Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

Das neue Schreiben des BMF ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre (Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2253/00082/001/064 vom 26.01.2026

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes das neue Schreiben.

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sie können jedoch auch zu

  • Anschaffungskosten (siehe Abschnitt I),
  • Herstellungskosten (siehe Abschnitt II) oder
  • anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe Abschnitt III)

führen. Sind die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem Gebäude als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen, können sie nur im Wege der AfA berücksichtigt werden.

(…)

Anwendung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) und das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017 (BStBl I S. 1447).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rückforderung von Anwärterbezügen einer Steuerinspektorin rechtmäßig

Das VG Neustadt hat die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az. 1 K 599/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil 1 K 599/25.NW vom 17.12.2025

Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes wurde die Klägerin zur Steuerinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des 30. Juni 2023 entsprochen.

Am 18. August 2023 erließ das Landesamt für Steuern einen an die Klägerin gerichteten Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung des rückforderbaren Teils der in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bescheids vom 18. August 2023 erließ das nunmehr zuständige Landesamt für Finanzen am 27. Februar 2024 einen Rückforderungsbescheid, mit dem die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 16.173,65 Euro aufgefordert wurde.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgericht

Die 1. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte bzw. die Beamtin für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen.

Aus der Begründung des mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche an die Klägerin geleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst seien. Die Rückforderung erfasse sowohl die fachtheoretischen als auch die berufspraktischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.

Die Beklagte sei im konkreten Fall auch nicht dazu verpflichtet gewesen, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen oder der Klägerin bestimmte Rückzahlungserleichterungen zu gewähren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Anmerkung: Anwärterbezüge bezeichnen eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung, die in bestimmten Bereichen (z. B. Steuerverwaltung) an die Verpflichtung geknüpft ist, nach Abschluss der Ausbildung eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, entfällt der Zweck der Leistung, sodass eine gesetzlich vorgesehene (anteilige) Rückforderung zulässig ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Elektronische Steuerberaterprüfung: mehr Länder, mehr Möglichkeiten

Die BStBK und die regionalen Steuerberaterkammern bauen die elektronische Steuerberaterprüfung aus: Ab dem Prüfungstermin 2026 bieten die Steuerberaterkammern Hamburg, Hessen, München, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Nürnberg dieses Prüfungsformat optional an.

BStBK, Pressemitteilung vom 28.01.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die regionalen Steuerberaterkammern bauen die elektronische Steuerberaterprüfung aus: Ab dem Prüfungstermin 2026 bieten die Steuerberaterkammern Hamburg, Hessen, München, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Nürnberg dieses Prüfungsformat optional an. Bereits seit 2023 können Prüflinge ihre Klausuren in Schleswig-Holstein und seit 2024 in Baden-Württemberg elektronisch schreiben.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont: „Die elektronische Steuerberaterprüfung ist ein zentraler Schritt hin zu einer zeitgemäßen Prüfung. Ziel ist es, das Schreiben am Laptop perspektivisch allen Prüflingen zu ermöglichen. Damit schaffen wir einen attraktiveren Berufszugang. Denn die bisherige Prüfungsform ist veraltet und entspricht nicht mehr den heutigen Bildungs- und Arbeitsrealitäten.“

Weitere Ausbauschritte sind bereits geplant: Ab 2027 sollen Prüflinge auch in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Thüringen die Klausuren der Steuerberaterprüfung elektronisch ablegen können. Über alle Neuerungen informierte die BStBK bereits die Anbieter der Vorbereitungskurse, um diese frühzeitig in den Prozess einzubinden.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ (BT-Drs. 21/3735) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.01.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ (21/3735) vorgelegt. Übergreifendes Ziel des Entwurfs ist, in den verschiedenen Bereichen Verfahren, insbesondere den Austausch von Dokumenten und Daten, zu digitalisieren. Der Austausch von Papierdokumenten und die damit einhergehenden Medienbrüche sollen so vermieden werden.

(…)

Der Entwurf soll am Donnerstag, 29. Januar 2026, im vereinfachten Verfahren ohne Aussprache an die Ausschüsse überwiesen werden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am Mittwochmorgen eine öffentliche Anhörung zu der Vorlage beschlossen. Sie soll am Mittwoch, 25. Februar 2026, von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr stattfinden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 69/2026

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Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

Der BGH hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt (Az. VIII ZR 228/23).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil VIII ZR 228/23 vom 28.01.2026

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Sachverhalt

Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu.

Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift des § 553 BGB zu ermitteln. Danach ist – unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie der Erwägungen des Gesetzgebers – die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Das vorgenannte Verständnis des berechtigten Interesses des Mieters entspricht den in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringenden grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Vermieters und des Mieters. Die Rechtsposition des Mieters reicht nicht so weit, dass ihm im Rahmen der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung der Wohnung zuzubilligen wäre.

Dieses Verständnis liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen ist. Die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, ist hiervon indes nicht umfasst. Diese rechtliche Beurteilung berücksichtigt auch die Interessen der Untermieter in angemessenem Maß, indem diese hierdurch im Grundsatz vor überhöhten Untermieten geschützt werden.

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.

Darüber, ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausgehende Leistungen des Mieters, wie etwa die Überlassung von Mobiliar, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil das Berufungsgericht – ohne Rechtsfehler – Leistungen des Beklagten in einer die Differenz zwischen der Höhe der Untermiete und den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen des Beklagten ausgleichenden Höhe nicht festgestellt hat.

Ebenso hatte der Senat, da ein berechtigtes Interesse des Beklagten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Gestattung der Untervermietung in der hier vereinbarten Art und Weise bereits wegen der damit verbundenen Gewinnerzielung nicht besteht, nicht darüber zu entscheiden, ob ein solches Interesse etwa auch aufgrund eines – vom Berufungsgericht angenommenen – Verstoßes der Untermiethöhe gegen die Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB über die sog. Mietpreisbremse in wie hier angespannten Wohnungsmärkten zu verneinen wäre.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 553 BGB

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. […]

§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Digitalisierung 2026: Unternehmen halten Kurs

Verlässliche rechtliche Regelungen, offene Schnittstellen und Standards, Bürokratieabbau und mehr: Wie die deutschen Unternehmen auf dem Weg in die digitale Souveränität unterstützt werden können, zeigt die DIHK-Digitalisierungsumfrage 2026 – nur einer von vielen Aspekten.

DIHK, Mitteilung vom 28.01.2026

Verlässliche rechtliche Regelungen, offene Schnittstellen und Standards, Bürokratieabbau und mehr: Wie die deutschen Unternehmen auf dem Weg in die digitale Souveränität unterstützt werden können, zeigt die DIHK-Digitalisierungsumfrage 2026 – nur einer von vielen Aspekten.

Die Erhebung unter knapp 5.000 Unternehmen aller Branchen macht deutlich, dass sich die Betriebe in Sachen Digitalisierung oder Cyberabwehr grundsätzlich solide aufgestellt sehen. Sie zeigt aber auch den Handlungsbedarf bei den Rahmenbedingungen: Ohne Bürokratieabbau etwa beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) oder Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Autonomie wird es für die Wirtschaft zunehmend schwierig, Risiken zu begegnen und Chancen zu nutzen.

Zentrale Ergebnisse der Umfrage

  • Trotz wirtschaftlicher Unsicherheit behalten Unternehmen bei der Digitalisierung den Anschluss
  • KI ist als Produktivitätsfaktor in den Unternehmen angekommen
  • Gigabit-Ausbau schreitet voran: Anteil der versorgten Unternehmen plus 5 Prozent zum Vorjahr
  • Öffentliche Verwaltung hemmt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft
  • Cybersicherheit: Bedrohungslage bleibt sehr hoch, Krisenvorsorge ausbaufähig
  • Digitale Souveränität braucht offene Schnittstellen & Standards, Kompetenzen und Open Source

Digitalisierung auf solidem Niveau

Die deutsche Wirtschaft hält bei der Digitalisierung Schritt. Mit einer durchschnittlichen Bewertung von 2,8 bleibt der Digitalisierungsgrad in den Betrieben auf solidem Niveau.

Twitter brauchte 2006 zwei Jahre für eine Million Nutzer, ChatGPT 2022 fünf Tage: Geschwindigkeit und Entwicklungszyklen haben rasant zugenommen – Potenziale und Chancen von digitalen Innovationen auch. Zusätzlich sind die Unternehmen mit schwierigen Marktlagen konfrontiert. Das bedeutet: Die Unternehmen verlieren nicht den Anschluss – sie holen aber auch nicht auf. Ein gewisser digitaler Reifegrad, etwa mit Blick auf strukturierte Prozesse oder ein funktionierendes Datenmanagement, ist Grundlage für die Implementierung innovativer digitaler Anwendungen.

Die Digitalisierung hilft Unternehmen, aktuellen Herausforderungen zu begegnen: hohe Energiepreise, geopolitische Unsicherheiten, steigende Kundenanforderungen. Betriebe digitalisieren in erster Linie, um (Arbeits-)Prozesse effizienter zu gestalten und um die Qualität ihrer Produkte zu verbessern.

Trotz des schwierigen Umfelds nutzen mehr als ein Drittel der Unternehmen die Digitalisierung, um innovative Produkte, Dienstleistungen oder neue Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Digitale Transformationsprojekte sind aufwendig und erfordern viel Zeit und Geld. Häufig sind sie sehr komplex, da interne Prozesse reorganisiert und die Mitarbeitenden mitgenommen werden müssen. Die Aufmerksamkeit für Sicherheitsrisiken ist bei den Unternehmen gegenüber dem Vorjahr gestiegen – von 34 auf 37 Prozent.

Wettbewerbsfaktor KI

Künstliche Intelligenz ist in den Unternehmen angekommen – und das über Standardanwendungen hinaus. Am häufigsten wird generative KI zur Erstellung von Texten, Bildern oder Codes genutzt (78 Prozent), gefolgt von Anwendungen für personalisierte Kundenansprache und Kundensupport (43 Prozent) sowie für Qualitätssicherung und Prozessüberwachung (38 Prozent). Im Vergleich zum Vorjahr nimmt der Einsatz von KI für Qualitätssicherung und Prozessüberwachung deutlich zu. Auch die Entwicklung und Optimierung von Produkten gewinnt an Bedeutung, insbesondere in der Informations- und Kommunikationsbranche sowie in der Industrie.

Branchen setzen KI sehr unterschiedlich ein: Im Gastgewerbe (62 Prozent) und Handel (53 Prozent) liegt der Schwerpunkt auf personalisierter Kundenansprache, während die Finanzwirtschaft KI verstärkt für Risikoanalysen nutzt (41 Prozent). Um auch die Unternehmen zu adressieren, die KI-Anwendungen nicht im Einsatz haben oder den Einsatz planen, braucht es gezielte Unterstützungsangebote bezüglich des digitalen Reifegrads. KI wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor – insbesondere vor dem Hintergrund hoher Standortkosten in Deutschland.

Mehr als jedes dritte Unternehmen, das KI bereits nutzt oder deren Einsatz in den kommenden drei Jahren plant, erwartet einen starken Einfluss auf die eigene Produktivität. Unter den Unternehmen, die KI schon heute praktisch einsetzen, bewerten sogar 41 Prozent den Produktivitätseffekt als hoch. Der Einsatz der Technologie wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor.

In der Informations-/Kommunikationsbranche (49,7 Prozent) und der Finanzwirtschaft (46,4 Prozent) wird der Einfluss von KI am höchsten eingeschätzt, während Industrie, Handel, Bau und Gastgewerbe vor allem moderate Effekte sehen. Die Unterschiede in der Einschätzung des KI-Einflusses auf die Produktivität können auf die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und Geschäftsmodelle der Branchen zurückgeführt werden.

In Bereichen wie Information/Kommunikation und Finanzwirtschaft sind digitale Prozesse und datengetriebene Entscheidungen bereits stark etabliert. Hier kann KI unmittelbar an bestehende Systeme anknüpfen und schneller spürbare Effizienzgewinne bringen – etwa durch Automatisierung, intelligente Datenanalyse oder personalisierte Services. In Branchen wie Industrie, Handel, Bau und Gastgewerbe sind die Potenziale ebenfalls groß, aber die Umsetzung ist oft komplexer, da physische Prozesse, Lieferketten oder Kundeninteraktionen integriert werden müssen.

Rechtliche Unsicherheiten bleiben die größte Herausforderung für Unternehmen bei der Datennutzung. Fehlendes Know-how, eingeschränkter Zugang zu Daten Dritter und Kosten werden im Vergleich zum Vorjahr seltener als Hemmnis genannt, während die Datenqualität 2025 etwas stärker in den Fokus rückt.

Über alle Branchen hinweg sind Datenschutz und technische Hemmnisse die zentralen Themen bei der Datennutzung. Technische Hürden wie zum Beispiel Datensilos, fehlende Infrastruktur oder Software, stehen in Zusammenhang mit dem Digitalisierungsgrad und nehmen mit wachsender Reife ab.

Infrastruktur ausbauen, Verwaltung digitalisieren

Die Digitalisierung der Unternehmen hängt entscheidend davon ab, wie schnell Glasfasernetze bis in die Gebäude ausgebaut werden und moderne Mobilfunknetze flächendeckend verfügbar sind. Die zunehmende Nutzung von Cloud-Diensten und künstlicher Intelligenz erhöht den Bedarf an hoher Bandbreite weiter.

Bereits 60 Prozent der Unternehmen, die dazu Angaben machen können (ein Viertel kann das nicht), verfügt über einen Internetanschluss von mindestens 1 Gbit/s. So gut wie alle dieser Betriebe sehen ihren Bedarf damit gedeckt. Der Anteil der Unternehmen, die über einen Gigabitanschluss verfügen, ist damit gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent gestiegen.

Der Netzausbau wird in der Regel von privaten Anbietern im Wettbewerb vorangetrieben, stößt jedoch auf Hindernisse: Hohe Baukosten und langwierige, nicht durchgängig digitalisierte Genehmigungsverfahren der öffentlichen Hand bremsen den Fortschritt.

Die Fortschritte bei der Digitalisierung der Verwaltung kommen bislang kaum bei den Unternehmen an. Die Unternehmen geben der Verwaltung die Schulnote 4 minus – eine Leistung, die gerade noch die Anforderungen erfüllt, aber deutliche Mängel aufweist. Wenn die öffentliche Hand nicht mit der digitalen Entwicklung in Unternehmen Schritt hält, hat das negative Folgen für die Standortqualität und damit für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Ein Beispiel ist der Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen, der durch langwierige Genehmigungsverfahren häufig ins Stocken gerät. Bund, Länder und Kommunen müssen dringend ihre Strukturen modernisieren und sich zukunftsfähig aufstellen.

Damit die öffentliche Hand an der Innovationskraft der Privatwirtschaft teilhaben kann, müssen grundlegende technische Architekturfragen und föderale Bremsen gelöst werden. Ein reformiertes Vergaberecht sollte den Zugang von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen erleichtern. Im Hinblick auf gesamtstaatliche Resilienz sollte die öffentliche Verwaltung zudem ihre Nachfragemacht stärker nutzen, um souveräne Lösungen im digitalen Ökosystem zu unterstützen.

Wider den Cyberstress

Die größere Angriffsfläche durch die weiter voranschreitende Digitalisierung, die geopolitische Lage und die weitere Professionalisierung der Angriffe unter anderem durch künstliche Intelligenz sind dafür verantwortlich, dass die Bedrohungslage insgesamt sehr hoch bleibt. Die Industrie und der Bereich Verkehr, Transport und Lagerei sind ganz besonders im Fokus der Angreifer. Cybersicherheit bleibt insbesondere für mittlere und größere Unternehmen ein besonders kritischer Faktor. Kleinere Unternehmen sind zwar noch weniger betroffen, tragen aber ebenfalls ein relevantes Risiko.

Die Anzahl erheblicher Cybervorfälle ist im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben und bei den größeren Unternehmen sogar gesunken. Der Wirtschaft gelingt es scheinbar, sich besser zu schützen. Der merkliche Rückgang bei den größeren Unternehmen könnte auf verbesserte Sicherheitsmaßnahmen und eine erhöhte Beurteilungskompetenz in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle sowie die Erfüllung regulatorischer Vorgaben hindeuten. Die IKT-Branche hat am wenigsten Vorfälle zu beklagen – die berufsmäßige Vorsorge zahlt sich offenbar aus.

Insgesamt zeigt sich: Unternehmen setzen auf Prävention, aber die Vorbereitung auf den Ernstfall ist noch ausbaufähig, insbesondere bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Mittlere und große Unternehmen sind sehr gut aufgestellt. Industrie und Finanzwirtschaft haben in der Breite die meisten Maßnahmen umgesetzt, genauso wie die IKT-Branche selbst.

Technische Basismaßnahmen wie Backups, Updates und Identitätsmanagement sind weit verbreitet, während proaktive organisatorische Maßnahmen wie Penetrationstests, Notfallübungen oder das übungsmäßige Wiedereinspielen von Backups deutlich unterrepräsentiert bleiben.

Angesichts des hohen Kostendrucks und vieler Herausforderungen müssen die Unternehmen dranbleiben und Cybersicherheitsmaßnahmen weiter Priorität einräumen. Vor allem die Krisenvorsorge im Sinne von Resilienz bedarf weiterer Anstrengungen, damit der Betrieb nach einem Angriff schnell wieder aufgenommen werden kann und die Schäden begrenzt bleiben.

Mehr Unabhängigkeit nötig

Bedenklich: Die Unternehmen sehen sich in nahezu allen Bereichen deutlich von Nicht-EU-Ländern abhängig. Besonders hoch beurteilen sie die Abhängigkeit bei Hardware und Betriebssystemen, wo sich jeweils rund 46 Prozent als vollständig abhängig betrachten. Die deutsche Wirtschaft sieht deshalb dringenden politischen Handlungsbedarf.

Die Betriebe fordern von der Politik vor allem die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die digitale Transformation. Dies ist aus den mehr als 400 Freitext-Antworten deutlich ablesbar. Durch generellen Bürokratieabbau und eine innovationsorientierte Regulierung sollen den Unternehmen mehr Handlungsfreiräume ermöglicht werden.

Nach Ansicht der Unternehmen tragen vor allem die Unterstützung gemeinsamer offener Schnittstellen und Standards, eine bessere Vermittlung digitaler Kompetenzen an Schulen und anderen staatlichen Bildungseinrichtungen sowie die Förderung von Open-Source-Lösungen zur Stärkung der digitalen Souveränität bei. Ergänzend wird eine gezielte Förderung von Schlüsseltechnologien und Sprunginnovationen sowie der Ausbau von Rechenzentrums- und Infrastrukturkapazitäten verlangt.

Endlich mal machen!

In den Freitext-Antworten wird neben einer gezielten Unterstützung eigener europäischer Lösungen vor allem eine souveräne nutzerorientierte Verwaltungsdigitalisierung auf Basis privatwirtschaftlicher Lösungen betont. Weitere Themen sind der Ausbau von Glasfaser- und Energienetzen und IT-Sicherheit – verbunden mit dem klaren Appell: Endlich mal machen!

Forderungen der Wirtschaft

Digitalisierung

Ein gewisser digitaler Reifegrad ist Voraussetzung für die Anwendung und Implementierung digitaler Innovationen. Insbesondere einige kleinere Unternehmen benötigen gezielte Unterstützungsangebote zur Erhöhung ihres digitalen Reifegrads. Entsprechende Unterstützungsangebote von EU, Bund und Ländern – wie die Mittelstand-Digital Zentren oder die European Digital Innovation Hubs – sollten passgenau weiterentwickelt werden.

KI & Daten

Der Einsatz von KI wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor. Damit Unternehmen KI-Lösungen implementieren und Daten nutzen können, brauchen sie klare und rechtssichere Rahmenbedingungen. Es sollte sichergestellt werden, dass der rechtliche Rahmen innovationsfreundlich, konsistent und kohärent ist, um bürokratischen Aufwand zu minimieren und Doppelverpflichtungen sowie Regelungskonflikte auszuschließen.

Netzausbau

Der Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze wird häufig durch langwierige, nicht durchgängig digitalisierte Genehmigungsverfahren der öffentlichen Hand verzögert. Bund, Länder und Kommunen müssen dringend ihre Strukturen modernisieren und sich zukunftsfähig aufstellen.

Moderne Verwaltung

Eine vollständig digitalisierte Verwaltung ist ein zentraler Baustein für den Fortschritt. Unternehmen brauchen durchgängig digitale und unkomplizierte Verfahren. Dafür sollte die öffentliche Hand ein plattformbasiertes Verwaltungsökosystem aufbauen, das effizient arbeitet und gleichzeitig das Innovationspotenzial der Privatwirtschaft einbindet.

Cybersicherheit

Im Bereich Cybersicherheit braucht es einen laufenden Verbesserungsprozess. Entscheidend sind eine engere Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft sowie passgenaue Unterstützungsangebote, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Unternehmen gerecht werden.

Digitale Souveränität

Im Hinblick auf digitale Souveränität wünschen sich die Unternehmen vor allem verlässliche politische Rahmenbedingungen, weniger Bürokratie und eine innovationsfreundliche Regulierung. Priorität sollte offenen Schnittstellen und Standards, digitaler Bildung und der Förderung von Open‑Source eingeräumt werden sowie Investitionen in Schlüsseltechnologien, Rechenzentren und Infrastruktur. Durch ein reformiertes Vergaberecht sollte der Zugang von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden. Die öffentliche Verwaltung sollte ihre Nachfragemacht in einem Digital-Ökosystem mit souveränen Lösungen stärker ausspielen.

Quelle: DIHK

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BGH legt EuGH Fragen im Verfahren über Informationspflichtverletzungen im sog. Dieselskandal vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung der Pflicht, den Kapitalmarkt über für den Börsenkurs relevante Vorgänge im sog. Dieselskandal zu informieren, davon abhängig ist, dass die Gesellschaft Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen (Az. II ZB 9/23).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Beschluss II ZB 9/23 vom 18.11.2025

Der für Teile des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung der Pflicht, den Kapitalmarkt über für den Börsenkurs relevante Vorgänge im sog. Dieselskandal zu informieren, davon abhängig ist, dass die Gesellschaft Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll festgestellt werden, ob der Porsche Automobil Holding SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.

Sachverhalt

Die Porsche Automobil Holding SE ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft europäischen Rechts mit Sitz in Stuttgart. In den Jahren 2014 und 2015 hielt sie eine Beteiligung an der ebenfalls börsennotierten Volkswagen AG. Zwei Mitglieder des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE gehörten auch dem Vorstand der Volkswagen AG an.

Die Volkswagen AG entwickelte ab dem Jahr 2006 einen neuen 2,0-Liter Dieselmotor unter der Bezeichnung EA 189, insbesondere zum Vertrieb von Diesel-Pkw auf dem US-amerikanischen Markt. Eine Gruppe von Mitarbeitern der Hauptabteilung Entwicklung Dieselmotoren bei der Volkswagen AG erstellte und implementierte eine Softwarefunktion, die in der Lage war, die in den USA geltenden Abgasnormen zu umgehen. Da bekannt war, dass die dortigen Aufsichtsbehörden die Abgasemissionen der Dieselfahrzeuge mithilfe von Standardtests mit bestimmten veröffentlichten Fahrzyklen messen würden, wurde eine Abschalteinrichtung entwickelt, die dafür sorgte, dass das Fahrzeug die in den USA geltenden Stickoxid-Abgasnormen einhielt, wenn es auf dem Prüfstand gefahren wurde. Im Normalbetrieb wurde die Effizienz der Emissionskontrollsysteme dagegen erheblich zurückgefahren.

Im Frühjahr 2014 wurde im Rahmen einer Studie festgestellt, dass die Emissionen der Fahrzeuge im Realbetrieb die auf dem Prüfstand gültigen Grenzwerte der US-Abgasnormen mindestens um das 15-fache bis 35-fache überstiegen. Hiervon erhielten US-amerikanische Umweltbehörden und auch einzelne Mitarbeiter der Volkswagen AG Kenntnis. Ende Mai 2014 richtete der Leiter der Qualitätssicherung bei der Volkswagen AG eine Mitteilung an deren Vorstandsvorsitzenden, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Porsche Automobil Holding SE war. Die Mitteilung informierte über den Sachverhalt und die Aufforderung an die Volkswagen AG, die Ergebnisse der Studie zu kommentieren. Nachdem Vertreter der Volkswagen Group of America gegenüber der kalifornischen Umweltbehörde bereits am 19. August 2015 Unregelmäßigkeiten mit der Software für die Motorsteuerung eingeräumt hatten, wurde am 3. September 2015 die Verwendung der Software und deren Funktion gegenüber weiteren US-amerikanischen Umweltbehörden offengelegt. Am 18. September 2015 kündigte die United States Environment Protection Agency Strafzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich an und bestätigte diese in der begleitenden Pressekonferenz als realistisches Szenario.

Wann und inwieweit die obersten Führungsebenen der Volkswagen AG und insbesondere deren Vorstand Kenntnis von den dargestellten Ereignissen erlangt haben, ist zwischen den Parteien streitig. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahrs rund 6,5 Milliarden € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 teilte die Porsche Automobil Holding SE in einer „Presse-Information“ mit, dass infolge ihrer Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG eine entsprechende Belastung des Ergebnisses der Porsche SE zu erwarten sei. In der Zeit nach dem Bekanntwerden der Manipulationen brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche Automobil Holding SE ein.

Die Musterklägerin, ein britischer Pensionsfonds, und weitere Kläger verlangen von der Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz, weil sie es unterlassen habe, für ihren Börsenkurs relevante Informationen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal per Ad-hoc-Mitteilung bekannt zu machen. Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart Feststellungsziele zur Entscheidung in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vorgelegt, unter anderem zu der Frage, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung von Informationspflichten davon abhängig ist, dass diese Kenntnis von den entsprechenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass diese bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll insbesondere festgestellt werden, ob der Porsche Automobil Holding SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung von Informationspflichten sei nicht davon abhängig, dass diese von den Vorgängen im sog. Dieselskandal Kenntnis gehabt habe, sondern könne auch durch die Verletzung von Wissensorganisationspflichten begründet werden. Die Kenntnisse der Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG seien der Porsche Automobil Holding SE indes nicht zuzurechnen, weil die betreffenden Vorstandsmitglieder gegenüber der Volkswagen AG der Pflicht zur Verschwiegenheit unterlegen hätten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) vorgelegt, insbesondere, ob Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insider-information erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Ferner soll geklärt werden, ob sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis von Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, hier also nach deutschem Recht, oder ob aus der Marktmissbrauchsrichtlinie Vorgaben für die Zurechnung von Wissen abzuleiten sind.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass nach seinem Verständnis von § 15 Abs. 1 und § 37b Abs. 1 WpHG aF die Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten nicht davon abhängig ist, dass dieser Kenntnis von einer Insiderinformation hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt also zu bestätigen wäre.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen, es müsse nicht klären, welche konkreten Kenntnisse die Mitglieder des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE von den Vorgängen im sog. Dieselskandal hatten. Die Entscheidung über die betreffenden Feststellungsziele erweist sich insoweit auch nicht im Ergebnis als zutreffend, weil die Voraussetzungen einer Zurechnung der Kenntnisse, die Mitglieder des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG erworben haben, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung unter Berücksichtigung des in Deutschland geltenden Rechts nicht allein unter Hinweis auf die gegenüber der Volkswagen AG bestehende Verschwiegenheitspflicht verneint werden können. Die betreffenden Vorstandsmitglieder hätten im Hinblick auf ihre Verschwiegenheitspflicht zwar nicht selbst darüber entscheiden können, ob etwaige Kenntnisse über den sog. Dieselskandal an die Porsche Automobil Holding SE weitergegeben werden. Das Oberlandesgericht hat aber nicht bedacht, dass die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung ihrer gegenüber der Porsche Automobil Holding SE bestehenden Pflichten gehalten gewesen wären, eine Entscheidung des Gesamtvorstands der Volkswagen AG über eine Weitergabe der Informationen herbeizuführen. Dass es auch in diesem Fall nicht zu einer Weitergabe der Informationen oder zumindest zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch die Volkswagen AG gekommen wäre, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gesetz über den Wertpapierhandel in der vom 20. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung (WpHG a. F.)

§ 15 WpHG a. F. – Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister

(1) Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; (…)

(…)

(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. (…)

§ 37b WpHG a. F. – Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, (…)

Aktiengesetz (AktG)

§ 93 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) (…) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Artikel 6 Marktmissbrauchsrichtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt geben.

(…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verfassungsmäßigkeit der durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke

Das FG Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (Az. 3 K 3156/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil 3 K 3156/25 vom 14.01.2026

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (Urteil vom 14.01.2026, Az. 3 K 3156/25).

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, welches derzeit mit einem nicht zur nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 m² bebaut ist. Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches sie bewohnen wollen. Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sog. Nichtwohngrundstücken zählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet. Die Kläger haben mit ihrer Klage eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, 10 VvB) geltend gemacht.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken nicht verfassungswidrig ist. Die Regelung dient dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Es handelt sich dabei um einen legitimen Zweck, welcher auch verfassungsrechtlich fundiert ist (Art. 1, 20 GG, 28 VvB). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des Finanzgerichts auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewegt sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Abberufung und Einsatz einer Gleichstellungsbeauftragten auf einer geringwertigeren Stelle rechtswidrig

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte und ihre dauerhafte Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst rechtswidrig sind und die Stadt verpflichtet ist, sie weiterhin als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung zu beschäftigen (Az. 3 SLa 696/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.01.2026 zum Urteil 3 SLa 696/24 vom 27.01.2026

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Ihre Klage hatte vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenso wie bereits vor dem Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 15.10.2024 – 2 Ca 98/24) Erfolg.

Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen. Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.

Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.

Im Ergebnis hatte die Berufung der Stadt keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.

Das Landesarbeitsgericht hat für die beklagte Stadt die Revision zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

„§ 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)

Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.“

„§ 16 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)

Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen

(1)   Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen nicht gleichzeitig dem Personalrat, dem Richterrat oder dem Staatsanwaltschaftsrat angehören.

(5)   Sie haben auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Arbeitsförderung: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das LSG Hessen hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht (Az. L 7 AL 5/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil L 7 AL 5/23 vom 21.11.2025 (rkr)

Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das Hessische Landessozialgerichts hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Klägerin: Reisebranche von den Folgen der Corona-Pandemie massiv betroffen

Die Klägerin, eine in Mittelhessen ansässige GmbH, deren Geschäftszweck seit dem Jahr 2019 unter anderem auch die Veranstaltung von Reisen ist, beantragte – wie schon für vorangegangene Zeiträume – auch für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der erst zum 1. März 2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 Euro und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.

Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe. Das Sozialgericht Gießen in erster Instanz gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren.

Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen

Das sah das Hessische Landessozialgericht im nachfolgenden Berufungsverfahren anders und gab der Bundesagentur für Arbeit Recht. Zwar sei zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Zur Überzeugung der Darmstädter Richter handelte es sich allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die Klägerin schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt habe, die keinesfalls ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen. Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden habe. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1. März 2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 95 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

(…)

§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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