Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

Mit Urteil XI R 19/22 vom 25.09.2024 hat der BFH entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Das BMF hat daher seine Verwaltungsauffassung hieran angepasst und den UStAE geändert (Az. III C 2 – S 7100-b/00011/009/045).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100-b/00011/009/045 vom 20.01.2026

Folgen des BFH-Urteils vom 25. September 2024 – XI R 19/22

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 19/22, hat der BFH u. a. entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1a Satz 1 UStG.

Die Verwaltungsauffassung wird an diese Rechtsprechung angepasst.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 – III C 3 – S 7157/00010/002/077 (COO.7005.100.2.13545986), BStBl I S. 2106, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

8Für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).“

2. Nach Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit angenommen werden, selbst wenn größere Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Das Führungszeugnis soll digital werden: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das BMJV hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 21.01.2026

Das Führungszeugnis (auch bekannt als „polizeiliches Führungszeugnis“) soll zukünftig digital werden. Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft ist. Seine Vorlage ist für verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich. Statt der bisherigen Papierurkunde sollen Antragstellerinnen und -steller zukünftig das Führungszeugnis auch als digitales Dokument durch das Bundesamt für Justiz erhalten können. Das Führungszeugnis erhält damit eine zeitgerechte und nutzerfreundliche Form mit hohen Sicherheitsstandards. Das Erteilungsverfahren sowie die Verwendung des Führungszeugnisses sollen für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen unter anderem für notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das digitale Führungszeugnis wird Bürgerinnen und Bürgern künftig Zeit und Nerven sparen. Die Einführung ist deshalb ein Musterbeispiel für gelingende Staatsmodernisierung. Bislang gibt es das Führungszeugnis ausschließlich in Papier und es wird per Brief aus Bonn quer durch die Republik versandt. Künftig können Bürgerinnen und Bürger ihr Führungszeugnis digital beantragen und erhalten es auch digital – schnell, unkompliziert und als PDF in einem sicheren Verfahren über das BundID-Konto. Ob im Beruf oder im Ehrenamt – das Führungszeugnis ist in vielen Lebensbereichen unverzichtbar. Die Digitalisierung hilft den Menschen und macht einen Unterschied. Es ist gut, dass wir hier bei der Digitalisierung des Staates vorankommen.“

Pro Jahr werden in Deutschland rund fünf Millionen Führungszeugnisse ausgestellt. Nach dem Personalausweis und der Geburtsurkunde handelt es sich damit um die am häufigsten von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommene Justizverwaltungsleistung des Bundes. Ein Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Konstellationen notwendig sein: Bei einer Bewerbung für eine neue Stelle oder bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beispiel im Sportverein mit Kindern. Bereits seit 2014 kann das Führungszeugnis auch online beantragt werden. Allerdings wird es bis heute ausschließlich auf Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an die Antragstellenden versandt. Das soll sich zukünftig ändern.

Das neue Digitale Führungszeugnis soll medienbruchfrei als PDF-Dokument erteilt und Bürgerinnen und Bürger über das Nutzerkonto Bund nach dem Onlinezugangsgesetz (sog. BundID-Konto) bereitgestellt werden. Damit wird das bewährte Führungszeugnis in eine moderne digitale Form überführt und kommt ohne langwierigen Postlauf bei den Bürgerinnen und Bürgern an. Es kann zudem leichter als bisher für mehrere Gelegenheiten verwendet werden. Das Digitale Führungszeugnis wird einen speziellen Barcode haben und kann mit einer Smartphone-App von jedem verifiziert werden. So kann jede Person, der das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses – schnell und sicher überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine neue gesetzliche Grundlage im Bundeszentralregistergesetz vor.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen insbesondere bei notariellen Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. So soll beispielsweise die Möglichkeiten von notariellen Videoverfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erteilung von diversen Vollmachten erweitert werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen insgesamt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft in Höhe von etwa eine Million Euro jährlich führen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Win-Win: Mitbestimmte Unternehmen zahlen verlässlicher Dividenden und haben stabilere Beschäftigung

Unternehmen, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben, zahlen verlässlicher Dividenden als diejenigen ohne Mitbestimmung. Zugleich ist die Beschäftigung stabiler, zeigt eine neue Studie des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.01.2026

Unternehmen, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben, zahlen verlässlicher Dividenden als diejenigen ohne Mitbestimmung. Zugleich ist die Beschäftigung stabiler, zeigt eine neue Studie des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung.

Wenn Beschäftigte im Aufsichtsrat mitreden, haben auch die Aktionär*innen etwas davon: Dividenden fließen regelmäßiger und schwanken weniger als bei nicht mitbestimmten Unternehmen. Konstanz bei den Ausschüttungen ist vor allem für längerfristig orientierte Anteilseigner*innen wichtig. Da Mitbestimmung zudem die Fluktuation bei der Beschäftigung senkt, kommt sie sowohl den Mitarbeitenden als auch der Kapitalseite zugute. Das geht aus der Untersuchung des I.M.U.-Experten Dr. Robert Scholz hervor.

Scholz hat für seine Analyse Daten von insgesamt 231 Unternehmen ausgewertet, die von 2014 bis 2023 durchgehend im CDax, MDax, SDax oder Dax gelistet oder paritätisch mitbestimmt und im Freiverkehr oder an regionalen Börsen notiert waren. Hinsichtlich ihrer Attraktivität aus Anlegersicht wurden diese Unternehmen zwei unterschiedlichen Typen zugeordnet: „Substanzwerte“, die sich durch eine stabile Marktposition, geringe Kursschwankungen und eine moderate Dividendenausschüttung auszeichnen, bieten sich vor allem für langfristige Investitionen an. Zu den „Wachstumswerten“ gehören dagegen Firmen mit einem riskanteren Geschäftsmodell, deren Bewertung stärker schwankt. Die Kategorisierung erfolgte anhand von Kennzahlen wie dem Verhältnis des Buchwerts zum Börsenkurs oder dem erwarteten Gewinnwachstum. Unter mitbestimmten Unternehmen sind der Auswertung zufolge durchaus auch Wachstumswerte, deutlich häufiger zählen sie aber zum anderen Segment: „Ihre Stärken sind ihre etablierte Marktposition und ihre wirtschaftliche Substanz“, schreibt Scholz.

Für Anleger*innen sind die mitbestimmten Unternehmen unter anderem wegen ihrer Dividendenpolitik attraktiv: Diejenigen Unternehmen, die ihre Dividende im gesamten Beobachtungszeitraum konstant gehalten haben, sind zu 85 Prozent mitbestimmt, diejenigen, die jedes Jahr einen schwankenden Betrag ausgeschüttet haben, zu 67 Prozent. Von den Unternehmen, die überhaupt keine Dividende gezahlt haben, verfügen dagegen nur 26 Prozent über einen mitbestimmten Aufsichtsrat. Aus langfristiger Perspektive der Aktionär*innen kommt hinzu, dass die Schwankungen der Dividendenrendite – die Dividende pro Aktie im Verhältnis zum Börsenkurs – bei den mitbestimmten Firmen geringer ausfallen.

Zwar seien die Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat nicht verantwortlich für die Dividendenpolitik der Unternehmen, erklärt der I.M.U.-Experte. Die Analyse zeige aber klar, dass sie für die Ausschüttung von Dividenden nicht hinderlich sind. Teilweise werde in der wissenschaftlichen Debatte die Auffassung vertreten, dass Mitbestimmung die Aktionärsinteressen stark einschränkt, bei den betrachteten wichtigsten deutschen börsennotierten Unternehmen sei das aber nicht der Fall. Denn zumindest für langfristig orientierte Anteilseigner*innen gelte, dass sie über die Dividenden stabile Renditen erzielen können.

Zudem ergibt sich aus der Untersuchung, dass die Dividendenausschüttungen gerade in den Unternehmen stabil sind, in denen das auch für die Beschäftigung gilt und umgekehrt. Scholz erklärt seine Ergebnisse damit, dass Arbeitnehmervertreter*innen sich gegen allzu riskante Geschäftsstrategien einsetzen, weil sie Gefahren für Standorte und Jobs eindämmen wollen. Tatsächlich lässt sich nachweisen, dass Mitbestimmung und hohe Gewinne die Beschäftigungsstabilität fördern, wobei die Rolle der Mitbestimmung schwerer wiegt. Das gilt auch dann, wenn Faktoren wie die Unternehmensgröße, die Branche und weitere Kontrollgrößen statistisch berücksichtigt werden. „Insgesamt sind damit sowohl die Beschäftigteninteressen (Kontinuität) als auch die Aktionärsinteressen (Dividenden) in stark mitbestimmten Unternehmen stärker gewahrt als in Unternehmen ohne oder mit schwach verankerter Mitbestimmung“, betont der I.M.U.-Forscher.

„Die Forschungsergebnisse zeigen eine Win-Win-Situation in mitbestimmten Unternehmen“, sagt Dr. Daniel Hay, wissenschaftlicher Direktor des I.M.U. „Das fügt sich ein in ein Muster, das frühere Studien für vergleichbare Fragestellungen ausgeleuchtet haben: Stark mitbestimmte Unternehmen investieren mehr, sie verfolgen häufiger eine Innovationsstrategie und sie sind wirtschaftlich erfolgreicher, kommen auch besser durch Krisensituationen als Unternehmen, die wenig oder keine Mitbestimmung haben.“ All das nütze den Beschäftigten genauso wie dem Unternehmen insgesamt. „Allerdings sind solche Win-Win-Konstellationen kein Naturgesetz“, so Hay. „Wenn beispielsweise Manager*innen in herausfordernden Phasen einseitig auf Personalabbau setzen und Investitionen in Belegschaft und Technik herunterfahren wollen, ist es nachvollziehbar, wenn der Blick von Beschäftigtenvertreter*innen auf Dividenden noch kritischer wird. Denn das ausgeschüttete Geld fehlt dann womöglich, um das Unternehmen fit für die Zukunft zu machen.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres

Das FG Niedersachsen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. Zu klären war insbesondere die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG aus teleologischen Gründen zu reduzieren ist (Az. 9 K 147/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.01.2026 zum Urteil 9 K 147/22 vom 02.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. Zu klären war insbesondere die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG aus teleologischen Gründen zu reduzieren ist.

Die Kläger waren Ärzte verschiedener Fachrichtungen, die ihre Tätigkeit über mehrere Jahre gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ausgeübt hatten. Am 28. August 2019 beschlossen die Kläger die PartG in eine GmbH umzuwandeln. Am selben Tag wurde ein Vertrag über den Verkauf sämtlicher GmbH-Anteile an einen fremden Dritten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 (0 Uhr) geschlossen. Der Vollzug des Kaufvertrags stand u. a. unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zuständige Zulassungsausschuss die Fortführung aller bisherigen Vertragsarztsitze und Anstellungsgenehmigungen der PartG durch die GmbH bestandskräftig feststellt.

Mit ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2019 reichte die PartG eine Überleitungsrechnung zur Bilanzierung zum 1. Januar 2019 ein und teilte mit, dass die Gesellschaft steuerlich rückwirkend zum 1. Januar 2019 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Im Laufe des Veranlagungsverfahren wurde ein um ein Siebtel geminderter Einbringungsgewinn I erklärt. Im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2019 beantragte die GmbH als übernehmende Rechtsträgerin die Fortführung der Buchwerte. Im Feststellungsbescheid stellte der Beklagte den Einbringungsgewinn I erklärungsgemäß fest. Im Einspruchs- und Klageverfahren vertraten die Kläger u. a. die Auffassung, dass der Einbringungsgewinn I – ohne Abschmelzung eines Siebtels – der begünstigten Besteuerung nach § 16 i. V. m. § 34 EStG unterliege.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Klage gegen den Feststellungsbescheid 2019 in seinem Urteil vom 2. April 2025 stattgegeben. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Anteile der GmbH bereits innerhalb des ersten Zeitjahres veräußert worden sind und die Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG Anwendung finden. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG sei teleologisch zu reduzieren, wenn das sperrfristschädliche Ereignis (im Streitfall der Verkauf der sperrfristbehafteten GmbH-Anteile) bereits im ersten Zeitjahr eingetreten sei. Bei derartigen Verstößen ergebe sich weder eine Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven noch eine Statusveränderung bzw. -verbesserung im Sinne einer Verschiebung der stillen Reserven vom Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime. Die Vergünstigungen seien auch nicht aus Gründen der Praktikabilität oder aus systematischen Erwägungen zu versagen, da es aufgrund der vorzunehmenden Aufteilung des Gewinns in einen Einbringungsgewinn (§ 16 EStG) und einen Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) zu keiner Doppelbegünstigung oder Besserstellung komme. Eine teleologische Reduktion sei ferner aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führen Sperrfristverstöße innerhalb des ersten Zeitjahres nach dem Einbringungsstichtag – wie Sacheinlagen zum gemeinen Wert nach § 20 Abs. 4 UmwStG – zu einer „nachträglichen“ Besteuerung sämtlicher stillen Reserven im Jahr der Einbringung (hier: Formwechsel). Sachliche Gründe, die eine vollständige Besteuerung des Einbringungsgewinns I (ohne jedwede Begünstigung) im Falle von Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr rechtfertigen würden, seien auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Typisierungsfunktion für den Senat nicht ersichtlich.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG im Falle von Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres teleologisch zu reduzieren sei.

Die eingelegte Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 14/25 geführt.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2026

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Neuer EU-Rechtsrahmen für innovative Unternehmen

Neue harmonisierte Vorschriften sollen den Binnenmarkt stärken und länderübergreifende Investitionen fördern, so das EU-Parlament.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 20.01.2026

  • Einheitliche EU-Vorschriften sollen Unternehmen Wachstum und globale Expansion erleichtern
  • Gründung einer vollständig digitalen Einheitlichen Europäischen Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden mit einem Euro Stammkapital
  • Kommission soll im ersten Quartal 2026 Vorschlag vorlegen

Neue harmonisierte Vorschriften sollen den Binnenmarkt stärken und länderübergreifende Investitionen fördern, so das Parlament.

Mit 492 Stimmen dafür, 144 dagegen und 28 Enthaltungen verabschiedeten die Abgeordneten am Dienstag eine Reihe von Empfehlungen zu einem neuen Rechtsrahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der EU, den die Kommission in den kommenden Monaten vorlegen soll. Im Rahmen dieses geplanten Regelwerks könnten die Mitgliedstaaten entweder eine neue Gesellschaftsform schaffen oder EU-weit geltende Vorschriften in bestehende Gesellschaftsformen integrieren. Die Abgeordneten bestehen auf einem einzigen harmonisierten Regelwerk – dem sog. 28. Regime – um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU sicherzustellen.

Schnelle digitale Registrierung

Diese Einheitliche Europäische Gesellschaft (S.EU) soll für nicht börsennotierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, die in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Registrierung einer S.EU soll vollständig digital erfolgen, innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden können und lediglich ein Mindeststammkapital von einem Euro erfordern. Um den reibungslosen Betrieb von S.EUs im Binnenmarkt zu fördern, einschließlich der digitalen Kommunikation mit Behörden und der digitalen Bereitstellung von Informationen für Investoren, fordern die Abgeordneten ein von der Kommission betriebenes einheitliches, digitales und mehrsprachiges Portal, das in allen Mitgliedstaaten zugänglich ist.

Investitionen und Talente

Die Abgeordneten wollen S.EUs den Zugang zu Investitionen erleichtern, auch über alternative Finanzierungsmodelle. Gleichzeitig sollen optionale Schutzmechanismen vorgesehen werden, etwa die Trennung von Stimm- und Vermögensrechten oder eine vertraglich geregelte, zeitlich oder betragsmäßig begrenzte Gewinnverteilung. Zudem schlagen sie Regelungen vor, um Spitzenkräfte für S.EUs zu gewinnen und zu halten, unter anderem durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Aktienoptionspläne für Beschäftigte.

Wissenstransfer und spezialisierte Streitbeilegung

Das Parlament betont, dass S.EUs in der Lage sein sollten, Grundlagenforschung zu kommerzialisieren, und fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen KMU, Start-ups, Scale-ups und Forschungseinrichtungen in der EU. Darüber hinaus sollen S.EUs Zugang zu spezialisierten und beschleunigten Streitbeilegungsverfahren erhalten, die auch in englischer Sprache durchgeführt werden können.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte der Berichterstatter René Repasi (SPD): „Die heutige Abstimmung zeigt, dass Europa die langjährigen Hürden abbauen kann und muss, die Innovatorinnen und Innovatoren im globalen Wettbewerb behindert haben. Unsere Vision der S.EU würde es Unternehmen ermöglichen, sich innerhalb von 48 Stunden vollständig digital und grenzüberschreitend zu gründen. Gleichzeitig fordert das Europäische Parlament, dass im Rahmen dieses neuen Regimes robuste soziale Standards verankert werden.“

Hintergrund

Die Prioritäten des Parlaments in Bezug auf das sog. 28. Regime für EU-Unternehmen sollen in einen Legislativvorschlag der Kommission einfließen. Die Abgeordneten erwarten diesen Vorschlag für das erste Quartal 2026 und fordern eine solide Finanzierung.

Quelle: Europäisches Parlament

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 7. Januar 2026)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2026

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitungen greifen vor allem der Kompromissvorschlag aus den Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom Dezember 2025 auf. Dieser sieht insbesondere vor, dass Unternehmen beziehungsweise Konzerne verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen, wenn die Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigen und 450 Mio. Euro Umsatzerlöse überschritten werden. Darüber hinaus wurden einige Kürzungen und Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Digitalpaket (Digitaler Omnibus) der Europäischen Kommission – WPK äußert sich zur Anpassung der DSGVO

Die WPK nimmt zum Digitalpaket der EU-Kommission Stellung, weist dabei auf den Schutz des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hin und fordert Anpassungen an Art. 15 der DSGVO.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2026

Seit dem 21. November 2025 konsultiert die EU-Kommission ein Digitalpaket. Es besteht aus den folgenden Vorschlägen:

  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digitaler Omnibus) (COM(2025) 837 final – 2025/0360 (COD));
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digitaler Omnibus für KI) (COM(2025) 836 final – 2025/0359 (COD)).

Die Kommentierungsfrist läuft noch bis zum 13. März 2026.

Vereinfachung von digitalen Regelungen in der Europäischen Union

Mit dem Paket möchte die EU-Kommission einen ersten Schritt zur Optimierung der Anwendung des digitalen Regelwerks gehen. Dazu sollen zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst werden, um Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Bürgern gleichermaßen sofortige Erleichterungen zu verschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

Das unmittelbare Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Einhaltung der Vorschriften mit geringeren Kosten verbunden ist, dabei aber die gleichen Ziele erreicht werden und verantwortungsbewussten Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird. Dazu sollen etwa Informations- und Meldepflichten vereinfacht werden.

Digitaler Omnibus

Der vorgenannte Digitale Omnibus enthält unter anderem Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unter anderem soll die Definition von „personenbezogenen Daten“ durch einen Zusatz konkretisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ sei es nach Angaben der EU-Kommission im Gesetzentwurf erforderlich, weiter zu präzisieren, wann eine natürliche Person als identifizierbar anzusehen ist.

WPK fordert den Schutz des Zurückbehaltungsrechts – Anpassung des Art. 15 DSGVO

Darüber hinaus soll Art. 12 Abs. 5 DSGVO neu gefasst werden, um klarzustellen, dass das Auskunftsrecht nicht in dem Sinne missbraucht werden darf, dass die betroffenen Personen es für andere Zwecke als den Schutz ihrer Daten ausüben wollen.

Genau hier knüpft die WPK mit ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026 an. Bereits mehrfach hat sie auf das Thema des Schutzes des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hingewiesen und Anpassungen gefordert (zuletzt im Rahmen des Omnibus-Pakets IV mit Stellungnahme vom 17. Juli 2025).

Auch diesmal verweist die WPK auf den umfassenden Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO und hebt das Missbrauchspotenzial hervor, wodurch das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht in § 51b Abs. 3 WPO ausgehebelt werden könnte. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein.

Um diesem Missbrauchspotenzial entgegenzuwirken, fordert die WPK eine Anpassung des Art. 15 DSGVO.

Digitaler Omnibus für KI

Der Digitale Omnibus für KI sieht Erleichterungen vor, um den Herausforderungen bei der Umsetzung der KI-Richtlinie zu begegnen. So etwa sollen Vereinfachungen geschaffen werden, beispielsweise die Ausweitung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährten regulatorischen Vereinfachungen auf kleine mittelständische Unternehmen (SMCs) oder die Erleichterung der Einhaltung von Datenschutzgesetzen. Eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen findet sich auf Seite 3 des Vorschlages für einen Digitalen Omnibus für KI.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im November 2025: +1,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 5,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, November 2025
+1,8 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+5,9 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
8,0 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 5,9 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im November 2025 ist wesentlich auf den Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +3,1 % zum Vormonat) zurückzuführen. In diesem Bereich wurde im November 2025 ein hohes Volumen an neuen Großaufträgen verzeichnet. Auch die Anstiege in der Automobilindustrie (+3,0 %) und im Maschinenbau (+1,1 %) wirkten sich positiv auf das Gesamtergebnis aus.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im November 2025 gegenüber Oktober 2025 um 3,6 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland erhöhte sich um 0,9 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat Oktober 2025 um 2,3 %, bei den Herstellern von Konsumgütern um 4,0 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter fiel er um 0,7 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,0 Monate gestiegen

Im November 2025 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat Oktober 2025 auf 8,0 Monate (Oktober 2025: 7,9 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 11,0 Monate (Oktober 2025: 10,8 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,3 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern stieg sie auf 3,8 Monate (Oktober 2025: 3,6 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Erzeugerpreise Dezember 2025: -2,5 % gegenüber Dezember 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2025 um 2,5 % niedriger als im Dezember 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %. Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 1,2 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Dezember 2025
-2,5 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat
-1,2 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2025 um 2,5 % niedriger als im Dezember 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %. Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 1,2 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2024.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Dezember 2025 die niedrigeren Energiepreise. Investitionsgüter, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter waren hingegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Dezember 2025 um 0,9 %, gegenüber November 2025 stiegen sie um 0,1 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Dezember 2025 um 9,7 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber November 2025 fielen die Energiepreise um 1,2 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Dezember 2024 um 14,6 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-11,1 %) als im Dezember 2024, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,2 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Dezember 2024 um 6,6 %. Insbesondere schweres Heizöl (-24,3 %) und Rohbenzin (Naphtha) (-22,6 %) kosteten deutlich weniger als ein Jahr zuvor. Auch leichtes Heizöl (-8,6 %) und Kraftstoffe (-1,5 %) waren billiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Dezember 2025 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber November 2025). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber Dezember 2024.

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten 0,6 % mehr als im Vorjahresmonat (-0,4 % gegenüber November 2025). Unter den Verbrauchsgütern fielen allerdings die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 0,1 %. Deutlich billiger als im Dezember 2024 waren Butter (-39,6 %), Schweinefleisch (-11,2 %) und Zucker (-3,5 %). Die Butterpreise fielen gegenüber November 2025 um 13,9 %. Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+25,7 %) und Kaffee (+18,0 %).

Gebrauchsgüter waren im Dezember 2025 um 1,8 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber November 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber Dezember 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Dezember 2025 um 0,3 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber November 2025).

Für den Preisanstieg gegenüber Dezember 2024 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+3,0 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+47,7 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+12,0 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-5,1 %), darunter auch Betonstahl (-2,6 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,5 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +15,1 % und Laubschnittholz mit +1,9 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +42,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+4,0 % gegenüber November 2025).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,6 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 4,7 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-5,2 %) gegenüber Dezember 2024 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Dezember 2024 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-2,3 %) und Papier, Pappe und Waren daraus (-0,9 %). Aber auch Futtermittel für Nutztiere (-6,6 %) und Getreidemehl (-4,2 %) kosteten deutlich weniger als im Dezember 2024.

Rückgang der Erzeugerpreise im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 um 1,2 %, Energiepreise: -6,2 %

Den größten Einfluss auf den Rückgang der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im Jahresdurchschnitt 2025 (-1,2 % gegenüber 2024) hatte die Entwicklung der Energiepreise. Im Durchschnitt sanken die Energiepreise gegenüber dem Vorjahr um 6,2 %. Erdgas in der Verteilung war im Jahresdurchschnitt 2025 um 8,3 % billiger als 2024, elektrischer Strom um 7,5 % und Mineralölerzeugnisse um 5,5 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise erhöhten sich die Erzeugerpreise 2025 gegenüber dem Vorjahr um 1,2 %.

Vorleistungsgüter waren im Jahr 2025 durchschnittlich 0,3 % billiger als 2024. Hier wirkte sich die Preisentwicklung für chemische Grundstoffe mit -1,6 % am stärksten aus. Die Preise von Metallen waren im Jahresdurchschnitt 2025 unverändert gegenüber 2024. Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten hingegen durchschnittlich 4,6 % mehr als 2024.

Die Preise für Investitionsgüter waren im Jahresdurchschnitt 2025 um 1,9 % höher als 2024. Gebrauchsgüter verteuerten sich um 1,5 %.

Verbrauchsgüter waren im Jahr 2025 durchschnittlich 2,7 % teurer als 2024. Nahrungsmittel kosteten 3,1 % mehr als 2024. Besonders stark stiegen die Preise für Rindfleisch (+30,3%) und Kaffee (+30,1%). Dagegen sanken die Preise für Zucker um 32,1 % und für Schweinefleisch um 7,2 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Für Klima, Familie und Automobilindustrie: Kaufförderung für E-Autos

Bis zu 6.000 Euro Zuschuss können private Käufer von E-Autos vom Staat erhalten. Das gab Bundesumweltminister Carsten Schneider bei der Vorstellung des Förderprogramms bekannt. Davon sollen Klima, Familien und die Automobilindustrie profitieren.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.01.2026

Bis zu 6.000 Euro Zuschuss können private Käufer von E-Autos vom Staat erhalten. Das gab Bundesumweltminister Carsten Schneider bei der Vorstellung des Förderprogramms bekannt. Davon sollen Klima, Familien und die Automobilindustrie profitieren.

Wer ein Elektroauto oder ein Auto mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer – sog. Range-Extender – kauft, wird dabei vom Staat sozial unterstützt. Mit mindestens 1.500 Euro und bis zu 6.000 Euro fördert die Bundesregierung eine solche Neuzulassung. Das soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig Automobilindustrie und Familien unterstützen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider nennt die Elektromobilität einen „Hoffnungsträger“ und ergänzte bei der Vorstellung der Eckpunkte: „Sie macht uns unabhängig von Golfstaaten und Spritpreisen und sie macht richtig Spaß beim Fahren.“ Er erwartet, dass 2026 das Jahr des Durchbruchs der Elektromobilität werde.

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert wird sowohl bei einem Kauf als auch bei einem Leasingvertrag. Die Einkommensobergrenze liegt dabei bei 80.000 Euro brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt die Einkommensgrenze um 5.000 Euro für bis zu zwei Kinder.

Jeder neue Kauf eines Elektroautos unter dieser Einkommensgrenze wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender – sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt – mit 1.500 Euro.

Niedrigere Einkommen werden entsprechend stärker gefördert. Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen kann die Förderung bis zu 6.000 Euro betragen. Was in welcher Höhe gefördert wird, erfahren Sie beim Bundesumweltministerium.

Förderung rückwirkend ab Januar 2026

Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai vorliegen. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres zugelassen worden sind. „Sie können loslegen!“, sagte Schneider und ermutigte damit Interessierte, die bisher abgewartet haben. Um anspruchsberechtigt zu sein, gilt zudem eine Mindesthaltedauer von drei Jahren.

Das Programm, das Teil des derzeit erarbeiteten Klimaschutzprogramms sein wird, kann den Erwerb von bis zu 800.000 Fahrzeugen fördern. Finanziert wird das Programm durch den Klima- und Transformationsfonds und beläuft sich auf drei Milliarden Euro über drei Jahre.

Quelle: Bundesregierung

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