Irreführende Werbung mit CO2-neutralem Versand und „nachhaltig & regional“

Das LG Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig sei auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite.  Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt (Az. I-19 O 24/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 12.02.2026 zum Urteil des LG Bochum I-19 O 24/25 vom 16.12.2025 (nrkr)

Verbraucherzentrale Bundesverbands klagt erfolgreich gegen die Volt Venture GmbH, die den Onlineshop Clevertronic betreibt

  • Onlineshop warb mit angeblich CO2-neutralem Versand und dem Begriffspaar „Nachhaltig & regional“
  • LG Bochum: Werbung war irreführend und teilweise unwahr
  • Gericht betont strenge Anforderungen an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen

Das Landgericht Bochum hat dem Betreiber des Onlineshops Clevertronic untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, dass er seine Produkte „CO2-neutral“ versendet. Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Werbung mit „Nachhaltig & regional“ auf der Webseite.  Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die strittige Umweltwerbung als irreführend kritisiert hatte.

„Umwelt- und Klimaschutz spielt bei Kaufentscheidungen eine immer größere Rolle“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Das nutzen viele Anbieter aus, um sich mit fragwürdigen, missverständlichen oder sogar falschen Behauptungen einen besonders grünen Anstrich zu geben. Wir werden weiterhin gezielt gegen die leider sehr verbreitete Irreführung der Verbraucher:innen vorgehen.“

Umstrittene Werbung mit Umweltschutzbegriffen

Volt Venture bietet auf Clevertronic.de unter anderem gebrauchte Smartphones und Tablets an. Auf der Webseite warb das Unternehmen mit folgenden Aussagen, gegen die sich die Klage der Verbraucherzentrale richtete:

„Dank DHL Go Green versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in Münster.“

„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in Münster!“

Umweltwerbung muss richtig, eindeutig und klar sein

Das Landgericht Bochum gab der Klage statt und entschied, dass beide Werbeaussagen irreführend sind. Das Unternehmen erwecke zumindest bei Teilen der potenziellen Kunden die Fehlvorstellung, dass es die bestellten Produkte ohne den Ausstoß von CO2 versende.  Das sei nicht wahr. Tatsächlich werde die Emission von Treibhausgasen bei einem Versand mit DHL Go Green lediglich reduziert.

Die Passage mit der Aussage „Nachhaltig & regional“ war ebenfalls unzulässig, so das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige Begriffe verwendet, müsse bereits in der Werbung selbst eindeutig erklärt werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Diese Kriterien waren nach Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. Es werde nicht erklärt, was konkret „nachhaltig“ und gleichzeitig „regional“ an den Leistungen des Unternehmens sei. Das bleibe auch deshalb unklar, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt an Kund:innen in ganz Deutschland richte und diese offensichtlich auch bundesweit beliefere.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Klage auf Teilzeit ohne besondere Gründe bei der Polizei zurückgenommen

Polizeibeamtinnen und -Beamte sind grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet. Voraussetzungslose Teilzeit kann lt. VG Gelsenkirchen nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Az. 1 K 3822/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zur Einstellung des Verfahrens 1 K 3822/24 am 18.02.206

Die Klägerin hat ihre Klage wegen voraussetzungsloser Teilzeit bei der Polizei in Essen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nach dem Rechtsgespräch mit der Kammer und weiteren Angaben des Beklagten zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren ohne Urteil eingestellt.

Die Klägerin, eine Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen, begehrte von ihrem Dienstherrn die Bewilligung sog. voraussetzungsloser Teilzeit. Hierzu führte sie private Umstände an. Ihr Ehemann sei beruflich sehr stark eingebunden. Sie könnten, führte ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung aus, durch den Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten etwa nur jedes vierte Wochenende miteinander verbringen. Darüber hinaus rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch ihren Dienstherrn. Er habe in anderen mit ihrer Situation vergleichbaren Fällen voraussetzungslose Teilzeit bewilligt. Sie werde demgegenüber ohne sachlichen Grund anders behandelt.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende der 1. Kammer im Rechtsgespräch darauf hin, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet seien. Voraussetzungslose Teilzeit könne nur dann bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstünden. In dem Fall der Klägerin dürften ihren privaten Belangen diejenigen des Dienstherrn entgegenstehen. Denn der Dienstherr müsse anderen Beamtinnen und Beamten ermöglichen, die in der konkreten Behörde übermäßig viel angefallenen Über- und Mehrarbeitsstunden abzubauen. Der Beklagte gab hierzu an, für Ende 2024 hätten die Zeiterfassungssysteme insgesamt rd. 350.000 Über- und Mehrarbeitsstunden der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ausgewiesen. Zur gerügten Ungleichbehandlung führte er aus, in der Behörde seien aktuell nur drei Polizeivollzugsbeamte in bewilligter voraussetzungsloser Teilzeit tätig. Alle hätten, anders als die Klägerin, einen Erkrankungshintergrund. In einem weiteren Fall beabsichtige er, den Antrag abzulehnen. Nach diesen Konkretisierungen erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klagerücknahme.

Die Einstellung des Verfahrens ist rechtskräftig.

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2025: +1,2 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stieg der Auftragsbestand im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 kalenderbereinigt um 7,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.02.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Dezember 2025
+1,2 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+7,0 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Dezember 2025
8,2 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg der Auftragsbestand im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 kalenderbereinigt um 7,0 %. Die Ergebnisse für das Saarland lagen für die Berechnung des Bundesergebnisses nicht rechtzeitig vor und wurden daher geschätzt.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im Dezember 2025 ist wesentlich auf den Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) von saison- und kalenderbereinigt 4,5 % gegenüber dem Vormonat zurückzuführen. Auch der Anstieg in der Herstellung von Metallerzeugnissen (+5,4 %) wirkte positiv auf das Gesamtergebnis. In der Automobilindustrie sank der Auftragsbestand hingegen um 2,9 %.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Dezember 2025 gegenüber November 2025 um 3,0 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland blieb dagegen unverändert (0,0 %).

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand im Dezember 2025 gegenüber November 2025 um 1,2 %, im Bereich der Vorleistungsgüter um 0,8 % und bei den Herstellern von Konsumgütern um 2,7 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,2 Monate gestiegen

Die Reichweite des Auftragsbestands stieg im Dezember 2025 auf 8,2 Monate (November 2025: 8,0 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg sie auf 11,2 Monate (November 2025: 11,0 Monate), bei den Herstellern von Vorleistungsgütern auf 4,4 Monate (November 2025: 4,3 Monate) und bei den Herstellern von Konsumgütern auf 3,9 Monate (November 2025: 3,8 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BMF: Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, diverse Entscheidungen des BFH in Kürze im BStBl Teil II zu veröffentlichen und damit allgemein anzuwenden.

BMF, Mitteilung vom 18.02.2026

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Der Text der Entscheidungen ist auf der Internetseite des Bundesfinanzhofs unter „Entscheidungen online“ abrufbar.

18.02.26 VI R 23/23 09.09.25 Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Absatz 10 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
12.02.26 XI R 17/22 25.06.25 Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs
10.02.26 IV R 8/22 10.07.24 Buchwertantrag nach § 3 Absatz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG); Feststellung eines Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Absatz 6 UmwStG
10.02.26 VIII R 9/21 08.05.24 Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz (EStG) für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH
28.01.26 I R 3/21 13.11.24 Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
27.01.26 VI R 22/23 17.06.25 Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses
26.01.26 II R 33/23 08.10.25 Keine Steuerbefreiung der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft
26.01.26 III R 23/23 24.07.25 Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
21.01.26 XI R 19/22 25.09.24 Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare GeschäftsveräußerungHierzu: BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026
20.01.26 V R 44/15 15.12.16 Unternehmereigenschaft im kommunalen BereichHierzu: BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026
20.01.26 XI R 12/15 28.06.17 Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer SporthalleHierzu: BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026
16.01.26 IX R 24/23 20.09.24 Kein Akteneinsichtsrecht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
16.01.26 I R 20/22 16.07.25 Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten im In- und Ausland
15.01.26 III R 20/23 25.09.25 Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft
15.01.26 X K 7/22 06.11.24 Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens
15.01.26 II R 10/18 16.03.21 Wegfall des Verschonungsabschlags bei mehrstöckigen Personengesellschaften
15.01.26 II R 19/18 01.07.20 Wegfall des Verschonungsabschlags
13.01.26 VIII R 30/23 17.09.25 Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
13.01.26 II R 42/21 04.06.25 Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses
13.01.26 II R 18/23 04.06.25 Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in eine Ehegatten-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
12.01.26 II R 56/22 21.05.25 Steuervergünstigung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
12.01.26 II R 31/22 21.05.25 Einhalten der Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei einer Ausgliederung zur Aufnahme
12.01.26 II B 47/25 (AdV) 27.10.25 Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing
12.01.26  II R 19/22 02.07.25 Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
09.01.26 IV R 31/23 25.09.25 Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)
09.01.26 XI R 14/24
(XI R 21/21)
25.06.25 Besteuerung der Übertragung von Einzweck-Gutscheinen nach Inkrafttreten der Gutschein-Richtlinie
09.01.26 XI R 7/22 04.06.25 Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung
09.01.26 VIII R 41/23 25.02.25 Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
09.01.26 IX R 20/22 12.11.24 Erfordernis eines außergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
08.01.26 IX R 6/23 13.08.24 Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
08.01.26 IX R 21/22 07.05.24 Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung; Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
07.01.26 IX R 2/23 06.05.25 Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
07.01.26 X R 19/22 03.09.25 Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) auf im Inland gelegene Baudenkmale
07.01.26 IX R 12/24 09.09.25 Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
05.01.26 VI R 14/23 29.04.25 Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Abgabenordnung (AO)
17.12.25 IV R 11/22 16.01.25 Zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
16.12.25 X R 31/23 01.10.25 Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs
16.12.25 IX R 13/24 15.07.25 Die rückwirkende Anwendung von § 6e des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18.12.2019 enden (§ 52 Absatz 14a EStG), verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
16.12.25 IV R 10/22 10.10.24 Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in Vorjahren
15.12.25 IV R 23/23 21.08.25 Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen und Begriff der unternehmensbezogenen Sanierung bei einer Mitunternehmerschaft
12.12.25 I R 17/21 11.12.24 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2024  I R 33/22 – Organschaft und atypisch stille BeteiligungHierzu: BMF-Schreiben vom 13. November 2025
12.12.25 I R 33/22 11.12.24 Organschaft und atypisch stille BeteiligungHierzu: BMF-Schreiben vom 13. November 2025
09.12.25 IX R 23/24 12.08.25 Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.
08.12.25 V R 13/22 05.12.24 Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger StiftungenHierzu: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2025
05.12.25 VII R 34/22 16.01.24 Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
05.12.25 II R 16/23 07.05.25 Steuerbefreiung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs
05.12.25 II R 26/23 07.05.25 Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze; Steuerbefreiung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs
04.12.25 X R 25/22 27.11.24 Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Absatz 1 Abgabenordnung (AO)
04.12.25 VIII R 2/23 25.02.25 Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit
04.12.25 VI R 15/23 17.06.25 Abzug ersparter Mietaufwendungen als außerge­wöhnliche Belastung
03.12.25 IX R 14/23 23.01.24 Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
27.11.25 XI R 16/22 17.04.24 Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen
27.11.25 V R 24/21 31.01.25 Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Absatz 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)
26.11.25 XI R 27/22 02.07.25 Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) und Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs
25.11.25 III R 45/22 21.05.25 Zur Gewinnerzielungsabsicht bei langjährigen gewerblichen Verlusten
24.11.25 VI R 12/23 29.04.25 Doppelte Haushaltsführung: Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
24.11.25 VI R 20/21 09.08.23 Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
24.11.25 VI R 21/23 17.06.25 Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beam­ten im Ausland
24.11.25 VI R 9/23 14.05.25 Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks
21.11.25 III R 9/23 16.01.25 Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen
21.11.25 X R 10/20 24.07.25 Zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben
20.11.25 XI R 7/23 08.07.25 Steuerfreie Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen
20.11.25 XI R 17/19XI R 7/16) 23.10.19 Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EU-Steuerregeln zeigen Wirkung – sind aber hochkomplex

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in der EU wurden in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet. Eine aktuelle Studie der Universität Mannheim, dem ZEW Mannheim und Ernst & Young zeigt: Trotz gemeinsamer Mindeststandards unterscheiden sich die nationalen Regelungen deutlich in ihrer Ausgestaltung und Strenge.

ZEW, Pressemitteilung vom 19.02.2026

Gemeinsame Studie von ZEW Mannheim, Universität Mannheim sowie Ernst & Young zu nationalen Spielräumen bei Anti-Steuervermeidungsregeln

Die Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung in der Europäischen Union (EU) wurden in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet. Eine aktuelle Studie der Universität Mannheim, dem ZEW Mannheim und Ernst & Young (EY) zeigt: Trotz gemeinsamer Mindeststandards unterscheiden sich die nationalen Regelungen deutlich in ihrer Ausgestaltung und Strenge. Die Analyse untersucht erstmals systematisch, wie die Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD), die EU-Blacklist sowie zusätzliche nationale Maßnahmen in den 27 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurden und wie sie mit der seit Kurzem geltenden globalen Mindeststeuer zusammenspielen. Grundlage ist eine umfassende Befragung lokaler Steuerexpertinnen und -experten in allen EU-Ländern.

„Viele Mitgliedstaaten gehen tatsächlich über die EU-Mindestvorgaben hinaus. Das ist sicherlich gut gemeint und kann auch Steuervermeidung erschweren, führt aber zu großen Überschneidungen, Doppelregulierungen und insgesamt mehr Bürokratie“, erklärt Prof. Dr. Christoph Spengel, Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim. Sophia Wickel, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“, ergänzt: „Die EU hat ein dichtes Netz an Maßnahmen gegen aggressive Steuerplanung geknüpft. In der Praxis führt die Vielfalt nationaler Ausgestaltungen jedoch zu erheblicher Komplexität.“

Große Unterschiede bei ATAD-Umsetzung

Die Analyse zeigt, dass die EU-Mitgliedstaaten die ATAD-Vorgaben zwar flächendeckend umgesetzt haben, ihre konkrete Ausgestaltung jedoch erheblich variiert. Dies betrifft insbesondere die Hinzurechnungsbesteuerung, Zinsschrankenregelungen sowie Ausnahmen und Schwellenwerte. Dadurch entsteht eine zunehmende regulatorische Fragmentierung innerhalb des EU-Binnenmarkts. Für international tätige Unternehmen erhöhen sich dadurch die Rechtsunsicherheit und der administrative Aufwand erheblich. In der Folge stellt sich die Frage, ob die bestehende Vielfalt an Regelungen noch im Einklang mit dem Ziel eines möglichst einheitlichen europäischen Steuerrahmens steht.

Wechselwirkungen mit der globalen Mindeststeuer

Zudem überschneidet sich die globale Mindeststeuer in vielen Fällen mit bestehenden ATAD-Maßnahmen und nationalen Anti-Steuervermeidungsregeln. Diese wurde als ein weiteres zentrales Instrument zur Bekämpfung von Gewinnverlagerungen eingeführt, das vor allem niedrige effektive Steuersätze adressiert. Insbesondere in Ländern mit einer bereits sehr umfassenden Gesetzgebung kann es dadurch zu parallelen oder mehrfachen Belastungen desselben Sachverhalts kommen. Vor diesem Hintergrund kommt die Studie zu dem Schluss, dass die EU die globale Mindeststeuer wieder aufheben und ihren Fokus auf eine konsolidierte Weiterentwicklung der ATAD sowie auf koordinierte nationale Maßnahmen legen sollte.

Quelle: ZEW

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Kommunalwahl 2024 in Bad Kreuznach bestätigt

Ein Oberbürgermeister darf bei der Kommunalwahl auch als Oberbürgermeister genannt werden. Das VG Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen (Az. 1 K 254/25).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2026 zum Urteil 1 K 254/25 vom 27.012026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat eine Klage gegen die am 9. Juni 2024 durchgeführten Wahlen zum Kreistag des Landkreises Bad Kreuznach, zum Stadtrat Bad Kreuznach sowie zum Ortsbeirat Bosenheim abgewiesen.

Im Vorfeld der Wahl warb der Stadtverband der FDP für die Wahl zum Kreistag u. a. mit Wahlplakaten, auf denen auch der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach abgebildet und genannt wurde. Außerdem wurde der Oberbürgermeister in einer von der FDP für die Wahl zum Stadtrat veröffentlichten Anzeige und einer Broschüre abgebildet. Zudem ließ die FDP vier Radiowerbespots senden, in denen der Oberbürgermeister unterschiedliche Texte verlas. Deren Ausstrahlung wurde eingestellt, nachdem die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Verbreitung zweier dieser Werbespots untersagt hatte.

Nach der Wahl erhob der Kläger zunächst Einspruch und im Anschluss an den zurückweisenden Einspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Klage gegen die Wahl. Er machte im Wesentlichen eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters der Stadt Bad Kreuznach geltend. Außerdem habe sich auf den Wahlzetteln ein falscher Hinweis auf die zu vergebende Stimmanzahl befunden. Während des Auszählens sei das Wahllokal in Bosenheim verschlossen gewesen. Zudem seien 22 Briefwahlstimmen in Bosenheim als ungültig eingeordnet, ausweislich des amtlichen Endergebnisses jedoch nur 19 ungültige Stimmen abgegeben worden.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es lägen keine Gründe vor, die Wahl für ungültig zu erklären, so die Koblenzer Richter. Auf die jeweils zu vergebende Stimmanzahl sei auf den Wahlzetteln zutreffend hingewiesen worden. Die 22 zurückgewiesenen Briefwahlstimmen würden mangels ordnungsgemäßer eidesstattlicher Versicherung als nicht abgegeben gelten und daher im amtlichen Endergebnis nicht ausgewiesen. Die vorübergehende Verschlossenheit des Wahllokals Bosenheim während des Auszählvorgangs sei zwar ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl; dieser sei allerdings offensichtlich nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, weil der Wahlvorgang zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei.

Zudem liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Wahl vor. Der Oberbürgermeister der Stadt Bad Kreuznach habe seine Neutralitätspflicht nicht verletzt. Es verstehe sich von selbst, dass er als Kandidat für die Kreistagswahl – auch unter Benennung als Oberbürgermeister – auf Wahlplakaten dafür abgebildet werden dürfe. Auch die vom FDP-Stadtverband veröffentlichte Broschüre und Anzeige enthielten keine unzulässige Wahlwerbung; es sei nicht zu beanstanden, dass eine Partei mit Erfolgen ihres Mitglieds werbe und mit Blick darauf um weitere Unterstützung bitte. Schließlich sei auch gegen die Radiowerbespots nichts einzuwenden. Soweit der Oberbürgermeister in den im Vorfeld der Wahl beanstandeten Werbespots eine Verbindung zu seinem Amt herstelle, begründe dies allein keine Verletzung seiner Neutralitätspflicht. Aus der formalen Aufmachung des Radioauftritts gehe offensichtlich hervor, dass hier eine Partei im Wahlkampf mit einem aus ihrer Sicht erfolgreichen Amtsträger werbe. Der Oberbürgermeister sei in diesem Zusammenhang als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger aufgetreten.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Keine Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bei der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG wird ohne Berücksichtigung eines Mehrvergleichs bemessen. Dies entschied das FG Niedersachsen in einem Kostenfestsetzungsverfahren (Az. 3 V 251/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.02.2026 zum Beschluss 3 V 251/24 vom 13.01.2026

Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung änderte der Antragsgegner (das Finanzamt) mehrere Steuerbescheide zu Lasten des Antragstellers. Darunter waren auch die Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Gegen sämtliche Änderungsbescheide legte der Antragsteller beim Finanzamt Einsprüche ein. Zudem begehrte er, diese Bescheide von der Vollziehung auszusetzen. Damit wollte er erreichen, die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen zu müssen.

Das Finanzamt gewährte die Aussetzung der Vollziehung nicht, woraufhin sich der Antragsteller mit entsprechenden Anträgen nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht wandte. Darunter war auch ein Antrag wegen der Einkommensteuerbescheide für 2020 und 2021. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage verständigten sich die Beteiligten inhaltlich auf eine Änderung der im Einspruchsverfahren befindlichen Einkommensteuerbescheide. Dies führte auch zu einer Erledigung der bei Gericht anhängigen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide. Die Verfahrenskosten wurden vom Gericht zu 2/3 dem Finanzamt auferlegt und im Übrigen dem Antragsteller.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kam es zunächst zum Streit darüber, ob durch den Prozessbevollmächtigten eine Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr verdient worden war. Im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gewährte das Gericht zwar keine Einigungs-, dafür aber eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 i. V. m. Nr. 1002 VV RVG.

Daneben hatte der Prozessbevollmächtigte auch die Festsetzung eines über den für die Bemessung der Gerichtsgebühren hinausgehenden Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 1 RVG beantragt, da auch die noch nicht bei Gericht anhängigen Einsprüche mit erledigt worden seien. Dem folgte das Gericht nicht.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 3/2026

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Zwei Jahre Digital Services Act: EU-Kommission zieht positive Bilanz

Am 17.02.2024 trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA hat u. a. zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Heute vor zwei Jahren trat das Gesetz über digitale Dienste (DSA, Digital Services Act) in Kraft. Dank dieser EU-Verordnung haben Nutzerinnen und Nutzer in der EU mehr Rechte im Internet, Online-Plattformen müssen mehr Rechenschaft ablegen und das Online-Umfeld ist transparenter. Der DSA gibt den Nutzern das Recht, Moderationsentscheidungen anzufechten. Seit seiner Anwendung wurden 50 Millionen Entscheidungen zur Moderation von Inhalten, gegen die Nutzer über die internen Mechanismen der Plattformen Einspruch eingelegt hatten, rückgängig gemacht. Das sind rund 30 Prozent der 165 Millionen Entscheidungen.

Nutzungsbedingungen der Plattformen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 wurden 99 Prozent der Entscheidungen zur Moderation von Inhalten von den Plattformen getroffen, um ihre eigenen Nutzungsbedingungen durchzusetzen, und nicht, um Inhalte zu entfernen, die nach EU- oder nationalem Recht als illegal gemeldet wurden.

Prüfungen außergerichtlicher Schlichtungsstellen

In der ersten Hälfte des Jahres 2025 prüften außergerichtliche Schlichtungsstellen über 1.800 Streitfälle im Zusammenhang mit Inhalten auf Facebook, Instagram und TikTok in der EU. Sie hoben in 52 Prozent der abgeschlossenen Fälle die Entscheidungen der Plattformen auf. Dadurch konnten Inhalte und Konten schneller und kostengünstiger wiederhergestellt werden als vor Gericht.

Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten

Der DSA hat auch zu konkreten Veränderungen in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Nutzer geführt. Dank dieser Rechtsvorschrift sind seit 2024 gezielte Werbeanzeigen für Minderjährige auf Online-Plattformen in der EU verboten. Der DSA verpflichtet Online-Marktplätze außerdem, der Verbreitung illegaler Waren entgegenzuwirken, die Rückverfolgbarkeit von Händlern zu verbessern und Kunden, die illegale Produkte auf ihrem Marktplatz gekauft haben, schnell zu informieren und ihnen Möglichkeiten zur Wiedergutmachung anzubieten.

Besserer Zugang für Forscherinnen und Forscher

Ein weiterer Vorteil dieser Gesetzgebung besteht darin, dass Forscher und die Zivilgesellschaft einen beispiellosen Zugang zu Informationen über die Prozesse und Praktiken der Inhaltsmoderation von Plattformen in der EU haben. Darüber hinaus können sie Plattformen für ihre Entscheidungen zur Rechenschaft ziehen.

Quelle: EU-Kommission

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Kommission leitet Untersuchung von Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ein

Die EU-Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.02.206

Die Europäische Kommission hat am 17.02.2026 ein förmliches Verfahren gegen Shein im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste wegen seines suchterzeugenden Designs, der mangelnden Transparenz von Empfehlungssystemen sowie des Verkaufs illegaler Produkte, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, eingeleitet.

Konkret wird sich die Untersuchung auf folgende Bereiche konzentrieren:

  • Die Shein-Systeme dienen dazu, den Verkauf illegaler Produkte in der Europäischen Union einzuschränken, einschließlich Inhalten, die Material über sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen könnten, wie z. B. kinderähnliche Sexpuppen.
  • Die Risiken im Zusammenhang mit der suchterzeugenden Gestaltung des Dienstes, einschließlich der Vergabe von Verbraucherpunkten oder Belohnungen für das Engagement, sowie die Systeme, über die Shein verfügt, um solche Risiken zu mindern. Suchtpotenziale könnten sich negativ auf das Wohlbefinden der Nutzer und den Verbraucherschutz im Internet auswirken.
  • Transparenz der Empfehlungssysteme, die Shein verwendet, um den Nutzern Inhalte und Produkte vorzuschlagen. Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste muss Shein die wichtigsten Parameter, die in seinen Empfehlungssystemen verwendet werden, offenlegen und den Benutzern mindestens eine leicht zugängliche Option zur Verfügung stellen, die nicht auf der Profilerstellung für jedes Empfehlungssystem basiert.

Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift dem Ergebnis nicht vor.

Coimisiún na Meán, der Koordinator für digitale Dienste für Irland, wird auch als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Land der Niederlassung von Shein in der EU an der Untersuchung der Kommission beteiligt sein.

Nächste Schritte

Nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens wird die Kommission weiterhin Beweise sammeln, indem sie beispielsweise zusätzliche Auskunftsersuchen an Shein oder Dritte richtet oder Überwachungsmaßnahmen oder Befragungen durchführt.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen oder des Erlasses eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, die von Shein eingegangenen Verpflichtungen zur Behebung von Problemen, die Gegenstand des Verfahrens sind, zu akzeptieren.

Im Gesetz über digitale Dienste ist keine gesetzliche Frist für die Beendigung des förmlichen Verfahrens festgelegt. Die Dauer einer eingehenden Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, darunter der Komplexität des Falles, dem Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit der Kommission und der Ausübung der Verteidigungsrechte. Darüber hinaus greift die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens weder seinem Ergebnis noch anderen Verfahren vor, die die Kommission nach anderen Artikeln des Gesetzes über digitale Dienste einleiten kann.

Quelle: EU-Kommission

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Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibe dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsehe, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.02.2026

Die Bundesregierung sieht den Arbeitsschutz in Betrieben auch dann gewährleistet, wenn dort die Stellen der Sicherheitsbeauftragten gestrichen werden. Das geht aus einer Antwort (21/4068) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/3802) der Fraktion Die Linke hervor. Darin kritisieren die Abgeordneten das „Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz“ der Regierung, zu dem die „Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) mit weniger als 50 Beschäftigten und die Begrenzung auf einen Sicherheitsbeauftragten für KMU mit weniger als 250 Beschäftigten“ gehöre.

Die Regierung antwortet darauf: „Das hohe Arbeitsschutzniveau bleibt dadurch gewahrt, dass die geplante Regelung vorsieht, dass die Erhöhung der Schwellenwerte abhängig von der Gefährdungslage sein wird. Im Falle von besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ist unabhängig von der Betriebsgröße ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Zur Feststellung, ob in kleinen und mittleren Unternehmen ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, muss der Arbeitgeber alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Durch die ausdrückliche Inbezugnahme der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird die bestehende Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Mittelpunkt gestellt und für kleine und mittlere Unternehmen gefestigt. Der Arbeitgeber wird weiterhin von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und weiteren Beauftragten im Arbeitsschutz beraten und unterstützt. Gleichzeitig wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz gestärkt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 112/2026

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