Betrugsanruf statt Bankberatung

Das LG Flensburg entschied, dass der Ehemann die infolge eines Betrugsanrufs und einer manipulierten Echtzeit-Überweisung erlangten 29.000 Euro wegen fehlenden Rechtsgrundes und verschärfter Haftung zurückzahlen muss, während gegenüber der Ehefrau mangels Kenntnis kein Anspruch besteht (Az. 2 O 98/25).

LG Flensburg, Mitteilung vom 13.02.2026 zum Urteil 2 O 98/25 vom 30.12.2025 (nrkr)

Das Landgericht verurteilt den Empfänger einer manipulierten Überweisung zur Rückzahlung.

Was ist passiert?

Eine Frau erhielt einen Anruf von einem unbekannten Mann, der sich als Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung ihrer Bank ausgab. Er überzeugte sie, eine Fernzugriffs-App auf ihrem Smartphone zu installieren. Kurz darauf wurde von ihrem Bankkonto eine Echtzeit-Überweisung über 29.000 Euro ausgeführt – ohne dass sie dies wollte oder bewusst veranlasste. Das Geld ging auf das Gemeinschaftskonto eines Ehepaars. Die Frau kannte diese Personen vorher nicht. Sie bemerkte den Vorgang schnell, informierte ihre Bank und erstattete Anzeige. Die Bank konnte die Überweisung jedoch nicht mehr rückgängig machen.

Der Ehemann erklärte, er habe das Geld erwartet und es sofort an eine ausländische Kryptoplattform weitergeleitet. Hintergrund seien angebliche Bitcoin-Investitionen und ein in Aussicht gestellter hoher Gewinn gewesen. Auch er erstattete später Anzeige. Die Ehefrau gab an, dass sie von dem gesamten Vorgang keine Kenntnis gehabt habe.

Die betroffene Frau verlangte daraufhin von dem Ehepaar die Rückzahlung der 29.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat entschieden, dass der Ehemann die 29.000 Euro zurückzahlen muss.

Nach Auffassung des Gerichts hat er das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und sei daher zur Rückzahlung verpflichtet. Zwar habe er behauptet, an ein seriöses Krypto-Investment geglaubt zu haben. Die Umstände seien jedoch so auffällig gewesen (unbekannte Kontaktperson, hoher Geldbetrag, sofortige Weiterleitung fremder Gelder, frühere schlechte Erfahrungen mit Krypto-Investments), dass er die Augen vor einem offensichtlichen Risiko verschlossen habe. Beim Ehemann greife daher eine verschärfte Haftung, denn er hätte wissen müssen, dass ihm das Geld nicht zustand.

Demgegenüber hat das Gericht gegenüber der Ehefrau einen Rückzahlungsanspruch abgelehnt, da sie nichts von dem Geldeingang und der Weiterleitung des Geldes an eine ausländische Kryptoplattform gewusst habe.

Das Urteil vom 30. Dezember 2025 (Az. 2 O 98/25) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Gemeinsame Positionierung für die Unabhängigkeit der Freien Berufe – BStBK fordert Stärkung des Fremdbesitzverbotes in der Steuerberatung

Anlässlich der anstehenden Beratungen im Finanzausschuss des Bundesrates am 19. Februar 2026 zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) wenden sich die Bundessteuerberaterkammer sowie wichtige Organisationen der Freien Berufe an den Gesetzgeber und fordern, das Fremdbesitzverbot der Freien Berufe spürbar zu stärken.

BStBK, Pressemitteilung vom 13.02.2026

In einer von der Bundessteuerberaterkammer initiierten gemeinsamen Erklärung wenden sich wichtige Organisationen der Freien Berufe gegen die zunehmenden Aktivitäten finanzstarker, internationaler Finanzinvestoren in Deutschland. Anlässlich der anstehenden Beratungen im Finanzausschuss des Bundesrates am 19. Februar 2026 zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) wenden sich die Unterzeichner an den Gesetzgeber und fordern, das Fremdbesitzverbot der Freien Berufe spürbar zu stärken.

Im Fokus der Kritik stehen Umgehungskonstruktionen, bei denen berufsfremde Investoren über Beteiligungs-, Ketten- oder Holdingmodelle faktisch Einfluss auf die Berufsausübung gewinnen. Die Unterzeichner sehen darin eine ernsthafte Gefahr für die Unabhängigkeit der Freien Berufe – und damit für den Verbraucherschutz in sensiblen Bereichen wie Steuerberatung, Recht, Gesundheit und anderen Freien Berufen.

„Wer einen Steuerberater, eine Ärztin, einen Rechtsanwalt, eine Ingenieurin oder andere Freie Berufe aufsucht, erwartet unabhängigen Rat – und keine Renditeziele im Hintergrund. Dieses Vertrauen ist ein hohes Gut und darf nicht zur Handelsware auf internationalen Finanzmärkten werden“, betont Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer.

Der Regierungsentwurf des 9. StBÄndG verzichtet aber auf die Absicherung des Fremdbesitzverbotes. Daher ist nun der Bundesrat gefordert, die Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Eigenverantwortung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern zu stärken. Es geht um die Sicherung regionaler Strukturen und die Zukunft eines Berufsstands, der für die Länder eine zentrale Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Steuerverwaltung darstellt.

„Die Freien Berufe tragen Verantwortung für Menschen – nicht für Fondsrenditen. Wer ihre Unabhängigkeit relativiert, riskiert langfristig den hohen Vertrauensgrad, der unsere Arbeit auszeichnet. Gerade in Zeiten wie diesen, gilt es die tragende Säule des Rechtsstaats, der Wirtschaft und des Gemeinwohls zu schützen“, so Schwab weiter.

Mit Nachdruck appellieren die Unterzeichner an den Gesetzgeber aktuelle Gesetzgebungsverfahren zur Absicherung des Fremdbesitzverbotes zu nutzen. Konkret an die Landesregierungen, über ihr Votum zum 9. StBÄndG am 6. März 2026 im Bundesrat, das Fremdbesitzverbot konsequent zu stärken und Umgehungskonstruktionen effektiv zu unterbinden. Hier geht es zum Statement „Fremdbesitz stärken – Umgehungen verhindern“.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Mehr Flexibilität im Anwaltsnotariat: Bundesjustizministerium schlägt gesetzliche Anpassungen vor

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden, zudem soll der Zugang dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll es möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV am 16.02.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 16.02.2026

Das Anwaltsnotariat soll für Bewerberinnen und Bewerber attraktiver werden. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll dazu vereinfacht und familienfreundlicher gestaltet werden. Zudem soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, das Amt auch über die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren hinaus auszuüben. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit dem Gesetzentwurf soll die flächendeckende notarielle Versorgung angesichts sinkender Bewerberzahlen gesichert werden. Der Gesetzentwurf dient dabei auch der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherigen Regelungen zur Altersgrenze bei Anwaltsnotarinnen und -notaren bemängelt hatte.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das Anwaltsnotariat hat in vielen Teilen Deutschlands eine lange und beeindruckende Tradition. Wir wollen sicherstellen, dass das Anwaltsnotariat auch künftig für Bewerberinnen und Bewerber attraktiv ist. Dazu wollen wir den Zugang zum Anwaltsnotariat familienfreundlicher und insgesamt zeitgemäßer ausgestalten. Gleichzeitig nehmen wir auch den demografischen Wandel in den Blick. Wir wollen zukünftig älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren ermöglichen, über die Altersgrenze hinaus zu arbeiten, ohne die Planungssicherheit für jüngere Bewerberinnen und -bewerber zu gefährden. Damit machen wir das Anwaltsnotariat fit für die Zukunft und sichern den bürgernahen Rechtszugang zu notariellen Dienstleistungen.“

In einigen Bundesländern in Deutschland kann das Amt einer Notarin oder eines Notars durch Mitglieder der Rechtsanwaltschaft ausgeübt werden. Diese sogenannten Anwaltsnotarinnen und -notare haben dieselben Rechte und Pflichten wie hauptberufliche Notarinnen und Notare. Der Weg zur hauptberuflichen Notarin oder zum hauptberuflichen Notar führt über einen mehrjährigen Anwärterdienst, auf den man sich direkt nach dem zweiten juristischen Staatsexamen bewerben kann. Demgegenüber setzt die Zulassung zum Anwaltsnotariat eine mehrjährige Berufserfahrung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und das Bestehen der sogenannten notariellen Fachprüfung voraus. Seit Jahren sinkt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber im Anwaltsnotariat. Die Gründe hierfür sind vielschichtig, lassen sich aber unter anderem auf die hohen Anforderungen für den Berufseinstieg und den demografischen Wandel zurückführen. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf will das Bundesjustizministerium dieser Entwicklung entgegenwirken. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Anwaltsnotariat insgesamt attraktiver machen und damit notarielle Rechtsdienstleistungen flächendeckend gewährleisten.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, den Berufszugang zum Anwaltsnotariat leichter und familienfreundlicher zu gestalten. Künftig soll es interessierten Volljuristinnen und -juristen möglich sein, direkt im Anschluss an das zweite juristische Staatsexamen die notarielle Fachprüfung abzulegen. Die hierfür bislang erforderliche Zulassungsfrist von drei Jahren soll entfallen. Auch eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der notariellen Fachprüfung ist vorgesehen, um die Belastung für Bewerberinnen und Bewerber zu verringern. Die bisher erforderliche anwaltliche Berufserfahrung im künftigen Amtsbereich soll von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Zudem sollen Zeiten des Mutterschutzes, Elternzeit und Pflegezeit künftig keine Unterbrechungen dieser Berufserfahrung mehr darstellen, nach denen die Frist von neuem beginnt.

Älteren Anwaltsnotarinnen und -notaren soll außerdem ermöglicht werden, ihr Amt auf Antrag auch über die bisherige absolute Altersgrenze von 70 Jahren hinaus fortzuführen. Damit soll insbesondere die Versorgung mit notariellen Rechtsdienstleistungen in ländlichen und strukturschwachen Regionen gesichert werden. Vorgesehen ist, dass die Amtszeit zweimal um jeweils drei Jahre verlängert werden kann. Voraussetzung dafür soll sein, dass die bei der letzten Ausschreibungsrunde ausgeschriebenen Stellen nicht mit anderen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern besetzt werden konnten.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Kein Bürgergeld für Studenten

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren (Az. L 11 AS 56/24).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 16.02.2026 zum Urteil L 11 AS 56/24 vom 27.01.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass immatrikulierte Studenten auch dann vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, wenn sie nicht studieren.

Geklagt hatte ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abgeschlossen hatte. Danach versuchte er mit verschiedenen Zweitstudiengängen und einem kurzzeitigen Arbeitsverhältnis, im Berufsleben Fuß zu fassen, was jedoch aufgrund seiner psychischen Erkrankung misslang. Seit 2018 bezog er Bürgergeld. Während dieser Zeit wollte er ein weiteres Zweitstudium ausprobieren; an der Universität Osnabrück schrieb er sich für Mathematik ein. Mit der Behörde hatte er zuvor über seine Pläne gesprochen.

Nachdem das Amt durch die Kontoauszüge des Mannes auf die Zahlung von Studiengebühren aufmerksam wurde, hob es die Leistungsbewilligung auf und forderte 2.400 Euro Grundsicherungsleistungen zurück. Zur Begründung hieß es, dass die Aufnahme eines Studiums den Grundsicherungsbezug ausschließe. Der Mann habe es grob fahrlässig unterlassen, diese wesentliche Veränderung mitzuteilen.

Hiergegen wandte sich der Mann, da er sich nur eingeschrieben habe, um Vorlesungen ausprobieren zu können. Tatsächlich habe er aber nicht eine einzige Vorlesung besucht und effektiv nicht studiert. Er sei auch in dieser Zeit durchgängig krankgeschrieben gewesen. Die Rechtslage habe er nicht gekannt und sei nicht korrekt informiert worden.

Das LSG ist der herrschenden Rechtsprechung gefolgt, wonach der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss auch bei einem Zweitstudium greift, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht. Für den Leistungsausschluss reiche in aller Regel, dass der Betroffene für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Studium immatrikuliert sei. Dies müsse mitgeteilt werden – auch wenn das Studium tatsächlich nicht betrieben werde und keine Lehrveranstaltungen besucht würden. Trotzdem muss der Mann das Geld nicht zurückzahlen: Im vorliegenden Einzelfall konnte ihm keine grob fahrlässige Verletzung seiner Mitteilungspflichten vorgeworfen werden, da die Behörde ihn trotz Erörterung seiner Pläne nicht auf die Rechtslage hingewiesen habe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Kostenübernahme für künstliche Befruchtung: Selbst finanzierte Kryotransfers nicht auf Höchstzahl anzurechnen

Das LSG Schleswig-Holstein hat über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.02.2026

Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat heute über die Frage verhandelt, ob bei der gesetzlich vorgesehenen Begrenzung auf drei von der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzierende Maßnahmen der künstlichen Befruchtung auch solche Behandlungsversuche mitzuzählen sind, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören und von den Versicherten selbst finanziert wurden.

Die Kläger hatten in den Jahren 2016 und 2017 durch ihre Krankenkasse finanzierte ICSI-Behandlungen (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) mit Frischzellen durchführen lassen. Dabei wurden jeweils im Vorkernstadium befindliche Eizellen kryokonserviert. Die späteren Einsetzversuche dieser kryokonservierten Eizellen finanzierte das Ehepaar aus eigenen Mitteln, da diese Maßnahmen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Einen Antrag auf Kostenübernahme für eine weitere ICSI-Behandlung im Jahr 2020 lehnte die Krankenkasse mit der Begründung ab, die gesetzlich vorgesehene Höchstzahl von drei Versuchen sei bereits erreicht. Nach der gesetzlichen Regelung werde nach drei erfolglosen Versuchen vermutet, dass die Maßnahme nicht mehr hinreichend erfolgversprechend sei. Es komme nicht darauf an, wer die Maßnahmen finanziert habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehene Höchstzahl erfolglos unternommener Versuche auf die konkrete Methode – hier die ICSI – bezogen sei. Andere Behandlungsmaßnahmen, insbesondere solche, die schon dem Grunde nach nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst seien, seien auf die Höchstzahl nicht anzurechnen.

Daraufhin hat die beklagte Krankenkasse den geltend gemachten Anspruch anerkannt. Die Kläger erhalten nun eine hälftige Erstattung ihrer Kosten. Nach Mitteilung der Kläger ist die Behandlung mittlerweile erfolgreich gewesen – das Paar ist Eltern geworden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

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Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht

Das BMF hat den Entwurf eines neuen Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht an bestimmte Verbände versandt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht bis zum 13.03.2026.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01410/007/240 vom 13.02.2026 (Entwurf)

Mit BMF-Schreiben vom 13. Februar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht an bestimmte Verbände versandt. Ihnen und der interessierten Fachöffentlichkeit wird bis zum 13. März 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme (per E-Mail an IVB2@bmf.bund.de) zu diesem Entwurf gegeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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IMK Konjunkturindikator: Rezessionsrisiko spürbar zurückgegangen

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich in den vergangenen Wochen verbessert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 12.02.2026

Neue Werte für die kommenden drei Monate

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich in den vergangenen Wochen verbessert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für die drei Monate von Februar bis Ende April 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 20,3 Prozent aus. Anfang Januar betrug sie für die folgenden drei Monate noch 28,0 Prozent. Da gleichzeitig die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, etwas gestiegen ist, verharrt der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator wie in den Vormonaten bei der Phase „gelb-grün“, was für ein moderates Wachstum spricht.

Maßgeblich für den Rückgang der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem verbesserte Daten aus der Realwirtschaft, insbesondere der zuletzt starke Anstieg der inländischen Aufträge für die Industrie. Allerdings lasse „sich die anhand der Auftragsdaten abzeichnende konjunkturelle Trendwende noch nicht bei der Produktion des Produzierenden Gewerbes festmachen“, die auf Monatsbasis im Dezember zurückging, analysiert IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. Auch einige stagnative oder leicht negative Entwicklungen bei Stimmungs- und Finanzmarktindikatoren haben den Rückgang des Rezessionsrisikos begrenzt.

Unter dem Strich sei der konjunkturelle Trend aber positiv – vorausgesetzt, er werde nicht durch vermeidbare negative Signale aus der Politik belastet, betont Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK: „Die Zeichen verdichten sich, dass wir in unserer aktuellen Konjunkturprognose mit einem Wirtschaftswachstum von 1,2 Prozent für 2026 nicht zu hoch gegriffen haben. Grundsätzlich ist sogar noch etwas mehr drin“, sagt der Ökonom.

„Über das Jahr werden zunehmend die Wirkungen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz und der steigenden Verteidigungsausgaben in den Wachstumszahlen sichtbar werden“, so Dullien. Sehr viel hänge in dieser Situation davon ab, dass auch vom Privatkonsum ordentliche Impulse kommen „Voraussetzung dafür ist neben einer weiterhin soliden Kaufkraftentwicklung, dass die Verbraucher*innen nicht immer wieder verunsichert werden. Die schrille Debatte über Einschnitte in den Sozialstaat, über Deregulierungen bei der Arbeitszeit und möglicherweise demnächst auch Einschnitte beim Kündigungsschutz trägt aber zunehmend zur Verunsicherung bei und wird so zum Wachstumsrisiko“, warnt Dullien. Das sei nicht nur konjunkturell gefährlich, sondern auch unnötig.

Es gibt keinerlei empirische Anhaltspunkte, dass der deutsche Sozialstaat nicht mehr bezahlbar wäre. Im Vergleich zur Wirtschaftsleistung gibt Deutschland weder im internationalen Vergleich noch historisch auffällig viel für soziale Sicherung aus. Auch Simulationen für die künftige Entwicklung der Rentenversicherung ändern diesen Befund nicht.

Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des IMK

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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WPK Magazin Ausgabe 1/2026

Die WPK hat Ausgabe 1/2026 ihres Magazins veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 13.02.2026

Das WPK Magazin 1/2026 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Wahlbekanntmachung
  • Beiratswahl 2026 der WPK
  • Ihr Beruf. Ihre Stimme. Ihre Chance.
  • Werden Sie Teil des Beirates der WPK
  • EU-Geldwäschepaket
  • Inhalt und Umsetzung
  • Vermögensanlage im Versorgungswerk

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Arbeitsprogramm 2026 der IOSCO – ein Fokus: Private Equity bei Prüfungsgesellschaften

Die WPK weist auf die Schwerpunkte des Arbeitsprogramms der IOSCO für das Jahr 2026 hin.

WPK, Mitteilung vom 12.02.2026

Die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO hat ihr Arbeitsprogramm 2026 veröffentlicht. Darin kündigt die IOSCO unter anderem an, den Private Equity-Sektor mit Blick auf Prüfungsgesellschaften näher zu untersuchen.

Weitere Schwerpunkte des Arbeitsprogramms liegen auf

  • der Stärkung der finanziellen Widerstandsfähigkeit und Markteffizienz,
  • dem Schutz von Anlegern,
  • der technologischen Transformation der Finanzmärkte sowie
  • der Förderung der internationalen Zusammenarbeit.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Wagniskapitalgeber setzen in Deutschland andere Prioritäten als anderswo

Der deutsche Venture Capital-Markt weist teils deutliche Unterschiede zum weltweiten VC-Geschehen auf. So erhielten deutsche Start-ups aus dem Bereich Climate-Tech im vergangenen Jahr zwar deutlich weniger Investorengelder als in den Vorjahren. Trotz des Rückgangs auf 1,3 Milliarden Euro blieb ihr Anteil lt. KfW Research an dem in Deutschland verteilten Wagniskapital mit 18 Prozent – gegenüber 8 Prozent international – aber hoch.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 13.02.2026

  • Start-ups mit Fokus auf Klimatechnologien und Verteidigung erhalten anteilig mehr Geld als in anderen Ländern
  • Junge Unternehmen mit Fokus auf Künstliche Intelligenz sind auch hierzulande erfolgreich beim Fundraising
  • Investoren sehen für 2026 größte Wachstumschancen für Start-ups aus dem Bereich Internet of Things und Robotics

Der deutsche Markt für Wagniskapital (Venture Capital, VC) weist teils deutliche Unterschiede zum weltweiten VC-Geschehen auf. So erhielten deutsche Start-ups aus dem Bereich Climate-Tech – die also an Technologien und Dienstleistungen zur Dekarbonisierung und zur Minimierung von Klimarisiken arbeiten – im vergangenen Jahr zwar deutlich weniger Investorengelder als in den Vorjahren. Trotz des Rückgangs auf 1,3 Milliarden Euro blieb ihr Anteil an dem in Deutschland verteilten Wagniskapital mit 18 Prozent aber hoch. International gingen nur acht Prozent aller VC-Gelder in diesen Bereich.

Ebenfalls deutlich höher als weltweit war der Kapitalanteil, den VC-Investoren in Deutschland in junge innovative Unternehmen aus dem Bereich Dual Use und Defense einspeisten. Dabei geht es um Start-ups, die auf Produkte mit ziviler und militärischer Anwendung setzen. In Deutschland flossen im vergangenen Jahr 1,16 Milliarden Euro in diesen Bereich, 42 Prozent mehr als im Vorjahr. Das Verhältnis zu den gesamten Investitionen auf dem deutschen VC-Markt, die insgesamt 7,2 Milliarden Euro betrugen, lag somit bei 16 Prozent – deutlich über dem weltweiten Niveau von vier Prozent.

Das ergab eine Analyse von KfW Research, basierend auf der Datenbank des Anbieters Dealroom.co. VC-Investoren gaben in Deutschland zudem mehr Geld als international üblich an Start-ups, die im Bereich Cybersicherheit tätig sind. Acht Prozent der Investitionen hierzulande gingen in dieses Segment, weltweit dagegen fünf Prozent. Der Bereich Cybersicherheit wuchs in Deutschland im vergangenen Jahr um 632 Prozent auf 578 Millionen Euro.

Besonders dynamisch war auch in Deutschland im Jahr 2025 der Bereich Künstliche Intelligenz (KI). Die Investitionen in deutsche KI-Start-ups stiegen um 45 Prozent auf nahezu drei Milliarden Euro. Weltweit war das Wachstum der VC-Investitionen in KI mit 74 Prozent sogar noch höher. Der Marktanteil der VC-Investitionen in KI lag weltweit bei 47 Prozent, in Deutschland bei ebenfalls hohen 41 Prozent.

„Die weit verbreitete Annahme, dass Deutschland im Bereich Künstliche Intelligenz wenig zu bieten hat, stimmt nicht. Es gibt inzwischen viele vielversprechende Start-ups in Deutschland, die in diesem Bereich aktiv sind“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Für das laufende Jahr erwarten die VC-Investoren eine Verschiebung der Prioritäten. Eine Sonderbefragung unter in Deutschland tätigen Venture-Capital-Investoren ergab, dass diese in diesem Jahr die höchsten Wachstumschancen für hiesige Start-ups ansehen, die sich auf die Felder Internet of Things und Robotics fokussieren. Dabei handelt es sich um junge innovative Unternehmen, die beispielsweise vernetzte Geräte und Automatisierungstechnologien entwickeln. Diese Unternehmen zeigten im vergangenen Jahr mit 809 Millionen Euro – nach Rückgängen in den beiden Jahren zuvor – erstmals wieder einen Anstieg im Deal-Volumen (plus 24 Prozent).

„Hier kommt zum Ausdruck, dass die Industriekultur in Deutschland nach wie vor ein guter Nährboden für Innovationen in der Produktionstechnik ist“, sagte Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Als Unternehmen mit den zweithöchsten Wachstumschancen bewerten die VC-Investoren solche aus dem Bereich Defense und Dual Use, gefolgt von den Bereichen Cybersicherheit und KI. Ein Jahr zuvor hatten die Investoren diese beiden Themen noch auf Rang eins und zwei einsortiert – wo sie am Ende des Jahres gemessen am Wachstum im Finanzierungsvolumen auch tatsächlich landeten.

Zu den jüngsten Technologiefeldern, die derzeit durch VC finanziert werden, gehören Quantentechnologien und Kernfusion. Die VC-Beteiligungen an deutschen Start-ups in diesen Bereichen sind in den letzten Jahren sukzessive gestiegen, bleiben jedoch auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau. 2025 erhöhten sich die Investitionen in Start-ups mit dem Fokus Quantentechnologie um 37 Prozent auf knapp 96 Millionen Euro, in Kernfusions-Start-ups sogar um 212 Prozent auf 258 Millionen Euro. Quantentechnologien gehören aktuell zu den Bereichen mit hohen Wachstumserwartungen seitens VC-Investoren und stehen hier an fünfter Stelle.

Quelle: KfW, KfW Research

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