Zur melderechtlichen Anmeldung eines Kindes bei gemeinsamem Sorgerecht

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden (Az. 71 F 15/26).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 25.02.2026 zum Beschluss 71 F 15/26 vom 20.01.2026 (rkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.01.2026, Az. 71 F 15/26 über die Frage entschieden, ob ein getrennt lebender Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut, eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis benötigt, um das Kind am eigenen Wohnsitz anzumelden.

Leitsatz der Entscheidung

Die Anmeldung eines minderjährigen Kindes bei der Meldebehörde durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat (Residenzmodell), stellt die Erfüllung einer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach § 17 Abs. 3 BMG dar und bedarf keiner gerichtlichen Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB.

Zum Sachverhalt

Die beteiligten Eltern üben die elterliche Sorge für ihren 13-jährigen Sohn gemeinsam aus, leben jedoch getrennt. Der Vater, bei dem das Kind nach seinem Vortrag den Lebensmittelpunkt hat, beabsichtigte, den Sohn förmlich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Da er davon ausging, hierfür die Mitwirkung der Mutter oder eine gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 1628 BGB zu benötigen, beantragte er die Übertragung dieser Befugnis sowie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Amtsgericht Frankenthal hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des § 1628 BGB nicht erfüllt seien. Dies folge zwar – entgegen einer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts – mitnichten daraus, dass die melderechtliche Anmeldung keine Frage von besonderer Bedeutung für das Kind wäre. Vielmehr verwies das Gericht ausdrücklich auf die zahlreichen Implikationen einer solchen Anmeldung, wie etwa den Schulsprengel, den Bezug von Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder den Betreuungsunterhalt.

Die Befugnis zur Anmeldung des Kindes in seinem Haushalt stehe dem Vater jedoch bereits aufgrund seines eigenen Vortrags zum Lebensmittelpunkt des Sohnes im Rahmen seiner originären sorgerechtlichen Befugnisse zu, ohne dass es einer gesonderten Zuweisung bedürfe. Bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sei er nach § 17 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sogar dazu verpflichtet. Da die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren demjenigen obliegt, in dessen Wohnung sie einziehen, treffe diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung hier den Antragsteller persönlich. Personensorgerechtliche Erwägungen seien bei der Wahrnehmung dieser Meldepflicht grundsätzlich unbeachtlich.

Weiter betonte das Gericht, dass hierbei keine Vertretung des Kindes im Sinne des bürgerlichen Rechts stattfinde und somit auch keine gemeinschaftliche Vertretung der Eltern notwendig sei. Die Anmeldung sei gerade keine Rechtshandlung in Ausübung der gesetzlichen Vertretung im Rahmen der elterlichen Sorge nach den §§ 1626 ff. BGB. Im sog. Residenzmodell stelle die Anmeldung beim überwiegend betreuenden Elternteil lediglich einen verwaltungsrechtlichen Reflex bereits getroffener sorge- bzw. umgangsrechtlicher Entscheidungen dar und sei daher letztlich rein deklaratorisch. Soweit behördliche Formulare auf eine Verständigung der Sorgeberechtigten abstellen, sei dies für die Frage der melderechtlichen Relevanz ohne Bedeutung. Streitigkeiten über den tatsächlichen Umfang der Betreuung seien gegebenenfalls im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu klären.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

BFH zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen mit der Folge umfasst, dass über § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Az. V R 4/23).

BFH, Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025

Leitsatz

  1. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.
  2. Zu den Fragen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. So der BFH (Az. I R 40/23).

BFH, Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025

Leitsatz

  1. Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergibt sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur auf Körperschaften als Gesellschafter; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.
  2. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (II)

Der BFH hat sich ein weiteres Mal mit der Frage befasst, ob die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht verstößt (Az. IX R 28/24).

BFH, Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025

Leitsatz

Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (I)

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht verstößt (Az. IX R 27/24).

BFH, Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025

Leitsatz

Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG auch bei unterjährigem qualifiziertem Anteilstausch? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. I R 9/23).

BFH, Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025

Leitsatz

  1. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, weil dafür alleine der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der Senatsurteile vom 11.07.2023 – I R 21/20, BFHE 281, 424, BStBl II 2024 S. 413; vom 11.07.2023 – I R 36/20, BFHE 281, 439, BStBl II 2024 S. 419; vom 11.07.2023 – I R 40/20, BFHE 281, 453, BStBl II 2024 S. 434, und vom 11.07.2023 – I R 45/20, BFHE 281, 463, BStBl II 2024 S. 438).
  2. Ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift seinem Wortlaut nach von vornherein nicht einschlägig, ist eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass der erforderliche Beteiligungszeitraum als „tatbestandliches Weniger“ durch einen Beteiligungsstichtag ersetzt wird, abzulehnen (Bestätigung der Grundsätze des Senatsurteils vom 16.04.2014 – I R 44/13, BFHE 245, 248, BStBl II 2015 S. 303).

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

Zahnärztliche Aufklärungspflichten über entstehende Behandlungskosten

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können. Das war in einem Fall vor dem LG Lübeck nicht der Fall (Az. 14 S 81/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 26.02.2026 zum Urteil 14 S 81/23 vom 21.03.2024 (rkr)

Implantologische Leistungen – einschließlich vorbereitender Maßnahmen – sind regelmäßig Privatleistungen. Patienten sind nur dann von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie eine mangelhafte Kostenaufklärung nachweisen können.

Was ist passiert?

Die Klägerin, eine Zahnarztpraxis, verlangte von der Beklagten die Zahlung von 752,71 Euro für zahnärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einer implantologischen Behandlung. Die Beklagte war gesetzlich krankenversichert und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sie sei nicht ausreichend über die Kosten und über die Tatsache, dass es sich um Privatleistungen handelte, aufgeklärt worden. Zudem meinte sie, einzelne auf der Rechnung ausgewiesene Leistungen (z. B. Abdrücke und Fotos) seien Kassenleistungen.

Das Amtsgericht Oldenburg in Holstein wies die Klage ab, weil es eine mangelhafte Kostenaufklärung annahm.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das Landgericht Lübeck hörte die behandelnde Zahnärztin erneut als Zeugin und wertete zusätzlich die Patientenunterlagen aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts ab und gab der Klägerin Recht. Die Beklagte, die Patientin, wurde verurteilt, 752,71 Euro zuzüglich Zinsen sowie Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht wegen angeblich mangelhafter Aufklärung über die Kosten lehnte das Gericht ab, da die Beklagte dies nicht beweisen konnte. Die Aussagen der Zahnärztin und die schriftlichen Unterlagen, insbesondere die Honorar- und Gebührenvereinbarungen, sprachen gegen die Darstellung der Beklagten.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Nach § 630a Abs. 1 BGB schuldet der Patient eine Vergütung, wenn die Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt ist.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören Implantate grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme kommt nur bei seltenen Ausnahmeindikationen in besonders schweren Fällen in Betracht.

§ 630c Abs. 3 BGB verpflichtet den Behandler, den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten zu informieren, wenn eine Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadensersatzanspruch begründen, der zur Befreiung von der Honorarforderung führen kann. Beweislast dafür trägt jedoch der Patient.

Das Urteil vom 21.03.2024 (Az. 14 S 81/23) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico

DStV fordert Stärkung beruflicher Aus- und Weiterbildung in der EU

Fachkräftemangel, Digitalisierung und steigender Qualifikationsbedarf: Darum unterstützt der DStV die anstehende EU-Strategie für eine bessere berufliche Aus- und Weiterbildung. Derzeit behindern fragwürdige Rechtsvorgaben jedoch die praktische Durchführung einer zeitgemäßen Weiterbildung.

DStV, Mitteilung vom 25.02.2026

Fachkräftemangel, Digitalisierung und steigender Qualifikationsbedarf: Darum unterstützt der DStV die anstehende EU-Strategie für eine bessere berufliche Aus- und Weiterbildung. Derzeit behindern fragwürdige Rechtsvorgaben jedoch die praktische Durchführung einer zeitgemäßen Weiterbildung.

In kaum einem Arbeitsbereich ist das Erfordernis beruflicher Weiterbildung so hoch wie in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Deshalb unterstützt der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) die anstehende EU-Strategie zur Stärkung beruflicher Aus- und Weiterbildung. Im Konsultationsverfahren der EU-Kommission hat er seine Stellungnahme mit insgesamt sechs Forderungen eingereicht. Eine der Forderungen ist der konsequente Abbau weiterbildungshemmender Regelungen. Nachfolgend drei Beispiele, die den dringenden Handlungsbedarf belegen.

Rechtssichere Weiterbildung: Sozialversicherungspflicht für Honorarkräfte

In Deutschland herrscht Unsicherheit, ob Referenten auf Honorarbasis als Selbstständige oder Beschäftigte gelten. Die derzeitige strenge Praxis erschwert auch den Bildungsträgern für den Berufsstand die Planung. Im Hinblick auf das rückwirkende Risiko zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen müssen teils erhebliche Mehrkosten einkalkuliert werden. Für eine Förderung der Weiterbildung braucht es eine dauerhafte, weiterbildungsfreundliche, rechtssichere und bürokratiearme Regelung.

Fernunterrichtsgesetz: Hemmnis für digitale Bildung

Online-Seminare sind längst Standard in der beruflichen Weiterbildung der beratenden und prüfenden Berufe. Dennoch müssen Bildungsträger in Deutschland die zusätzliche Bereitstellung digitaler Aufzeichnungen durch die Zentralstelle für Fernunterricht genehmigen lassen. Die unklaren und veralteten Kriterien des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) führen dazu, dass eine Vielzahl digitaler Angebote unter das bürokratische Zulassungsverfahren fallen. Dies blockiert moderne Lernangebote und ist ein Beispiel für dringend abzuschaffende Altlasten.

Umsatzsteuer: Optionsrecht für Bildungsträger einführen

Die gegenwärtige Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen kann bei gewerblichen Anbietern zu Wettbewerbsnachteilen führen. Da kein Vorsteuerabzug möglich ist, können sich Weiterbildungsangebote unnötig verteuern – ein Ergebnis, das dem eigentlichen Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer widerspricht. Der DStV fordert daher ein echtes unionsrechtliches Optionsrecht, mit dem Bildungsträger selbst wählen können, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein wollen, um ihre Vorsteuer geltend zu machen. Dies würde Preise senken und die Weiterbildungslandschaft deutlich stärken.

Forderung des DStV an die EU-Kommission

Für eine zukunftsfähige EU-Bildungsstrategie müssen veraltete und fortbildungshemmende Regelungen identifiziert, Modernisierungsprozesse aktiv eingefordert und digitale Lernformate strukturell gefördert werden. So lässt sich die Attraktivität der beruflichen Bildung dauerhaft sichern und zugleich der Wirtschaftsstandort Europa stärken.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

KfW Research erwartet weiterhin 1,5 Prozent Wachstum für Deutschland in diesem Jahr

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im Schlussquartal 2025 leicht gewachsen, nachdem es im Vorquartal noch stagniert hatte. KfW Research betrachtet die Entwicklung als eine gute Ausgangsbasis für das laufende Jahr.

KfW/KfW Research, Mitteilung vom 25.02.2026

  • Ökonomen der KfW sehen erste Anzeichen für positive Wirkung des Fiskalpakets der Bundesregierung
  • Für 2027 rechnet KfW Research mit einem um 1,8 Prozent höheren Bruttoinlandsprodukt für Deutschland
  • Inflation dürfte sich etwas verlangsamen

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im Schlussquartal 2025 leicht gewachsen, nachdem es im Vorquartal noch stagniert hatte. KfW Research betrachtet die Entwicklung als eine gute Ausgangsbasis für das laufende Jahr. Die volkswirtschaftliche Abteilung der KfW bleibt daher bei ihrer optimistischen Sicht auf die Wachstumschancen Deutschlands und geht für 2026 von einer Steigerung des BIP um 1,5 Prozent aus. Für 2027 erwartet KfW Research eine Zunahme des BIP um 1,8 Prozent – allerdings dann auch eine nachlassende Dynamik des Wachstums.

Als wesentlichen Wachstumstreiber sieht KfW Research das Fiskalpaket der Bundesregierung, das sich bereits in höheren Rüstungsausgaben zeigt und zunehmend auch in steigenden Infrastrukturausgaben sichtbar werden dürfte. Hierdurch werden Konsum und Investitionen des Staates spürbare Beiträge zum BIP-Wachstum leisten. Zunehmend dürfte dieser Konjunkturfunke auch auf die privaten Unternehmensinvestitionen überspringen. Die stärksten Wirkungen des Fiskalimpulses erwartet KfW Research für Ende 2026. Auch der private Konsum dürfte durch weitere Reallohnsteigerungen Wachstumsbeiträge liefern. Annahme für die Prognose ist, dass keine signifikanten zusätzlichen Handelshemmnisse geschaffen werden und der Außenhandel das Wachstum nicht weiter belastet.

„Wir denken, dass die deutsche Wirtschaft derzeit ein solides Fundament aufweist, auf dem Wachstum möglich ist. Erste Anzeichen für eine Erholung der Konjunktur sehen wir bereits im stark gestiegenen Auftragseingang in der Industrie. Daraus werden nach und nach Folgeaufträge für weitere Wirtschaftszweige entstehen. Ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 1,5 Prozent in diesem Jahr scheint uns daher realistisch“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Für die Eurozone hebt KfW Research seine Wachstumsprognose für 2026 leicht um 0,1 Prozentpunkte auf nun 1,4 Prozent an. Im laufenden Jahr wird die Eurozonen-Wirtschaft vor allem durch die Dynamik der Investitionen und des privaten Konsums getragen, wobei der von Deutschland ausgehende Fiskalimpuls eine bedeutende Säule der positiven Entwicklung sein dürfte. Auch für 2027 erwartet KfW Research ein Wachstum in der Eurozone von 1,4 Prozent.

Bei der Inflation rechnen die Volkswirte der KfW mit einer weitgehend stabilen Entwicklung in den nächsten beiden Jahren – mit nur leichten Abweichungen vom Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB). Damit gibt es auch keinen Handlungsdruck für die Währungshüter, so dass KfW Research bis auf weiteres von einem stabilen Leitzins von zwei Prozent ausgeht. Die Inflationsrate dürfte in Deutschland 2026 und 2027 bei 2,1 Prozent liegen, in der Eurozone bei 1,8 Prozent.

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

LG Berlin II entscheidet über Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen WhatsApp

In einem Verfahren des vzbv gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat das LG Berlin II über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden (Az. 52 O 22/17).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Urteil 52 O 22/17 vom 23. Februar 2026 (nrkr)

In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.

Entscheidung

Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.

Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.

Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Hintergrund

Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.

Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.

Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.

Rechtsmittel

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.

Quelle: Landgericht Berlin II

Powered by WPeMatico