EU-Steuerregeln zeigen Wirkung – sind aber hochkomplex

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in der EU wurden in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet. Eine aktuelle Studie der Universität Mannheim, dem ZEW Mannheim und Ernst & Young zeigt: Trotz gemeinsamer Mindeststandards unterscheiden sich die nationalen Regelungen deutlich in ihrer Ausgestaltung und Strenge.

ZEW, Pressemitteilung vom 19.02.2026

Gemeinsame Studie von ZEW Mannheim, Universität Mannheim sowie Ernst & Young zu nationalen Spielräumen bei Anti-Steuervermeidungsregeln

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in der Europäischen Union (EU) wurden in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet. Eine aktuelle Studie der Universität Mannheim, dem ZEW Mannheim und Ernst & Young (EY) zeigt: Trotz gemeinsamer Mindeststandards unterscheiden sich die nationalen Regelungen deutlich in ihrer Ausgestaltung und Strenge. Die Analyse untersucht erstmals systematisch, wie die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), die EU-Blacklist sowie zusätzliche nationale Maßnahmen in den 27 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurden und wie sie mit der seit Kurzem geltenden globalen Mindeststeuer zusammenspielen. Grundlage ist eine umfassende Befragung lokaler Steuerexpertinnen und -experten in allen EU-Ländern.

„Viele Mitgliedstaaten gehen tatsächlich über die EU-Mindestvorgaben hinaus. Das ist sicherlich gut gemeint und kann auch Steuervermeidung erschweren, führt aber zu großen Überschneidungen, Doppelregulierungen und insgesamt mehr Bürokratie“, erklärt Prof. Dr. Christoph Spengel, Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim. Sophia Wickel, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“, ergänzt: „Die EU hat ein dichtes Netz an Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung geknüpft. In der Praxis führt die Vielfalt nationaler Ausgestaltungen jedoch zu erheblicher Komplexität.“

Große Unterschiede bei ATAD-Umsetzung

Die Analyse zeigt, dass die EU-Mitgliedstaaten die ATAD-Vorgaben zwar flächendeckend umgesetzt haben, ihre konkrete Ausgestaltung jedoch erheblich variiert. Dies betrifft insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung, Zinsschrankenregelungen sowie Ausnahmen und Schwellenwerte. Dadurch entsteht eine zunehmende regulatorische Fragmentierung innerhalb des EU-Binnenmarkts. Für international tätige Unternehmen erhöhen sich dadurch die Rechtsunsicherheit und der administrative Aufwand erheblich. In der Folge stellt sich die Frage, ob die bestehende Vielfalt an Regelungen noch im Einklang mit dem Ziel eines möglichst einheitlichen europäischen Steuerrahmens steht.

Wechselwirkungen mit der globalen Mindeststeuer

Zudem überschneidet sich die globale Mindeststeuer in vielen Fällen mit bestehenden ATAD-Maßnahmen und nationalen Anti-Steuervermeidungsregeln. Diese wurde als ein weiteres zentrales Instrument zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen eingeführt, das vor allem niedrige effektive Steuersätze adressiert. Insbesondere in Ländern mit einer bereits sehr umfassenden Gesetzgebung kann es dadurch zu parallelen oder mehrfachen Belastungen desselben Sachverhalts kommen. Vor diesem Hintergrund kommt die Studie zu dem Schluss, dass die EU die globale Mindeststeuer wieder aufheben und ihren Fokus auf eine konsolidierte Weiterentwicklung der ATAD sowie auf koordinierte nationale Maßnahmen legen sollte.

Quelle: ZEW

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Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach bestätigt

Ein Oberbürgermeister darf bei der Kommunalwahl auch als Oberbürgermeister genannt werden. Das VG Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen (Az. 1 K 254/25).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zum Urteil 1 K 254/25 vom 27.012026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl warb der Stadtverband der FDP für die Wahl zum Kreistag u. a. mit Wahlplakaten, auf denen auch der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach abgebildet und genannt wurde. Außerdem wurde der Oberbürgermeister in einer von der FDP für die Wahl zum Stadtrat veröffentlichten Anzeige und einer Broschüre abgebildet. Zudem ließ die FDP vier Radiowerbespots senden, in denen der Oberbürgermeister unterschiedliche Texte verlas. Deren Ausstrahlung wurde eingestellt, nachdem die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbreitung zweier dieser Werbespots untersagt hatte.

Nach der Wahl erhob der Kläger zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Klage gegen die Wahl. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach geltend. Außerdem habe sich auf den Wahlzetteln ein falscher Hinweis auf die zu vergebende Stimmanzahl befunden. Während des Auszählens sei das Wahllokal in Bosenheim verschlossen gewesen. Zudem seien 22 Briefwahlstimmen in Bosenheim als ungültig eingeordnet, ausweislich des amtlichen Endergebnisses jedoch nur 19 ungültige Stimmen abgegeben worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor, die Wahl für ungültig zu erklären, so die Koblenzer Richter. Auf die jeweils zu vergebende Stimmanzahl sei auf den Wahlzetteln zutreffend hingewiesen worden. Die 22 zurückgewiesenen Briefwahlstimmen würden mangels ordnungsgemäßer eidesstattlicher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichen Endergebnis nicht ausgewiesen. Die vorübergehende Verschlossenheit des Wahllokals Bosenheim während des Auszählvorgangs sei zwar ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl; dieser sei allerdings offensichtlich nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil der Wahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.

Zudem liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl vor. Der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass er als Kandidat für die Kreistagswahl – auch unter Benennung als Oberbürgermeister – auf Wahlplakaten dafür abgebildet werden dürfe. Auch die vom FDP-Stadtverband veröffentlichte Broschüre und Anzeige enthielten keine unzulässige Wahlwerbung; es sei nicht zu beanstanden, dass eine Partei mit Erfolgen ihres Mitglieds werbe und mit Blick darauf um weitere Unterstützung bitte. Schließlich sei auch gegen die Radiowerbespots nichts einzuwenden. Soweit der Oberbürgermeister in den im Vorfeld der Wahl beanstandeten Werbespots eine Verbindung zu seinem Amt herstelle, begründe dies allein keine Verletzung seiner Neutralitätspflicht. Aus der formalen Aufmachung des Radioauftritts gehe offensichtlich hervor, dass hier eine Partei im Wahlkampf mit einem aus ihrer Sicht erfolgreichen Amtsträger werbe. Der Oberbürgermeister sei in diesem Zusammenhang als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger aufgetreten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG wird ohne Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bemessen. Dies entschied das FG Niedersachsen in einem Kostenfestsetzungsverfahren (Az. 3 V 251/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.02.2026 zum Beschluss 3 V 251/24 vom 13.01.2026

Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner (das Finanzamt) mehrere Steuerbescheide zu Lasten des Antragstellers. Darunter waren auch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtliche Änderungsbescheide legte der Antragsteller beim Finanzamt Einsprüche ein. Zudem begehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte er erreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.

Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht, woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegen der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und im Übrigen dem Antragsteller.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streit darüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gericht zwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG.

Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch die Festsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, da auch die noch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Dem folgte das Gericht nicht.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 3/2026

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Zwei Jahre Digital Services Act: EU-Kommission zieht positive Bilanz

Am 17.02.2024 trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA hat u. a. zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Heute vor zwei Jahren trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzerinnen und Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA gibt den Nutzern das Recht, Moderationsentscheidungen anzufechten. Seit seiner Anwendung wurden 50 Millionen Entscheidungen zur Moderation von Inhalten, gegen die Nutzer über die internen Mechanismen der Plattformen Einspruch eingelegt hatten, rückgängig gemacht. Das sind rund 30 Prozent der 165 Millionen Entscheidungen.

Nutzungsbedingungen der Plattformen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 wurden 99 Prozent der Entscheidungen zur Moderation von Inhalten von den Plattformen getroffen, um ihre eigenen Nutzungsbedingungen durchzusetzen, und nicht, um Inhalte zu entfernen, die nach EU- oder nationalem Recht als illegal gemeldet wurden.

Prüfungen außergerichtlicher Schlichtungsstellen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 prüften außergerichtliche Schlichtungsstellen über 1.800 Streitfälle im Zusammenhang mit Inhalten auf Facebook, Instagram und TikTok in der EU. Sie hoben in 52 Prozent der abgeschlossenen Fälle die Entscheidungen der Plattformen auf. Dadurch konnten Inhalte und Konten schneller und kostengünstiger wiederhergestellt werden als vor Gericht.

Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten

Der DSA hat auch zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt. Dank dieser Rechtsvorschrift sind seit 2024 gezielte Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten. Der DSA verpflichtet Online-Marktplätze außerdem, der Verbreitung illegaler Waren entgegenzuwirken, die Rückverfolgbarkeit von Händlern zu verbessern und Kunden, die illegale Produkte auf ihrem Marktplatz gekauft haben, schnell zu informieren und ihnen Möglichkeiten zur Wiedergutmachung anzubieten.

Besserer Zugang für Forscherinnen und Forscher

Ein weiterer Vorteil dieser Gesetzgebung besteht darin, dass Forscher und die Zivilgesellschaft einen beispiellosen Zugang zu Informationen über die Prozesse und Praktiken der Inhaltsmoderation von Plattformen in der EU haben. Darüber hinaus können sie Plattformen für ihre Entscheidungen zur Rechenschaft ziehen.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission leitet Untersuchung von Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Die Europäische Kommission hat am 17.02.2026 ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

Konkret wird sich die Untersuchung auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • Die Shein-Systeme dienen dazu, den Verkauf illegaler Produkte in der Europäischen Union einzuschränken, einschließlich Inhalten, die Material über sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen könnten, wie z. B. kinderähnliche Sexpuppen.
  • Die Risiken im Zusammenhang mit der suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, einschließlich der Vergabe von Verbraucherpunkten oder Belohnungen für das Engagement, sowie die Systeme, über die Shein verfügt, um solche Risiken zu mindern. Suchtpotenziale könnten sich negativ auf das Wohlbefinden der Nutzer und den Verbraucherschutz im Internet auswirken.
  • Transparenz der Empfehlungssysteme, die Shein verwendet, um den Nutzern Inhalte und Produkte vorzuschlagen. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste muss Shein die wichtigsten Parameter, die in seinen Empfehlungssystemen verwendet werden, offenlegen und den Benutzern mindestens eine leicht zugängliche Option zur Verfügung stellen, die nicht auf der Profilerstellung für jedes Empfehlungssystem basiert.

Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Coimisiún na Meán, der Koordinator für digitale Dienste für Irland, wird auch als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Land der Niederlassung von Shein in der EU an der Untersuchung der Kommission beteiligt sein.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweise sammeln, indem sie beispielsweise zusätzliche Auskunftsersuchen an Shein oder Dritte richtet oder Überwachungsmaßnahmen oder Befragungen durchführt.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen oder des Erlasses eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, die von Shein eingegangenen Verpflichtungen zur Behebung von Problemen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zu akzeptieren.

Im Gesetz über digitale Dienste ist keine gesetzliche Frist für die Beendigung des förmlichen Verfahrens festgelegt. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter der Komplexität des Falles, dem Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte. Darüber hinaus greift die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens weder seinem Ergebnis noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibe dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsehe, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.02.2026

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das geht aus einer Antwort (21/4068) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/3802) der Fraktion Die Linke hervor. Darin kritisieren die Abgeordneten das „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ der Regierung, zu dem die „Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 50 Beschäftigten und die Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten“ gehöre.

Die Regierung antwortet darauf: „Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zur Feststellung, ob in kleinen und mittleren Unternehmen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird die bestehende Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen gefestigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz gestärkt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 112/2026

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Gezielte strategische Planung kann sich für KMU auszahlen

Lt. KfW Research zeigt die Untersuchung, dass für die Mehrheit der mittelständischen Unternehmen (80 %) strategische Planungen generell eine zentrale Rolle spielen.

KfW Research, Mitteilung vom 17.02.2026

Die Untersuchung zeigt, dass für die Mehrheit der mittelständischen Unternehmen (80 %) strategische Planungen generell eine zentrale Rolle spielen. Gleichzeitig messen aber auch ein Fünftel der Betriebe der strategischen Planung ihrer Geschäfts­bereiche keine Bedeutung bei. Unter den Unternehmen, die strategisch planen, konzentriert sich der Großteil auf vier bis fünf Geschäfts­bereiche. Dabei stehen insbesondere Kunden­bedürfnisse, Qualitätssicherung und Finanzplanung im Vordergrund. Kleine Unternehmen fokussieren sich zudem häufig auf wenige zentrale Geschäftsbereiche, größere Unternehmen hingegen verfolgen zumeist einen ganzheitlichen Ansatz. Hinsichtlich der Unternehmens­performance zeigt die Studie, dass sowohl die grundsätzliche Entscheidung für eine strategische Ausrichtung als auch deren Intensität positiv mit der Produktivität zusammenhängen.

Quelle: KfW

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Reichweite einer Empfangsvollmacht

Das FG Münster hat entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist. Entsprechend hat der Senat die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben (Az. 13 K 1936/24) .

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.206 zum Urteil 13 K 1936/24 vom 09.12.2025

Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. 13 K 1936/24 U,K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine als Generalvollmacht ausgestaltete Empfangsvollmacht auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides zu beachten ist. Entsprechend hat der Senat die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert aufgehoben.

Der Steuerberater des Klägers übermittelte dem Finanzamt (unter Angabe der persönlichen Steuernummern des Klägers) auf elektronischem Wege eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Einschränkungen in Bezug auf bestimmte steuerliche Angelegenheiten oder Zeiträume bestanden nicht.

Das Finanzamt nahm den Kläger wegen Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, in Haftung und übersandte den entsprechenden Haftungsbescheid (unter Vergabe einer neuen Steuernummer) mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Klägers. Über einen Monat nach Zustellung des Haftungsbescheides legte der Kläger, vertreten durch einen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Hinsichtlich der Fristversäumnis vertrat der Kläger die Ansicht, der Haftungsbescheid hätte wegen der eingereichten Empfangsvollmacht an seinen Steuerberater übersandt werden müssen. Das Finanzamt teilte diese Ansicht nicht und verwarf den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig.

Der 13. Senat hob die angefochtene Einspruchsentscheidung antragsgemäß isoliert auf. Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Denn ein Verwaltungsakt soll dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliege. Im Regelfall bedeute das „Soll“ ein „Muss“. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sich die Vollmacht nur auf solche Steuerangelegenheiten beziehen solle, die unter jener Steuernummer bearbeitet würden. Entsprechend hätte das Finanzamt die Empfangsvollmacht auch für das Haftungsverfahren des Klägers beachten müssen. Denn die Empfangsvollmacht sei ohne Einschränkungen erteilt worden und habe für sämtliche – auch sonstige – Verwaltungsakte gelten sollen, die den Kläger betreffen. Für die Berücksichtigung der Empfangsvollmacht sei unerheblich, ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, bestehende und bekannte Vollmachten stets bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2026

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Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 884/23).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.206 zum Urteil Az. 4 K 884/23 vom 24.10.2025 (nrkr – BFH-X R 3/26)

Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden.

Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe.

Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im Streitfall tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regele, denn die hierfür übermittelten Daten dürften nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO sei nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst seien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der Praxis nur für das Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert verarbeitete, aber nicht im Veranlagungsverfahren, sei für diese Gesetzesauslegung nicht von Bedeutung. Anderenfalls könnte die Finanzverwaltung durch die Gestaltung ihrer Datenverarbeitungsvorgänge über die Anwendbarkeit einer Änderungsvorschrift entscheiden. Dies sei nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar und widerspräche dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung.

Darüber hinaus könne auch auf die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch die Arbeitgeberin abgestellt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kirchenzugehörigkeit des Klägers nicht in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin falle, denn dies sei nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO.

Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer nicht berücksichtigt habe, bestehe eine Änderungspflicht. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei hierfür ohne Bedeutung.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 3/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2026

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„Zwölftelregelung“ des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform

Die sog. „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 924/23).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.205 zum Urteil 4 K 924/23 vom 24.10.2025 (nrkr – BFH-Az. X R 5/26)

Die sog. „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 924/23 Ki) entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Austritt im September des Streitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt sog. virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger für seine virtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung zufloss.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Kirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen. Nach der „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das Finanzamt rechnerisch 9/12 (wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf den Kläger entfallenden modifizierten Jahreseinkommensteuer i. S. d. § 51a EStG als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer. Hiergegen wandten die Kläger sich im Einspruchs- und Klageverfahren. Zur Begründung trugen sie vor, die „Zwölftelregelung“ des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW sei verfassungswidrig. Es sei technisch möglich, die Einkünfte entsprechend den Monaten zuzuordnen, in denen sie verwirklicht worden seien. Deshalb bedürfe es der Vereinfachung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW nicht mehr. Es fehle an der Möglichkeit, die typisierte Aufteilung nach Anzahl der Monate, in denen die Kirchensteuerpflicht bestand, zu widerlegen.

Dieser Beurteilung folgte der 4. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG sei mit Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Norm stelle eine verfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung dar. Ohne diese Regelung müssten für die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden. Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierung gewonnenen Möglichkeiten, dürfe der Gesetzgeber weiterhin an Vereinfachungsregelungen festhalten. Insbesondere werde der typische Fall – die annähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligen Kalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst. Dass von der Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen des Vereinfachungszwecks hinzunehmen. Lediglich durch einen Billigkeitserlass könnte dem Einzelfall Rechnung getragen werden.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. X R 5/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2026

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