BGH legt EuGH Fragen im Verfahren über Informationspflichtverletzungen im sog. Dieselskandal vor

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung der Pflicht, den Kapitalmarkt über für den Börsenkurs relevante Vorgänge im sog. Dieselskandal zu informieren, davon abhängig ist, dass die Gesellschaft Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen (Az. II ZB 9/23).

BGH, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Beschluss II ZB 9/23 vom 18.11.2025

Der für Teile des Kapitalmarktrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie vorgelegt. In dem zu Grunde liegenden Kapitalanleger-Musterverfahren soll insbesondere festgestellt werden, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung der Pflicht, den Kapitalmarkt über für den Börsenkurs relevante Vorgänge im sog. Dieselskandal zu informieren, davon abhängig ist, dass die Gesellschaft Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass sie bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll festgestellt werden, ob der Porsche Automobil Holding SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.

Sachverhalt

Die Porsche Automobil Holding SE ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft europäischen Rechts mit Sitz in Stuttgart. In den Jahren 2014 und 2015 hielt sie eine Beteiligung an der ebenfalls börsennotierten Volkswagen AG. Zwei Mitglieder des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE gehörten auch dem Vorstand der Volkswagen AG an.

Die Volkswagen AG entwickelte ab dem Jahr 2006 einen neuen 2,0-Liter Dieselmotor unter der Bezeichnung EA 189, insbesondere zum Vertrieb von Diesel-Pkw auf dem US-amerikanischen Markt. Eine Gruppe von Mitarbeitern der Hauptabteilung Entwicklung Dieselmotoren bei der Volkswagen AG erstellte und implementierte eine Softwarefunktion, die in der Lage war, die in den USA geltenden Abgasnormen zu umgehen. Da bekannt war, dass die dortigen Aufsichtsbehörden die Abgasemissionen der Dieselfahrzeuge mithilfe von Standardtests mit bestimmten veröffentlichten Fahrzyklen messen würden, wurde eine Abschalteinrichtung entwickelt, die dafür sorgte, dass das Fahrzeug die in den USA geltenden Stickoxid-Abgasnormen einhielt, wenn es auf dem Prüfstand gefahren wurde. Im Normalbetrieb wurde die Effizienz der Emissionskontrollsysteme dagegen erheblich zurückgefahren.

Im Frühjahr 2014 wurde im Rahmen einer Studie festgestellt, dass die Emissionen der Fahrzeuge im Realbetrieb die auf dem Prüfstand gültigen Grenzwerte der US-Abgasnormen mindestens um das 15-fache bis 35-fache überstiegen. Hiervon erhielten US-amerikanische Umweltbehörden und auch einzelne Mitarbeiter der Volkswagen AG Kenntnis. Ende Mai 2014 richtete der Leiter der Qualitätssicherung bei der Volkswagen AG eine Mitteilung an deren Vorstandsvorsitzenden, der zugleich Vorstandsvorsitzender der Porsche Automobil Holding SE war. Die Mitteilung informierte über den Sachverhalt und die Aufforderung an die Volkswagen AG, die Ergebnisse der Studie zu kommentieren. Nachdem Vertreter der Volkswagen Group of America gegenüber der kalifornischen Umweltbehörde bereits am 19. August 2015 Unregelmäßigkeiten mit der Software für die Motorsteuerung eingeräumt hatten, wurde am 3. September 2015 die Verwendung der Software und deren Funktion gegenüber weiteren US-amerikanischen Umweltbehörden offengelegt. Am 18. September 2015 kündigte die United States Environment Protection Agency Strafzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich an und bestätigte diese in der begleitenden Pressekonferenz als realistisches Szenario.

Wann und inwieweit die obersten Führungsebenen der Volkswagen AG und insbesondere deren Vorstand Kenntnis von den dargestellten Ereignissen erlangt haben, ist zwischen den Parteien streitig. Am 22. September 2015 veröffentlichte die Volkswagen AG eine Ad-hoc-Mitteilung, der zufolge weltweit rund 11 Mio. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 Auffälligkeiten bezüglich ihres Stickoxidausstoßes aufwiesen, weshalb sie beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahrs rund 6,5 Milliarden € ergebniswirksam zurückzustellen. Ebenfalls am 22. September 2015 teilte die Porsche Automobil Holding SE in einer „Presse-Information“ mit, dass infolge ihrer Kapitalbeteiligung an der Volkswagen AG eine entsprechende Belastung des Ergebnisses der Porsche SE zu erwarten sei. In der Zeit nach dem Bekanntwerden der Manipulationen brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der Volkswagen AG und der Porsche Automobil Holding SE ein.

Die Musterklägerin, ein britischer Pensionsfonds, und weitere Kläger verlangen von der Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz, weil sie es unterlassen habe, für ihren Börsenkurs relevante Informationen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal per Ad-hoc-Mitteilung bekannt zu machen. Das Landgericht Stuttgart hat dem Oberlandesgericht Stuttgart Feststellungsziele zur Entscheidung in einem Kapitalanleger-Musterverfahren vorgelegt, unter anderem zu der Frage, ob eine Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung von Informationspflichten davon abhängig ist, dass diese Kenntnis von den entsprechenden Vorgängen hatte, oder ob es genügt, dass diese bei ordnungsgemäßer Organisation hätte Kenntnis haben müssen. Weiter soll insbesondere festgestellt werden, ob der Porsche Automobil Holding SE etwaige Kenntnisse von Mitgliedern ihres Vorstands zuzurechnen sind, die diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstands der Volkswagen AG erworben haben.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Haftung der Porsche Automobil Holding SE wegen der Verletzung von Informationspflichten sei nicht davon abhängig, dass diese von den Vorgängen im sog. Dieselskandal Kenntnis gehabt habe, sondern könne auch durch die Verletzung von Wissensorganisationspflichten begründet werden. Die Kenntnisse der Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG seien der Porsche Automobil Holding SE indes nicht zuzurechnen, weil die betreffenden Vorstandsmitglieder gegenüber der Volkswagen AG der Pflicht zur Verschwiegenheit unterlegen hätten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) vorgelegt, insbesondere, ob Art. 6 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die Bekanntgabe einer Insider-information erst geboten ist, wenn der Emittent zurechenbare Kenntnis von der Insiderinformation hat. Ferner soll geklärt werden, ob sich die Voraussetzungen, unter denen die zurechenbare Kenntnis von Insiderinformation anzunehmen ist, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten richten, hier also nach deutschem Recht, oder ob aus der Marktmissbrauchsrichtlinie Vorgaben für die Zurechnung von Wissen abzuleiten sind.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass nach seinem Verständnis von § 15 Abs. 1 und § 37b Abs. 1 WpHG aF die Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten nicht davon abhängig ist, dass dieser Kenntnis von einer Insiderinformation hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt also zu bestätigen wäre.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft angenommen, es müsse nicht klären, welche konkreten Kenntnisse die Mitglieder des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE von den Vorgängen im sog. Dieselskandal hatten. Die Entscheidung über die betreffenden Feststellungsziele erweist sich insoweit auch nicht im Ergebnis als zutreffend, weil die Voraussetzungen einer Zurechnung der Kenntnisse, die Mitglieder des Vorstands der Porsche Automobil Holding SE aus ihrer Tätigkeit für die Volkswagen AG erworben haben, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung unter Berücksichtigung des in Deutschland geltenden Rechts nicht allein unter Hinweis auf die gegenüber der Volkswagen AG bestehende Verschwiegenheitspflicht verneint werden können. Die betreffenden Vorstandsmitglieder hätten im Hinblick auf ihre Verschwiegenheitspflicht zwar nicht selbst darüber entscheiden können, ob etwaige Kenntnisse über den sog. Dieselskandal an die Porsche Automobil Holding SE weitergegeben werden. Das Oberlandesgericht hat aber nicht bedacht, dass die Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung ihrer gegenüber der Porsche Automobil Holding SE bestehenden Pflichten gehalten gewesen wären, eine Entscheidung des Gesamtvorstands der Volkswagen AG über eine Weitergabe der Informationen herbeizuführen. Dass es auch in diesem Fall nicht zu einer Weitergabe der Informationen oder zumindest zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung durch die Volkswagen AG gekommen wäre, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Gesetz über den Wertpapierhandel in der vom 20. Januar 2007 bis zum 1. Juli 2016 geltenden Fassung (WpHG a. F.)

§ 15 WpHG a. F. – Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister

(1) Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; (…)

(…)

(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann. (…)

§ 37b WpHG a. F. – Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, (…)

Aktiengesetz (AktG)

§ 93 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

(1) (…) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Artikel 6 Marktmissbrauchsrichtlinie

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, so bald als möglich der Öffentlichkeit bekannt geben.

(…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Verfassungsmäßigkeit der durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke

Das FG Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (Az. 3 K 3156/25).

FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil 3 K 3156/25 vom 14.01.2026

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hält die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, für verfassungsgemäß (Urteil vom 14.01.2026, Az. 3 K 3156/25).

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, welches derzeit mit einem nicht zur nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten Wochenendhaus mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 m² bebaut ist. Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches sie bewohnen wollen. Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sog. Nichtwohngrundstücken zählen, hat das Finanzamt bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet. Die Kläger haben mit ihrer Klage eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, 10 VvB) geltend gemacht.

Das Finanzgericht hat entscheiden, dass die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken nicht verfassungswidrig ist. Die Regelung dient dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Es handelt sich dabei um einen legitimen Zweck, welcher auch verfassungsrechtlich fundiert ist (Art. 1, 20 GG, 28 VvB). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Nicht zu beanstanden ist aus Sicht des Finanzgerichts auch, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewegt sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landesregierung Brandenburg, Finanzgericht Berlin-Brandenburg

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Abberufung und Einsatz einer Gleichstellungsbeauftragten auf einer geringwertigeren Stelle rechtswidrig

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte und ihre dauerhafte Umsetzung auf eine geringerwertige Stelle im Allgemeinen Sozialen Dienst rechtswidrig sind und die Stadt verpflichtet ist, sie weiterhin als Gleichstellungsbeauftragte und Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung zu beschäftigen (Az. 3 SLa 696/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.01.2026 zum Urteil 3 SLa 696/24 vom 27.01.2026

Die Klägerin, eine diplomierte Sozialarbeiterin, war seit dem Jahr 2006 Tarifbeschäftigte der beklagten Stadt. Im Januar 2012 wurde sie bei dieser als Gleichstellungsbeauftragte bestellt und auf die diesbezüglich geschaffene Stelle im gehobenen Dienst umgesetzt. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, der eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 vorsah. Seit Januar 2019 war die Klägerin zudem Leiterin der Stabsstelle „Gleichstellung“, die laut Organisationsverfügung der Stadt der Gleichstellungsbeauftragten zu übertragen ist. Als Leiterin der Stabsstelle war sie auf der Hierarchieebene einer Geschäftsbereichsleitung angesiedelt und direkt der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unterstellt.

Im September 2020 wurde eine neue Bürgermeisterin gewählt. Das Verhältnis zwischen dieser und der Klägerin gestaltete sich schwierig. Hintergrund waren u. a. Differenzen betreffend die Aufstellung des Gleichstellungsplans, Beteiligung bei Stellenausschreibungen, angebliche Kompetenzüberschreitungen der Klägerin, angeblich unbegründete Widersprüche der Gleichstellungsbeauftragten und ein angeblich respektloser Ton gegenüber der Bürgermeisterin. Im November 2023 ordnete die Stadt die Klägerin zunächst für drei Monate in den Allgemeinen Sozialen Dienst ab. Zugleich berief sie diese als Gleichstellungsbeauftragte ab. Ab Januar 2024 setzte die Stadt die Klägerin dauerhaft als Springerin im Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes ein. Der im September 2025 neu ins Amt gewählte Bürgermeister hielt an diesen Maßnahmen fest.

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte und die Umsetzung in den Bereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Ihre Klage hatte vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ebenso wie bereits vor dem Arbeitsgericht Wesel (Urteil vom 15.10.2024 – 2 Ca 98/24) Erfolg.

Weder § 5 der Gemeindeordnung NRW noch das Landesgleichstellungsgesetz NRW regeln, unter welchen Voraussetzungen die Stadt der Klägerin das Amt der Gleichstellungsbeauftragten entziehen kann. Entscheidet sich die Stadt – wie hier – dafür, der Klägerin dieses Amt nicht nur als Zusatzaufgabe zu übertragen, sondern schafft eine eigene entsprechende Stelle, auf die sie die Klägerin versetzt und regelt die daraus resultierende Höhergruppierung in einem Änderungsvertrag als das arbeitsvertraglich Geschuldete, kann sie diese Tätigkeit nur nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen wieder entziehen. Kommt dann noch hinzu, dass die Stadt die Leitung der Stabsstelle Gleichstellung mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten derart verknüpft, dass die Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte automatisch den Verlust der Stabsstelle zur Folge hat, stellen die Abberufung einerseits und die Neuzuweisung einer Tätigkeit im Bereich des Sozialen Dienstes andererseits eine einheitliche, nach arbeitsrechtlichen Maßstäben zu überprüfende Maßnahme dar.

Diese Maßnahme ist unwirksam, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Allgemeinen Dienstes unstreitig um eine geringerwertige Tätigkeit handelt. Die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit mittels Direktionsrechts ist nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen rechtswidrig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch diese Sichtweise entgegen der Auffassung der Stadt nicht verletzt. Ihr ist es vielmehr im Rahmen dieses Selbstverwaltungsrechts selbst überlassen, auf welchem Weg sie die Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Wählt sie dafür einen arbeitsrechtlichen Weg, verwirklicht sie so ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht und ist an diese Entscheidung für die Abberufung aus diesem Amt gebunden.

Im Ergebnis hatte die Berufung der Stadt keinen Erfolg. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die Stadt verurteilt, die Klägerin als Leiterin der Stabsstelle Gleichstellung und als Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen.

Das Landesarbeitsgericht hat für die beklagte Stadt die Revision zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

„§ 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)

Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe können die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte bestellen.

(2) In kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie in kreisfreien Städten sind hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstands, des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.

(6) Das Nähere zu den Absätzen 3 bis 5 regelt die Hauptsatzung.“

„§ 16 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG)

Dienstliche Stellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen

(1)   Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen dürfen nicht gleichzeitig dem Personalrat, dem Richterrat oder dem Staatsanwaltschaftsrat angehören.

…

(5)   Sie haben auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse von Beschäftigten und andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren.“

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Arbeitsförderung: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis

Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das LSG Hessen hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht (Az. L 7 AL 5/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil L 7 AL 5/23 vom 21.11.2025 (rkr)

Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das Hessische Landessozialgerichts hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Klägerin: Reisebranche von den Folgen der Corona-Pandemie massiv betroffen

Die Klägerin, eine in Mittelhessen ansässige GmbH, deren Geschäftszweck seit dem Jahr 2019 unter anderem auch die Veranstaltung von Reisen ist, beantragte – wie schon für vorangegangene Zeiträume – auch für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin. Bei dieser Mitarbeiterin handelte es sich um eine der beiden Mitgesellschafterinnen der GmbH, mit der erst zum 1. März 2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsentgelt von 5.000 Euro und Zurverfügungstellung eines Dienstwagens geschlossen worden war.

Anders als für die vorangegangenen Zeiträume lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 ab. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin massiv von den Folgen der Pandemie betroffen gewesen sei, sodass ein vollständiger Arbeitsausfall vorgelegen habe. Das Sozialgericht Gießen in erster Instanz gab der Klage statt und verurteilte die Bundesagentur für Arbeit, der Klägerin Kurzarbeitergeld für den Monat September 2021 zu gewähren.

Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen

Das sah das Hessische Landessozialgericht im nachfolgenden Berufungsverfahren anders und gab der Bundesagentur für Arbeit Recht. Zwar sei zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin formal ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen worden. Zur Überzeugung der Darmstädter Richter handelte es sich allerdings um ein Scheinarbeitsverhältnis, das allein dem Zweck diente, die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die Klägerin schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur minimale Umsätze erzielt habe, die keinesfalls ausgereicht hätten, um der Mitarbeiterin das vereinbarte Bruttojahresgehalt von 60.000 Euro zu zahlen und für die Kosten eines Dienstwagens aufzukommen. Um allein die Personalkosten tragen zu können, wäre ein Jahresumsatz von 500.000 Euro notwendig gewesen, auf den im Frühjahr 2020 jedoch keinerlei realistische Aussicht bestanden habe. Darüber hinaus hatte die Mitarbeiterin das eigentlich zum 1. März 2020 beginnende Arbeitsverhältnis zunächst nicht angetreten, sondern nachweislich erst ab Januar 2022 als angestellte Geschäftsführerin gearbeitet. Dass die Mitarbeiterin von der Klägerin erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und sie die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterin für März 2020 ebenso wie deren Gehälter für die Monate März bis Mai 2020 erst gezahlt habe, nachdem die Bundesagentur der Klägerin erstmals Kurzarbeitergeld bewilligt hatte, spreche ebenfalls dafür, dass das Arbeitsverhältnis nur im Hinblick auf die in Aussicht genommenen Kurzarbeitergeldzahlungen eingegangen wurde.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 95 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

(…)

§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Konsultation zum Europäischen Sozialversicherungspass

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.01.2026

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet, um u. a. Feedback zu Problemen und deren Ursachen als auch zu möglichen Maßnahmenoptionen oder Vereinfachungsmöglichkeiten einzuholen. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Folgenabschätzung einfließen, die die EU-Kommission derzeit erstellt.

Ziel des ESSPASS soll u. a. sein, die grenzüberschreitende Ausübung von Rechten der sozialen Sicherheit zu erleichtern und die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und nationale Behörden zu vereinfachen, damit die Dokumente für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (z. B. portables Dokument A1 oder die EU-Krankenversicherungskarte (EKVK)) einfach und digital angefordert, ausgestellt und überprüft werden können. So kritisiert die EU-Kommission beispielsweise, dass diese Dokumente entweder als physische oder als portable Dokumente bereitgestellt werden, die andere EU-Mitgliedstaaten aber meist nicht online überprüfen können. Als Beispiel führt sie das portable Dokument A1 für die vorübergehende Arbeitnehmerentsendung an, das durch die fehlende Möglichkeit der Online-Überprüfung anderen nationalen Behörden Probleme bei der Bestätigung der Gültigkeit, Echtheit und Integrität bereitet. Des Weiteren können diese Dokumente nicht in allen EU-Mitgliedstaaten online beantragt werden, was einen hohen Zeit- und Ressourcenaufwand für Unternehmen bedeutet.

In ihrer Roadmap, die noch bis 11.02.2026 kommentiert werden kann, zeigt die EU-Kommission verschiedene Optionen für den ESSPASS auf:

  • Basisszenario: Beibehalten der bestehenden Digitalisierungsinitiativen, wie z. B. die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor (SDG), und vollständige Umsetzung, damit z. B. die Beantragung der EKVK vollständig online ermöglicht wird;
  • Option 2 – Verbesserte Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Weiterentwicklung des derzeitigen Formats der Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um die Verifizierung und den Widerruf zu gewährleisten. Die Verwendung der Brieftasche für die europäische digitale Identität (EUDI-Brieftasche) wird in diesem Szenario nicht berücksichtigt.;
  • Option 3 – Interoperable EU-Lösung auf Basis des EUDI-Rahmens: In diesem Szenario ist die Schaffung einer vollwertigen digitalen Lösung für die Beantragung, Ausstellung und Echtzeitüberprüfung standardisierter Dokumente vorgesehen, die sich auf das SDG/ das technische System zur einmaligen Erfassung (once only technical system – OOTS) und den EUDI-Rahmen (insb. EUDI-Brieftasche und elektronische Attributsbescheinigungen sowie ggf. die zukünftige europäische Brieftasche für Unternehmen) stützen.;
  • Option 4 – Interoperable EU-Lösung basierend auf dem EUDI-Rahmen und verbesserten Dokumenten der sozialen Sicherheit, d. h. eine Kombination aus Option 2 und 3, wobei der Fokus auf Dokumenten mit verbesserten Funktionen liegt, die auch ausgedruckt werden können, falls Personen die EUDI-Brieftasche nicht nutzen können bzw. wollen, damit die Verifizierung unabhängig vom Format in einem einzigen digitalen Verfahren erfolgen kann.

Zudem prüft die EU-Kommission für jede der oben genannten Optionen die freiwillige und die obligatorische Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten. Des Weiteren wird bewertet werden, ob verbindliche Fristen für die Ausstellung von Dokumenten zur sozialen Sicherheit eingeführt werden oder der Geltungsbereich der SDG-Verordnung auf zusätzlichen portable Dokumente ausgeweitet wird. Im Hinblick auf das portable Dokument A1 soll u. a. geprüft werden, ob die Verfahren zur Beantragung eines portablen Dokuments A1 und zum Ausfüllen der Entsendemeldung technisch zusammengeführt werden können, damit Antragsteller die gleichen Daten nur einmal eintragen müssen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Stärkung des Justizstandorts Deutschland: BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 27.01.2026

Das Schiedsverfahrensrecht soll modernisiert werden. Künftig sollen Videoverhandlung und elektronische Schiedssprüche ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Mit der Reform soll der Schiedsstandort Deutschland maßgeblich gestärkt werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Deutschland ist als Standort für schiedsgerichtliche Verfahren schon heute gut aufgestellt, doch Gutes kann immer noch besser werden. Wir wollen den Justizstandort Deutschland stärken. Dafür werden wir das deutsche Schiedsverfahrensrecht modernisieren. Unser Plan: Wir wollen die Digitalisierung der Schiedspraxis erleichtern, neue Wege für Verhandlung und Dokumentenvorlage auf Englisch eröffnen und Formvorgaben flexibilisieren. Besonders wichtig ist mir, dass wir außerdem die Transparenz von Schiedsverfahren erhöhen. Denn Transparenz schafft Akzeptanz. Das Vorhaben ist Teil unserer Offensive zur Stärkung und Modernisierung des Verfahrensrechts. Wir wollen die Regeln für die Streitbeilegung insgesamt modernisieren. Staatliche Gerichte wie Schiedsgerichte brauchen zeitgemäße Regeln – genau die wollen wir schaffen.“

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Rechtsstreit der Parteien. Die Durchführung des Schiedsverfahrens richtet sich nach dem anwendbaren Schiedsverfahrensrecht. Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Es gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfinden. Das Schiedsverfahrensrecht trifft Regelungen zu Schiedsvereinbarungen, zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dazu, unter welchen engen Voraussetzungen Schiedssprüche überprüft oder ihre Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden können. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Seither hat sich das deutsche Schiedsverfahrensrecht nach Einschätzung von Expertinnen und Experten grundsätzlich bewährt. An einigen Stellen bedarf es aber einer Modernisierung.

Durch die nun vorgeschlagenen Änderungen soll der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf soll – ergänzend zur Stärkung und Internationalisierung der staatlichen Gerichtsbarkeit durch das 2025 in Kraft getretene Justizstandort-Stärkungsgesetz – so den Justizstandort Deutschland weiter stärken.

Vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen:

1. Digitalisierung von Schiedsverfahren

Es soll klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.

2. Dokumente und Verfahren in englischer Sprache

Internationale Schiedsverfahren werden häufig in englischer Sprache geführt. Auch bei einem diese betreffenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht (z.B. über die Aufhebung des Schiedsspruches) sollen nunmehr Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Damit soll der deutsche Schiedsstandort in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und für die grenzüberschreitende Streitbeilegung attraktiver gemacht werden. Die staatlichen Gerichte sollen aber weiterhin eine Übersetzung der Dokumente anfordern können, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Vor hierfür in einigen Bundesländern eingerichteten Commercial Courts sowie dem Bundesgerichtshof sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch auf Englisch geführt werden können.

3. Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen

Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Durch diese Änderungen soll die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und deren Einfluss auf die internationale Praxis erhöht werden. Auch soll mit ihnen die Fortentwicklung des Rechts erleichtert werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.

4. Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen sollen künftig nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden. Anders als noch in der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Das stellt sicher, dass auf die Informationen später wieder zugegriffen werden kann.

Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode. Er wurde jedoch an einigen Stellen fortentwickelt.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 27. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Deutsche Innovationsausgaben so hoch wie nie

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind lt. ZEW im Jahr 2024 auf 213,3 Milliarden Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 4,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

ZEW, Pressemitteilung vom 27.01.2026

Innovationserhebung 2025: Innovationsaktivitäten der deutschen Wirtschaft

Die Innovationsausgaben der deutschen Wirtschaft sind im Jahr 2024 auf 213,3 Milliarden Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 4,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Angesichts einer Inflationsrate von 3,1 Prozent bedeutet dies einen leichten realen Zuwachs. Die Innovationsplanung für die kommenden Jahre bleibt auf einem konstanten Niveau, wie der neue Bericht zur Innovationserhebung 2025 des ZEW Mannheim im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) zeigt.

Die Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär erklärt dazu: „Wir wollen als Bundesregierung unser Land mit der Hightech Agenda Deutschland zum Top-Technologieland machen – für internationale Wettbewerbsfähigkeit, Wertschöpfung und technologische Souveränität. Dafür braucht es Unternehmen, die in Innovationen investieren. Das wollen wir als Regierung unterstützen. Der zunehmende Einsatz von KI stimmt mich optimistisch. KI ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Wir fördern die Schlüsseltechnologie KI gezielt und machen sie zu einem wichtigen Werkzeug in zentralen Forschungs- und Anwendungsfeldern.“

„Die Resultate zeigen, dass Unternehmen in Deutschland auch unter schwierigen konjunkturellen Bedingungen weiterhin gezielt in Innovation investieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Auffällig ist vor allem die deutliche Zunahme der Innovationsausgaben im Dienstleistungsbereich, die den Strukturwandel hin zu neuen, innovativen Serviceangeboten deutlich macht“, erklärt Dr. Christian Rammer, stellvertretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. „Trotz großer Unsicherheiten bei der Innovationsplanung setzen weiterhin viele Unternehmen auf Innovationen, um ihre Marktposition zu verbessern. Aufgabe der Politik ist es, die Rahmenbedingungen verlässlich und innovationsfreundlich zu gestalten. Dies beginnt beim Thema Bürokratieabbau und reicht bis zum Fachkräfteangebot, attraktiven Finanzierungsbedingungen und fairem Wettbewerb.“

Dienstleistungssektor steigert Innovationsausgaben deutlich

Wie in den Vorjahren setzt sich die Verschiebung der Innovationstätigkeit hin zu den Dienstleistungen fort. Vor allem der Dienstleistungssektor trägt mit einem Plus von 8,3 Prozent überdurchschnittlich zu dieser Entwicklung bei, während der Zuwachs in der Industrie mit 3,5 Prozent deutlich geringer ausfällt. Dabei ist das Niveau der Innovationsausgaben in der Industrie mit 150,1 Milliarden Euro allerdings mehr als doppelt so hoch wie in den Dienstleistungen mit 63,1 Milliarden Euro.

Der größte Teil der Innovationsausgaben entfällt auf Großunternehmen mit 250 und mehr Beschäftigten. Im Jahr 2024 haben sie 178,4 Milliarden Euro für Innovationen ausgegeben, was einem Anstieg von 4,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weisen im Jahr 2024 Innovationsausgaben in Höhe von 34,9 Milliarden Euro auf. Im Vergleich zum Vorjahr sind diese mit 7,1 Prozent stärker angestiegen als die der Großunternehmen.

Nutzung von Künstlicher Intelligenz

Die Verbreitung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz (KI) in Unternehmen in Deutschland schreitet voran. Gut ein Viertel der Unternehmen nutzen KI-Methoden aktiv in ihren Geschäftsprozessen oder Produkten. Die vermehrte Nutzung von KI setzte im Jahr 2023 ein, als bereits rund 14 Prozent KI verwendeten. Bis Ende des Jahres 2024 erhöhte sich der Anteilswert auf fast 24 Prozent. Die Verbreitung von KI ist in den Dienstleistungen mit 28 Prozent weiter vorangeschritten als in der Industrie mit 19 Prozent. Mehr als jedes zweite Großunternehmen setzte 2025 KI-Methoden ein, in der Gruppe der KMU lag diese Quote bei knapp 25 Prozent.

Die Branche, in der KI am häufigsten eingesetzt wird, ist „Information und Kommunikation“, zu der die Bereiche Software und IT-Dienstleistungen zählen. 58 Prozent der Unternehmen dieser Branche setzen KI in Produkten oder Geschäftsprozessen ein. Die KI-Nutzung ist außerdem in der Beraterbranche (Rechts-, Wirtschafts-, Unternehmensberatung, Werbung) mit 53 Prozent und bei den Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Finanzvermittlung) mit 37 Prozent hoch. Die Elektroindustrie liegt mit einem Anteil von 35 Prozent beim KI-Einsatz in Produkten oder Geschäftsprozessen bei den Industriebranchen vorne.

Quelle: ZEW

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KI verändert Jobprofile – nicht Beschäftigung

Eine neue empirische Studie des Kiel Instituts zeigt: Künstliche Intelligenz vernichtet keine Arbeitsplätze, sie verändert sie. Firmen mit starker KI-Nutzung stellen häufiger Fachkräfte ein, während einfache Büroaufgaben zurückgehen.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 26.01.2026

Eine neue empirische Studie des Kiel Instituts zeigt: Künstliche Intelligenz vernichtet keine Arbeitsplätze, sie verändert sie. Firmen mit starker KI-Nutzung stellen häufiger Fachkräfte ein, während einfache Büroaufgaben zurückgehen. Sprachmodellierung und Spracherkennung durch KI haben einen besonders starken positiven Einfluss auf die Beschäftigung – es entstehen neue Jobs mit höheren Anforderungen. Dagegen wirkt sich KI in den Bereichen Bilderkennung und Übersetzung insbesondere auf Büro- und Verwaltungsberufe negativ aus und kann vorhandene Stellen ersetzen. Unter dem Strich bleibt durch KI die Gesamtbeschäftigung stabil – aber der Qualifikationsdruck steigt.

Das Forschungsteam aus Dänemark, Portugal, Schweden und Deutschland hat für seine Analyse ein neuartiges Messinstrument entwickelt, das den Fortschritt von KI-Technologien auf Teilbereiche und Berufsgruppen herunterbricht. Damit werden dann Beschäftigungseffekte untersucht, basierend auf anonymisierten Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Daten aus Dänemark, Portugal und Schweden im Zeitraum 2010 bis 2023.

Die Autoren erfassen den Fortschritt künstlicher Intelligenz in neun Teilbereichen – von Sprachverarbeitung und Textgenerierung über Bilderkennung bis zu Entscheidungs- und Empfehlungssystemen. Die technologischen Fortschritte werden Berufsgruppen zugeordnet, deren Aufgaben besonders eng damit verknüpft sind.

Die wesentlichen Erkenntnisse sind:

  • In den letzten zwei Jahrzehnten gab es enorme Fortschritte in der KI, allerdings mit deutlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Technologien. Die KI im Bereich Video und Strategie verbesserte sich am stärksten, während die KI im Bereich Übersetzung die langsamsten Fortschritte verzeichnet.
  • KI hatte trotz der großen Fortschritte in den letzten zehn Jahren kaum oder gar keine Folgen für das Beschäftigungsniveau insgesamt. Allerdings haben die verschiedenen KI-Technologien unterschiedliche Auswirkungen.
  • Nicht alle Berufe sind gleichermaßen mit KI konfrontiert. Tätigkeiten in der Datenanalyse, Softwareentwicklung und Übersetzung gehören zu den am stärksten der KI ausgesetzten Berufsgruppen, da sie hochkognitive Tätigkeiten mit relativ geringem sozialen Kontakt ausüben. Arbeiter und Pflegepersonal hingegen üben Berufe aus, die körperliche Kraft erfordern oder intensiven zwischenmenschlichen Kontakt beinhalten, sodass sie zu den Berufsgruppen zählen, die am wenigsten mit KI zu tun haben.
  • Aber mit KI zu arbeiten, bedeutet nicht zwangsläufig, dass Arbeitsplätze gefährdet sind. KI kann Arbeitsplätze unterstützen – oder sie ersetzen.
  • KI in den Bereichen Übersetzung und Textbearbeitung wirkt sich im Verwaltungs- und Bürobereich in erster Linie negativ auf Berufe mit mittleren und in geringerem Maße auch auf Berufe mit hohen Qualifikationsanforderungen aus. Büroarbeiten, Assistenzfunktionen oder Callcenter können teilweise verschwinden, da das Verfassen von Texten, die Dokumentation und die Informationsbeschaffung zunehmend automatisiert werden.
  • Allgemeine KI, die auf Sprachmodellen basiert – wie ChatGPT oder Gemini – oder Textarbeit übernimmt – wie KI-Tutoren oder Chatbots – hat im Allgemeinen positive Auswirkungen auf die Beschäftigung in allen Berufen, insbesondere aber in der Produktion und auf Führungskräfte. KI übernimmt mühsame „Papierarbeit” und ermöglicht es den Angestellten, sich auf die sozialen oder physischen Komponenten ihrer Arbeit zu konzentrieren. Die Zahl der Einstellungen steigt, aber auch die Anforderungen an die erforderliche Qualifikation. In eher einfachen Verwaltungs- und Büroberufen kann ein größerer Teil der Aufgaben durch diese Art von KI ersetzt werden.
  • Körperliche Arbeit in Produktion und Handwerk ändert sich durch KI kaum. Die Studie findet keine systematische Beschäftigungswirkung. In der Prozessüberwachung oder Maschinenbedienung kann es aber zum Einsatz von KI und damit zu einer Anpassung der Jobprofile kommen.

„Höhere KI-Exposition hat keinen messbaren Effekt auf die Gesamtbeschäftigung, verlangt aber systematisch nach einer Höherqualifizierung“, sagt Holger Görg, Forschungsdirektor am Kiel Institut und Mitautor der Studie. „Routineaufgaben verschwinden, während neue Rollen entstehen, die Analyse, Kommunikation und technisches Verständnis erfordern. Vor allem wissensintensive Firmen erhöhen nach unserer Beobachtung durch den Einsatz von künstlicher Intelligenz über die Zeit ihren Anteil hochqualifizierter Beschäftigter.“

Für Politik und Wirtschaft bedeutet das laut den Autorinnen und Autoren: Weiterbildung und Umschulung müssen gezielter werden. „Indem wir KI in ihre Teilbereiche zerlegen, wird sichtbar, welche Technologien welche Berufe verändern – Sprach-KI die Verwaltung, visuelle KI die Technik, Entscheidungs-KI das Management“, sagt Görg. „Damit schaffen wir eine Grundlage für gezielte Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel)

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Innovative Mittelständler mit größeren Schwierig­keiten beim Zugang zu Investitionskrediten

Mittelständische Unternehmen, die hinsichtlich Innovationen und Digitalisierung aktiv sind, scheitern lt. KfW Research häufiger bei Kreditver­handlungen über Investitionskredite als Unternehmen ohne solche Aktivitäten.

Kfw/KfW Research, Mitteilung vom 21.01.2026

Mittelständische Unternehmen, die hinsichtlich Innovationen und Digitalisierung aktiv sind, scheitern häufiger bei Kreditver­handlungen über Investitionskredite als Unternehmen ohne solche Aktivitäten. Um diesen Nachteil auszugleichen, müssten sie eine deutlich bessere Bonität vorweisen, was jedoch häufig nicht der Fall ist. Somit stellt nicht nur die unmittelbare Finanzierung von Innovations- und Digitalisierungs­vorhaben die betreffenden Unternehmen vor Herausforderungen. Vielmehr wirken sich diese Vorhaben auch auf die Finanzierungs­möglichkeiten eines Unternehmens insgesamt aus.

Quelle: KfW, KfW Research

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Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 194/23).

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.01.2026 zum Urteil 3 K 194/23 vom 10.09.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 23/25)

Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10. September 2025 entschieden (Az. 3 K 194/23).

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 Prozent.

Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln

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