Altersabfrage auf TikTok ist ungenügend

Das LG Berlin II hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verwenden, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv teilweise statt (Az. 15 O 271/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 15 O 271/23 des LG Berlin II vom 23.12.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin stellt nach Verbraucherzentrale-Klage Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung fest

  • Landgericht Berlin: TikTok hat personenbezogene Daten von unter 16-Jährigen ohne Einwilligung der Eltern für personalisierte Werbung und Marketing verarbeitet.
  • Keine ausreichende Alterskontrolle für Kinder im Alter von 13 bis 15 Jahren.
  • Verbraucherzentrale fordert: Keine auf Profilbildung basierende Werbung auf Online-Plattformen, wenn Kinder und Jugendliche betroffen sein können.

Das Landgericht Berlin hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Alter von 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verwenden, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands teilweise statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass TikTok das Alter der Nutzer:innen nicht ausreichend prüfe und sich allein auf die Altersangabe bei der Registrierung verlasse.

„Online-Plattformen müssen die Privatsphäre von Minderjährigen schützen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands. „Es reicht nicht, einfach nur bei der Registrierung das Alter abzufragen. Eine derart nachlässige Kontrolle ist verantwortungslos. Schließlich kann es gravierende Folgen haben, wenn Soziale Medien Kindern und Jugendlichen personalisierte Werbung ausspielen.“

Auf Altersangabe verlassen

Nach Ansicht des Gerichts müssen Betroffene grundsätzlich einwilligen, wenn ihre Daten genutzt werden sollen, um ihnen personalisierter Werbung auszuspielen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Eltern nötig. TikTok holte aber keine Eltern-Einwilligung ein, weil das Unternehmen nach eigenen Angaben an diese Altersgruppe keine personalisierte Werbung richte. Dabei verließ sich TikTok allerdings ausschließlich auf das Geburtsdatum, das die Nutzer:innen bei der Registrierung selbst eintrugen. Die Folge: Wenn ein Kind angab, 16 Jahre oder älter zu sein, wurden seine Daten ohne Einwilligung der Eltern für Werbezwecke verarbeitet.

Schummeln zu leicht gemacht

Nach Überzeugung des Gerichts steht fest, dass TikTok die bei der Nutzung der Plattform erhobenen Daten von Kindern und Jugendlichen unrechtmäßig verarbeitet hat. Die Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung stelle nicht sicher, dass ihre Daten nicht für personalisierte Werbung genutzt werden. Es bestehe ein nicht zu vernachlässigender Anreiz ein falsches Alter anzugeben, damit sie die Plattform ohne Einschränkungen wie ein Erwachsener nutzen können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass nicht nur im Einzelfall die Daten von Kindern ohne Einwilligung der Eltern verarbeitet wurden.

Keine Werbeprofile von Minderjährigen

Aus Sicht der Verbraucherzentrale dürfen Anbieter seit Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) keine Werbung auf Basis von Profilbildung ausspielen, wenn die jeweilige Nutzerin oder der Nutzer minderjährig sein könnte. Zugleich berührt auch eine Altersüberprüfung die Privatsphäre aller Nutzer:innen. Daher ist es wichtig, dass eine Altersüberprüfung auf einer präzisen gesetzlichen Grundlage und in klar definierten Kontexten erfolgt, statt flächendeckend und pauschal eingesetzt zu werden.

Klage gegen Datenschutzerklärung abgewiesen

Den Antrag des Verbraucherzentale Bundesverbands, auch verschiedene Klauseln der Datenschutzerklärung von TikTok zu verbieten, lehnte das Gericht dagegen aus formalen Gründen ab. Laut Datenschutzerklärung sammelt TikTok während der Nutzung der Plattform umfangreiche Daten – nach Auffassung des Verbraucherschützer ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Erfasst wird zum Beispiel, welche Videos sich die Nutzer:innen ansehen, wie oft und wie lange sie die Plattform nutzen und wie sie mit anderen in Kontakt treten. Selbst das „Tastenanschlagsmuster“ wird erhoben.

Nach Ansicht des LG Berlin handelt es sich jedoch lediglich um einseitige tatsächliche Hinweise und nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem vertraglich relevanten Regelungsgehalt. Gegen diesen Teil des Urteils hat der Verbraucherzentrale Bundesverband Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

Das Urteil des LG Berlin II vom 23.12.2025, Az. 15 O 271/23, ist nicht rechtskräftig, der vzbv hat Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Zur Organtransplantation in die Niederlande?

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen (Az. L 16 KR 452/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil L 16 KR 452/23 vom 20.01.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verpflichtet ist, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen.

Geklagt hatte ein 66-jähriger Mann aus dem Emsland, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt und seit 2020 dialysepflichtig war. Bereits im Dezember 2018 hatte er bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung hatte er unter anderem auf die räumliche Nähe sowie deutlich kürzere Wartezeiten verwiesen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und führte aus, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemein zugänglichen Versorgung gefährde. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster vorhanden. Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Kläger die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 42.000 Euro.

Das LSG hat – entgegen der Auffassung der ersten Instanz – eine Leistungspflicht der GKV verneint und ist der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegen längerer Wartezeiten von zwei bis vier Jahren vor. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich; die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe nicht bestanden. Zudem hob das Gericht hervor, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebiete, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen dürfe. Hiergegen verstoße der Kläger, indem er den Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation mit der Nähe zu den Niederlanden begründe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 22. Januar 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 22.01.2026.

WPK, Mitteilung vom 23.012026

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 22. Januar 2026 zusammengefasst.

Kammerversammlung 2026 online

Der Vorstand hat die Veranstaltungsplanung für die am 20. Mai 2026 stattfindende Kammerversammlung beraten und Vorschläge für Themen, Referenten und Präsentationskonzepte erörtert.

Satzungsanpassungen an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Das CSRD-Umsetzungsgesetz befindet sich derzeit in der parlamentarischen Abstimmung. Noch ist nicht bekannt, wann das Gesetz im Bundestag beschlossen wird und welche Änderungen an dem bisherigen Regierungsentwurf vorgenommen werden. Da aber mit Inkrafttreten des Gesetzes zeitgleich Anpassungen im Berufsrecht bei der Berufssatzung für WP/vBP und der Satzung für Qualitätskontrolle erforderlich werden, hat der Vorstand die vom Ausschuss Berufsrecht und der Kommission für Qualitätskontrolle erarbeiteten Entwürfe beraten.

Bericht aus dem IAASB

Zu Gast war Robert Köthner, der als Mitglied des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) über dessen Arbeit, insbesondere über den Stand aktueller und zukünftiger Projekte, berichtete.

Europäische Geldwäscheaufsicht und 6. Geldwäschepaket

Gegenstand der Beratungen des Vorstandes waren auch die mit dem 6. Geldwäschepaket und der Aufnahme der Tätigkeit der europäischen Anti-Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main verbundenen Herausforderungen für den Berufsstand und die Geldwäscheaufsicht durch die WPK.

Europäische Abschlussprüferaufsicht

Der Vorstand erörterte die von Accountancy Europe aufgegriffenen Erwägungen der EU-Kommission, die Abschlussprüferaufsicht europaweit vor allem für grenzüberschreitende Prüfungen oder für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse stärker zu harmonisieren und zu zentralisieren.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Accountancy Europe: Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa

Die WPK weist auf die von Accountancy Europe aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa hin.

WPK, Mitteilung vom 23.01.2026

Am 21. Januar 2026 hat Accountancy Europe eine aktualisierte Übersicht der Schwellenwerte für die Befreiung von der Prüfungspflicht in Europa veröffentlicht.

Die Publikation knüpft an eine frühere Untersuchung aus dem Jahr 2021 an und analysiert die Entwicklungen in 32 europäischen Ländern nach Erlass der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 im Jahr 2023. Diese hob die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse um 25 % an, um der Inflation Rechnung zu tragen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die geänderten Vorgaben unterschiedlich umgesetzt. Die Übersicht stellt die jeweils geltenden nationalen Schwellenwerte sowie die vorgenommenen Anpassungen dar.

Vergleich mit dem Jahr 2021

Nach Angaben von Accountancy Europe ergibt sich gegenüber dem Jahr 2021 folgendes Bild:

  • In zehn Ländern blieben die Schwellenwerte unverändert.
  • Zwölf Länder übernahmen die vollständige Anhebung der Schwellenwerte um 25 %.
  • Neun Länder erhöhten die Schwellenwerte um mehr als 25 %.
  • Zypern hat seine Schwellenwerte unverändert beibehalten und zugleich die Möglichkeit der Durchführung einer prüferischen Durchsicht für kleine Unternehmen eingeführt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung über kurzzeitigen Bezug einer Teilrente

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat das BSG für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.01.2026 zum Urteil B 6a/12 KR 14/24 R vom 22.01.2026

Ehepartner sind nicht familienversichert, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente in Anspruch nehmen und dadurch in dieser Zeit die Einkommensgrenze für den Zugang zur Familienversicherung unterschreiten. Dies hat der 6a. Senat des Bundessozialgerichts am 22. Januar 2026 für die noch bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).

Die beitragsfreie Familienversicherung ist als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur dann gerechtfertigt, wenn der Familienangehörige gegenwärtig und in absehbarer Zeit schutzbedürftig ist und auch bleibt. Sie wird deshalb nur durchgeführt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen „regelmäßig im Monat“ unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt (2021: 470 Euro). Zwar dürfen Rentner jederzeit wählen, ob sie ihre Altersrente in voller Höhe oder als Teilrente in Anspruch nehmen und auch die Dauer des Teilrentenbezugs frei bestimmen. Die so begründete Einkommenssituation muss allerdings eine gewisse Stetigkeit und Dauer im monatlichen Rhythmus aufweisen. Daran fehlt es, wenn die Teilrente nur wenige Monate beansprucht wird. Die von der Krankenkasse zu treffende Prognose über die Einkommensentwicklung des Familienangehörigen hat sich bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum, in der Regel von zwölf Monaten zu orientieren.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift über die Familienversicherung ab dem 1. Januar 2026 neu gefasst und zum „Schutz der Solidargemeinschaft“ Rentnern den Zugang zur Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Wahl einer Teilrente nunmehr gänzlich verschlossen, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

§ 10 Abs. 1 Satz 1 (i. d. F. des Gesetzes vom 11.7.2021 BGBl. I 2754 mWv 20.07.2021)

(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 8 (i. d. F. des Gesetzes vom 22.12.2025 BGBl. I Nr 371 mWv 01.01.2026)

(1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.

[…]

8Ehegatten und Lebenspartner sind abweichend von Satz 1 nicht versichert, wenn sie

1. eine Rente wegen Alters als Teilrente in Anspruch nehmen,
2. die in Satz 1 Nummer 5 genannte Voraussetzung nicht erfüllen würden, wenn sie die Rente stattdessen in voller Höhe in Anspruch nehmen würden und
3. zuletzt vor Inanspruchnahme der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren.

§ 42 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

Quelle: Bundessozialgericht

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Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanair

Den Möglichkeiten, Piloten als selbstständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbstständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das LSG Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu (Az. L 16 BA 48/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.01.2026 zum Urteil L 16 BA 48/23 vom 21.01.2026 (nrkr)

Den Möglichkeiten, Piloten als selbstständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbstständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu (Urteil vom 21. Januar 2026, Az. L 16 BA 48/23).

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahren beigeladene Fluggesellschaff Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.

Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst – bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten („Firmenvertreter“) bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.

Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.

Der 16. Senat des LSG hat auf die Berufung der DRV mit seinem Urteil die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt. Die Piloten seien – die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten hätten ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischenschaltung“ der Ltds. habe hieran letztlich nichts geändert. Die Klägerin sei aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie könne daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, hatte der Senat deshalb nicht mehr zu befinden.

Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss – vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 Euro, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 Euro beläuft – war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision zu beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Inflation 2025 für 8 von 9 Haushaltstypen bei oder unter 2 Prozent, aber Preisniveau bei Lebensmitteln und Energie weiter hoch

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Dezember 2025 mit 1,8 Prozent unter das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 Prozent gesunken. Im Gesamtjahr 2025 lag sie mit 2,2 Prozent noch leicht darüber. Ähnlich ist das Muster, wenn man auf die Inflationsraten von neun exemplarischen Haushaltstypen blickt, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden. Das zeigt der neue IMK Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 23.01.2026

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Dezember 2025 mit 1,8 Prozent unter das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 Prozent gesunken. Im Gesamtjahr 2025 lag sie mit 2,2 Prozent noch leicht darüber. Ähnlich ist das Muster, wenn man auf die Inflationsraten von neun exemplarischen Haushaltstypen blickt, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden: Im Dezember wiesen alle von ihnen Inflationsraten an oder unter dem Inflationsziel auf. Im Gesamtjahr hatte nur ein Haushaltstyp eine Inflationsrate oberhalb des EZB-Ziels. Das zeigt der neue monatliche IMK Inflationsmonitor. Im neuen Jahr weist der zu erwartende Trend bei der Teuerung weiter leicht nach unten, so Dr. Silke Tober, Inflationsexpertin des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) und Autorin des Inflationsmonitors. Während der Inflations-Ausblick für die nächste Zukunft damit unproblematisch ist, offenbart Tobers Auswertung im Vergleich der vergangenen Jahre ein weiterhin deutlich erhöhtes Preisniveau: Seit 2019, dem Jahr vor Coronapandemie und Ukrainekrieg, ist der Verbraucherpreisindex um 22,5 Prozent gestiegen und damit knapp zehn Prozentpunkte stärker als im Einklang mit dem EZB-Ziel gewesen wäre (kumuliert 12,6 Prozent). Besonders deutlich ist längerfristig zwischen 2019 und 2025 das Preisniveau bei Nahrungsmitteln (39,1 Prozent) und, trotz Preisrückgängen in letzter Zeit, bei Energie (36,8 Prozent) angestiegen.

Für die Geldpolitik der Zentralbank sind indes die mittlerweile wieder entspannte Preisentwicklung und die normalisierte mittelfristige Perspektive maßgeblich, betont Ökonomin Tober. Zumal die Wirtschaftsentwicklung im Euroraum und insbesondere in Deutschland 2025 wieder schwach war. Daher hält die Autorin des IMK Inflationsmonitors weitere Zinsschritte für erforderlich. „Die ruhige Inflationslage liefert der EZB bereits seit geraumer Zeit den geldpolitischen Spielraum, um die Konjunktur zu stützen und insbesondere die kriselnde Industrie zu entlasten, die unter hohen Energiepreisen, den US-Zöllen und der starken Euro-Aufwertung leidet“, schreibt Tober. „Diesen Spielraum sollte sie zeitnah nutzen.“

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Die längerfristige Betrachtung illustriert, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber. So betrug auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Oktober 2022 die Teuerungsrate für Familien mit niedrigen Einkommen 11 Prozent, die für ärmere Alleinlebende 10,5 Prozent. Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen hatten damals mit 7,9 Prozent die mit Abstand niedrigste Inflationsrate.

Zuletzt waren die Abstände weit weniger groß und das Muster anders, weil sich vor allem noch Dienstleistungen deutlich verteuert haben, die Haushalte mit höheren Einkommen stärker nachfragen als Ärmere. So hatten Familien mit niedrigen Einkommen im Dezember 2025 und im Gesamtjahr mit 1,5 bzw. 1,6 Prozent im Haushaltsvergleich die niedrigste Inflationsrate, bei Alleinstehenden mit niedrigen Einkommen betrug sie 1,6 bzw. 1,7 Prozent. Am anderen Ende des Haushaltsvergleichs standen Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen, allerdings mit recht geringem Abstand. Im Dezember lag auch deren Inflationsrate mit 2,0 Prozent nicht über dem EZB-Ziel, im Gesamtjahr mit 2,2 Prozent leicht darüber. Die Inflationsraten der übrigen sechs Haushaltstypen lagen dazwischen und überschritten auch im Gesamtjahr nicht die 2-Prozent-Marke. Im Sechs-Jahres-Vergleich seit 2019 tragen einkommensstarke Alleinlebende mit kumuliert 20,8 Prozent nach wie vor die niedrigste Inflationsbelastung unter allen untersuchten Haushalten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Abwärtstrend bei Ausbildungsverhältnissen gebremst

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut zurückgegangen. Der Abwärtstrend hat sich aber deutlich verlangsamt und viele Kammern verzeichnen sogar Zuwächse. Das zeigen veröffentlichte Zahlen der Rechtsanwaltskammern. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.01.2026

Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut zurückgegangen. Der Abwärtstrend hat sich aber deutlich verlangsamt und viele Kammern verzeichnen sogar Zuwächse. Das zeigen soeben veröffentlichte Zahlen der Rechtsanwaltskammern.

Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.09. auch noch bestanden haben.

Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 2.885 im Vergleich zum Vorjahr (2.906) erneut etwas gesunken (-0,72 %). Der Abwärtstrend hat sich damit nun über mehrere Jahre merklich verlangsamt – in den Vorjahren waren es noch -3 % (2024) bzw. knapp -5 % (2023) bzw. sogar mehr als -11 % (2022).

In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r (ReFa) wurden 2.068 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.154), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r (ReNo) waren es 817 (Vorjahr: 752).

Die Situation in den verschiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken ist dabei sehr unterschiedlich: Neun Kammern verzeichnen zum Teil sogar sehr deutliche Rückgänge. In sechs Kammern blieben die Zahlen gleich oder nahezu gleich (+/-1 ein Vertrag). Dreizehn Kammern verzeichnen hingegen deutliche oder sogar sehr deutliche Zuwächse.

Das insgesamt positivere Bild dürfte auf über mehrere Jahre gestiegene Vergütungsempfehlungen für Auszubildende durch die Rechtsanwaltskammern sowie auf Kampagnen zurückzuführen sein, die darauf zielen, die Ausbildungsberufe ReFa bzw. ReNo bekannter zu machen und bestehende Fortbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Das von der Rechtsanwaltskammer Koblenz initiierte und von einigen Kammern übernommene Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“ zielt darauf, die praktische Ausbildung qualitativ zu verbessern und Ausbildungsabbrüchen entgegenzuwirken.

  • Statistik neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2025
  • Gesamtdarstellung der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge seit 1998
  • Nachrichten aus Berlin 22/2025 v. 30.10.2025 (zur Erhöhung der gesetzlichen Mindestvergütung für Azubis)
  • Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2025
  • Nitschke, BRAK-Magazin 4/2025, 3 (zum Start des Ausbildungsjahrs 2025/20269
  • Nachrichten aus Berlin 2/2025 v. 22.01.2025 (zu den Ausbildungszahlen 2024)
  • Kampagne „ReNo im Norden“
  • Kampagne „legalassistant.fr“
  • Theus/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 212 (zu Ausbildungsabbrüchen)
  • Nachrichten aus Berlin 23/2025 v. 12.11.2025 (zum Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft)
  • Informationen zum Ausbildungssiegel „Azubi-geprüft“
  • Informationen der BRAK zum Beruf Rechtsanwaltsfachangestelle/r

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2026 vom 21.01.2026

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Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau

Unternehmen sollen von Vorschriften und Berichtspflichten entlastet werden, auch um die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen zu erhöhen. Das ist Ziel des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 21/3740) der Bundesregierung „zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.01.2026

Unternehmen sollen von Vorschriften und Berichtspflichten entlastet werden, auch um die Leistungsfähigkeit staatlicher Stellen zu erhöhen. Das ist Ziel des Gesetzentwurfs (21/3740) der Bundesregierung „zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“.

Mit dem Vorhaben sollen durch die Aufhebung unnötiger Vorschriften und Berichtspflichten in der Gewerbeordnung und im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie in weiteren Gesetzen Bürokratie abgebaut, Kosten gesenkt und Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Unternehmen – entlastet werden.

Das Gesetz listet fünf konkrete Maßnahmen auf wie die Abschaffung der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, den Wegfall des Nationalen Heizungslabels, die Streichung bestimmter Berichtspflichten für Übertragungsnetzbetreiber sowie die Reduzierung von Berichtspflichten im „Investitionsgesetz Kohleregionen“. Außerdem soll die gegenüber dem Bundestag bestehende Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) zu Aktivitäten der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gestrichen werden. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 51/2026

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Digitalwirtschaft bleibt Stabilitätsanker: 245 Milliarden Euro Umsatz in 2026

Während viele Branchen mit schwacher Nachfrage ringen, zeigt sich die Digitalwirtschaft robust. Der Markt für IT und Telekommunikation (ITK) wächst lt. Bitkom 2026 voraussichtlich um 4,4 Prozent auf 245,1 Milliarden Euro – getragen vor allem von Software und digitalen Infrastrukturen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 22.01.2026

Während viele Branchen mit schwacher Nachfrage ringen, zeigt sich die Digitalwirtschaft robust. Der Markt für IT und Telekommunikation (ITK) wächst 2026 voraussichtlich um 4,4 Prozent auf 245,1 Milliarden Euro – getragen vor allem von Software und digitalen Infrastrukturen. Im vergangenen Jahr hatten die ITK-Umsätze um 3,9 Prozent auf rund 235 Milliarden Euro zugelegt. Gleichzeitig legt auch die Beschäftigung in der Branche auf bereits hohem Niveau leicht zu: Die Zahl der Erwerbstätigen im ITK-Sektor soll im Jahr 2026 um rund 11.000 auf 1,36 Millionen steigen. Ende 2025 lag die Zahl der Stellen bei 1,349 Millionen. Die Digitalbranche baut damit ihre Rolle als größter industrieller Arbeitgeber vor dem Maschinenbau, der Elektro- und der Automobilindustrie weiter aus. „In Zeiten anhaltender Konjunkturschwäche, hoher Kosten und geopolitischer Spannungen zeigt sich die Digitalwirtschaft widerstandsfähig. Das aktuelle Wachstum in Markt und Beschäftigung ließe sich verdoppeln, würden die Rahmenbedingungen stimmen. 2026 muss zum Jahr des Durchbruchs in der Digitalpolitik werden“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wir müssen weg von Überregulierung und Bürokratie, hin zu schnellen Genehmigungen, praxistauglichen Regeln und einer echten digitalen Verwaltung, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen dient, statt ihnen Nerven und Ressourcen zu rauben. Wer Digitalisierung will, muss sie möglich machen – bei Netzen und Rechenzentren ebenso wie bei Plattformen, Künstlicher Intelligenz oder in der Datenwirtschaft.“

Software-Umsätze wachsen um mehr als 10 Prozent

Das Wachstum der Digitalwirtschaft wird weiterhin von der Informationstechnik getragen – allen voran von Software. Für 2026 rechnet Bitkom in Deutschland mit einem IT-Umsatz von 170 Milliarden Euro, ein Plus von 5,8 Prozent. Besonders dynamisch entwickelt sich erneut das Software-Geschäft, das um 10,2 Prozent auf 58,3 Milliarden Euro wächst. Ein wesentlicher Teil entfällt dabei auf Software für den Betrieb öffentlicher Clouds. Allein mit dieser Cloud-Software werden 2026 voraussichtlich 38,3 Milliarden Euro umgesetzt, im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 16,4 Prozent. Künstliche Intelligenz gewinnt ebenfalls stark an Dynamik – wenngleich der KI-Markt bislang ein sehr viel kleineres Volumen hat: Die Umsätze mit KI-Plattformen steigen 2026 nach Bitkom-Berechnungen um 61 Prozent auf 4,1 Milliarden Euro, nachdem sie 2025 bereits um 62 Prozent gewachsen waren. Auch IT-Dienstleistungen legen zu (Umsatz: 54,3 Mrd. Euro, +3,5 Prozent); cloudbasierte Services machen hier mit 35,7 Milliarden Euro inzwischen rund zwei Drittel der Umsätze aus. „Cloud und KI verändern die Software- und Service-Märkte grundlegend und werden immer mehr zum Standard für Unternehmen aller Branchen“, sagt Bitkom-Präsident Wintergerst.

Auch der Markt für IT-Hardware entwickelt sich 2026 insgesamt positiv. Bitkom rechnet mit einem Umsatzwachstum von 3,9 Prozent auf 57,4 Milliarden Euro, getragen vor allem durch Investitionen in digitale Infrastrukturen. Wichtigster Wachstumstreiber bleibt Infrastructure-as-a-Service – also gemietete Server-, Netzwerk- und Speicherkapazitäten. Dieser Bereich soll 2026 um 21,0 Prozent zulegen und damit erneut deutlich stärker wachsen als andere Segmente. Zuwächse verzeichnen zudem Workstations (plus 5,1 Prozent), Mobile PCs (plus 4,5 Prozent) sowie Server (plus 4,3 Prozent). Leicht rückläufig bleiben dagegen weiterhin Consumer Electronics (minus 3,2 Prozent) sowie Tablets (minus 3,5 Prozent). „Der Hardware-Markt profitiert vom Wandel hin zu Cloud- und KI-basierten Architekturen“, erläutert Wintergerst. „Besonders gefragt sind vor allem leistungsfähige Infrastrukturen und weniger einzelne Endgeräte.“

TK-Markt wächst auf über 75 Milliarden Euro

Für den Teilmarkt Telekommunikation prognostiziert Bitkom für 2026 ein Umsatzwachstum von 1,2 Prozent auf 75,1 Milliarden Euro. Den größten Anteil daran haben weiterhin die Telekommunikationsdienste, deren Umsätze um 1,3 Prozent auf 54,1 Milliarden Euro steigen. Das Geschäft mit Endgeräten geht dagegen leicht zurück (minus 1,2 Prozent auf 12,5 Milliarden Euro), da Smartphones zunehmend länger genutzt werden. Deutlich dynamischer entwickeln sich die Investitionen in die Telekommunikations-Infrastruktur, die um 4,6 Prozent auf 8,5 Milliarden Euro zulegen. „Die Telekommunikationsnetze sind das Rückgrat der digitalen Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung. Nahezu alle Haushalte verfügen heute über 5G, und der Glasfaserausbau kommt mit großen Schritten voran“, so Wintergerst. „Um das aktuelle Ausbautempo halten zu können, brauchen die Netzbetreiber investitionsfreundliche Rahmenbedingungen und schnellere Genehmigungsverfahren. Hier warten wir insbesondere auf die anstehende Novelle des Telekommunikationsgesetzes und hoffen, dass sie spürbare Erleichterungen bringt.“

Auch die Investitionen der ITK-Unternehmen in ihre eigene Ausstattung bleiben 2026 auf einem hohen Niveau. 22 Prozent der Unternehmen planen höhere Investitionen als im Vorjahr, 58 Prozent wollen ihre Ausgaben konstant halten. Damit sichert eine klare Mehrheit ihr Investitionsniveau des Vorjahrs. Die Mittel fließen vor allem in Software sowie in Forschung und Entwicklung, daneben auch in Ausrüstung und Gebäude.

Digitalbranche performt besser als die Gesamtwirtschaft

Trotz insgesamt positiver Umsatzentwicklung ist die Geschäftslage der einzelnen Unternehmen sehr uneinheitlich – das macht der Bitkom-ifo-Digitalindex deutlich, der sich aus der aktuellen Geschäftslage und den Geschäftserwartungen der Unternehmen berechnet. Zum Jahresende 2025 lag der Index mit minus 4,0 Punkten weiterhin unter der Nulllinie. Während die Unternehmen ihre aktuelle Geschäftslage noch leicht positiv bewerten (+1,7 Punkte), fallen die Geschäftserwartungen mit minus 9,4 Punkten deutlich verhaltener aus. Viele Unternehmen stehen damit weiter unter erheblichem Druck. Gleichzeitig zeigt sich die Branche widerstandsfähiger als die Gesamtwirtschaft: Der Bitkom-ifo-Digitalindex liegt weiterhin klar über dem ifo Geschäftsklimaindex für Deutschland, der zuletzt bei minus 8,5 Punkten notierte.

Weltweit dominieren die USA

Weltweit wachsen die Umsätze mit IT und Telekommunikation 2026 der Prognose zufolge um 6,4 Prozent auf 5,7 Billionen Euro. Das stärkste Wachstum verzeichnen die USA mit einem Plus von 9,2 Prozent, gefolgt von China (+5,5 Prozent), der EU ohne Deutschland (+5,1 Prozent), Indien (+4,9 Prozent) und dem Vereinigten Königreich (+4,7 Prozent). Deutschland liegt mit einem Wachstum von 4,4 Prozent zwei Punkte unter dem globalen Durchschnitt, während Japan mit 1,1 Prozent abgeschlagen ist. 41 Prozent der weltweiten Ausgaben für ITK entfallen auf die USA, die ihre dominante Stellung damit auch gegenüber China weiter ausbauen. Mit deutlichem Abstand folgen China (11 Prozent) und Japan (4,4 Prozent). Deutschland erreicht einen Weltmarktanteil von 3,9 Prozent, das Vereinigte Königreich kommt auf 3,8 Prozent, Indien auf 2,4 Prozent. Auf die EU ohne Deutschland entfallen 11 Prozent des globalen ITK-Markts. Wintergerst: „Die Dynamik der Weltmärkte macht deutlich, dass Wachstum vor allem dort entsteht, wo Investitionen in digitale Infrastrukturen und neue Technologien erleichtert werden. Für Deutschland und Europa heißt das, die Investitionsbedingungen hier am Standort verbessern.“

Aus Bitkom-Sicht muss 2026 das Jahr des digitalen Durchbruchs werden. Die Digitalisierung biete die Chance, Wachstum zu schaffen, die staatliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen und den Standort Deutschland resilient und krisenfest zu machen. Voraussetzung dafür seien weniger Bürokratie, Smart Regulation statt Überregulierung und eine zügige Umsetzung bereits beschlossener Vorhaben. Dazu zählt für Bitkom insbesondere die Einführung der Eudi-Wallet als digitale Brieftasche in einem Jahr. „Die Eudi-Wallet ist die Grundvoraussetzung für den flächendeckenden Einsatz digitaler Identitäten, sichere digitale Geschäftsprozesse und Verwaltungsleistungen – und ist damit ein Schlüsselprojekt für Europa“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. Wichtig sei außerdem, die Veröffentlichung der von der Koalition geplanten Rechenzentrumsstrategie inklusive Energiepreis-Entlastung für die energieintensive Digitalwirtschaft. Ebenso zentral seien der weitere schnelle Ausbau digitaler Infrastrukturen sowie die Entwicklung der Cloud- und KI-Infrastruktur. „Digitale Wettbewerbsfähigkeit und digitale Souveränität entscheiden darüber, ob Deutschland auch künftig wirtschaftlich erfolgreich und politisch handlungsfähig ist“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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