BFH: Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (I)

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht verstößt (Az. IX R 27/24).

BFH, Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025

Leitsatz

Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG auch bei unterjährigem qualifiziertem Anteilstausch? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. I R 9/23).

BFH, Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025

Leitsatz

  1. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, weil dafür alleine der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der Senatsurteile vom 11.07.2023 – I R 21/20, BFHE 281, 424, BStBl II 2024 S. 413; vom 11.07.2023 – I R 36/20, BFHE 281, 439, BStBl II 2024 S. 419; vom 11.07.2023 – I R 40/20, BFHE 281, 453, BStBl II 2024 S. 434, und vom 11.07.2023 – I R 45/20, BFHE 281, 463, BStBl II 2024 S. 438).
  2. Ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift seinem Wortlaut nach von vornherein nicht einschlägig, ist eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass der erforderliche Beteiligungszeitraum als „tatbestandliches Weniger“ durch einen Beteiligungsstichtag ersetzt wird, abzulehnen (Bestätigung der Grundsätze des Senatsurteils vom 16.04.2014 – I R 44/13, BFHE 245, 248, BStBl II 2015 S. 303).

Quelle: Bundesfinanzhof

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Zahnärztliche Aufklärungspflichten über entstehende Behandlungskosten

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Das war in einem Fall vor dem LG Lübeck nicht der Fall (Az. 14 S 81/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 14 S 81/23 vom 21.03.2024 (rkr)

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können.

Was ist passiert?

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, verlangte von der Beklagten die Zahlung von 752,71 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Beklagte war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem meinte sie, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) seien Kassenleistungen.

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage ab, weil es eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht Lübeck hörte die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin und wertete zusätzlich die Patientenunterlagen aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte, die Patientin, wurde verurteilt, 752,71 Euro zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen in Betracht.

§ 630c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.

Das Urteil vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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DStV fordert Stärkung beruflicher Aus- und Weiterbildung in der EU

Fachkräftemangel, Digitalisierung und steigender Qualifikationsbedarf: Darum unterstützt der DStV die anstehende EU-Strategie für eine bessere berufliche Aus- und Weiterbildung. Derzeit behindern fragwürdige Rechtsvorgaben jedoch die praktische Durchführung einer zeitgemäßen Weiterbildung.

DStV, Mitteilung vom 25.02.2026

Fachkräftemangel, Digitalisierung und steigender Qualifikationsbedarf: Darum unterstützt der DStV die anstehende EU-Strategie für eine bessere berufliche Aus- und Weiterbildung. Derzeit behindern fragwürdige Rechtsvorgaben jedoch die praktische Durchführung einer zeitgemäßen Weiterbildung.

In kaum einem Arbeitsbereich ist das Erfordernis beruflicher Weiterbildung so hoch wie in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Deshalb unterstützt der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) die anstehende EU-Strategie zur Stärkung beruflicher Aus- und Weiterbildung. Im Konsultationsverfahren der EU-Kommission hat er seine Stellungnahme mit insgesamt sechs Forderungen eingereicht. Eine der Forderungen ist der konsequente Abbau weiterbildungshemmender Regelungen. Nachfolgend drei Beispiele, die den dringenden Handlungsbedarf belegen.

Rechtssichere Weiterbildung: Sozialversicherungspflicht für Honorarkräfte

In Deutschland herrscht Unsicherheit, ob Referenten auf Honorarbasis als Selbstständige oder Beschäftigte gelten. Die derzeitige strenge Praxis erschwert auch den Bildungsträgern für den Berufsstand die Planung. Im Hinblick auf das rückwirkende Risiko zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen müssen teils erhebliche Mehrkosten einkalkuliert werden. Für eine Förderung der Weiterbildung braucht es eine dauerhafte, weiterbildungsfreundliche, rechtssichere und bürokratiearme Regelung.

Fernunterrichtsgesetz: Hemmnis für digitale Bildung

Online-Seminare sind längst Standard in der beruflichen Weiterbildung der beratenden und prüfenden Berufe. Dennoch müssen Bildungsträger in Deutschland die zusätzliche Bereitstellung digitaler Aufzeichnungen durch die Zentralstelle für Fernunterricht genehmigen lassen. Die unklaren und veralteten Kriterien des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) führen dazu, dass eine Vielzahl digitaler Angebote unter das bürokratische Zulassungsverfahren fallen. Dies blockiert moderne Lernangebote und ist ein Beispiel für dringend abzuschaffende Altlasten.

Umsatzsteuer: Optionsrecht für Bildungsträger einführen

Die gegenwärtige Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen kann bei gewerblichen Anbietern zu Wettbewerbsnachteilen führen. Da kein Vorsteuerabzug möglich ist, können sich Weiterbildungsangebote unnötig verteuern – ein Ergebnis, das dem eigentlichen Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer widerspricht. Der DStV fordert daher ein echtes unionsrechtliches Optionsrecht, mit dem Bildungsträger selbst wählen können, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein wollen, um ihre Vorsteuer geltend zu machen. Dies würde Preise senken und die Weiterbildungslandschaft deutlich stärken.

Forderung des DStV an die EU-Kommission

Für eine zukunftsfähige EU-Bildungsstrategie müssen veraltete und fortbildungshemmende Regelungen identifiziert, Modernisierungsprozesse aktiv eingefordert und digitale Lernformate strukturell gefördert werden. So lässt sich die Attraktivität der beruflichen Bildung dauerhaft sichern und zugleich der Wirtschaftsstandort Europa stärken.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KfW Research erwartet weiterhin 1,5 Prozent Wachstum für Deutschland in diesem Jahr

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im Schlussquartal 2025 leicht gewachsen, nachdem es im Vorquartal noch stagniert hatte. KfW Research betrachtet die Entwicklung als eine gute Ausgangsbasis für das laufende Jahr.

KfW/KfW Research, Mitteilung vom 25.02.2026

  • Ökonomen der KfW sehen erste Anzeichen für positive Wirkung des Fiskalpakets der Bundesregierung
  • Für 2027 rechnet KfW Research mit einem um 1,8 Prozent höheren Bruttoinlandsprodukt für Deutschland
  • Inflation dürfte sich etwas verlangsamen

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im Schlussquartal 2025 leicht gewachsen, nachdem es im Vorquartal noch stagniert hatte. KfW Research betrachtet die Entwicklung als eine gute Ausgangsbasis für das laufende Jahr. Die volkswirtschaftliche Abteilung der KfW bleibt daher bei ihrer optimistischen Sicht auf die Wachstumschancen Deutschlands und geht für 2026 von einer Steigerung des BIP um 1,5 Prozent aus. Für 2027 erwartet KfW Research eine Zunahme des BIP um 1,8 Prozent – allerdings dann auch eine nachlassende Dynamik des Wachstums.

Als wesentlichen Wachstumstreiber sieht KfW Research das Fiskalpaket der Bundesregierung, das sich bereits in höheren Rüstungsausgaben zeigt und zunehmend auch in steigenden Infrastrukturausgaben sichtbar werden dürfte. Hierdurch werden Konsum und Investitionen des Staates spürbare Beiträge zum BIP-Wachstum leisten. Zunehmend dürfte dieser Konjunkturfunke auch auf die privaten Unternehmensinvestitionen überspringen. Die stärksten Wirkungen des Fiskalimpulses erwartet KfW Research für Ende 2026. Auch der private Konsum dürfte durch weitere Reallohnsteigerungen Wachstumsbeiträge liefern. Annahme für die Prognose ist, dass keine signifikanten zusätzlichen Handelshemmnisse geschaffen werden und der Außenhandel das Wachstum nicht weiter belastet.

„Wir denken, dass die deutsche Wirtschaft derzeit ein solides Fundament aufweist, auf dem Wachstum möglich ist. Erste Anzeichen für eine Erholung der Konjunktur sehen wir bereits im stark gestiegenen Auftragseingang in der Industrie. Daraus werden nach und nach Folgeaufträge für weitere Wirtschaftszweige entstehen. Ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 1,5 Prozent in diesem Jahr scheint uns daher realistisch“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Für die Eurozone hebt KfW Research seine Wachstumsprognose für 2026 leicht um 0,1 Prozentpunkte auf nun 1,4 Prozent an. Im laufenden Jahr wird die Eurozonen-Wirtschaft vor allem durch die Dynamik der Investitionen und des privaten Konsums getragen, wobei der von Deutschland ausgehende Fiskalimpuls eine bedeutende Säule der positiven Entwicklung sein dürfte. Auch für 2027 erwartet KfW Research ein Wachstum in der Eurozone von 1,4 Prozent.

Bei der Inflation rechnen die Volkswirte der KfW mit einer weitgehend stabilen Entwicklung in den nächsten beiden Jahren – mit nur leichten Abweichungen vom Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB). Damit gibt es auch keinen Handlungsdruck für die Währungshüter, so dass KfW Research bis auf weiteres von einem stabilen Leitzins von zwei Prozent ausgeht. Die Inflationsrate dürfte in Deutschland 2026 und 2027 bei 2,1 Prozent liegen, in der Eurozone bei 1,8 Prozent.

Quelle: KfW, KfW Research

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LG Berlin II entscheidet über Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen WhatsApp

In einem Verfahren des vzbv gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat das LG Berlin II über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden (Az. 52 O 22/17).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Urteil 52 O 22/17 vom 23. Februar 2026 (nrkr)

In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.

Entscheidung

Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.

Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.

Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Hintergrund

Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.

Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.

Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.

Rechtsmittel

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2025

Das BIP ist im 4. Quartal 2025 gegenüber dem 3. Quartal 2025 um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30.01.2026.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.02.2026

Wirtschaftsleistung um 0,3 % höher als im Vorquartal

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 4. Quartal 2025
+0,3 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,6 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 4. Quartal 2025 gegenüber dem 3. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Januar 2026. „Damit endete das konjunkturell wechselhafte Jahr 2025 mit einem Anstieg der Wirtschaftsleistung“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Zur positiven Entwicklung trugen vor allem die privaten und staatlichen Konsumausgaben bei. Aber auch die Bauinvestitionen zogen deutlich an.“ Für das Gesamtjahr 2025 haben die neuesten Berechnungen den Anstieg der Wirtschaftsleistung um 0,2 % zum Vorjahr (kalenderbereinigt: +0,3 %) bestätigt.

Konsumausgaben steigen im Vergleich zum Vorquartal, Exporte im Minus

Wie schon in den Quartalen zuvor nahmen die preis-, saison- und kalenderbereinigten Konsumausgaben insgesamt zu, sie stiegen um 0,7 % im Vergleich zum 3. Quartal 2025. Dabei erhöhte der Staat seine Konsumausgaben mit +1,1 % stärker als die privaten Haushalte (+0,5 %).

Zugleich wurde wieder mehr investiert: Die Bauinvestitionen stiegen mit +1,6 % deutlich im Vergleich zum 3. Quartal 2025 an. In Ausrüstungen – also Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – wurde ebenfalls mehr investiert als im Vorquartal. Nach dem starken Anstieg im 3. Quartal 2025 flachte die Entwicklung der Ausrüstungsinvestitionen allerdings ab (+0,1 %).

Vom Außenhandel blieben positive Signale erneut aus: Exportiert wurden im 4. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt insgesamt 0,6 % weniger Waren und Dienstleistungen als im 3. Quartal 2025. Dabei sank sowohl die Ausfuhr von Waren (-0,4 %) als auch die von Dienstleistungen (-1,2 %). Die Importe von Waren und Dienstleistungen nahmen im Vergleich zum Vorquartal ebenfalls ab, mit -0,3 % aber weniger stark als die Exporte. Deutlich geringeren Dienstleistungsimporten (-1,5 %) standen dabei leicht gestiegene Wareneinfuhren (+0,2 %) gegenüber.

Bruttowertschöpfung legt im 4. Quartal 2025 wieder zu

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung stieg im 4. Quartal 2025 mit +0,4 % wieder an, nachdem sie im 3. Quartal 2025 noch stagniert hatte. Den deutlichsten Zuwachs gegenüber dem Vorquartal verzeichnete das Baugewerbe mit +1,7 %, was vor allem auf die positive Entwicklung im Ausbau zurückzuführen war. Auch die Dienstleistungsbereiche konnten ihre saison- und kalenderbereinigte Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2025 steigern, lediglich im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe war diese nahezu unverändert (0,0 %). Die Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit sowie der sonstigen Dienstleister legte hingegen spürbar zu (jeweils +0,8 %). Im Verarbeitenden Gewerbe insgesamt stagnierte die Wertschöpfung gegenüber dem Vorquartal (0,0 %). Während die Hersteller von Metallerzeugnissen sowie von elektrischen Ausrüstungen ihre Wirtschaftsleistung steigern konnten, ging die Produktion in der chemischen Industrie und im Maschinenbau zurück.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 4. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,6 % höher als im 4. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war der Anstieg geringer (+0,4 %), da 0,7 Arbeitstage mehr zur Verfügung standen als im Vorjahreszeitraum.

Konsumausgaben und Investitionen höher als im Vorjahr

Die preisbereinigten Konsumausgaben nahmen auch im 4. Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahresquartal zu, sie stiegen um 1,6 %. Darunter entwickelten sich sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben positiv. Die Ausgaben der privaten Haushalte stiegen um 1,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, unter anderem aufgrund höherer Ausgaben für Pkw. Der Staatskonsum wuchs um 1,3 %, vor allem, weil mehr soziale Sachleistungen zur Verfügung gestellt wurden. Auch die preisbereinigten Investitionen in Ausrüstungen nahmen im Vergleich zum 4. Quartal 2024 zu (+0,4 %). Vor allem die Investitionen des Staates, die investive Ausgaben im Verteidigungsbereich einschließen, stiegen stark an. Auch die gewerblichen Pkw-Zulassungen entwickelten sich sehr positiv. Die Investitionen in sonstige Fahrzeuge sowie Maschinen und Geräte nahmen dagegen ab. In Summe ergab sich so nur ein leichtes Plus bei den Ausrüstungsinvestitionen. Auch in Bauten wurde wieder mehr investiert als im Vorjahreszeitraum (+0,9 %), zum ersten Mal seit dem 1. Quartal 2022.

Der Handel mit dem Ausland zeigte im 4. Quartal 2025 eine Belebung gegenüber dem Vorjahresquartal: Die preisbereinigten Exporte wuchsen um 1,6 %. Die Warenexporte waren deutlich höher als im Vorjahreszeitraum (+2,0 %), wozu insbesondere stärkere Ausfuhren von Datenverarbeitungsgeräten sowie elektrischen Ausrüstungen beitrugen. Die Dienstleistungsexporte nahmen dagegen nur sehr geringfügig zu (+0,1 %). Auch die Importe von Waren und Dienstleistungen verzeichneten mit +4,0 % im Vergleich zum Vorjahresquartal einen deutlichen Zuwachs. Dieser ging allein auf die Warenimporte zurück (+6,4 %). Grund für den deutlichen Anstieg waren vor allem höhere Einfuhren von Nahrungsmitteln, Metallerzeugnissen und Kraftwagen- und Kraftwagenteilen. Die Dienstleistungsimporte sanken dagegen um 1,2 %, was unter anderem auf geringere Transport-, EDV- und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen wie etwa Forschung und Entwicklung zurückzuführen ist.

Bruttowertschöpfung in fast allen Bereichen im Plus

Im 4. Quartal 2025 konnten fast alle Wirtschaftsbereiche ihre Bruttowertschöpfung im Vergleich zum Vorjahresquartal ausweiten. In den Dienstleistungsbereichen Information und Kommunikation (+2,7 %), Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit (+1,7 %) sowie Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+1,6 %) stieg die preisbereinigte Bruttowertschöpfung deutlich. Erstmals seit dem 1. Quartal 2023 konnte auch das Verarbeitende Gewerbe seine Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorjahresquartal steigern. Der Anstieg um 0,7 % war vor allem auf Zuwächse bei der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen sowie im Sonstigen Fahrzeugbau zurückzuführen. Auch das Baugewerbe steigerte seine preisbereinigte Bruttowertschöpfung im Vergleich zum Vorjahr leicht (+0,4 %). Eine positive Entwicklung im Vorjahresvergleich hatte es hier zuletzt im 2. Quartal 2021 gegeben. Während der Tiefbau Zuwächse verzeichnete, stagnierte die Produktion im Hochbau. Einen Rückgang der Bruttowertschöpfung mussten lediglich die Finanz- und Versicherungsdienstleister hinnehmen, deren Wirtschaftsleistung wie auch schon in den Vorquartalen deutlich sank (-2,5 %).

Erwerbstätigkeit leicht gesunken

Die Wirtschaftsleistung wurde im 4. Quartal 2025 von rund 46,1 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 58 000 Personen (-0,1 %) weniger als im 4. Quartal 2024. Dabei wurden die Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe nicht vom Anstieg der Erwerbstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen kompensiert (siehe Pressemitteilung Nr. 053 vom 18. Februar 2026).

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je erwerbstätiger Person stiegen nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit im 4. Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,7 %. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der leicht gesunkenen Erwerbstätigenzahl und den gestiegenen geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – nahm im gleichen Zeitraum um 0,5 % zu.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – lag nach vorläufigen Berechnungen auf dem Niveau des 4. Quartals 2024 (0,0 %). Je Erwerbstätigen gerechnet war sie um 0,7 % höher als vor einem Jahr.

Konsum steigt stärker als Einkommen, Sparquote niedriger als im Vorjahr

In jeweiligen Preisen war das BIP im 4. Quartal 2025 um 3,8 % und das Bruttonationaleinkommen um 4,1 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen war um 5,0 % höher als im 4. Quartal 2024. Dabei stieg nach vorläufigen Berechnungen das Arbeitnehmerentgelt insgesamt um 4,8 %. Zum Arbeitnehmerentgelt sowie zu den Löhnen und Gehältern zählen neben den regelmäßig gezahlten Lohnbestandteilen auch außerordentlich gezahlte Komponenten wie Prämien und Abfindungen. Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen nahmen mit +5,5 % etwas stärker zu als das Arbeitnehmerentgelt, dies folgte jedoch auf einen kräftigen Einbruch im Vorjahreszeitraum. Je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer stiegen die durchschnittlichen Bruttolöhne und ‑gehälter im 4. Quartal 2025 um 4,4 % im Vergleich zum Vorjahresquartal, die Bruttolohn- und gehaltssumme um 4,3 %. Netto erhöhten sich die gesamten Löhne und Gehälter mit +3,3 % aufgrund erheblich gestiegener Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie höherer Lohnsteuer deutlich schwächer.

Da der Konsum der privaten Haushalte im Vorjahresvergleich stärker zulegte (+4,4 %) als ihr gesamtwirtschaftliches Einkommen (+3,3 %), reduzierte sich die Sparquote auf 9,4 %. Im 4. Quartal 2024 hatte sie noch bei 10,4 % gelegen.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Zum Ende des Jahres entwickelte sich die Wirtschaft in der Europäischen Union (EU) positiv: In Spanien wuchs das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP mit +0,8 % zum Vorquartal erneut am stärksten unter den großen EU-Mitgliedstaaten. In der EU insgesamt (+0,3 %), in Italien (+0,3 %) und in Frankreich (+0,2 %) nahm die Wirtschaftsleistung in ähnlichem Ausmaß zu wie in Deutschland (+0,3 %). In den USA fiel das BIP im Vergleich zum 3. Quartal 2025 um 0,4 % höher aus.

Im preis-, saison- und kalenderbereinigten Vorjahresvergleich nahm die Wirtschaftsleistung in Deutschland leicht um 0,4 % zu, während sie in der EU insgesamt deutlich um 1,5 % anstieg.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Rat der Europäischen Union stimmt Vereinfachungen von CSRD und CSDDD zu

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der EU den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.02.2026

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte die Vereinfachungen bereits am 16. Dezember 2025 gebilligt („Neu auf WPK.de“ vom 17. Dezember 2025).

Die Änderungsrichtlinie wird zeitnah im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Jahr Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme von Art. 4 (level of harmonisation), den sie bis spätestens 26. Juli 2028 umsetzen müssen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Impulse für Investitionen im Mittelstand gesucht

Aktuelle, repräsentative Zahlen des KfW-Mittelstands­panels Januar 2026 zeigen lt. KfW Research, dass die mittelständischen Unternehmen sich deutlich häufiger in ihrer Investitions­tätigkeit gehemmt sehen als in den Jahren zuvor.

KfW Research, Meldung vom 24.02.2026

Zu Beginn des Jahres 2026 verdüstert sich der Investitionsausblick im Mittelstand. Aktuelle, repräsentative Zahlen des KfW-Mittelstands­panels vom Januar zeigen, dass die mittelständischen Unternehmen sich deutlich häufiger in ihrer Investitions­tätigkeit gehemmt sehen als in den Jahren zuvor. Alle Hemmnisse werden aktuell dabei stärker von den Unternehmen wahrgenommen. Dabei hält weiterhin der bekannte Dreiklang von Hemmnissen die Unternehmen von Investitionen ab: Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, das Preisniveau für Material, Energie und Löhne sowie gesetzliche Vorgaben. Vor allem im Mittelstand – auf die Unternehmen entfallen fast die Hälfte der jährlichen Unternehmens­investitionen – werden Impulse benötigt.

Quelle: KfW/KfW Research

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Autoexporte nach China brechen um ein Drittel ein

Die deutschen Autoexporte nach China brechen massiv ein, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Auch andere Schlüsselindustrien verlieren deutlich an Boden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 24.02.2026

Die deutschen Autoexporte nach China brechen massiv ein, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Auch andere Schlüsselindustrien verlieren deutlich an Boden.

Die Ausfuhren der deutschen Autoindustrie nach China sind im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um rund ein Drittel zurückgegangen. Seit dem Höchststand im Jahr 2022 ist das Geschäft mit Pkw und Autoteilen um mehr als die Hälfte eingebrochen. Während die Hersteller damals noch Waren im Wert von fast 30 Milliarden Euro exportierten, waren es 2025 weniger als 14 Milliarden Euro.

Starker Rückgang in vielen Schlüsselbranchen

Mit einem Anteil von knapp 21 Prozent an den deutschen Warenexporten nach China ist der Maschinenbau hier inzwischen die wichtigste Branche und hat die Automobilindustrie überholt. Allerdings gingen die Exporte auch in dieser Branche um fast zehn Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Der Exportüberschuss sank von einem Rekordwert von 10,5 Milliarden Euro im Jahr 2018 auf weniger als drei Milliarden Euro.

Auch die metallverarbeitende Industrie steht unter Druck: Ihre Ausfuhren nach China gingen 2025 um fast 13 Prozent zurück; seit dem Höchststand im Jahr 2022 summiert sich das Minus auf rund 25 Prozent. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren von Metallerzeugnissen aus China nach Deutschland deutlich – sie legten im vergangenen Jahr um knapp 13 Prozent zu.

Kurswechsel gegenüber China

„Die starken Exportrückgänge bei gleichzeitig steigenden Importen sind kein normaler Konjunktureffekt, sondern auch das Ergebnis massiver Wettbewerbsverzerrungen“, sagt IW-Handelsexperte Jürgen Matthes. Bei seiner Reise nach China muss Bundeskanzler Friedrich Merz das Thema klar ansprechen und darf es nicht aus Sorge vor Gegenwind aus Peking ausklammern. Wenn sich an den unfairen Praktiken nichts ändere, sei Europa gezwungen, Ausgleichszölle einzuführen. „China ist wegen seiner schwächelnden Wirtschaft auf den europäischen Markt angewiesen und erzielt hier hohe Gewinne. Das ist ein Hebel – auch bei den Verhandlungen über eine verlässliche Versorgung mit kritischen Rohstoffen und seltenen Erden“, so Matthes.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autor: Jürgen Matthes

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