Handelsregistereintrag: Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das OLG Frankfurt hat beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen (Az. 20 W 194/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Beschluss 20 W 194/25 vom 31.10.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Das BMF gibt gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 des Bewertungsgesetzes die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (Az. IV D 4 – S 3225/00006/007/004).

BMF, Schreiben IV D 4 – S 3225/00006/007/004 vom 14.01.2026

Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG gibt das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 9. Januar 2026 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2025; 2021 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
189,1 192,9

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Fitness First: Rabattaktion irreführend, Preisangaben mangelhaft

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv. Zudem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens (Az. 2-03 O 359/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Urteil 2-03 O 359/24 des LG Frankfurt vom 24.10.2025 (nrkr)

Landgericht gibt Verbraucherzentrale-Klage gegen Fitness First Germany GmbH statt

  • Ein Countdown zählte die Zeit bis zum Ende der angeblich befristeten Rabattaktion herunter – das gleiche Angebot war aber auch danach erhältlich.
  • In den beworbenen Mitgliedsbeiträgen waren Zusatzkosten nicht berücksichtigt.
  • Landgericht Frankfurt am Main: Rabattaktion war irreführend, die Preisangaben mangelhaft

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Außerdem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens: Der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit fehlte. Im Wochenpreis waren Startgebühr und Pauschalen für ein „Trainingspaket“ nicht berücksichtigt.

„Fitness First hat Verbraucher:innen darüber getäuscht, dass die Rabattaktion gar nicht bis zum genannten Termin befristet war“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die angebliche Befristung und der angezeigte Countdown sollten Verbraucher:innen offenbar unter Zeitdruck zu setzen, damit sie den Vertrag schnell und womöglich ohne genauere Prüfung abschließen.“

Countdown zeigte Befristung der Rabattaktion an

„Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“, lautete das Motto der strittigen Rabattaktion. Je nach Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten 8 oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25. Juni 2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.

Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Verbraucherzentrale statt und stufte die Rabattaktion als irreführend ein. Das Unternehmen hatte sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten. Für Verbraucher:innen sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde, so das Gericht. Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen und vergleichen können. Es spreche viel dafür, dass sich das Unternehmen die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zu Nutze machen wollte. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des vermeintlich kurzen Angebots profitiert.

Wochenpreis enthielt keine Zusatzkosten

Als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügte das Gericht außerdem die mangelhaften Preisangaben auf der Webseite von Fitness First. Der nach der Preisangabenverordnung anzugebende Gesamtpreis während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Und die beworbene Wochenpreise waren zu niedrig, weil die halbjährlichen Trainingspauschalen und die bei einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällige Startgebühr darin nicht eingerechnet waren. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht aus, lediglich die einzelnen Teilpreise aufzuführen.

Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24 ist nicht rechtskräftig. Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Frankfurt am Main, 6 U 294/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Deutsche Unicorns: USA verlieren an Attraktivität als Gründungsstandort

Erfolgreiche Gründerinnen und Gründer blicken lt. Bitkom skeptischer auf die USA, zugleich gewinnt Deutschland als Tech-Standort an Attraktivität. Nur 7 Prozent würden sich aktuell für die USA entscheiden, wenn sie noch einmal gründen würden, vor einem Jahr waren es noch mehr als dreimal so viele.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.01.2026

  • 6 von 10 würden wieder in Deutschland gründen, gerade einmal 7 Prozent ziehen die USA vor
  • Die Hälfte erwartet, dass Deutschland 2026 attraktiver für innovative Tech-Unternehmen wird
  • 8 von 10 fordern Bürokratieabbau

Erfolgreiche Gründerinnen und Gründer blicken skeptischer auf die USA, zugleich gewinnt Deutschland als Tech-Standort an Attraktivität. Nur 7 Prozent würden sich aktuell für die USA entscheiden, wenn sie noch einmal gründen würden, vor einem Jahr waren es noch dreimal so viele (24 Prozent). Eine Mehrheit von 57 Prozent würde dagegen wieder in Deutschland gründen, nach 47 Prozent im Vorjahr. Rund ein Fünftel (21 Prozent) würde in einem anderen EU-Land gründen (2025: 12 Prozent), 7 Prozent anderswo auf der Welt (2025: 12 Prozent) und ebenfalls 7 Prozent würden gar nicht mehr gründen. Zugleich erwartet die Hälfte (50 Prozent), dass Deutschland in zwölf Monaten für Tech-Unternehmen noch attraktiver wird. Im vergangenen Jahr war nicht einmal ein Drittel (29 Prozent) so positiv gestimmt. Das sind Ergebnisse einer Umfrage der Startup-Initiative Get Started des Bitkom, bei der 14 Gründerinnen und Gründer von deutschen Unicorns, die noch im Management aktiv sind, ihre Einschätzung abgegeben haben. Aktuell sind in 25 der 29 Unicorns in Deutschland noch Gründer oder Gründerinnen im Management aktiv. Bei Unicorns handelt es sich um nicht-börsennotierte Startups, die mit einer Milliarde Euro oder mehr bewertet werden. „Deutschland ist auf dem richtigen Weg, jungen Tech-Unternehmen bessere Bedingungen für Wachstum und Erfolg zu geben. Mehr innovative, wachstumsstarke Startups sind ein wichtiger Beitrag für digitale Souveränität“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Die wichtigste Forderung der erfolgreichen Gründerinnen und Gründer an die Politik ist ein deutlicher Bürokratieabbau (79 Prozent). Rund zwei Drittel (64 Prozent) plädieren für einen erleichterten Marktzugang, etwa durch die Harmonisierung des EU-Binnenmarkts. 43 Prozent sehen Bedarf für besseren Zugang zu Wachstumskapital in Deutschland, 36 Prozent für eine vereinfachte Fachkräftegewinnung aus dem Ausland, etwa durch schnellere Visaverfahren. Und 29 Prozent wünschen sich Möglichkeiten zur schnelleren Erprobung von Innovationen, zum Beispiel durch Reallabore. Wintergerst: „Die Bundesregierung hat den Bürokratieabbau ins Zentrum ihrer Politik gerückt. Davon würden Startups und Scaleups in Deutschland unmittelbar profitieren“, so Wintergerst.

8 von 10 erwarten einen Unicorn-Börsengang im Jahr 2026

Mit Blick auf die deutschen Unicorns sind die Gründerinnen und Gründer optimistisch. 8 von 10 (79 Prozent) erwarten in diesem Jahr mindestens einen Börsengang eines Milliarden-Startups. Allerdings glauben nur 29 Prozent, dass dieser an einer deutschen Börse stattfinden wird, 50 Prozent rechnen mit den USA und 7 Prozent mit einem anderen EU-Land.

Und an einer weiteren Stelle hat sich die Situation für Startups in Deutschland verbessert. 57 Prozent der Befragten haben das Gefühl, dass sie als Gründerin oder Gründer hierzulande grundsätzlich Wertschätzung erfahren, vor einem Jahr waren es nur 41 Prozent. 36 Prozent geben umgekehrt an, dass sie keine Wertschätzung erfahren (2025: 35 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Kredithürde bei Mittelständlern auf Rekordniveau

Unternehmen mit Finanzierungsbedarf haben lt. KfW Research zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 19.01.2026

  • Kleine und mittlere Unternehmen haben immer mehr Probleme, an Kredite zu kommen
  • Finanzierungsinteresse der Mittelständler bleibt gering

Unternehmen mit Finanzierungsbedarf haben zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten: Im vierten Quartal 2025 berichteten 37,8 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von erschwerten Kreditvergabebedingungen – ein Plus von 3,9 Prozentpunkten zum Vorquartal und ein neuer Höchststand. Bei Großunternehmen lag dieser Anteil mit 29,4 Prozent zwar unter dem bisherigen Spitzenwert, stieg aber um deutliche neun Prozentpunkte zum Vorquartal.

Bereits seit drei Jahren berichten Mittelständler von überdurchschnittlich strengen Maßstäben der Banken bei Kreditverhandlungen.

„Banken scheinen wegen der vielfältigen wirtschaftlichen Herausforderungen von einer Verschlechterung der Fundamentaldaten der Unternehmen auszugehen und agieren daher vorsichtig“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Das sind die Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Branchenübergreifend erreichten die Hürden für Kreditvergaben neue Höchstniveaus. Im Mittelstand waren besonders der Einzelhandel (45,2 Prozent) und der Dienstleistungssektor (41,4 Prozent) betroffen. Bei Großunternehmen wurden Rekordwerte im Einzelhandel (49,7 Prozent) und Großhandel (41,7 Prozent) festgestellt.

Das Finanzierungsinteresse der Unternehmen bleibt ebenfalls gering. Nur rund jeder fünfte Mittelständler führte im vierten Quartal Kreditverhandlungen – deutlich weniger als im langfristigen Durchschnitt. Bei den Großunternehmen dagegen stieg der Anteil deutlich um 4,3 Prozentpunkte auf 31,5 Prozent und erreichte damit beinahe seinen langfristigen Durchschnitt.

„Die bislang ausbleibende Wirtschaftsbeschleunigung wirkt wie ein Hemmschuh auf das Kreditinteresse der Unternehmen. Die gesunkenen Kreditzinsen zeigen nur begrenzte Wirkung. Zeitgleich erhöhen sich aufgrund konjunktureller und struktureller Herausforderungen die Anforderungen für Unternehmen, überhaupt einen Kredit zu erhalten. Um diesen Trend umzukehren, ist für 2026 eine positive wirtschaftliche Entwicklung unerlässlich“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen. Das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß (Az. 13 S 1456/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Urteil 13 S 1456/24 vom 19.01.2026

Der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.

Die Klägerin hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beim Autofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat der 13. Senat unabhängig davon, dass der Klägerin kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Muslimin, die sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet sieht, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2023 (Az. 12 K 4383/22) ab. Im Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Klägerin geltend, das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Zur Ausübung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.

Entscheidung des 13. Senats

Die gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat mit heute bekannt gegebenem Urteil überwiegend zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat der Senat ausgeführt, das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrs-Ordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.

Die Klägerin habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.

Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 13 S 1456/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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GREIX-Mietpreisindex Q4 2025: So viele befristete und möblierte Angebote wie noch nie

Die Angebotsmieten in deutschen Städten stiegen zum Jahresende 2025 schneller als die allgemeine Teuerung. Im Quartalsvergleich legten die Mieten im bundesweiten Durchschnitt um 1,0 Prozent zu, im Jahresvergleich sogar um 4,5 Prozent. Der Anteil befristeter und möblierter Mietangebote erreichte ein Rekordniveau. Das zeigt das jüngste Update des vom IfW Kiel veröffentlichten GREIX-Mietpreisindex.

IfW Kiel, Mitteilung vom 19.01.2026

Die Angebotsmieten in deutschen Städten stiegen zum Jahresende 2025 schneller als die allgemeine Teuerung. Im Quartalsvergleich legten die Mieten im bundesweiten Durchschnitt um 1,0 Prozent zu, im Jahresvergleich sogar um 4,5 Prozent. Die Teuerung war spürbar niedriger. Die Anzahl der Wohnungsinserate ging deutlich zurück. Der Anteil befristeter und möblierter Mietangebote erreichte ein Rekordniveau.

Das zeigt das jüngste Update des vom Kiel Institut für Weltwirtschaft veröffentlichten GREIX-Mietpreisindex. Dabei werden die Angebotsmietpreise für Wohnungen auf Basis der VALUE Marktdatenbank in 37 deutschen Städten und Regionen ausgewertet.

Im vierten Quartal 2025 erhöhten sich die Angebotsmieten für Wohnungen gegenüber dem Vorquartal (Q3 2025) um 1,0 Prozent. Bereinigt um die Inflation entspricht das einem realen Anstieg von 0,7 Prozent.

Im Vergleich zum Vorjahresquartal (Q4 2024) zeigt sich ein deutliches Plus: Nominal lagen die Mieten um 4,5 Prozent höher, inflationsbereinigt um 2,3 Prozent.

Seit 2015 sind Angebotsmieten damit um 14 Prozent stärker gestiegen als die allgemeine Teuerung.

„Wohnungssuchende haben es aktuell schwer“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter des GREIX am Kiel Institut für Weltwirtschaft. „Das klassische Angebot geht zurück, die Preise steigen und die Konditionen werden über immer mehr befristete Verträge oder möblierte Angebote härter.“

Große Spannweite in den acht größten Städten

In sieben der acht größten deutschen Städte stiegen die Angebotsmieten im Quartalsvergleich. Besonders kräftige Zuwächse verzeichneten Köln mit plus 3,4 Prozent und München mit plus 1,9 Prozent. In Hamburg und Frankfurt am Main entsprachen die Anstiege in etwa dem bundesweiten Durchschnitt von 1 Prozent. Düsseldorf verzeichnete eine rote Null (minus 0,1 Prozent).

Am höchsten lag die durchschnittliche Kaltmiete pro Quadratmeter in München mit 23,35 Euro, gefolgt von Frankfurt am Main mit 17,36 Euro. Leipzig war mit 10,22 Euro pro Quadratmeter die günstigste Top8-Stadt. Über alle 37 erfassten Städte und Regionen hinweg ergibt sich ein gewichteter Durchschnitt von 14,41 Euro pro Quadratmeter.

Weniger Inserate, mehr Wohnen auf Zeit

Die Zahl der Wohnungsinserate sank gegenüber dem Vorquartal (Q3 2025) spürbar um mehr als 10 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresquartal (Q4 2024) betrug der Rückgang 7 Prozent. Im langfristigen Vergleich liegt die Anzahl der Wohnungsinserate zur Miete gegenwärtig etwa 20 Prozent unter dem Niveau von 2015.

Zugleich erreichte der Anteil befristeter Verträge und möblierter Wohnungen ein Rekordhoch. Bundesweit entfielen im Jahr 2025 inzwischen über 17 Prozent aller Inserate auf dieses Segment, also mehr als jedes sechste Inserat. In den acht größten Städten lag der Anteil sogar bei nahezu einem Viertel, in München sogar bei rund einem Drittel.

„Bei Neuvermietungen in Großstädten dürften gerade Geringverdiener bzw. Menschen in Ausbildung und Studium zunehmend an ihre Belastungsgrenze stoßen. Auch Fachkräfte aus dem In- und Ausland tun sich mit einem Umzug vermutlich oft schwer“, so Zdrzalek. „Das weiter sinkende Mietangebot dürfte auch ein Zeichen dafür sein, dass Menschen mit Altverträgen ihre Wohnung nach Möglichkeit halten, oder viele Objekte mittlerweile ohne Inserat vergeben werden.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Bürokratie bremst FinTechs in Deutschland aus

FinTechs sehen in Deutschland weiterhin erhebliche Standortnachteile. Vor allem von Regulierung und Bürokratie sehen sie sich gebremst: Rund drei Viertel (73 Prozent) der FinTechs sehen lt. einer Bitkom-Studie den Verwaltungsaufwand als größtes Wachstumshindernis. Ebenfalls 73 Prozent der FinTechs berichten von regulatorischen Hürden, 68 Prozent von hohen Compliance-Anforderungen und 58 Prozent von Unsicherheiten beim Einsatz neuer Technologien.

Bitkom, Pressemitteilung vom 16.01.2026

  • Nur 28 Prozent würden bei Neugründung wieder Deutschland wählen
  • 7 von 10 wünschen sich mehr heimisches Venture Capital
  • Forderung nach besserer Planbarkeit, Transparenz und Entbürokratisierung

Im Urlaub per App in Fremdwährung zahlen, Versicherungsschäden online melden oder einfacher in Aktien, Fonds oder Kryptowährungen investieren: FinTechs verändern die Art und Weise, wie Finanzdienstleistungen entwickelt, angeboten und genutzt werden. Damit sind sie nicht nur wichtiger Innovationstreiber im Finanzsektor, sondern auch für andere Branchen. Doch FinTechs sehen in Deutschland weiterhin erhebliche Standortnachteile. Vor allem von Regulierung und Bürokratie sehen sie sich gebremst: Rund drei Viertel (73 Prozent) der FinTechs sehen den Verwaltungsaufwand als größtes Wachstumshindernis. Ebenfalls 73 Prozent der FinTechs berichten von regulatorischen Hürden, 68 Prozent von hohen Compliance-Anforderungen und 58 Prozent von Unsicherheiten beim Einsatz neuer Technologien. Dabei erwarten fast alle (96 Prozent), dass Künstliche Intelligenz den Markt künftig prägen wird. Das sind Ergebnisse einer heute veröffentlichten Studie „FinTechs in Deutschland​“, für die der Digitalverband Bitkom 40 in Deutschland aktive FinTechs befragt hat.

Auch schwieriger Kapitalzugang hemmt Standortattraktivität

Für Finanzierung sind 55 Prozent der FinTechs auf ausländische Kapitalgeber angewiesen, 70 Prozent fordern mehr heimisches Venture Capital, während 58 Prozent Finanzierungen im Ausland als leichter einschätzen. Ob Bürokratie oder Finanzengpässe – die schwierigen Rahmenbedingungen haben ihre Konsequenzen: Nur 28 Prozent würden bei einer Gründung erneut Deutschland als Standort wählen. „Mit rund 700 FinTechs zählt Deutschland pro Kopf bereits jetzt deutlich weniger FinTechs als viele andere europäische Länder. Das zeigt: Der Standort Deutschland hat Aufholbedarf, bietet aber auch großes Wachstumspotenzial“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Ein wesentlicher Standortnachteil bleibt auch die Dauer der Lizenzierungsverfahren: Im Schnitt dauert der Prozess in Deutschland mehr als 2 Jahre und fällt damit im europäischen Vergleich besonders lang aus. Entsprechend kritisch wird das aufsichtsrechtliche Umfeld bewertet: Nur 35 Prozent bewerten das deutsche Aufsichtsumfeld positiv, 78 Prozent nehmen es als innovationshemmend wahr. Wintergerst: „Um den FinTech-Standort nachhaltig zu stärken, braucht es neben gesetzgeberischen Reformen auch spürbare Verbesserungen in der praktischen Ausgestaltung der Aufsicht. Planbarkeit und Transparenz müssen erhöht, der administrative Aufwand reduziert werden.“

Fünf Maßnahmen für bessere Rahmenbedingungen

Konkret fordert der Bitkom basierend auf den Ergebnissen fünf Maßnahmen für effizientere Aufsichtsprozesse, schlankere Bürokratie und eine verbesserte Kommunikation zwischen Stakeholdern:

  • Informelle Vorgesuchverfahren zur frühzeitigen Einschätzung von Lizenzanträgen.
  • Verbindliche Fristen und mehr Transparenz für bessere Planungssicherheit.
  • Feste Ansprechpartner und vollständig digitale Verfahren zur Entlastung von Unternehmen.
  • Behördenübergreifender Datenaustausch inklusive zentraler Betrugsbekämpfung.
  • Intensiverer, strukturierter Dialog zwischen Aufsicht, Wirtschaft und Politik.

Quelle: Bitkom

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Rezessionsrisiko marginal gestiegen – positiv bei Industrieaufträgen, Konsum wenig dynamisch

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich unter dem Strich über den Jahreswechsel kaum verändert. Das signalisiert der monatliche IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Mitteilung vom 16.01.2026

Die kurzfristigen Aussichten für die deutsche Wirtschaft haben sich unter dem Strich über den Jahreswechsel kaum verändert. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Dahinter stehen allerdings interessante gegenläufige Entwicklungen: Während aus der Industrie durch deutlich gestiegene Inlandsaufträge erstmals seit längerem positive Signale kommen, entwickeln sich unter anderem die Indikatoren für den privaten Konsum nur moderat.

Für das erste Quartal von Januar bis Ende März 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 28,0 Prozent aus. Anfang Dezember betrug sie für die folgenden drei Monate noch 26,4 Prozent. Die geringfügige Eintrübung fällt nach Analyse von IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald aber kaum ins Gewicht, zumal gleichzeitig die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, marginal gesunken ist. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator zeigt wie im Dezember „gelb-grün“ an, was für ein moderates Wachstum spricht.

Maßgeblich für den leichten Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit sind vor allem Stimmungsindikatoren. So verzeichnete neben dem ifo Geschäftsklimaindex und dem S&P Einkaufsmanagerindex auch der GfK-Konsumklimaindex etwas schlechtere Werte als im Vormonat. Ein Indiz dafür, dass sich die Menschen in Deutschland bei Anschaffungen zurückhalten. Dagegen sorgten in den Indikator einfließende, überwiegend positive Daten von Finanzmärkten und aus der Realwirtschaft dafür, dass die Eintrübung marginal blieb. Dabei überlagerte die zuletzt sehr positive Entwicklung der Industrie-Aufträge aus dem Inland die weiterhin schwierige Situation bei den Exporten ins außereuropäische Ausland, die durch die aggressive Zoll- und Industriepolitik der USA und Chinas massiv gebremst werden.

„Die Zeichen stehen weiter auf einen moderaten Aufschwung, wie wir ihn auch in unserer aktuellen Jahresprognose mit 1,2 Prozent Wirtschaftswachstum erwarten“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des IMK. „Allerdings hinterlassen die fortgesetzten und nach unserer Analyse weitestgehend überflüssigen Kürzungsdebatten der vergangenen Monate ihre Spuren. Die ständigen Forderungen nach Einschnitten im Sozialstaat in Kombination mit dem Aufschieben zuvor versprochener Entlastungen, etwa bei der Stromsteuer, haben für Verunsicherung gesorgt und die Konsumfreude gedämpft. Damit hat die schwarz-rote Koalition die wichtigen Fortschritte bei Schuldenbremse und Investitionen erheblich konterkariert“, warnt Dullien. „In einer zugespitzten geoökonomischen Situation, in der es auf die Binnennachfrage ankommt, ist das ebenso riskant wie unnötig.“ (Weitere Informationen im wirtschaftspolitischen Jahresausblick des IMK, IMK-Report Nr. 199, Januar 2026, insbesondere im Kasten zur Stabilität des Rentensystems ab Seite 19).

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Digitaler Euro: Rat der EU legt Standpunkt zum digitalen Euro fest

Der Rat der EU hat sich auf seine Verhandlungsposition zur Einführung eines digitalen Euro festgelegt. Im Fokus der Änderungen stehen insbesondere Fragen der finanziellen Stabilität, der Befugnisse und Vergütung von Zahlungsdienstleistern, der Verification of Payee, der Betrugsprävention sowie der Resilienz des Zahlungssystems in Ausnahmesituationen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 16.01.2026

Der Rat der EU hat sich am 19.12.2025 auf seine Verhandlungsposition zur Einführung eines digitalen Euro festgelegt. Im Fokus der Änderungen stehen insbesondere Fragen der finanziellen Stabilität, der Befugnisse und Vergütung von Zahlungsdienstleistern, der Verification of Payee, der Betrugsprävention sowie der Resilienz des Zahlungssystems in Ausnahmesituationen.

Zahlungsdienstleister, insbesondere Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste

Der Ratskompromiss stellt klar, dass Eigentumsrechte am digitalen Euro ausschließlich bei den Nutzern liegen sollen und diese ausschließlich Vertragsbeziehungen mit Zahlungsdienstleistern (PSPs) eingehen und nicht mit der EZB. PSPs unterlägen dabei vollständig dem bestehenden EU-Finanzmarktrahmen, es werden also keine zusätzlichen Lizenzen für digitale-Euro-Dienste benötigen.

Laut der Ratsposition können Kunden über Kontoinformationsdienste nach der PSD2 auf die Transaktionsdaten von Digital-Euro-Konten zugreifen, analog zu heutigen Bankkonten. Jedoch und das ist im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission neu, ist eine Zahlungsauslösung über Zahlungsauslösedienste beim digitalen Euro ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungen sind nur über den kontoführenden Zahlungsdienstleister selbst oder über Drittanbieter möglich, die auf Basis bilateraler Verträge im Auftrag dieses Dienstleisters handeln.

Halteobergrenzen: stärkere politische Steuerung

Ein zentrales Element der Ratsposition betrifft die Halteobergrenzen für den digitalen Euro, die ausdrücklich als Instrument der Geldpolitik und der Finanzstabilität eingeordnet werden. Zwar solle die EZB weiterhin die konkreten Limits, welche für natürliche und juristische Personen unterschiedlich sein können, ausarbeiten, diese Kompetenz würde jedoch durch ein neues Governance-Verfahren ergänzt. Ein Jahr vor Einführung der Halteobergrenzen solle die EZB einen technischen Bericht vorlegen und im Einvernehmen mit der EU-Kommission eine Empfehlung für eine sog. Gesamtobergrenze für Haltelimits aussprechen. Diese bedarf anschließend der Zustimmung des Rates per qualifizierter Mehrheit.

Vergütungsmodell: Übergangsphase und neue Rolle der Kommission

Auch beim Gebühren- und Vergütungsmodell empfiehlt der Rat weitreichende Anpassungen. Für natürliche Personen blieben die verpflichtenden digitalen-Euro-Basisdienste kostenfrei. Gebühren können jedoch etwa für Mehrwertdienste wie Bargeldein- und -auszahlungen erhoben werden.

Für Händler und Zahlungsdienstleister solle ein zweistufiges System eingeführt werden: In einer Übergangsphase von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt Gebührenobergrenzen für Händlerentgelte (MSC) und Inter-PSP-Gebühren fest, orientiert an vergleichbaren Zahlungsmitteln. Nach Ablauf dieser Phase soll grundsätzlich ein kostenbasierter Ansatz gelten. Die EU-Kommission wird zudem verpflichtet, innerhalb eines Jahres eine Methodik zur Berechnung der Gebührenobergrenzen vorzulegen.

Akzeptanzpflicht und Verification of Payee

Sowohl der Offline- als auch der Online-Digital-Euro erhalten den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Gleichzeitig gilt die Ausnahme von der Akzeptanzpflicht für Unternehmen, Selbständige und gemeinnützige Organisationen, die an der Kasse keine Kartenzahlungen oder sonstigen elektronischen Zahlungen anbieten, sondern nur Bargeld und nachgelagerte Zahlungen (z.B. Überweisungen oder Lastschriften).

Neu eingeführt wird zudem eine Pflicht zur Verification of Payee (VoP) für online initiierte Digital-Euro-Zahlungen. Dabei müssen Zahlungsdienstleister bei vom Zahlungsempfänger initiierten Online-Zahlungen die Empfängerdaten unmittelbar nach deren Eingabe durch den Zahlenden und vor Autorisierung der Transaktion überprüfen. Die VoP-Pflicht gilt nicht für Auf- und Abbuchungen zwischen Digital-Euro-Konten und anderen Zahlungskonten. Zudem haften Zahlungsdienstleister, wenn eine fehlerhafte Ausführung der Zahlung auf eine unterlassene oder fehlerhafte VoP zurückzuführen ist.

Ausblick

Nach dem Ratsstandpunkt soll die Verordnung 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Als nächster Schritt muss sich das EU-Parlament auf eine eigene Verhandlungsposition einigen – eine Abstimmung im Plenum wird derzeit für Mai 2026 erwartet. Erst danach können die Trilogverhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission beginnen.

Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren bleibt die Entscheidung über die tatsächliche Ausgabe des digitalen Euro bei der EZB. Nach aktuellen Angaben der EZB könnte frühestens ab 2027 ein Pilotprojekt starten; eine mögliche Ausgabe wäre vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens und eines entsprechenden EZB-Beschlusses frühestens ab 2029 denkbar.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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