Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2025

Das BIP ist im 4. Quartal 2025 gegenüber dem 3. Quartal 2025 um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30.01.2026.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.02.2026

Wirtschaftsleistung um 0,3 % höher als im Vorquartal

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 4. Quartal 2025
+0,3 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,6 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 4. Quartal 2025 gegenüber dem 3. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Januar 2026. „Damit endete das konjunkturell wechselhafte Jahr 2025 mit einem Anstieg der Wirtschaftsleistung“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. „Zur positiven Entwicklung trugen vor allem die privaten und staatlichen Konsumausgaben bei. Aber auch die Bauinvestitionen zogen deutlich an.“ Für das Gesamtjahr 2025 haben die neuesten Berechnungen den Anstieg der Wirtschaftsleistung um 0,2 % zum Vorjahr (kalenderbereinigt: +0,3 %) bestätigt.

Konsumausgaben steigen im Vergleich zum Vorquartal, Exporte im Minus

Wie schon in den Quartalen zuvor nahmen die preis-, saison- und kalenderbereinigten Konsumausgaben insgesamt zu, sie stiegen um 0,7 % im Vergleich zum 3. Quartal 2025. Dabei erhöhte der Staat seine Konsumausgaben mit +1,1 % stärker als die privaten Haushalte (+0,5 %).

Zugleich wurde wieder mehr investiert: Die Bauinvestitionen stiegen mit +1,6 % deutlich im Vergleich zum 3. Quartal 2025 an. In Ausrüstungen – also Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – wurde ebenfalls mehr investiert als im Vorquartal. Nach dem starken Anstieg im 3. Quartal 2025 flachte die Entwicklung der Ausrüstungsinvestitionen allerdings ab (+0,1 %).

Vom Außenhandel blieben positive Signale erneut aus: Exportiert wurden im 4. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt insgesamt 0,6 % weniger Waren und Dienstleistungen als im 3. Quartal 2025. Dabei sank sowohl die Ausfuhr von Waren (-0,4 %) als auch die von Dienstleistungen (-1,2 %). Die Importe von Waren und Dienstleistungen nahmen im Vergleich zum Vorquartal ebenfalls ab, mit -0,3 % aber weniger stark als die Exporte. Deutlich geringeren Dienstleistungsimporten (-1,5 %) standen dabei leicht gestiegene Wareneinfuhren (+0,2 %) gegenüber.

Bruttowertschöpfung legt im 4. Quartal 2025 wieder zu

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung stieg im 4. Quartal 2025 mit +0,4 % wieder an, nachdem sie im 3. Quartal 2025 noch stagniert hatte. Den deutlichsten Zuwachs gegenüber dem Vorquartal verzeichnete das Baugewerbe mit +1,7 %, was vor allem auf die positive Entwicklung im Ausbau zurückzuführen war. Auch die Dienstleistungsbereiche konnten ihre saison- und kalenderbereinigte Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2025 steigern, lediglich im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe war diese nahezu unverändert (0,0 %). Die Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit sowie der sonstigen Dienstleister legte hingegen spürbar zu (jeweils +0,8 %). Im Verarbeitenden Gewerbe insgesamt stagnierte die Wertschöpfung gegenüber dem Vorquartal (0,0 %). Während die Hersteller von Metallerzeugnissen sowie von elektrischen Ausrüstungen ihre Wirtschaftsleistung steigern konnten, ging die Produktion in der chemischen Industrie und im Maschinenbau zurück.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 4. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,6 % höher als im 4. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war der Anstieg geringer (+0,4 %), da 0,7 Arbeitstage mehr zur Verfügung standen als im Vorjahreszeitraum.

Konsumausgaben und Investitionen höher als im Vorjahr

Die preisbereinigten Konsumausgaben nahmen auch im 4. Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahresquartal zu, sie stiegen um 1,6 %. Darunter entwickelten sich sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben positiv. Die Ausgaben der privaten Haushalte stiegen um 1,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum, unter anderem aufgrund höherer Ausgaben für Pkw. Der Staatskonsum wuchs um 1,3 %, vor allem, weil mehr soziale Sachleistungen zur Verfügung gestellt wurden. Auch die preisbereinigten Investitionen in Ausrüstungen nahmen im Vergleich zum 4. Quartal 2024 zu (+0,4 %). Vor allem die Investitionen des Staates, die investive Ausgaben im Verteidigungsbereich einschließen, stiegen stark an. Auch die gewerblichen Pkw-Zulassungen entwickelten sich sehr positiv. Die Investitionen in sonstige Fahrzeuge sowie Maschinen und Geräte nahmen dagegen ab. In Summe ergab sich so nur ein leichtes Plus bei den Ausrüstungsinvestitionen. Auch in Bauten wurde wieder mehr investiert als im Vorjahreszeitraum (+0,9 %), zum ersten Mal seit dem 1. Quartal 2022.

Der Handel mit dem Ausland zeigte im 4. Quartal 2025 eine Belebung gegenüber dem Vorjahresquartal: Die preisbereinigten Exporte wuchsen um 1,6 %. Die Warenexporte waren deutlich höher als im Vorjahreszeitraum (+2,0 %), wozu insbesondere stärkere Ausfuhren von Datenverarbeitungsgeräten sowie elektrischen Ausrüstungen beitrugen. Die Dienstleistungsexporte nahmen dagegen nur sehr geringfügig zu (+0,1 %). Auch die Importe von Waren und Dienstleistungen verzeichneten mit +4,0 % im Vergleich zum Vorjahresquartal einen deutlichen Zuwachs. Dieser ging allein auf die Warenimporte zurück (+6,4 %). Grund für den deutlichen Anstieg waren vor allem höhere Einfuhren von Nahrungsmitteln, Metallerzeugnissen und Kraftwagen- und Kraftwagenteilen. Die Dienstleistungsimporte sanken dagegen um 1,2 %, was unter anderem auf geringere Transport-, EDV- und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen wie etwa Forschung und Entwicklung zurückzuführen ist.

Bruttowertschöpfung in fast allen Bereichen im Plus

Im 4. Quartal 2025 konnten fast alle Wirtschaftsbereiche ihre Bruttowertschöpfung im Vergleich zum Vorjahresquartal ausweiten. In den Dienstleistungsbereichen Information und Kommunikation (+2,7 %), Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit (+1,7 %) sowie Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+1,6 %) stieg die preisbereinigte Bruttowertschöpfung deutlich. Erstmals seit dem 1. Quartal 2023 konnte auch das Verarbeitende Gewerbe seine Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorjahresquartal steigern. Der Anstieg um 0,7 % war vor allem auf Zuwächse bei der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen sowie im Sonstigen Fahrzeugbau zurückzuführen. Auch das Baugewerbe steigerte seine preisbereinigte Bruttowertschöpfung im Vergleich zum Vorjahr leicht (+0,4 %). Eine positive Entwicklung im Vorjahresvergleich hatte es hier zuletzt im 2. Quartal 2021 gegeben. Während der Tiefbau Zuwächse verzeichnete, stagnierte die Produktion im Hochbau. Einen Rückgang der Bruttowertschöpfung mussten lediglich die Finanz- und Versicherungsdienstleister hinnehmen, deren Wirtschaftsleistung wie auch schon in den Vorquartalen deutlich sank (-2,5 %).

Erwerbstätigkeit leicht gesunken

Die Wirtschaftsleistung wurde im 4. Quartal 2025 von rund 46,1 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 58 000 Personen (-0,1 %) weniger als im 4. Quartal 2024. Dabei wurden die Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe nicht vom Anstieg der Erwerbstätigkeit in den Dienstleistungsbereichen kompensiert (siehe Pressemitteilung Nr. 053 vom 18. Februar 2026).

Die durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden je erwerbstätiger Person stiegen nach ersten vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit im 4. Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahresquartal um 0,7 %. Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der leicht gesunkenen Erwerbstätigenzahl und den gestiegenen geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – nahm im gleichen Zeitraum um 0,5 % zu.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – lag nach vorläufigen Berechnungen auf dem Niveau des 4. Quartals 2024 (0,0 %). Je Erwerbstätigen gerechnet war sie um 0,7 % höher als vor einem Jahr.

Konsum steigt stärker als Einkommen, Sparquote niedriger als im Vorjahr

In jeweiligen Preisen war das BIP im 4. Quartal 2025 um 3,8 % und das Bruttonationaleinkommen um 4,1 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen war um 5,0 % höher als im 4. Quartal 2024. Dabei stieg nach vorläufigen Berechnungen das Arbeitnehmerentgelt insgesamt um 4,8 %. Zum Arbeitnehmerentgelt sowie zu den Löhnen und Gehältern zählen neben den regelmäßig gezahlten Lohnbestandteilen auch außerordentlich gezahlte Komponenten wie Prämien und Abfindungen. Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen nahmen mit +5,5 % etwas stärker zu als das Arbeitnehmerentgelt, dies folgte jedoch auf einen kräftigen Einbruch im Vorjahreszeitraum. Je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer stiegen die durchschnittlichen Bruttolöhne und ‑gehälter im 4. Quartal 2025 um 4,4 % im Vergleich zum Vorjahresquartal, die Bruttolohn- und gehaltssumme um 4,3 %. Netto erhöhten sich die gesamten Löhne und Gehälter mit +3,3 % aufgrund erheblich gestiegener Sozialbeiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie höherer Lohnsteuer deutlich schwächer.

Da der Konsum der privaten Haushalte im Vorjahresvergleich stärker zulegte (+4,4 %) als ihr gesamtwirtschaftliches Einkommen (+3,3 %), reduzierte sich die Sparquote auf 9,4 %. Im 4. Quartal 2024 hatte sie noch bei 10,4 % gelegen.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Zum Ende des Jahres entwickelte sich die Wirtschaft in der Europäischen Union (EU) positiv: In Spanien wuchs das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP mit +0,8 % zum Vorquartal erneut am stärksten unter den großen EU-Mitgliedstaaten. In der EU insgesamt (+0,3 %), in Italien (+0,3 %) und in Frankreich (+0,2 %) nahm die Wirtschaftsleistung in ähnlichem Ausmaß zu wie in Deutschland (+0,3 %). In den USA fiel das BIP im Vergleich zum 3. Quartal 2025 um 0,4 % höher aus.

Im preis-, saison- und kalenderbereinigten Vorjahresvergleich nahm die Wirtschaftsleistung in Deutschland leicht um 0,4 % zu, während sie in der EU insgesamt deutlich um 1,5 % anstieg.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Rat der Europäischen Union stimmt Vereinfachungen von CSRD und CSDDD zu

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der EU den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 24.02.2026

Am 24. Februar 2026 hat der Rat der Europäischen Union den umfassenden Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der Sorgfaltspflichten (CSDDD) im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zugestimmt. Das Europäische Parlament hatte die Vereinfachungen bereits am 16. Dezember 2025 gebilligt („Neu auf WPK.de“ vom 17. Dezember 2025).

Die Änderungsrichtlinie wird zeitnah im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Richtlinie ein Jahr Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, mit Ausnahme von Art. 4 (level of harmonisation), den sie bis spätestens 26. Juli 2028 umsetzen müssen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Impulse für Investitionen im Mittelstand gesucht

Aktuelle, repräsentative Zahlen des KfW-Mittelstands­panels Januar 2026 zeigen lt. KfW Research, dass die mittelständischen Unternehmen sich deutlich häufiger in ihrer Investitions­tätigkeit gehemmt sehen als in den Jahren zuvor.

KfW Research, Meldung vom 24.02.2026

Zu Beginn des Jahres 2026 verdüstert sich der Investitionsausblick im Mittelstand. Aktuelle, repräsentative Zahlen des KfW-Mittelstands­panels vom Januar zeigen, dass die mittelständischen Unternehmen sich deutlich häufiger in ihrer Investitions­tätigkeit gehemmt sehen als in den Jahren zuvor. Alle Hemmnisse werden aktuell dabei stärker von den Unternehmen wahrgenommen. Dabei hält weiterhin der bekannte Dreiklang von Hemmnissen die Unternehmen von Investitionen ab: Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, das Preisniveau für Material, Energie und Löhne sowie gesetzliche Vorgaben. Vor allem im Mittelstand – auf die Unternehmen entfallen fast die Hälfte der jährlichen Unternehmens­investitionen – werden Impulse benötigt.

Quelle: KfW/KfW Research

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Autoexporte nach China brechen um ein Drittel ein

Die deutschen Autoexporte nach China brechen massiv ein, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Auch andere Schlüsselindustrien verlieren deutlich an Boden.

IW Köln, Pressemitteilung vom 24.02.2026

Die deutschen Autoexporte nach China brechen massiv ein, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Auch andere Schlüsselindustrien verlieren deutlich an Boden.

Die Ausfuhren der deutschen Autoindustrie nach China sind im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um rund ein Drittel zurückgegangen. Seit dem Höchststand im Jahr 2022 ist das Geschäft mit Pkw und Autoteilen um mehr als die Hälfte eingebrochen. Während die Hersteller damals noch Waren im Wert von fast 30 Milliarden Euro exportierten, waren es 2025 weniger als 14 Milliarden Euro.

Starker Rückgang in vielen Schlüsselbranchen

Mit einem Anteil von knapp 21 Prozent an den deutschen Warenexporten nach China ist der Maschinenbau hier inzwischen die wichtigste Branche und hat die Automobilindustrie überholt. Allerdings gingen die Exporte auch in dieser Branche um fast zehn Prozent gegenüber dem Vorjahr zurück. Der Exportüberschuss sank von einem Rekordwert von 10,5 Milliarden Euro im Jahr 2018 auf weniger als drei Milliarden Euro.

Auch die metallverarbeitende Industrie steht unter Druck: Ihre Ausfuhren nach China gingen 2025 um fast 13 Prozent zurück; seit dem Höchststand im Jahr 2022 summiert sich das Minus auf rund 25 Prozent. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren von Metallerzeugnissen aus China nach Deutschland deutlich – sie legten im vergangenen Jahr um knapp 13 Prozent zu.

Kurswechsel gegenüber China

„Die starken Exportrückgänge bei gleichzeitig steigenden Importen sind kein normaler Konjunktureffekt, sondern auch das Ergebnis massiver Wettbewerbsverzerrungen“, sagt IW-Handelsexperte Jürgen Matthes. Bei seiner Reise nach China muss Bundeskanzler Friedrich Merz das Thema klar ansprechen und darf es nicht aus Sorge vor Gegenwind aus Peking ausklammern. Wenn sich an den unfairen Praktiken nichts ändere, sei Europa gezwungen, Ausgleichszölle einzuführen. „China ist wegen seiner schwächelnden Wirtschaft auf den europäischen Markt angewiesen und erzielt hier hohe Gewinne. Das ist ein Hebel – auch bei den Verhandlungen über eine verlässliche Versorgung mit kritischen Rohstoffen und seltenen Erden“, so Matthes.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V., Autor: Jürgen Matthes

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Haus ohne Dach: Wohnungseigentümergemeinschaft muss abdichten

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 19 L 554/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.02.2026 zum Beschluss VG 19 L 554/25 vom 23.02.2026

Der Bezirk Tempelhof-Schöneberg darf die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eines Hauses ohne Dach dazu verpflichten, das Gebäude einstweilen mit einer Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist WEG eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Schöneberg. Das Eigentum an den verschiedenen Einheiten des Hauses ist aufgeteilt. Im Laufe des Jahres 2023 begann die Sondereigentümerin des Dachgeschosses, dieses zu Wohnzwecken umzubauen. Dazu entfernte sie die bisherige Dachabdeckung vollständig. Das Haus hat seitdem kein Dach. Spätestens im Herbst 2023 kam es erstmals zu Regenwassereintritten auch in die unterhalb der Dachgeschossebene liegenden Wohnungen. Der Sondereigentümerin des Dachgeschosses gelang es durch Anbringung und gelegentliche Auswechslung und Ertüchtigung von Planen nicht, das Gebäude für mehr als nur vorübergehende Zeit vollständig nach oben hin abzudichten. Das Bauvorhaben ist mittlerweile steckengeblieben; Baumaßnahmen erfolgen nicht mehr. Im Oktober 2025 ordnete das Bezirksamt gegenüber der WEG an, das Haus fachkundig wetterhaft zu schützen und verpflichtete sie dazu, insbesondere den Dachraum mit einer dafür geeigneten, robusten Folie abzudichten, um das Eindringen von Wasser auszuschließen. Außerdem habe die WEG den Wetterschutz täglich – auch an Wochenenden und Feiertagen – zu kontrollieren. Neben der Abdichtung des Daches müsse sie zudem auch die Fassaden, insbesondere die Fensterrahmungen, regelmäßig auf Regenwasserdurchbrüche und Mängel bei der Ableitung von Regenwasser prüfen. Gegen die Anordnung suchte die WEG um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Nicht sie habe das Dach abzudichten, sondern die Sondereigentümerin des Dachgeschosses.

Die 19. Kammer hat den Antrag zurückgewiesen. Das Bezirksamt habe die Verpflichtung zur Abdichtung und zu deren Kontrolle zu Recht ausgesprochen. Häuser seien ordnungsgemäß abzudecken und mit Dachrinnen und Fallrohren auszustatten, um Regen abzuführen. Für den Zeitraum, in dem ein neues Dach hergestellt werde, müssten Vorkehrungen zum Schutz vor Feuchtigkeit getroffen werden. Die fehlende Abdichtung des Hauses nach oben sei nicht nur für das Dachgeschoss, sondern für das Gebäude insgesamt wesentlich. Das Bezirksamt habe auch nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in die Pflicht nehmen müssen. Diese habe zwar verursacht, dass das Haus derzeit weder ein Dach noch eine funktionsfähige Abdeckung habe. Die WEG sei aber als Eigentümerin des Daches für dessen Zustand verantwortlich und könne daher zur Abdichtung herangezogen werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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STAR 2025: Wirtschaftliche Situation und Stimmungsbild der Anwaltschaft

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht. Sie geben detaillierte Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft.

BRAK, Mitteilung vom 23.02.2026

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht. Sie geben detaillierte Aufschlüsse über die wirtschaftliche Situation der Anwaltschaft.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 in regelmäßigen Abständen im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen. Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft und Einschätzungen zu aktuellen beruflichen Themen erhoben.

Die zwischen Mai und September 2025 durchgeführte Befragung zielte auf die wirtschaftliche Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Abgefragt wurden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2024.

STAR 2025 gibt u.a. Aufschluss über personen- und kanzleibezogene Daten von selbstständigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten insgesamt sowie von solchen, die in Vollzeit tätig sind. Auch die Einkommen von angestellten sowie frei mitarbeitenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten wurden erhoben. Ferner liefert die Untersuchung Erkenntnisse über die Struktur von Mandaten und die Zusammensetzung der Einkünfte.

Hierbei zeigen sich Unterschiede abhängig von der fachlichen Ausrichtung und Größe der Kanzlei, ihrer großstädtischen oder ländlichen Lage sowie ihrer Lage in den alten oder neuen Bundesländern; die Untersuchung zeigt jedoch auch geschlechtsspezifische Einkommensunterschiede.

STAR 2025 liefert außerdem ein Meinungs- und Stimmungsbild zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2023, 2024 und 2025, zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage im Vergleich zu Kolleg:innen sowie zur Zufriedenheit im Beruf.

Die Ergebnisse von STAR 2025 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht. Sie werden zudem in den kommenden Ausgaben der BRAK-Mitteilungen und des BRAK-Magazins im Detail erläutert.

  • STAR-Bericht 2025 (zur wirtschaftlichen Situation der Anwaltschaft)
  • Amos, beck-aktuell v. 10.2.2026 (zu STAR 2025)
  • STAR-Bericht 2024 (u.a. zu nicht-anwaltlichem Fachpersonal und Erfolgshonoraren)
  • Neumann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 181 (zu den Ergebnissen von STAR 2024 bzgl. Erfolgshonoraren)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Startup-Stimmung 2026: Zwischen Zuversicht und Frust

Deutschlands Startups sind beim Blick auf die Lage des eigenen Unternehmens gespalten: Rund ein Drittel (35 Prozent) berichtet von einer Verbesserung im vergangenen Jahr, fast ebenso viele (30 Prozent) aber von einer Verschlechterung. Für weitere 35 Prozent ist die Lage unverändert. So das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research.

Bitkom, Pressemitteilung vom 24.02.2026

  • In jedem dritten Startup hat sich die Lage im vergangenen Jahr verbessert – für fast ebenso viele aber verschlechtert
  • Jedes elfte Startup rechnet in diesem Jahr mit der Pleite
  • Nur die Hälfte würde wieder in Deutschland gründen

Deutschlands Startups sind beim Blick auf die Lage des eigenen Unternehmens gespalten: Rund ein Drittel (35 Prozent) berichtet von einer Verbesserung im vergangenen Jahr, fast ebenso viele (30 Prozent) aber von einer Verschlechterung. Für weitere 35 Prozent ist die Lage unverändert. Das ist das Ergebnis einer Befragung von Bitkom Research unter 133 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Deutlich skeptischer fällt der Blick auf die allgemeine Lage deutscher Startups aus: Nur 19 Prozent haben im vergangenen Jahr eine Verbesserung gesehen, 37 Prozent hingegen eine Verschlechterung. Rund jedes elfte Startup (9 Prozent) befürchtet im Laufe der kommenden zwölf Monate eine Insolvenz. „Viele Startups kommen voran, aber ebenso viele kämpfen mit der schwierigen konjunkturellen Lage. Was allen helfen würde: leichterer Zugang zu öffentlichen Aufträgen, weniger Regulierung und mehr Möglichkeiten, Daten für innovative Services und Technologien einzusetzen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Deutschland hat in den vergangenen Jahren ein international wettbewerbsfähiges Startup-Ökosystem aufgebaut. Die Startup-Szene braucht gerade unter den anhaltend schwierigen konjunkturellen Bedingungen eine engagierte politische Flankierung.“

Aktuell würde nur die Hälfte der Gründerinnen und Gründer (50 Prozent) wieder in Deutschland gründen. 20 Prozent würden sich für ein anderes EU-Land entscheiden, nur 7 Prozent für die USA und 11 Prozent für ein anderes Land der Welt. 8 Prozent wollen oder können dazu keine Angabe machen – und 5 Prozent würden überhaupt nicht erneut gründen.

Quelle: Bitkom

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Stand der Gleichstellung: Wo gibt es Fortschritte, wo Stagnation?

Was hat sich zuletzt in Bezug auf die Situation von Frauen und Männern im Berufsleben getan? Wie groß sind die Ungleichheiten, wo gab es Fortschritte bei der Gleichstellung, wo Stagnation? Diesen Fragen geht die Hans-Böckler-Stiftung in einer neuen Studie nach.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 24.02.2026

Neue Studie liefert aktuelle Daten zu fast 30 zentralen Indikatoren

Was hat sich zuletzt in Bezug auf die Situation von Frauen und Männern im Berufsleben getan? Wie groß sind die Ungleichheiten, wo gab es Fortschritte bei der Gleichstellung, wo Stagnation? Diesen Fragen gehen Dr. Yvonne Lott vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung und Svenja Pfahl und Eugen Unrau vom Institut für sozialwissenschaftlichen Transfer (SowiTra) in einer neuen Studie nach. Anhand von knapp 30 zentralen Indikatoren aus dem WSI-Genderdatenportal liefert ihr Report auf Basis der aktuellsten verfügbaren amtlichen Daten eine Übersicht über den Stand der Gleichstellung. Zentrale Trends: Zwar hat sich der Rückstand von Frauen bei Einkommen und Rente verringert. Bei Erwerbsbeteiligung, Arbeitszeiten, Arbeitsbelastung und der Aufteilung von Sorgearbeit sind sie jedoch nach wie vor deutlich im Nachteil. „Es bestehen weiterhin deutliche Unterschiede am Arbeitsmarkt zwischen Frauen und Männern. Die Geschlechterungleichheiten fallen besonders deutlich aus, wenn Kinder mit im Haushalt leben“, schreiben die Forschenden. So haben erwerbstätige Mütter und Väter im Durchschnitt zwar jeweils eine Gesamtarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche. Das Verhältnis von bezahlter Erwerbs- und unbezahlter Sorgearbeit unterscheidet sich jedoch stark (mehr unten).

„Der systematische Blick auf die relevanten Zahlen macht deutlich, wie wohlfeil Appelle sind, die Menschen in Deutschland müssten einfach mal mehr ‚Bock auf Arbeit‘ haben und sich ins Zeug legen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Gerade Menschen mit Sorgeverpflichtungen und ganz besonders Frauen, die Kinder haben oder Angehörige pflegen, müssen zwei Jobs unter einen Hut bringen. Sie sind echte Leistungsträgerinnen, für die die Politik gerade wenig tut. Denn viele diskutierte Verschlechterungen sozialer Standards würden sie, und wiederum insbesondere die Frauen, besonders treffen. Das gilt etwa für die Deregulierung von Arbeitszeiten ebenso wie für direkte oder indirekte Kürzungen bei der Rente.“

Mütter sind seltener erwerbstätig und stärker belastet

Die Erwerbsbeteiligung von Frauen liegt sieben bis acht Prozentpunkte unter der von Männern. An diesem Abstand hat sich in den vergangenen Jahren kaum etwas geändert. Eine wichtige Rolle spielt dabei Elternschaft. So sind Väter in Deutschland deutlich häufiger erwerbstätig als Mütter. Wenn Kinder im Haushalt leben, ist der Anteil der Paare mit einem männlichen Alleinverdiener doppelt so hoch wie bei kinderlosen Paaren. Eine Vollzeit-Vollzeit-Konstellation ist nur in Paarhaushalten ohne Kinder das dominierende Arbeitszeitmuster.

Zugleich sind abhängig beschäftigte Frauen in ihrer Erwerbsarbeit stark beansprucht: Arbeitsunterbrechungen, Zeitdruck und die Kontrolle ihrer Gefühle bei der Arbeit belasten Frauen deutlich stärker als Männer. Das hat nach Einschätzung der Forschenden damit zu tun, dass besonders viele Frauen im sozialen, im Erziehungs- und im Dienstleistungsbereich arbeiten, wo direkter, nicht immer einfacher Kontakt mit Menschen im Vordergrund steht.

Frauen arbeiten häufiger in Teilzeit

Der Gender Working Time Gap, also der Abstand zwischen den durchschnittlichen Erwerbsarbeitszeiten von Frauen und Männern, beträgt aktuell noch 7,5 Stunden pro Woche. Er ist seit rund 15 Jahren leicht rückläufig, was vor allem am langsamen Rückgang der Arbeitszeiten der Männer liegt. Einer der Hauptgründe für den Unterschied bei Erwerbsarbeitszeiten ist der höhere Anteil teilzeitbeschäftigter Frauen. Fast jede zweite erwerbstätige Frau – aber nur jeder achte Mann – arbeitet normalerweise weniger als 32 Stunden pro Woche. Knapp 60 Prozent der Beschäftigten, die ausschließlich einen Minijob haben, sind Frauen.

Dabei sind Frauen mit Kindern 1,7-mal häufiger in Teilzeit tätig als Frauen ohne Kinder. Männer mit Kindern sind dagegen seltener in Teilzeit tätig als Männer ohne Kinder. Auch die Lebensphase spielt eine Rolle: Ab dem 30. Lebensjahr nehmen Frauen verstärkt eine Teilzeittätigkeit auf, während Männer zu diesem Zeitpunkt fast ausschließlich in Vollzeit erwerbstätig sind. Frauen und Männer nennen dafür unterschiedliche Gründe: Betreuungsaufgaben sind für Frauen ein viel wichtigerer Grund für eine Reduzierung der Arbeitszeit als für Männer. Männer sind dagegen häufiger wegen fehlender Vollzeitstellen sowie aufgrund von Aus- oder Fortbildungszeiten in Teilzeit tätig. Dies gilt am stärksten für Frauen mit Kindern im Vergleich zu Männern mit Kindern.

Eltern wollen ihre Arbeitszeit verkürzen

Sowohl Frauen als auch Männer – und noch deutlicher diejenigen mit Kindern – wünschen sich insgesamt eine deutliche Verkürzung ihrer wöchentlichen Erwerbsarbeitszeiten. Frauen möchten im Durchschnitt 3,8 Stunden und Männer sogar 4,4 Stunden pro Woche weniger arbeiten. Unter den Vollzeitbeschäftigten sind es Frauen mit Kindern, die sich die kürzesten Erwerbsarbeitszeiten wünschen und diese am deutlichsten reduzieren möchten. Doch auch Väter in Vollzeit haben einen ausgeprägten Verkürzungswunsch. Eltern in Teilzeit wünschen sich dagegen im Durchschnitt etwas längere Erwerbsarbeitszeiten.

Frauen leisten mehr Sorgearbeit

Erwerbstätige Eltern haben im Durchschnitt eine Gesamtarbeitszeit von jeweils 60 Stunden pro Woche. Bei Müttern besteht diese überlange Arbeitswoche zu 60 Prozent aus unbezahlter Haus- und Sorgearbeit, bei Vätern hingegen zu 60 Prozent aus bezahlter Erwerbsarbeit. Im Vergleich dazu fallen die Gesamtarbeitszeiten von Frauen und Männern ohne Kinder mit 52 beziehungsweise knapp 51 Stunden pro Woche deutlich kürzer aus.

Mütter investieren 1,8-mal so viel Zeit wie kinderlose Frauen in Haus- und Sorgearbeit. Insgesamt werden die Kinderbetreuungszeiten zu zwei Dritteln von Frauen und zu einem Drittel von Männern übernommen. Entsprechend bewerten Männer die gemeinsam mit den Kindern verbrachte Zeit häufiger als zu kurz, während Frauen mit Kindern ihre Erwerbsarbeitszeit eher als zu kurz bewerten.

Männer nehmen seltener und kürzer Elternzeit

Elterngeld wird aktuell nur von knapp der Hälfte der Väter, doch von so gut wie allen Müttern in Anspruch genommen – trotz aller Steigerungen der Väterbeteiligungsquote in den letzten Jahren. Mit der Einführung von Elterngeld Plus im Jahr 2015 ist die Geschlechterlücke bei der Nutzungsdauer sogar noch größer geworden: Mütter nutzen mehrheitlich zehn bis 14 Monate Elterngeld, Väter mehrheitlich zwei Monate. Allerdings haben Mütter auch einen deutlich niedrigeren Elterngeldanspruch als Väter, denn sie arbeiten vor der Geburt häufiger in Teilzeit und verdienen weniger.

Eine positive Entwicklung zeigt sich beim Angebot von institutioneller Kinderbetreuung: Die Ganztagsbetreuung von Kindern unter sechs Jahren wurde stark ausgeweitet und erreicht aktuell rund jedes zweite Kind von drei bis unter sechs Jahren. Von den Kindern zwischen zwei bis unter drei Jahren werden inzwischen zwei Drittel zumindest einen Teil des Tages institutionell, also außerhalb der Familie, betreut.

16 Prozent Pay Gap, 43 Prozent Pension Gap

Der Gender Pay Gap lag 2024 erstmals „nur” bei 16 Prozentpunkten, blieb damit aber weiterhin deutlich über dem EU-Durchschnitt von zwölf Prozentpunkten. Aktuell verdienen Frauen in Deutschland bei vergleichbarer Arbeit und Qualifikation durchschnittlich 4,10 Euro pro Arbeitsstunde weniger als Männer. Zugleich erzielen vollzeitbeschäftigte Frauen 1,5-mal so häufig wie ihre männlichen Kollegen mit weniger als 2530 Euro pro Monat nur ein Bruttomonatsentgelt im unteren Bereich.

Nur knapp die Hälfte aller abhängig beschäftigten Frauen kann die eigene Existenz langfristig aus eigenem Erwerbseinkommen sichern, während dies immerhin drei Vierteln der abhängig beschäftigten Männer gelingt. Ein langfristig existenzsicherndes Erwerbseinkommen für sich selbst und zusätzlich noch ein Kind zu erzielen, gelingt sogar nur rund einem Drittel der abhängig beschäftigten Frauen sowie rund der Hälfte der Männer.

Die geringeren Einkommen von Frauen summieren sich über den Lebensverlauf hinweg. Trotz eines allmählichen Rückgangs in den letzten drei Jahrzehnten ist daher der Gender Pension Gap immer noch groß. Im Jahr 2023 erhielten Frauen im Durchschnitt eine um 43 Prozent niedrigere Alterssicherung als Männer.

Diskriminierung sichtbar machen und aktiv abbauen

„Die benachteiligte Arbeitsmarktsituation von Erwerbstätigen mit Fürsorgeaufgaben, insbesondere von Frauen, ist zum Teil auf diskriminierende Erfahrungen in der Arbeitswelt zurückzuführen“, schreiben Pfahl, Unrau und Lott. Diese zeigten sich etwa in Form von sozialer Herabwürdigung, materieller Benachteiligung oder dem Nicht-Gewähren von familienfreundlichen Leistungen während der Schwangerschaft und im Mutterschutz, bei der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie nach der Rückkehr in den Beruf und während der Pflege von Angehörigen.

„Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass Wissenschaft und Politik familiäre Fürsorgeverantwortung für Kinder und/oder pflegebedürftige Personen dauerhaft als zentrales Analysemerkmal neben dem Geschlecht berücksichtigen – und nicht, wie bisher, nur punktuell“, schreiben die Forschenden. Die Nachteile und Diskriminierungen im Zusammenhang mit Fürsorgepflichten müssten sichtbar gemacht und aktiv abgebaut werden. Flankierend brauche es einen wirksamen gesetzlichen Rahmen, mit dessen Hilfe die Diskriminierung von Eltern und Pflegenden im Arbeitsleben effektiv unterbunden werden kann.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mit dem BMF-Schreiben werden zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aktualisierte Vordruckmuster bereitgestellt (Az. III C 3 – S 7532/00030/005/206).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • FsEjPöR – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsEOE – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsEjPöR Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsEOE Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§18 Abs. 4f UStG)

II. Verwendung

Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.

III. Herstellung der Vordruckmuster

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 – III C 3 – S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022 S. 1262.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Az. IX R 4/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 24.02.2026 zum Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Leitsatz

  1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
  2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
  3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.12.2024 – 5 K 960/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2021 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erwarben im Juni 2020 ein neues Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug (netto) 323.046 €.

3

Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin ist. Im März 2021 verkauften sie das Wohnmobil zu einem Preis von (netto) 315.126 €.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ordnete die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnmobils an die X-GmbH den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse für die Jahre 2020 und 2021 unterfielen dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

5

Den Verkauf des Wohnmobils qualifizierte das FA als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 13.03.2024 erfasste es unter Hinzurechnung der nicht steuerwirksam gewordenen Absetzung für Abnutzung (AfA) einen Veräußerungsgewinn von 14.514 €. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück (Einspruchsentscheidung vom 24.09.2024).

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1229 veröffentlichtem Urteil vom 20.12.2024 statt. Es vertrat die Ansicht, das veräußerte Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar.

7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es handele sich nicht um einen üblicherweise zu einem Haushalt gehörenden Gegenstand, sondern um ein Luxusgut. Die Veräußerung hochwertiger Gegenstände sei offensichtlich weder Anlass noch Ziel des Gesetzgebers für die Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gewesen. Dies belege bereits der Wortlaut der Norm, der ein Wirtschaftsgut des „täglichen Gebrauchs“ fordere.

8

Die konkrete Nutzung des Wohnmobils als mobiles Büro und Hotelersatz rechtfertige den Vergleich zu einem Mobilheim, das kein tatbestandlicher Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108). Auch die Verwendung des Wohnmobils als Vermietungsobjekt widerspreche einer dementsprechenden Zuordnung.

9

Das Wohnmobil habe keinem Wertverzehr unterlegen; dies könne jedenfalls nicht durch die AfA zum Ausdruck gebracht werden. Die Erkenntnis des FG, dass die Kläger eine Werteinbuße von etwa 8.000 € erlitten hätten, könne nicht durch einen Vergleich des Veräußerungspreises zu den Anschaffungskosten bestimmt werden. Maßgeblich seien vielmehr die gemeinen Werte (§ 9 des Bewertungsgesetzes –BewG–); hierzu fehlten aber tatsächliche Feststellungen. In jedem Fall sei ein Wohnmobil deutlich wertstabiler als ein Pkw; es habe sogar Wertsteigerungspotenzial. Schließlich hätten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wertentwicklung von Wohnmobilen berücksichtigt werden müssen.

10

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 20.12.2024 – 5 K 960/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

13

Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist (dazu unter 1.), unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt (dazu unter 2.). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (dazu unter 3.).

14

1. Der im Streitfall erzielte –von den Beteiligten der Höhe nach nicht streitig gestellte– Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

15

a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Andere Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind Wirtschaftsgüter jedweder Art im Privatvermögen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, das heißt nicht Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder in die Veräußerungsgewinnbesteuerung einzubeziehende Gebäude und Außenanlagen (Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 27, m.w.N.). Werden aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der für die Steuerbarkeit maßgebliche Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

16

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Das von den Klägern veräußerte Wohnmobil ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und damit ein Wirtschaftsgut (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.03.2022 –  IV R 13/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz 33, m.w.N.). Es wurde innerhalb der im Streitfall wegen der Nutzung als Einkunftsquelle auf zehn Jahre verlängerten Haltefrist angeschafft (Juni 2020) und wieder veräußert (März 2021). Das Wohnmobil war dem Privatvermögen der Kläger zuzuordnen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

17

2. Der Veräußerungsgewinn ist allerdings nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne der Vorschrift handelt, enthält keinen Rechtsfehler.

18

a) Der erkennende Senat hat zu diesem gesetzlich nicht definierten Ausschlussmerkmal bereits entschieden, dass es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln muss, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29). Dieses auch von der Vorinstanz vertretene Normverständnis, dem sich das einschlägige Schrifttum weitestgehend angeschlossen hat (z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 23 Rz 23; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 159; BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 101; Wernsmann in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 59), beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, Gegenstände, bei denen der Veräußerer im Regelfall nur bestrebt ist, einen Teil seiner eigenen Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung aufzufangen, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auszunehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54).

19

Ob im Sinne des vorgenannten Rechtssatzes ein Wirtschaftsgut als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist, ist eine Einzelfallentscheidung und unterliegt als tatsächliche Würdigung der Entscheidungskompetenz des FG. Dessen Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, und zwar auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Würdigung der Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (zum Ganzen Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).

20

b) Nach diesen Grundsätzen steht die Würdigung des FG, das veräußerte Wohnmobil unterfalle dem Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, im Einklang mit Bundesrecht.

21

aa) Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Wohnmobil sei tatsächlich zur Nutzung und bei objektiver Betrachtung auch nicht als Kapitalanlage oder zur Vermögensbildung von den Klägern angeschafft worden und habe aus diesem Grund dem Verschleiß und damit dem Wertverzehr unterlegen. An dieser Würdigung ist ebenso wenig etwas auszusetzen wie an der Folgerung des FG, dass sich der Wertverzehr in dem gegenüber den Anschaffungskosten um etwa 8.000 € niedrigeren Veräußerungserlös widergespiegelt habe. Ob dem Wohnmobil –auch mit Blick auf besondere Marktbedingungen während der Corona-Pandemie– ein grundsätzliches Potenzial zur Wertsteigerung zukommen konnte, ist nicht entscheidungserheblich, da bereits der Vergleich von Anschaffungskosten und Verkaufspreis das Gegenteil –einen gebrauchsbedingten Wertverzehr-begründet hat und dies für die Annahme eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs genügt. Dass das Wohnmobil, wie von der Revision offensichtlich gefordert, täglich hätte gebraucht werden müssen, deckt sich nicht mit den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen.

22

bb) Die Würdigung des FG verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

23

aaa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. Aus diesem Grund kann auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Auch ein solches Gut kann –wenn eine der zur Steigerung des privaten Vermögens dienende Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht– vom Steuerpflichtigen als regelmäßiges Nutzungsobjekt eingesetzt werden und damit dem Wertverzehr unterliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung des Gesetzgebers (BTDrucks 17/2249, S. 54). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob das Wirtschaftsgut „üblicherweise“ zu einem Haushalt gehört; der Verbreitungsgrad hat keine Relevanz (BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203).

24

bbb) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziert auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt wird. Der vom FA gesuchte Vergleich zu einem „Mobilheim“ und der Verweis auf die hierzu ergangene Senatsentscheidung vom 24.05.2022 –  IX R 22/21 (BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108) tragen bereits deshalb nicht, weil ein Mobilheim als Gebäude anzusehen ist, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter abzielt (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 34).

25

ccc) Die Würdigung des FG, das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, unterliegt nicht deshalb einem Denkfehler, weil es von den Klägern auch als Einkunftsquelle genutzt wurde (tageweise Vermietung an die X-GmbH). Zwar betrifft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Regelfall Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zu privaten Zwecken außerhalb der einkünfterelevanten Sphäre einsetzt. Der Wortlaut der Vorschrift belegt eine dementsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs aber nicht. Ebenso wenig ist aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der –wie im Streitfall– die Haltefrist im Fall der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle verlängert, zu folgern, dass der Tatbestandsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ausschließlich für privatgenutzte Wirtschaftsgüter greift. Beide Vorschriften stehen insoweit in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander. Schließlich lässt auch der Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur solche Wirtschaftsgüter als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ qualifizieren wollte, die dem Steuerpflichtigen nicht als Einkunftsquelle dienen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Zweck der Norm, typischerweise nur mit Verlust zu realisierende Veräußerungen von im Gebrauch befindlichen Wirtschaftsgütern aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG zu nehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54), bei einer Selbstnutzung besonders klar zum Tragen kommt. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass Wirtschaftsgüter, die (auch) zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommen werden sollten.

26

ddd) Nach diesen Grundsätzen unterfiel die Veräußerung des Wohnmobils der Kläger dem Tatbestandsausschluss des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

27

3. Der vom FA gerügte Sachaufklärungsmangel im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Für eine Feststellung der Höhe der gemeinen Werte (§ 9 BewG) des Wohnmobils bei Anschaffung und Veräußerung bestand kein Anlass. Die Besteuerung nach § 23 EStG knüpft nicht an gemeine Werte, sondern an die Anschaffungskosten und den Veräußerungspreis an. Übersteigen die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis, indiziert der Verlust den Wertverzehr jedenfalls dann, wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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