Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen

Das LSG Schleswig-Holstein hat über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.02.2026

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat heute über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

Die Kläger hatten in den Jahren 2016 und 2017 durch ihre Krankenkasse finanzierte ICSI-Behandlungen (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) mit Frischzellen durchführen lassen. Dabei wurden jeweils im Vorkernstadium befindliche Eizellen kryokonserviert. Die späteren Einsetzversuche dieser kryokonservierten Eizellen finanzierte das Ehepaar aus eigenen Mitteln, da diese Maßnahmen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitere ICSI-Behandlung im Jahr 2020 lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl von drei Versuchen sei bereits erreicht. Nach der gesetzlichen Regelung werde nach drei erfolglosen Versuchen vermutet, dass die Maßnahme nicht mehr hinreichend erfolgversprechend sei. Es komme nicht darauf an, wer die Maßnahmen finanziert habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl erfolglos unternommener Versuche auf die konkrete Methode – hier die ICSI – bezogen sei. Andere Behandlungsmaßnahmen, insbesondere solche, die schon dem Grunde nach nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst seien, seien auf die Höchstzahl nicht anzurechnen.

Daraufhin hat die beklagte Krankenkasse den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Die Kläger erhalten nun eine hälftige Erstattung ihrer Kosten. Nach Mitteilung der Kläger ist die Behandlung mittlerweile erfolgreich gewesen – das Paar ist Eltern geworden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

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Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht

Das BMF hat den Entwurf eines neuen Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht an bestimmte Verbände versandt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht bis zum 13.03.2026.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01410/007/240 vom 13.02.2026 (Entwurf)

Mit BMF-Schreiben vom 13. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht an bestimmte Verbände versandt. Ihnen und der interessierten Fachöffentlichkeit wird bis zum 13. März 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme (per E-Mail an IVB2@bmf.bund.de) zu diesem Entwurf gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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IMK Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko spürbar zurückgegangen

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich in den vergangenen Wochen verbessert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 12.02.2026

Neue Werte für die kommenden drei Monate

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich in den vergangenen Wochen verbessert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für die drei Monate von Februar bis Ende April 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 20,3 Prozent aus. Anfang Januar betrug sie für die folgenden drei Monate noch 28,0 Prozent. Da gleichzeitig die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, etwas gestiegen ist, verharrt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator wie in den Vormonaten bei der Phase „gelb-grün“, was für ein moderates Wachstum spricht.

Maßgeblich für den Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem verbesserte Daten aus der Realwirtschaft, insbesondere der zuletzt starke Anstieg der inländischen Aufträge für die Industrie. Allerdings lasse „sich die anhand der Auftragsdaten abzeichnende konjunkturelle Trendwende noch nicht bei der Produktion des Produzierenden Gewerbes festmachen“, die auf Monatsbasis im Dezember zurückging, analysiert IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. Auch einige stagnative oder leicht negative Entwicklungen bei Stimmungs- und Finanzmarktindikatoren haben den Rückgang des Rezessionsrisikos begrenzt.

Unter dem Strich sei der konjunkturelle Trend aber positiv – vorausgesetzt, er werde nicht durch vermeidbare negative Signale aus der Politik belastet, betont Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK: „Die Zeichen verdichten sich, dass wir in unserer aktuellen Konjunkturprognose mit einem Wirtschaftswachstum von 1,2 Prozent für 2026 nicht zu hoch gegriffen haben. Grundsätzlich ist sogar noch etwas mehr drin“, sagt der Ökonom.

„Über das Jahr werden zunehmend die Wirkungen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz und der steigenden Verteidigungsausgaben in den Wachstumszahlen sichtbar werden“, so Dullien. Sehr viel hänge in dieser Situation davon ab, dass auch vom Privatkonsum ordentliche Impulse kommen „Voraussetzung dafür ist neben einer weiterhin soliden Kaufkraftentwicklung, dass die Verbraucher*innen nicht immer wieder verunsichert werden. Die schrille Debatte über Einschnitte in den Sozialstaat, über Deregulierungen bei der Arbeitszeit und möglicherweise demnächst auch Einschnitte beim Kündigungsschutz trägt aber zunehmend zur Verunsicherung bei und wird so zum Wachstumsrisiko“, warnt Dullien. Das sei nicht nur konjunkturell gefährlich, sondern auch unnötig.

Es gibt keinerlei empirische Anhaltspunkte, dass der deutsche Sozialstaat nicht mehr bezahlbar wäre. Im Vergleich zur Wirtschaftsleistung gibt Deutschland weder im internationalen Vergleich noch historisch auffällig viel für soziale Sicherung aus. Auch Simulationen für die künftige Entwicklung der Rentenversicherung ändern diesen Befund nicht.

Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des IMK

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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WPK Magazin Ausgabe 1/2026

Die WPK hat Ausgabe 1/2026 ihres Magazins veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 13.02.2026

Das WPK Magazin 1/2026 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Wahlbekanntmachung
  • Beiratswahl 2026 der WPK
  • Ihr Beruf. Ihre Stimme. Ihre Chance.
  • Werden Sie Teil des Beirates der WPK
  • EU-Geldwäschepaket
  • Inhalt und Umsetzung
  • Vermögensanlage im Versorgungswerk

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Arbeitsprogramm 2026 der IOSCO – ein Fokus: Private Equity bei Prüfungsgesellschaften

Die WPK weist auf die Schwerpunkte des Arbeitsprogramms der IOSCO für das Jahr 2026 hin.

WPK, Mitteilung vom 12.02.2026

Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO hat ihr Arbeitsprogramm 2026 veröffentlicht. Darin kündigt die IOSCO unter anderem an, den Private Equity-Sektor mit Blick auf Prüfungsgesellschaften näher zu untersuchen.

Weitere Schwerpunkte des Arbeitsprogramms liegen auf

  • der Stärkung der finanziellen Widerstandsfähigkeit und Markteffizienz,
  • dem Schutz von Anlegern,
  • der technologischen Transformation der Finanzmärkte sowie
  • der Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Wagniskapitalgeber setzen in Deutschland andere Prioritäten als anderswo

Der deutsche Venture Capital-Markt weist teils deutliche Unterschiede zum weltweiten VC-Geschehen auf. So erhielten deutsche Start-ups aus dem Bereich Climate-Tech im vergangenen Jahr zwar deutlich weniger Investorengelder als in den Vorjahren. Trotz des Rückgangs auf 1,3 Milliarden Euro blieb ihr Anteil lt. KfW Research an dem in Deutschland verteilten Wagniskapital mit 18 Prozent – gegenüber 8 Prozent international – aber hoch.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 13.02.2026

  • Start-ups mit Fokus auf Klimatechnologien und Verteidigung erhalten anteilig mehr Geld als in anderen Ländern
  • Junge Unternehmen mit Fokus auf Künstliche Intelligenz sind auch hierzulande erfolgreich beim Fundraising
  • Investoren sehen für 2026 größte Wachstumschancen für Start-ups aus dem Bereich Internet of Things und Robotics

Der deutsche Markt für Wagniskapital (Venture Capital, VC) weist teils deutliche Unterschiede zum weltweiten VC-Geschehen auf. So erhielten deutsche Start-ups aus dem Bereich Climate-Tech – die also an Technologien und Dienstleistungen zur Dekarbonisierung und zur Minimierung von Klimarisiken arbeiten – im vergangenen Jahr zwar deutlich weniger Investorengelder als in den Vorjahren. Trotz des Rückgangs auf 1,3 Milliarden Euro blieb ihr Anteil an dem in Deutschland verteilten Wagniskapital mit 18 Prozent aber hoch. International gingen nur acht Prozent aller VC-Gelder in diesen Bereich.

Ebenfalls deutlich höher als weltweit war der Kapitalanteil, den VC-Investoren in Deutschland in junge innovative Unternehmen aus dem Bereich Dual Use und Defense einspeisten. Dabei geht es um Start-ups, die auf Produkte mit ziviler und militärischer Anwendung setzen. In Deutschland flossen im vergangenen Jahr 1,16 Milliarden Euro in diesen Bereich, 42 Prozent mehr als im Vorjahr. Das Verhältnis zu den gesamten Investitionen auf dem deutschen VC-Markt, die insgesamt 7,2 Milliarden Euro betrugen, lag somit bei 16 Prozent – deutlich über dem weltweiten Niveau von vier Prozent.

Das ergab eine Analyse von KfW Research, basierend auf der Datenbank des Anbieters Dealroom.co. VC-Investoren gaben in Deutschland zudem mehr Geld als international üblich an Start-ups, die im Bereich Cybersicherheit tätig sind. Acht Prozent der Investitionen hierzulande gingen in dieses Segment, weltweit dagegen fünf Prozent. Der Bereich Cybersicherheit wuchs in Deutschland im vergangenen Jahr um 632 Prozent auf 578 Millionen Euro.

Besonders dynamisch war auch in Deutschland im Jahr 2025 der Bereich Künstliche Intelligenz (KI). Die Investitionen in deutsche KI-Start-ups stiegen um 45 Prozent auf nahezu drei Milliarden Euro. Weltweit war das Wachstum der VC-Investitionen in KI mit 74 Prozent sogar noch höher. Der Marktanteil der VC-Investitionen in KI lag weltweit bei 47 Prozent, in Deutschland bei ebenfalls hohen 41 Prozent.

„Die weit verbreitete Annahme, dass Deutschland im Bereich Künstliche Intelligenz wenig zu bieten hat, stimmt nicht. Es gibt inzwischen viele vielversprechende Start-ups in Deutschland, die in diesem Bereich aktiv sind“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Für das laufende Jahr erwarten die VC-Investoren eine Verschiebung der Prioritäten. Eine Sonderbefragung unter in Deutschland tätigen Venture-Capital-Investoren ergab, dass diese in diesem Jahr die höchsten Wachstumschancen für hiesige Start-ups ansehen, die sich auf die Felder Internet of Things und Robotics fokussieren. Dabei handelt es sich um junge innovative Unternehmen, die beispielsweise vernetzte Geräte und Automatisierungstechnologien entwickeln. Diese Unternehmen zeigten im vergangenen Jahr mit 809 Millionen Euro – nach Rückgängen in den beiden Jahren zuvor – erstmals wieder einen Anstieg im Deal-Volumen (plus 24 Prozent).

„Hier kommt zum Ausdruck, dass die Industriekultur in Deutschland nach wie vor ein guter Nährboden für Innovationen in der Produktionstechnik ist“, sagte Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Als Unternehmen mit den zweithöchsten Wachstumschancen bewerten die VC-Investoren solche aus dem Bereich Defense und Dual Use, gefolgt von den Bereichen Cybersicherheit und KI. Ein Jahr zuvor hatten die Investoren diese beiden Themen noch auf Rang eins und zwei einsortiert – wo sie am Ende des Jahres gemessen am Wachstum im Finanzierungsvolumen auch tatsächlich landeten.

Zu den jüngsten Technologiefeldern, die derzeit durch VC finanziert werden, gehören Quantentechnologien und Kernfusion. Die VC-Beteiligungen an deutschen Start-ups in diesen Bereichen sind in den letzten Jahren sukzessive gestiegen, bleiben jedoch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. 2025 erhöhten sich die Investitionen in Start-ups mit dem Fokus Quantentechnologie um 37 Prozent auf knapp 96 Millionen Euro, in Kernfusions-Start-ups sogar um 212 Prozent auf 258 Millionen Euro. Quantentechnologien gehören aktuell zu den Bereichen mit hohen Wachstumserwartungen seitens VC-Investoren und stehen hier an fünfter Stelle.

Quelle: KfW, KfW Research

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Keine Offenlegungspflicht für Referenzwert-Methodik bei Immobilienkrediten

Der EuGH hat entschieden, dass Banken bei Immobilienkrediten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes wie dem WIBOR gegenüber Verbrauchern offenzulegen (Rs. C-471/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil C-471/24 vom 12.02.2026

Immobilienkredite: Die Informationspflicht einer Bank verpflichtet sie nicht, dem Verbraucher die Einzelheiten der Methodik eines rechtlich geregelten Referenzindexes mitzuteilen, der zur Berechnung eines variablen Zinssatzes herangezogen wird.

Eine Vertragsklausel, die einen Referenzindex wie den WIBOR enthält, führt grundsätzlich nicht allein zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers 2019 schloss ein polnischer Verbraucher mit einer Bank einen Immobilienkreditvertrag mit einer Laufzeit von 20 Jahren, dessen Gegenwert ungefähr 100.000 Euro betrug. Für das Darlehen galt ein variabler Zinssatz, der auf der Grundlage des WIBOR 6M-Referenzzinssatzes1 zuzüglich einer festen Marge der Bank berechnet wurde. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurden fast alle Hypothekarkredite in Polen zu variablen Zinssätzen gewährt und waren an den WIBOR gebunden.

Der WIBOR unterliegt einem Rechtsrahmen2 der Union, der die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Referenzwerten gewährleisten und damit ein hohes Maß an Schutz für Verbraucher und Anleger sicherstellen soll. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission ihn als einen der kritischen Referenzindizes eingestuft3, die auf den Finanzmärkten verwendet werden und strengeren Anforderungen unterliegen, um ihre Integrität und Solidität zu gewährleisten.

Der Verbraucher macht vor einem polnischen Gericht geltend, dass die Vertragsklausel über den Zinssatz missbräuchlich sei und ihn daher nicht binde. Er wirft der Bank vor, ihm nicht zuverlässig, vollständig und verständlich erklärt zu haben, wie der WIBOR 6M berechnet werde, welche Faktoren seinen Wert beeinflussten und welche Rolle die Banken selbst bei der Festlegung dieses Index spielten. Seiner Ansicht nach war er ohne diese Informationen nicht in der Lage, die finanziellen Folgen des Vertrags zu beurteilen, obwohl das gesamte Risiko der Zinsschwankungen ihm auferlegt worden sei.

Das polnische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen4 auf die streitige Klausel Anwendung findet und, falls ja, ob diese Klausel den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Es fragt insbesondere, ob die betreffende Klausel mangels Informationen über die besonderen Merkmale des WIBOR als missbräuchlich anzusehen ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln im vorliegenden Fall Anwendung findet. Weder die Tatsache, dass das nationale Recht die Regeln für die Festsetzung des variablen Zinssatzes auf der Grundlage eines Referenzindexes festlegt, noch die Tatsache, dass der WIBOR teilweise dem Unionsrecht unterliegt, stehen dem entgegen. Wenn die nationalen Vorschriften lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Festsetzung eines solchen Zinssatzes vorgeben und es dem Gewerbetreibenden überlassen bleibt, den vertraglichen Referenzindex oder die hinzukommende feste Marge zu bestimmen, kann die Vertragsklausel, mit der der variable Zinssatz auf der Grundlage eines Referenzindexes wie dem WIBOR festgelegt wird, im Hinblick auf die Richtlinie geprüft werden.

Das in der Richtlinie vorgesehene Transparenzgebot5 verpflichtet die Bank nicht, dem Verbraucher spezifische Informationen über die Methodik des Referenzindexes wie dem WIBOR anzugeben. Bei Immobilienkrediten für Wohnzwecke wird die Informationspflicht der Bank auf mehreren Ebenen durch das Unionsrecht geregelt6. Sie unterscheidet sich jedoch von den Pflichten, die dem Administrator des Referenzindex auferlegt sind. Letzterer ist dafür verantwortlich, die wichtigsten Elemente der Methodik jedes von ihm bereitgestellten Index zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, auf die die Bank den Verbraucher verweisen kann. Die zusätzlichen Informationen, die die Bank gegebenenfalls bereitstellt, dürfen kein verzerrtes Bild dieses Referenzindexes vermitteln.

Zur möglichen Missbräuchlichkeit der beanstandeten Klausel7 weist der Gerichtshof darauf hin, dass für den WIBOR auf Unionsebene ein abschließender rechtlicher Rahmen besteht, dessen Einhaltung von den zuständigen nationalen Behörden sichergestellt wird. Da ein Referenzindex wie der WIBOR als mit diesem Rechtsrahmen vereinbar angesehen werden kann, führt die Klausel, die ihn enthält, grundsätzlich und für sich genommen nicht zu einem erheblichen Ungleichgewicht zwischen den Parteien zum Nachteil des Verbrauchers8.

Fußnoten

1WIBOR 6M („Warsaw Interbank Offered Rate“) ist ein Referenzindex für sechsmonatige Einlagen in polnischen Zloty auf dem Interbankenmarkt in Polen.

2Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.

3Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/482 der Kommission vom 22. März 2019 geänderten Fassung.

4Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

5Gemäß der Richtlinie 93/13 kann die potenzielle Missbräuchlichkeit einer Klausel, die den Zinssatz eines Immobilienkredits festlegt, nur dann geprüft werden, wenn sie nicht klar und verständlich dargestellt wurde (Transparenzanforderung), sofern diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrags darstellt.

6Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher.

7Die Beurteilung der möglichen Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel kann erst erfolgen, nachdem festgestellt wurde, dass sie nicht dem Transparenzgebot entspricht.

8Dies ist auch dann der Fall, wenn die kreditgebende Bank bestimmte Daten zur Verfügung stellt, die vom Administrator zur Berechnung der aufeinanderfolgenden Werte des Referenzindexes verwendet werden, oder wenn diese Daten nicht immer den tatsächlichen Transaktionen entsprechen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Unternehmensinsolvenzen im November 2025: +0,4 % zum Vorjahresmonat

Im November 2025 haben die deutschen Amtsgerichte 1.794 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,4 % mehr als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.02.2026

Verbraucherinsolvenzen im November 2025: +7,3 % zum Vorjahresmonat

Im November 2025 haben die deutschen Amtsgerichte 1.794 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,4 % mehr als im Vorjahresmonat. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im November 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 1,5 Milliarden Euro. Im November 2024 hatten die Forderungen bei rund 2,8 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass im November 2024 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als im November 2025.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im November 2025 insgesamt 5,2 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 11,0 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Baugewerbe mit 8,1 Fällen sowie die Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Zeitarbeitsfirmen) mit 7,7 Fällen.

Januar bis November 2025: 10,0 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Zeitraum von Januar bis November 2025 verzeichneten die Amtsgerichte insgesamt 22.027 beantragte Unternehmensinsolvenzen, das waren 10,0 % mehr als im Vorjahreszeitraum. Die Forderungen der Gläubiger summierten sich auf 44,3 Milliarden Euro. Im Vorjahreszeitraum hatten sie bei 52,3 Milliarden Euro gelegen.

7,3 % mehr Verbraucherinsolvenzen im November 2025 als im Vorjahresmonat

Im November 2025 gab es 6.408 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 7,3 % mehr als im Vorjahresmonat. Von Januar bis November 2025 erfassten die Amtsgerichte insgesamt 70.941 Verbraucherinsolvenzen und damit 8,1 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Großhandelspreise im Januar 2026: +1,2 % gegenüber Januar 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren lt. Statistischem Bundesamt im Januar 2026 um 1,2 % höher als im Januar 2025. Im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei +1,2 % gelegen, im November 2025 bei +1,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.02.2026

Großhandelsverkaufspreise, Januar 2026
+1,2 % zum Vorjahresmonat
+0,9 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Januar 2026 um 1,2 % höher als im Januar 2025. Im Dezember 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat ebenfalls bei +1,2 % gelegen, im November 2025 bei +1,5 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Januar 2026 gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 um 0,9 %.

Gestiegene Preise für Nicht-Eisen-Erze, -Metalle und -Metallhalbzeug sowie für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Januar 2026 der Preisanstieg bei Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 43,8 % über denen von Januar 2025. Gegenüber dem Vormonat Dezember 2025 stiegen sie ebenfalls deutlich (+8,6 %).

Auch bedeutend für die Preisentwicklung gegenüber dem Vorjahresmonat war der Preisanstieg im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren (+1,6 % gegenüber Januar 2025 und +0,2 % gegenüber Dezember 2025). Insbesondere Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten erheblich mehr als im Vorjahresmonat (+12,5 % gegenüber Januar 2025 und +0,3 % gegenüber Dezember 2025). Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene 4,1 % teurer als ein Jahr zuvor, verbilligten sich aber im Vormonatsvergleich um 1,4 %. Mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist auch für Fleisch und Fleischwaren (+4,0 % gegenüber Januar 2025, aber -0,4 % gegenüber Dezember 2025).

Niedriger als im Januar 2025 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-8,2 % gegenüber Januar 2025, +0,1 % gegenüber Dezember 2025) sowie im Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-5,7 % gegenüber Januar 2025 und -1,1 % gegenüber Dezember 2025).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Mineralölerzeugnisse (-4,8 %). Gegenüber Dezember 2025 wurden diese Produkte wieder teurer (+3,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Uckermark: Bebauungsplan für großflächigen Solarpark ungültig

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 2 A 4/23).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil OVG 2 A 4/23 vom 12.02.2026

Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Im Jahr 2021 setzte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf der bisherigen ca. 128 ha großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglichen sollten. Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob der Antragsteller, eine Umweltvereinigung, gegenüber der Antragsgegnerin zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffend bewertet worden. Im Jahr 2023 beantragte er beim Oberverwaltungsgericht daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.

Dieser Normenkontrollantrag hatte vor dem 2. Senat Erfolg. Es ließ sich schon nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon ist der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthält sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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