Zum Umfang der Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an (Az. V ZR 219/24).

BGH, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil V ZR 219/24 vom 27.02.2026

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einem sog. steckengebliebenen Bau nach einer Insolvenz des Bauträgers auch die Errichtung der innenliegenden nichttragenden Wände in verputzter Form mitsamt den unter Putz verlegten Leitungen sowie den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Zuleitungen und Heizkörpern verlangen kann; auf die dingliche Zuordnung dieser Bauteile zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum kommt es dabei nicht an.

Sachverhalt

Die Kläger sind jeweils Sondereigentümer von zwei noch nicht vollständig hergestellten Dachgeschosseinheiten. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war bereits im Jahr 2019 rechtskräftig verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Sondereigentumseinheiten erstmalig plangerecht herzustellen. Uneinigkeit bestand allerdings über die Reichweite dieser Herstellungspflicht. Im Jahr 2022 lehnten es die Wohnungseigentümer ab zu beschließen, dass zur plangerechten Erstherstellung der Dachgeschosseinheiten auch die Herstellung der Zwischenwände, die Elektroinstallation und der Anschluss an die Heizzentrale nebst Heizkörpern und entsprechenden Zuleitungen gehören. Auch der weitere Antrag, den Klägern auf ihre Kosten den Einbau von sechs Dachflächenfenstern zu gestatten, fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit ihren Klagen begehren die Kläger die gerichtliche Ersetzung dieser beantragten Beschlüsse. Damit haben sie in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und den auf die Herstellung der Zwischenwände, der Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung nebst Heizkörpern und Zuleitungen gerichteten Beschluss ersetzt. Im Übrigen (Dachflächenfenster) hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Was den Umfang der Erstherstellungspflicht angeht, können die Kläger im Ausgangspunkt die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses verlangen, mit dem die künftige Verwaltungspraxis insoweit verbindlich festgelegt wird. Denn für die Frage, ob und inwieweit die von den Klägern begehrten Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, kommt es auf umstrittene und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen an. In einem solchen Fall kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss entscheiden, welche Auffassung sie für maßgeblich hält; lehnt sie einen entsprechenden Beschluss ab und will ein Wohnungseigentümer einen solchen Beschluss – wie hier – erzwingen, wird mit der Entscheidung über die Beschlussersetzungsklage verbindlich geklärt, ob die verlangte Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig ist.

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keinerlei Regelungen über die Erstherstellungspflicht der Gemeinschaft bei einem typischerweise nach Insolvenz des Bauträgers steckengebliebenen Bau. Geklärt war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits, dass eine solche Verpflichtung und ein korrespondierender Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf erstmalige Herstellung jedenfalls hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums bestehen. Der Erstherstellungsanspruch ist allerdings, wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat, nicht darauf beschränkt. Für seinen Umfang kommt es im Einzelnen nicht auf die dingliche Zuordnung zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum an.

Eine strikte Ausrichtung des Erstherstellungsanspruchs an der sachenrechtlichen Abgrenzung würde, was die hier erstrebte Beschlussfassung über die nichttragenden Innenwände, die Elektroinstallation und den Anschluss an die zentrale Heizungsversorgung angeht, nicht zu praktikablen Ergebnissen führen. Denn die Gemeinschaft muss, da sie auf jeden Fall das Gemeinschaftseigentum herstellen muss, die das Sondereigentum umschließenden Wände, Böden und Decken sowie die unzweifelhaft im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden tragenden Innenwände nebst den Leitungen zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz errichten und hierfür ohnehin Aufträge vergeben. Dann ist es schon aus baupraktischen Gesichtspunkten geboten, den Erstherstellungsanspruch auf die Errichtung nichttragender Innenwände sowie die Herstellung der unter Putz verlegten Elektroinstallation und den Anschluss an die Heizzentrale nebst Zuleitungen und Heizkörpern zu erstrecken. Auf diese Weise können die Wände allesamt etwa bei späteren Estricharbeiten berücksichtigt werden, und im Zuge der Errichtung aller Wände können zugleich die unter Putz verlegten Leitungen hergestellt werden.

Einer abschließenden dinglichen Zuordnung der einzelnen Bauteile kann es allerdings mit Blick auf die Kosten bedürfen, sollte es insoweit – anders als hier – zu einem Rechtsstreit kommen. Denn die erstmalige Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus ist zwar, soweit es dabei um Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum geht, in finanzieller Hinsicht grundsätzlich von allen zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Übernimmt aber die Gemeinschaft entsprechend dem Begehren einzelner Wohnungseigentümer die erstmalige Errichtung (auch) von Teilen des Sondereigentums, trifft die Kostenlast insoweit die die Errichtung in diesem Umfang begehrenden Wohnungseigentümer.

Abgesehen von den genannten Bauteilen bleibt es dabei, dass der Sondereigentümer sein Sondereigentum selbst herstellen muss. Das betrifft insbesondere den – hier auch nicht verlangten – Innenausbau von Bad, Küche etc. Außerdem kommt eine auf Erstherstellung gerichtete Inanspruchnahme der Gemeinschaft mit Rücksicht auf das Mitgliedschaftsverhältnis nicht in Betracht, wenn der einzelne Wohnungseigentümer im Ergebnis gleichgerichtete vertragliche Ansprüche etwa gegen einen Bauträger oder einen Insolvenzverwalter erfolgversprechend geltend machen kann.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Bundesgerichtshof dagegen über die Ersetzung eines auf die Gestattung von sechs Dachflächenfenstern gerichteten Beschlusses. Hierbei geht es nicht um die plangerechte Erstherstellung, sondern um eine von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung, die sich nach den Vorschriften über bauliche Veränderungen beurteilt, und zwar auch dann, wenn das Dach, in das die Fenster eingebaut werden sollen, ohnehin (neu) hergestellt werden muss. Schon vor Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums können bauliche Veränderungen nämlich beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Ob allerdings ein Anspruch auf die Gestattung einer solchen baulichen Veränderung besteht, kann der Bundesgerichtshof nicht selbst entscheiden, weshalb die Sache insoweit zurückverwiesen worden ist. Da die anderen Wohnungseigentümer nicht zugestimmt haben, kommt es darauf an, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt daraufhin erneut würdigen müssen. Anders als es zuvor gemeint hat, führt die bloße Wahrnehmbarkeit einer baulichen Veränderung nicht zwingend zu einer relevanten Beeinträchtigung; vielmehr muss die Veränderung des einzelnen Bauteils das gesamte Gebäude optisch erheblich verändern. Bezugspunkt der anzustellenden Wertung ist damit, was das Landgericht bislang nicht richtig gesehen hat, das Gebäude als Ganzes, nicht das einzelne Bauteil.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums [sowie

2. …]

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

§ 20 Abs. 1 bis 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die […]

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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Importpreise im Januar 2026: -2,3 % gegenüber Januar 2025

Die Importpreise waren im Januar 2026 um 2,3 % niedriger als im Januar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 um 1,1 %. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit Januar 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.02.2026

Importpreise, Januar 2026
-2,3 % zum Vorjahresmonat
+1,1 % zum Vormonat

Exportpreise, Januar 2026
+0,2 % zum Vorjahresmonat
+0,9 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Januar 2026 um 2,3 % niedriger als im Januar 2025. Im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei -2,3 % gelegen, im November 2025 bei -1,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 um 1,1 %. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit Januar 2025 (ebenfalls +1,1 % gegenüber Dezember 2024).

Die Exportpreise waren im Januar 2026 um 0,2 % höher als im Januar 2025. Im Dezember 2025 hatten sich die Preise gegenüber dem Vorjahresmonat nicht verändert (0,0 %), im November 2025 hatten die Preise 0,3 % über denen von November 2024 gelegen. Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Ausfuhrpreise um 0,9 %. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vormonat seit August 2022 (+1,6 % gegenüber Juli 2022).

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Januar 2026 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -21,1 % gegenüber Januar 2025. Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Energiepreise aber wieder an, im Durchschnitt um 3,5 %.

Alle Energieträger waren im Januar 2026 günstiger als im Januar 2025: rohes Erdöl um 24,5 %, Erdgas um 23,1 %, Mineralölerzeugnisse um 16,8 %, Steinkohle um 15,8 % sowie elektrischer Strom um 4,0 %. Gegenüber dem Vormonat wurde Energie insgesamt teurer. Am stärksten verteuerte sich elektrischer Strom mit +16,6 %, gefolgt von Steinkohle mit +5,9 %, rohem Erdöl mit +4,1 %, Erdgas mit +3,1 % sowie Mineralölerzeugnissen mit +0,7 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,1 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 1,0 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,1 % unter dem Stand von Januar 2025 und 1,2 % über dem Stand von Dezember 2025.

Preissenkungen auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Januar 2026 um 6,5 % billiger als im Vorjahresmonat (+1,0 % gegenüber Dezember 2025). Die Preise für Rohkakao lagen 46,4 % unter denen von Januar 2025 und 12,5 % unter denen von Dezember 2025. Lebende Schweine waren 26,5 % günstiger als im Januar 2025 (-6,1 % gegenüber Dezember 2025). Für importiertes Getreide wurde ebenfalls weniger bezahlt als im Vorjahresmonat (-8,2 % gegenüber Januar 2025, -0,3 % gegenüber Dezember 2025).

Dagegen waren insbesondere Geflügel und Eier deutlich teurer als vor einem Jahr (+15,2 % gegenüber Januar 2025 und +1,5 % gegenüber Dezember 2025).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Januar 2026 um 2,7 % preiswerter als im Vorjahr (-0,3 % gegenüber Dezember 2025). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 2,5 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber Dezember 2025), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 2,7 % billiger (-0,4 % gegenüber Dezember 2025). Für Nahrungsmittel allgemein musste 2,8 % weniger bezahlt werden als im Januar 2025 (-2,6 % gegenüber Dezember 2025). Weniger als im Januar 2025 kosteten unter anderem Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-44,2 %), Apfelsaft (-25,3 %), Orangensaft (-21,3 %), Schweinefleisch (-15,9 %), Olivenöl (-15,2 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (-12,2 %). Teurer als im Januar 2025 waren vor allem geschälte Haselnüsse (+55,4 %), Rindfleisch (+26,0 %) und Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert) mit +17,5 %.

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen im Januar 2026 um 0,5 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber Dezember 2025).

Allein Vorleistungsgüter waren im Januar 2026 teurer als im Januar 2025 (+2,8 %), gegenüber Dezember 2025 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 2,2 %. Insbesondere Edelmetalle und deren Halbzeug waren mit +65,2 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat. Die Preise für Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug lagen 25,9 % über dem Niveau von Januar 2025. Dagegen waren unter anderem Kunststoffe in Primärformen mit -7,7 % und Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen mit -3,2 % preiswerter als vor einem Jahr.

Vorleistungs- und Investitionsgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Preissteigerungen bei exportierten Vorleistungs- und Investitionsgütern glichen im Januar 2026 Preissenkungen bei Konsumgütern, Energie und landwirtschaftlichen Gütern aus.

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren 1,6 % höher als im Januar 2025 (+1,1 % gegenüber Dezember 2025). Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 0,4 % über dem von Januar 2025 (+0,8 % gegenüber Dezember 2025). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Dagegen waren Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) 0,3 % preiswerter als im Januar 2025 (+0,1 % gegenüber Dezember 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,4 % über denen des Vorjahres lagen (+0,3 % gegenüber Dezember 2025), waren die Preise für Verbrauchsgüter 0,7 % niedriger als im Januar 2025 (0,0 % gegenüber Dezember 2025). Bei den exportierten Verbrauchsgütern fielen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-3,3 % gegenüber Januar 2025 und -1,7 % gegenüber Dezember 2025). Milch und Milcherzeugnisse waren mit -11,8 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (-3,4 % gegenüber Dezember 2025), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -46,3 % gegenüber Januar 2025 und -9,5 % gegenüber Dezember 2025. Auch die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren deutlich niedriger (-34,7 % gegenüber Januar 2025 und -7,6 % gegenüber Dezember 2025). Dagegen wurde Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 23,6 % höheren Preisen exportiert als im Januar 2025 (+0,6 % gegenüber Dezember 2025).

Deutlich preiswerter als im Januar 2025 waren Energieexporte (-14,7 %). Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Preise aber um 3,0 %. Erdgas war 18,0 % billiger als im Vorjahresmonat (+1,7 % gegenüber Dezember 2025), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 15,0 % unter denen von Januar 2025 (+0,5 % gegenüber Dezember 2025).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-6,9 %). Gegenüber Dezember 2025 stiegen die Preise hier um 0,8 %.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Neuregelung von Anfechtungen der Vaterschaft beschlossen

Der Bundestag hat am 26.02.2026 in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4323) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Der Bundestag hat am Donnerstag, 26. Februar 2026, nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997, 21/3487) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/4323) angenommen.

(…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Neu geregelt wurde die Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den leiblichen Vater. Hintergrund des Entwurfs ist laut Begründung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 (Aktenzeichen: 1 BvR 2017 / 21). Das Gericht hatte danach die bisherigen Regelungen in Paragraf 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erklärt. Laut Entwurf hat das Gericht dem Gesetzgeber bis zum 31. März 2026 Zeit gegeben, um eine Neuregelung in Kraft zu setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Stellungnahme zum KI-Omnibus

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

BRAK, Mitteilung vom 26.02.2026

Die BRAK hat Stellung zum sog. Digitalen Omnibus der Europäischen Kommission genommen. Im Zentrum des Pakets stehen die Vorschläge zu einer allgemeinen Digital-Omnibus-Verordnung, welche zu einer Deregulierung in den Bereichen Datenschutz, Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz führen soll, und für eine Änderungsverordnung zum KI-Rechtsakt (AI Act).

Sie begrüßt das Vorhaben, die Daten- und KI-Gesetzgebung anwendungsfreundlicher zu gestalten, mahnt dabei aber die Beibehaltung des rechtsstaatlich erforderlichen Grundrechtsschutzes an.

Die BRAK spricht sich gegen eine allzu starke Verzögerung des Inkrafttretens der Regeln für Hochrisiko-KI aus und gegen die Streichung von Registrierungspflichten von Hochrisiko-KI in der Datenbank, sie äußert ferner Bedenken hinsichtlich der Einführung von Reallaboren im Bereich der Justiz. Außerdem hat die BRAK einen Änderungsantrag zu Art. 4a und dem dortigen Wording „provisions“ anstelle von „safeguards“ verfasst. Konkreter Nachbesserungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI.

Das Gesetzesvorhaben zum sog. KI-Omnibus wird derzeit mit höchster Eile betrieben und geht in der laufenden Woche in den Trilog.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2026 vom 26.02.2026

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Zuständiges Gericht bei einem Online-Vertrag über eine nationale Luftbeförderung

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist (Rs. C-876/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Schlussanträgen C-876/24 vom 26.02.2026

Gerichtliche Zuständigkeit: Nach Ansicht von Generalanwalt Spielmann kann im Fall des Online-Kaufs eines Flugtickets der Wohnsitz des Fluggastes nicht für das Gericht des Ortes bestimmend sein, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist.

Angesichts des Wandels im Luftverkehrssektor wird vorgeschlagen, dass das Gericht, vor dem der Fluggast eine Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen erheben kann, das Gericht des Ortes ist, an dem sich der Flughafen befindet, an dem dieses Luftfahrtunternehmen direkt oder über ein anderes Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt.

Eine Passagierin hat ein Flugticket für einen Flug von Madrid (Spanien) nach Barcelona (Spanien) der Fluggesellschaft Vueling Airlines (Barcelona) gekauft. Das Ticket wurde von ihrem Wohnort in Fuenlabrada (Madrid) aus über eine unabhängige Online-Verkaufsplattform erworben. Am Flughafen Madrid hat sie die Gepäckaufgabe als Zusatzleistung zum Flug hinzugebucht. Das Gepäck ging verloren. Die Passagierin reichte bei einem Gericht in Fuenlabrada eine Klage auf Ersatz des durch den Verlust ihres Gepäcks entstandenen Schadens ein. Das spanische Gericht hat mehrere Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Übereinkommens von Montreal1 geäußert, das u. a. Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzklagen gegen den Luftfrachtführer im Rahmen der Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält2. Es hat daher beschlossen, den Gerichtshof hierzu zu befragen. Das spanische Gericht fragt sich zunächst, ob es für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, da der Verlust des Reisegepäcks während einer Beförderung im Luftverkehr zwischen zwei Flughäfen in demselben Mitgliedstaat stattgefunden hat.

In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Dean Spielmann die Auffassung, dass sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal auf Luftbeförderungen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union anwendbar sind. Das Übereinkommen verfolgt nämlich ein Ziel der Einheitlichkeit, das sich in der europäischen Politik auf diesem Sektor widerspiegelt, die auf die Harmonisierung bestimmter Bereiche der Haftung von Frachtführern und der Rechte von Fluggästen abzielt. Sodann möchte das spanische Gericht wissen, ob es als Gericht des Ortes zuständig ist, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr geschlossen wurde3. Dies würde es erfordern, diesen Ort so auszulegen, dass er den ständigen Wohnsitz des Fluggasts umfasst, wenn der Vertrag online geschlossen wurde. Der Generalanwalt schließt diese Möglichkeit aus4.

Schließlich fragt sich das spanische Gericht, ob zur Bestimmung dieses Ortes zwischen der Hauptleistung der Luftbeförderung des Fluggasts und der Nebenleistung der Gepäckbeförderung zu unterscheiden ist, insbesondere wenn der entstandene Schaden speziell die letztgenannte Leistung betrifft. Nach Auffassung des Generalanwalts kann eine Nebenleistung oder ein akzessorischer Vertrag nicht als entscheidend für die Bestimmung des Ortes angesehen werden, an dem sich eine Geschäftsstelle des Luftfrachtführers befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist5. Dieses Kriterium bezieht sich somit auf den Ort, an dem der Vertrag über die Hauptleistung der Luftbeförderung geschlossen wurde. Herr Spielmann hält es für sinnvoll, umfassendere Überlegungen zur Auslegung dieses Ortes anzustellen, insbesondere wenn der Luftbeförderungsvertrag online geschlossen wird. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung weit gefasst und evolutiv sein und sowohl dem verstärkten Schutz der Fluggäste durch das Übereinkommen als auch dem Wandel des Sektors aufgrund des technologischen Fortschritts Rechnung tragen können muss. Er schlägt daher vor, diesen Ort im Falle eines online geschlossenen Vertrags dahin auszulegen, dass er sich auf den Flughafen bezieht, an dem das Luftfahrtunternehmen direkt oder im Rahmen einer kommerziellen Vereinbarung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen die Abfertigung der Fluggäste und ihres Gepäcks vornimmt6.

Fußnoten

1Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montreal am 28. Mai 1999, unterzeichnet von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001.
2Gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal muss die Klage auf Schadensersatz nach Wahl des Klägers im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten entweder bei dem Gericht Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts erhoben werden. Das Übereinkommen enthält besondere Vorschriften für Schäden, die durch den Tod oder die Körperverletzung eines Reisenden entstehen.
3Der Generalanwalt weist darauf hin, dass der Gerichtshof zum ersten Mal aufgefordert ist, dieses Zuständigkeitskriterium auszulegen, das von den Gerichten der Vertragsstaaten des Übereinkommens sehr unterschiedlich ausgelegt wurde.
4Er führt dafür mehrere Gründe an, insbesondere den Widerspruch zahlreicher Delegationen während der Vorarbeiten zum Übereinkommen gegen die Aufnahme eines Zuständigkeitskriteriums, das sich nach dem Wohnsitz oder dem Ort des ständigen Aufenthalts des Fluggastes richtet. Darüber hinaus würde eine Auslegung, wonach die bloße Zugänglichkeit einer Online-Verkaufsplattform die Zuständigkeit der Gerichte des ständigen Wohnsitzes jedes Fluggastes rechtfertigen würde, den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit bei der Bestimmung der örtlich zuständigen Gerichte zuwiderlaufen.
5Nach Ansicht des Generalanwalts steht diese Auslegung im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens, da sie zum Ausgleich der Interessen von Verbrauchern und Luftfahrtunternehmen beiträgt, indem sie für mehr Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit sorgt.
6Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass diese Auslegung dem Ziel des Übereinkommens, eine Klage vor den Gerichten des Landes, in dem das Flugticket gekauft wurde, aufrechtzuerhalten, wenn das Luftfahrtunternehmen dort eine gewerbliche Niederlassung hat, sowie den mit dem Übereinkommen verfolgten
Zielen entspricht. Dadurch könnte vermieden werden, dass der Fluggast in vielen Fällen sein Klagerecht nur vor den Gerichten eines fremden Landes ausüben kann, zu dem er keinerlei Bezug hat. Diese Auslegung würde auch dem Ziel entsprechen, ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Möglichkeit für den Einzelnen, Rechtsstreitigkeiten vor ihren nationalen Gerichten zu führen, und dem Schutz der Fluggesellschaften vor der Verpflichtung, sich in Ländern zu
verteidigen, in denen sie keine gewerbliche Niederlassung haben. Darüber hinaus hat sie den Vorzug, dass sie den Zielen der Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit entspricht.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Auskunft über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente i. S. d. Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum deutsch-italienischen DBA vom 18. Oktober 1989

Das BMF informiert über die Regelung des automatischen Bescheinigungsverfahrens zum steuerfreien Anteil deutscher Renten für in Italien ansässige italienische Staatsangehörige nach dem DBA Italien.

BMF, Mitteilung vom 26.02.2026

Nach Nummer 14 Buchstabe e Ziffer i des Protokolls zum Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung werden Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert; die italienische Steuer darf dabei jedoch nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.

Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Es wird darum gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da entsprechende Einzelanfragen aufgrund des automatisierten Ablaufs nicht beantwortet werden könnten und den zeitnahen Anlauf des Bescheinigungsverfahrens beeinträchtigen würden.

In Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, werden ebenfalls in dieses Verfahren einbezogen. Auch sie müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.

Rentner, die mehrere Renten beziehen, erhalten für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist für die gesamte Dauer ihres Rentenbezugs gültig und sollte daher gut aufbewahrt werden. Wird die Bescheinigung für das Jahr des Renteneintritts erteilt, wird im Folgejahr noch eine weitere Bescheinigung erteilt. Diese weitere Bescheinigung gilt dann dauerhaft.

In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen

Das VG Kassel hat entschieden, dass die unerlaubte Nutzung von KI bei Uni-Prüfungen zu „nicht bestanden“ führt. Darüber hinaus kann der Prüfling von der Wiederholung ausgeschlossen werden (Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

VG Kassel, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zu den Urteilen 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS vom 25.02.2026

Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.

In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel

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Reiseveranstalter muss über Ausreisebestimmung informieren

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag? Das LG München II hat diese Frage zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (Az. 6 O 3835/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Endurteil 6 O 3835/24 vom 25.02.2026 (nrkr)

War es rechtens, dass die Fluggesellschaft die Beförderung in das Urlaubsland verweigert hat, nur weil das digitale Einreiseformular beim Check-In nicht vorlag?

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II hat diese Frage mit Endurteil vom 25. Februar 2026 zwar nicht beantwortet, den Pauschalreiseveranstalter gleichwohl zur Rückzahlung des Reisepreises und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Der Kläger und seine Frau aus dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen hatten über ein Online-Vermittlungsportal eine Pauschalreise von München nach Santo Domingo (Dominikanische Republik) in der Zeit vom 9. bis 20. Juni 2024 gebucht. Im bezahlten Reisepreis von 3.640 Euro waren Flug, Transfer mit Hotelaufenthalt und All-Inclusive-Verpflegung enthalten. Der beklagte Reiseveranstalter verwies im Hinblick auf die Einreisebestimmungen auf die Informationsinternetseiten des Urlaubslandes. Danach mussten alle Reisenden zu Ein- und Ausreisezwecken ein einheitliches elektronisches Formular („E-Ticket“) frühestens 72 Stunden vor Ankunft und spätestens bei der Grenzkontrolle am Flughafen bei Einreise in die Dominikanische Republik ausfüllen. Sie informierte weiter darüber, dass die Fluggesellschaft den QR-Code nicht einlesen müsse und die dominikanischen Flughäfen über kostenloses W-LAN für das Ausfüllen des Formulars verfügten.

Am Flughafen teilte das Hilfspersonal der Fluggesellschaft dem Ehepaar mit, dass sie zur Beförderung ein E-Ticket in Form eines QR-Codes benötigten. Dem Ehepaar gelang es zwar, einen solchen QR-Code zu generieren, es verpasste jedoch den Check-In und durfte nicht in das Flugzeug einsteigen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Erstattung des restlichen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit und einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen in Höhe von 65,40 Euro.

Das Landgericht München II gab dem Kläger recht. Der Pauschalreiseveranstalter hätte das Ehepaar ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass die Fluggesellschaft ein E-Ticket bereits bei der Ausreise verlangt. Zitat: „Sie [die Beklagte] musste bereits aufgrund des Umstandes, dass das Luftverkehrsunternehmen allein ihr Vertragspartner ist, dessen Bestimmungen und Praxis kennen und den Kläger entsprechend informieren.“ Dass dieser Hinweis erfolgt war, konnte der beklagte Reiseveranstalter nicht nachweisen. Der beklagte Reiseveranstalter wurde dazu verurteilt, dem Kläger den Reisepreis vollständig zurückzuzahlen, die nutzlosen Aufwendungen zu erstatten und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu zahlen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Inflation im Januar für die meisten Haushaltstypen unter 2 Prozent – EZB muss dringend ihre Zinspause beenden

Der zu erwartende Trend bei der Teuerung weist lt. IMK-Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung in diesem Jahr weiter leicht nach unten. Während der Inflations-Ausblick für die nächste Zukunft damit unproblematisch ist, offenbart die Auswertung im Vergleich der vergangenen Jahre ein weiterhin erhöhtes Preisniveau.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 26.02.2026

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2026 mit 2,1 Prozent leicht über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent, nachdem sie im Dezember leicht darunter gefallen war. Der Anstieg beruhte vor allem auf stärker gewachsenen Lebensmittelpreisen. Blickt man auf die Inflationsraten von neun exemplarischen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, lag die Mehrzahl gleichwohl unterhalb von zwei Prozent. Das gilt insbesondere für Haushalte mit niedrigen Einkommen, zeigt der neue monatliche IMK Inflationsmonitor. Der zu erwartende Trend bei der Teuerung weist in diesem Jahr weiter leicht nach unten, so Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) und Autorin des Inflationsmonitors. Während der Inflations-Ausblick für die nächste Zukunft damit unproblematisch ist, offenbart Tobers Auswertung im Vergleich der vergangenen Jahre ein weiterhin erhöhtes Preisniveau: Verglichen mit Januar 2020, also unmittelbar vor Beginn der Krisenzeit mit Coronapandemie und Ukrainekrieg, ist der Verbraucherpreisindex bis Januar 2026 um 23,0 Prozent gestiegen und damit gut zehn Prozentpunkte stärker als im Einklang mit dem EZB-Ziel gewesen wäre (zusammengerechnet 12,6 Prozent). Besonders deutlich ist in diesem Zeitraum das Preisniveau bei Nahrungsmitteln (38,1 Prozent) und, trotz Preisrückgängen in letzter Zeit, bei Energie (34,7 Prozent) angestiegen.

Für die Geldpolitik der Zentralbank sind indes die mittlerweile wieder entspannte Preisentwicklung – im Euroraum insgesamt lag die Inflation im Januar lediglich bei 1,7 Prozent – und die normalisierte mittelfristige Perspektive maßgeblich, betont Ökonomin Tober. Gleichzeitig belaste neben den US-Zöllen auch die massive Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar die Wirtschaftsentwicklung im Euroraum und insbesondere in Deutschland stark. Daher hält es die Autorin des IMK Inflationsmonitors für dringend erforderlich, dass die EZB ihre Zinspause beendet und den Leitzins weiter senkt. Das „selbstzufriedene Zurücklehnen“ der Zentralbank sei „gemessen an dem Auftrag der EZB deplatziert und gefährdet die künftige Wirtschaftskraft und den Wohlstand im Euroraum“, warnt Tober.

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber. So betrug auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent die mit Abstand niedrigste Inflationsrate.

Aktuell sind die Unterschiede weitaus kleiner und das Muster anders, weil sich zuletzt vor allem noch Dienstleistungen deutlich verteuert haben, die Haushalte mit höheren Einkommen stärker nachfragen als Ärmere. Trotz des etwas kräftigeren Anstiegs der Nahrungsmittelpreises hatten Familien und Alleinlebende mit jeweils niedrigen Einkommen im Januar mit je 1,6 Prozent im Haushaltsvergleich die niedrigste Inflationsrate. Am anderen Ende des Haushaltsvergleichs standen – mit geringem Abstand – Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen sowie Familien mit hohen Einkommen. Im Januar lag deren Inflationsrate bei je 2,0 Prozent. Die Inflationsraten der übrigen fünf Haushaltstypen mit überwiegend mittleren Einkommen lagen mit 1,8 bzw. 1,9 Prozent dazwischen und knapp unter der EZB-Zielinflation. Dass aktuell alle vom IMK ausgewiesenen haushaltsspezifischen Inflationsraten leicht unter der Gesamtinflation liegen, wie sie das Statistische Bundesamt berechnet, liegt an unterschiedlichen Gewichtungen: Das IMK nutzt für seine Berechnungen weiterhin die repräsentative Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, während Destatis seit Anfang 2023 die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung heranzieht.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Mittelstand beklagt steigenden Konkurrenzdruck aus China

Der deutsche Mittelstand sorgt sich um seine internationale Konkurrenzfähigkeit. Eine Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel im September 2025 ergab: Mehr als 40 Prozent aller im globalen Wettbewerb stehenden deutschen Mittelständler rechnen mit einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition in den kommenden drei Jahren.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.02.2026

  • Fast jeder fünfte Mittelständler sieht sich steigendem Wettbewerb aus der Volksrepublik ausgesetzt
  • Vor allem das Verarbeitende Gewerbe und der Handel spüren Konkurrenz über günstige Preise und steigende Qualität
  • Mehr als 40 Prozent der global tätigen Mittelständler rechnen mit Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition

Der deutsche Mittelstand sorgt sich um seine internationale Konkurrenzfähigkeit. Eine Sonderbefragung zum KfW-Mittelstandspanel im September 2025 ergab: Mehr als 40 Prozent aller im globalen Wettbewerb stehenden deutschen Mittelständler rechnen mit einer Verschlechterung ihrer Wettbewerbsposition in den kommenden drei Jahren – das sind gut doppelt so viele wie zweieinhalb Jahre zuvor. Nur 23 Prozent gehen von einer Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition aus – im März 2023 waren es noch 35 Prozent.

Die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen ihre Zukunft pessimistisch beurteilen, steigt stark, wenn sie direkte Wettbewerber in China haben oder wenn sie besonders energieintensiv produzieren. Die Wahrscheinlichkeit einer optimistischen Zukunftseinschätzung dagegen steigt deutlich, wenn Unternehmen kontinuierlich Forschung und Entwicklung betreiben – und sich damit am Wettbewerb um Innovationen aktiv beteiligen.

Fast jeder fünfte (19 Prozent) der insgesamt 3,9 Millionen deutschen Mittelständler sieht sich laut der Sonderbefragung aktuell einem steigenden Wettbewerbsdruck durch chinesische Anbieter ausgesetzt. Dabei konkurrieren die chinesischen Wettbewerber nicht nur mit günstigen Preisen, sondern auch mit einer steigenden Qualität ihrer Produkte und Dienstleistungen. Besonders stark betroffen von dem Wettbewerb aus Fernost ist das Verarbeitende Gewerbe. 28 Prozent der Unternehmen spüren hier einen wachsenden Druck durch Qualitätsprodukte aus China, 34 Prozent durch günstige Preise. Auch der Groß- und Einzelhandel nimmt die Konkurrenz sehr deutlich wahr.

Insgesamt sagen 13 Prozent aller Mittelständler, dass die Konkurrenz aus China zukünftig eine der zentralen Herausforderungen für ihr Unternehmen sein wird – aber 29 Prozent der Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe und 24 Prozent jener aus dem Handel. Allerdings profitieren auch viele Mittelständler vom Handel mit China. Rund 19 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen nutzen chinesische Importe, um Kosten einzusparen oder ihr eigenes Angebot zu verbessern.

Als besonders hohes Risiko für ihre künftige Wettbewerbsfähigkeit betrachten im globalen Wettbewerb stehende Unternehmen zu viel Bürokratie in Deutschland. 65 Prozent halten Bürokratie für problematisch, das sind noch einmal deutlich mehr als 2023 mit 48 Prozent. Hohe Steuern und Abgaben empfinden 60 Prozent der Mittelständler als gravierende Belastung für ihre Konkurrenzfähigkeit – 2023 waren es 34 Prozent. Die hohen Energiekosten geben 41 Prozent der international tätigen Unternehmen als Risiko an, 2023 waren es 21 Prozent. Speziell im Verarbeitenden Gewerbe wird auch die Rohstoffknappheit als Bürde wahrgenommen: 38 Prozent der mittelständischen Industrieunternehmen machen sich deswegen Sorgen, 2023 waren es erst 23 Prozent.

„Der deutsche Mittelstand fühlt sich von chinesischen Konkurrenten zunehmend unter Druck gesetzt. Um die Unternehmen vor Benachteiligungen im Wettbewerb zu schützen, müssen auf EU-Ebene angemessene handels- und industriepolitische Antworten gefunden werden“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Mindestens genauso wichtig ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen. Der Abbau von Bürokratie, ein international wettbewerbsfähiges Steuersystem und niedrigere Energiepreise haben für die Unternehmen eine hohe Priorität. Forschung und Entwicklung sollten von den Unternehmen und der Politik noch stärker gefördert werden, denn innovative Unternehmen haben größere Chancen, im Wettbewerb zu bestehen.“

Quelle: KfW, KfW Research

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