Länder unterbreiten Vorschläge zur Reform der privaten Altersvorsorge

Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 01.01.2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30.01.2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung plant, die private Altersvorsorge zum 1. Januar 2027 grundlegend zu reformieren und die Riester-Rente abzulösen. Der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf verabschiedet.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, die private Altersvorsorge mit einem kostengünstigen, renditestarken und flexiblen Standardprodukt zu stärken und insbesondere Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen einen besseren Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge zu ermöglichen. Kritisch sieht er jedoch die im Entwurf vorgesehene zulässige Kostenhöhe, die eine durchschnittliche jährliche Renditeminderung um bis zu 1,5 Prozent pro Jahr erlaubt. Diese laufe dem Ziel eines transparenten, verbraucherfreundlichen und besonders attraktiven Angebots zuwider.

Förderung ausweiten

Die Länder schlagen vor, den Kreis der Förderberechtigten auf Selbstständige oder sogar alle Personen im erwerbsfähigen Alter auszuweiten. Außerdem solle die Höchstgrenze der geförderten Eigenbeiträge von 1.800 Euro auf 3.000 Euro steigen und geprüft werden, wie Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher Zugang zu einem kostengünstigen, renditestarken Altersvorsorgedepot mit überschaubarem Risiko erhalten können – etwa durch einen einheitlichen Standarddepot-Vertrag.

Bundesregierung plant Erleichterungen für Geringverdiener

Mit der Reform möchte die Bundesregierung insbesondere Menschen mit niedrigen Einkommen den Zugang zur privaten Altersvorsorge erleichtern. Der Entwurf sieht vor, die bislang starre Grundzulage von 175 Euro durch eine beitragsproportionale Zulage bis zu 480 Euro abzulösen. Künftig sollen für Einzahlungen bis zu 1.200 Euro staatliche Zuschüsse von 30 Cent pro Euro gewährt werden (ab 2029: 35 Cent). Für weitere Einzahlungen von bis zu 600 Euro sind Zuschüsse von 20 Cent pro Euro vorgesehen. Der maximal geförderte Eigenbetrag soll damit 1.800 Euro pro Jahr betragen.

Unterschiedliche Vorsorgeangebote

Anbieter sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten. Dabei handelt es sich um ein besonders einfaches Vorsorgedepot mit Standardeinstellungen und begrenzten Kosten. Daneben soll es ein Depot ohne Garantievorgaben geben, das höhere Renditechancen eröffnet.

Frühstart-Rente für Kinder und Jugendliche

Mit der sog. Frühstart-Rente sollen junge Menschen frühzeitig an die Altersvorsorge herangeführt werden. Vorgesehen ist ein individuelles Anlagedepot für Kinder und Jugendliche, das mit einem garantierten staatlichen Zuschuss von monatlich zehn Euro ausgestattet wird.

Steuerliche Förderung bleibt erhalten

Beibehalten werden sollen sowohl die steuerliche Förderung über Zulagen – mit hohen Förderquoten für Personen mit niedrigen und mittleren Einkommen sowie für Familien mit Kindern – als auch der Sonderausgabenabzug. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, das Fördersystem insgesamt deutlich zu vereinfachen.

Weiterer Gang des Gesetzgebungsverfahrens

Die Bundesregierung kann nun auf die Vorschläge der Länder reagieren. Dann ist der Bundesrat am Zug. Wenn dieser das zustimmungsbedürftige Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Einführung der Grundsicherung: Kritik und Vorschläge vom Bundesrat

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30.01.2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Die Bundesregierung möchte das Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Kritik an überkomplexen Vorschriften

Weitere Anmerkungen betreffen die Karenzzeit bei Unterkunftskosten und die Obergrenze des angemessenen Quadratmeterpreises. Neben detaillierten Änderungsvorschlägen stellt der Bundesrat hierzu auch fest, dass die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch II aufgrund ihrer Fülle von Regelungen zunehmend überkomplex und unübersichtlich werde und rät zu ihrer Umstrukturierung, um sie verständlicher zu gestalten.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führen und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Was die Bundesregierung vorhat

Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer ausgestaltet werden, so die Bundesregierung. Es gelte der Grundsatz des Forderns und Förderns. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfe verlassen können. Wer jedoch arbeitsfähig sei, müsse aktiv daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollten verbindlicher geregelt und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen können, zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.

Vermittlungsvorrang

Das Bürgergeld soll in Grundsicherungsgeld umbenannt werden. Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten, also zunächst geprüft werden, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang könne bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit mehr Erfolg verspricht als die unmittelbare Vermittlung von Arbeit. Dies gelte dem Regierungsentwurf nach insbesondere für unter 30-Jährige.

Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang

Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, so dass staatliche Unterstützung entbehrlich werde. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern sollten bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.

Kürzungen bei Pflichtverletzungen

Personen, die Fördermaßnahmen abbrechen oder sich nicht um Arbeit bemühen, sollen künftig mit stärkeren Leistungskürzungen rechnen müssen. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft, eingestellt werden.

Kooperation mit der Behörde

Kooperationspläne sollen Arbeitsuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme der Länderkammer geht über die Bundesregierung an den Bundestag. Dieser kann entscheiden, ob er die Anregungen der Länder aufnimmt. Wenn er das Gesetz endgültig beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30.01.2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Auf Antrag mehrerer Länder hat der Bundesrat am 30. Januar 2026 eine Entschließung zum Kampf gegen Geldwäsche und Steuerbetrug gefasst.

In dieser begrüßt er das Ziel der Bundesregierung, Geldwäsche, Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung entschlossener zu bekämpfen. Die bisherigen Instrumente reichten jedoch nicht aus, um den wachsenden und zunehmend professionell organisierten Formen der Finanzkriminalität wirksam zu begegnen, heißt es in der Entschließung.

Vermögensabschöpfung als zentrales Instrument

Der Bundesrat fordert, das Instrument der Vermögensabschöpfung deutlich zu stärken. Es müsse möglich sein, unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte effektiver zu ermitteln, sicherzustellen und einzuziehen. Kriminelle Gelder würden häufig gezielt verschleiert und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust. Insbesondere Vermögenswerte unklarer Herkunft müssten künftig schneller und umfassender abgeschöpft werden.

Mehr Befugnisse für Behörden

Die Länder fordern die Bundesregierung daher auf, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erarbeiten. Dieser solle es ermöglichen, Vermögen zu ermitteln und Vermögenswerte unbekannter Herkunft einzuziehen. Dabei sollten sowohl Finanzbehörden als auch Strafverfolgungsbehörden weitergehende Kompetenzen als bisher erhalten.

Organisierte Steuerhinterziehung eindämmen

Schließlich richtet sich der Blick des Bundesrates auf die organisierte Steuerhinterziehung. Diese sei längst nicht mehr auf einzelne Steuerarten beschränkt. Bandenmäßig organisierte Steuerdelikte verursachten massive Steuerausfälle und führten zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zulasten ehrlicher Unternehmen. Daher sprechen sich die Länder dafür aus, den besonders schweren Fall der bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung auf alle Steuerarten auszuweiten.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat macht den Weg frei für mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30.01.2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 30.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig bei Vertragsabschlüssen im Internet besser geschützt – der Bundesrat hat am 30. Januar 2026 das zugrundeliegende „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ gebilligt. Es setzt mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht um.

Widerrufsbutton bei Onlineverträgen

Zukünftig können im Internet geschlossene Verträge einfacher widerrufen werden. Anbieter müssen dafür eine leicht auffindbare, jederzeit verfügbare und einfach nutzbare Schaltfläche bereitstellen. Verträge sollen damit genauso unkompliziert widerrufen werden können, wie sie abgeschlossen worden sind.

Verständliche Vertragsbedingungen

Anbieter von Finanzdienstleistungen müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die angebotenen Produkte und deren Risiken verstehen. Unternehmen sind verpflichtet, Vertragsinhalte klar und verständlich zu erläutern und Kundinnen und Kunden nicht mit juristischen Fachbegriffen zu überfordern. Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher im Online-Bereich eine direkte persönliche Kontaktaufnahme verlangen.

Eindeutige Frist für Widerruf

Das Gesetz sieht auch begrenzte Fristen beim Widerruf von Verträgen zu Finanzdienstleistungen vor: maximal 12 Monate und 14 Tage, es sei denn, die Verbraucherinnen und Verbraucher wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert. Dies soll die Rechtssicherheit erhöhen, Missbrauch verhindern und die bisher unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit klar begrenzen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Anspruch auf Kopie der Behandlungsakte

Das Gesetz bestimmt auch, dass Patientinnen und Patienten künftig einen grundsätzlichen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Wesentliche Teile des Gesetzes treten am 19. Juni 2026 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gelten gesonderte Fristen.

Quelle: Bundesrat

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Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2025 um 0,3 % höher als im Vorquartal

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nimmt die Wirtschaftsleistung in Deutschland nach zwei Rezessionsjahren wieder leicht zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2026

Wirtschaftsleistung in Deutschland nimmt nach zwei Rezessionsjahren wieder leicht zu

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 4. Quartal 2025
0,3 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
0,6 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 4. Quartal 2025 gegenüber dem 3. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Vor allem die privaten und die staatlichen Konsumausgaben nahmen zu. Damit beendete die deutsche Wirtschaft das insbesondere für den Außenhandel turbulente Jahr 2025 im Plus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg das preisbereinigte BIP im Jahr 2025 insgesamt um 0,2 %, preis- und kalenderbereinigt betrug der Anstieg 0,3 %. Damit bestätigt das Statistische Bundesamt seine erste Schätzung für das Jahresergebnis vom 15. Januar 2026 (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2026).

Bruttoinlandsprodukt auch im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 4. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,6 % höher als im 4. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war der Anstieg geringer (+0,4 %), da 0,7 Arbeitstage mehr zur Verfügung standen als im Vorjahreszeitraum.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Berechnung des 4. Quartals 2025 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen der übrigen Quartale des Jahres 2025 einbezogen. Dabei erhöhte sich das vierteljährliche preisbereinigte BIP in den ersten beiden Quartalen gegenüber den bisherigen Ergebnissen um 0,1 Prozentpunkte, das dritte Quartal blieb unverändert.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Ökologische Transformation: Weniger Regulierungen bringen mehr

Überwiegend herrscht in den Familienunternehmen in Deutschland Konsens darüber, dass es der ökologischen Transformation bedarf. Aktuell stellt sich jedoch aus Sicht des Mittelstands lt. IfM Bonn die Frage, wie die Unternehmen den klimafreundlichen Umbau erreichen – und trotzdem wettbewerbsfähig bleiben können.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 29.01.2026

Ökologische Transformation kann nur mit mittelstandsfreundlichen Rahmenbedingungen gelingen

Überwiegend herrscht in den Familienunternehmen in Deutschland Konsens darüber, dass es der ökologischen Transformation bedarf. Aktuell stellt sich jedoch aus Sicht des Mittelstands die Frage, wie die Unternehmen den klimafreundlichen Umbau erreichen – und trotzdem wettbewerbsfähig bleiben können.

„Der Mittelstand wird die ökologische Transformation umso erfolgreicher umsetzen, je besser die Politik diese ganzheitlich durchdenkt. Nur so können die Familienunternehmen ihre spezifischen Vorteile wie Flexibilität und Kreativität einbringen, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Derzeit gibt es jedoch ein Sammelsurium von unterschiedlichen und nicht aufeinander abgestimmten Maßnahmen: Neben umweltökonomischen Elementen wie dem CO2-Zertifikatehandel gibt es eine Vielzahl an ordnungsrechtlichen Vorgaben, Berichtspflichten und Förderungen“, erläutert IfM-Projektleiter Hans-Jürgen Wolter. Gemeinsam mit seinem Team hat er in der Studie „Ordnungspolitische Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte Mittelstandspolitik“ die Frage untersucht, wie die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland so gestaltet werden können, dass sie den Herausforderungen der Dekarbonisierung gerecht werden – und zugleich dem Mittelstand die Möglichkeit geben, seine originären Stärken auszuspielen. Dabei stellten sie fest, dass die in Deutschland und der Europäischen Union immer noch weit verbreiteten Ge- und Verbote und umfassenden Informationspflichten zu enormen bürokratischen Belastungen für die mittelständischen Unternehmen führen. Zugleich verhindern die Vorgaben kreative, unternehmensindividuelle Lösungen.

„Die Wirtschaftspolitik muss den mittelständischen Unternehmen Planungssicherheit bieten, damit sie sich auf ihr unternehmerisches Kerngeschäft konzentrieren können“, appelliert Hans-Jürgen Wolter. „Zugleich muss sie auf eine Verhältnismäßigkeit der Vorgaben achten. Oder anders ausgedrückt: Eine Klimapolitik, die mögliche Wohlstands- und Arbeitsplatzverluste sowie soziale Umverteilungswirkungen in Deutschland nicht berücksichtigt, läuft Gefahr, aufgrund mangelnder Akzeptanz zu scheitern. Ebenso stößt eine Klimapolitik auf wenig Verständnis, die zu De-Industrialisierung, Verlagerung der Produktion in Staaten mit geringeren Standards und anschließendem Re-Import der Güter von dort führt.“

Um die mittelständischen Unternehmen in Deutschland im Zuge des EU Emissions Trading System nicht gegenüber ihren Mitbewerbern in anderen Staaten zu benachteiligen, empfehlen die IfM-Wissenschaftler beispielsweise, die Einnahmen aus der einheitlichen Bepreisung von Treibhausgasemissionen pauschal an alle Unternehmen zurückzugeben, die am jeweiligen Emissionshandel teilnehmen. Alternativ könnten aber auch den Marktteilnehmern CO2-Zertifikate im Rahmen von Emissionshandelssystemen kostenfrei zugeteilt werden. Im Hinblick auf die beabsichtigten Lenkungswirkungen ist es schließlich irrelevant, ob den Unternehmen reale Kosten oder Opportunitätskosten in Form entgangener Gewinne entstehen. Die aktuell für die EU vorgesehene Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus ist hingegen aus Mittelstandsperspektive zu kompliziert und bürokratisch. Insgesamt würden es die IfM-Wissenschaftler befürworten, wenn der Zeitraum für die Umsetzung der ökologischen Transformation gestreckt würde, damit die mittelständischen Unternehmen in der Lage sind, alle notwendigen Investitionen umzusetzen. Schließlich müssen auch die Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle, die oft über viele Jahrzehnte entwickelt wurden, mit großem Aufwand und unter erheblichen Risiken neu aufgebaut werden.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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Importpreise im Dezember 2025: -2,3 % gegenüber Dezember 2024

Die Importpreise waren im Dezember 2025 um 2,3 % niedriger als im Dezember 2024. Dies war der stärkste Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat seit März 2024 (-3,6 % gegenüber März 2023). Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,9 % gelegen, im Oktober 2025 bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat November 2025 um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2026

Importpreise, Dezember und Jahr 2025
-2,3 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat
-0,3 % Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Exportpreise, Dezember und Jahr 2025
+0,0 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat
+1,0 % Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Die Importpreise waren im Dezember 2025 um 2,3 % niedriger als im Dezember 2024. Dies war der stärkste Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat seit März 2024 (-3,6 % gegenüber März 2023). Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,9 % gelegen, im Oktober 2025 bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat November 2025 um 0,1 %.

Die Exportpreise veränderten sich im Dezember 2025 im Durchschnitt gegenüber Dezember 2024 nicht (0,0 %). Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat noch bei +0,3 % gelegen, im Oktober 2025 bei +0,5 %. Gegenüber November 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Dezember 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -20,6 % gegenüber Dezember 2024. Gegenüber November 2025 fielen die Energiepreise im Durchschnitt um 4,6 %.

Alle Energieträger waren im Dezember 2025 günstiger als im Dezember 2024: Erdgas mit -23,4 % (-5,0 % gegenüber November 2025), rohes Erdöl mit -23,2 % (-3,0 % gegenüber November 2025), Steinkohle mit -20,9 % (-1,3 % gegenüber November 2025), elektrischer Strom mit -14,0 % (-8,3 % gegenüber November 2025) sowie Mineralölerzeugnisse mit -13,1 % (-6,0 % gegenüber November 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,4 % unter dem Stand von Dezember 2024 und 0,1 % über dem Stand von November 2025.

Preissenkungen auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Dezember 2025 um 2,8 % billiger als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber November 2025). Die Preise für Rohkakao lagen 35,4 % unter denen von Dezember 2024 und 0,4 % unter denen von November 2025. Lebende Schweine waren 24,1 % günstiger als im Dezember 2024 (-3,3 % gegenüber November 2025). Für importiertes Getreide wurde ebenfalls weniger bezahlt als im Vorjahresmonat (-8,1 % gegenüber Dezember 2024, -0,1 % gegenüber November 2025).

Dagegen waren insbesondere Geflügel und Eier deutlich teurer als vor einem Jahr (+15,9 % gegenüber Dezember 2024 und +1,1 % gegenüber November 2025). Mehr als im Vorjahresmonat kostete auch Rohkaffee (+12,9 % gegenüber Dezember 2024). Gegenüber November 2025 verbilligte er sich aber um 6,0 %.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Dezember 2025 um 1,4 % preiswerter als im Vorjahr (-0,5 % gegenüber November 2025). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 2,5 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,4 % gegenüber November 2025), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 1,1 % billiger (-0,5 % gegenüber November 2025). Weniger als im Dezember 2024 kosteten unter anderem Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-33,3 %), Zucker (-16,8 %), Olivenöl (-16,0 %), Schweinefleisch (-14,9 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (-8,2 %). Für Nahrungsmittel allgemein musste 0,8 % mehr bezahlt werden als im Dezember 2024 (-1,1 % gegenüber November 2025). Teurer als im Dezember 2024 waren hier vor allem geschälte Haselnüsse (+55,8 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +36,5 %), Rindfleisch (+24,1 %) und Geflügelfleisch (+14,9 %).

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen im Dezember 2025 um 0,5 % unter denen des Vorjahresmonats (aber +0,2 % gegenüber November 2025).

Allein Vorleistungsgüter waren teurer als im Dezember 2024 (+1,2 %), gegenüber November 2025 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 1,0 %.

Jahresdurchschnitt 2025: Rückgang der Importpreise durch niedrigere Energiepreise

Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Importpreise 0,3 % niedriger als im Vorjahr. 2024 hatten sie um 1,2 %, 2023 um 6,5 % unter denen des Vorjahres gelegen.

Vor allem die Preisentwicklung bei importierten Energieträgern beeinflusste mit einem Minus von 9,4 % gegenüber 2024 die Veränderungsrate der Importpreise. Die Preise für Steinkohle waren 19,5 % und die Preise für rohes Erdöl 18,1 % niedriger als 2024. Auch Mineralölerzeugnisse waren im Durchschnitt billiger (-10,8 %), darunter Motorenbenzin (-14,0 %) sowie Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (-9,9 %). Dagegen verteuerte sich elektrischer Strom um 12,0 % und Erdgas um 0,5 %. Der Importpreisindex ohne Energie lag im Jahresdurchschnitt 2025 um 0,7 % über dem Stand des Vorjahres. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, waren die Importpreise 0,6 % höher als 2024.

Unter dem Niveau von 2024 lagen 2025 auch die Preise für Investitionsgüter (-0,2 %). Dagegen waren landwirtschaftliche Güter mit +4,3 %, Konsumgüter mit +1,9 % und Vorleistungsgüter mit +0,3 % im Durchschnitt teurer als im Vorjahr.

Die Preise importierter Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) entwickelten sich unterschiedlich: Während Gebrauchsgüter 0,3 % billiger waren als 2024, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 2,5 % höher als im Vorjahr (darunter Nahrungsmittel: +8,0 %).

Keine Veränderung der Exportpreise im Vergleich zu Dezember 2024

Preissteigerungen bei exportierten Vorleistungs- und Investitionsgütern glichen im Dezember 2025 Preissenkungen bei Konsumgütern, Energie und landwirtschaftlichen Gütern aus.

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren 1,0 % höher als im Dezember 2024 (+0,4 % gegenüber November 2025). Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 0,3 % über dem von Dezember 2024 (+0,1 % gegenüber November 2025). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Dagegen waren Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) 0,4 % preiswerter als im Dezember 2024 (-0,3 % gegenüber November 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,7 % über denen des Vorjahres lagen (0,0 % gegenüber November 2025), waren die Preise für Verbrauchsgüter 0,8 % niedriger als im Dezember 2024 (-0,3 % gegenüber November 2025). Bei den exportierten Verbrauchsgütern waren insbesondere Butter und andere Fettstoffe aus Milch deutlich billiger als vor einem Jahr (-41,8 % gegenüber Dezember 2024), ebenso Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (-29,5 % gegenüber Dezember 2024). Dagegen wurde Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 26,4 % höheren Preisen exportiert als im Dezember 2024.

Deutlich preiswerter als im Dezember 2024 waren Energieexporte (-13,1 %). Gegenüber November 2025 fielen die Preise um 5,8 %. Erdgas war 14,5 % billiger als im Vorjahresmonat (-2,8 % gegenüber November 2025), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 11,9 % unter denen von Dezember 2024 (-7,6 % gegenüber November 2025).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-5,3 %). Gegenüber November 2025 fielen die Preise hier um 0,7 %.

Jahresdurchschnitt 2025: Anstieg der Exportpreise vor allem durch höhere Preise für exportierte Konsumgüter

Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Exportpreise um 1,0 % höher als im Vorjahr. 2024 hatten sie um 0,3 %, 2023 um 0,6 % über denen des Vorjahres gelegen.

Vor allem der Preisanstieg bei Konsumgütern (Ge- und Verbrauchsgüter) um 1,6 % beeinflusste die Jahresveränderungsrate. Hier verlief die Entwicklung nahezu gleich: Gebrauchsgüter waren 1,6 %, Verbrauchsgüter 1,7 % teurer als vor einem Jahr (darunter Nahrungsmittel: +5,5 %).

Landwirtschaftliche Güter waren mit +1,2 %, Investitionsgüter mit +0,8 % und Vorleistungsgüter mit +0,7 % ebenfalls teurer als 2024.

Preiswerter war im Vorjahresvergleich dagegen nur Energie (-0,2 %), zurückzuführen auf gesunkene Mineralölpreise (-9,6 %). Elektrischer Strom war mit +12,0 % und Erdgas mit +9,9 % im Durchschnitt deutlich teurer als vor einem Jahr.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Konsultation zur Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Kommission führt zur Whistleblower-Richtlinie eine Konsultation durch. Damit sollen Wirksamkeit, Effizienz und Mehrwert der Richtlinie, die Arbeitskräfte vor Repressalien bei Meldungen von Verstößen schützt, überprüft werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.01.2026

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 eine bis zum 22.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet. Insbesondere möchte sie Feedback einholen, ob die Richtlinie die beabsichtigte Wirkung erzielt und ihre Ziele, Hinweisgeber wirksam zu schützen als auch eine verbesserte Durchsetzung des EU-Rechts, erreicht hat. Die Rückmeldungen werden in die Bewertung der Richtlinie einfließen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt lt. BAG darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion (Az. 8 AZR 49/25).

BAG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 8 AZR 49/25 vom 29.01.2026

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Verkehrsunfall durch Tesla-Kamera aufgeklärt: Landgericht lässt Video als Beweismittel zu

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das LG Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind (Az. 5 O 4/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 O 4/25 vom 07.07.2025 (nrkr)

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden, so die Kammer. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.

Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in Maxdorf in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Die Richterin sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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