Lebenslanges Wohnungsrecht erhöht die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil: Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (Az. II R 32/22).

Die Entscheidung betrifft eine Rechtslage, wie sie häufiger bei der Weitergabe von Grundstücken nach einem Erbfall in der Erbengeneration anzutreffen ist. Ein Erbe wird durch den Erbfall Eigentümer eines Grundstücks, das aber von einem Miterben oder auch Nichterben genutzt wird und nach dem Willen des Erblassers auch auf Lebenszeit weiter genutzt werden soll. Im Urteilsfall war für das jetzt veräußerte Grundstück fast 20 Jahre zuvor schuldrechtlich ein Nutzungsrecht vereinbart und seither durchgeführt worden. Der Erwerber musste bei seinem Erwerb dieses Wohnungsrecht anerkennen und hatte daher nicht nur den vereinbarten Kaufpreis als Gegenleistung an die Verkäuferin zu zahlen, sondern auch die Nutzung durch den Wohnungsberechtigten zu dulden. Beide Faktoren zusammen ergaben dann die Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Die Zurückbehaltung des Nutzungsrechts in Form des Wohnungsrechts für einen Bruder der Verkäuferin ist damit Teil der Gegenleistung. Der Gesetzestext spricht insoweit von „dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen“. Hier lag die Besonderheit der vorbehaltenen Nutzung allerdings darin, dass das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen worden war, sondern nur schuldrechtlich dem Berechtigten zustand.

Der Bundesfinanzhof sah dies aber nicht als Minderung für die Zurechnung zur Gegenleistung an, weil die Verkäuferin bereits die Eintragung im Grundbuch bewilligt hatte, der Antrag beim Grundbuchamt lag und es keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung geben konnte. Weil das Wohnungsrecht nur bis zum Tode einer bestimmten Person vereinbart worden war, lag auch keine dauernde Last vor. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für einen nicht übertragbaren und nicht vererbbaren Nießbrauch in seinem Urteil II 74/63 vom 22.06.1966 entschieden.

Modernisierung des Berufsrechts: Aktivitäten und Erfolge der WPK

Die WPK berichtet über ihre langjährigen Aktivitäten und erzielten Fortschritte zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere zur Nachwuchssicherung, zur Einführung des Syndikus-WP/vBP und eines Mitarbeitermodells sowie zur Modernisierung des Niederlassungsrechts, und über den aktuellen Stand des entsprechenden Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren.

WPK, Mitteilung vom 27.02.2026

Seit mehr als acht Jahren setzt sich die WPK erfolgreich für die Modernisierung des Berufsrechts der WP/vBP ein. Sie hat Reformvorschläge entwickelt und im Jahr 2018 erstmals an das das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) übermittelt. Seitdem fand ein steter Austausch über diese Vorschläge statt. Auf das beständige Drängen der WPK hin hat das BMWE Ende 2024 dankenswerterweise endlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf ist in weiten Teilen von den Wünschen des Berufsstandes geprägt.

Initiative zur Nachwuchssicherung

Die Reformvorschläge haben in erster Linie den Hintergrund, den Berufsstand für den Nachwuchs attraktiver zu gestalten. Bereits nach Inkrafttreten des APAReG1 und AReG2 am 16. Juni 2016 hatte der Vorstand festgestellt, dass sich eine demografisch bedingte, problematische Entwicklung der Mitgliederzahlen abzeichnet. Die unverzüglich durch den Vorstand gestartete Initiative zur Nachwuchssicherung hat bereits erste Erfolge gezeigt. So wurde die Modularisierung des Wirtschaftsprüferexamens im Februar 2019 erfolgreich eingeführt, die von den Examenskandidaten sehr gut angenommen und befürwortet wird. Ebenso hat sich die Einführung des Prüfungsfachwirtes bewährt. Der Prüfungsfachwirt ist vor allem für Mitarbeiter aus den kleinen und mittleren Praxen attraktiv und kann das Interesse am Wirtschaftsprüferexamen wecken.

Mit Blick auf den Zuwachs an (prüferischen) Aufgaben für den Berufsstand (vgl. auch die Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben von WP/vBP und aktuell die neue Aufgabe als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten) reichen diese Erfolge aber noch nicht aus.

Einführung eines Syndikus-WP/vBP

Mit der Einführung eines Syndikus-WP/vBP soll ein weiteres Element der Vorstandsinitiative umgesetzt werden. An dieser Tätigkeit besteht ein großes privates und öffentliches Interesse. Sie wird dem gewandelten Berufsbild gerecht und schafft mehr Flexibilität bei der Planung beruflicher Lebensläufe. Der Syndikus-WP/vBP ist die Antwort auf die Frage vieler am Examen interessierter junger Menschen, die ihre Karriereplanung nicht allein auf den Bereich der Wirtschaftsprüfung, sondern auf die Wirtschaft in der Breite erstrecken möchten. Darüber hinaus würde einem Bedürfnis der Wirtschaft nach gut ausgebildeten Fachkräften Rechnung getragen. Außerdem würde das Berufsrecht der WP/vBP weiter mit den Berufsrechten der RA und der StB harmonisiert werden. Bezogen auf die G20 ist Deutschland das einzige individuelle Mitglied, das keine Syndikus-Berufsausübung zulässt (Accountant in Business). Alle anderen Mitgliedsländer sehen dies mit einer entsprechenden Titel-Fortführung vor.

Modernisierung des Niederlassungsrechts

Teil des Gesetzentwurfs ist auch die Modernisierung des Niederlassungsrechts, die unnötige Bürokratie abbauen und den Berufsstand – vor allem kleine und mittlere Praxen – in die Lage versetzen soll, die Dienstleistungen vermehrt flächendeckend erbringen zu können. Dadurch könnte auch in weniger urbanen Landesteilen gewährleistet werden, dass Unternehmen vor Ort einen Prüfer für ihre gesetzlichen Prüfungspflichten oder einen qualifizierten Berater finden.

Die Modernisierung ist zudem notwendig, um mit der sich weiterentwickelnden Arbeitswelt mitzugehen. An die Stelle einer beruflichen Niederlassung mit nur einer Anschrift und Zweigniederlassungen sollen mehrere Niederlassungen treten, sodass eine Praxis mehrere gleichberechtigte Standorte haben kann. Zugleich entfällt das Erfordernis, Zweigniederlassungen von (angestellten) Berufsangehörigen persönlich leiten zu lassen. Stattdessen wird der Praxisinhaber verpflichtet, für eine ausreichende Leitung jedes Standortes organisatorisch Sorge zu tragen.

Einführung eines Mitarbeitermodells

Die mit dem Gesetzentwurf geplante Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells bietet Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) die Möglichkeit, spezialisierte, besonders qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu binden. Dies betrifft vor allem Mitarbeiter, die für die wirtschaftliche Fortentwicklung einer WPG/BPG von entscheidender Bedeutung sind (zum Beispiel IT- oder Bewertungs-Spezialisten). Damit sollen die Kernaufgaben von WP/vBP gestärkt und die Prüfungsqualität gesteigert werden. Voraussetzung ist die innere Anbindung des Mitarbeiters an der WPG/BPG, in der er seinen Beruf überwiegend ausübt. Wird der Arbeitgeber gewechselt oder tritt der Mitarbeiter in den Ruhestand, scheidet er als Gesellschafter aus.

Die WPK hat sich auch nach dem Ende der Ampelkoalition weiter vehement für die Umsetzung der vorgenannten Themen in dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer eingesetzt. Dies hatte Erfolg. Zunächst hatte sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf befasst, diesen im Grunde befürwortet und dem Bundestag Änderungsvorschläge unterbreitet. Schließlich wurde der Gesetzentwurf im April 2025 in den Bundestag eingebracht.

Jedoch hat der Bundestag noch nicht mit seinen Beratungen begonnen. Dazu muss der Entwurf erst in erster Lesung an die Fachausschüsse überwiesen werden. Die WPK führt seitdem zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern, klärt über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen auf und spricht sich dafür aus, dass die Ausschüsse des Bundestages endlich mit ihrer Facharbeit beginnen können.

Der Vorstand der WPK arbeitet weiterhin beharrlich daran, dass dieser für den Berufsstand so wichtige Gesetzentwurf von der Politik endlich aufgenommen und baldmöglich zu einem erfolgreichen Ende geführt wird.

Fußnoten

1Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG).

2Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gesetzliche Neuregelungen im März 2026

Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Die Bundesregierung zeigt die Neuregelungen für den kommenden Monat auf.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2026

Die Bundeswehr soll einfacher und schneller mit dem ausgestattet werden, was sie braucht. Außerdem setzt das Standortfördergesetz Impulse für mehr private Investitionen. Welche Neuregelungen es im kommenden Monat außerdem gibt lesen Sie hier.

Waffensysteme oder Munition schneller beschaffen

Die Bundeswehr wird schlagkräftiger. Das Beschleunigungsgesetz soll die Materialbeschaffung und Planungsverfahren, etwa für Kasernen, deutlich vereinfachen. „Wir sorgen mit neuen Regeln dafür, dass unsere Soldatinnen und Soldaten das bekommen, was sie brauchen, um konventionell die stärkste Armee Europas zu werden”, sagte Bundeskanzler Friedrich Merz.

Impulse für Start-ups – finanziell und unbürokratisch

Das Standortfördergesetz erleichtert jungen und innovativen Unternehmen, in Deutschland zu investieren. Konkret wird der Rahmen für private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert. Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten werden verschlankt oder ganz gestrichen.

Krankenkassenbeiträge für Rentnerinnen und Rentner steigen später

Zahlreiche gesetzliche Krankenkassen haben zum 1. Januar ihre Zusatzbeiträge angehoben. Das heißt, die Versicherten müssen höhere Beiträge zahlen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden für Rentnerinnen und Rentner die Änderungen erst jetzt – zum 1. März – wirksam.

Schwarzes Versicherungskennzeichen für Mofas und E-Scooter

Mofas, Mopeds und E-Elektro-Scooter müssen ab dem 1. März mit einem neuen Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Zum Start in die neue Saison wechselt jedes Jahr die Farbe der Kennzeichen: 2026 ist es die Farbe Schwarz.

Quelle: Bundesregierung

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Inflationsrate im Februar 2026 voraussichtlich +1,9 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im Februar 2026 voraussichtlich +1,9 % betragen. Die Verbraucherpreise steigen gegenüber Januar 2026 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 27.02.2026

Verbraucherpreisindex, Februar 2026:
+1,9 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Februar 2026:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Februar 2026 voraussichtlich +1,9 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Januar 2026 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Februar 2026 voraussichtlich +2,5 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Stellungnahme zur Initiative der EU-Kommission für die Portabilität von Kompetenzen

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen angekündigt und dazu vorab eine öffentliche Konsultation zu ihrer Folgenabschätzung durchgeführt. Die WPK befürwortet diese Initiative grundsätzlich, äußert jedoch auch Kritik.

WPK, Mitteilung vom 27.02.2026

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Portabilität von Kompetenzen angekündigt und dazu vorab eine öffentliche Konsultation zu ihrer Folgenabschätzung durchgeführt. Die Initiative soll aus drei Maßnahmen bestehen, die zueinander in Verbindung stehen:

  • Maßnahme 1: möglicher Legislativvorschlag zur Förderung der Mobilität von Arbeitskräften durch verbesserte Transparenz bei Kompetenzen und Qualifikationen sowie durch Digitalisierung,
  • Maßnahme 2: mögliche Maßnahmen zur Erleichterung, Modernisierung und Ausweitung der Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe,
  • Maßnahme 3: möglicher Legislativvorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Vereinfachung der Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen von Drittstaatsangehörigen.

Mit der Initiative soll das Kernproblem der begrenzten Übertragbarkeit von Qualifikationen und Kompetenzen in der Europäischen Union angegangen werden. Die begrenzte Übertragbarkeit behindert die Arbeitskräftemobilität, das Funktionieren des Binnenmarkts und die Behebung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels.

Vergleichbarkeit von Qualifikationen aus Drittstaaten mit dem EU-Niveau

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026 die Initiative grundsätzlich befürwortet, aber in Bezug auf die automatische oder beschleunigte Anerkennung von Qualifikationen aus Drittstaaten darauf hingewiesen, diese auf Berufe zu beschränken, deren Ausbildungsstandards und Qualitätssicherung nachweislich mit den EU-Niveau vergleichbar sind. Für die Mobilität von Abschlussprüfern innerhalb der Europäischen Union muss die Eignungsprüfung erhalten bleiben.

Auch die Einführung weiterer digitaler Instrumente ist aus Sicht der WPK grundsätzlich zu begrüßen, jedoch müssen diese Bürokratie abbauen, nicht weitere Berichtsebenen aufbauen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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OLG Köln bestätigt Verbot von „Kopie“ der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das OLG Köln entschieden und bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch (Az. 6 U 75/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.02.2026 zum Urteil 6 U 75/25 vom 27.02.2026

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten – obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link – sog. Embedding – sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen – selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots – das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Erfolgreiche Klage gegen U2-Elternbeitrag für Besuch einer Kindertagesstätte

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 272/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 3 K 272/25.KO vom 26.01.2026

Die Erhebung eines Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertagesstätte eines unter zweijährigen Kindes durch die Kreisverwaltung des beklagten Landkreises Bad Kreuznach ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger sind Eltern eines zum maßgeblichen Zeitpunkt einjährigen Kindes, das eine Kindertagesstätte in Trägerschaft einer kreisangehörigen Ortsgemeinde besuchte. Auf Grundlage eines von den Eltern ausgefüllten Formulars setzte der Beklagte den Elternbeitrag auf monatlich 500 Euro fest. Er wies darauf hin, dass der festgesetzte Beitrag an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung zu entrichten sei.

Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch, mit welchem sie die Höhe des Elternbeitrags beanstandeten, blieb erfolglos. Ihre anschließend erhobene Klage hatte indes Erfolg.

Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtswidrig, weil der Beklagte für die Festsetzung des Elternbeitrags nicht zuständig sei, so die Koblenzer Richter. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften berechtigten den beklagten Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur dazu, Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eigener Einrichtungen wie Kindertagesstätten zu erheben, nicht aber für Einrichtungen anderer Träger. Im vorliegenden Fall sei deshalb nur die betroffene Ortsgemeinde auf Grundlage einer Satzung im Sinne von § 2 Abs. 1 KAG berechtigt, den Kostenbeitrag zu erheben, der die Beträge auch zuflössen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Mindestmengenfestsetzung für Krankenhäuser im Bereich der Thoraxchirurgie rechtmäßig

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 28 KR 410/23 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil L 28 KR 410/23 KL vom 20.02.2026 (nrkr)

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus Dezember 2021, mit dem dieser für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 festgelegt hatte, ist rechtmäßig. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Klagen mehrerer Krankenhäuser aus verschiedenen Bundesländern abgewiesen (Urteil vom 20. Februar 2026, Az. L 28 KR 410/23 KL).

Zum Hintergrund

Mindestmengen sind ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Mit ihrer Einführung verfolgt der Gesetzgeber das gesundheitspolitische Ziel, die Behandlungsqualität und Patientensicherheit bei komplexen planbaren Eingriffen zu erhöhen. Mindestmengen sollen sicherstellen, dass solche Leistungen nur dort erbracht werden, wo ausreichend Erfahrung und Routine vorhanden sind. Krankenhäuser mit sehr wenigen Fällen („Gelegenheitsversorger“) sollen bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen dürfen. Für die Patientinnen und Patienten soll dies eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen, welche Einrichtungen über ausreichend Expertise verfügen. Sie sollen vor vermeidbaren Risiken geschützt werden. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den G-BA – das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen – beauftragt, Mindestmengen festzulegen und weiterzuentwickeln.

Der beklagte G-BA legte mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen eine Mindestmenge von 75 Eingriffen pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit Wirkung vom 1. Januar 2025 fest. Übergangsweise galt in den Kalenderjahren 2022 und 2023 noch keine Mindestmenge, im Kalenderjahr 2024 eine Mindestmenge von 40 Leistungen pro Krankenhausstandort. Wird die jeweilige Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die entsprechenden thoraxchirurgischen Leistungen vom Krankenhaus nicht erbracht werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Krankenhäuser müssen die Berechtigung zur Leistungserbringung jeweils vorab mittels einer Prognose darlegen.

Zum Fall

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Normenfeststellungsklagen der Krankenhäuser abgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit der Mindestmengenregelung bestätigt. Der G-BA habe im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags gehandelt. Die Festsetzung der Mindestmenge beruhe auf einer tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sei auch bei Geltung der Mindestmenge nicht gefährdet, da ausreichend leistungsfähige Standorte verbleiben würden. Eine systematische Benachteiligung kleinerer Krankenhäuser sei nicht erkennbar. Sie könnten die Mindestmenge etwa durch Kooperationen, Spezialisierung oder durch eine Konzentration auf bestimmte Eingriffe erreichen. Die mit der Mindestmengenfestsetzung einhergehende Wegstreckenverlängerung sei für die betroffenen Patientinnen und Patienten vertretbar. Es handle sich in der Regel um gut planbare Eingriffe, sodass die dadurch erwartbaren Verlängerungen der Wegstrecken (durchschnittliche Fahrtzeit von 31 Minuten zum Klinikstandort) für die Qualität der Behandlung unbedeutend seien. Die Konzentration komplexer Eingriffe in erfahrenen Krankenhäusern stelle eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Schutz der Patientensicherheit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Zum rechtlichen Hintergrund

§ 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patientinnen und Patienten auch Beschlüsse über einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses.“

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Stimmung im Mittelstand bewegt sich wieder aufwärts

Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland hat sich im Februar leicht zum Positiven verbessert. Die aktuelle Entwicklung des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers reiht sich aber ein in die Riege der anderen positiven Stimmungs- und Frühindikatoren vom Februar.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 27.02.2026

  • Geschäftsklimaindex steigt leicht
  • Vor allem im Bauhauptgewerbe herrscht bessere Laune, sowohl im Mittelstand als auch in Großunternehmen
  • Beschäftigungsaussichten sinken vor allem bei Großunternehmen

Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland hat sich im Februar leicht zum Positiven verbessert. Der Index legte um 0,8 Zähler auf nun minus 14,1 Punkte zu. Damit liegt die Stimmung in den Unternehmen zwar weiterhin unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht. Die aktuelle Entwicklung des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers reiht sich aber ein in die Riege der anderen positiven Stimmungs- und Frühindikatoren vom Februar.

Ursächlich für den Anstieg des Geschäftsklimas im Mittelstand waren vor allem verbesserte Erwartungen auf Sicht von sechs Monaten. Die Bewertung der aktuellen Lage verbesserte sich ebenfalls leicht. Am meisten stieg die Stimmung im Februar im mittelständischen Bauhauptgewerbe. Dort setzt sich der Erholungstrend fort.

Noch stärker als im Mittelstand bewegte sich im Februar das Geschäftsklima unter den Großunternehmen. Es stieg um 3,1 Zähler auf minus 16,2 Punkte, wobei hier der gesamte positive Impuls auf die Beurteilungen der aktuellen Lage entfiel. Wie im Mittelstand gab es den größten Stimmungsschub im Bauhauptgewerbe.

Wermutstropfen in dem sich insgesamt aufhellenden Bild bleiben die Beschäftigungserwartungen der Großunternehmen, die erneut zurückgehen und ihren steilen Abwärtstrend fortsetzen. Die Unternehmen rechnen offenbar mit einem weiteren Abbau von Jobs. Im Mittelstand scheinen sich die Beschäftigungserwartungen dagegen auf niedrigem Niveau stabilisiert zu haben.

„Die Unternehmen schätzen ihre Zukunft wieder positiver ein und auch die Bewertung der aktuellen Lage hat sich verbessert. Das macht Hoffnung auf ein gutes Wirtschaftsjahr 2026“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Das Investitionspaket der Bundesregierung ist 2025 in Form von höheren Auftragseingängen bereits in Teilen der Industrie angekommen und wird nach und nach in die Breite der Wirtschaft ausstrahlen.“

Quelle: KfW

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Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erörtert

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088) hat der Bundestag am 26.02.2026 in 1. Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung beraten. Gegenstand der halbstündigen Debatte war auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). Beide Vorlagen wurden nach der Debatte an die Ausschüsse überwiesen. In beiden Fällen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglichen. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht motivieren, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, würden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst, heißt es.

Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase solle auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot „ohne Garantie“ zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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