Streit um Beauftragung einer Gartenbaufirma für eine Grenzbepflanzung

Das AG München wies die Zahlungsklage eines Gartenbaubetriebs gegen zwei Nachbarn ab, da keine Beauftragung vorlag und Ansprüche auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder als unbestellte Leistung ausgeschlossen waren (Az. 172 C 28655/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zum Urteil 172 C 28655/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Zwei Nachbarn aus München wollten 2024 ihre Grundstücksgrenze bepflanzen. Sie suchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Es wurde ein handschriftlicher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beiden Nachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn darauf hin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber mit einem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeiten durchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.

Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beiden Nachbarn, der Beklagte, anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs, was geplant war. Einige Tage später führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem beklagten Nachbarn 3.874,16 Euro für die Arbeiten in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort.

Der Gartenbaubetrieb verklagte den Nachbarn daher vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.874,16 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2025 ab und führte u. a. wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei diesem Verkaufsgespräch betreffend der Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung der Klägerin vermittelt durch die [Mitarbeiterin des Gartencenters] in Rede stand. Vielmehr wies die [Mitarbeiterin des Gartencenters] – ausweislich ihrer eigenen glaubhaften Aussage – lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung externer Gärtner hin und empfahl dabei die Klägerin unter Angabe deren üblichen Stundensatzes. […] Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesenden Personen war also bewusst, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch die Klägerin. […]

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus [Geschäftsführung ohne Auftrag]. […] Um die auf den Grundsätzen der Privatautonomie fußende Risikoverteilung (Vertragsabschlussrisiko) nicht zu umgehen, sind die Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag […] nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß, dass ein Vertrag bei der Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossen ist. […]. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus [ungerechtfertigter Bereicherung]. […]

Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls [als unbestellte Leistung gem. § 241a BGB] ausgeschlossen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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FKAustG: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) bekannt (Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/005 vom 14.01.2026

§ 5 Absatz 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute unter anderem ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FKAustG veröffentlicht. (…)

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt ab dem 1. Januar 2027 übermittelt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KStTG: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 12 Satz 2 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) bekannt (Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026

Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) in nationales Recht umgesetzt.

§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.

Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) sowie in den zukünftig dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 12 Satz 2 KStTG veröffentlicht. (…)

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum 31. Juli 2027 zu übermitteln sind.

Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verwaltungsgericht prüft erneut, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß war

Das VG Düsseldorf hat ihre Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Die Kammer wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war (Az. 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.02.2026 zu den Beschlüssen 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15 vom 20.02.2026

Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ihre Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Die Kammer wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war.

Hintergrund ist folgender:

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind vier Parallelverfahren zweier Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), eines Staatsanwalts (Besoldungsgruppe R 1) und eines Beamten (Besoldungsgruppe B 3) anhängig, die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13 – entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig (Pressemitteilung VerfGH NRW vom 1. Juli 2014). Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsah. Nach der Überzeugung der 26. Kammer war diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Denn der Landesgesetzgeber war beim Erlass des Änderungsgesetzes den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sog. zweite Säule des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.

Die Kammer hat daher die Verfahren mit Beschlüssen vom 29. April 2022 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen angerufen (Pressemitteilung VG Düsseldorf vom 29. April 2022). Über diesen Antrag auf Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.

Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u. a. – seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen – für die Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglich aufgegeben (Pressemitteilung BVerfG vom 19. November 2025). Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Hierzu bedarf es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, die durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu leisten ist. Nun hat die 26. Kammer ihre Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 29. April 2022 aufgehoben und die Anträge auf Normenkontrolle zurückgenommen. Sie muss sich nunmehr erneut die Überzeugung bilden, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 den Anforderungen der Verfassung genügt hat. Hierbei ist es möglich, dass eine erneute Vorlage an ein Verfassungsgericht erforderlich wird.

Der weitere Fortgang der Verfahren ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für die Beamten, Richter und Staatsanwälte relevant, die in großer Zahl gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt. Dafür ist das Gericht auf die Übermittlung von Daten durch das Land Nordrhein-Westfalen angewiesen. Das Land hat diese Daten, die das Gericht im Dezember 2025 angefordert hatte, bislang nicht vorgelegt. Das Gericht hat dem Land heute aufgegeben, die Informationen im Rahmen des Möglichen bis Ende März 2026 zu übermitteln.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Konsultationen der AMLA zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards

Die EU-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) führt drei Konsultationen zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) durch. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.02.2026

Die EU-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) führt drei Konsultationen zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) durch: RTS zur Kunden-Due-Diligence, RTS zu den Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verknüpften Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten (Stellungnahmen zu beiden bis zum 8. Mai 2026) sowie RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen (Stellungnahmen bis zum 9. März 2026).

Hintergrund

Die AMLA wird durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen. Da die Verpflichteten der EU-Geldwäscheverordnung angehalten sind, die technischen Regulierungsstandards und Leitlinien anzuwenden, empfiehlt sich die Beteiligung an den Konsultationen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht

Das BMF hat am 10.02.2026 den Referentenentwurf für ein Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.02.2026

Ziel des Gesetzes ist es, den bewährten Aufsichtsrahmen für Versicherungen Solvabilität II fortzuentwickeln, indem der stabile Versicherungssektor noch widerstandsfähiger gemacht und die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen gestärkt wird. Gleichzeitig sollen erstmals harmonisierte Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingeführt werden. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut.

Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU sowie der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129. Die Richtlinienumsetzung erfolgt bürokratiearm, proportional und effektiv.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kindertagesstätte/Kindergarten in denkmalgeschütztem Anwesen?

Das LG München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u. a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen (Az. 3 O 14679/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 20.02.2026 zum Urteil 3 O 14679/22 vom 10.04.2024 (rkr)

Die auf das Erbrecht spezialisierte 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage des Alleinerben gegen eine Vermächtnisnehmerin mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung u. a. wegen Räumung und Verschaffung des Besitzes an einem Teil eines Grundstücks für unzulässig zu erklären, abgewiesen (Az. 3 O 14679/22).

Die Parteien stritten insbesondere über die Frage, welchen wirklichen Willen die Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments hatte, d. h. in welchem Umfang sie die Beklagte begünstigen wollte.

Dem Streit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte aufgrund testamentarischer Verfügung die im Jahr 2007 verstorbene Erblasserin allein beerbt (Alleinerbe). Die Beklagte ist Vermächtnisnehmerin.

In ihrem Testament aus dem Jahr 2006 hatte die Erblasserin zugunsten der Beklagten u. a. verfügt, das streitgegenständliche Anwesen „unter Denkmalschutz stehend, mit Garten“ solle nach 10 Jahren unter Auflagen an die Beklagte übertragen werden. Als Auflage war vorgesehen, dass auf dem streitgegenständlichen Anwesen eine Kindertagesstätte oder ein Kindergarten eingerichtet wird. Außerdem ordnete die Erblasserin an, das Haus solle einen bestimmten Namen tragen, das Andenken der Familie sei auf immer zu pflegen und die bestehende „Altdeutsche Stube“ solle erhalten bleiben.

Das streitgegenständliche Anwesen, erstmals 1450 urkundlich erwähnt, befand sich ursprünglich auf einem Grundstück bestehend aus zwei Flurnummern. 1959 errichtete die Erblasserin auf einer Teilfläche der vorgenannten Grundstücke ein Wohn- und Geschäftshaus verbunden mit dem Umbau von Stallungen zu einem Garagengebäude mit Lager. Die Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang neu vermessen: Es entstanden eine Flurnummer auf dem sich der Altbestand befindet und eine weitere Flurnummer mit dem Wohn- und Geschäftshaus sowie Garagentrakt.

Erst nach Aufgabe der Wohnnutzung in dem denkmalgeschützten Anwesen wurde dieses um einen Toilettentrakt erweitert, wobei dieser Trakt sich auf dem angrenzenden Flurstück mit dem neu errichteten Wohn- und Geschäftshaus nebst Garagengebäude befindet. Das denkmalgeschützte Anwesen wurde sodann als Café genutzt.

Der erste Testamentsvollstrecker hatte 2013 das mit dem Wohn- und Geschäftshaus, Garagen/Lager und Toilettentrakt bebaute Grundstück an den Kläger freigegeben; nicht jedoch das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen. Die spätere Testamentsvollstreckerin hatte 2022 in einer weiteren Urkunde die Verpflichtungen zur Räumung und Verschaffung des Besitzes und zur Duldung der Vermessungsmaßnahmen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Zudem hatte sie die Freigabe-Erklärung des ersten Testamentsvollstreckers angefochten.

Der Kläger hat mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Herausgabe von Grundstücksteilen des Nachbargrundstücks zum Altbau zu verhindern. Insbesondere sollte auch der auf dem Nachbargrundstück gelegene, aber nur über den Altbau erreichbare Toilettentrakt nicht an die beklagte Vermächtnisnehmerin herausgegeben werden. Dazu hat der Kläger unter anderem ausgeführt, die Erblasserin habe der Beklagten allein das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Anwesen vermachen wollen, nicht jedoch auch den Toilettenanbau auf dem angrenzenden Grundstück. Die Beklagte plane zudem keine städtische Kindereinrichtung, sondern vielleicht nur die Duldung von Eltern-Kind-Initiativen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, welche die Räumung des angrenzenden Grundstücks oder Teile dessen beträfen, seien daher unzulässig.

Die Beklagte war der Auffassung, der Wortlaut des Testaments sowie die Umstände der Testamentserrichtung seien dahingehend auszulegen, dass neben dem denkmalgeschützten Anwesen auch die Fläche, auf der sich der Toilettenanbau befindet, von dem Vermächtnis umfasst sei. Die Beklagte könne daher auf Vermessung der Fläche und Räumung und Herausgabe auch des Toilettenanbaus bestehen. Zudem werde das Projekt der Einrichtung einer Kinderbetreuung im streitgegenständlichen Anwesen weiter von der Beklagten verfolgt.

Das Gericht hat nach Einvernahme eines Zeugen die Klage am 10. April 2024 abgewiesen. Es war zu der Überzeugung gelangt, die Vermächtnisanordnung sei dahingehend auszulegen, dass die Erblasserin der Beklagten das gesamte denkmalgeschützte Anwesen nebst Außenwand und Toilettentrakt, welcher allein über das Anwesen erreichbar ist, im Wege des Vermächtnisses übertragen wollte. Dabei hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass durch den Abriss des Toilettentrakts das Anwesen nicht ohne Weiteres mehr als Kindertagesstätte verwendet werden könnte. Wäre der Toilettentrakt nicht vom Vermächtnis umfasst, wäre das Ziel der Erblasserin, das denkmalgeschützte Anwesen zu erhalten, gefährdet.

Das Urteil ist mit Rechtsmitteln angefochten worden. Im Januar 2026 ist die zum Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Omnibus Digital der EU-Kommission – DStV bezieht Stellung

Der DStV hat sich zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Vereinfachungspaket zur Digitalgesetzgebung positioniert. Er begrüßt die Einführung einer European Business Wallet, sieht jedoch bei den geplanten Änderungen im Datenschutz- und Datenrechtsrahmen Anpassungsbedarf.

DStV, Mitteilung vom 18.02.2026

Der DStV hat sich zum Vorschlag der EU-Kommission für ein Vereinfachungspaket zur Digitalgesetzgebung positioniert. Er begrüßt die Einführung einer European Business Wallet, sieht jedoch bei den geplanten Änderungen im Datenschutz- und Datenrechtsrahmen Anpassungsbedarf.

Für die europäische Wirtschaft gewinnen digital- und datengetriebene Geschäftsmodelle im internationalen Wettbewerb zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig betrachten viele Unternehmen die bestehenden Digital- und Datengesetze als Innovationshemmnis und als Hindernis für die Entwicklung von Zukunftstechnologien. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission mit dem „Omnibus Digital“ einen Vorschlag für ein Vereinfachungspaket für den Digitalbereich vorgelegt, das eine strukturelle Optimierung des digitalen EU-Regelwerks zum Ziel hat.

Im Fokus stehen dabei Anpassungen und Vereinfachungen verschiedener Rechtsakte, darunter die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die KI-Verordnung sowie das Datengesetz. Teil des Maßnahmenpakets ist außerdem die EU-Brieftasche für Unternehmen (European Business Wallet), die Identifizierung, Authentifizierung sowie die sichere Weitergabe elektronischer Nachweise und Dokumente ermöglichen soll.

In seiner Stellungnahme fordert der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) Nachschärfungen bei den geplanten Änderungen im Datenschutz- und Datenrechtsrahmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für das Training von KI-Systemen darf unter Berufung auf das berechtigte Interesse nach der DSGVO nicht per se als gerechtfertigt angesehen werden. Ansonsten droht eine unverhältnismäßige Einschränkung des Datenschutzrechts. Die Nutzung personenbezogener Daten für Trainingszwecke sollte vielmehr nur dann erfolgen, wenn alternative Maßnahmen, wie die Nutzung synthetischer Daten, ausgeschöpft sind. Der DStV merkt allerdings auch an, dass eine verbesserte Datenverfügbarkeit das Training von KI-Systemen und damit die Innovationsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken kann.

Nach der bestehenden Fassung der KI-Verordnung müssen Anbieter und Betreiber sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Der DStV fordert in diesem Zusammenhang eine Begrenzung des Anwendungsbereichs und eine Klarstellung, dass Unternehmen und Kanzleien, die bestehende KI-Systeme lediglich nutzen, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. Kanzleien, die einfache Anwender von KI-Systemen sind, sollen nicht denselben Anforderungen an ihre Mitarbeiter unterliegen wie Anbieter von KI-Systemen. Unabhängig davon betont der DStV, dass es im Interesse der Kanzleien liegt, ihre Mitarbeiter im Umgang mit KI bestmöglich zu qualifizieren, um eine sachgerechte und verantwortungsvolle Nutzung im Interesse der Mandanten sicherzustellen. Durch die vom DStV vorgeschlagenen Änderungen würden die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten dazu angehalten, Betreiber und Anbieter von KI-Systemen bei der Förderung von entsprechenden Kompetenzen zu unterstützen.

Abschließend ist die Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen aus Sicht des Berufsstands zu begrüßen. Besonders positiv ist, dass der Vorschlag die Nutzung der Brieftasche auch für Selbstständige und Einzelunternehmer ermöglicht. Dies ist von zentraler Bedeutung, da Steuerberater zunehmend als Digitalisierungsberater agieren und als digitale Schnittstelle zwischen Mandanten und Finanzverwaltung fungieren. Zudem ist die Abbildung von Vertretungs- und Bevollmächtigungsstrukturen in der EUBW vorgesehen. Dies entspricht einer vorherigen Forderung des DStV.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Holznasslagerplatz: Keine Haftung des Landes für Verkehrsunfall

Das OLG Frankfurt hat Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen (Az. 14 U 88/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2026 zum Urteil 14 U 88/24 vom 22.01.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 19.02.2026 veröffentlichter Entscheidung Schmerzensgeldansprüche von mindestens 450.000 Euro nach einem Verkehrsunfall auf einer Landesstraße in unmittelbarer Nähe eines mit einer Sprinkleranlage versehenen Holznasslagerplatzes zurückgewiesen. Dem Land sei keine für den Unfall ursächliche Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Der Kläger verlangte vom beklagten Land Hessen nach einem Verkehrsunfall im November 2015 u. a. Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 Euro. Der Unfall ereignete sich im November bei Temperaturen von bis zu Minus 2 Grad Celsius auf einer Landesstraße in der Nähe von Homberg/Efze, neben der sich gut sichtbar ein von dem beklagten Land betriebener Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage befand. Der Kläger war nach seiner Behauptung auf einer Glättestelle unmittelbar neben dem diesem Platz mit seinem Personenkraftwagen von der Straße abgekommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Erbinnen des inzwischen verstorbenen Klägers hatte auch vor dem zuständigen 14. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.

Eine für den Unfall ursächliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei nicht feststellbar, begründete der Senat seine Entscheidung. Grundsätzlich müssten Verkehrsteilnehmer Verkehrsflächen so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darböten. Mit typischen Gefahrenquellen sei zu rechnen. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut oder gewarnt werden. Kennzeichnend für diese Stellen sei eine objektive Gefährlichkeit und ein Überraschungsmoment für den Autofahrer.

Es greife kein sog. Beweis des ersten Anscheins dafür, dass eine von der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes ausgehende Feuchtigkeit eine solche besonders gefährliche Stelle geschaffen habe und dies unfallursächlich gewesen sei. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers komme als weitere – naheliegende – Ursache auch ein Fahrfehler des Klägers in Betracht, nämlich eine den Witterungsverhältnissen nicht angepasste Geschwindigkeit. Er habe eingeräumt, mit bis zu 99 km/h auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geraten zu sein.

Den ihm mangels Anscheinsbeweises obliegenden Vollbeweis, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung Ursache des Unfalls gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass immer wieder bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Wasser auf die Straße neben dem Holznasslagerplatz gelangt sei und dort zu Straßenglätte geführt habe. Es sei schon unklar geblieben, wo genau die unfallursächliche Glättestelle gewesen sei. Nach den landgerichtlichen Feststellungen sei der Kläger nicht, wie von ihm behauptet, unmittelbar neben dem Holznasslagerplatz ins Schleudern geraten. Eine verlässliche sachverständige Rekonstruktion des Unfalls sei nicht mehr möglich. Und selbst wenn im Bereich des Holznasslagers immer wieder Glätte entstanden sein sollte, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht erwiesen, dass dies eine Folge der dortigen Sprinkleranlage gewesen wäre. Zudem wäre eine etwa durch die Sprinkleranlage verursachte Glätte für Kraftfahrer nicht überraschend gewesen, da diese Anlage für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar sei. Hätte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgelegen, stünde nach der Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest, dass der Unfall des Klägers gerade hierauf beruhte. Denn der Sachverständige habe neben der Sprinkleranlage des Holznasslagerplatzes auch den Verlauf der Landesstraße durch hügeliges und bewaldetes Gebiet in Verbindung mit der feuchtkalten Witterung als mögliche Ursache von Glättestellen in dem fraglichen Bereich zur Unfallzeit benannt.

Schließlich würde, wenn das beklagte Land durch Betreiben der Sprinkleranlage eine Verkehrssicherungspflicht verletzt und hierdurch den Unfall des Klägers (mit) verursacht hätte, eine deswegen begründete Haftung des Landes gegenüber einem überwiegenden Mitverschulden des verstorbenen Klägers zurücktreten. Dieser habe nämlich selbst angegeben, dieselbe Strecke zuvor schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren zu sein und die Sprinkleranlage entsprechend lange zu kennen. Damit hätte er sich im Rahmen der gebotenen Eigensorgfalt auf eine von dieser Anlage etwa ausgehende Glättegefahr durch Anpassung seiner Fahrgeschwindigkeit einstellen können und müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Erzeugerpreise Januar 2026: -3,0 % gegenüber Januar 2025

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Januar 2026 um 3,0 % niedriger als im Januar 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.02.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Januar 2026
-3,0 % zum Vorjahresmonat
-0,6 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Januar 2026 um 3,0 % niedriger als im Januar 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat um 0,6 %. Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Januar 2026 die niedrigeren Energiepreise. Auch Verbrauchsgüter waren günstiger als vor einem Jahr. Hingegen waren Investitionsgüter, Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Januar 2026 um 1,2 %, gegenüber Dezember 2025 stiegen sie um 0,6 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Januar 2026 um 11,8 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Dezember 2025 fielen die Energiepreise um 3,2 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Januar 2025 um 13,7 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-11,2 %) als im Januar 2025, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,3 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Januar 2025 um 8,0 %, gegenüber Dezember 2025 stiegen sie um 2,8 %. Der Anstieg ist auf die ab Januar 2026 gestiegenen Kosten für CO2-Zertifikate zurückzuführen. Leichtes Heizöl kostete 11,9 % weniger als im Januar 2025, aber 6 % mehr als im Dezember 2025, Kraftstoffe kosteten 0,3 % mehr als im Januar 2025 und 7,5 % mehr als im Dezember 2025.

Preisanstiege bei Investitionsgütern und Gebrauchsgütern, Preisrückgänge bei Verbrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Januar 2026 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat (+0,6 % gegenüber Dezember 2025). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber Januar 2025.

Gebrauchsgüter waren im Januar 2026 um 2,1 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber Dezember 2025).

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten dagegen 0,2 % weniger als im Vorjahresmonat und 0,4 % weniger als im Dezember 2025. Unter den Verbrauchsgütern fielen die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 1,3 %. Deutlich billiger als im Januar 2025 waren Butter (-43,7 %) und Schweinefleisch (-14,1 %). Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+24,5 %) und Kaffee (+14,7 %).

Preisanstiege auch bei Vorleistungsgütern

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Januar 2026 um 1,2 % höher als im Vorjahresmonat (+0,9 % gegenüber Dezember 2025).

Für den Preisanstieg gegenüber Januar 2025 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+6,6 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+68,2 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+19,7 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-3,2 %), darunter auch Betonstahl (-2,1 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+7,0 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +14,6 % und Laubschnittholz mit +2,0 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +41,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+3,9 % gegenüber Dezember 2025).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,8 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 6,8 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-4,2 %) gegenüber Januar 2025 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Januar 2025 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-2,4 %) und Papier, Pappe und Waren daraus (-1,0 %). Aber auch Futtermittel für Nutztiere (-8,3 %) und Getreidemehl (-5,0 %) kosteten deutlich weniger als im Januar 2025.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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