverlauf hinweg. Trotz eines allmählichen Rückgangs in den letzten drei Jahrzehnten ist daher der Gender Pension Gap immer noch groß. Im Jahr 2023 erhielten Frauen im Durchschnitt eine um 43 Prozent niedrigere Alterssicherung als Männer.

Diskriminierung sichtbar machen und aktiv abbauen

„Die benachteiligte Arbeitsmarktsituation von Erwerbstätigen mit Fürsorgeaufgaben, insbesondere von Frauen, ist zum Teil auf diskriminierende Erfahrungen in der Arbeitswelt zurückzuführen“, schreiben Pfahl, Unrau und Lott. Diese zeigten sich etwa in Form von sozialer Herabwürdigung, materieller Benachteiligung oder dem Nicht-Gewähren von familienfreundlichen Leistungen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz, bei der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie nach der Rückkehr in den Beruf und während der Pflege von Angehörigen.

„Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass Wissenschaft und Politik familiäre Fürsorgeverantwortung für Kinder und/oder pflegebedürftige Personen dauerhaft als zentrales Analysemerkmal neben dem Geschlecht berücksichtigen – und nicht, wie bisher, nur punktuell“, schreiben die Forschenden. Die Nachteile und Diskriminierungen im Zusammenhang mit Fürsorgepflichten müssten sichtbar gemacht und aktiv abgebaut werden. Flankierend brauche es einen wirksamen gesetzlichen Rahmen, mit dessen Hilfe die Diskriminierung von Eltern und Pflegenden im Arbeitsleben effektiv unterbunden werden kann.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mit dem BMF-Schreiben werden zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aktualisierte Vordruckmuster bereitgestellt (Az. III C 3 – S 7532/00030/005/206).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • FsEjPöR – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsEOE – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsEjPöR Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsEOE Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§18 Abs. 4f UStG)

II. Verwendung

Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.

III. Herstellung der Vordruckmuster

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 – III C 3 – S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022 S. 1262.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Az. IX R 4/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 24.02.2026 zum Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Leitsatz

  1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
  2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
  3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.12.2024 – 5 K 960/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2021 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erwarben im Juni 2020 ein neues Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug (netto) 323.046 €.

3

Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin ist. Im März 2021 verkauften sie das Wohnmobil zu einem Preis von (netto) 315.126 €.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ordnete die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnmobils an die X-GmbH den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse für die Jahre 2020 und 2021 unterfielen dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

5

Den Verkauf des Wohnmobils qualifizierte das FA als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 13.03.2024 erfasste es unter Hinzurechnung der nicht steuerwirksam gewordenen Absetzung für Abnutzung (AfA) einen Veräußerungsgewinn von 14.514 €. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück (Einspruchsentscheidung vom 24.09.2024).

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1229 veröffentlichtem Urteil vom 20.12.2024 statt. Es vertrat die Ansicht, das veräußerte Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar.

7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es handele sich nicht um einen üblicherweise zu einem Haushalt gehörenden Gegenstand, sondern um ein Luxusgut. Die Veräußerung hochwertiger Gegenstände sei offensichtlich weder Anlass noch Ziel des Gesetzgebers für die Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gewesen. Dies belege bereits der Wortlaut der Norm, der ein Wirtschaftsgut des „täglichen Gebrauchs“ fordere.

8

Die konkrete Nutzung des Wohnmobils als mobiles Büro und Hotelersatz rechtfertige den Vergleich zu einem Mobilheim, das kein tatbestandlicher Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108). Auch die Verwendung des Wohnmobils als Vermietungsobjekt widerspreche einer dementsprechenden Zuordnung.

9

Das Wohnmobil habe keinem Wertverzehr unterlegen; dies könne jedenfalls nicht durch die AfA zum Ausdruck gebracht werden. Die Erkenntnis des FG, dass die Kläger eine Werteinbuße von etwa 8.000 € erlitten hätten, könne nicht durch einen Vergleich des Veräußerungspreises zu den Anschaffungskosten bestimmt werden. Maßgeblich seien vielmehr die gemeinen Werte (§ 9 des Bewertungsgesetzes –BewG–); hierzu fehlten aber tatsächliche Feststellungen. In jedem Fall sei ein Wohnmobil deutlich wertstabiler als ein Pkw; es habe sogar Wertsteigerungspotenzial. Schließlich hätten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wertentwicklung von Wohnmobilen berücksichtigt werden müssen.

10

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 20.12.2024 – 5 K 960/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

13

Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist (dazu unter 1.), unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt (dazu unter 2.). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (dazu unter 3.).

14

1. Der im Streitfall erzielte –von den Beteiligten der Höhe nach nicht streitig gestellte– Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

15

a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Andere Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind Wirtschaftsgüter jedweder Art im Privatvermögen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, das heißt nicht Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder in die Veräußerungsgewinnbesteuerung einzubeziehende Gebäude und Außenanlagen (Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 27, m.w.N.). Werden aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der für die Steuerbarkeit maßgebliche Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

16

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Das von den Klägern veräußerte Wohnmobil ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und damit ein Wirtschaftsgut (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.03.2022 –  IV R 13/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz 33, m.w.N.). Es wurde innerhalb der im Streitfall wegen der Nutzung als Einkunftsquelle auf zehn Jahre verlängerten Haltefrist angeschafft (Juni 2020) und wieder veräußert (März 2021). Das Wohnmobil war dem Privatvermögen der Kläger zuzuordnen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

17

2. Der Veräußerungsgewinn ist allerdings nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne der Vorschrift handelt, enthält keinen Rechtsfehler.

18

a) Der erkennende Senat hat zu diesem gesetzlich nicht definierten Ausschlussmerkmal bereits entschieden, dass es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln muss, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29). Dieses auch von der Vorinstanz vertretene Normverständnis, dem sich das einschlägige Schrifttum weitestgehend angeschlossen hat (z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 23 Rz 23; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 159; BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 101; Wernsmann in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 59), beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, Gegenstände, bei denen der Veräußerer im Regelfall nur bestrebt ist, einen Teil seiner eigenen Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung aufzufangen, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auszunehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54).

19

Ob im Sinne des vorgenannten Rechtssatzes ein Wirtschaftsgut als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist, ist eine Einzelfallentscheidung und unterliegt als tatsächliche Würdigung der Entscheidungskompetenz des FG. Dessen Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, und zwar auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Würdigung der Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (zum Ganzen Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).

20

b) Nach diesen Grundsätzen steht die Würdigung des FG, das veräußerte Wohnmobil unterfalle dem Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, im Einklang mit Bundesrecht.

21

aa) Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Wohnmobil sei tatsächlich zur Nutzung und bei objektiver Betrachtung auch nicht als Kapitalanlage oder zur Vermögensbildung von den Klägern angeschafft worden und habe aus diesem Grund dem Verschleiß und damit dem Wertverzehr unterlegen. An dieser Würdigung ist ebenso wenig etwas auszusetzen wie an der Folgerung des FG, dass sich der Wertverzehr in dem gegenüber den Anschaffungskosten um etwa 8.000 € niedrigeren Veräußerungserlös widergespiegelt habe. Ob dem Wohnmobil –auch mit Blick auf besondere Marktbedingungen während der Corona-Pandemie– ein grundsätzliches Potenzial zur Wertsteigerung zukommen konnte, ist nicht entscheidungserheblich, da bereits der Vergleich von Anschaffungskosten und Verkaufspreis das Gegenteil –einen gebrauchsbedingten Wertverzehr-begründet hat und dies für die Annahme eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs genügt. Dass das Wohnmobil, wie von der Revision offensichtlich gefordert, täglich hätte gebraucht werden müssen, deckt sich nicht mit den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen.

22

bb) Die Würdigung des FG verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

23

aaa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. Aus diesem Grund kann auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Auch ein solches Gut kann –wenn eine der zur Steigerung des privaten Vermögens dienende Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht– vom Steuerpflichtigen als regelmäßiges Nutzungsobjekt eingesetzt werden und damit dem Wertverzehr unterliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung des Gesetzgebers (BTDrucks 17/2249, S. 54). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob das Wirtschaftsgut „üblicherweise“ zu einem Haushalt gehört; der Verbreitungsgrad hat keine Relevanz (BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203).

24

bbb) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziert auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt wird. Der vom FA gesuchte Vergleich zu einem „Mobilheim“ und der Verweis auf die hierzu ergangene Senatsentscheidung vom 24.05.2022 –  IX R 22/21 (BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108) tragen bereits deshalb nicht, weil ein Mobilheim als Gebäude anzusehen ist, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter abzielt (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 34).

25

ccc) Die Würdigung des FG, das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, unterliegt nicht deshalb einem Denkfehler, weil es von den Klägern auch als Einkunftsquelle genutzt wurde (tageweise Vermietung an die X-GmbH). Zwar betrifft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Regelfall Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zu privaten Zwecken außerhalb der einkünfterelevanten Sphäre einsetzt. Der Wortlaut der Vorschrift belegt eine dementsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs aber nicht. Ebenso wenig ist aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der –wie im Streitfall– die Haltefrist im Fall der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle verlängert, zu folgern, dass der Tatbestandsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ausschließlich für privatgenutzte Wirtschaftsgüter greift. Beide Vorschriften stehen insoweit in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander. Schließlich lässt auch der Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur solche Wirtschaftsgüter als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ qualifizieren wollte, die dem Steuerpflichtigen nicht als Einkunftsquelle dienen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Zweck der Norm, typischerweise nur mit Verlust zu realisierende Veräußerungen von im Gebrauch befindlichen Wirtschaftsgütern aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG zu nehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54), bei einer Selbstnutzung besonders klar zum Tragen kommt. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass Wirtschaftsgüter, die (auch) zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommen werden sollten.

26

ddd) Nach diesen Grundsätzen unterfiel die Veräußerung des Wohnmobils der Kläger dem Tatbestandsausschluss des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

27

3. Der vom FA gerügte Sachaufklärungsmangel im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Für eine Feststellung der Höhe der gemeinen Werte (§ 9 BewG) des Wohnmobils bei Anschaffung und Veräußerung bestand kein Anlass. Die Besteuerung nach § 23 EStG knüpft nicht an gemeine Werte, sondern an die Anschaffungskosten und den Veräußerungspreis an. Übersteigen die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis, indiziert der Verlust den Wertverzehr jedenfalls dann, wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand trägt, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So entschied der BFH (Az. VI R 18/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.

Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.

Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003 S. 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Leitsatz

  1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).
  2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.04.2024 – 8 K 66/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand der Klägerin aus. Als Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Y berufen. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin am xx.xx.2019 in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang in Höhe von … € übernahm die Klägerin.

2

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Streitzeitraum (01.01.2017 bis 31.12.2020) vertrat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen und die hierauf entfallende Lohnsteuer entsprechend nachzuerheben sei. Das FA erließ deshalb am 29.06.2021 für den Streitzeitraum einen dahingehenden Haftungs- und (wegen weiterer, hier nicht streitiger Sachverhalte) Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern.

3

Gegen diesen Haftungs- und Nachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.07.2021 Einspruch ein. Lediglich die anteiligen Aufwendungen für neun Teilnehmer des Empfangs (den Vorstandsvorsitzenden und acht Familienangehörige) seien als Arbeitslohn zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei daher auf … € zu verringern. Für diesen Betrag werde die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt. Dem kam das FA nicht nach und wies den Einspruch (vollumfänglich) als unbegründet zurück.

4

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte die Klägerin –aufgrund ihres dahingehenden Antrags– gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils in Höhe von … €.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.04.2024 – 8 K 66/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden für Lohnsteuer nebst Annexsteuern in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin haben bei diesem nicht –auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen– zu Arbeitslohn geführt.

9

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

10

a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

11

b) Zu diesen Einnahmen zählen auch Sachbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist. Die subjektiven Wertvorstellungen der (Arbeits-)Vertragsparteien sind unerheblich (z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 –  VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 16, m.w.N.).

12

c) Arbeitslohn liegt daher in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.

13

aa) Ob eine Feierlichkeit –beispielsweise ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet-als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist folglich neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und Senatsurteil vom 11.01.2007 –  VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).

14

bb) Dabei obliegt die Beantwortung der Frage, ob eine Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, in erster Linie der tat-richterlichen Würdigung durch das FG (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 3.). Die dahingehende Tatsachenwürdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

15

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin anlässlich des Ausscheidens ihres Vorstandsvorsitzenden um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

16

a) Nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei dem von der Klägerin anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden ausgerichteten Empfang nicht um dessen Fest, sondern um eine betriebliche Feierlichkeit der Klägerin. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt –ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt– in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit (vgl. Senatsurteil vom 11.01.2007 –  VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II.4., m.w.N.). Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier –wie hier– persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.

17

Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin nach den nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend, nicht aber Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich (offengelassen im Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 5.). Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung des Vorstandsvorsitzenden, sondern in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.

18

b) Der Auffassung der Finanzbehörden, dass die vorstehenden Grundsätze zur Einordnung einer Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden sind (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR), vermag der Senat nicht zu folgen.

19

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf –wie oben ausgeführt– einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.

20

3. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Dies gilt auch betreffend die anteilig auf ihn selbst entfallenden Aufwendungen der Klägerin für die betriebliche Veranstaltung (offengelassen von Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724). Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Dahingehende Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.

21

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Insbesondere erspart der Arbeitnehmer hierdurch keine entsprechenden eigenen Bewirtungsaufwendungen. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier –wie im Streitfall bei einer Verabschiedung in den Ruhestand– gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber –wie vorliegend– die Einladung ausgesprochen hat.

22

4. Gleichwohl ist das Urteil des FG nicht aufzuheben. Denn der Bundesfinanzhof kann über das Klagebegehren der Klägerin nicht hinausgehen. Diese hatte ihr Klagebegehren dahin eingeschränkt, dass sie eine Änderung des Haftungsbescheids nur in dem vom FG tenorierten Umfang –Versteuerung des auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und die acht eingeladenen Familienangehörigen entfallenden Anteils der Kosten des Empfangs nach § 37b Abs. 2 EStG– beantragt hatte. Folgerichtig hat sie daher auch keine (Anschluss-)Revision eingelegt.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. So entschied das OLG Frankfurt und verneinte Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz von einem Hochsitz (Az. 11 U 9/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zum Beschluss 11 U 9/25 vom 09.02.2026

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig (LG Limburg, Beschluss vom 22.01.2025, Az. 2 O 2/24).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 12 Hessisches Jagdgesetz Jagderlaubnis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. 2Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Facebooks Freunde-Finder-Funktion rechtswidrig

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen (Az. 15 O 569/18).

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2026 zum Urteil 15 O 569/18 des LG Berlin vom 02.12.2025 (nrkr)

Gericht stellt nach Verbraucherzentrale-Klage klar: Meta hat Daten von Unbeteiligten illegal verarbeitet

  • Über die Freunde-Finder-Funktion bekommt Facebook auch Zugriff auf persönliche Daten von Personen, die Facebook nicht selbst nutzen.
  • LG Berlin: Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzern erfolgte rechtswidrig.
  • Facebook darf zudem ohne ausdrückliche Zustimmung der registrierten Nutzer:innen keine umfassenden Nutzungsprofile für personalisierte Werbung erstellen.

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig ist. Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen.“

Das Urteil hat Signalwirkung. Bis heute nutzen zahlreiche andere soziale Netzwerke ähnliche Features wie die Facebook-Freunde-Finder-Funktion. Ramona Pop: „Die Freunde-Finder-Funktion ist praktisch. Die Verbraucherzentrale schaut aber genau hin, ob diese Funktion rechtskonform eingesetzt wird.“

Nicht bei Facebook, trotzdem durchleuchtet

Mit der Freunde-Finder-Funktion bekommt Facebook Zugriff auf die Daten von Menschen, die das soziale Netzwerk gar nicht nutzen und keinen Vertrag mit Facebook geschlossen haben – einschließlich eventuell gespeicherter Bilder und Beziehungs- oder Berufsinformationen.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die ungefragte Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzer:innen rechtswidrig ist. Es fehle eine nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Rechtsgrundlage.

Ohne Einwilligung kein Werbeprofile

Das Gericht untersagte Meta außerdem, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu Nutzungsprofilen zusammenzuführen, ohne dafür die Einwilligung der registrierten Mitglieder einzuholen. Meta hatte unter anderem deren Facebook-Aktivitäten ohne Erlaubnis ausgewertet, um personalisierte Werbung zu schalten. Nach Überzeugung des Gerichts dient diese umfassende Datenverarbeitung in erster Linie dem Gewinninteresse des Unternehmens. Um den Vertrag mit den Usern zu erfüllen sei das nicht notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Plattform von Usern allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten und nicht wegen der personalisierten Werbung genutzt werde.

Klage teilweise erfolgreich

Keinen Erfolg hatte der Antrag des Verbraucherschützer, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern der Facebook-Seiten zu verbieten. Diese von Meta bestrittene Datenverwendung sei nicht ausreichend belegt, so das Gericht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten außerdem vergeblich beanstandet, dass Facebook besonders sensible Daten, etwa zu religiösen und politischen Ansichten oder Gesundheitsinformation, ohne wirksame und ausreichend transparente Einwilligung der Betroffenen für Profilbildungszwecke verwende. Nach Auffassung des Gerichts war die von Meta dafür eingeholte Einwilligungserklärung dagegen hinreichend konkret, die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt.

Hintergrund

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Klage gegen Meta bereits 2018 eingereicht. Weil seine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung strittig und bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens war, hatte das Gericht den Rechtsstreit vorübergehend ausgesetzt. Erst im Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in letzter Instanz bejaht. Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde daraufhin fortgesetzt.

Meta hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird hinsichtlich des abgewiesenen Antrags Anschlussberufung eingelegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Beförderungsausschluss einer Polizeikommissarin wegen missbräuchlicher Änderung des Geschlechtseintrags ist rechtmäßig

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zu den Beschlüssen 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26 vom 23.02.2026

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit drei Beschlüssen, die den Beteiligten heute zugestellt worden sind, entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerin vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Zwei Tage nach der am 7.Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.

Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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