Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags

Das LG Flensburg hat entschieden, dass der Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückabzuwickeln ist, da der von der Verkäuferin zugesicherte Dachgeschossausbau baurechtlich nicht genehmigungsfähig war (Az. 2 O 154/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 2 O 154/24 vom 12.12.2025 (nrkr)

Käuferin ficht einen Grundstückskaufvertrag nach arglistiger Täuschung über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses erfolgreich an.

Was ist passiert?

Eine Käuferin erwarb ein Grundstück mit einem historischen Reetdachhaus. Im Grundstückskaufvertrag war ein sog. Gewährleistungsausschluss vereinbart. Im Verkaufs­exposé hieß es, das Dachgeschoss könne ausgebaut werden. Für die Käuferin war dieser Ausbau zu Wohnzwecken kaufentscheidend. Nach dem Kauf stellte sich jedoch heraus: Der Dachgeschossausbau ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, weil notwendige Zustimmungen der Nachbarn zu Abstandsflächen (Baulasten) fehlten und verweigert wurden. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückabwicklung des Grundstückskaufs sowie auf Ersatz ihrer hierdurch verursachten Kosten.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht gab der Klage überwiegend statt. Der Kaufvertrag wurde wegen arglistiger Täuschung angefochten und ist rückwirkend nichtig. Die Verkäuferin habe „ins Blaue hinein“ vorgegeben, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfte. Aufgrund der arglistigen Täuschung könne sich die Verkäuferin auch nicht auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen. Die Verkäuferin muss den Kaufpreis von 425.000 Euro zurückzahlen und erhält dafür das Grundstück zurück. Zudem schuldet sie der Käuferin Schadensersatz für Kosten, die im Vertrauen auf den Vertrag entstanden sind (u. a. Notar-, Architekten- und Finanzierungskosten).

Wie weit reicht ein Gewährleistungsausschluss?

Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nicht, wenn er den Käufer arglistig täuscht. Öffentliche Angaben im Exposé – wie die Aussage, ein Dachgeschoss sei „ausbaubar“ – prägen die berechtigten Erwartungen des Käufers. Stellt sich diese Angabe als unzutreffend heraus und wurde sie „ins Blaue hinein“ gemacht, kann sich der Verkäufer nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

Das Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 2 O 154/24) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Inflationsrate im Jahr 2025 bei +2,2 %

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2025 um 2,2 % gegenüber 2024 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lag die monatliche Inflationsrate in Deutschland im Dezember 2025 bei +1,8 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.01.2026

Monatliche Inflationsrate im Dezember 2025 bei +1,8 %

Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2025:
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
0,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember und Jahr 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+2,3 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2025 um 2,2 % gegenüber 2024 erhöht. „Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich damit stabilisiert. Im Jahresdurchschnitt 2024 hatte die Inflationsrate ebenfalls bei +2,2 % gelegen, in den Jahren zuvor deutlich über 2 Prozent“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). 2023 hatte die Jahresdurchschnittsrate bei +5,9 % gelegen, 2022 bei +6,9 % und 2021 bei +3,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag die monatliche Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – im Dezember 2025 bei +1,8 %. Zum Jahresende schwächte sich die monatliche Rate somit ab und fiel im Dezember erstmals im Jahr 2025 unter zwei Prozent. Ein noch niedrigerer Wert wurde zuletzt im September 2024 mit +1,6 % erreicht.

Jahresteuerungsrate ohne Nahrungsmittel und Energie lag 2025 bei +2,8 %

Die Jahresteuerungsrate ohne Berücksichtigung von Energie und Nahrungsmitteln, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag 2025 bei +2,8 %, nach +3,0 % im Jahr 2024 und +5,1 % im Jahr 2023. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren hat sich dieser Wert 2025 somit abgeschwächt, lag aber weiterhin über der Gesamtteuerung. Dies verdeutlicht, dass die Teuerung in anderen Güterbereichen im Jahresdurchschnitt 2025 weiterhin hoch war.

2025 verteuerten sich Dienstleistungen erneut besonders stark: +3,5 %

Dienstleistungen insgesamt verteuerten sich 2025 im Vergleich zum Vorjahr 2024 mit +3,5 % überdurchschnittlich. Bereits in den zwei Jahren zuvor erhöhten sich die Preise für Dienstleistungen im Jahresdurchschnitt deutlich (2024: +3,8 %; 2023: +4,4 %). Im Jahresdurchschnitt 2025 wurden kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %), Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,7 %) und Versicherungen (+7,4 %) für Verbraucherinnen und Verbraucher spürbar teurer. Auch die Preise für viele andere Dienstleistungen wie stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,7 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,5 %), Pauschalreisen (+4,6 %) oder Gaststättendienstleistungen (+4,0 %) erhöhten sich von 2024 bis 2025 deutlich. Die für die Preisentwicklung bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2025 um 2,1 % und lagen somit knapp unterhalb der Gesamtteuerung. Dagegen verbilligten sich Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber 2024 um 1,1 %.

Preise für Waren erhöhten sich 2025 um 1,0 %, darunter Nahrungsmittelpreise um 2,0 %

Waren insgesamt verteuerten sich im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 um 1,0 % und damit deutlich weniger als Dienstleistungen. Unter den Waren erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter um 1,1 %. Hier wirkten sich der Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,0 %) und insbesondere der Preisrückgang bei Energie (-2,4 %) dämpfend auf die Jahresteuerung aus. Innerhalb der Nahrungsmittel wurden teilweise gegenläufige Preisentwicklungen beobachtet (zum Beispiel Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren: +5,9 %; Obst: +4,9 %, aber Speisefette und Speiseöle: -1,0 %; Gemüse: -0,3 %). Auch innerhalb der Nahrungsmittelgruppen standen vereinzelt spürbaren Preiserhöhungen auffällige Preissenkungen gegenüber. Darüber hinaus erhöhten sich die Preise für Verbrauchsgüter vor allem für alkoholfreie Getränke (+7,0 %) und Tabakwaren (+5,0 %) im Jahresdurchschnitt. Hingegen gingen bei Energie sowohl die Preise für Haushaltsenergie (-2,3 %, darunter leichtes Heizöl: -5,3 %; Strom: -2,2 %) als auch für Kraftstoffe (-2,6 %) zurück. Ohne Berücksichtigung der Energie hätte die Jahresteuerungsrate 2025 bei +2,6 % gelegen. Gebrauchsgüter verteuerten sich 2025 um 0,6 % gegenüber dem Vorjahr.

Verbraucherpreise im Dezember 2025 um 1,8 % gegenüber Dezember 2024 gestiegen

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Dezember 2025 gegenüber Dezember 2024 bei +1,8 %, nach jeweils +2,3 % im November und Oktober 2025. Damit hat sich der Preisauftrieb zum Jahresende abgeschwächt. Im Dezember 2025 verstärkten sich insbesondere die Preisrückgänge bei Energie und dämpften somit die Inflationsrate in stärkerem Umfang: Die Preisveränderungsrate für Energie lag im Dezember 2025 gegenüber Dezember 2024 bei -1,3 %, nach -0,1 % im November 2025 gegenüber November 2024. Binnen Jahresfrist verbilligte sich im Dezember 2025 die Haushaltsenergie um 1,7 %. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-3,6 %) und Strom (-1,8 %) profitieren. Deutlich teurer im Bereich der Haushaltsenergie waren hingegen Brennholz, Holzpellets oder andere feste Brennstoffe (+7,4 %). Die Kraftstoffpreise verbilligten sich gegenüber Dezember 2024 um 0,7 %. Die Inflationsrate ohne Energie lag im Dezember 2025 bei +2,2 %.

Nahrungsmittel verteuerten sich um 0,8 % gegenüber Dezember 2024

Der Preisanstieg bei den Nahrungsmitteln lag im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,8 %, nach +1,2 % im November 2025. Damit verteuerten sich Nahrungsmittel binnen Jahresfrist auch im Dezember 2025 unterdurchschnittlich. Weiterhin waren jedoch vor allem Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+8,8 %, darunter Schokolade: +18,9 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+3,9 %, darunter Rind- und Kalbsfleisch: +14,1 %; Geflügelfleisch: +6,3 %) spürbar teurer. Hingegen waren insbesondere Speisefette und Speiseöle (-20,2 %, darunter Butter -31,7 %; Olivenöl: -17,7 %) günstiger als ein Jahr zuvor.

Ohne Berücksichtigung der Preise für Nahrungsmittel und Energie hätte die Inflationsrate im Dezember 2025 bei +2,4 % gelegen. Dies verdeutlicht, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich war.

Waren verteuerten sich im Dezember 2025 gegenüber Dezember 2024 um 0,4 %, Dienstleistungen weiterhin überdurchschnittlich hoch mit +3,5 %

Die Preise für Waren insgesamt lagen im Dezember 2025 um 0,4 % über denen des Vorjahresmonats. Neben der Preiserhöhung bei Verbrauchsgütern mit +0,8 %, zu denen Energie und Nahrungsmittel zählen, wurden hier insbesondere alkoholfreie Getränke (+5,9 %) und Tabakwaren (+4,4 %) teurer. Gebrauchsgüter wurden günstiger (-0,3 %).

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im gleichen Zeitraum weiterhin überdurchschnittlich um 3,5 %, darunter verteuerten sich die Nettokaltmieten um 2,2 %. Deutlich teurer waren einige Dienstleistungen, unter anderen die kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %) und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,7 %). Auch Versicherungsdienstleistungen für den Verkehr (+7,5 %), Personenbeförderung im Schienenverkehr (+7,2 %) sowie stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %) verteuerten sich binnen Jahresfrist erheblich. Nur wenige Dienstleistungen waren im Dezember 2025 günstiger als ein Jahr zuvor, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,4 %).

Preise gegenüber dem Vormonat insgesamt stabil

Im Vergleich zum November 2025 blieb der Verbraucherpreisindex im Dezember 2025 stabil (0,0 %). Saisonbedingt erhöhten sich vor allem die Preise für internationale Flugtickets (+24,0 %) und Pauschalreisen (+6,0 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gingen gegenüber dem Vormonat um 0,1 % zurück. Neben dem Preisanstieg bei Gemüse (+3,3 %) war zudem der erneute Preisrückgang bei Butter um 12,5 % auffällig, nachdem die Butterpreise bereits die letzten Monate deutlich gesunken waren (November: -4,6 %; Oktober 2025: -10,0 %). Die Preise für Energie insgesamt gingen hingegen gegenüber dem Vormonat um 1,1 % zurück, insbesondere die Kraftstoffpreise (-2,2 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Deutschland fällt bei Ausgaben für Forschung und Entwicklung stark zurück

Deutschland fällt lt. KfW Research bei seinen Ausgaben für Forschung und Entwicklung im internationalen Vergleich immer weiter zurück. Seit 2019 stagnieren die inflationsbereinigten Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) hierzulande. Dagegen haben andere führende FuE-Nationen diese Investitionen deutlich gesteigert.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.01.2026

  • Seit 2019 stagnieren die inflationsbereinigten FuE-Ausgaben in Deutschland
  • Länder wie Südkorea, Japan und die USA dagegen erhöhen ihre FuE-Investitionen deutlich
  • Gezielte wirtschaftspolitische Maßnahmen notwendig

Deutschland fällt bei seinen Ausgaben für Forschung und Entwicklung im internationalen Vergleich immer weiter zurück. Seit 2019 stagnieren die inflationsbereinigten Ausgaben für Forschung und Entwicklung (FuE) hierzulande. Dagegen haben andere führende FuE-Nationen diese Investitionen deutlich gesteigert.

Seit 2019 haben etwa Unternehmen in China ihre FuE-Ausgaben um real 43 Prozent gesteigert. In den USA, Südkorea und Japan beläuft sich dieser Zuwachs noch auf immerhin 25, 21 beziehungsweise acht Prozent. In Deutschland entwickelten sich die FuE-Ausgaben der Unternehmen dagegen während der Corona-Pandemie zunächst rückläufig und haben sich bis 2023 – das ist der aktuellste Wert, den es für internationale Vergleiche gibt – lediglich auf ein minimales Plus von knapp 0,5 Prozent erholt.

Das sind Ergebnisse eines umfangreichen Chartbooks mit Daten zum Innovationsökosystem in Deutschland, das KfW Research erstellt hat.

Auch bei FuE-Ausgaben im Wissenschaftssektor – also etwa von Universitäten und Forschungsinstituten – fällt Deutschland zurück. Gegenüber 2019 sind sie um real fünf Prozent gesunken. In China, Südkorea und Japan hingegen gab es einen Anstieg um 33, 26 beziehungsweise neun Prozent. In den USA belief sich der Zuwachs auf immerhin sechs Prozent.

„Eine Ursache für die anhaltende Schwäche der deutschen Wirtschaft ist ein rapider technologischer Wandel und ein relativer Verlust der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen bei neuen Technologien“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Ein nachhaltiger Aufschwung der deutschen Wirtschaft kann nur gelingen, wenn das deutsche Innovationssystem, und damit auch der Unternehmenssektor, wieder Anschluss an die internationale Spitze findet.“

Dabei verfüge Deutschland weiterhin über ein leistungsfähiges Innovationsökosystem – das aber zunehmend unter Druck gerate, so Schumacher weiter. Noch weist Deutschland die vierthöchsten FuE-Ausgaben weltweit auf.

„Seit Ausbruch der Corona-Pandemie hält Deutschland jedoch nicht mit der Ausweitung der FuE-Anstrengungen in anderen Ländern schritt.“

Zudem werden die FuE-Ausgaben in Deutschland stark von Großunternehmen und Unternehmen aus traditionellen Industriebranchen wie dem Automobilsektor getätigt.

„Es wäre wichtig, dass gezielte Maßnahmen der Wirtschaftspolitik die Innovationsfähigkeit auch mittelständischer Unternehmen steigern. Außerdem muss Deutschland mehr auf die Potenziale neuer Technologien setzen. Das geht unter anderem durch eine gezielte Förderung von Start-ups“,
sagt Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

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Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler seit 1. Januar in Kraft

Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist lt. FinMin Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert.

FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Nordrhein-Westfalen begrüßt mehr Rechtssicherheit und drängt auf weitere Verbesserungen

Die Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Grenzpendler können damit bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Behandlung ändert. Für viele Beschäftigte und ihre Arbeitgeber bedeutet das mehr Klarheit, weniger Bürokratie und zusätzliche Planungssicherheit im grenzüberschreitenden Arbeitsalltag.

Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen, begrüßt das Inkrafttreten der Regelung ausdrücklich. „Dass die neue Homeoffice-Regelung nun gilt, ist ein wichtiges Signal für die Menschen in der Grenzregion. Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen. Nordrhein-Westfalen setzt sich seit Jahren dafür ein, dass Grenzpendler nicht durch steuerliche Hürden ausgebremst werden. Dieser Schritt zeigt, dass sich dieser Einsatz gelohnt hat“, so der Minister.

Nordrhein-Westfalen hatte frühzeitig auf Bundesebene auf die bestehenden Probleme hingewiesen und sich dafür starkgemacht, die während der Corona-Pandemie geltenden Übergangsregelungen nicht ersatzlos auslaufen zu lassen. Gerade in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg, Kleve oder dem Kreis Viersen hatten die bisherigen Regelungen zu erheblichem Verwaltungsaufwand und Unsicherheit geführt, da Einkünfte häufig zwischen beiden Staaten aufgeteilt werden mussten.

Die nun geltende 34-Tage-Regelung reduziert diesen Aufwand deutlich, bleibt aus Sicht des Landes aber ein erster Schritt. Auch die niederländische Seite hat deutlich gemacht, dass sie sich für weitergehende Lösungen einsetzen will, die es Grenzpendlern ermöglichen, regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Minister Dr. Optendrenk unterstreicht diesen Anspruch. „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet. Wer grenzüberschreitend arbeitet, soll frei entscheiden können, wo und wie gearbeitet wird. Nordrhein-Westfalen wird sich weiterhin beim Bund und im europäischen Kontext dafür einsetzen, dass die steuerlichen Regeln mit der Flexibilisierung der Arbeitswelt Schritt halten.“

Die Ankündigung der niederländischen Regierung, das Thema auch auf Ebene der OECD, der Europäischen Union sowie im Rahmen der Benelux-Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, wird in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich begrüßt. Das Land sieht darin eine Chance, langfristig tragfähige und alltagstaugliche Lösungen für Grenzpendler zu erreichen und den Wirtschafts- und Lebensraum in der Grenzregion weiter zu stärken.

Quelle: 2026, Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister

Die BRAK äußert in einer Stellungnahme Bedenken gegenüber der Neuregelung der Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister mittels EU-Durchführungsverordnung.

BRAK, Mitteilung vom 15.01.2026

Die BRAK äußert in einer Stellungnahme Bedenken gegenüber der Neuregelung der Übermittlung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an ein Zentralregister mittels EU-Durchführungsverordnung.

Gem. Art. 62 der Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 müssen bestimmte Daten des wirtschaftlichen Eigentümers, also jeder natürlichen Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, ein Express Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung letztlich steht, in Deutschland an das Transparenzregister übermittelt werden. Auf Grundlage der geplanten Durchführungsverordnung sollen nun auch verpflichtend alle Vornamen, der Geburtsort, die konkrete Wohnadresse und die Ausweisnummer zusätzlich übermittelt werden. Angesichts der zunehmenden Drohungen gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fordert die BRAK eine Begrenzung der Veröffentlichung sowie der Einsichtnahme. Letztere dürfen nur eng begrenzt und nach individueller Prüfung der Erforderlichkeit erfolgen.

Quelle: BundesrechtsanwaltskammerNachrichten aus Brüssel Ausgabe 01/2026

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Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität

Das ArbG Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet (Az. 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Urteilen 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU) vom 16.12.2025

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.

Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die Freie Universität (FU) hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU). Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).

Das Arbeitsgericht hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.

Bei den Klagen handelt es sich um sog. Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verbandsklageverfahren in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Beschlüssen 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26 vom 15.01.2026

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2026 (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26) die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.

Die Stiftung ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Bibliothek des Konservativismus. Der Bestand dieser Bibliothek war in den vergangenen Jahren im Katalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds (GBV) verzeichnet. Dieser seit 1996 bestehende Bibliotheksverbund der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen betreibt einen EDV-gestützten Katalog aller wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft der Teilnehmerländer. Auch Bibliotheken in kommunaler und anderer Trägerschaft können ihre Bestände in diesem Katalog führen lassen. Andere Bibliotheken, beispielsweise Kirchenbibliotheken, Bibliotheken von Kammern und Verbänden oder Firmenbibliotheken, können unter Kostenübernahme an den GBV angeschlossen werden.

Um eine Bibliothek im letztgenannten Sinne handelt es sich auch bei der Bibliothek der Stiftung. Aufgrund eines Vertrags mit der Verbundzentrale war deren Bestand seit dem Jahr 2021 im GBV gelistet. Im Juni 2025 kündigte die Verbundzentrale das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen. Gegen diese Kündigung hat die Stiftung vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit der Begründung Klage erhoben, die Kündigung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zudem begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst im GBV zu verbleiben.

Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 (Az. 1 A 650/25 und 1 B 731/25) hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit im Eil- und im Hauptsacheverfahren an das Landgericht Göttingen verwiesen. Der Vertrag aus dem Jahr 2021 sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Aus dem öffentlichen Interesse, zur Förderung von Forschung und Lehre einen gemeinsamen Bibliothekskatalog zu erstellen und darin auf vertraglicher Grundlage auch Kataloge Privater aufzunehmen, folge nicht, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele. Anders als bei sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die Dritten prinzipiell unbeschränkt zur Verfügung stünden und bei denen nur bei Ausschöpfung der Ressourcen eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, diene der GBV in erster Linie den im Bibliotheksverbund zusammengeschlossenen Bibliotheken selbst. Eine Öffnung für Dritte sei in das Ermessen der Verbundzentrale gestellt und stehe unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Erfüllung der Pflichtaufgaben in Bezug auf die wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft. Etwaige Verpflichtungen, bei der Auswahl der Vertragspartner die Grundrechte, darunter insbesondere den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, bestünden unabhängig vom Rechtsweg.

Die dagegen gerichteten Beschwerden hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen und sich in vollem Umfang der Begründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Da die Stiftung nicht dem Nutzerkreis angehöre, dem der GBV nach seiner Zweckbestimmung dienen solle, könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Entscheidung über den Zugang nach Maßgabe des öffentlichen Rechts erfolge.

Die Beschlüsse über die Verweisung sind unanfechtbar. Die Sachentscheidung im Eil- und im Hauptsacheverfahren wird das Landgericht Göttingen treffen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Feuerwehrgebühren für Löscheinsatz nach Entsorgung von Kaminasche in Biotonne rechtmäßig

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete (Az. 2 K 1652/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 2 K 1652/22.GI vom 14.01.2026 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit Urteil vom gestrigen Tag eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.

Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wettenberg löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde Wettenberg für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.

Dem ist der Einzelrichter der 2. Kammer nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine anderen Brandquelle ausgeschlossen werden. Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.

Die Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 2 K 1652/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Januar 2026

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich lt. BMWE im vierten Quartal mit einem preis-, kalender- und saisonbereinigten BIP-Zuwachs von 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal wieder leicht belebt. Im Gesamtjahr 2025 lag das preisbereinigte BIP um 0,2 Prozent über dem Vorjahresniveau.

BMWE, Pressemitteilung vom 15.01.2026

  • Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich im vierten Quartal mit einem preis-, kalender- und saisonbereinigten BIP-Zuwachs von 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal wieder leicht belebt. Im Gesamtjahr 2025 lag das preisbereinigte BIP um 0,2 Prozent über dem Vorjahresniveau. Positive Wachstumsimpulse dürften dabei im vierten Quartal von einer steigenden Industrieproduktion ausgegangen sein, die sich verwendungsseitig teilweise in einer Belebung der Ausrüstungsinvestitionen niederschlagen dürfte. Vom Außenhandel dürften kein Wachstumsbeitrag zu erwarten sein. Mit zunehmender Realisierung der fiskalischen Impulse dürfte sich die konjunkturelle Entwicklung zu Jahresbeginn weiter stabilisieren und im Jahresverlauf an Dynamik gewinnen. Dennoch legt die tendenzielle Eintrübung der Stimmungsindikatoren in der Wirtschaft und den privaten Haushalten zum Jahresende noch keine breite konjunkturelle Belebung nahe, was die Unsicherheiten für die kurzfristigen Wachstumsperspektiven unterstreicht.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe wurde im November um 0,8 Prozent im Vergleich zum Vormonat ausgeweitet. Damit ist sie zum dritten Mal in Folge gestiegen. Auch gegenüber dem Vorjahresmonat ergab sich ein Plus von 0,8 Prozent. Im Dreimonatsvergleich erhöhte sich der Ausstoß um 0,7 Prozent. Ausschlaggebend für diese Entwicklung war eine Produktionssteigerung in der Industrie. Insbesondere Investitionsgüterproduzenten profitieren hier von einer aufgehellten Auftragslage. Eine breitere Belebung der Industriekonjunktur wird jedoch von der noch gedämpften Auslandsnachfrage begrenzt.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im November um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Oktoberwert mehrfach nach oben revidiert wurde. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im November ein Plus von 1,4 Prozent, wobei der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 2,7 Prozent zulegte und der Umsatz mit Lebensmitteln um 0,3 Prozent zurückging. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Dezember im Vormonatsvergleich ein Minus von 10,5 Prozent; in der Dreimonatsbetrachtung jedoch noch eine Zunahme um 4,3 Prozent. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine gedämpfte Konsumentwicklung um die Jahreswende 2025/26 hin.
  • Die Inflation sank im Dezember 2025 auf 1,8 Prozent und liegt damit erstmals seit Herbst 2024 wieder unter zwei Prozent. Rückläufige Energiepreise und unterproportionale Zuwächse bei Nahrungsmitteln dämpfen den Verbraucherpreisanstieg; Dienstleistungspreise bleiben zentraler Preistreiber. In den kommenden Monaten dürfte die Inflation weiter um oder leicht unter zwei Prozent liegen.
  • Die Arbeitslosigkeit stieg im Dezember saisonbereinigt um drei Tausend Personen. Die Zahl der Erwerbstätigen verblieb im November mit minus ein Tausend Personen in etwa auf Vormonatsniveau und auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stagnierte im Oktober. Die Frühindikatoren deuten zu Jahresbeginn auf eine weiterhin gedämpfte Arbeitskräftenachfrage hin. Eine baldige Trendwende am Arbeitsmarkt ist daher zu Jahresbeginn noch nicht absehbar.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Oktober 2025 um 8,7 Prozent gegenüber dem Vormonat auf 2.108 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Oktober 2024 liegt sie um 4,8 Prozent höher. Der IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Dezember einen Anstieg von 17 Prozent gegenüber dem Vormonat aus.

Leichte Konjunkturbelebung zum Jahresende

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich, nach der Stagnation im dritten Quartal, zum Jahresende wieder leicht belebt. Nach ersten, vorläufigen Informationen des Statistischen Bundesamtes ist die Wirtschaftsleistung im vierten Quartal 2025 um preis-, kalender- und saisonbereinigt 0,2 Prozent gegenüber dem Vorquartal gestiegen.

Im Gesamtjahr 2025 lag das preisbereinigte BIP um 0,2 Prozent über dem Vorjahresniveau. Positive Wachstumsimpulse gingen dabei vor allem von einer fortgesetzten Erholung der privaten und öffentlichen Konsumausgaben aus. Auch die Vorratsveränderung trug rechnerisch zum BIP-Anstieg bei. Dagegen waren die Bruttoanlageinvestitionen (Maschinen, Anlagen und Bauten) im Jahresdurchschnitt rückläufig. Deutlich negativ war auch der Wachstumsbeitrag vom Außenhandel, wobei einem erneuten, leichten Rückgang der Exporte ein spürbarer Anstieg der Importe gegenüberstand.

Für eine schrittweise konjunkturelle Erholung um den Jahreswechsel sprechen die zuletzt spürbar aufwärtsgerichteten Auftragseingänge und die gestiegene Ausbringung des Produzierenden Gewerbes. Insbesondere bei den Investitionsgüterproduzenten zeigt sich im Schlussquartal eine kräftige Belebung, die auch auf die zunehmende Realisierung der verteidigungswirtschaftlichen Aufträge zurückzuführen sein dürfte.

Neben dem Anstieg der VDA-Produktionszahlen für Kfz im Dezember deutet auch der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex als Frühindikator für die Industrieproduktion mit einem Plus von kalender- und saisonbereinigt über drei Prozent im Vormonatsvergleich – dem stärksten gemeldeten Zuwachs seit März 2021 – auf eine fortgesetzte Erholung der Industrieproduktion zur Jahreswende hin.

Die Ausweitung der Produktion von Investitionsgütern dürfte sich verwendungsseitig in einer Belebung der Ausrüstungsinvestitionen zum Jahresende 2025 widergespiegelt haben, da diese vor allem auf Bestellungen aus dem Inland beruhen. Auch die im vierten Quartal gestiegenen Zulassungen von gewerblichen Kfz dürften die Ausrüstungsinvestitionen stützen.

In der Bauwirtschaft ist zum Jahresende 2025 mit einer Stabilisierung zu rechnen, wobei vor allem vom Tiefbau positive Impulse, wesentlich getragen von öffentlichen Aufträgen, ausgehen dürften.

Die stärker exportorientierten Wirtschaftszweige standen hingegen weiterhin unter Druck. Belastet durch eine schwache Auslandsnachfrage, gestiegene US‑Zölle und eine verschlechterte Wettbewerbsposition blieb die Exportaktivität im vierten Quartal wohl noch schwach. Auch die Importentwicklung war zuletzt rückläufig.

Obwohl sich die Konsumstimmung zum Jahresende etwas abgeschwächt hat, dürfte sich der private Konsum im vierten Quartal gegenüber dem Vorquartal leicht positiv entwickelt haben. Die Umsätze im Einzelhandel lagen im Oktober und November im Mittel ein Prozent über dem Niveau des dritten Quartals, im Gastgewerbe wurde im Oktober spürbar mehr umgesetzt als im Vormonat und die Kfz-Zulassungen von Privatpersonen legten zum Jahresende im Vorquartalsvergleich mit über vier Prozent spürbar zu.

Mit einer zunehmenden Realisierung der fiskalischen Impulse dürfte sich die konjunkturelle Entwicklung zu Jahresbeginn weiter stabilisieren und im Jahresverlauf 2026 an Dynamik gewinnen. Dennoch legt die tendenzielle Eintrübung der Stimmungsindikatoren in der Wirtschaft und der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Jahresende noch keine breite konjunkturelle Belebung nahe, was die nach wie vor hohen Risiken und Unsicherheiten für die kurzfristige Wachstumsperspektiven unterstreicht.

Welthandel bleibt volatil und verliert an Schwung

Die weltweite Industrieproduktion hat sich im Oktober nach dem vorangegangenen Anstieg in etwa auf dem Niveau des Vormonats gehalten und lag um 2,9 Prozent über dem Vorjahresmonat. Während die Ausbringungsmenge in den Industrieländern leicht ausgeweitet wurde, wurde sie in den Schwellenländern etwas gedrosselt. Für den Jahreswechsel 2025/26 deuten Frühindikatoren auf eine leichte Verlangsamung des weltwirtschaftlichen Expansionstempos hin: Der Einkaufsmanagerindex (PMI) von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Dezember erneut von 52,7 auf 52,0 Punkte gefallen. Damit liegt er weiterhin oberhalb der Wachstumsschwelle von 50 Punkten und deutet auf eine positive, aber etwas nachlassende Dynamik im Vergleich zum Vormonat hin. Sowohl im Dienstleistungsbereich als auch in der Industrie verschlechterte sich die Stimmung etwas. Anlegerinnen und Anleger sind dagegen zuversichtlicher in das Jahr 2026 gestartet. Für nahezu alle betrachteten Weltregionen hat sich ihre Stimmung laut dem Sentix-Index weiter aufgehellt, wobei die USA und Asien Taktgeber der an den Finanzmärkten erwarteten Aufwärtsbewegung bleiben.

Die Entwicklung des Welthandels bleibt volatil. Zu Beginn des vierten Quartals 2025 haben sich nach dem vorangegangenen Plus wieder Bremsspuren gezeigt. Mit einem Rückgang um 1,3 Prozent gegenüber dem Vormonat lag der internationale Warenhandel aber immer noch um gut drei Prozent über dem Wert von Oktober 2024. Auch für den weiteren Verlauf deutet sich eine Abschwächung der Handelsaktivität an: Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist im November saisonbereinigt leicht von 138,1 auf 137,5 Punkte gefallen. Damit rangiert er in etwa auf dem Niveau von Jahresbeginn 2025. Auch wenn die Aktivität in den europäischen Häfen – dank der Beendung eines Streiks in Antwerpen – zuletzt wieder zugenommen hat, hinkt sie dem weltweiten Containerumschlag nach wie vor hinterher. Analysten rechnen infolge der gestiegenen Handelsbarrieren mit einer Abschwächung der globalen Handelsdynamik um die Jahreswende 2025/26, gefolgt von einer moderaten Erholung. Insgesamt dürfte das Expansionstempo des Welthandelsvolumens damit im Jahresdurchschnitt 2026 im Vergleich zu der robusten Entwicklung im vergangenen Jahr etwas nachlassen.

Auslandsgeschäft geht im November wieder deutlich zurück

Nach einer vorübergehenden Stabilisierung sind die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen mit -3,0 Prozent im November saison- und kalenderbereinigt kräftig und auf breiter Front gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Dabei nahmen – entgegen dem Trend – besonders die Warenlieferungen in die EU spürbar ab. Die Ausfuhren in die Nicht-EU-Länder gaben dagegen u. a. dank einer Zunahme der Exporte nach China nur geringfügig nach. Insgesamt stagnierten die Ausfuhren damit in etwa auf dem Niveau des dritten Quartals. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen nahmen im November nach dem vorangegangenen Rückgang mit -0,5 Prozent erneut gegenüber dem Vormonat ab. Während auch importseitig der Handel mit den EU-Ländern zurückging, wurden vor allem aus Drittstaaten wie den USA und China deutlich mehr Güter als im Vormonat bezogen. Im Vergleich zum dritten Quartal lagen die Einfuhren damit zuletzt insgesamt um 0,4 Prozent im Plus. Der monatliche Außenhandelsüberschuss reduzierte sich infolge stärker rückläufiger Exporte im Vergleich zu den Importen im November saisonbereinigt von 10,1 Milliarden Euro auf 6,3 Milliarden Euro. Von Januar bis November lag er damit bei 106,6 Milliarden Euro beziehungsweise um knapp 33 Prozent unter dem Vorjahreswert.

Die Einfuhrpreise haben im November saisonbereinigt mit +0,5 Prozent gegenüber dem Vormonat weiter zugenommen. Preissteigernd wirkten insbesondere Energie- und Vorleistungsgüterimporte. Da die Ausfuhrpreise gleichzeitig nur um 0,3 Prozent stiegen, verschlechterte sich das außenwirtschaftliche Tauschverhältnis im Vormonatsvergleich mit 0,3 Prozent erstmals seit Juni 2025 leicht. In realer Rechnung dürften die Rückgänge der Aus- und Einfuhren damit noch etwas ausgeprägter ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren für den Außenhandel sind zur Jahreswende 2025/26 insgesamt gedämpft: Laut ifo Exporterwartungen bleibt der außenwirtschaftliche Ausblick für das erste Quartal 2026 verhalten. Im Dezember ist der Index nur leicht von -3,8 auf -3,1 Saldenpunkte gestiegen. Wichtige Exportbranchen wie der Automobil- und der Maschinenbau rechnen weiterhin mit rückläufigen Auslandsgeschäften. Die Auftragseingänge aus dem Ausland scheinen sich zuletzt etwas zu fangen. Sie sind im November infolge von Großaufträgen mit saisonbereinigt +4,9 Prozent gegenüber dem Vormonat kräftig gestiegen. Dabei nahm insbesondere die Nachfrage ausländischer Unternehmen aus dem Euroraum nach deutschen Investitions- und Vorleistungsgütern zu. Auch aus den übrigen Ländern gingen in diesen Segmenten wieder mehr Bestellungen ein. Ohne Großaufträge lagen die Auslandsorder im Vormonatsvergleich aber insgesamt um 0,3 Prozent im Minus. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich waren sie mit 0,2 Prozent nur geringfügig positiv.

Die Perspektiven für die deutsche Exportwirtschaft bleiben damit insgesamt herausfordernd. Auch wenn sich Weltwirtschaft und globaler Handel bislang als robust erwiesen haben, deutet sich am aktuellen Rand – wie von internationalen Beobachtern für die Jahreswende erwartet – eine Abschwächung an. Eine allmähliche Erholung der Exporte ist erst im späteren Jahresverlauf zu erwarten.

Produktion und Auftragseingänge zeigen Aufwärtstrend

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im November zum dritten Mal in Folge gestiegen. Im Vormonatsvergleich lag sie preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,8 Prozent höher. Der Zuwachs der Produktion im September wurde gleichzeitig leicht auf +2,0 Prozent nach oben revidiert (zuvor: +1,8 Prozent). Im Vergleich zum Vorjahresmonat verzeichnete der Ausstoß im Produzierenden Gewerbe ebenfalls ein Plus von 0,8 Prozent.

Eine maßgebliche Rolle spielte dabei die Industrie, die ihre Ausbringung um 2,1 Prozent gegenüber dem Vormonat ausweitete. Ausschlaggebend war hier wie schon in den Monaten zuvor eine Produktionssteigerung im Bereich der Investitionsgüterproduzenten (+4,9 Prozent). Die Produktion von Konsum- und Vorleistungsgütern wurde hingegen gedrosselt (-0,3 Prozent bzw. -0,8 Prozent). Auch die Ausbringung im Bau wurde zuletzt mit 0,8 Prozent nach einem Anstieg im Vormonat zurückgefahren. Dabei wurde sowohl im Hoch- als auch im Tiefbau weniger produziert (-0,9 Prozent bzw. -0,1 Prozent). Am deutlichsten nahm die Produktion im Energiesektor mit -7,8 Prozent ab.

In den einzelnen Wirtschaftszweigen der Industrie war eine unterschiedliche Entwicklung zu beobachten: Ausweitungen waren in gewichtigen Bereichen wie der Produktion von Kfz und Kfz-Teilen (+7,8 Prozent), bei pharmazeutischen Erzeugnissen (+4,7 Prozent), im Maschinenbau (+3,2 Prozent) sowie der Herstellung von Metallerzeugnissen (+1,3 Prozent) zu verzeichnen. In den meisten anderen Branchen ergaben sich dagegen Rückgänge, etwa bei Datenverarbeitungsgeräten und optischen Erzeugnissen (-4,0 Prozent), chemischen Erzeugnissen (3,4 Prozent) sowie Nahrungs- und Futtermitteln (-3,6 Prozent). Auch die Produktion der energieintensiven Industrien insgesamt waren mit -1,5 Prozent im Vormonatsvergleich abwärtsgerichtet.

Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich erhöhte sich der Ausstoß im Produzierenden Gewerbe gegenüber dem Zeitraum Juni bis August um 0,7 Prozent. Die Industrie- und Energieproduktion legten ebenfalls um jeweils 0,7 Prozent zu. Im Baugewerbe betrug der Zuwachs 0,6 Prozent.

Ähnlich wie die Produktion setzten auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November ihre Erholung fort. So stieg das Ordervolumen gegenüber Oktober preis-, kalender- und saisonbereinigt um deutliche 5,6 Prozent. Eine überdurchschnittliche Häufung inländischer Großaufträge sorgte auch im Dreimonatsvergleich für eine deutliche Zunahme von 4,0 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum. Auch ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen legten die Auftragseingänge im Dreimonatsvergleich um 2,1 Prozent zu. Im Verhältnis zum November 2024 beträgt die Steigerung beachtliche 10,5 Prozent.

Der stärkste Nachfrageimpuls stammte erneut aus dem Inland, von wo die Bestellungen – auch beflügelt durch Großaufträge – um 6,5 Prozent im Vergleich zum Vormonat zulegten. Die Nachfrage aus dem Ausland zog allerdings ebenfalls spürbar mit +4,9 Prozent an. Vermehrte Orderzuflüsse stammten dabei sowohl aus dem Euroraum als auch aus Drittländern. In den einzelnen Gütergruppen machten sich die Großaufträge bei den Konsum- sowie den Investitionsgütern bemerkbar, die eine Expansion um jeweils 8,2 Prozent bzw. 7,9 Prozent verbuchen konnten. Auch Vorleistungsgüter waren mit +1,0 Prozent stärker nachgefragt.

Die überwiegende Mehrheit der Wirtschaftszweige registrierte höhere Auftragseingänge: Am stärksten ausgeprägt war diese Entwicklung in den Bereichen Bekleidung (+29,6 Prozent), Metallerzeugnisse (+25,3 Prozent), Sonstiger Fahrzeugbau (+12,3 Prozent) und EDV und Optik (+8,3 Prozent). In der gewichtigen Kfz-Industrie kam es zu einer moderaten Steigerung von 0,8 Prozent. Rückläufig war die Nachfrage dagegen bei pharmazeutischen Erzeugnissen (3,5 Prozent), Metallerzeugung (-2,3 Prozent) und Textilien (-1,0 Prozent).

Vor dem Hintergrund dieser leicht aufgehellten Auftragslage, insbesondere aus dem Inland, zeigt die Industrieproduktion zum Jahresende einen Aufwärtstrend. Hiervon können vor allem die Investitionsgüterproduzenten, unter die auch die Fertigung von Verteidigungsgütern fällt, profitieren. Eine breitere Belebung der Industriekonjunktur wird jedoch noch von der gedämpften Nachfrage aus dem Ausland, insbesondere aus Drittländern, begrenzt, wobei die anhaltenden geo- und handelspolitischen Unwägbarkeiten von Bedeutung sein dürften.

Erlöse im Einzelhandel im Minus; Stimmungsindikatoren eingetrübt

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im November leicht um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem der Oktoberwert mehrfach nach oben revidiert wurde. Während der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 0,7 Prozent im Vormonatsvergleich zulegte, gab der Umsatz mit Lebensmitteln um zwei Prozent nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im November ein Plus von 1,4 Prozent, wobei der Handel mit Nicht-Lebensmitteln um 2,7 Prozent zulegte und der Umsatz mit Lebensmitteln um 0,3 Prozent zurückging. Im Dreimonatsvergleich zeigte sich der Gesamtumsatz im Einzelhandel geringfügig aufwärtsgerichtet (+0,3 Prozent); dabei war die Entwicklung der Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln rückläufig sowie schwächer als die mit Lebensmitteln (+0,3 Prozent). Der Umsatz im Gastgewerbe stieg im Oktober ggü. dem Vormonat nominal um 2,1 Prozent und preisbereinigt um 2,2 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe ein nominales Umsatzplus von 2,4 Prozent, in realer Rechnung hingegen ein leichtes Minus von 0,9 Prozent.

Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im Dezember im Vormonatsvergleich um 6,0 Prozent gesunken; in der Dreimonatsbetrachtung legten sie jedoch um 2,5 Prozent zu. Gegenüber Dezember 2024 ergab sich sogar ein deutliches Plus von 9,7 Prozent. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen zeigt sich im Vormonatsvergleich ein Rückgang von 10,5 Prozent und in der Dreimonatsbetrachtung eine Zunahme um 4,3 Prozent. Im Vergleich zum Dezember 2024 lagen die Neuzulassungen durch Privatpersonen um deutliche 9,9 Prozent höher. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich im Dezember um 3,5 Prozent gegenüber dem Vormonat, stiegen jedoch sowohl in der Dreimonats- als auch Jahresbetrachtung an. Für 2025 insgesamt zeigt sich eine geringfügig positivere Entwicklung der Neuzulassungen als im Jahr 2024. Damit bleiben die Zahlen weiter deutlich hinter den Vor-Coronajahren zurück.

Nachdem der private Konsum im dritten Quartal 2025 das erste Mal seit knapp zwei Jahren leicht zurückgegangen ist (-0,3 Prozent zum Vorquartal), zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung zur Jahreswende ein eher verhaltenes Bild. Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Januar mit einer Abnahme von 3,5 Zählern auf -26,9 Pt. deutlich eintrüben, während es im Dezember leicht um 0,7 Pt. auf -23,4 Pt. stieg. Dämpfende Effekte gingen von einem erneuten Rückgang bei den Einkommenserwartungen und einem deutlichen Anstieg der Sparneigung aus, die laut GfK zuletzt während der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2008 einen vergleichbar hohen Wert erreichte. Auch die Anschaffungsneigung ging zurück; einzig die Konjunkturerwartung zog an. Das HDE-Konsumbarometer hellte sich im Januar etwas auf, nachdem im Vormonat auf den niedrigsten Wert des Jahres 2025 gefallen war. Nach einer Umfrage des Verbands äußerten sich lediglich 17 Prozent der Unternehmen mit dem Verlauf des wichtigen Weihnachtsgeschäfts zufrieden und zwei Drittel unzufrieden. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) sank im Dezember erneut, wenn auch nicht so deutlich wie im Vormonat, um einen Zähler auf -28,5 Pt. Dabei trübte sich die Beurteilung der aktuellen Lage zum zweiten Mal ein, während sich die Erwartungen auf niedrigem Niveau stabilisierten. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine verhaltene Konsumentwicklung um die Jahreswende 2025/26 hin. Ängste um Inflation, Jobsicherheit und möglicherweise auch um die Zukunftsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme sowie die weitere Entwicklung der Abgabenlast schmälern nach wie vor die Konsumlaune der Deutschen.

Inflation unter im Dezember 2 Prozent

Die vorläufige Inflationsrate lag im Dezember bei +1,8 Prozent ggü. Vorjahr und unterschritt damit erstmals seit Herbst 2024 wieder die zwei Prozent. Im Vormonatsvergleich war das Preisniveau unverändert. Im Jahresdurchschnitt 2025 ergibt sich so eine Inflationsrate von 2,2 Prozent. Die Kerninflation lag im Dezember mit +2,4 Prozent weiterhin deutlich über der Gesamtinflation. Dienstleistungspreise stiegen erneut um +3,5 Prozent, während Güterpreise nur um 0,4 Prozent zunahmen. Die Nahrungsmittelpreise erhöhten sich um 0,8 Prozent; Energiepreise fielen um 1,3 Prozent.

Der Preisauftrieb verlagert sich weiter in Richtung Dienstleistungen – die Preisentwicklung wird damit zunehmend von der Binnenwirtschaft bestimmt, insbesondere von Löhnen und Kosten in personalintensiven Bereichen wie Pflege, Gesundheit und sozialen Dienstleistungen, während Importgüter und Energiepreise insgesamt preisdämpfend wirken.

Die Verbraucherpreise dürften in den kommenden Monaten insgesamt leicht unter oder um die 2 Prozent-Marke schwanken. Der Inflationsdruck aus dem Dienstleistungssektor dürfte vorerst anhalten, während die Energiepreise in den letzten Monaten trendmäßig fielen – Öl notierte in der letzten Woche bei durchschnittlich 61 US-Dollar ggü. 68 US-Dollar im Durchschnitt der letzten 12 Monate, Gas bei 27 Euro ggü. 35 Euro über die letzten 12 Monate, Strom bei 87 Euro/MWh ggü. 90 Euro/MWh. Dazu kommen entlastende Maßnahmen wie die abgesenkten Netzentgelte, die weggefallene Gasspeicherumlage oder der gesenkte Umsatzsteuersatz für die Gastronomie. Auf Erzeugerseite fallen v.a. die Preise für landwirtschaftliche Güter, was den Auftrieb der Nahrungsmittelpreise dämpfen dürfte. Auch die Preise von Industriegütern fielen zuletzt, während Dienstleistungspreise auch hier jüngst weiter stiegen.

Zum Jahreswechsel noch keine Belebung am Arbeitsmarkt

Zum Jahresende tritt der Arbeitsmarkt weiterhin auf der Stelle. Während die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit leicht anstieg (+3 Tsd.), verzeichnete die Unterbeschäftigung einen geringfügigen Rückgang (-3 Tsd. Personen). Die Zahl der Erwerbstätigen verblieb im November in etwa auf Vormonatsniveau (-1 Tsd.) und auch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung stagnierte im Oktober (+/-0 Tsd). Im Vorjahresvergleich war die Beschäftigung allerdings erstmals seit Frühjahr 2021 mit einem Minus von elf Tausend Personen leicht rückläufig. Die Inanspruchnahme konjunktureller Kurzarbeit legte im Oktober mit +15 Tsd. Personen etwas zu, ist im Vorjahresvergleich jedoch gesunken. Gleichzeitig entwickelte sich die Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit im November unauffällig.

Die Frühindikatoren deuten zu Jahresbeginn auf eine weiterhin gedämpfte Arbeitskräftenachfrage hin. Der Bestand der bei der Bundesagentur gemeldeten Stellen ist weiterhin niedrig und auch das ifo Beschäftigungsbarometer hat sich im Dezember in allen Wirtschaftsbereichen eingetrübt. Lediglich im Bausektor deutet sich in Erwartung der umfangreichen öffentlichen Infrastrukturinvestitionen noch ein leichter Beschäftigungsaufbau an. Auch das IAB-Beschäftigungsbarometer, das neben der gewerblichen Wirtschaft auch die Arbeitsmarktlage im öffentlichen Bereich abbildet, hat zuletzt etwas nachgegeben. Eine baldige Trendwende am Arbeitsmarkt ist daher zu Jahresbeginn noch nicht absehbar.

Unternehmensinsolvenzen steigen weiter

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Oktober 2025 um 8,7 Prozent gegenüber dem Monat September auf 2.108 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit Oktober 2024 lag sie 4,8 Prozent höher. Im Vergleich zum Oktober-Mittelwert 2016-2019 (Vorkrisenniveau) entspricht dies einer Veränderung der Unternehmensinsolvenzen von +28,9 Prozent. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist im Vergleich zum Oktober-Mittelwert 2016-2019 um 41,2 Prozent und die der voraussichtlichen Forderungen um 38,3 Prozent gestiegen. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Dezember mit 1.519 Insolvenzen einen Anstieg von 17 Prozent gegenüber dem Vormonat sowie von 14 Prozent gegenüber Dezember 2024 aus. Im Gesamtjahr 2025 wurden demnach in Deutschland 17.604 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet,13,4 Prozent mehr als 2024. Insgesamt waren 2025 etwa 170.000 Arbeitsplätze von einer Insolvenz betroffen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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EuGH zum Online-Glücksspiel: Recht des Wohnsitzlandes maßgeblich für Schadenersatzklage

Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. So entschied der EuGH (Rs. C-77/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-77/24 vom 15.01.2026

Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt.

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde [Wunner]1 mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing2 verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag4 nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung5 auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt6.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben7.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat8 (im vorliegenden Fall also in Österreich, sodass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden „Titanium“).

3Das Spielangebot von Titanium war auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet.

4Um auf der Website von Titanium spielen zu können, eröffnete der Kunde ein „Spielerkonto“. Um dieses Konto aufzuladen, nahm er eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von Titanium für den Kunden eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen von Titanium nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht und im Fall eines Gewinns wurde diesem Spielerkonto der Gewinn gutgeschrieben.

5Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

6Unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

7Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.

8Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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