BFH zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob § 52d FGO einen rollen- oder statusbezogenen Berufsträgerbegriff verwendet und folglich die Pflicht zur Nutzung eines besonderen elektronischen Postfachs an den Beruf oder das Auftreten als Berufsträger geknüpft ist (Az. VIII R 2/25).

BFH, Urteil VIII R 2/25 vom 25.11.2025

Leitsatz

§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang

(Az. II R 21/23).

BFH, Urteil II R 21/23 vom 08.10.2025

Leitsatz

  1. Hat der Notar seine Pflicht zur fristgemäßen Anzeige eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht eingehalten, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) zu gewähren. Der Notar ist nicht „jemand“ im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 AO.
  2. Hat ein Steuerschuldner einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang mangels Wissens um die Steuerpflicht nicht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GrEStG rechtzeitig angezeigt, ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wegen der versäumten Frist zu gewähren (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 24).
  3. Nach Ablauf der Anzeigefrist kommt eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.11.2015 – II R 64/08, BFH/NV 2016, 420, Rz 23).

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Der BFH hatte u. a. die Frage zu klären, ob eine Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a. F. vorliegt, wenn eine grundbesitzende GmbH weitere eigene Anteile erwirbt und einer von mehreren Gesellschaftern dadurch mindestens 95 % der nicht von der GmbH selbst gehaltenen Anteile hält (Az. II R 24/22).

BFH, Urteil II R 24/22 vom 22.10.2025

Leitsatz

  1. Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters ‑ ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile ‑ rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) erfüllt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile halten (Fortführung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 20.01.2015 – II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553).
  2. Einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG kommt keine die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beendende Wirkung für die Festsetzungsfrist zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf die Grundstücke vollständig fehlen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.05.2022 – 8 K 2516/20 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt … (Stadt) ist. Die Klägerin war zusammen mit anderen Gesellschaftern an der X-GmbH beteiligt. Das Stammkapital der X-GmbH betrug 3.600.000 €. Davon hielt die Klägerin 3.400.000 € (94,444 %), die X-GmbH selbst 10.920 € (0,303 %), die Stadt 168.800 € (4,688 %), die Y-AG (AG) 19.920 € (0,553 %). Die übrigen Anteile wurden von anderen Gesellschaftern gehalten.

2

Die X-GmbH war zunächst alleinige Kommanditistin einer Objektgesellschaft (Z-KG). Komplementärin der Z-KG war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die X-GmbH war und die nicht am Vermögen der KG beteiligt war. 2009 erwarb die Klägerin von der X-GmbH den größten Teil der Kommanditeinlage an der Z-KG und einen entsprechenden Anteil an der Komplementär-GmbH. Insgesamt waren ab diesem Zeitpunkt am Vermögen der Z-KG die Klägerin zu 94,9 % und die X-GmbH zu 5,1 % beteiligt. Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG verfügten über umfangreichen Grundbesitz.

3

Mit notarieller Vereinbarung vom 26.01.2010 verkaufte die AG ihren Geschäftsanteil an der X-GmbH in Höhe von 19.920 € an die X-GmbH.

4

Der Notar übersandte mit Schreiben vom 27.01.2010 dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) eine beglaubigte und eine einfache Ablichtung der Urkunde. Das Schreiben war adressiert an das „Finanzamt …“ und wies folgenden Betreff aus: „Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 26.01.2010 UR-Nr. xxx, Firma …, Steuer-Nr. xxx; hier: Anzeige gem. § 54 EStDV“. Der Text des Schreibens bestand aus zwei Sätzen, die durch einen Absatz optisch voneinander getrennt waren. Der zweite Satz lautete: „Die einfache Ablichtung bitte ich höflich an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzureichen.“ Eine Weiterleitung der Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle erfolgte nicht. Beide Ablichtungen wurden zu der bei der Körperschaftsteuerstelle geführten Vertragsakte genommen.

5

Am 25.04.2016 erreichte das FA ein als Anzeige nach §§ 19, 20 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) gekennzeichnetes Schreiben der Klägerin vom gleichen Tag, in dem diese mitteilte, dass es mit dem Erwerb der AG-Anteile durch die X-GmbH möglicherweise zu einer Anteilsvereinigung gekommen sei.

6

Mit Bescheid vom 21.11.2017 setzte das FA gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer wegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aufgrund des Vertrages vom 26.01.2010 in Höhe von 6.185.734 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, mit Ablauf des 31.12.2014 sei Festsetzungsverjährung eingetreten, sodass der Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Notar habe den Erwerbsvorgang rechtzeitig und ordnungsgemäß angezeigt. Zudem liege keine Anteilsvereinigung vor, weil es nicht zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen sei. Die Einflussmöglichkeit, die Beherrschung und die Möglichkeit, den Willen durchzusetzen, hätten sich bei der X-GmbH durch den Erwerb ihrer eigenen Anteile nicht geändert. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurde die Grunderwerbsteuer am 14.06.2018 und am 28.06.2018 zweimal nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert und die Grunderwerbsteuer zuletzt auf 6.232.155 € festgesetzt.

7

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2020 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) unterlag der Erwerb der Anteile durch die X-GmbH nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Im Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids vom 21.11.2017 sei Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten gewesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1307 veröffentlicht.

8

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Ihrer Auffassung nach liegt schon keine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vor. Im Hinblick auf die der X-GmbH und der Z-KG gehörenden Grundstücke sei es nicht zu einem Rechtsträgerwechsel gekommen. Bereits vor Erwerb der Anteile durch die X-GmbH hätten diese und die hinter ihr stehende Stadt die Möglichkeit gehabt, ihren Willen bei den beiden grundbesitzenden Gesellschaften durchzusetzen und dementsprechend eine mit dem zivilrechtlichen Eigentum vergleichbare Rechtszuständigkeit inne gehabt. Es sei unzutreffend, formal auf das Erreichen der 95 %-Grenze in Bezug auf die Anteile der Klägerin abzustellen. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG sei ebenfalls nicht erfüllt. Zudem seien anders als in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.01.2015 –  II R 8/13 (BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553) an der X-GmbH mehr als ein Gesellschafter beteiligt gewesen, sodass das Urteil auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

9

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 21.11.2017 hätte auch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht ergehen dürfen. Der Notar habe mit Schreiben vom 27.01.2010, dem eine beglaubigte und eine einfache Abschrift der notariellen Urkunde beigefügt gewesen sei, eine ordnungsgemäße Anzeige nach den §§ 18, 20 GrEStG abgegeben. Damit habe die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO geendet und der Lauf der Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2010 begonnen. Das Schreiben habe der Notar zutreffend an das zuständige FA adressiert. Es enthalte die ausdrückliche Bitte, eine Ablichtung der Urkunde an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzureichen. Dass diese Weiterleitung unterblieben und beide Ablichtungen zur Vertragsakte genommen worden seien, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

10

Das Schreiben des Notars erfülle auch die an eine Anzeige nach § 20 GrEStG zu stellenden Anforderungen. Es habe eine einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson sowie der grundbesitzenden Gesellschaft ermöglicht. Dass der Grundbesitz hinsichtlich Kataster, Straße, Größe unter anderem nicht angegeben worden sei, sei unschädlich. Mit Blick auf die Vielzahl der betroffenen Grundstücke wäre alles andere unverhältnismäßig. Der Vordruck „Veräußerungsanzeige“ hätte nicht verwendet werden können, denn es sei keine Veräußerung von Grundstücken, sondern von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Die Anlaufhemmung für den Lauf der Festsetzungsfrist ende auch dann, wenn die Anzeige teilweise unvollständig oder unrichtig sei. Sie dürfe nur nicht derart lückenhaft sein, dass es praktisch darauf hinauslaufe, dass keine Anzeige abgegeben worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass es weniger um die Vollständigkeit der Anzeige an sich gehe, sondern vielmehr darum, dass das FA die Möglichkeit erhalte, von dem grunderwerbsteuerlich relevanten Sachverhalt Kenntnis zu erlangen. Entscheidend sei, dass die Anzeige des Notars das FA in die Lage versetzt habe, das Besteuerungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.

11

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 21.11.2017, vom 14.06.2018 und vom 28.06.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.08.2020 aufzuheben.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass sich aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die X-GmbH die Anteile an dieser Gesellschaft und an der Z-KG in der Hand der Klägerin grunderwerbsteuerrechtlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG unmittelbar und mittelbar vereinigt haben und im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Grunderwerbsteuerbescheids vom 21.11.2017 und der nachfolgenden Änderungsbescheide noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

14

1. Der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH mit notariellem Vertrag vom 26.01.2010 stellt einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG steuerbaren Erwerbsvorgang sowohl in Bezug auf die grundbesitzende X-GmbH als auch auf die grundbesitzende Z-KG dar. Die Regelungen sind gleichermaßen auf grundbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2020 –  II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021, 315, Rz 12).

15

a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer –soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt– ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

16

b) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und knüpft an das Zivilrecht an (BFH-Urteil vom 20.11.2024 –  II R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 425, Rz 19). Beim Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allein maßgeblich, wer zivilrechtlich den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erwirbt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO findet in der Grunderwerbsteuer grundsätzlich keine Anwendung (BFH-Urteil vom 20.11.2024 –  II R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 425, Rz 19). Dasselbe gilt beim Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Maßgeblich ist, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Vereinigen sich dadurch erstmalig in der Hand des Erwerbers die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft zu mindestens 95 %, wird dieser so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft erworben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.05.2019 –  II R 24/16, BFHE 265, 454, BStBl II 2020, 157, Rz 12, und vom 20.11.2024 –  II R 29/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 425, Rz 20).

17

c) Bei der Prüfung, ob die Quote von 95 % bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsvereinigung erreicht ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, außer Betracht. Zivilrechtlich kann eine Kapitalgesellschaft zwar eigene Anteile halten (vgl. § 33 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 71 des Aktiengesetzes). Dies ändert aber nichts daran, dass die Gesellschaft begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person sein kann. Der Erwerber, der mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile an dieser erwirbt, beherrscht das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden (BFH-Urteil vom 18.09.2013 –  II R 21/12, BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326, Rz 19; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1095; Behrens in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 1 Rz 711; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 1 Rz 545).

18

d) Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters –ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile– rechnerisch auf mindestens 95 %, ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Beim Erwerb der eigenen Anteile durch die GmbH ist das Rechtsgeschäft zwar nicht darauf gerichtet, dass sich die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, das heißt der GmbH, selbst im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vereinigen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist in diesem Fall jedoch über seinen Wortlaut hinaus erfüllt. Denn beim Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH wird das Gesellschaftsvermögen der GmbH nur noch in den Geschäftsanteilen der verbliebenen Gesellschafter reflektiert (BFH-Urteil vom 10.04.2024 –  II R 22/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 356, Rz 29). Aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die GmbH erlangt der rechnerisch ohne Einbeziehung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile zu mindestens 95 % beteiligte Gesellschafter eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an den Grundstücken der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2015 –  II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553, Rz 19). Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die übrigen, nicht von der Gesellschaft gehaltenen Anteile halten. Für eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist es unerheblich, ob neben dem zu 95 % beteiligten Gesellschafter weitere Gesellschafter an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind. Maßgeblich ist allein, ob einer der Gesellschafter die erforderliche Quote von mindestens 95 % erfüllt. Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2015 –  II R 8/13, BFHE 248, 252, BStBl II 2015, 553, Rz 21).

19

e) Danach erfüllt der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG. Sowohl die X-GmbH als auch die Z-KG waren –zwischen den Beteiligten unstreitig– grundbesitzende Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG.

20

aa) Die notarielle Vereinbarung vom 26.01.2010 war darauf gerichtet, dass die X-GmbH ihren Geschäftsanteil in Höhe von 19.920 € von der AG erwirbt. Danach war die X-GmbH an ihrem eigenen Stammkapital in Höhe von 3.600.000 € mit insgesamt 30.840 € (0,856 %) beteiligt. Da die Anteile, die die X-GmbH an sich selbst hält, bei der Berechnung der Quote nicht zu berücksichtigen sind, erhöhte sich die Beteiligung der Klägerin an der X-GmbH auf 95,26 % (3.400.000 € von 3.569.160 €). Unerheblich ist nach den vorstehenden Ausführungen, dass die Klägerin nicht selbst Erwerberin der Anteile war und aufgrund des Vertrages der X-GmbH der Anspruch auf Übertragung zustand. Selbst wenn der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht als erfüllt angesehen würde, da die Klägerin selbst keinen Anteil an der X-GmbH schuldrechtlich erworben hat, wäre der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt, da sich in der Hand der Klägerin aufgrund des Anteilserwerbs der X-GmbH unmittelbar mindestens 95 % der Anteile an der X-GmbH vereinigt haben.

21

bb) Im Hinblick auf die der Z-KG gehörenden Grundstücke kam es –wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat– zu einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Anteilsvereinigung. Die Klägerin war vor dem Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH zu 94,9 % unmittelbar an der Z-KG als Kommanditistin beteiligt. Indem sich ihre Beteiligung an der X-GmbH auf 95,26 % erhöhte, war ihr auch der Kommanditanteil der X-GmbH in Höhe von 5,1 % zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2020 –  II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021, 315, Rz 18 ff.), sodass sie zu mindestens 95 % an der KG beteiligt war und somit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt hat. Unerheblich ist, ob die Klägerin zusammen mit der Stadt bereits vor dem Anteilserwerb eine beherrschende Stellung innehatte. Maßgeblich ist allein die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtungsweise.

22

Eine –dem § 1 Abs. 3 GrEStG– grundsätzlich vorrangige Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG kommt im Streitfall nicht in Betracht, da Anteile am Gesellschaftsvermögen der Z-KG weder unmittelbar noch mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen sind. Eine (teilweise) Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG im Hinblick auf die bereits vor der Anteilsvereinigung bestehende (unmittelbare) Beteiligung der Klägerin an der Z-KG kommt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin den Kommanditanteil erst 2009 erworben hatte, sodass im Jahr der Anteilsvereinigung 2010 die seinerzeit geltende Fünfjahresfrist in Bezug auf den Vorerwerb der KG-Anteile noch nicht abgelaufen war.

23

2. Wie das FG zu Recht erkannt hat, war im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Grunderwerbsteuerbescheids vom 21.11.2017 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, somit mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen. Die vierjährige reguläre Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO endete folglich am 31.12.2017.

24

a) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Abweichend hiervon bestimmt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO unter anderem für Fälle, in denen eine Anzeige zu erstatten ist, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Anzeigepflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 12).

25

b) Eine wirksame Anzeige des vorliegenden grunderwerbsteuerlichen Vorgangs einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG, die zur Beendigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO führt, setzt voraus, dass nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 GrEStG die beurkundenden Notare oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG die Steuerschuldner über den Rechtsvorgang bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4 GrEStG) Anzeige erstatten. Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung beziehungsweise nach Kenntnis von dem anzeigepflichtigen Vorgang vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 GrEStG). Die Anzeigepflichten bestehen unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt beziehungsweise wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht. Die Anlaufhemmung einer Festsetzungs- oder Feststellungsfrist tritt deshalb unabhängig von subjektiven Merkmalen schon bei objektiver Anzeigepflichtverletzung ein (BFH-Urteil vom 27.09.2017 –  II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 39).

26

Die Anzeigepflichten der Notare und Beteiligten bestehen unabhängig voneinander. Hat jedoch einer der Anzeigeverpflichteten eine den Anforderungen des § 20 GrEStG entsprechende Anzeige an das zuständige Finanzamt erstattet, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass der andere Anzeigepflichtige seine Anzeigepflicht nicht erfüllt (BFH-Urteil vom 16.05.2023 –  II R 35/20, BFHE 281, 211, BStBl II 2024, 28, Rz 11).

27

c) Der notwendige Inhalt der Anzeigen ergibt sich aus § 20 GrEStG. Unter anderem verlangen § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG mehrere Grundstücke, gelten diese Anforderungen für jedes einzelne Grundstück (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 15).

28

aa) Es kann dahinstehen, ob § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, wonach die Anzeige des Notars „nach“ amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten ist, auch für die nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG anzuzeigenden Rechtsvorgänge gilt. In jedem Fall bedeutet die Formulierung nicht, dass die nach § 20 GrEStG erforderlichen Angaben nicht angegeben werden müssen, wenn sie in einem amtlichen Formular nicht abgefragt werden oder technisch nicht in das Formular eingefügt werden können. In diesem Fall sind die in § 20 GrEStG gesetzlich vorgegebenen Angaben durch Anlagen zum Formular zu ergänzen (vgl. Wachter in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 18 Rz 192).

29

bb) Danach kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 GrEStG bei einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) beendende Wirkung für die Festsetzungsfrist zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 16).

30

(1) Dem steht die Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, wonach die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch durch eine unvollständige Anzeige beendet werden kann (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 17). Ob eine unvollständige Anzeige die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beendet, ist entsprechend dem Normzweck dieser Vorschrift danach zu beurteilen, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde. Entscheidend ist, ob die Anzeige derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Anzeige hinausläuft (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 17).

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(2) Zwar mag im Einzelfall eine unvollständige oder unrichtige Anzeige den Anlauf der Festsetzungsfrist für die Grunderwerbsteuer dann nicht hemmen, wenn alle von dem Erwerbsvorgang betroffenen Grundstücke in der Anzeige aufgelistet wurden, aber beispielsweise eine der Pflichtangaben nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG wie die Katasterbezeichnung oder die Angabe von Straße und Hausnummer des aufgelisteten Grundstücks unvollständig oder unrichtig sind (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 18). Sind die Grundstücke bekannt, ist es für die Finanzbehörde grundsätzlich möglich, die Grundstücke zu identifizieren und die Besteuerung durchzuführen. Eine weitere Anlaufhemmung ist bei einer solchen in Teilen unvollständigen oder unrichtigen Anzeige nicht geboten. Etwas anderes gilt aber schon dann, wenn einzelne Grundstücke in der Auflistung vollständig fehlen. In einem solchen Fall ist es ungewiss, ob und wann das Finanzamt von den fehlenden betroffenen Grundstücken Kenntnis erlangt (BFH-Urteil vom 25.04.2023 –  II R 10/21, BFHE 280, 399, BStBl II 2023, 1020, Rz 18). Dies gilt erst recht, wenn der Gesellschaft eine Vielzahl von Grundstücken gehört, in der Anzeige kein einziges dieser Grundstücke benannt ist und lediglich sinngemäß zum Ausdruck kommt, dass der Gesellschaft Grundstücke gehören.

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d) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Grunderwerbsteuerbescheid vom 21.11.2017 und die nachfolgenden Änderungsbescheide vom 14.06.2018 und vom 28.06.2018 innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sind.

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aa) Die vierjährige Verjährungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, hier mit Ablauf des Jahres 2013, und endete am 31.12.2017. Der erste Grunderwerbsteuerbescheid erging vor Ablauf der Frist am 21.11.2017. Aufgrund des von der Klägerin eingelegten Einspruchs war der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt, sodass die im Laufe des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 14.06.2018 und vom 28.06.2018 ebenfalls noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen sind.

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bb) Vor Beginn der Festsetzungsfrist ist keine die Anlaufhemmung beendende Anzeige beim FA eingegangen. Die Klägerin selbst hatte keine Anzeige erstattet. Das an das FA gerichtete Schreiben des Notars vom 27.01.2010, dem die notarielle Urkunde in einfacher und beglaubigter Ablichtung beigefügt war, ist nicht geeignet, die Anlaufhemmung vor Ablauf der drei Jahre zu beenden. Dabei kann dahinstehen, ob das Schreiben eindeutig an die für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und von der Körperschaftsteuerstelle hätte weitergeleitet werden müssen. Jedenfalls erfüllt das Schreiben nicht die inhaltlichen Voraussetzungen des § 20 GrEStG. Weder in der notariellen Urkunde noch in dem Anschreiben waren die Grundstücke aufgeführt, die von dem Erwerbsvorgang betroffen sind. Das FA konnte anhand des Schreibens weder erkennen, welche Grundstücke von dem Erwerbsvorgang betroffen sind, noch eigene Ermittlungen zur genauen Bezeichnung dieser Grundstücke anstellen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der BFH entschieden (Az, II R 22/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 7/26 vom 12.02.2026 zum Urteil II R 22/23 vom 08.10.2025

Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23 entschieden.

Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG).

Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung.

Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i. S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig selbst und unabhängig von der Anzeige des Notars anzeigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Annahmeverzug: Arbeitgeber trägt Gehaltsrisiko bei unwirksamer Kündigung

Der 5. Senat des BAG ändert seine Auffassung: Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen (Az. 2 AZR 91/24 (A)). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.02.2026 zum Beschluss 2 AZR 91/24 (A) des BAG vom 18.06.2025

Der 5. BAG-Senat ändert seine Auffassung: Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltszahlungen für die Zeit der Klärung einer Kündigung aussetzen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nicht im Voraus die Gehaltsansprüche ihrer Angestellten für die Zeit bis zur Klärung der Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vertraglich ausschließen. Eine solche Regelung wäre nach § 134 BGB unwirksam. Das hat der 5. BAG-Senat nun in Übereinstimmung mit dem 2. Senat entschieden und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Die Pflicht zur Weiterzahlung des Arbeitslohns ergibt sich im Fall einer Kündigung, über deren Wirksamkeit gestritten wird, aus § 615 Satz 1 BGB, der Vorschrift über den Annahmeverzug aus dem Dienstvertragsrecht. Danach muss ein Arbeitgeber das Gehalt im Falle der Unwirksamkeit bzw. einer (wegen falscher Frist) erst später wirkenden Kündigung grundsätzlich weiterzahlen, auch wenn der oder die Gekündigte während der Zeit der rechtlichen Klärung nicht zur Arbeit erschienen ist. Diese Vorschrift sei zwar grundsätzlich abdingbar, so der 5. BAG-Senat. Dies gelte jedoch nicht im Fall von Gehaltsansprüchen, welche die finanzielle Lebensgrundlage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichern sollten (Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25).

5. BAG-Senat stimmt mit 2. Senat überein: Arbeitnehmende werden geschützt

Ursprünglich hatte der 5. BAG-Senat noch 2023 eine andere Auffassung vertreten und in einem Rechtsstreit um Annahmeverzugs-Ansprüche angenommen, § 615 BGB sei keine Bestimmung des zwingenden Rechts, sodass von ihr durch Parteivereinbarung abgewichen werden könne (Urteil vom 29.03.2023, Az. 5 AZR 55/19). Davon ist der Senat nun mit dieser Entscheidung abgewichen.

Der 2. Senat hatte 2025 angefragt, ob der 5. Senat an seiner Rechtsauffassung weiterhin festhalten wolle. Dieser möchte in einem neuen Fall die Ansicht vertreten, dass es sich bei § 615 Satz 1 BGB insoweit um eine zwingende Norm handelt, als von ihr nicht im Voraus für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abgewichen werden kann (Beschluss vom 18.06.2025, Az. 2 AZR 91/24 (A)). Dieser Ansicht des 2. Senats ist der 5. nun grundsätzlich gefolgt.

Zwar sei § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv mit der Folge, dass er von den Arbeitsvertragsparteien auch abgeändert werden könne. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und Systematik der Norm, wonach nur gewisse Arbeitgeberpflichten wie etwa die zur Krankenfürsorge zwingend seien, andere hingegen nicht. Den Annahmeverzugsanspruch habe der Gesetzgeber bewusst nur für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer als zwingend ausgestaltet. Lediglich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund werde auch ohne explizite Vorschrift als nicht abdingbar gesehen – dies sei aber die Ausnahme. Dies sei jedoch nicht ohne Weiteres auch auf andere Arbeitnehmer-Schutzvorschriften übertragbar.

Davon macht das BAG aber nun eine Ausnahme: Eine im Voraus erfolgte vollständige Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung sei tatsächlich nicht möglich.

Kündigungsschutzvorschriften dienen auch wirtschaftlichem Schutz

Diese neue Rechtsauffassung ergebe sich einerseits aus dem Konzept des Kündigungsschutzes im KSchG und im BGB. Denn als Folge der vormaligen Auffassung des 5. Senats werde der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses und damit auch des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterlaufen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes zielten schließlich nicht lediglich darauf ab, das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Kündigung formal zu erhalten. Vielmehr solle in diesem Fall grundsätzlich auch der Anspruch auf Vergütung bestehen bleiben.

Eine systematische Auslegung der §§ 1, 9-13 des KSchG ergebe, dass der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Pflicht zur Weiterzahlung des Gehaltes bei Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Kündigung ausgegangen war. Dies zeige sich auch in den Kündigungsfristen gem. § 622 BGB, die ebenfalls darauf angelegt seien, gekündigten Arbeitnehmenden die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz vorübergehend zu erhalten.

Könnte § 615 Satz 1 BGB hingegen im Voraus vollständig abbedungen werden, hätte dies letztlich zur Folge, dass dieser Schutz entwertet würde. Die Frage, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis – zum erklärten oder zu einem späteren Zeitpunkt – aufgelöst hätte, wäre praktisch bedeutungslos, da der Arbeitnehmer dann im Fall seiner Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf die Zahlung seiner Vergütung hätte.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 10. Februar 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQ) der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2026.

WPK, Mitteilung vom 11.02.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Februar 2026 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Entwurf ihres Tätigkeitsberichtes für 2025 beraten. Sie wird die Beratungen in der kommenden Sitzung am 24. März 2026 fortsetzen. Der Tätigkeitsbericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden.

Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation sowie zur Berichterstattung bei Qualitätskontrollen

Der Ausschuss „Grundsätze QK“ der Kommission für Qualitätskontrolle hat Vorschläge für eine Überarbeitung des Hinweises zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie des Hinweises zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle erarbeitet und der Kommission zur Beratung vorgelegt. Diese hat die überarbeiteten Hinweise einstimmig beschlossen. Die Hinweise sollen vor der Veröffentlichung mehreren Verbänden mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt werden. Dies wird in Kürze erfolgen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei Praxen, davon zwei gemischte Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrollen wurden abgeschlossen, in einem Fall erfolgt zusätzlich ein Hinweis an den Prüfer zur Qualitätskontrolle zur Berichterstattung über Qualitätskontrollen von gemischten Praxen. Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Anordnung der nächsten Qualitätskontrolle und über einen Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beraten. Die Widersprüche wurden jeweils als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Innovationen durch KI fördern

Das Bundeskabinett hat beschlossen, wie die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.02.2026

Das Bundeskabinett hat beschlossen, wie die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass der Standort Deutschland die Chancen Künstlicher Intelligenz voll ausschöpfen kann. Das Kabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung beschlossen. Diesen hatte der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Karsten Wildberger, vorgelegt.

Die KI-Verordnung vom Juni 2024 schafft einen unionsweit geltenden Rechtsrahmen für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen. Sie soll Innovation fördern, Grundrechte schützen und Vertrauen in KI stärken.

Zur Umsetzung der KI-Verordnung muss jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union die national zuständigen Behörden festlegen. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung sicher, dass die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben innovationsfreundlich und bürokratiearm erfolgt.

Orientierung für Unternehmen, Bündelung von Expertise

Der Gesetzentwurf legt fest, welche nationalen Behörden des Bundes und der Länder für die Marktüberwachung und Notifizierung von KI-Systemen zuständig sind. Er regelt deren Zusammenarbeit und schafft klare Ansprechpartner für Unternehmen. Dabei wird auf bestehende Strukturen und behördliche Expertise zurückgegriffen, um Doppelarbeit zu vermeiden und bewährte Fachkompetenz zu nutzen.

Kernelement des Entwurfs ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur. Dort entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Dieses bündelt KI-Expertise zentral, stellt sie anderen Behörden zur Verfügung und bietet Informationen für Unternehmen.

Reallabore zur Erprobung neuer Technologien

Die Bundesnetzagentur wird auch Aufgaben bei der Innovationsförderung erhalten: Insbesondere soll sie mindestens ein KI-Reallabor einrichten, um dort innovative KI-Systeme testen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Künstliche Intelligenz kommt im Mittelstand immer häufiger zum Einsatz

Der Anteil mittelständischer Unternehmen in Deutschland, die Künstliche Intelligenz (KI) nutzen, ist lt. KfW/KfW Research in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Während zwischen 2016 und 2018 nur vier Prozent der kleinen und mittleren Firmen KI einsetzten, waren es zwischen 2022 und 2024 bereits 20 Prozent.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 11.02.2026

  • 20 Prozent der mittelständischen Unternehmen nutzen Künstliche Intelligenz (KI)
  • Vor allem größere und international tätige Unternehmen wenden KI an
  • Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung sind in dem Bereich am aktivsten

Der Anteil mittelständischer Unternehmen in Deutschland, die Künstliche Intelligenz (KI) nutzen, ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Während zwischen 2016 und 2018 nur vier Prozent der kleinen und mittleren Firmen KI einsetzten, waren es zwischen 2022 und 2024 bereits 20 Prozent. In absoluten Zahlen sind das knapp 780.000 Unternehmen. Dabei schreiten vor allem große Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden voran: Hier hatten zuletzt 36 Prozent KI im Einsatz, nach nur sechs Prozent zwischen 2016 und 2018. Aber auch bei kleinen Unternehmen mit unter fünf Beschäftigten nutzten in den Jahren 2022 bis 2024 immerhin 19 Prozent KI.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels, einer jährlich durchgeführten repräsentativen Befragung mittelständischer Unternehmen in Deutschland. Unter dem Begriff KI werden hier Computersysteme oder Softwareprogramme gefasst, die in der Lage sind, selbstständig zu handeln und sich selbstständig zu verbessern.

„Immer mehr mittelständische Unternehmen erkennen, dass sie sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz beschäftigen müssen, um in Zukunft nicht abgehängt zu werden. Das ist eine positive Entwicklung“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Alleine schon der demografische Wandel und der damit verbundene Schwund an Arbeitskräften macht es erforderlich, dass die Unternehmen sich mit den Möglichkeiten, die KI bietet, vertraut machen.“

Bezogen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige weisen die wissensbasierten Dienstleistungen mit 28 Prozent die höchste KI-Nutzerquote auf. Ein hoher KI-Einsatz zeigt sich dabei etwa in der Werbung und Marktforschung, den Informationsdienstleistungen und in der Unternehmensberatung. Auch im Verarbeitenden Gewerbe mit intensiver Forschung und Entwicklung setzen mit 23 Prozent relativ viele Unternehmen KI-Anwendungen ein. Am seltensten kommt die KI-Nutzung im Baugewerbe zum Einsatz – bei nur acht Prozent der Unternehmen.

Insgesamt nutzen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) treiben, KI mit 53 Prozent nahezu dreimal häufiger als Unternehmen ohne FuE. Zudem spielt es auch eine Rolle, wie intensiv und systematisch ein Unternehmen die Digitalisierung angeht die Wahrscheinlichkeit der KI-Nutzung steigt, wenn ein Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie verfolgt.

Ebenfalls relevant ist, ob ein Unternehmen international tätig ist oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein international agierendes Unternehmen KI nutzt, liegt um knapp das Doppelte höher als in Unternehmen, die ihren Absatzmarkt ausschließlich in einer Region von 50 Kilometern um ihren Standort haben.

„Unternehmen, die international tätig sind, stehen häufig unter einem größeren Wettbewerbsdruck als regional tätige Unternehmen. Die frühzeitige Übernahme neuer Technologien ist für sie besonders wichtig, um im Wettbewerb zu bestehen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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KI in der Steuerberatung: Neuer FAQ-Katalog der BStBK veröffentlicht

Die Bundessteuerberaterkammer bündelt in einem neuen FAQ-Katalog praxisorientierte Fragen und Antworten zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in steuerberatenden Kanzleien.

BStBK, Mitteilung vom 11.02.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bündelt in einem neuen FAQ-Katalog praxisorientierte Fragen und Antworten zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in steuerberatenden Kanzleien.

KI hält in Kanzleien zunehmend Einzug – gleichzeitig steigen Anforderungen an Verantwortung, Qualität und Rechtssicherheit. Der neue FAQ-Katalog der BStBK unterstützt Kanzleiinhaber sowie Mitarbeitende beim strukturierten Einstieg und bei der sicheren Anwendung von KI.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Weniger Barrieren – mehr Teilhabe und Selbstbestimmung

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes, das das Bundeskabinett am 11.02.2026 beschlossen hat, will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Lücke in Privatwirtschaft schließen

Seit mehr als 20 Jahren verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes zur räumlichen und kommunikativen Barrierefreiheit. Es enthält etwa Regelungen zur Barrierefreiheit in Bundesbauten oder zur Verwendung von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.

Weitgehend ungeregelt blieb bisher der private Bereich. Kern des neuen Gesetzes ist es, diese Lücke zu schließen und den Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen spürbar zu verbessern.

Einfache und praktikable Lösungen vor Ort

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften.

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

Quelle: Bundesregierung

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