BFH: Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Insolvenzverwalter im Rahmen einer Antragsveranlagung i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG die alleinige Erklärungsbefugnis zur wirksamen Abgabe einer Einkommensteuererklärung hat (Az. VI R 5/23).

BFH, Urteil VI R 5/23 vom 20.11.2025

Leitsatz

Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes allein dem Insolvenzverwalter zu.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2023 – 7 K 2627/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss vom xx.10.2019 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … (R) zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Dieser reichte für den Insolvenzschuldner (I) am 17.07.2020 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. In der beigefügten Anlage N erklärte R einen Bruttoarbeitslohn des I für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019, vorausgezahlte Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag. Zudem machte er Vorsorgeaufwendungen des I geltend. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein von R unterschrieben. In einem Begleitschreiben teilte dieser mit, dass ihm nicht bekannt sei, wie der I seinen Lebensunterhalt in der Zeit vom 05.02.2019 bis zum 07.07.2019 bestritten habe.

3

In der Folge lehnte das FA die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom I unterzeichnet worden sei.

4

R verstarb am xx.06.2021. Mit Beschluss vom xx.07.2021 stellte das Insolvenzgericht fest, dass das Amt des bisherigen Insolvenzverwalters durch dessen Tod beendet worden sei. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bestellt.

5

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Es beantragt, den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2023 – 7 K 2627/20 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die Veranlagung des Insolvenzschuldners für das Streitjahr nicht verweigern durfte. Es ist vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet, die Veranlagung durchzuführen, da der Insolvenzverwalter nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 und 2 EStG allein antragsberechtigt ist.

10

1. Das Verfahren wurde nicht durch den Tod des R unterbrochen. Dieser handelte als Partei kraft Amtes (BeckOK InsR/Riewe/Kaubisch, 41. Ed. 01.05.2025, § 80 InsO Rz 20) und war auch bereits im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –ZPO–).

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2. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).

12

Im Streitfall hat R als Insolvenzverwalter einen solchen Antrag form- und fristgerecht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, s. Senatsurteil vom 13.02.2020 –  VI R 37/17, BFHE 268, 234, BStBl II 2021, 856, Rz 11, m.w.N.) durch die Einreichung einer von ihm unterschriebenen (§ 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG) Einkommensteuererklärung für den I gestellt. Die Einkommensteuererklärung enthielt auch die personenbezogenen Angaben des I sowie Angaben zu dessen Bruttoarbeitslohn und vorausbezahlter Lohnsteuer und damit die für die Durchführung der Veranlagung erforderlichen Mindestangaben (s. Senatsurteil vom 08.10.2014 –  VI R 82/13, BFHE 247, 402, BStBl II 2015, 359, Rz 15, m.w.N.). Der Veranlagungsantrag des R wirkt auch über dessen Tod hinaus fort und musste vom Kläger als Amtsnachfolger nicht wiederholt werden.

13

3. Dem Insolvenzverwalter steht das alleinige Antragsrecht zu, da mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.

14

a) Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, tritt der Insolvenzverwalter nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 AO in die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners ein (Urteil des Bundesfinanzhof –BFH– vom 10.02.2015 –  IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 14, 39; BFH-Beschluss vom 12.11.1992 –  IV B 83/91, BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265, unter 1. für den Konkursverwalter). Der Insolvenzschuldner verliert zwar hierdurch seine steuerliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 79 AO, bleibt aber weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet (Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 18.12.2008 –  IX ZB 197/07, Monatsschrift für Deutsches Recht –MDR– 2009, 531, unter II.2.b und c).

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Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist im Insolvenzverfahren umfassend. Er ist ermächtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen und Handlungen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das massezugehörige Vermögen zu erhalten beziehungsweise zu mehren. Hierzu gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen (Senatsurteil vom 16.12.2021 –  VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.).

16

b) Dies gilt auch in Fällen der Antragsveranlagung, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 8 K 3677/13 E; s.a. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 4 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 251 AO; a.A. Beck, Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung 2012, 991, 993 f.). Denn der Anspruch auf Erstattung der Einkommensteuer ist Teil der Insolvenzmasse (s. BGH-Urteil vom 24.05.2007 –  IX ZR 8/06, MDR 2007, 1156, unter II.1., und BFH-Urteil vom 28.02.2012 –  VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, Rz 10 f.).

17

aa) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Für Arbeitseinkommen gelten allerdings auch in der Insolvenz die Pfändungsgrenzen der Zivilprozessordnung. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist auf die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l ZPO. Die entsprechende Anwendung dieser Normen hat zur Folge, dass nur der pfändbare Teil des Arbeitslohnes zur Masse gelangt (Senatsurteil vom 24.02.2011 –  VI R 21/10, BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 13 f.).

18

Ein öffentlich-rechtlicher Steuererstattungsanspruch –auch nach erfolgter Steueranrechnung– gehört jedoch vollumfänglich zur Insolvenzmasse. Der Rechtsgrund für die Entstehung des Steuererstattungsanspruchs wird mit Abführung der Lohnsteuer gelegt. Der Insolvenzschuldner erlangt bereits mit Vorauszahlung der Steuer einen Anspruch auf die Steuererstattung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Anrechnungsbeträge (s. BFH-Urteile vom 06.02.1996 –  VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557, unter 3., m.w.N., und vom 05.04.2022 –  IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 24, m.w.N.). Der öffentlich-rechtliche Steuererstattungsanspruch wandelt sich insbesondere nicht wieder in Arbeitseinkommen, das den Pfändungsgrenzen der § 850 ff. ZPO unterliegt (s. BFH-Urteil vom 15.03.2017 –  III R 12/16, BFHE 259, 229, BStBl II 2018, 789, Rz 16, m.w.N.).

19

bb) Das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung führt vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises des Insolvenzverwalters in Erstattungsfällen zu einer Verpflichtung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im Interesse der Insolvenzmasse (in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 16.12.2021 –  VI R 41/18, BFHE 275, 194, BStBl II 2022, 321, Rz 20, m.w.N.; s.a. BGH-Beschluss vom 14.11.2013 –  IX ZB 161/11, Rz 6). In Bezug auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Erstattungsanspruch hat der Insolvenzschuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO keine Verfügungsrechte mehr. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung beim FA abgeben (BGH-Beschluss vom 18.12.2008 –  IX ZB 197/07, MDR 2009, 531, unter II.2.b).

20

c) Nach diesen Grundsätzen ist der Insolvenzverwalter auch im Streitfall allein antragsberechtigt.

21

aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist –was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist– vorliegend mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen, welcher als Teil der Insolvenzmasse dem alleinigen Verwaltungsrecht des Insolvenzverwalters unterliegt. Dem steht –anders als das FA meint– nicht entgegen, dass im Falle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch nach §§ 850 ff. ZPO insolvenzfreies Vermögen vorliegt.

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bb) Hieran ändert die Tatsache nichts, dass sich der Erstattungsanspruch auch auf einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezieht. Ein hierauf gründendes mögliches Informationsdefizit entbindet den Insolvenzverwalter nicht von der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Erhöhung der Insolvenzmasse durch Stellung eines Antrags auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung. Zudem hat das FA den Sachverhalt nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO –gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des weiterhin mitwirkungsverpflichteten Insolvenzschuldners– von Amts wegen zu ermitteln.

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4. Der Verpflichtung des FA zur Durchführung der Veranlagung steht schließlich nicht entgegen, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 05.04.2022 –  IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 15, m.w.N.). Jedoch können Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich –wie im Streitfall– unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind (s. BFH-Urteil vom 05.04.2022 –  IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rz 22).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Algorithmisches Management am Arbeitsplatz: EU-Parlament fordert neuen Rechtsrahmen

Ziel einer EU-Initiative ist, den Einsatz algorithmischer Systeme transparenter, fairer und sicherer zu gestalten, ohne deren potenzielle Effizienzgewinne grundsätzlich in Frage zu stellen. Der geplante Rechtsrahmen soll für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der EU gelten, auch bei Arbeitsverhältnissen über Intermediäre, und verhältnismäßig ausgestaltet sein, insbesondere mit Blick auf KMU.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 22.01.2026

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des EU-Parlaments hat sich für neue EU-Vorschriften zum Einsatz von algorithmischem Management am Arbeitsplatz ausgesprochen. Im Initiativbericht vom 17.12.2025 fordert das EU-Parlament die EU-Kommission auf, einen Legislativvorschlag zur Regulierung automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme, einschließlich bestimmter KI-Anwendungen, vorzulegen.

Ziel der Initiative sei es, den Einsatz algorithmischer Systeme transparenter, fairer und sicherer zu gestalten, ohne deren potenzielle Effizienzgewinne grundsätzlich in Frage zu stellen. Der geplante Rechtsrahmen soll für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der EU gelten, auch bei Arbeitsverhältnissen über Intermediäre, und verhältnismäßig ausgestaltet sein, insbesondere mit Blick auf KMU.

Menschliche Kontrolle als Leitprinzip

Ein zentrales Element der Empfehlungen ist die Sicherstellung wirksamer menschlicher Aufsicht. Wesentliche arbeitsrechtliche Entscheidungen, etwa Einstellung oder Kündigung, Vertragsverlängerung, Vergütung oder disziplinarische Maßnahmen, sollen nicht ausschließlich automatisiert getroffen werden dürfen. Beschäftigte sollen zudem das Recht erhalten, Erläuterungen zu algorithmisch unterstützten Entscheidungen zu verlangen und eine Überprüfung zu beantragen.

Transparenz, Information und Mitbestimmung

Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sollen umfassend darüber informiert werden, ob und wie algorithmische Systeme eingesetzt werden, welche Daten verarbeitet werden und welche Auswirkungen dies auf Arbeitsbedingungen hat. Der Bericht sieht Konsultationspflichten vor, insbesondere bei Entscheidungen zu Arbeitszeit, Leistungsbewertung oder Aufgabenverteilung. Auch in Bewerbungsverfahren sollen automatisierte Entscheidungssysteme offengelegt werden.

Datenschutz und verbotene Praktiken

Zum Schutz der Privatsphäre fordert das EU-Parlament klare Grenzen. Besonders eingriffsintensive Praktiken, wie die Verarbeitung emotionaler, psychologischer oder neurologischer Zustände, die Überwachung privater Kommunikation oder das Tracking von Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit, sollen untersagt werden.

Aufsicht und Arbeitsschutz

Schließlich hebt der Bericht die Rolle nationaler Behörden hervor. Zuständige Behörden sollen den Einsatz algorithmischer Managementsysteme überwachen und über ausreichende technische Expertise verfügen. Gleichzeitig sollten dem Initiativbericht zufolge KMU durch gezielte Leitlinien und Unterstützungsangebote bei der Umsetzung möglicher neuer Pflichten entlastet werden.

Nächste Schritte

Die EU-Kommission hat nun drei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob sie einen Legislativvorschlag vorlegt oder ihre Gründe für ein anderes Vorgehen darlegt.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden (Az. OVG 6 S 114/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.01.2026 zum Beschluss OVG 6 S 114/25 vom 19.01.2026

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden.

Die Antragstellerin betreibt in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u. a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell. Dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sog. Flex-Zone wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradvermietungsgeschäft jedoch weiter. Eine Sondernutzungserlaubnis beantragte sie nicht. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, das gewerbliche Anbieten der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin zu unterlassen und ihre im Stadtgebiet verteilten insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen. Der Eilantrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Berlin hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt (Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – VG 1 L 631/25; siehe Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 45/2025). Die Beschwerde der Antragstellerin ist den Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses nicht überzeugend entgegengetreten, der maßgeblich auf das aus dem Geschäftsmodell der Antragstellerin resultierende Regulierungsbedürfnis abgestellt hat, das sich aus der besonders intensiven Inanspruchnahme öffentlichen Straßenlandes durch die sehr große Anzahl von Mietfahrrädern ergibt. Die Fahrräder würden häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stehen oder liegen und beeinträchtigten damit den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer erheblich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Kein nachträglicher Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung

Das FG Düsseldorf hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu entscheiden (Az. 10 K 1274/24 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 21.01.2026 zum Urteil 10 K 1274/24 F vom 24.10.2025 (rkr)

Keine Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der Veräußerung von Aktien in einem Verlustfeststellungsbescheid, wenn weder die Voraussetzungen zur Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gegeben sind

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu entscheiden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021. Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten. Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte „Ersatz-Steuerbescheinigung“ einreichten, aus der sich u. a. höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide.

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.

Der Senat hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F). Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste könnten nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2021 berücksichtigt werden. Eine entsprechende Änderung sei infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen würden. Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.

Selbst wenn sie aber (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden. In Betracht käme allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Die Kläger träfe an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt werde. Dies sei selbst für steuerliche Laien verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau ist. Ferner hätten sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen.

Schließlich seien die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG – mangels Korrekturmöglichkeit – auch nicht erfüllt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Januar 2026

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Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

Mit Urteil XI R 19/22 vom 25.09.2024 hat der BFH entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Das BMF hat daher seine Verwaltungsauffassung hieran angepasst und den UStAE geändert (Az. III C 2 – S 7100-b/00011/009/045).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100-b/00011/009/045 vom 20.01.2026

Folgen des BFH-Urteils vom 25. September 2024 – XI R 19/22

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Mit Urteil vom 25. September 2024 – XI R 19/22, hat der BFH u. a. entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Absatz 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1a Satz 1 UStG.

Die Verwaltungsauffassung wird an diese Rechtsprechung angepasst.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 29. Dezember 2025 – III C 3 – S 7157/00010/002/077 (COO.7005.100.2.13545986), BStBl I S. 2106, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„8Für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).“

2. Nach Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

„5Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit angenommen werden, selbst wenn größere Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Das Führungszeugnis soll digital werden: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das BMJV hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 21.01.2026

Das Führungszeugnis (auch bekannt als „polizeiliches Führungszeugnis“) soll zukünftig digital werden. Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob jemand vorbestraft ist. Seine Vorlage ist für verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten erforderlich. Statt der bisherigen Papierurkunde sollen Antragstellerinnen und -steller zukünftig das Führungszeugnis auch als digitales Dokument durch das Bundesamt für Justiz erhalten können. Das Führungszeugnis erhält damit eine zeitgerechte und nutzerfreundliche Form mit hohen Sicherheitsstandards. Das Erteilungsverfahren sowie die Verwendung des Führungszeugnisses sollen für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen unter anderem für notarielle Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Das digitale Führungszeugnis wird Bürgerinnen und Bürgern künftig Zeit und Nerven sparen. Die Einführung ist deshalb ein Musterbeispiel für gelingende Staatsmodernisierung. Bislang gibt es das Führungszeugnis ausschließlich in Papier und es wird per Brief aus Bonn quer durch die Republik versandt. Künftig können Bürgerinnen und Bürger ihr Führungszeugnis digital beantragen und erhalten es auch digital – schnell, unkompliziert und als PDF in einem sicheren Verfahren über das BundID-Konto. Ob im Beruf oder im Ehrenamt – das Führungszeugnis ist in vielen Lebensbereichen unverzichtbar. Die Digitalisierung hilft den Menschen und macht einen Unterschied. Es ist gut, dass wir hier bei der Digitalisierung des Staates vorankommen.“

Pro Jahr werden in Deutschland rund fünf Millionen Führungszeugnisse ausgestellt. Nach dem Personalausweis und der Geburtsurkunde handelt es sich damit um die am häufigsten von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommene Justizverwaltungsleistung des Bundes. Ein Führungszeugnis kann in unterschiedlichen Konstellationen notwendig sein: Bei einer Bewerbung für eine neue Stelle oder bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beispiel im Sportverein mit Kindern. Bereits seit 2014 kann das Führungszeugnis auch online beantragt werden. Allerdings wird es bis heute ausschließlich auf Papier ausgedruckt und auf dem Postweg an die Antragstellenden versandt. Das soll sich zukünftig ändern.

Das neue Digitale Führungszeugnis soll medienbruchfrei als PDF-Dokument erteilt und Bürgerinnen und Bürger über das Nutzerkonto Bund nach dem Onlinezugangsgesetz (sog. BundID-Konto) bereitgestellt werden. Damit wird das bewährte Führungszeugnis in eine moderne digitale Form überführt und kommt ohne langwierigen Postlauf bei den Bürgerinnen und Bürgern an. Es kann zudem leichter als bisher für mehrere Gelegenheiten verwendet werden. Das Digitale Führungszeugnis wird einen speziellen Barcode haben und kann mit einer Smartphone-App von jedem verifiziert werden. So kann jede Person, der das Führungszeugnis vorgelegt wird – beispielsweise im Rahmen eines Bewerbungsprozesses – schnell und sicher überprüfen, ob es sich um ein von der Registerbehörde ausgestelltes und unverändertes Dokument handelt. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine neue gesetzliche Grundlage im Bundeszentralregistergesetz vor.

Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus weitere Änderungen insbesondere bei notariellen Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. So soll beispielsweise die Möglichkeiten von notariellen Videoverfahren auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erteilung von diversen Vollmachten erweitert werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen insgesamt zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft in Höhe von etwa eine Million Euro jährlich führen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Win-Win: Mitbestimmte Unternehmen zahlen verlässlicher Dividenden und haben stabilere Beschäftigung

Unternehmen, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben, zahlen verlässlicher Dividenden als diejenigen ohne Mitbestimmung. Zugleich ist die Beschäftigung stabiler, zeigt eine neue Studie des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 21.01.2026

Unternehmen, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat haben, zahlen verlässlicher Dividenden als diejenigen ohne Mitbestimmung. Zugleich ist die Beschäftigung stabiler, zeigt eine neue Studie des Instituts für Mitbestimmung und Unternehmensführung (I.M.U.) der Hans-Böckler-Stiftung.

Wenn Beschäftigte im Aufsichtsrat mitreden, haben auch die Aktionär*innen etwas davon: Dividenden fließen regelmäßiger und schwanken weniger als bei nicht mitbestimmten Unternehmen. Konstanz bei den Ausschüttungen ist vor allem für längerfristig orientierte Anteilseigner*innen wichtig. Da Mitbestimmung zudem die Fluktuation bei der Beschäftigung senkt, kommt sie sowohl den Mitarbeitenden als auch der Kapitalseite zugute. Das geht aus der Untersuchung des I.M.U.-Experten Dr. Robert Scholz hervor.

Scholz hat für seine Analyse Daten von insgesamt 231 Unternehmen ausgewertet, die von 2014 bis 2023 durchgehend im CDax, MDax, SDax oder Dax gelistet oder paritätisch mitbestimmt und im Freiverkehr oder an regionalen Börsen notiert waren. Hinsichtlich ihrer Attraktivität aus Anlegersicht wurden diese Unternehmen zwei unterschiedlichen Typen zugeordnet: „Substanzwerte“, die sich durch eine stabile Marktposition, geringe Kursschwankungen und eine moderate Dividendenausschüttung auszeichnen, bieten sich vor allem für langfristige Investitionen an. Zu den „Wachstumswerten“ gehören dagegen Firmen mit einem riskanteren Geschäftsmodell, deren Bewertung stärker schwankt. Die Kategorisierung erfolgte anhand von Kennzahlen wie dem Verhältnis des Buchwerts zum Börsenkurs oder dem erwarteten Gewinnwachstum. Unter mitbestimmten Unternehmen sind der Auswertung zufolge durchaus auch Wachstumswerte, deutlich häufiger zählen sie aber zum anderen Segment: „Ihre Stärken sind ihre etablierte Marktposition und ihre wirtschaftliche Substanz“, schreibt Scholz.

Für Anleger*innen sind die mitbestimmten Unternehmen unter anderem wegen ihrer Dividendenpolitik attraktiv: Diejenigen Unternehmen, die ihre Dividende im gesamten Beobachtungszeitraum konstant gehalten haben, sind zu 85 Prozent mitbestimmt, diejenigen, die jedes Jahr einen schwankenden Betrag ausgeschüttet haben, zu 67 Prozent. Von den Unternehmen, die überhaupt keine Dividende gezahlt haben, verfügen dagegen nur 26 Prozent über einen mitbestimmten Aufsichtsrat. Aus langfristiger Perspektive der Aktionär*innen kommt hinzu, dass die Schwankungen der Dividendenrendite – die Dividende pro Aktie im Verhältnis zum Börsenkurs – bei den mitbestimmten Firmen geringer ausfallen.

Zwar seien die Arbeitnehmervertretungen im Aufsichtsrat nicht verantwortlich für die Dividendenpolitik der Unternehmen, erklärt der I.M.U.-Experte. Die Analyse zeige aber klar, dass sie für die Ausschüttung von Dividenden nicht hinderlich sind. Teilweise werde in der wissenschaftlichen Debatte die Auffassung vertreten, dass Mitbestimmung die Aktionärsinteressen stark einschränkt, bei den betrachteten wichtigsten deutschen börsennotierten Unternehmen sei das aber nicht der Fall. Denn zumindest für langfristig orientierte Anteilseigner*innen gelte, dass sie über die Dividenden stabile Renditen erzielen können.

Zudem ergibt sich aus der Untersuchung, dass die Dividendenausschüttungen gerade in den Unternehmen stabil sind, in denen das auch für die Beschäftigung gilt und umgekehrt. Scholz erklärt seine Ergebnisse damit, dass Arbeitnehmervertreter*innen sich gegen allzu riskante Geschäftsstrategien einsetzen, weil sie Gefahren für Standorte und Jobs eindämmen wollen. Tatsächlich lässt sich nachweisen, dass Mitbestimmung und hohe Gewinne die Beschäftigungsstabilität fördern, wobei die Rolle der Mitbestimmung schwerer wiegt. Das gilt auch dann, wenn Faktoren wie die Unternehmensgröße, die Branche und weitere Kontrollgrößen statistisch berücksichtigt werden. „Insgesamt sind damit sowohl die Beschäftigteninteressen (Kontinuität) als auch die Aktionärsinteressen (Dividenden) in stark mitbestimmten Unternehmen stärker gewahrt als in Unternehmen ohne oder mit schwach verankerter Mitbestimmung“, betont der I.M.U.-Forscher.

„Die Forschungsergebnisse zeigen eine Win-Win-Situation in mitbestimmten Unternehmen“, sagt Dr. Daniel Hay, wissenschaftlicher Direktor des I.M.U. „Das fügt sich ein in ein Muster, das frühere Studien für vergleichbare Fragestellungen ausgeleuchtet haben: Stark mitbestimmte Unternehmen investieren mehr, sie verfolgen häufiger eine Innovationsstrategie und sie sind wirtschaftlich erfolgreicher, kommen auch besser durch Krisensituationen als Unternehmen, die wenig oder keine Mitbestimmung haben.“ All das nütze den Beschäftigten genauso wie dem Unternehmen insgesamt. „Allerdings sind solche Win-Win-Konstellationen kein Naturgesetz“, so Hay. „Wenn beispielsweise Manager*innen in herausfordernden Phasen einseitig auf Personalabbau setzen und Investitionen in Belegschaft und Technik herunterfahren wollen, ist es nachvollziehbar, wenn der Blick von Beschäftigtenvertreter*innen auf Dividenden noch kritischer wird. Denn das ausgeschüttete Geld fehlt dann womöglich, um das Unternehmen fit für die Zukunft zu machen.“

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres

Das FG Niedersachsen hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. Zu klären war insbesondere die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG aus teleologischen Gründen zu reduzieren ist (Az. 9 K 147/22).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.01.2026 zum Urteil 9 K 147/22 vom 02.04.2025 (nrkr – BFH-Az.: X R 14/25)

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Begünstigungsvorschriften des §§ 16, 34 EStG bei einem Sperrfristverstoß im ersten Zeitjahr dem Grunde nach anwendbar sind. Zu klären war insbesondere die Frage, ob § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG aus teleologischen Gründen zu reduzieren ist.

Die Kläger waren Ärzte verschiedener Fachrichtungen, die ihre Tätigkeit über mehrere Jahre gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ausgeübt hatten. Am 28. August 2019 beschlossen die Kläger die PartG in eine GmbH umzuwandeln. Am selben Tag wurde ein Vertrag über den Verkauf sämtlicher GmbH-Anteile an einen fremden Dritten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 (0 Uhr) geschlossen. Der Vollzug des Kaufvertrags stand u. a. unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zuständige Zulassungsausschuss die Fortführung aller bisherigen Vertragsarztsitze und Anstellungsgenehmigungen der PartG durch die GmbH bestandskräftig feststellt.

Mit ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2019 reichte die PartG eine Überleitungsrechnung zur Bilanzierung zum 1. Januar 2019 ein und teilte mit, dass die Gesellschaft steuerlich rückwirkend zum 1. Januar 2019 in eine GmbH umgewandelt worden sei. Im Laufe des Veranlagungsverfahren wurde ein um ein Siebtel geminderter Einbringungsgewinn I erklärt. Im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2019 beantragte die GmbH als übernehmende Rechtsträgerin die Fortführung der Buchwerte. Im Feststellungsbescheid stellte der Beklagte den Einbringungsgewinn I erklärungsgemäß fest. Im Einspruchs- und Klageverfahren vertraten die Kläger u. a. die Auffassung, dass der Einbringungsgewinn I – ohne Abschmelzung eines Siebtels – der begünstigten Besteuerung nach § 16 i. V. m. § 34 EStG unterliege.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat der Klage gegen den Feststellungsbescheid 2019 in seinem Urteil vom 2. April 2025 stattgegeben. Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Anteile der GmbH bereits innerhalb des ersten Zeitjahres veräußert worden sind und die Begünstigungen nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG Anwendung finden. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG sei teleologisch zu reduzieren, wenn das sperrfristschädliche Ereignis (im Streitfall der Verkauf der sperrfristbehafteten GmbH-Anteile) bereits im ersten Zeitjahr eingetreten sei. Bei derartigen Verstößen ergebe sich weder eine Vermeidung der Besteuerung der stillen Reserven noch eine Statusveränderung bzw. -verbesserung im Sinne einer Verschiebung der stillen Reserven vom Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime. Die Vergünstigungen seien auch nicht aus Gründen der Praktikabilität oder aus systematischen Erwägungen zu versagen, da es aufgrund der vorzunehmenden Aufteilung des Gewinns in einen Einbringungsgewinn (§ 16 EStG) und einen Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) zu keiner Doppelbegünstigung oder Besserstellung komme. Eine teleologische Reduktion sei ferner aus gleichheitsrechtlichen Gründen geboten. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führen Sperrfristverstöße innerhalb des ersten Zeitjahres nach dem Einbringungsstichtag – wie Sacheinlagen zum gemeinen Wert nach § 20 Abs. 4 UmwStG – zu einer „nachträglichen“ Besteuerung sämtlicher stillen Reserven im Jahr der Einbringung (hier: Formwechsel). Sachliche Gründe, die eine vollständige Besteuerung des Einbringungsgewinns I (ohne jedwede Begünstigung) im Falle von Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr rechtfertigen würden, seien auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Typisierungsfunktion für den Senat nicht ersichtlich.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG im Falle von Sperrfristverstößen innerhalb des ersten Zeitjahres teleologisch zu reduzieren sei.

Die eingelegte Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 14/25 geführt.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2026

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Neuer EU-Rechtsrahmen für innovative Unternehmen

Neue harmonisierte Vorschriften sollen den Binnenmarkt stärken und länderübergreifende Investitionen fördern, so das EU-Parlament.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 20.01.2026

  • Einheitliche EU-Vorschriften sollen Unternehmen Wachstum und globale Expansion erleichtern
  • Gründung einer vollständig digitalen Einheitlichen Europäischen Gesellschaft innerhalb von 48 Stunden mit einem Euro Stammkapital
  • Kommission soll im ersten Quartal 2026 Vorschlag vorlegen

Neue harmonisierte Vorschriften sollen den Binnenmarkt stärken und länderübergreifende Investitionen fördern, so das Parlament.

Mit 492 Stimmen dafür, 144 dagegen und 28 Enthaltungen verabschiedeten die Abgeordneten am Dienstag eine Reihe von Empfehlungen zu einem neuen Rechtsrahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der EU, den die Kommission in den kommenden Monaten vorlegen soll. Im Rahmen dieses geplanten Regelwerks könnten die Mitgliedstaaten entweder eine neue Gesellschaftsform schaffen oder EU-weit geltende Vorschriften in bestehende Gesellschaftsformen integrieren. Die Abgeordneten bestehen auf einem einzigen harmonisierten Regelwerk – dem sog. 28. Regime – um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in der gesamten EU sicherzustellen.

Schnelle digitale Registrierung

Diese Einheitliche Europäische Gesellschaft (S.EU) soll für nicht börsennotierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, die in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Registrierung einer S.EU soll vollständig digital erfolgen, innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden können und lediglich ein Mindeststammkapital von einem Euro erfordern. Um den reibungslosen Betrieb von S.EUs im Binnenmarkt zu fördern, einschließlich der digitalen Kommunikation mit Behörden und der digitalen Bereitstellung von Informationen für Investoren, fordern die Abgeordneten ein von der Kommission betriebenes einheitliches, digitales und mehrsprachiges Portal, das in allen Mitgliedstaaten zugänglich ist.

Investitionen und Talente

Die Abgeordneten wollen S.EUs den Zugang zu Investitionen erleichtern, auch über alternative Finanzierungsmodelle. Gleichzeitig sollen optionale Schutzmechanismen vorgesehen werden, etwa die Trennung von Stimm- und Vermögensrechten oder eine vertraglich geregelte, zeitlich oder betragsmäßig begrenzte Gewinnverteilung. Zudem schlagen sie Regelungen vor, um Spitzenkräfte für S.EUs zu gewinnen und zu halten, unter anderem durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme und Aktienoptionspläne für Beschäftigte.

Wissenstransfer und spezialisierte Streitbeilegung

Das Parlament betont, dass S.EUs in der Lage sein sollten, Grundlagenforschung zu kommerzialisieren, und fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen KMU, Start-ups, Scale-ups und Forschungseinrichtungen in der EU. Darüber hinaus sollen S.EUs Zugang zu spezialisierten und beschleunigten Streitbeilegungsverfahren erhalten, die auch in englischer Sprache durchgeführt werden können.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte der Berichterstatter René Repasi (SPD): „Die heutige Abstimmung zeigt, dass Europa die langjährigen Hürden abbauen kann und muss, die Innovatorinnen und Innovatoren im globalen Wettbewerb behindert haben. Unsere Vision der S.EU würde es Unternehmen ermöglichen, sich innerhalb von 48 Stunden vollständig digital und grenzüberschreitend zu gründen. Gleichzeitig fordert das Europäische Parlament, dass im Rahmen dieses neuen Regimes robuste soziale Standards verankert werden.“

Hintergrund

Die Prioritäten des Parlaments in Bezug auf das sog. 28. Regime für EU-Unternehmen sollen in einen Legislativvorschlag der Kommission einfließen. Die Abgeordneten erwarten diesen Vorschlag für das erste Quartal 2026 und fordern eine solide Finanzierung.

Quelle: Europäisches Parlament

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 7. Januar 2026)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2026

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 7. Januar 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitungen greifen vor allem der Kompromissvorschlag aus den Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom Dezember 2025 auf. Dieser sieht insbesondere vor, dass Unternehmen beziehungsweise Konzerne verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen und prüfen zu lassen, wenn die Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigen und 450 Mio. Euro Umsatzerlöse überschritten werden. Darüber hinaus wurden einige Kürzungen und Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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