Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der „Mietpreisbremse“

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft (Az. 1 BvR 183/25).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.02.2026 zum Beschluss 1 BvR 183/25 vom 08.01.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die die Verlängerung sog. Mietpreisbremse aus dem Jahr 2020 betrifft.

Die Beschwerdeführerin, eine Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung, wendet sich mittelbar gegen die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn sowie die auf dieser Grundlage vom Senat von Berlin erlassene Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020. Durch die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Regelung wurde die im Jahr 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführte Miethöhenregulierung, welche zunächst faktisch auf fünf Jahre beschränkt war, verlängert.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Weder die mittelbar angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn (Mietpreisbremse) noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin aus dem Jahr 2020 verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten. Die Kammer knüpft hierbei an die Erwägungen aus dem Beschluss vom 18. Juli 2019 an (vgl. Pressemitteilung Nr. 56/2019 vom 20. August 2019), wonach die durch die Einführung der Mietpreisbremse im Jahr 2015 bewirkten Grundrechtseingriffe gerechtfertigt waren, und führt aus, dass auch die seitdem festzustellenden Entwicklungen zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen.

Sachverhalt

Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn wurde 2015 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Zentrale Neuregelung war § 556d BGB, der bestimmt, dass bei Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum, der in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Durch die ursprüngliche Regelung waren die Landesregierungen ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen.

Mit Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn sind die Landesregierungen mit Wirkung zum 1. April 2020 ermächtigt worden, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von „jeweils“ höchstens fünf Jahren zu bestimmen, wobei eine Rechtsverordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten musste. Die hierdurch bewirkte Verlängerung der Höchstgeltungsdauer wurde damit begründet, dass die für die Einführung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Vertragsschluss maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbestehe. Die ursprünglich vorgesehene Befristung auf fünf Jahre erscheine vor dem Hintergrund der anhaltend schwierigen Lage auf den Wohnungsmärkten als zu kurz bemessen.

Für die Stadt Berlin hat der Senat im Jahr 2020 eine Rechtsverordnung erlassen, die das gesamte Stadtgebiet für die Dauer von fünf Jahren als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Sie wurde von ihren Mietern vor den Fachgerichten erfolgreich auf Rückzahlung überzahlter Miete und Feststellung der Geltung einer geringeren Miete in Anspruch genommen. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs und mittelbar gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Miethöhenregulierung sowie die vom Senat von Berlin erlassene Rechtsverordnung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie – soweit sie zulässig erhoben wurde – unbegründet ist. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn verstößt weiterhin insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der durch die Regelung bewirkte Eingriff ist nach wie vor gerechtfertigt.

1. Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich. Insbesondere ist die Eignung der Mietenregulierung nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Miethöhe zu verzeichnen sind. Allein der Umstand, dass gesetzliche Vorgaben in der Praxis nicht umfassend befolgt werden, stellt jedenfalls die grundsätzliche Eignung einer Maßnahme nicht in Frage.

2. Die hier angegriffene Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn bildet keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit der zur Vermietung bereiten Eigentümerinnen und Eigentümer. Art. 14 Abs. 1 GG schützt von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die Miethöhenregulierung soll insbesondere die Ausnutzung von Mangellagen auf dem Wohnungsmarkt verhindern und Preisspitzen abschneiden, die auf eine bestehende Mangelsituation und eine daraus resultierende für Vermietende günstige Marktentwicklung zurückzuführen sind. Eine solche Nutzung des Eigentums genießt im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Wohnung für die hierauf angewiesenen Menschen schon keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Mildernd wirkt zudem unter anderem, dass keine absolute Höchstgrenze vorgegeben wird, die von der auf dem unregulierten Markt erzielbaren Miete vollständig entkoppelt wäre. Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten zunehmend solche Mieten einfließen, die nicht die am unregulierten Markt erzielbare Höhe widerspiegeln, sondern bereits selbst unter Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart wurden. Ungeachtet dessen, dass sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen lässt, dass Art. 14 Abs. 1 GG eine Orientierung am unregulierten Markt geböte, handelt es sich aber gleichwohl noch immer um eine am Markt grundsätzlich orientierte Vergleichsmiete, die die Wirtschaftlichkeit der Wohnungsvermietung regelmäßig sicherstellen wird.

b) Den grundrechtlich geschützten Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum stehen berechtigte Interessen insbesondere Wohnungssuchender sowie gewichtige Gemeinwohlbelange gegenüber, die auch das Sozialstaatsprinzip betreffen. Der Gesetzgeber trägt mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entsteht. Zu berücksichtigen sind auch darüber hinausgehende gesellschaftspolitische Interessen an einer Verhinderung von Gentrifizierung und Segregation.

c) Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist der in § 556d BGB in der Fassung aus dem Jahr 2020 gefundene Ausgleich nicht unangemessen. Dies gilt auch mit Blick auf die ermöglichte Verlängerung der Miethöhenregulierung um weitere fünf Jahre. Insbesondere sichert die Verordnungsermächtigung in Absatz 2 weiterhin ab, dass die Miethöhenregulierung weder in zeitlicher noch in räumlicher Hinsicht über das nach den gesetzgeberischen Zielen gebotene Maß hinausgeht. Anders als bei unbefristeten Regelungen ist der die Mietenregulierung erst aktivierende Verordnungsgeber gefordert, die Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer (weiteren) Mietenbegrenzung in regelmäßigen Abständen neu zu prüfen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen.

Auch mit Blick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes begegnet die Verlängerung der Miethöhenregulierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allein aus dem Umstand, dass die Begrenzung der Miethöhe bei Mietbeginn ursprünglich auf fünf Jahre befristet eingeführt wurde, lässt sich kein besonderer Vertrauenstatbestand zugunsten von zur Wiedervermietung von Wohnungen bereiten Vermieterinnen und Vermietern ableiten. Dies gilt auch, soweit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vereinbarte Mieterhöhungen in Form der Staffelmieten betroffen sind.

3. Auch die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahr 2020 ist mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere hat der Senat von Berlin eine Erstreckung der Verordnung auf das gesamte Berliner Stadtgebiet und ihre Befristung auf die höchstmögliche Dauer von fünf Jahren im Rahmen seines vom Gesetzgeber delegierten Spielraums als erforderlich ansehen dürfen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Steueromnibus: Konsultation zur Roadmap eingeleitet

Die EU-Kommission hat für das zweite Quartal 2026 die Vorlage eines sog. Steueromnibus angekündigt, mit dem einige Richtlinien im direkten Steuerbereich vereinfacht werden sollen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.02.2026

Die EU-Kommission hat für das zweite Quartal 2026 die Vorlage eines sog. Steueromnibus angekündigt, mit dem folgende Richtlinien im direkten Steuerbereich vereinfacht werden sollen:

  • Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten;
  • Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat;
  • Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten;
  • Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD);
  • Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU.

Ziel ist,

  • den Berichts- und Compliance-Aufwand für Unternehmen zu reduzieren,
  • veraltete und überschneidende Steuerregelungen zu beseitigen,
  • Klarstellung von Konzepten in der Steuergesetzgebung,
  • Straffung und Vereinfachung der Anwendung der Steuervorschriften, -verfahren und Berichtsanforderungen.

Die von der EU-Kommission veröffentlichte Roadmap zeigt einige mögliche Optionen auf, wie z. B.:

  • CFC Regel (beherrschte ausländische Unternehmen) der ATAD: Beseitigung von Überschneidungen mit Säule 2 sowie Harmonisierung der fragmentierten Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten.
  • Zinsschrankenregelung nach ATAD: u. a. sollen prozyklische Effekte und die Inflation adressiert werden, ggf. Straffung der Regeln.
  • Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie und Fusionsrichtlinie: Verbesserung der Wirksamkeit dieser Richtlinien.
  • Verfahrensregeln zur Inanspruchnahme der Vorteile aus der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Verringerung des Verwaltungs- und Compliance Aufwands für Unternehmen und Verbesserung der Funktionsweise der Richtlinien.
  • Gezielte, aber sehr begrenzte Änderungen der Richtlinie zu Steuerstreitbeilegungsmechanismen: insb. Klarstellung der Regeln zur Zulassungsphase, um eine einheitliche Anwendung in allen EU-Mitgliedstaaten und eine erleichterte Nutzung durch Steuerpflichtige und Verwaltungen zu gewährleisten.

Die Roadmap kann bis zum 16.03.2026 kommentiert werden. Die Ergebnisse werden in eine Folgenabschätzung und den angekündigten Vereinfachungsvorschlag einfließen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Inflationsrate im Januar 2026 bei +2,1 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Januar 2026 bei +2,1 %. Im Dezember 2025 hatte sie +1,8 % betragen und zuvor im November und Oktober 2025 jeweils +2,3 %. Laut Statistischem Bundesamt verteuerten sich v. a. Nahrungsmittel im Januar stärker als in den vorangegangenen Monaten.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.02.2026

Vor allem steigende Nahrungsmittelpreise lassen die Inflationsrate anziehen

Verbraucherpreisindex, Januar 2026:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2026:
+2,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Januar 2026 bei +2,1 %. Im Dezember 2025 hatte sie +1,8 % betragen und zuvor im November und Oktober 2025 jeweils +2,3 %. „Die Teuerung der Verbraucherpreise insgesamt hat sich zum Jahresanfang verstärkt“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem verteuerten sich Nahrungsmittel im Januar stärker als in den vorangegangenen Monaten. Von September bis Dezember 2025 hatte der jeweilige Preisanstieg bei Nahrungsmitteln noch unterhalb der Gesamtteuerung gelegen. Darüber hinaus wirkt sich der Preisauftrieb bei Dienstleistungen auch im Januar erhöhend auf die Inflationsrate aus.“ Gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 stiegen die Verbraucherpreise im Januar 2026 um 0,1 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 1,7 % gegenüber Januar 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Januar 2026 um 1,7 % niedriger als im Vorjahresmonat. Im Dezember 2025 hatte der Preisrückgang bei Energie bei -1,3 % gelegen. Von Januar 2025 bis Januar 2026 verbilligte sich die Haushaltsenergie um 3,2 %. Hier konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel von günstigeren Preisen für Strom (-3,2 %) profitieren. Ein Grund dürften die seit Beginn des Jahres reduzierten Übertragungsnetzentgelte für Strom sein. Günstiger wurden auch Gas einschließlich Umlage (-2,5 %) und Fernwärme (-0,8 %), bei denen sich unter anderem die Abschaffung der Gasspeicherumlage preisdämpfend auswirkte. Die Preise für fossile Brennstoffe wurden gleichzeitig durch die zu Jahresbeginn teilweise gestiegene CO2-Bepreisung beeinflusst. Hier zeigte sich bei den Mineralölprodukten im Januar 2026 eine gegenläufige Preisentwicklung: Leichtes Heizöl blieb im Vergleich zum Januar 2025 deutlich günstiger (-10,2 %), während sich die Kraftstoffpreise um 0,5 % erhöhten.

Nahrungsmittel verteuerten sich mit +2,1 % gegenüber Januar 2025 deutlich stärker als in den Vormonaten

Die Preise für Nahrungsmittel waren im Januar 2026 um 2,1 % höher als im Vorjahresmonat, nach +0,8 % im Dezember 2025. Damit legte der Preisauftrieb zu, von September bis Dezember 2025 hatten sich Nahrungsmittel binnen Jahresfrist unterdurchschnittlich verteuert. Im Vergleich von Januar 2026 zu Januar 2025 bleibt die Preiserhöhung bei Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+10,9 %, darunter Schokolade: +21,0 %) auffällig. Auch für Obst (+6,1 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+4,9 %, darunter Rind- und Kalbsfleisch: +14,9 %, Geflügelfleisch: +8,3 %) mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar mehr bezahlen als ein Jahr zuvor. Günstiger hingegen wurden insbesondere Speisefette und Speiseöle (-20,1 %, darunter Butter: -33,0 %; Olivenöl: -13,5 %). Zudem verbilligten sich einige Nahrungsmittel des täglichen Bedarfs wie Molkereiprodukte (-3,5 %) und Kartoffeln (-10,1 %) deutlich, dagegen wurden Eier (+12,5 %) nennenswert teurer.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,5 %

Die Inflationsrate ohne Energie und die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lagen im Januar 2026 jeweils bei +2,5 %. Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,2 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Januar 2026 um 3,2 % höher als im Vorjahresmonat. Dienstleistungen verteuerten sich somit überdurchschnittlich, bereits seit Januar 2024 lag die Teuerung hierfür durchgängig oberhalb der Gesamtteuerung. Von Januar 2025 bis Januar 2026 erhöhten sich vor allem die Preise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,1 %) sowie für die kombinierte Personenbeförderung (+6,2 %). Letzteres ist unter anderem der Preiserhöhung für das Deutschlandticket von 58 auf 63 Euro geschuldet. Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem auch Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,2 %), Versicherungsdienstleistungen für die Gesundheit (+4,4 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen an der Wohnung (+3,6 %). Zudem verteuerten sich binnen Jahresfrist Gaststättendienstleistungen (+3,6 %), auch nach der Mehrwertsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie zu Beginn des Jahres von 19 auf 7 %. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Januar 2026 die Nettokaltmieten mit +2,1 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,4 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Januar 2025 um 1,0 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Januar 2025 bis Januar 2026 um 1,0 %. Verbrauchsgüter verteuerten sich gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,3 % und Gebrauchsgüter um 0,4 %. Neben den Nahrungsmitteln (+2,1 %) wurden auch einige andere Waren deutlich teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+6,8 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +18,2 %) und Tabakwaren (+4,4 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-1,7 %) unter anderem bei Haushaltsgeräten (-3,1 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,1 %

Im Vergleich zum Dezember 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im Januar 2026 um 0,1 %. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 1,0 %, vor allem zogen die Preise für frisches Gemüse (+6,1 %) an. Auch die Preise für Energie insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,8 %, hier zogen insbesondere Kraftstoffpreise an (+5,6 %). Günstiger gegenüber dem Vormonat wurden Strom (-2,8 %), Erdgas, einschließlich Umlage (-2,4 %) und Fernwärme (-1,6 %). Hier wirkten sich auch das zu Beginn des Jahres reduzierte Übertragungsnetzentgelt, die Abschaffung der Gasspeicherumlage sowie die teilweise gestiegene CO2-Bepreisung auf die Preisentwicklung aus. Zudem zeigt sich der gestiegene Preis für das Deutschlandticket von 58 auf 63 Euro in der Teuerung beim Personennahverkehr (+2,8 %) und bei Verbundfahrkarten (+5,2 %). Hingegen gingen vor allem saisonbedingt die Preise für Flugtickets (-16,7 %), Pauschalreisen (-14,1 %) und Bekleidungsartikel (-5,5 %) zurück.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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AMLA-Konsultation zum Entwurf eines technischen Regulierungsstandards zu Kundensorgfaltspflichten

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.02.2026

Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 sieht vor, dass die EU-Antigeldwäschebehörde, AMLA, bis 10.07.2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) zu den Informationen, die für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden notwendig sind, ausarbeitet und der EU-Kommission zur Annahme vorlegt. Nun hat die AMLA eine bis zum 08.05.2026 andauernde Konsultation dazu eingeleitet und bittet v. a. Verpflichtete aus dem Finanz- und Nichtfinanzsektor um Feedback.

Der Entwurf technischer Regulierungsstandards legt einen harmonisierten Rahmen fest und sieht detaillierte Vorgaben (nach risikobasiertem Ansatz) für Verpflichtete des Finanz- und Nichtfinanzsektors im Hinblick auf die Kundensorgfaltspflichten vor, u. a. zu/r:

  • erhebenden Informationen bei der Identifizierung und Überprüfung von Kunden, u. a.
    • natürliche Personen:
      • alle Vor- und Nachnamen, die auf einem Identitätsdokument aufgeführt sind;
      • Geburtsort: mindestens das Geburtsland, ggf. zusätzliche Informationen, falls sie im Identitätsdokument aufgeführt sind;
      • alle Staatsangehörigkeiten; ggf. Staatenlosigkeit oder Flüchtlingsstatus: Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten und gibt sie in gutem Glauben an, ist nur eine Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Bei staatenlosen Personen oder Flüchtlingen sollten diese Informationen eingeholt werden.;
      • Dokumente zur Überprüfung der Identität: Ausweisdokument, Pass oder gleichwertiges Dokument. Elektronische Identifizierungsmittel gemäß eIDAS-Verordnung (EU) Nr.910/2014 (mit dem Vertrauensniveau substanziell oder hoch) dürfen für die Überprüfung der Identität im persönlichen Kontext genutzt werden, sofern sie dem Kunden, jeder Person, die vorgibt im Namen des Kunden zu handeln, und den natürlichen Personen, in deren Auftrag oder zu deren Gunsten eine Transaktion oder Tätigkeit durchgeführt wird, zur Verfügung stehen.;
      • In Situationen, in denen natürliche Personen, wie z. B. Flüchtlinge, ggf. kein Ausweisdokument vorlegen können, sollte ein Dokument, das von einer öffentlichen Behörde ausgestellt wurde und alle Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort und ein Foto enthält als gleichwertig anerkannt werden.;
      • Verpflichtete müssen sicherstellen, dass sie den Inhalt von Originaldokumenten in einer Fremdsprache verstehen.
    • juristische Personen:
      • eingetragener Name oder Handelsname (falls vom eingetragen Namen abweichend);
      • Rechtsform, Registrierangaben (z. B. Register-/Gründungsnummer, LEI wenn vorhanden), Sitzanschrift;
      • Verlässliche und unabhängige Quellen/Dokumente zur Verifizierung, z. B. Gesellschaftsvertrag/Satzung, Handelsregisterauszug, Gründungsurkunde, geprüfte Jahresabschlüsse;
      • Eigentums- und Kontrollstruktur verstehen (inkl. komplexer Strukturen, Trusts);
      • Ermittlung der wirtschaftliche Eigentümer: Dabei ist eine Abfrage des Zentralregisters (Transparenzregister) notwendig, aber nicht ausreichend. Es sind entweder öffentliche Register oder zuverlässige nationale Systeme zu konsultieren (wie z. B. das Steuerregister, Passdatenbanken oder Grundbücher), sofern Verpflichtete dazu Zugang haben. Des Weiteren können die Informationen auch von anderen Quellen bezogen werden, wie z. B. Nebenkostenabrechnungen. Falls kein wirtschaftlich Beteiligter ermittelbar ist, sind gleichwertige Daten zu einem Mitglied der Führungsebene (SMOs) zu erheben.;
      • Für SMOs kann statt der Privatanschrift die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers erfasst werden.;
      • Identifizierung und Überprüfung von Personen, die vorgeben, im Namen des Kunden zu handeln;
  • Einsatz von automatischen Screening-Tools bzw. Kombination aus automatischem Screening und manuellen Kontrollen bei der Identifizierung von politisch exponierten Personen (PEPs) und der Überprüfung, ob Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen.
  • elektronischen Identifizierung
    • Für die Identitätsüberprüfung ohne persönlichen Kontakt nutzen Verpflichtete elektronische Identifizierungsmittel nach eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit den Vertrauensniveaus substanziell oder hoch oder qualifizierte Vertrauensdienste. Wenn diese Mittel nicht verfügbar oder nicht zumutbar sind, dürfen stattdessen Fernidentifikationslösungen eingesetzt werden. Diese müssen amtliche Ausweisdokumente von natürlichen Personen erfassen und dabei bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Verpflichtete müssen gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, dass ihre Fernidentifikationsverfahren diesen Anforderungen entsprechen und begründen, warum keine Identifizierung nach Art. 22(6) der Verordnung (EU) 2024/1624 möglich war.
    • Anhang I sieht eine Liste mit Attributen (basierend auf der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2977 zur European digital Identity Wallet) vor, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste besitzen müssen, um sie für Standard- und verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden zu können. Ferner können zusätzliche Attribute zur eindeutigen Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten einbezogen werden, wenn dies durch das mit dem Kunden bzw. wirtschaftlich Berechtigten verbundenen Geldwäscherisikos gerechtfertigt ist. Fehlen bei einem elektronischen Identifizierungsmittel oder qualifizierten Vertrauensdiensten Attribute, die für die Identifizierung und Überprüfung des Kunden oder wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind, müssen Verpflichtete Maßnahmen ergreifen, um diese auf anderem Weg zu ermitteln und zu überprüfen.
  • vereinfachten und verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen;
  • Bestimmung des Zwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktionen.

Nach Annahme durch die EU-Kommission wird die delegierte Verordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage danach in Kraft. Für bestehende Kundenbeziehungen, die vor der Veröffentlichung bestanden, müssen alle Dokumente, Daten und Informationen zu diesen Kunden auf risikosensibler Basis an die neuen Anforderungen angepasst werden (spätestens innerhalb der in Artikel 26(2) der Verordnung (EU) 2024/1624 vorgeschriebenen Fristen, d. h. ein Jahr für Kunden mit erhöhtem Risiko und fünf Jahre für alle anderen Kunden).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Drohnenpilot muss nach Absturz nicht für erhöhte Sicherheitsmaßnahmen einer Raffinerie zahlen

Das LG München II hat mit die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war (Az. 14 O 4225/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil 14 O 4225/24 vom 13.02.2026 (nrkr)

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 13. Februar 2026 die Klage eines Raffineriebetreibers gegen einen Drohnenpiloten abgewiesen, dessen Drohne auf das Betriebsgelände samt Tanklager gestürzt war.

Der Vorfall ereignete sich am 9. Juli 2024 im Landkreis Ebersberg. Die 249 Gramm schwere Flugdrohne des Beklagten stürzte auf das Betriebsgelände der Klägerin und wurde dabei zerstört. Der Beklagte klingelte am Tor des Betriebsgeländes und nannte der Leitstelle seinen Namen, schilderte den Vorfall sowie die Absturzstelle. Ein Mitarbeiter der Klägerin gab dem Beklagten die – durch den Absturz zerstörte –Drohne zurück.

Vier Monate später klagte der Raffineriebetreiber auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung. Er begründete den geltend gemachten Schadensersatz damit, dass nach dem Vorfall auf Anraten der Polizei die Sicherheitsmaßnahmen (Objektschutz) für die Dauer von zwei Wochen erhöht worden seien, wodurch Mehrkosten von rund 10.000 Euro entstanden sind.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass der Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, als er – ohne ausdrücklich Zustimmung der Klägerin – seine Drohne neben dem von der Deutschen Flugsicherung als „Industrieanlage“ gekennzeichneten Betriebsgelände hat fliegen lassen. (Zitat): „Die Vorschrift [§ 21h Abs. 3 Nr. 3 Luftverkehrs-Ordnung] regelt, dass der Betrieb von unbemannten Fluggeräten über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers der Einrichtung zulässig ist.“

Eine ausdrückliche Zustimmung hatte die Klägerin dem Beklagten nicht erteilt.

Trotz Pflichtverletzung haftet der Beklagte nicht für die Mehraufwendungen, denn die Klägerin konnte dem Gericht nicht überzeugend darlegen, warum wegen dieser Pflichtverletzung eine zusätzliche Bewachung zweckmäßig und notwendig war. Die Klägerin hatte zwar bestritten, dass der Beklagte sich bei der Leitstelle gemeldet und Personalien, Umstände und Absturzstelle der Drohne mitgeteilt hatte. Sie konnte gleichzeitig nicht erklären, wie dann ihr Mitarbeiter die Drohne finden und zurückgeben konnte. Die Klägerin musste um die Umstände des Drohnenabsturzes gewusst haben. Hinzu kam, dass die Drohne zerstört war. Es bestand damit keine konkrete Gefahrensituation, die eine Zusatzbewachung erforderlich gemacht hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Landgericht München II

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Keine Diskriminierung: Satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das AGG

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 U 1/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil 26 U 1/24 vom 25.07.2024 (rkr)

Grundsätzlich kann eine Kapitalgesellschaft in ihrer Privatautonomie nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht kommt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren ansetzt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Kläger sind kraft Erbfolge bzw. Schenkung Gesellschafter einer 1980 von zwei Brüdern gegründeten Unternehmensgruppe. Sie wenden sich u. a. gegen einen Gesellschaftsbeschluss aus dem Jahr 2022, der eine Altersgrenze für das Amt eines Geschäftsführers mit Beendigung des 70. Lebensjahres einführte. Der 1980 geschlossene Grundsatzvertrag bestimme – ihrer Meinung nach – ein Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem zuständigen 26. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Beschluss über die Altersgrenze für Geschäftsführer sei nicht zu beanstanden, führte der Senat aus.

Der Beschluss verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Gesellschaftsrecht verbiete lediglich eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Gesellschafter. Zwar habe den Gründungsgesellschaftern ein unentziehbares und zeitlich unbegrenztes Sonderrecht zugestanden. Dass dieses Recht nicht sämtlichen später durch Erbschaft oder Schenkung hinzugetretenen und noch hinzutretenden Gesellschaftern zugestanden werde, verletze jedoch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlange nur, dass gleiche Sachverhalte gleichbehandelt würden. Er erfordere jedoch nicht, dass die ursprünglich für die Gründungsgesellschafter begründeten Sonderrechte zukünftig unbegrenzt fortbestehen würden.

Der Beschluss verstoße auch nicht gegen die Regelungen des AGG. Zwar sei der Anwendungsbereich eröffnet, da die Beendigung einer Organstellung mit dem Erreichen einer Altersgrenze verbunden werde. „Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass eine Altersgrenze über 70 Jahren schon mit Blick auf § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG (Beendigung ohne Kündigung zum Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte einer Rente wegen Alters beantragen kann) zulässig ist“, führte der Senat weiter aus. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft könne durch das AGG nur in dem Umfang beschränkt werden, in welchem eine unsachliche Diskriminierung in Betracht komme. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter ansetze, welches noch oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege.

Gegen eine unsachliche Diskriminierung spreche auch, dass sämtliche Gesellschafter als amtierender oder potenzielle Geschäftsführer gleichermaßen von der Satzungsänderung betroffen sen. Es handele sich damit erkennbar um eine generelle Entscheidung über die Altersstruktur der Beklagten, konkret eine Verjüngung spiegelbildlich zu dem im Familienunternehmen bereits im Januar 2014 eingeleiteten Generationswechsel.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 26.11.2025, Az. II ZR 98/24, nunmehr rechtskräftig.

Erläuterungen

§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

1

3Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1. …

(…)

5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Betrugsanruf statt Bankberatung

Das LG Flensburg entschied, dass der Ehemann die infolge eines Betrugsanrufs und einer manipulierten Echtzeit-Überweisung erlangten 29.000 Euro wegen fehlenden Rechtsgrundes und verschärfter Haftung zurückzahlen muss, während gegenüber der Ehefrau mangels Kenntnis kein Anspruch besteht (Az. 2 O 98/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 O 98/25 vom 30.12.2025 (nrkr)

Das Landgericht verurteilt den Empfänger einer manipulierten Überweisung zur Rückzahlung.

Was ist passiert?

Eine Frau erhielt einen Anruf von einem unbekannten Mann, der sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung ihrer Bank ausgab. Er überzeugte sie, eine Fernzugriffs-App auf ihrem Smartphone zu installieren. Kurz darauf wurde von ihrem Bankkonto eine Echtzeit-Überweisung über 29.000 Euro ausgeführt – ohne dass sie dies wollte oder bewusst veranlasste. Das Geld ging auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaars. Die Frau kannte diese Personen vorher nicht. Sie bemerkte den Vorgang schnell, informierte ihre Bank und erstattete Anzeige. Die Bank konnte die Überweisung jedoch nicht mehr rückgängig machen.

Der Ehemann erklärte, er habe das Geld erwartet und es sofort an eine ausländische Kryptoplattform weitergeleitet. Hintergrund seien angebliche Bitcoin-Investitionen und ein in Aussicht gestellter hoher Gewinn gewesen. Auch er erstattete später Anzeige. Die Ehefrau gab an, dass sie von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt habe.

Die betroffene Frau verlangte daraufhin von dem Ehepaar die Rückzahlung der 29.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Ehemann die 29.000 Euro zurückzahlen muss.

Nach Auffassung des Gerichts hat er das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet. Zwar habe er behauptet, an ein seriöses Krypto-Investment geglaubt zu haben. Die Umstände seien jedoch so auffällig gewesen (unbekannte Kontaktperson, hoher Geldbetrag, sofortige Weiterleitung fremder Gelder, frühere schlechte Erfahrungen mit Krypto-Investments), dass er die Augen vor einem offensichtlichen Risiko verschlossen habe. Beim Ehemann greife daher eine verschärfte Haftung, denn er hätte wissen müssen, dass ihm das Geld nicht zustand.

Demgegenüber hat das Gericht gegenüber der Ehefrau einen Rückzahlungsanspruch abgelehnt, da sie nichts von dem Geldeingang und der Weiterleitung des Geldes an eine ausländische Kryptoplattform gewusst habe.

Das Urteil vom 30. Dezember 2025 (Az. 2 O 98/25) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Gemeinsame Positionierung für die Unabhängigkeit der Freien Berufe – BStBK fordert Stärkung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberatung

Anlässlich der anstehenden Beratungen im Finanzausschuss des Bundesrates am 19. Februar 2026 zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) wenden sich die Bundessteuerberaterkammer sowie wichtige Organisationen der Freien Berufe an den Gesetzgeber und fordern, das Fremdbesitzverbot der Freien Berufe spürbar zu stärken.

BStBK, Pressemitteilung vom 13.02.2026

In einer von der Bundessteuerberaterkammer initiierten gemeinsamen Erklärung wenden sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren in Deutschland. Anlässlich der anstehenden Beratungen im Finanzausschuss des Bundesrates am 19. Februar 2026 zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) wenden sich die Unterzeichner an den Gesetzgeber und fordern, das Fremdbesitzverbot der Freien Berufe spürbar zu stärken.

Im Fokus der Kritik stehen Umgehungskonstruktionen, bei denen berufsfremde Investoren über Beteiligungs-, Ketten- oder Holdingmodelle faktisch Einfluss auf die Berufsausübung gewinnen. Die Unterzeichner sehen darin eine ernsthafte Gefahr für die Unabhängigkeit der Freien Berufe – und damit für den Verbraucherschutz in sensiblen Bereichen wie Steuerberatung, Recht, Gesundheit und anderen Freien Berufen.

„Wer einen Steuerberater, eine Ärztin, einen Rechtsanwalt, eine Ingenieurin oder andere Freie Berufe aufsucht, erwartet unabhängigen Rat – und keine Renditeziele im Hintergrund. Dieses Vertrauen ist ein hohes Gut und darf nicht zur Handelsware auf internationalen Finanzmärkten werden“, betont Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.

Der Regierungsentwurf des 9. StBÄndG verzichtet aber auf die Absicherung des Fremdbesitzverbotes. Daher ist nun der Bundesrat gefordert, die Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern zu stärken. Es geht um die Sicherung regionaler Strukturen und die Zukunft eines Berufsstands, der für die Länder eine zentrale Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Steuerverwaltung darstellt.

„Die Freien Berufe tragen Verantwortung für Menschen – nicht für Fondsrenditen. Wer ihre Unabhängigkeit relativiert, riskiert langfristig den hohen Vertrauensgrad, der unsere Arbeit auszeichnet. Gerade in Zeiten wie diesen, gilt es die tragende Säule des Rechtsstaats, der Wirtschaft und des Gemeinwohls zu schützen“, so Schwab weiter.

Mit Nachdruck appellieren die Unterzeichner an den Gesetzgeber aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Absicherung des Fremdbesitzverbotes zu nutzen. Konkret an die Landesregierungen, über ihr Votum zum 9. StBÄndG am 6. März 2026 im Bundesrat, das Fremdbesitzverbot konsequent zu stärken und Umgehungskonstruktionen effektiv zu unterbinden. Hier geht es zum Statement „Fremdbesitz stärken – Umgehungen verhindern“.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Mehr Flexibilität im Anwaltsnotariat: Bundesjustizministerium schlägt gesetzliche Anpassungen vor

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, zudem soll der Zugang dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 16.02.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.02.2026

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung angesichts sinkender Bewerberzahlen gesichert werden. Der Gesetzentwurf dient dabei auch der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regelungen zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren bemängelt hatte.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das Anwaltsnotariat hat in vielen Teilen Deutschlands eine lange und beeindruckende Tradition. Wir wollen sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Dazu wollen wir den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten. Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Wir wollen zukünftig älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang zu notariellen Dienstleistungen.“

In einigen Bundesländern in Deutschland kann das Amt einer Notarin oder eines Notars durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeübt werden. Diese sogenannten Anwaltsnotarinnen und -notare haben dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Der Weg zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar führt über einen mehrjährigen Anwärterdienst, auf den man sich direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen bewerben kann. Demgegenüber setzt die Zulassung zum Anwaltsnotariat eine mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und das Bestehen der sogenannten notariellen Fachprüfung voraus. Seit Jahren sinkt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsnotariat. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, lassen sich aber unter anderem auf die hohen Anforderungen für den Berufseinstieg und den demografischen Wandel zurückführen. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf will das Bundesjustizministerium dieser Entwicklung entgegenwirken. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Anwaltsnotariat insgesamt attraktiver machen und damit notarielle Rechtsdienstleistungen flächendeckend gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat leichter und familienfreundlicher zu gestalten. Künftig soll es interessierten Volljuristinnen und -juristen möglich sein, direkt im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Die hierfür bislang erforderliche Zulassungsfrist von drei Jahren soll entfallen. Auch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der notariellen Fachprüfung ist vorgesehen, um die Belastung für Bewerberinnen und Bewerber zu verringern. Die bisher erforderliche anwaltliche Berufserfahrung im künftigen Amtsbereich soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit künftig keine Unterbrechungen dieser Berufserfahrung mehr darstellen, nach denen die Frist von neuem beginnt.

Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren soll außerdem ermöglicht werden, ihr Amt auf Antrag auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit soll insbesondere die Versorgung mit notariellen Rechtsdienstleistungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung dafür soll sein, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kein Bürgergeld für Studenten

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren (Az. L 11 AS 56/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil L 11 AS 56/24 vom 27.01.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren.

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.

Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.

Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.

Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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