Kita-Kind muss ohne Masernschutz-Nachweis zu Hause bleiben

Das VG Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete (Az. 1 L 733/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Beschluss 1 L 733/25.MZ vom 16.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete.

Der dreijährige Antragsteller besuchte bis zu der Anordnung des streitgegenständlichen Betretungsverbots eine Kindertagesstätte. Er ist nicht gegen Masern geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen Masern nachweisen kann, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Gemäß § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes müssen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern vorlegen: Dies kann insbesondere eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masern oder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Masernerkrankung – sein. Anderenfalls kann auch ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dass eine Impfung aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Hier hatte der Antragsteller zwar ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach aufgrund eines Labornachweises mit Trockenblut seine Immunität gegen Masern nachgewiesen sei. Dieses Zeugnis ließ die zuständige Behörde jedoch nicht gelten.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschied: Ein Arzt könne die Immunität einer Person gegen Masern nur bestätigen, wenn ihm entweder ihre frühere Masernerkrankung bekannt sei oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Ob der hier vorgelegte Trockenblutnachweis hierfür geeignet sei, hielt das Gericht für zweifelhaft, weil für einen serologischen Titernachweis üblicherweise Blutserum – und kein Trockenblut – verwendet werde. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil das hier untersuchte Trockenblut von einer externen Naturheilpraxis entnommen wurde und damit nicht aus dem Einfluss- und Augenscheinbereich des Arztes stamme, der das medizinische Attest ausgestellt hatte. Der Arzt könne deshalb nicht bezeugen, dass es sich bei dem in einer anderen, von ihm unabhängigen Praxis getesteten (Trocken-)Blut tatsächlich um das Blut des Antragstellers (und nicht etwa eines anderen) handelte und dass bei der Testung keine Fehler passiert sind, die sich auf die Aussagekraft bzw. Richtigkeit des Labornachweises ausgewirkt haben (etwa Verunreinigungen o. ä.). Das Gericht erachtete das Betretungsverbot auch als verhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung diene.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 A 13/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil OVG 6 A 13/25 vom 28.01.2026

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Antragstellerinnen, insgesamt elf Kranken- bzw. Ersatzkassen, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die zum Januar 2020 in Kraft getretene Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming. Die Satzung sieht für unterschiedliche Formen einer Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, dessen Träger der Landkreis ist, jeweils gesonderte Gebührentatbestände und Gebührensätze vor. Die Antragstellerinnen rügen neben anderen Aspekten der Gebührenkalkulation insbesondere, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten sog. Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden seien. Im Ergebnis führe dies zu einer Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehleinsätze durch die Gebührenschuldner, die letztlich von den gesetzlichen Krankenversicherern zu finanzieren sei.

Damit hatten die Antragstellerin vor dem 6. Senat Erfolg, der die Satzung aus diesem Grund für unwirksam erklärt hat. Es gibt keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür, in Gebühren Bestandteile für Leistungen zu berücksichtigen, die der Gebührenschuldner weder bestellt noch in Anspruch genommen hat. Eine dem widersprechende Regelung steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität. Dieser Fehler erweist sich auch nicht als unbeachtlich, weil er die insoweit anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreitet. Dass der Antragsgegner damit dem Anliegen der Kostendeckung Rechnung tragen wollte, steht dem nicht entgegen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Antragsgegner kann die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2026

Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten im Februar 2026 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.01.2026

Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft.

Sichere Herkunftsstaaten

Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden.

Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System

Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern.

Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar

Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Bereits im Januar in Kraft getreten:

Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei

Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten.

Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen

Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften notwendig sind, können seit dem 1. Januar 2026 auch in elektronischer Form errichtet werden. Das entlastet die Justiz, konkret Notarinnen und Notare und andere Urkundenstellen.

Härtere Strafen für Geldautomatensprengungen

Immer häufiger werden Geldautomaten gesprengt, um Geld zu stehlen. Verbunden ist das mit hohen Sachschäden, aber auch erheblichen Gefahren für unbeteiligte Personen. Deswegen hat die Bundesregierung die Straftatbestände im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen angepasst und verschärft.

CO2-Emissionen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Ab 2026 muss angezeigt werden, wie, wann und unter welchen Bedingungen die Emissionsmengen von Fahrzeugen gemessen wurden. Dies gilt zunächst nur für die neuen Typengenehmigungen von Personen- und leichten Nutzfahrzeugen. Ein Jahr später soll diese zweite Stufe der EU-Abgasnorm 6e für alle Neuzulassungen greifen. Ziel ist es zu verhindern, dass die zulässigen Emissionsmengen im realen Betrieb überschritten werden.

Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung wird effizienter

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Antibiotika-Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten in einer Datenbank erfasst werden. Die Regelung setzt die EU-Vorgaben zur Antibiotika-Datenerfassung um. Damit wird der Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrolliert.

Quelle: Bundesregierung

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Bankenregulierung: Eigenkapitalregeln blockieren Milliarden für die Transformation

Für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft müssen private Unternehmen bis 2045 hohe Milliardensummen investieren. Doch in einer Studie warnen Wissenschaftler am IW Köln: Die Finanzierung droht an den Eigenkapitalgrenzen der Banken zu scheitern.

IW Köln, Pressemitteilung vom 29.01.2026

Für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft müssen private Unternehmen bis 2045 hohe Milliardensummen investieren. Doch in einer Studie warnen Wissenschaftler am Institut der deutschen Wirtschaft (IW): Die Finanzierung droht an den Eigenkapitalgrenzen der Banken zu scheitern.

Um die zusätzliche Kreditnachfrage für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft abzusichern, müssten europäische Kreditinstitute nach geltenden Regeln bis 2045 zusätzlich 867 Milliarden Euro Eigenkapital aufbauen. Das entspricht einem Anstieg um rund 44 Prozent, wie eine IW-Studie im Auftrag des Verbands deutscher Pfandbriefbanken (VDP) zeigt. Bliebe das Eigenkapital auf dem heutigen Niveau, würde die Eigenkapitalquote von 19,3 Prozent im Jahr 2024 auf 13,5 Prozent im Jahr 2045 sinken.

Enorme Investitionsbedarfe im Gebäudesektor

Hintergrund sind die enormen Investitionsanforderungen der kommenden Jahre: Für Industrie, Verkehr und Energie geht das IW von einer jährlichen Summe von rund 819 Milliarden Euro aus. Allein im Gebäudesektor sind bis 2045 zusätzliche Investitionen in Höhe von jährlich 435 Milliarden Euro notwendig, etwa für energetische Sanierungen und den Wohnungsneubau. Der Großteil davon wird über Kredite finanziert. Die Kreditinstitute müssten ihre Risikoaktiva nur in diesem Bereich dann um jährlich 214 Milliarden Euro ausweiten.

Zusätzlich verschärft die Bankenregulierung die Lage. Durch die Umsetzung des europäischen Bankenpakets entsteht ein weiterer Eigenkapitalbedarf von 129 bis 135 Milliarden Euro. Diese zusätzlichen Anforderungen sollen die Robustheit des Finanzsystems erhöhen. Allerdings bestätigen Politik und Aufsicht selbst, dass die europäischen Banken bereits heute stabil sind.

EU muss richtige Balance finden

„Die EU steht vor einem Drahtseilakt“, kommentiert IW-Finanzmarktexperte Markus Demary die Ergebnisse. Die strenge Eigenkapitalregulierung habe sich in den Krisen der vergangenen Jahre grundsätzlich bewährt, die Banken seien gut kapitalisiert. „Wenn die Dekarbonisierung der Wirtschaft nicht scheitern soll, sind dennoch Reformen nötig“, so Demary. Schon heute weichen Kreditnehmer zunehmend auf alternative Finanzierungsanbieter im Nichtbankensektor aus. Weil diese Anbieter weniger reguliert sind, erhöht das die Risiken für die Finanzstabilität. Möglich wären etwa eine Überprüfung einzelner Kapitalpuffer, der Verzicht auf verschärfende Elemente der Basel III-Umsetzung oder ein Abbau von Bürokratie in der Nachhaltigkeitsregulierung.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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BFH zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob die Regelung des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG, wonach der Abzug von Spenden an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger voraussetzt, dass der Ansässigkeitsstaat kumulativ Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, mit Unionsrecht vereinbar ist (Az. X R 20/22).

BFH, Urteil X R 20/22 vom 01.10.2025

Leitsatz

  1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
  2. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
  3. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2022 – 10 K 1766/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässige Stiftung gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleiniger Gesamtrechtsnachfolger der im Jahr 2018 verstorbenen E. Diese hatte im Streitjahr 2017 an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (S) umgerechnet … € gezahlt. Zweck der S ist die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen in … und im … Sie ist nach einer schriftlichen Bestätigung des Steueramts des Kantons X nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sei und S gemeinnützige Zwecke verfolge. In einem Schreiben der S vom 03.08.2017 bedankte sich der Stiftungsratspräsident der S bei E dafür, dass diese die Stiftung mit ihrer Spende unterstützt habe.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) lehnte eine Berücksichtigung der Spende an S als Sonderausgabe im Einkommensteuerbescheid 2017 für E (zuletzt) vom 17.12.2019 ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch im Fall der Schweiz.

4

Im Einspruchsverfahren bat das FA den Kläger zum Nachweis, dass S die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfülle, um Vorlage der Satzung der S, des Tätigkeitsberichts, einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Kassenberichts, einer Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen, von Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgebundene Verwendung sowie der Vorstandsprotokolle. Eine Bescheinigung über die Zuwendung reiche im Fall einer nicht im Inland steuerpflichtigen Organisation als alleiniger Nachweis nicht aus.

5

Der Kläger legte daraufhin die Gründungsurkunde der S vom 26.04.2001, eine Urkunde über die Namensänderung vom 13.11.2002, einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons X, einen Bescheid des Steueramts des Kantons X über die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vom 24.08.2004 und den Geschäftsbericht 2017 vor. Des Weiteren teilte er mit, die angeforderten internen Unterlagen der S könnten von dieser nicht an ihn herausgegeben werden. Sollten diese benötigt werden, möge das FA die Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anfordern.

6

Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 08.07.2020 zurück, da Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.

7

Die Klage hatte keinen Erfolg (DStR Entscheidungsdienst 2023, 522). Das FG führte aus, zwar erstrecke sich die im Streitfall betroffene Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) auch auf Drittstaaten und somit auch auf die Schweiz. Allerdings sei der Spendenabzug zu versagen, da sich die Schweiz im Streitjahr gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht kumulativ zur Gewährung von Amtshilfe und Beitreibungshilfe gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG verpflichtet habe. Ob der Kläger mit der Vorlage von Unterlagen, die die S beträfen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Spendenabzug in ausreichendem Maße nachgewiesen habe, könne offenbleiben.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er trägt vor, zwar stehe der Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG einer Berücksichtigung der streitigen Spende entgegen. Jedoch verstießen diese Regelungen gegen Art. 63 Abs. 1 AEUV; denn die Kapitalverkehrsfreiheit schließe alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fielen auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Hinweis auf EuGH-Urteil Persche vom 27.01.2009 – C-318/07, EU:C:2009:33). Folglich müsste § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG unionsrechtskonform im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion so ausgelegt werden, dass einem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt werde, wenn es sich um eine Spende an eine Körperschaft in einem Drittstaat handle. Es müsse genügen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Nachweise erbringe, die es den deutschen Finanzbehörden ermöglichten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Spendenabzugs und die tatsächliche zweckentsprechende Verwendung der Spende zu prüfen, so dass die Entstehung eines Haftungsfalls im Sinne des § 10b Abs. 4 EStG und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Beitreibungshilfe des Drittstaats ausgeschlossen erscheine.

9

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 08.07.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17.12.2019 dahingehend zu ändern, dass die Steuer unter Berücksichtigung einer Spende in Höhe von 484.386 € bei den Sonderausgaben herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Es erwidert, § 51 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) setze voraus, dass entweder natürliche Personen gefördert würden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder dass die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen könne (sogenannter struktureller Inlandsbezug). Keine dieser Voraussetzungen sei im Streitfall erfüllt. Zum einen fördere S ausschließlich Kinder und junge Erwachsene in … und im mittelamerikanischen Raum, also keine Inländer. Zum andern habe die Tätigkeit der S keinen erkennbaren Bezug zu Deutschland und könne folglich keinen unmittelbaren Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland leisten. Auch eine mittelbare Zurechnung des Ansehens über den Spender scheide aus, weil die konkreten Spenden, die S erhalte, der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden seien.

12

Ungeachtet dessen leiste die Schweiz keine Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Die Beitreibungsrichtlinie gelte im Verhältnis zur Schweiz als Drittstaat nicht. Die Schweiz gewähre auch keine dem Beitreibungsniveau der Beitreibungsrichtlinie entsprechende Vollstreckungshilfe auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags.

13

Die Beschränkungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verstießen auch nicht gegen Unionsrecht, da sie nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässig seien. Die aus § 10b Abs. 1 Satz 3 und 5 EStG folgende Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Zuwendungsempfängern betreffe Situationen, die objektiv nicht miteinander vergleichbar seien. Die Unterstützung bei der Beitreibung durch den ausländischen Staat sei wegen der möglichen Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG notwendig; andernfalls liefe der Haftungsanspruch in Auslandsfällen leer. Das Erfordernis der Unterstützungsleistung bei der Beitreibung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 5 EStG führe gerade zu einer Gleichbehandlung von Spendenempfängern mit Sitz im Inland und im Drittstaat und entspreche damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.09.2013 –  I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz 17, zu den formellen Satzungsanforderungen nach § 61 AO).

II.

14

Die Revision ist unbegründet.

15

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erforderlichen Voraussetzungen (unter 1.) nicht erfüllt hat. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei der S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte (unter 2.). Ob der Kläger einen ausreichenden Zuwendungsnachweis erbracht hat und welche Anforderungen an einen solchen Nachweis im Fall einer Auslandsspende im Streitjahr zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden (unter 3.). Ebenso kommt es auf die Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, im Streitfall nicht an (unter 4.).

16

1. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden.

17

a) Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Spenden an einen der in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Empfänger geleistet werden. Als mögliche Empfänger werden genannt: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) und eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).

18

Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG) und Unterstützung bei der Beitreibung (§ 10b Abs. 1 Satz 5 EStG) geleistet werden.

19

Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur im Ausland verwirklicht, ist gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG für den Sonderausgabenabzug zudem Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

20

b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch im Fall einer Spende an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind.

21

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH stellt es insbesondere keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV dar, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Denn den Mitgliedstaaten steht es, sofern sie das Unionsrecht beachten, frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22, m.w.N.). Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch nicht aus Gründen des Unionsrechts und insbesondere der Grundfreiheiten, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 25.10.2016 –  I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 15).

22

Aus diesem Grund ist Art. 63 AEUV insbesondere auch nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende an einen ausländischen Empfänger sich nach nationalem Recht richtet (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22 ff., in Bezug auf die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung des Empfängers gemäß § 63 Abs. 1 AO; vgl. auch BFH-Urteile vom 25.10.2016 –  I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 15).

23

c) Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss dies gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht.

24

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall der Spendenabzug nach § 10b EStG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht hat nachweisen können, dass es sich bei S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte.

25

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

26

aa) Gemäß § 59 Halbsatz 1 AO wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Dazu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO – sogenannte formelle Satzungsmäßigkeit).

27

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung sind, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt, so weit wie möglich zu konkretisieren. Zwar genügt es, dass diese Voraussetzungen auf Grund einer Auslegung der (gesamten) Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden können. Jedoch muss die Satzung zweifelsfrei erkennen lassen, dass die betreffende Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Unklarheiten, die sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft (BFH-Urteil vom 15.11.2017 –  I R 39/15, BFH/NV 2018, 611, Rz 23, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.02.2018 –  V B 119/17, BFH/NV 2018, 544, Rz 8).

28

Dient eine Stiftung gleichzeitig begünstigten und nichtbegünstigten Zwecken, ist die Steuervergünstigung insgesamt zu versagen. Die Tätigkeit der Stiftung kann nicht in eine steuerfreie und eine steuerpflichtige Betätigung aufgeteilt werden (sogenanntes Totalitätsprinzip, s. BFH-Urteil vom 20.12.1978 –  I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496, unter 2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2017 –  V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 33, m.w.N.).

29

bb) Nach § 59 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 63 Abs. 1 AO muss zudem die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (sogenannte materielle Satzungsmäßigkeit, vgl. etwa EuGH-Vorlage des BFH vom 22.05.2025 –  V R 22/23, Deutsches Steuerrecht 2025, 1681, Rz 148). Der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, ist gemäß § 63 Abs. 3 AO durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht, wie in Inlandsfällen, den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender (Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 24 und, zur Form des Nachweises, Rz 27, m.w.N.).

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Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verfügt der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für alle Belege, aus denen sich ergibt, auf welche Art und Weise mit den Spendengeldern verfahren wurde. Doch hat der EuGH selbst darauf hingewiesen, dass es einem Spender normalerweise möglich sein wird, von der betreffenden Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgehen (EuGH-Urteil Persche vom 27.01.2009 – C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 57; s.a. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 25).

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b) Im Streitfall erfüllt die von dem Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegte Stiftungsurkunde der S nicht die Voraussetzungen des § 51 AO.

32

aa) Zweifel ergeben sich zunächst im Hinblick auf die Zwecke der S. Diese werden in Art. 2 der Stiftungsurkunde wie folgt beschrieben: „Zweck der Stiftung ist die …“

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Nach dieser Bestimmung verfolgt die S neben den gemeinnützigen Zwecken der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) wohl grundsätzlich auch mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO; denn es sollen auch … begünstigt werden. Allerdings fehlt es in Bezug auf diesen mildtätigen Zweck an einer § 53 Nr. 1 und 2 AO vergleichbaren Festlegung sowohl des persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Personenkreises als auch eines Maßstabs, an dem die Unterstützung der Begünstigten ausgerichtet ist. Das wirft die Frage auf, ob damit der mildtätige Zweck hinreichend konkretisiert worden ist.

34

Käme man zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, verfolgte die Satzung neben einem begünstigten gemeinnützigen Zweck auch einen –mangels entsprechender Konkretisierung– nicht begünstigten mildtätigen Zweck und verstieße folglich gegen das Gebot der Ausschließlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 21). Dies muss hier allerdings nicht abschließend entschieden werden.

35

bb) Denn jedenfalls lässt sich den Satzungsbestimmungen nicht entnehmen, dass die dort genannten Zwecke „ausschließlich und unmittelbar“ gefördert werden sollen. Auch im Wege der Auslegung ist dies nicht möglich. Nach Art. 5 Satz 1 der Satzung können sämtliche Bestimmungen der Stiftungsurkunde in einem „Reglement“ näher ausgeführt werden. Ein solches hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass es nicht zur Bestimmung des Satzungszwecks herangezogen werden kann.

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c) Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass S die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt. Entsprechende Unterlagen hat das FA zwar im Einspruchsverfahren angefordert. Der Kläger hat jedoch nichts vorgelegt, was eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der S zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen würde. Das in dem vom Kläger vorgelegten Jahresbericht 2017 (auf S. 8) enthaltene Kreisdiagramm mit prozentualen Angaben zum „Mitteleinsatz 2017“ ist jedenfalls kein hinreichender Nachweis.

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Das FA war auch nicht verpflichtet, der Anregung des Klägers zu folgen, weitere Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anzufordern (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 37 ff., m.w.N.).

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3. Welche Anforderungen im Fall einer Spende an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Zuwendungsnachweises im Streitjahr 2017 zu stellen sind und ob das Schreiben des Stiftungspräsidenten der S vom 03.08.2017 diesen Anforderungen –gegebenenfalls– gerecht wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.

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4. Auf die von dem Kläger aufgeworfene –und vom FA und vom FG bejahte– Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, kommt es im Streitfall ebenfalls nicht an.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. So entschied der BFH (Az. X R 7/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/26 vom 29.01.2026 zum Urteil X R 7/23 vom 30.07.2025

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.

Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. d. § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23 – klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem FA noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht

Der BFH hatte zu klären, wie für die Frage nach dem Steuerschuldner der Begriff des Versenders und der Begriff des in Besitz halten nach § 17 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz auszulegen ist (Az. VII R 13/23).

BFH, Urteil VII R 13/23 vom 14.10.2025

Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

Der BFH hat erneut zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten entschieden (Az. III R 8/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 6/26 vom 29.01.2026 zum Urteil III R 8/23 vom 27.11.2025

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023 S. 861) – hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 Euro und heute 1.464 Euro pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 – zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, sodass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Der BFH hat Stellung zu der Frage bezogen, ob das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren ist (Az. III R 18/23).

BFH, Urteil III R 18/23 vom 16.10.2025

Leitsatz

  1. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar.
  2. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde.
  3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (I)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, soweit die steuerliche Belastung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen das damit erzielte Einkommen übersteigen, sodass auch in Verlustfällen eine Steuerbelastung rechtmäßig erscheint (Az. VIII R 22/23).

BFH, Urteil VIII R 22/23 vom 25.11.2025

Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes ‑ InvStG ‑ (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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