BFH: Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand trägt, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So entschied der BFH (Az. VI R 18/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.

Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.

Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003 S. 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Leitsatz

  1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).
  2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.04.2024 – 8 K 66/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand der Klägerin aus. Als Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Y berufen. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin am xx.xx.2019 in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang in Höhe von … € übernahm die Klägerin.

2

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Streitzeitraum (01.01.2017 bis 31.12.2020) vertrat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen und die hierauf entfallende Lohnsteuer entsprechend nachzuerheben sei. Das FA erließ deshalb am 29.06.2021 für den Streitzeitraum einen dahingehenden Haftungs- und (wegen weiterer, hier nicht streitiger Sachverhalte) Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern.

3

Gegen diesen Haftungs- und Nachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.07.2021 Einspruch ein. Lediglich die anteiligen Aufwendungen für neun Teilnehmer des Empfangs (den Vorstandsvorsitzenden und acht Familienangehörige) seien als Arbeitslohn zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei daher auf … € zu verringern. Für diesen Betrag werde die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt. Dem kam das FA nicht nach und wies den Einspruch (vollumfänglich) als unbegründet zurück.

4

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte die Klägerin –aufgrund ihres dahingehenden Antrags– gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils in Höhe von … €.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.04.2024 – 8 K 66/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden für Lohnsteuer nebst Annexsteuern in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin haben bei diesem nicht –auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen– zu Arbeitslohn geführt.

9

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

10

a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

11

b) Zu diesen Einnahmen zählen auch Sachbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist. Die subjektiven Wertvorstellungen der (Arbeits-)Vertragsparteien sind unerheblich (z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 –  VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 16, m.w.N.).

12

c) Arbeitslohn liegt daher in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.

13

aa) Ob eine Feierlichkeit –beispielsweise ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet-als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist folglich neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und Senatsurteil vom 11.01.2007 –  VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).

14

bb) Dabei obliegt die Beantwortung der Frage, ob eine Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, in erster Linie der tat-richterlichen Würdigung durch das FG (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 3.). Die dahingehende Tatsachenwürdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

15

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin anlässlich des Ausscheidens ihres Vorstandsvorsitzenden um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

16

a) Nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei dem von der Klägerin anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden ausgerichteten Empfang nicht um dessen Fest, sondern um eine betriebliche Feierlichkeit der Klägerin. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt –ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt– in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit (vgl. Senatsurteil vom 11.01.2007 –  VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II.4., m.w.N.). Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier –wie hier– persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.

17

Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin nach den nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend, nicht aber Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich (offengelassen im Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 5.). Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung des Vorstandsvorsitzenden, sondern in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.

18

b) Der Auffassung der Finanzbehörden, dass die vorstehenden Grundsätze zur Einordnung einer Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden sind (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR), vermag der Senat nicht zu folgen.

19

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf –wie oben ausgeführt– einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.

20

3. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Dies gilt auch betreffend die anteilig auf ihn selbst entfallenden Aufwendungen der Klägerin für die betriebliche Veranstaltung (offengelassen von Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724). Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Dahingehende Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.

21

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Insbesondere erspart der Arbeitnehmer hierdurch keine entsprechenden eigenen Bewirtungsaufwendungen. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier –wie im Streitfall bei einer Verabschiedung in den Ruhestand– gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber –wie vorliegend– die Einladung ausgesprochen hat.

22

4. Gleichwohl ist das Urteil des FG nicht aufzuheben. Denn der Bundesfinanzhof kann über das Klagebegehren der Klägerin nicht hinausgehen. Diese hatte ihr Klagebegehren dahin eingeschränkt, dass sie eine Änderung des Haftungsbescheids nur in dem vom FG tenorierten Umfang –Versteuerung des auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und die acht eingeladenen Familienangehörigen entfallenden Anteils der Kosten des Empfangs nach § 37b Abs. 2 EStG– beantragt hatte. Folgerichtig hat sie daher auch keine (Anschluss-)Revision eingelegt.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Powered by WPeMatico

Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung des Jagdpächters bei Sturz eines Dritten von einem Hochsitz

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. So entschied das OLG Frankfurt und verneinte Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz von einem Hochsitz (Az. 11 U 9/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zum Beschluss 11 U 9/25 vom 09.02.2026

Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit der Sicherheit eines Hochsitzes bestehen grundsätzlich nur gegenüber befugten Nutzern. Dazu zählen Inhaber einer Jagderlaubnis, nicht aber Dritte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute veröffentlichtem Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsverfahren zurück, mit dem Schadensersatzansprüche nach einem tödlichen Sturz vom Hochsitz weiterverfolgt werden sollten.

Die Kläger nehmen die Beklagten nach dem Tod ihres Lebensgefährten bzw. ihres Vaters in Anspruch. Die Beklagten sind jagdausübungsberechtigte Revierpächter des streitgegenständlichen Jagdbezirkes. Sie hatten dem Zeugen K. eine Jagderlaubnis erteilt. Der Zeuge K. befand sich im November 2020 auf dem ca. 4 m hohen Hochsitz, als auch der Verunfallte nach Kontaktaufnahme zum Zeugen K. hochstieg. Nach Beendigung des gemeinsamen Ansitzes stürzte der Lebensgefährte beim Versuch, den Hochsitz über die Leiter zu verlassen, zu Boden und verstarb. Die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes war in der Mitte durchgebrochen.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Unterhalt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der zuständige 11. Zivilsenat des OLG teilte diese Einschätzung und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Die behauptete Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, habe nicht gegenüber dem Verunfallten bestanden, führte der Senat aus. Grundsätzlich werde eine bestimmungswidrige Nutzung nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst. Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes hafteten erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigen und dabei zu Schaden kommen, nicht wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Der Hochsitz stehe im Eigentum des Jagdpächters und sei nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Er diene ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd. Dies bestätige auch das Hessische Waldgesetz. Demnach gelte das Recht jeder Person, den Wald zu betreten, gerade nicht für jagdbetriebliche Einrichtungen. Hier habe sich an dem Hochsitz außen auch ein entsprechendes Warnschild befunden, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot („Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN“). Der Verunfallte sei damit ein Unbefugter gewesen. Er sei weder Jagdberechtigter gewesen noch sei ihm von den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden.

Ob der Zeuge K. dem Lebensgefährten die Nutzung des Hochsitzes gestattet habe, könne offenbleiben. Auch dann wäre er nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen. Nicht jeder Inhaber einer Jagderlaubnis – wie hier der Zeuge K. – sei ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten befugt, Dritten die Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen zu erlauben. Gegen eine solche unkontrollierbare Ausweitung der Haftung der Jagdausübungsberechtigten spreche schon, dass die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne. Dies solle gerade sicherstellen, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibe.

Da die Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden war, ist damit die landgerichtliche Entscheidung rechtskräftig (LG Limburg, Beschluss vom 22.01.2025, Az. 2 O 2/24).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 12 Hessisches Jagdgesetz Jagderlaubnis

(1) 1Jagdausübungsberechtigte können Dritten (Jagdgästen) Jagderlaubnisse erteilen. 2Die Erteilung der Jagderlaubnis bedarf der Schriftform.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Facebooks Freunde-Finder-Funktion rechtswidrig

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das LG Berlin nach einer Klage des vzbv entschieden. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen (Az. 15 O 569/18).

vzbv, Mitteilung vom 24.02.2026 zum Urteil 15 O 569/18 des LG Berlin vom 02.12.2025 (nrkr)

Gericht stellt nach Verbraucherzentrale-Klage klar: Meta hat Daten von Unbeteiligten illegal verarbeitet

  • Über die Freunde-Finder-Funktion bekommt Facebook auch Zugriff auf persönliche Daten von Personen, die Facebook nicht selbst nutzen.
  • LG Berlin: Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzern erfolgte rechtswidrig.
  • Facebook darf zudem ohne ausdrückliche Zustimmung der registrierten Nutzer:innen keine umfassenden Nutzungsprofile für personalisierte Werbung erstellen.

Meta darf persönliche Daten von nicht bei Facebook registrierten Personen nicht auf eigene Server hochladen und verarbeiten. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden. Das Gericht untersagte dem Facebook-Betreiber außerdem, für personalisierte Werbung Nutzungsprofile der registrierten Mitglieder zu erstellen, ohne deren Zustimmung einzuholen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Wenn Facebook-Mitglieder die Freunde-Finder-Funktion aktivieren, werden die Kontaktdaten vom Handy auf einen Server der Facebook-Konzernmutter Meta hochgeladen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „So bekommt Meta auch Daten von Leuten, die gar nicht bei Facebook registriert sind – etwa weil sie das soziale Netzwerk bewusst nicht nutzen. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verarbeitung der Daten Unbeteiligter rechtswidrig ist. Das Urteil zeigt: Soziale Medien dürfen nicht einfach den Datensauger anstellen.“

Das Urteil hat Signalwirkung. Bis heute nutzen zahlreiche andere soziale Netzwerke ähnliche Features wie die Facebook-Freunde-Finder-Funktion. Ramona Pop: „Die Freunde-Finder-Funktion ist praktisch. Die Verbraucherzentrale schaut aber genau hin, ob diese Funktion rechtskonform eingesetzt wird.“

Nicht bei Facebook, trotzdem durchleuchtet

Mit der Freunde-Finder-Funktion bekommt Facebook Zugriff auf die Daten von Menschen, die das soziale Netzwerk gar nicht nutzen und keinen Vertrag mit Facebook geschlossen haben – einschließlich eventuell gespeicherter Bilder und Beziehungs- oder Berufsinformationen.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die ungefragte Verarbeitung personenbezogener Daten von Nicht-Nutzer:innen rechtswidrig ist. Es fehle eine nach der Datenschutzgrundverordnung erforderliche Rechtsgrundlage.

Ohne Einwilligung kein Werbeprofile

Das Gericht untersagte Meta außerdem, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu Nutzungsprofilen zusammenzuführen, ohne dafür die Einwilligung der registrierten Mitglieder einzuholen. Meta hatte unter anderem deren Facebook-Aktivitäten ohne Erlaubnis ausgewertet, um personalisierte Werbung zu schalten. Nach Überzeugung des Gerichts dient diese umfassende Datenverarbeitung in erster Linie dem Gewinninteresse des Unternehmens. Um den Vertrag mit den Usern zu erfüllen sei das nicht notwendig. Es sei davon auszugehen, dass die Plattform von Usern allein wegen der sozialen Interaktionsmöglichkeiten und nicht wegen der personalisierten Werbung genutzt werde.

Klage teilweise erfolgreich

Keinen Erfolg hatte der Antrag des Verbraucherschützer, Meta die Erstellung von Nutzungsprofilen von nicht registrierten Besuchern der Facebook-Seiten zu verbieten. Diese von Meta bestrittene Datenverwendung sei nicht ausreichend belegt, so das Gericht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten außerdem vergeblich beanstandet, dass Facebook besonders sensible Daten, etwa zu religiösen und politischen Ansichten oder Gesundheitsinformation, ohne wirksame und ausreichend transparente Einwilligung der Betroffenen für Profilbildungszwecke verwende. Nach Auffassung des Gerichts war die von Meta dafür eingeholte Einwilligungserklärung dagegen hinreichend konkret, die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt.

Hintergrund

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Klage gegen Meta bereits 2018 eingereicht. Weil seine Klagebefugnis bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung strittig und bereits Gegenstand eines Parallelverfahrens war, hatte das Gericht den Rechtsstreit vorübergehend ausgesetzt. Erst im Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof auf Basis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden in letzter Instanz bejaht. Das Verfahren vor dem Landgericht Berlin wurde daraufhin fortgesetzt.

Meta hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wird hinsichtlich des abgewiesenen Antrags Anschlussberufung eingelegen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Powered by WPeMatico

Beförderungsausschluss einer Polizeikommissarin wegen missbräuchlicher Änderung des Geschlechtseintrags ist rechtmäßig

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zu den Beschlüssen 2 L 3912/25, 2 L 4140/25, 2 L 134/26 vom 23.02.2026

Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich hat ändern lassen, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, darf aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit drei Beschlüssen, die den Beteiligten heute zugestellt worden sind, entschieden und damit die Eilanträge der Kommissarin abgelehnt. Diese Anträge waren darauf gerichtet, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, die Antragstellerin bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Einleitung dieses Verfahrens war und ist nach wie vor durch den Verdacht gerechtfertigt, dass sie die Dienstpflicht verletzt hat, durch ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Dieser Verdacht beruht auf verschiedenen der Antragstellerin vorgeworfenen und von ihr nicht bestrittenen Äußerungen gegenüber Kollegen, die darauf schließen lassen, dass sie ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt hat ändern lassen, um von der Frauenförderung zu profitieren und schneller befördert zu werden.

Im Disziplinarverfahren werden ihr unter Benennung von vier Zeugen aus dem Kollegenkreis folgende Äußerungen vorgeworfen: Nachdem sie am 2. Februar 2025 im behördlichen Intranet einen Artikel über den vorausgegangenen Beförderungsdurchgang zur Kenntnis genommen habe, in welchem auch eine Beamtin aufgeführt gewesen sei, die eine Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen habe und zeitnah befördert worden sei, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“. Zwei Tage nach der am 7.Mai 2025 erfolgten Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ und: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“. Gegenüber einem weiteren Kollegen habe sie geäußert, bei ihrer geplanten Trauung im kommenden Jahr nicht mit dem weiblichen Geschlechtseintrag heiraten zu wollen.

Schon die auf diese Weise erfolgte Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, weil sie unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis wirkt und geeignet ist, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören. Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass die Kommissarin ihre Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten, auch dadurch verletzt hat, dass sie gegenüber dem Standesamt die gesetzlich vorgesehene Versicherung abgegeben hat, dass der gewählte Geschlechtseintrag (weiblich) ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht. Denn diese Versicherung ist unwahr, wenn für die Änderung des Geschlechtseintrags – wie aus den fraglichen Äußerungen erkennbar – eine andere Motivation maßgeblich war.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Streit um Beauftragung einer Gartenbaufirma für eine Grenzbepflanzung

Das AG München wies die Zahlungsklage eines Gartenbaubetriebs gegen zwei Nachbarn ab, da keine Beauftragung vorlag und Ansprüche auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigter Bereicherung oder als unbestellte Leistung ausgeschlossen waren (Az. 172 C 28655/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.02.2026 zum Urteil 172 C 28655/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Zwei Nachbarn aus München wollten 2024 ihre Grundstücksgrenze bepflanzen. Sie suchten daher gemeinsam ein Gartencenter auf und ließen sich dort beraten. Es wurde ein handschriftlicher Plan erstellt und die Pflanzen durch die beiden Nachbarn gekauft. Eine Mitarbeiterin des Gartencenters wies die Nachbarn darauf hin, dass das Gartencenter selbst keine Pflanzungen vornehme, man aber mit einem externen Gartenbaubetrieb zusammenarbeite. Dieser könne die Arbeiten durchführen. Die Kontaktdaten wurden ausgetauscht.

Wenige Tage später erschien unangekündigt ein Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs zur Besichtigung der Örtlichkeit. Da nur einer der beiden Nachbarn, der Beklagte, anwesend war, erklärte dieser dem Mitarbeiter des Gartenbaubetriebs, was geplant war. Einige Tage später führte der Gartenbaubetrieb die Arbeiten aus und stellte dem beklagten Nachbarn 3.874,16 Euro für die Arbeiten in Rechnung. Dieser jedoch verweigerte die Zahlung. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag erteilt – weder im Gartencenter noch bei der Besichtigung vor Ort.

Der Gartenbaubetrieb verklagte den Nachbarn daher vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.874,16 Euro. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 05.08.2025 ab und führte u. a. wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass bei diesem Verkaufsgespräch betreffend der Pflanzen nicht zugleich auch eine bindende Beauftragung der Klägerin vermittelt durch die [Mitarbeiterin des Gartencenters] in Rede stand. Vielmehr wies die [Mitarbeiterin des Gartencenters] – ausweislich ihrer eigenen glaubhaften Aussage – lediglich auf die Möglichkeit einer Beauftragung externer Gärtner hin und empfahl dabei die Klägerin unter Angabe deren üblichen Stundensatzes. […] Allen beim Verkaufsgespräch im Gartencenter anwesenden Personen war also bewusst, dass lediglich der Erwerb der Pflanzen in bindender Weise vereinbart werden sollte, nicht auch die Durchführung der Bepflanzung durch die Klägerin. […]

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus [Geschäftsführung ohne Auftrag]. […] Um die auf den Grundsätzen der Privatautonomie fußende Risikoverteilung (Vertragsabschlussrisiko) nicht zu umgehen, sind die Regeln zur Geschäftsführung ohne Auftrag […] nicht anwendbar, wenn der Geschäftsführer weiß, dass ein Vertrag bei der Erbringung von Leistungen (noch) nicht geschlossen ist. […]. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus [ungerechtfertigter Bereicherung]. […]

Sämtliche Ansprüche sind jedenfalls [als unbestellte Leistung gem. § 241a BGB] ausgeschlossen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

FKAustG: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) bekannt (Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/005 vom 14.01.2026

§ 5 Absatz 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute unter anderem ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FKAustG veröffentlicht. (…)

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt ab dem 1. Januar 2027 übermittelt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

KStTG: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 12 Satz 2 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) bekannt (Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026

Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) in nationales Recht umgesetzt.

§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.

Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) sowie in den zukünftig dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 12 Satz 2 KStTG veröffentlicht. (…)

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum 31. Juli 2027 zu übermitteln sind.

Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht prüft erneut, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß war

Das VG Düsseldorf hat ihre Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Die Kammer wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war (Az. 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 20.02.2026 zu den Beschlüssen 26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14 und 26 K 258/15 vom 20.02.2026

Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ihre Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht, ob die Regelungen über die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besoldungsgruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 verfassungsgemäß sind, zurückgenommen. Die Kammer wird nun erneut prüfen, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar war.

Hintergrund ist folgender:

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind vier Parallelverfahren zweier Richter (Besoldungsgruppen R 1 und R 2), eines Staatsanwalts (Besoldungsgruppe R 1) und eines Beamten (Besoldungsgruppe B 3) anhängig, die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2013/2014 hatte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besoldungsgruppen erhöht. Die Grundgehälter für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 – VerfGH 21/13 – entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig (Pressemitteilung VerfGH NRW vom 1. Juli 2014). Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besoldungsgruppen ab A 13 sowie die Besoldungsordnungen R und B eine – allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere – Erhöhung der Grundgehälter vorsah. Nach der Überzeugung der 26. Kammer war diese Regelung, soweit sie die Besoldungsgruppen der Kläger betrifft, verfassungswidrig. Denn der Landesgesetzgeber war beim Erlass des Änderungsgesetzes den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begründungspflichten (sog. zweite Säule des Alimentationsprinzips) nicht ausreichend nachgekommen.

Die Kammer hat daher die Verfahren mit Beschlüssen vom 29. April 2022 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Regelungen angerufen (Pressemitteilung VG Düsseldorf vom 29. April 2022). Über diesen Antrag auf Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.

Allerdings hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 17. September 2025 – 2 BvL 5/18 u. a. – seine Rechtsprechung zur Begründung von Besoldungsgesetzen – für die Kammer nicht vorhersehbar – vollumfänglich aufgegeben (Pressemitteilung BVerfG vom 19. November 2025). Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Hierzu bedarf es umfangreicher Sachverhaltsermittlung, die durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu leisten ist. Nun hat die 26. Kammer ihre Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom 29. April 2022 aufgehoben und die Anträge auf Normenkontrolle zurückgenommen. Sie muss sich nunmehr erneut die Überzeugung bilden, ob die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte in den Jahren 2013 und 2014 den Anforderungen der Verfassung genügt hat. Hierbei ist es möglich, dass eine erneute Vorlage an ein Verfassungsgericht erforderlich wird.

Der weitere Fortgang der Verfahren ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für die Beamten, Richter und Staatsanwälte relevant, die in großer Zahl gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen – mit Rücksicht auf anhängige Gerichtsverfahren – noch nicht entschieden hat. Beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Parallelverfahren anhängig.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt. Dafür ist das Gericht auf die Übermittlung von Daten durch das Land Nordrhein-Westfalen angewiesen. Das Land hat diese Daten, die das Gericht im Dezember 2025 angefordert hatte, bislang nicht vorgelegt. Das Gericht hat dem Land heute aufgegeben, die Informationen im Rahmen des Möglichen bis Ende März 2026 zu übermitteln.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Konsultationen der AMLA zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards

Die EU-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) führt drei Konsultationen zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) durch. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.02.2026

Die EU-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) führt drei Konsultationen zu Entwürfen von technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) durch: RTS zur Kunden-Due-Diligence, RTS zu den Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verknüpften Transaktionen sowie niedrigeren Schwellenwerten (Stellungnahmen zu beiden bis zum 8. Mai 2026) sowie RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und periodischen Strafzahlungen (Stellungnahmen bis zum 9. März 2026).

Hintergrund

Die AMLA wird durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen. Da die Verpflichteten der EU-Geldwäscheverordnung angehalten sind, die technischen Regulierungsstandards und Leitlinien anzuwenden, empfiehlt sich die Beteiligung an den Konsultationen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht

Das BMF hat am 10.02.2026 den Referentenentwurf für ein Versicherungssanierungs-, -abwicklungs- und -aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.02.2026

Ziel des Gesetzes ist es, den bewährten Aufsichtsrahmen für Versicherungen Solvabilität II fortzuentwickeln, indem der stabile Versicherungssektor noch widerstandsfähiger gemacht und die Rolle des Sektors bei der Bereitstellung langfristiger privater Investitionen gestärkt wird. Gleichzeitig sollen erstmals harmonisierte Anforderungen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen eingeführt werden. Damit wird der Schutz von Versicherungsnehmern, Realwirtschaft und Finanzstabilität im Krisenfall ausgebaut.

Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU sowie der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129. Die Richtlinienumsetzung erfolgt bürokratiearm, proportional und effektiv.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico