BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (II)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, auch soweit die Steuerlast den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn übersteigt (Az. VIII R 15/22).

BFH, Urteil VIII R 15/22 vom 25.11.2025

Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes ‑ InvStG ‑ (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 22/23 vom 25.11.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen

Der BGH hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet (Az. I ZR 129/25).

BGH, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil I ZR 129/25 vom 29.01.2026

Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Er schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.

Der Beklagte ist als mit der Auswahl potenzieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hat.

Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 Euro ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 AGG

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (…)

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

§ 19 Abs. 2 AGG

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

§ 21 Abs. 2 AGG

Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 22 AGG

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betrieb(steil)

Das BAG hat entschieden, dass in sog. Remote-Cities von plattformbasierten Lieferdiensten mangels eigener organisatorischer Leitung oder ausreichender organisatorischer Selbstständigkeit kein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann, sodass die angefochtenen Betriebsratswahlen unwirksam sind (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zu den Beschlüssen 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 vom 28.01.2026

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und sog. Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, u. a. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i. S. d. BetrVG.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.

Hinweise: Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung durch den Senat ergehen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Jahreswirtschaftsbericht 2026: Investitionen und Reformen für Wirtschaftswachstum

Das Kabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht beschlossen. Er zeigt zentrale Investitionen und Entlastungen der Bundesregierung, welche Reformen geplant sind sowie die Wachstumsprojektion für das laufende Jahr. Das Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Wirtschaft und den Standort Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen. Dazu bedarf es vor allem entschiedener struktureller Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.01.2026

Damit die deutsche Wirtschaft wieder stärker wächst, will die Bundesregierung ihren Reformkurs fortsetzen. Mit Investitionen und ersten Entlastungen zeichnet sich eine leichte Erholung ab. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen aus dem Jahreswirtschaftsbericht.

Das Kabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht beschlossen. Er zeigt zentrale Investitionen und Entlastungen der Bundesregierung, welche Reformen geplant sind sowie die Wachstumsprojektion für das laufende Jahr. Das Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Wirtschaft und den Standort Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen. Dazu bedarf es vor allem entschiedener struktureller Reformen.

Mit dem Jahreswirtschaftsbericht stellt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im Januar die gesamtwirtschaftlichen Orientierungsdaten für das laufende Jahr zur Verfügung – gemäß § 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.

Wirtschaft nimmt langsam wieder Fahrt auf

2025 stieg das Wirtschaftswachstum erstmals nach seit zwei Jahren wieder leicht um 0,2 Prozent. Für 2026 geht die Bundesregierung von einem Wachstum von 1,0 Prozent des realen BIPs aus. Das ist ein wichtiges Signal nach der Stagnation der vergangenen Jahre, aber noch keine durchgreifende Trendwende. Denn dieses Wachstum wird vor allem getragen von den staatlichen Investitionen in die Modernisierung der Infrastruktur. Dazu kommen deutliche Entlastungen, etwa durch bessere Unternehmensabschreibungen und sinkende Energiekosten.

Dagegen werden vom deutschen Außenhandel weiterhin keine Wachstumsimpulse erwartet. Denn die wichtigen exportorientierten deutschen Wirtschaftsbranchen stehen angesichts der schwierigen geopolitischen Lage und handelspolitischen Unsicherheiten weiter unter erheblichen Druck. Um im verschärften internationalen Wettbewerb wieder stark zu werden, braucht die deutsche Exportwirtschaft dringend Reformen am Standort Deutschland.

Reformen für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum

Die Bundesregierung setzt ihren Reformkurs fort, um Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand zu sichern:

  • Geplant ist überbordende Bürokratie zurückbauen: mit einem konkreten Plan für Bürokratieentlastungen in Milliardenhöhe, mit der Modernisierungsagenda und der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.
  • Mit der Hightech Agenda Deutschland fördert die Bundesregierung zentrale Zukunftsinnovationen. Mit dem Deutschlandfonds sollen private Investitionen mobilisiert werden.
  • Energiekosten sollen weiter sinken. Für strom- und handelsintensive Wirtschaftsbranchen soll dies mit einem Industriestrompreis und der Ausweitung der Strompreiskompensation geschehen.
  • Die Aktivrente, die reformierte Grundsicherung und eine erleichterte reguläre Fachkräfteeinwanderung sollen das Arbeitsangebot ausweiten.
  • Mit den geplanten Reformen der Sozialsysteme sollen höhere Belastungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begrenzt werden.

Internationale Handelsbeziehungen stärken

Um die deutsche und europäische Wirtschaft zu stärken, wird die Bundesregierung zudem die Diversifizierung der Handelsbeziehungen weiter vorantreiben.

Die Europäische Union hat das Freihandelsabkommen mit den Mercosur-Staaten unterzeichnet. Sie hat sich mit Indien auf ein weiteres Abkommen geeinigt. Beide Vereinbarungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erschließung neuer Märkte und zur Vertiefung verlässlicher Partnerschaften.

Quelle: Bundesregierung

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Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

Das neue Schreiben des BMF ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre (Az. IV C 1 – S 2253/00082/001/064).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2253/00082/001/064 vom 26.01.2026

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes das neue Schreiben.

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sie können jedoch auch zu

  • Anschaffungskosten (siehe Abschnitt I),
  • Herstellungskosten (siehe Abschnitt II) oder
  • anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe Abschnitt III)

führen. Sind die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem Gebäude als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen, können sie nur im Wege der AfA berücksichtigt werden.

(…)

Anwendung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.

Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) und das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017 (BStBl I S. 1447).

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rückforderung von Anwärterbezügen einer Steuerinspektorin rechtmäßig

Das VG Neustadt hat die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az. 1 K 599/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil 1 K 599/25.NW vom 17.12.2025

Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage einer ehemaligen Finanzbeamtin gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen durch das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Klägerin absolvierte im Zeitraum vom 2. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 eine Ausbildung zur diplomierten Finanzwirtin und wurde in dieser Zeit in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

Nach Beendigung ihres Vorbereitungsdienstes wurde die Klägerin zur Steuerinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt.

Mit Schreiben vom 29. März 2023 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dem Antrag wurde mit Ablauf des 30. Juni 2023 entsprochen.

Am 18. August 2023 erließ das Landesamt für Steuern einen an die Klägerin gerichteten Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass diese zur Rückzahlung des rückforderbaren Teils der in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2021 erhaltenen Anwärterbezüge verpflichtet sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2024 zurückgewiesen.

Auf der Grundlage des Bescheids vom 18. August 2023 erließ das nunmehr zuständige Landesamt für Finanzen am 27. Februar 2024 einen Rückforderungsbescheid, mit dem die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 16.173,65 Euro aufgefordert wurde.

Dagegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juni 2025 Klage zum Verwaltungsgericht

Die 1. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Dass die Gewährung der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisteten, nach den Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden könne, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere müssten das Existenzminimum und der steuerliche Grundfreibetrag bei der Berechnung der Höhe des Belassungsbetrages keine Berücksichtigung finden, da Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfielen. Der Dienstherr habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die staatlich geförderte Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum auch dem öffentlichen Dienst zugutekomme, indem der Beamte bzw. die Beamtin für eine gewisse Zeit im Staatsdienst verbleibe, um so eine Mindestkompensation der aufgewandten Kosten zu erreichen.

Aus der Begründung des mittlerweile bestandskräftigen Feststellungsbescheid ergebe sich hinreichend deutlich, welche an die Klägerin geleisteten Anwärterbezüge von der Rückforderung erfasst seien. Die Rückforderung erfasse sowohl die fachtheoretischen als auch die berufspraktischen Zeiten, da von einem einheitlichen Studium auszugehen sei.

Die Beklagte sei im konkreten Fall auch nicht dazu verpflichtet gewesen, aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung abzusehen oder der Klägerin bestimmte Rückzahlungserleichterungen zu gewähren.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Anmerkung: Anwärterbezüge bezeichnen eine staatliche Vorleistung zur Finanzierung der Ausbildung, die in bestimmten Bereichen (z. B. Steuerverwaltung) an die Verpflichtung geknüpft ist, nach Abschluss der Ausbildung eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, entfällt der Zweck der Leistung, sodass eine gesetzlich vorgesehene (anteilige) Rückforderung zulässig ist.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Elektronische Steuerberaterprüfung: mehr Länder, mehr Möglichkeiten

Die BStBK und die regionalen Steuerberaterkammern bauen die elektronische Steuerberaterprüfung aus: Ab dem Prüfungstermin 2026 bieten die Steuerberaterkammern Hamburg, Hessen, München, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Nürnberg dieses Prüfungsformat optional an.

BStBK, Pressemitteilung vom 28.01.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die regionalen Steuerberaterkammern bauen die elektronische Steuerberaterprüfung aus: Ab dem Prüfungstermin 2026 bieten die Steuerberaterkammern Hamburg, Hessen, München, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Nürnberg dieses Prüfungsformat optional an. Bereits seit 2023 können Prüflinge ihre Klausuren in Schleswig-Holstein und seit 2024 in Baden-Württemberg elektronisch schreiben.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab betont: „Die elektronische Steuerberaterprüfung ist ein zentraler Schritt hin zu einer zeitgemäßen Prüfung. Ziel ist es, das Schreiben am Laptop perspektivisch allen Prüflingen zu ermöglichen. Damit schaffen wir einen attraktiveren Berufszugang. Denn die bisherige Prüfungsform ist veraltet und entspricht nicht mehr den heutigen Bildungs- und Arbeitsrealitäten.“

Weitere Ausbauschritte sind bereits geplant: Ab 2027 sollen Prüflinge auch in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Thüringen die Klausuren der Steuerberaterprüfung elektronisch ablegen können. Über alle Neuerungen informierte die BStBK bereits die Anbieter der Vorbereitungskurse, um diese frühzeitig in den Prozess einzubinden.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ (BT-Drs. 21/3735) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.01.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare“ (21/3735) vorgelegt. Übergreifendes Ziel des Entwurfs ist, in den verschiedenen Bereichen Verfahren, insbesondere den Austausch von Dokumenten und Daten, zu digitalisieren. Der Austausch von Papierdokumenten und die damit einhergehenden Medienbrüche sollen so vermieden werden.

(…)

Der Entwurf soll am Donnerstag, 29. Januar 2026, im vereinfachten Verfahren ohne Aussprache an die Ausschüsse überwiesen werden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am Mittwochmorgen eine öffentliche Anhörung zu der Vorlage beschlossen. Sie soll am Mittwoch, 25. Februar 2026, von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr stattfinden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 69/2026

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Unzulässigkeit einer gewinnbringenden Untervermietung von Wohnraum

Der BGH hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt (Az. VIII ZR 228/23).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil VIII ZR 228/23 vom 28.01.2026

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung des Wohnraums nicht gegeben ist, wenn er durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden Gewinn erzielt.

Sachverhalt

Der Beklagte ist seit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung der Klägerin. Die Nettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 Euro. Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete der Beklagte die Wohnung ohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 Euro (nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamt monatlich 1.100 Euro) an zwei Untermieter. Nachdem die Klägerin den Beklagten wegen unerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar 2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Das Räumungsurteil ist damit rechtskräftig.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dem Beklagten angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung der Klägerin ist wirksam, denn der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnis vorgenommene Untervermietung der Wohnung schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). Ihm stand ein Anspruch nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Erteilung der Erlaubnis einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu.

Der Mieter kann die Erteilung einer Untervermietungserlaubnis verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Ob das Interesse des Mieters, die Wohnung gewinnbringend unterzuvermieten, als berechtigt in diesem Sinne anzusehen ist, ist durch Auslegung der Vorschrift des § 553 BGB zu ermitteln. Danach ist – unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie der Erwägungen des Gesetzgebers – die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung im Falle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. Der Zweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurch eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.

Das vorgenannte Verständnis des berechtigten Interesses des Mieters entspricht den in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringenden grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Vermieters und des Mieters. Die Rechtsposition des Mieters reicht nicht so weit, dass ihm im Rahmen der Vorschrift des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf gewinnbringende Untervermietung der Wohnung zuzubilligen wäre.

Dieses Verständnis liegt auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach der Wunsch des Mieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen als ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen ist. Die Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen, ist hiervon indes nicht umfasst. Diese rechtliche Beurteilung berücksichtigt auch die Interessen der Untermieter in angemessenem Maß, indem diese hierdurch im Grundsatz vor überhöhten Untermieten geschützt werden.

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der von ihm vorgenommenen Untervermietung bereits deshalb nicht gegeben, weil er durch diese nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts einen – die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen übersteigenden – Gewinn erzielt hat.

Darüber, ob im Einzelfall über die Untervermietung des Wohnraums hinausgehende Leistungen des Mieters, wie etwa die Überlassung von Mobiliar, bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob der Mieter durch die Untervermietung einen Gewinn erzielt, hatte der Senat nicht zu entscheiden, weil das Berufungsgericht – ohne Rechtsfehler – Leistungen des Beklagten in einer die Differenz zwischen der Höhe der Untermiete und den eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen des Beklagten ausgleichenden Höhe nicht festgestellt hat.

Ebenso hatte der Senat, da ein berechtigtes Interesse des Beklagten im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Gestattung der Untervermietung in der hier vereinbarten Art und Weise bereits wegen der damit verbundenen Gewinnerzielung nicht besteht, nicht darüber zu entscheiden, ob ein solches Interesse etwa auch aufgrund eines – vom Berufungsgericht angenommenen – Verstoßes der Untermiethöhe gegen die Bestimmungen der §§ 556d ff. BGB über die sog. Mietpreisbremse in wie hier angespannten Wohnungsmärkten zu verneinen wäre.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 553 BGB

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. […]

§ 573 BGB

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. […]

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Digitalisierung 2026: Unternehmen halten Kurs

Verlässliche rechtliche Regelungen, offene Schnittstellen und Standards, Bürokratieabbau und mehr: Wie die deutschen Unternehmen auf dem Weg in die digitale Souveränität unterstützt werden können, zeigt die DIHK-Digitalisierungsumfrage 2026 – nur einer von vielen Aspekten.

DIHK, Mitteilung vom 28.01.2026

Verlässliche rechtliche Regelungen, offene Schnittstellen und Standards, Bürokratieabbau und mehr: Wie die deutschen Unternehmen auf dem Weg in die digitale Souveränität unterstützt werden können, zeigt die DIHK-Digitalisierungsumfrage 2026 – nur einer von vielen Aspekten.

Die Erhebung unter knapp 5.000 Unternehmen aller Branchen macht deutlich, dass sich die Betriebe in Sachen Digitalisierung oder Cyberabwehr grundsätzlich solide aufgestellt sehen. Sie zeigt aber auch den Handlungsbedarf bei den Rahmenbedingungen: Ohne Bürokratieabbau etwa beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) oder Maßnahmen zur Stärkung der digitalen Autonomie wird es für die Wirtschaft zunehmend schwierig, Risiken zu begegnen und Chancen zu nutzen.

Zentrale Ergebnisse der Umfrage

  • Trotz wirtschaftlicher Unsicherheit behalten Unternehmen bei der Digitalisierung den Anschluss
  • KI ist als Produktivitätsfaktor in den Unternehmen angekommen
  • Gigabit-Ausbau schreitet voran: Anteil der versorgten Unternehmen plus 5 Prozent zum Vorjahr
  • Öffentliche Verwaltung hemmt die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft
  • Cybersicherheit: Bedrohungslage bleibt sehr hoch, Krisenvorsorge ausbaufähig
  • Digitale Souveränität braucht offene Schnittstellen & Standards, Kompetenzen und Open Source

Digitalisierung auf solidem Niveau

Die deutsche Wirtschaft hält bei der Digitalisierung Schritt. Mit einer durchschnittlichen Bewertung von 2,8 bleibt der Digitalisierungsgrad in den Betrieben auf solidem Niveau.

Twitter brauchte 2006 zwei Jahre für eine Million Nutzer, ChatGPT 2022 fünf Tage: Geschwindigkeit und Entwicklungszyklen haben rasant zugenommen – Potenziale und Chancen von digitalen Innovationen auch. Zusätzlich sind die Unternehmen mit schwierigen Marktlagen konfrontiert. Das bedeutet: Die Unternehmen verlieren nicht den Anschluss – sie holen aber auch nicht auf. Ein gewisser digitaler Reifegrad, etwa mit Blick auf strukturierte Prozesse oder ein funktionierendes Datenmanagement, ist Grundlage für die Implementierung innovativer digitaler Anwendungen.

Die Digitalisierung hilft Unternehmen, aktuellen Herausforderungen zu begegnen: hohe Energiepreise, geopolitische Unsicherheiten, steigende Kundenanforderungen. Betriebe digitalisieren in erster Linie, um (Arbeits-)Prozesse effizienter zu gestalten und um die Qualität ihrer Produkte zu verbessern.

Trotz des schwierigen Umfelds nutzen mehr als ein Drittel der Unternehmen die Digitalisierung, um innovative Produkte, Dienstleistungen oder neue Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Digitale Transformationsprojekte sind aufwendig und erfordern viel Zeit und Geld. Häufig sind sie sehr komplex, da interne Prozesse reorganisiert und die Mitarbeitenden mitgenommen werden müssen. Die Aufmerksamkeit für Sicherheitsrisiken ist bei den Unternehmen gegenüber dem Vorjahr gestiegen – von 34 auf 37 Prozent.

Wettbewerbsfaktor KI

Künstliche Intelligenz ist in den Unternehmen angekommen – und das über Standardanwendungen hinaus. Am häufigsten wird generative KI zur Erstellung von Texten, Bildern oder Codes genutzt (78 Prozent), gefolgt von Anwendungen für personalisierte Kundenansprache und Kundensupport (43 Prozent) sowie für Qualitätssicherung und Prozessüberwachung (38 Prozent). Im Vergleich zum Vorjahr nimmt der Einsatz von KI für Qualitätssicherung und Prozessüberwachung deutlich zu. Auch die Entwicklung und Optimierung von Produkten gewinnt an Bedeutung, insbesondere in der Informations- und Kommunikationsbranche sowie in der Industrie.

Branchen setzen KI sehr unterschiedlich ein: Im Gastgewerbe (62 Prozent) und Handel (53 Prozent) liegt der Schwerpunkt auf personalisierter Kundenansprache, während die Finanzwirtschaft KI verstärkt für Risikoanalysen nutzt (41 Prozent). Um auch die Unternehmen zu adressieren, die KI-Anwendungen nicht im Einsatz haben oder den Einsatz planen, braucht es gezielte Unterstützungsangebote bezüglich des digitalen Reifegrads. KI wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor – insbesondere vor dem Hintergrund hoher Standortkosten in Deutschland.

Mehr als jedes dritte Unternehmen, das KI bereits nutzt oder deren Einsatz in den kommenden drei Jahren plant, erwartet einen starken Einfluss auf die eigene Produktivität. Unter den Unternehmen, die KI schon heute praktisch einsetzen, bewerten sogar 41 Prozent den Produktivitätseffekt als hoch. Der Einsatz der Technologie wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor.

In der Informations-/Kommunikationsbranche (49,7 Prozent) und der Finanzwirtschaft (46,4 Prozent) wird der Einfluss von KI am höchsten eingeschätzt, während Industrie, Handel, Bau und Gastgewerbe vor allem moderate Effekte sehen. Die Unterschiede in der Einschätzung des KI-Einflusses auf die Produktivität können auf die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und Geschäftsmodelle der Branchen zurückgeführt werden.

In Bereichen wie Information/Kommunikation und Finanzwirtschaft sind digitale Prozesse und datengetriebene Entscheidungen bereits stark etabliert. Hier kann KI unmittelbar an bestehende Systeme anknüpfen und schneller spürbare Effizienzgewinne bringen – etwa durch Automatisierung, intelligente Datenanalyse oder personalisierte Services. In Branchen wie Industrie, Handel, Bau und Gastgewerbe sind die Potenziale ebenfalls groß, aber die Umsetzung ist oft komplexer, da physische Prozesse, Lieferketten oder Kundeninteraktionen integriert werden müssen.

Rechtliche Unsicherheiten bleiben die größte Herausforderung für Unternehmen bei der Datennutzung. Fehlendes Know-how, eingeschränkter Zugang zu Daten Dritter und Kosten werden im Vergleich zum Vorjahr seltener als Hemmnis genannt, während die Datenqualität 2025 etwas stärker in den Fokus rückt.

Über alle Branchen hinweg sind Datenschutz und technische Hemmnisse die zentralen Themen bei der Datennutzung. Technische Hürden wie zum Beispiel Datensilos, fehlende Infrastruktur oder Software, stehen in Zusammenhang mit dem Digitalisierungsgrad und nehmen mit wachsender Reife ab.

Infrastruktur ausbauen, Verwaltung digitalisieren

Die Digitalisierung der Unternehmen hängt entscheidend davon ab, wie schnell Glasfasernetze bis in die Gebäude ausgebaut werden und moderne Mobilfunknetze flächendeckend verfügbar sind. Die zunehmende Nutzung von Cloud-Diensten und künstlicher Intelligenz erhöht den Bedarf an hoher Bandbreite weiter.

Bereits 60 Prozent der Unternehmen, die dazu Angaben machen können (ein Viertel kann das nicht), verfügt über einen Internetanschluss von mindestens 1 Gbit/s. So gut wie alle dieser Betriebe sehen ihren Bedarf damit gedeckt. Der Anteil der Unternehmen, die über einen Gigabitanschluss verfügen, ist damit gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent gestiegen.

Der Netzausbau wird in der Regel von privaten Anbietern im Wettbewerb vorangetrieben, stößt jedoch auf Hindernisse: Hohe Baukosten und langwierige, nicht durchgängig digitalisierte Genehmigungsverfahren der öffentlichen Hand bremsen den Fortschritt.

Die Fortschritte bei der Digitalisierung der Verwaltung kommen bislang kaum bei den Unternehmen an. Die Unternehmen geben der Verwaltung die Schulnote 4 minus – eine Leistung, die gerade noch die Anforderungen erfüllt, aber deutliche Mängel aufweist. Wenn die öffentliche Hand nicht mit der digitalen Entwicklung in Unternehmen Schritt hält, hat das negative Folgen für die Standortqualität und damit für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Ein Beispiel ist der Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen, der durch langwierige Genehmigungsverfahren häufig ins Stocken gerät. Bund, Länder und Kommunen müssen dringend ihre Strukturen modernisieren und sich zukunftsfähig aufstellen.

Damit die öffentliche Hand an der Innovationskraft der Privatwirtschaft teilhaben kann, müssen grundlegende technische Architekturfragen und föderale Bremsen gelöst werden. Ein reformiertes Vergaberecht sollte den Zugang von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen erleichtern. Im Hinblick auf gesamtstaatliche Resilienz sollte die öffentliche Verwaltung zudem ihre Nachfragemacht stärker nutzen, um souveräne Lösungen im digitalen Ökosystem zu unterstützen.

Wider den Cyberstress

Die größere Angriffsfläche durch die weiter voranschreitende Digitalisierung, die geopolitische Lage und die weitere Professionalisierung der Angriffe unter anderem durch künstliche Intelligenz sind dafür verantwortlich, dass die Bedrohungslage insgesamt sehr hoch bleibt. Die Industrie und der Bereich Verkehr, Transport und Lagerei sind ganz besonders im Fokus der Angreifer. Cybersicherheit bleibt insbesondere für mittlere und größere Unternehmen ein besonders kritischer Faktor. Kleinere Unternehmen sind zwar noch weniger betroffen, tragen aber ebenfalls ein relevantes Risiko.

Die Anzahl erheblicher Cybervorfälle ist im Vergleich zum Vorjahr gleich geblieben und bei den größeren Unternehmen sogar gesunken. Der Wirtschaft gelingt es scheinbar, sich besser zu schützen. Der merkliche Rückgang bei den größeren Unternehmen könnte auf verbesserte Sicherheitsmaßnahmen und eine erhöhte Beurteilungskompetenz in Bezug auf erhebliche Sicherheitsvorfälle sowie die Erfüllung regulatorischer Vorgaben hindeuten. Die IKT-Branche hat am wenigsten Vorfälle zu beklagen – die berufsmäßige Vorsorge zahlt sich offenbar aus.

Insgesamt zeigt sich: Unternehmen setzen auf Prävention, aber die Vorbereitung auf den Ernstfall ist noch ausbaufähig, insbesondere bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Mittlere und große Unternehmen sind sehr gut aufgestellt. Industrie und Finanzwirtschaft haben in der Breite die meisten Maßnahmen umgesetzt, genauso wie die IKT-Branche selbst.

Technische Basismaßnahmen wie Backups, Updates und Identitätsmanagement sind weit verbreitet, während proaktive organisatorische Maßnahmen wie Penetrationstests, Notfallübungen oder das übungsmäßige Wiedereinspielen von Backups deutlich unterrepräsentiert bleiben.

Angesichts des hohen Kostendrucks und vieler Herausforderungen müssen die Unternehmen dranbleiben und Cybersicherheitsmaßnahmen weiter Priorität einräumen. Vor allem die Krisenvorsorge im Sinne von Resilienz bedarf weiterer Anstrengungen, damit der Betrieb nach einem Angriff schnell wieder aufgenommen werden kann und die Schäden begrenzt bleiben.

Mehr Unabhängigkeit nötig

Bedenklich: Die Unternehmen sehen sich in nahezu allen Bereichen deutlich von Nicht-EU-Ländern abhängig. Besonders hoch beurteilen sie die Abhängigkeit bei Hardware und Betriebssystemen, wo sich jeweils rund 46 Prozent als vollständig abhängig betrachten. Die deutsche Wirtschaft sieht deshalb dringenden politischen Handlungsbedarf.

Die Betriebe fordern von der Politik vor allem die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die digitale Transformation. Dies ist aus den mehr als 400 Freitext-Antworten deutlich ablesbar. Durch generellen Bürokratieabbau und eine innovationsorientierte Regulierung sollen den Unternehmen mehr Handlungsfreiräume ermöglicht werden.

Nach Ansicht der Unternehmen tragen vor allem die Unterstützung gemeinsamer offener Schnittstellen und Standards, eine bessere Vermittlung digitaler Kompetenzen an Schulen und anderen staatlichen Bildungseinrichtungen sowie die Förderung von Open-Source-Lösungen zur Stärkung der digitalen Souveränität bei. Ergänzend wird eine gezielte Förderung von Schlüsseltechnologien und Sprunginnovationen sowie der Ausbau von Rechenzentrums- und Infrastrukturkapazitäten verlangt.

Endlich mal machen!

In den Freitext-Antworten wird neben einer gezielten Unterstützung eigener europäischer Lösungen vor allem eine souveräne nutzerorientierte Verwaltungsdigitalisierung auf Basis privatwirtschaftlicher Lösungen betont. Weitere Themen sind der Ausbau von Glasfaser- und Energienetzen und IT-Sicherheit – verbunden mit dem klaren Appell: Endlich mal machen!

Forderungen der Wirtschaft

Digitalisierung

Ein gewisser digitaler Reifegrad ist Voraussetzung für die Anwendung und Implementierung digitaler Innovationen. Insbesondere einige kleinere Unternehmen benötigen gezielte Unterstützungsangebote zur Erhöhung ihres digitalen Reifegrads. Entsprechende Unterstützungsangebote von EU, Bund und Ländern – wie die Mittelstand-Digital Zentren oder die European Digital Innovation Hubs – sollten passgenau weiterentwickelt werden.

KI & Daten

Der Einsatz von KI wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor. Damit Unternehmen KI-Lösungen implementieren und Daten nutzen können, brauchen sie klare und rechtssichere Rahmenbedingungen. Es sollte sichergestellt werden, dass der rechtliche Rahmen innovationsfreundlich, konsistent und kohärent ist, um bürokratischen Aufwand zu minimieren und Doppelverpflichtungen sowie Regelungskonflikte auszuschließen.

Netzausbau

Der Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze wird häufig durch langwierige, nicht durchgängig digitalisierte Genehmigungsverfahren der öffentlichen Hand verzögert. Bund, Länder und Kommunen müssen dringend ihre Strukturen modernisieren und sich zukunftsfähig aufstellen.

Moderne Verwaltung

Eine vollständig digitalisierte Verwaltung ist ein zentraler Baustein für den Fortschritt. Unternehmen brauchen durchgängig digitale und unkomplizierte Verfahren. Dafür sollte die öffentliche Hand ein plattformbasiertes Verwaltungsökosystem aufbauen, das effizient arbeitet und gleichzeitig das Innovationspotenzial der Privatwirtschaft einbindet.

Cybersicherheit

Im Bereich Cybersicherheit braucht es einen laufenden Verbesserungsprozess. Entscheidend sind eine engere Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft sowie passgenaue Unterstützungsangebote, die den unterschiedlichen Bedürfnissen der Unternehmen gerecht werden.

Digitale Souveränität

Im Hinblick auf digitale Souveränität wünschen sich die Unternehmen vor allem verlässliche politische Rahmenbedingungen, weniger Bürokratie und eine innovationsfreundliche Regulierung. Priorität sollte offenen Schnittstellen und Standards, digitaler Bildung und der Förderung von Open‑Source eingeräumt werden sowie Investitionen in Schlüsseltechnologien, Rechenzentren und Infrastruktur. Durch ein reformiertes Vergaberecht sollte der Zugang von Start-ups sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden. Die öffentliche Verwaltung sollte ihre Nachfragemacht in einem Digital-Ökosystem mit souveränen Lösungen stärker ausspielen.

Quelle: DIHK

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