Konsultation zum Europäischen Sozialversicherungspass

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.01.2026

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet, um u. a. Feedback zu Problemen und deren Ursachen als auch zu möglichen Maßnahmenoptionen oder Vereinfachungsmöglichkeiten einzuholen. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Folgenabschätzung einfließen, die die EU-Kommission derzeit erstellt.

Ziel des ESSPASS soll u. a. sein, die grenzüberschreitende Ausübung von Rechten der sozialen Sicherheit zu erleichtern und die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und nationale Behörden zu vereinfachen, damit die Dokumente für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (z. B. portables Dokument A1 oder die EU-Krankenversicherungskarte (EKVK)) einfach und digital angefordert, ausgestellt und überprüft werden können. So kritisiert die EU-Kommission beispielsweise, dass diese Dokumente entweder als physische oder als portable Dokumente bereitgestellt werden, die andere EU-Mitgliedstaaten aber meist nicht online überprüfen können. Als Beispiel führt sie das portable Dokument A1 für die vorübergehende Arbeitnehmerentsendung an, das durch die fehlende Möglichkeit der Online-Überprüfung anderen nationalen Behörden Probleme bei der Bestätigung der Gültigkeit, Echtheit und Integrität bereitet. Des Weiteren können diese Dokumente nicht in allen EU-Mitgliedstaaten online beantragt werden, was einen hohen Zeit- und Ressourcenaufwand für Unternehmen bedeutet.

In ihrer Roadmap, die noch bis 11.02.2026 kommentiert werden kann, zeigt die EU-Kommission verschiedene Optionen für den ESSPASS auf:

  • Basisszenario: Beibehalten der bestehenden Digitalisierungsinitiativen, wie z. B. die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor (SDG), und vollständige Umsetzung, damit z. B. die Beantragung der EKVK vollständig online ermöglicht wird;
  • Option 2 – Verbesserte Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Weiterentwicklung des derzeitigen Formats der Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um die Verifizierung und den Widerruf zu gewährleisten. Die Verwendung der Brieftasche für die europäische digitale Identität (EUDI-Brieftasche) wird in diesem Szenario nicht berücksichtigt.;
  • Option 3 – Interoperable EU-Lösung auf Basis des EUDI-Rahmens: In diesem Szenario ist die Schaffung einer vollwertigen digitalen Lösung für die Beantragung, Ausstellung und Echtzeitüberprüfung standardisierter Dokumente vorgesehen, die sich auf das SDG/ das technische System zur einmaligen Erfassung (once only technical system – OOTS) und den EUDI-Rahmen (insb. EUDI-Brieftasche und elektronische Attributsbescheinigungen sowie ggf. die zukünftige europäische Brieftasche für Unternehmen) stützen.;
  • Option 4 – Interoperable EU-Lösung basierend auf dem EUDI-Rahmen und verbesserten Dokumenten der sozialen Sicherheit, d. h. eine Kombination aus Option 2 und 3, wobei der Fokus auf Dokumenten mit verbesserten Funktionen liegt, die auch ausgedruckt werden können, falls Personen die EUDI-Brieftasche nicht nutzen können bzw. wollen, damit die Verifizierung unabhängig vom Format in einem einzigen digitalen Verfahren erfolgen kann.

Zudem prüft die EU-Kommission für jede der oben genannten Optionen die freiwillige und die obligatorische Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten. Des Weiteren wird bewertet werden, ob verbindliche Fristen für die Ausstellung von Dokumenten zur sozialen Sicherheit eingeführt werden oder der Geltungsbereich der SDG-Verordnung auf zusätzlichen portable Dokumente ausgeweitet wird. Im Hinblick auf das portable Dokument A1 soll u. a. geprüft werden, ob die Verfahren zur Beantragung eines portablen Dokuments A1 und zum Ausfüllen der Entsendemeldung technisch zusammengeführt werden können, damit Antragsteller die gleichen Daten nur einmal eintragen müssen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Stärkung des Justizstandorts Deutschland: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.01.2026

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit der Reform soll der Schiedsstandort Deutschland maßgeblich gestärkt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Deutschland ist als Standort für schiedsgerichtliche Verfahren schon heute gut aufgestellt, doch Gutes kann immer noch besser werden. Wir wollen den Justizstandort Deutschland stärken. Dafür werden wir das deutsche Schiedsverfahrensrecht modernisieren. Unser Plan: Wir wollen die Digitalisierung der Schiedspraxis erleichtern, neue Wege für Verhandlung und Dokumentenvorlage auf Englisch eröffnen und Formvorgaben flexibilisieren. Besonders wichtig ist mir, dass wir außerdem die Transparenz von Schiedsverfahren erhöhen. Denn Transparenz schafft Akzeptanz. Das Vorhaben ist Teil unserer Offensive zur Stärkung und Modernisierung des Verfahrensrechts. Wir wollen die Regeln für die Streitbeilegung insgesamt modernisieren. Staatliche Gerichte wie Schiedsgerichte brauchen zeitgemäße Regeln – genau die wollen wir schaffen.“

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Rechtsstreit der Parteien. Die Durchführung des Schiedsverfahrens richtet sich nach dem anwendbaren Schiedsverfahrensrecht. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfinden. Das Schiedsverfahrensrecht trifft Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dazu, unter welchen engen Voraussetzungen Schiedssprüche überprüft oder ihre Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden können. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Seither hat sich das deutsche Schiedsverfahrensrecht nach Einschätzung von Expertinnen und Experten grundsätzlich bewährt. An einigen Stellen bedarf es aber einer Modernisierung.

Durch die nun vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf soll – ergänzend zur Stärkung und Internationalisierung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch das 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz – so den Justizstandort Deutschland weiter stärken.

Vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen:

1. Digitalisierung von Schiedsverfahren

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache

Internationale Schiedsverfahren werden häufig in englischer Sprache geführt. Auch bei einem diese betreffenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht (z.B. über die Aufhebung des Schiedsspruches) sollen nunmehr Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Damit soll der deutsche Schiedsstandort in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und für die grenzüberschreitende Streitbeilegung attraktiver gemacht werden. Die staatlichen Gerichte sollen aber weiterhin eine Übersetzung der Dokumente anfordern können, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Vor hierfür in einigen Bundesländern eingerichteten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch auf Englisch geführt werden können.

3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen

Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Durch diese Änderungen soll die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und deren Einfluss auf die internationale Praxis erhöht werden. Auch soll mit ihnen die Fortentwicklung des Rechts erleichtert werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.

4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden. Anders als noch in der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Das stellt sicher, dass auf die Informationen später wieder zugegriffen werden kann.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode. Er wurde jedoch an einigen Stellen fortentwickelt.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico

Deutsche Innovationsausgaben so hoch wie nie

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind lt. ZEW im Jahr 2024 auf 213,3 Milliarden Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 4,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

ZEW, Pressemitteilung vom 27.01.2026

Innovationserhebung 2025: Innovationsaktivitäten der deutschen Wirtschaft

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind im Jahr 2024 auf 213,3 Milliarden Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 4,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Angesichts einer Inflationsrate von 3,1 Prozent bedeutet dies einen leichten realen Zuwachs. Die Innovationsplanung für die kommenden Jahre bleibt auf einem konstanten Niveau, wie der neue Bericht zur Innovationserhebung 2025 des ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zeigt.

Die Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär erklärt dazu: „Wir wollen als Bundesregierung unser Land mit der Hightech Agenda Deutschland zum Top-Technologieland machen – für internationale Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und technologische Souveränität. Dafür braucht es Unternehmen, die in Innovationen investieren. Das wollen wir als Regierung unterstützen. Der zunehmende Einsatz von KI stimmt mich optimistisch. KI ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Wir fördern die Schlüsseltechnologie KI gezielt und machen sie zu einem wichtigen Werkzeug in zentralen Forschungs- und Anwendungsfeldern.“

„Die Resultate zeigen, dass Unternehmen in Deutschland auch unter schwierigen konjunkturellen Bedingungen weiterhin gezielt in Innovation investieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Auffällig ist vor allem die deutliche Zunahme der Innovationsausgaben im Dienstleistungsbereich, die den Strukturwandel hin zu neuen, innovativen Serviceangeboten deutlich macht“, erklärt Dr. Christian Rammer, stellvertretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Trotz großer Unsicherheiten bei der Innovationsplanung setzen weiterhin viele Unternehmen auf Innovationen, um ihre Marktposition zu verbessern. Aufgabe der Politik ist es, die Rahmenbedingungen verlässlich und innovationsfreundlich zu gestalten. Dies beginnt beim Thema Bürokratieabbau und reicht bis zum Fachkräfteangebot, attraktiven Finanzierungsbedingungen und fairem Wettbewerb.“

Dienstleistungssektor steigert Innovationsausgaben deutlich

Wie in den Vorjahren setzt sich die Verschiebung der Innovationstätigkeit hin zu den Dienstleistungen fort. Vor allem der Dienstleistungssektor trägt mit einem Plus von 8,3 Prozent überdurchschnittlich zu dieser Entwicklung bei, während der Zuwachs in der Industrie mit 3,5 Prozent deutlich geringer ausfällt. Dabei ist das Niveau der Innovationsausgaben in der Industrie mit 150,1 Milliarden Euro allerdings mehr als doppelt so hoch wie in den Dienstleistungen mit 63,1 Milliarden Euro.

Der größte Teil der Innovationsausgaben entfällt auf Großunternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten. Im Jahr 2024 haben sie 178,4 Milliarden Euro für Innovationen ausgegeben, was einem Anstieg von 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weisen im Jahr 2024 Innovationsausgaben in Höhe von 34,9 Milliarden Euro auf. Im Vergleich zum Vorjahr sind diese mit 7,1 Prozent stärker angestiegen als die der Großunternehmen.

Nutzung von Künstlicher Intelligenz

Die Verbreitung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen in Deutschland schreitet voran. Gut ein Viertel der Unternehmen nutzen KI-Methoden aktiv in ihren Geschäftsprozessen oder Produkten. Die vermehrte Nutzung von KI setzte im Jahr 2023 ein, als bereits rund 14 Prozent KI verwendeten. Bis Ende des Jahres 2024 erhöhte sich der Anteilswert auf fast 24 Prozent. Die Verbreitung von KI ist in den Dienstleistungen mit 28 Prozent weiter vorangeschritten als in der Industrie mit 19 Prozent. Mehr als jedes zweite Großunternehmen setzte 2025 KI-Methoden ein, in der Gruppe der KMU lag diese Quote bei knapp 25 Prozent.

Die Branche, in der KI am häufigsten eingesetzt wird, ist „Information und Kommunikation“, zu der die Bereiche Software und IT-Dienstleistungen zählen. 58 Prozent der Unternehmen dieser Branche setzen KI in Produkten oder Geschäftsprozessen ein. Die KI-Nutzung ist außerdem in der Beraterbranche (Rechts-, Wirtschafts-, Unternehmensberatung, Werbung) mit 53 Prozent und bei den Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Finanzvermittlung) mit 37 Prozent hoch. Die Elektroindustrie liegt mit einem Anteil von 35 Prozent beim KI-Einsatz in Produkten oder Geschäftsprozessen bei den Industriebranchen vorne.

Quelle: ZEW

Powered by WPeMatico

KI verändert Jobprofile – nicht Beschäftigung

Eine neue empirische Studie des Kiel Instituts zeigt: Künstliche Intelligenz vernichtet keine Arbeitsplätze, sie verändert sie. Firmen mit starker KI-Nutzung stellen häufiger Fachkräfte ein, während einfache Büroaufgaben zurückgehen.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 26.01.2026

Eine neue empirische Studie des Kiel Instituts zeigt: Künstliche Intelligenz vernichtet keine Arbeitsplätze, sie verändert sie. Firmen mit starker KI-Nutzung stellen häufiger Fachkräfte ein, während einfache Büroaufgaben zurückgehen. Sprachmodellierung und Spracherkennung durch KI haben einen besonders starken positiven Einfluss auf die Beschäftigung – es entstehen neue Jobs mit höheren Anforderungen. Dagegen wirkt sich KI in den Bereichen Bilderkennung und Übersetzung insbesondere auf Büro- und Verwaltungsberufe negativ aus und kann vorhandene Stellen ersetzen. Unter dem Strich bleibt durch KI die Gesamtbeschäftigung stabil – aber der Qualifikationsdruck steigt.

Das Forschungsteam aus Dänemark, Portugal, Schweden und Deutschland hat für seine Analyse ein neuartiges Messinstrument entwickelt, das den Fortschritt von KI-Technologien auf Teilbereiche und Berufsgruppen herunterbricht. Damit werden dann Beschäftigungseffekte untersucht, basierend auf anonymisierten Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Daten aus Dänemark, Portugal und Schweden im Zeitraum 2010 bis 2023.

Die Autoren erfassen den Fortschritt künstlicher Intelligenz in neun Teilbereichen – von Sprachverarbeitung und Textgenerierung über Bilderkennung bis zu Entscheidungs- und Empfehlungssystemen. Die technologischen Fortschritte werden Berufsgruppen zugeordnet, deren Aufgaben besonders eng damit verknüpft sind.

Die wesentlichen Erkenntnisse sind:

  • In den letzten zwei Jahrzehnten gab es enorme Fortschritte in der KI, allerdings mit deutlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Technologien. Die KI im Bereich Video und Strategie verbesserte sich am stärksten, während die KI im Bereich Übersetzung die langsamsten Fortschritte verzeichnet.
  • KI hatte trotz der großen Fortschritte in den letzten zehn Jahren kaum oder gar keine Folgen für das Beschäftigungsniveau insgesamt. Allerdings haben die verschiedenen KI-Technologien unterschiedliche Auswirkungen.
  • Nicht alle Berufe sind gleichermaßen mit KI konfrontiert. Tätigkeiten in der Datenanalyse, Softwareentwicklung und Übersetzung gehören zu den am stärksten der KI ausgesetzten Berufsgruppen, da sie hochkognitive Tätigkeiten mit relativ geringem sozialen Kontakt ausüben. Arbeiter und Pflegepersonal hingegen üben Berufe aus, die körperliche Kraft erfordern oder intensiven zwischenmenschlichen Kontakt beinhalten, sodass sie zu den Berufsgruppen zählen, die am wenigsten mit KI zu tun haben.
  • Aber mit KI zu arbeiten, bedeutet nicht zwangsläufig, dass Arbeitsplätze gefährdet sind. KI kann Arbeitsplätze unterstützen – oder sie ersetzen.
  • KI in den Bereichen Übersetzung und Textbearbeitung wirkt sich im Verwaltungs- und Bürobereich in erster Linie negativ auf Berufe mit mittleren und in geringerem Maße auch auf Berufe mit hohen Qualifikationsanforderungen aus. Büroarbeiten, Assistenzfunktionen oder Callcenter können teilweise verschwinden, da das Verfassen von Texten, die Dokumentation und die Informationsbeschaffung zunehmend automatisiert werden.
  • Allgemeine KI, die auf Sprachmodellen basiert – wie ChatGPT oder Gemini – oder Textarbeit übernimmt – wie KI-Tutoren oder Chatbots – hat im Allgemeinen positive Auswirkungen auf die Beschäftigung in allen Berufen, insbesondere aber in der Produktion und auf Führungskräfte. KI übernimmt mühsame „Papierarbeit” und ermöglicht es den Angestellten, sich auf die sozialen oder physischen Komponenten ihrer Arbeit zu konzentrieren. Die Zahl der Einstellungen steigt, aber auch die Anforderungen an die erforderliche Qualifikation. In eher einfachen Verwaltungs- und Büroberufen kann ein größerer Teil der Aufgaben durch diese Art von KI ersetzt werden.
  • Körperliche Arbeit in Produktion und Handwerk ändert sich durch KI kaum. Die Studie findet keine systematische Beschäftigungswirkung. In der Prozessüberwachung oder Maschinenbedienung kann es aber zum Einsatz von KI und damit zu einer Anpassung der Jobprofile kommen.

„Höhere KI-Exposition hat keinen messbaren Effekt auf die Gesamtbeschäftigung, verlangt aber systematisch nach einer Höherqualifizierung“, sagt Holger Görg, Forschungsdirektor am Kiel Institut und Mitautor der Studie. „Routineaufgaben verschwinden, während neue Rollen entstehen, die Analyse, Kommunikation und technisches Verständnis erfordern. Vor allem wissensintensive Firmen erhöhen nach unserer Beobachtung durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz über die Zeit ihren Anteil hochqualifizierter Beschäftigter.“

Für Politik und Wirtschaft bedeutet das laut den Autorinnen und Autoren: Weiterbildung und Umschulung müssen gezielter werden. „Indem wir KI in ihre Teilbereiche zerlegen, wird sichtbar, welche Technologien welche Berufe verändern – Sprach-KI die Verwaltung, visuelle KI die Technik, Entscheidungs-KI das Management“, sagt Görg. „Damit schaffen wir eine Grundlage für gezielte Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel)

Powered by WPeMatico

Innovative Mittelständler mit größeren Schwierig­keiten beim Zugang zu Investitionskrediten

Mittelständische Unternehmen, die hinsichtlich Innovationen und Digitalisierung aktiv sind, scheitern lt. KfW Research häufiger bei Kreditver­handlungen über Investitionskredite als Unternehmen ohne solche Aktivitäten.

Kfw/KfW Research, Mitteilung vom 21.01.2026

Mittelständische Unternehmen, die hinsichtlich Innovationen und Digitalisierung aktiv sind, scheitern häufiger bei Kreditver­handlungen über Investitionskredite als Unternehmen ohne solche Aktivitäten. Um diesen Nachteil auszugleichen, müssten sie eine deutlich bessere Bonität vorweisen, was jedoch häufig nicht der Fall ist. Somit stellt nicht nur die unmittelbare Finanzierung von Innovations- und Digitalisierungs­vorhaben die betreffenden Unternehmen vor Herausforderungen. Vielmehr wirken sich diese Vorhaben auch auf die Finanzierungs­möglichkeiten eines Unternehmens insgesamt aus.

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 194/23).

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 K 194/23 vom 10.09.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 23/25)

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10. September 2025 entschieden (Az. 3 K 194/23).

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln

Powered by WPeMatico

Kündigungsschutzklage eines Chefjustiziars

Das ArbG Offenbach hat der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Az. 3 Ca 222/25).

ArbG Offenbach, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 Ca 222/25 vom 25.11.2025

Die Kammer 1 des Arbeitsgerichtes Offenbach am Main hat am 25. November 2025 der Kündigungsschutzklage des Chefjustiziars der Beklagten insoweit stattgegeben, als sie sich gegen eine fristlose Kündigung richtete. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Kläger war bei der Beklagten, einer Konzernobergesellschaft, als General Counsel/Chefjustiziar tätig. Im Oktober 2023 ging bei dem Ombudsmann des Konzerns eine Whistleblower-Anzeige ein, die Unregelmäßigkeiten im Produktionsprozess einer Konzerngesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Whistleblower-Anzeige löste eine Untersuchung aus, die zunächst intern – unter Beteiligung des Klägers – durchgeführt wurde. Nachdem der Vorgang gut 1 Jahr später durch eine externe Anwaltskanzlei aufgearbeitet worden war, kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die Whistleblower-Anzeige nicht ordnungsgemäß bearbeitet und dadurch die ihm obliegenden Pflichten verletzt habe.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage hinsichtlich der fristlosen Kündigung stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts hat die Beklagte hinsichtlich eines Teils der Kündigungsvorwürfe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Sofern die Beklagte im Übrigen eine Schlechtleistung des Klägers rügt, ist diese im konkreten Einzelfall nicht geeignet, einen Kündigungsgrund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.

Demgegenüber wurde die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen, weil der Kläger die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten verletzt hat. Ferner hat der Kläger im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.

Quelle: Arbeitsgericht Offenbach am Main

Powered by WPeMatico

Ersetzung fehlender Einwilligung in eine Adoption

Das OLG Frankfurt hat das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (Az. 1 UF 77/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Beschluss 1 UF 77/25 vom 16.01.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Bundesverfassungsgericht angerufen. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage kann die Einwilligung eines psychisch kranken Elternteils in die Adoption gerichtlich nicht ersetzt werden, wenn das Kind auch ohne Adoption in einer Familie aufwachsen kann. Das OLG hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung.

Die Pflegeeltern eines Kindes, dessen Mutter langjährige Suchtmittelkonsumentin ist, haben die Adoption beantragt. Das Kind wurde kurz nach der Geburt in der Pflegefamilie untergebracht und ist jetzt drei Jahre alt. Die Mutter hat der Adoption nicht zugestimmt. Der Pflegeeltern haben deshalb die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde hin hat der zuständige 1. Familiensenat des OLG das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht Fragen zur Verfassungskonformität der hier maßgeblichen Regelung zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils vorgelegt.

Grundsätzlich ist die Einwilligung der Eltern des Kindes in die Adoption erforderlich (§ 1747 BGB). Diese Einwilligung kann ausnahmsweise vom Familiengericht ersetzt werden (§ 1748 BGB). Voraussetzung für die Ersetzung ist im Falle der psychischen Erkrankung eines Elternteils hier u. a., dass das Kind ohne die Adoption „nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre“ (§ 1748 Abs. 3 BGB). Da das Kind auch über ein Dauerpflegeverhältnis ohne Adoption in der Pflegefamilie aufwachsen könnte, fehlt es hier an dieser gesetzlichen Voraussetzung.

Der Senat ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regelung in § 1748 Abs. 3 BGB verfassungswidrig ist. Es sei mit dem „Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes, dem Schutz auf Achtung des Familienlebens (…) sowie dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, dass die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption im Fall einer schweren psychischen Erkrankung eines Elternteils derart hohen Anforderungen unterliegt“, erläuterte der Senat. Im Ergebnis führten diese hohen Anforderungen ohne Berücksichtigung der Grundrechtspositionen des Kindes in diesen Fällen zu einem faktischen Ausschluss der Möglichkeit, die Einwilligung zu ersetzen, wenn das Kind in einer Familie – wie hier – aufwachsen könne. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass die Grundrechtspositionen des Kindes und insbesondere sein Bedürfnis am Aufwachsen in einem auch rechtlich abgesicherten und beschützen Umfeld das Interesse der Mutter an der Aufrechterhaltung des formalen Eltern-Kind-Status überwiege.

„Mangels Statuswirkung ist die rechtliche Stabilität eines Pflegeverhältnisses nicht mit der auf Dauer angelegten Annahme vergleichbar, weshalb die Einbindung in die Familie lediglich vorläufig und unvollständig bleibt“, vertiefte der Senat. Kinder, die dauerhaft in einer Pflegefamilie lebten, seien in besonderer Weise auf ein stabiles und kontinuierliches Erziehungsumfeld angewiesen. Sie hätten in der Regel bereits Erschütterungen in ihrer Beziehung zu den Eltern erlebt und deshalb zusätzliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen. Das wiederholte Infragestellen, ob das Kind in der Pflegefamilie verbleibe, verunsichere Kinder im hohen Maß. Die Adoption begründe demgegenüber „ein Höchstmaß an Geborgenheit und schaffe engere Beziehungen als ein stabiles, Dauerpflegeverhältnis. „Die durch die Adoption bewirkte völlige (…) Integration des Kindes in eine intakte Familie biete deshalb am ehesten Gewähr für ein harmonisches, geborgenes und von möglichen Einflüssen der leiblichen Eltern ungestörtes Aufwachsen des Kindes“, führte der Senat weiter aus.

Da eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift hier nicht möglich sei, sei das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Art. 100 GG regelt die sog. Richtervorlage oder auch konkrete Normenkontrolle. Der Vorrang der Verfassung gebietet es, dass nur verfassungskonforme Gesetze zur Entscheidung eines Rechtsstreits herangezogen werden dürfen. In vielen Fällen kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung eines Gesetzes der Einklang mit dem Grundgesetz hergestellt werden. Gelingt dies jedoch nicht und hat das Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes mit dem Grundgesetz, muss das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Verwerfungsmonopol. Damit soll verhindert werden, dass jedes einzelne Gericht sich über den Willen des Bundes- oder Landesgesetzgebers hinwegsetzt. Das konkrete Normenkontrollverfahren wahrt damit zum einen die Autorität des Parlaments und beugt zum anderen durch Klärung verfassungsrechtlicher Fragen Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung vor.

Laut Homepage des BVerfG gehen ca. 100 Verfahren pro Jahr dort ein.

Artikel 100 Grundgesetz [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]

1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(…)

§ 1748 BGB Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

(1) (…)

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Deutschland setzt ein starkes Zeichen für den Schutz der Anwaltschaft

Deutschland unterzeichnet als 26. Staat die neue Europarats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung. Mit dieser ersten völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung werden elementare Mindeststandards geschaffen, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa sichern sollen. Die BRAK begrüßt die Unterzeichnung.

BRAK, Pressemitteilung vom 26.01.2026

Deutschland unterzeichnet als 26. Staat die neue Europarats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung.

Heute hat die Bundesrepublik Deutschland ein klares Bekenntnis zur Stärkung des Rechtsstaates abgegeben: Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig unterzeichnete die Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung in Straßburg. Mit dieser ersten völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarung werden elementare Mindeststandards geschaffen, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa sichern sollen. Bereits 25 europäische Staaten, darunter Frankreich, Großbritannien, Italien und Polen, haben das Abkommen seit der Auslegung zur Unterzeichnung im Mai 2025 gezeichnet.

Ein Meilenstein für den Rechtsstaat

Die neue Konvention des Europarats setzt einen bedeutenden Schritt zur Absicherung der rechtsstaatlichen Funktionen der Anwaltschaft. Sie garantiert unter anderem:

  • den effektiven Zugang von Anwältinnen und Anwälten zu ihren Mandantinnen und Mandanten, auch in Haftanstalten,
  • den Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten,
  • die Gewährleistung unabhängiger anwaltlicher Selbstverwaltung und den Schutz von Anwaltsorganisationen wie der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK),
  • den Schutz von Anwältinnen und Anwälte vor Angriffen, Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und jeglichen unangemessenen Eingriffen in ihre Berufsausübung.

Zur Überwachung der Einhaltung der Konvention wird ein Expertengremium geschaffen.

Die BRAK setzt sich seit Jahren für die Konvention ein

Die BRAK hat gemeinsam mit ihren europäischen Partnern seit vielen Jahren für die Schaffung einer Konvention zum Schutz der Anwaltschaft gekämpft.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels begrüßt die Unterzeichnung: „Ein guter Tag für den Rechtsstaat! Die lang erwartete Unterzeichnung durch Deutschland stellt ein klares Bekenntnis zur rechtsstaatlichen Bedeutung der Anwaltschaft dar. Anwältinnen und Anwälte gewährleisten Zugang zum Recht für jedermann, und dies wird nun endlich völkerrechtlich verbindlich abgesichert. Mit Blick auf die aktuellen, auch internationalen, Entwicklungen ein dringend notwendiger Schritt.“

Auch BRAK-Vizepräsident Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke zeigt sich zufrieden, fordert aber weitergehendes Engagement: „Was vor über 10 Jahren im Rat der Europäischen Anwaltschaften begann, trägt nun Früchte! Die Unterzeichnung der Konvention nun auch durch Deutschland ist ein wichtiger Schritt. Was allerdings zügig folgen muss, ist die umso wichtigere Ratifizierung. Schließlich tritt die Konvention erst in Kraft, wenn sie von acht Ländern ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarates. Dafür sind auch energische Schritte auf europäischer Ebene erforderlich. Die Bundesregierung muss in Brüssel darauf drängen, dass die EU dem Abkommen unverzüglich beitritt!“

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Sicherung des Rechtsstaates, begrüßt die Konvention, ohne jedoch weiteren Handlungsbedarf aus dem Blick zu verlieren: „Anwältinnen und Anwälte werden zunehmend Opfer von Angriffen und Anfeindungen, international und auch in Deutschland. Die Konvention kommt daher zur rechten Zeit, kann aber nur ein erster Schritt bleiben. Wir brauchen eine Absicherung der Anwaltschaft auch im Grundgesetz! Einen konkreten Vorschlag zu Art. 19 Abs. 5 hat die BRAK bereits unterbreitet.“

Ratifizierung der Konvention

Die Konvention tritt etwas mehr als drei Monate nach der achten Ratifizierung in Kraft, sofern diese von mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarats vorgenommen wurde. Die BRAK wird sich auch künftig dafür einsetzen, dass die Konvention europaweit bekannt, von der EU und möglichst vielen Staaten zeitnah unterzeichnet sowie ordnungsgemäß ratifiziert und durchgesetzt wird.

Weiterführende Informationen

Website des Europarats zur Konvention
Liste der Unterzeichnerstaaten
Konventionstext (PDF, englisch)
Explanatory Report zur Konvention
Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10. 2025
Zur Konvention, Mühl-Jäckel, BRAK-Magazin 2/2025, 3
Hintergrund und Details der Konvention, Trierweiler/Boog, BRAK-Mitteilungen 2023, 70

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: Ministerin Hubig unterzeichnet Übereinkommen des Europarats

Bundesjustizministerin Hubig hat das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 26.01.2026

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat heute in Straßburg das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs unterzeichnet. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Mit dem Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs schreiben wir ein Stück Rechtsgeschichte: Es ist das erste völkerrechtliche Abkommen, das den Schutz der Anwaltschaft zum Gegenstand hat. Ein solches Abkommen ist bitter nötig. Recht und Rechtsstaatlichkeit stehen weltweit unter Druck – und insbesondere Anwältinnen und Anwälte spüren diesen Druck. Eine starke und unabhängige Anwaltschaft ist gerade den Anti-Demokraten und Autoritären ein Dorn im Auge. Anwältinnen und Anwälte sind keine bloßen Rechtsdienstleister. Sie sind auch Kämpferinnen und Kämpfer für Rechtsstaatlichkeit und bürgerliche Freiheit. Umso dringlicher ist es, dass wir den Berufsstand vor staatlicher Repression und Drangsalierung schützen. Die Konvention zum Schutz des Anwaltberufs enthält hierfür wichtige Vorgaben. Mit der Unterzeichnung der Konvention bekennt sich die Bundesregierung zur Wichtigkeit einer starken und geschützten Anwaltschaft. Ich freue mich, dass wir diesen wichtigen Schritt heute gehen.“

Das Übereinkommen wurde am 12. März vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Für Deutschland haben das Übereinkommen Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig und Botschafterin Heike Thiele aus der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beim Europarat gemeinsam unterzeichnet.

Das Übereinkommen wurde im Europarat ausgearbeitet, es können aber auch Nichtmitgliedsstaaten beitreten. Der Europarat ist eine internationale Organisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Von den 46 Mitgliedsstaaten sind 27 auch EU-Mitgliedsstaaten. Es haben bereits zahlreiche Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und damit ihre Zustimmung signalisiert. Völkerrechtlich tritt das Übereinkommen allerdings erst dann in Kraft, wenn es von acht Ländern – darunter mindestens sechs Mitgliedsstaaten des Europarates – auch ratifiziert wurde. Ratifikation bedeutet die endgültige, verbindliche Zustimmung zum Vertrag. Sie ist von der Zeichnung zu unterscheiden und kann erst nach Abschluss der dafür notwendigen innerstaatlichen Verfahren (insbesondere Zustimmung des Parlaments) erfolgen. Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden.

Die nächsten Schritte nach Unterzeichnung sind die Ratifikation, die durch den Erlass eines Vertragsgesetzes erfolgen wird, sowie die Umsetzung des Vertrags. Die Umsetzung des Übereinkommens wird von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht.

Im Einzelnen regelt das Übereinkommen Folgendes:

Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Anwältinnen und Anwälte vor Bedrohungen und Einschüchterungen zu schützen: Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu schützen. Die Konvention hebt zudem die Selbstverwaltung der Anwaltschaft hervor und schützt die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung.

Zudem sieht die Konvention im Bereich der Strafverfolgung vor: Wenn die Bedrohung oder der Angriff auf einen Anwalt eine Straftat darstellt, müssen die Vertragsstaaten eine wirksame Untersuchung durchführen.

Deutsches Recht bietet guten Schutz

Viele der Regelungen des Übereinkommens kennt das deutsche Recht bereits. Dennoch kann die Konvention auch auf nationaler Ebene dazu beitragen, die Resilienz des Anwaltsberufs zu stärken. Punktueller Umsetzungsbedarf besteht zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Powered by WPeMatico