Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen

Im Falle einer Flugannullierung muss die Erstattung des Flugticketpreises auch die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen. Lt. EuGH ist es dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt (Rs. C-45/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-45/24 vom 15.01.2026

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo1 Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt2. Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt3. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben4. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Fußnoten

1Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für KLM ermächtigt ist.

2Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ersucht.

3Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2018, Harms, C-601/17 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 128/18).

4Dies gilt auch dann, wenn hierfür keine ausdrückliche Vertragsklausel vorgesehen ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Neues Recht auf Reparatur

Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

2. Vorgaben zur Reparierbarkeit

Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

3. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2025 um 0,2 % gewachsen

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2025 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um 0,2 % höher als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Anstieg der Wirtschaftsleistung in Deutschland 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Wirtschaftsleistung in Deutschland nimmt nach zwei Rezessionsjahren wieder leicht zu

Das preisbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) war im Jahr 2025 nach ersten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um 0,2 % höher als im Vorjahr. Kalenderbereinigt betrug der Anstieg der Wirtschaftsleistung in Deutschland 0,3 %. „Nach zwei Rezessionsjahren ist die deutsche Wirtschaft wieder leicht gewachsen. Das Wachstum ist vor allem auf die gestiegenen Konsumausgaben der privaten Haushalte und des Staates zurückzuführen“, sagte Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, bei der Pressekonferenz „Bruttoinlandsprodukt 2025“ in Berlin. „Demgegenüber gaben die Exporte erneut nach. Die Exportwirtschaft sah sich heftigem Gegenwind ausgesetzt durch die höheren US-Zölle, die Euro-Aufwertung und die stärkere Konkurrenz aus China. Zudem hielt die Investitionsschwäche an. Sowohl in Ausrüstungen als auch Bauten wurde weniger investiert als im Vorjahr“, so Brand weiter.

Bruttowertschöpfung sinkt im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe erneut, gemischtes Bild im Dienstleistungsbereich

Die Bruttowertschöpfung ging 2025 insgesamt leicht zurück. Preisbereinigt lag sie 0,1 % niedriger als im Vorjahr. Zwischen den Branchen gab es aber große Unterschiede.

Im Verarbeitenden Gewerbe wurde 2025 im dritten Jahr in Folge weniger erwirtschaftet. Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung nahm gegenüber dem Vorjahr um 1,3 % ab. Der Rückgang war damit weniger stark als in den beiden Vorjahren. Vor allem große Bereiche wie die Automobilindustrie und der Maschinenbau hatten Einbußen zu verzeichnen. Beide Branchen sahen sich stärkerer Konkurrenz auf den weltweiten Absatzmärkten ausgesetzt. In der Chemieindustrie und anderen energieintensiven Industriezweigen unterschritt die wirtschaftliche Aktivität das niedrige Niveau der Vorjahre nochmals leicht.

Auch für das Baugewerbe war 2025 erneut ein schwieriges Jahr. Die preisbereinigte Bruttowertschöpfung sank nochmals um 3,6 %, die Zahl der Insolvenzen nahm zu. Anhaltend hohe Baupreise bremsten insbesondere den Hochbau und das Ausbaugewerbe deutlich aus. Besser war die Lage im Tiefbau: Der Neubau und die Instandsetzung etwa von Straßen, Bahnstrecken oder Energienetzen sorgten dafür, dass das Vorjahresniveau leicht übertroffen wurde.

Im Dienstleistungsbereich zeigte sich ein gemischtes Bild: So sank die preisbereinigte Bruttowertschöpfung der Unternehmensdienstleister im Vorjahresvergleich (-0,8 %). Die sonstigen Dienstleister, etwa für Sport, Unterhaltung und Erholung, mussten ebenfalls Einbußen hinnehmen (-0,3 %). Im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe stieg die preisbereinigte Bruttowertschöpfung dagegen an (+1,2 %). Hierzu trug insbesondere der Einzelhandel bei. Das Gastgewerbe erwirtschaftete hingegen weniger als im Vorjahr. Im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit wuchs die Wertschöpfung erneut (+1,4 %).

Konsumausgaben stützen das BIP, Investitionen gehen erneut zurück

Sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben stiegen im Jahr 2025 preisbereinigt deutlich gegenüber dem Vorjahr. Die preisbereinigten privaten Konsumausgaben nahmen insgesamt um 1,4 % zu. Besonders für Gesundheit gaben die privaten Haushalte mehr Geld aus als im Vorjahr (+3,8 %). Auch die Ausgaben für Mobilität nahmen zu (+2,7 %). Dazu trugen vor allem gestiegene Pkw-Käufe bei. Weniger als im Vorjahr gaben die privaten Haushalte dagegen erneut für Gastronomie und Beherbergung aus (‑0,6 %). Der Staatskonsum stieg 2025 mit einem preisbereinigten Zuwachs von 1,5 % noch etwas stärker als der private Konsum. Hauptursache für den Anstieg war, dass die Sozialversicherung mehr Geld für Krankenhaus- und Arztbehandlungen, Medikamente sowie Pflege ausgeben musste. Auch das vom Staat gezahlte Arbeitnehmerentgelt erhöhte sich weiter.

Die Bruttoanlageinvestitionen sanken insgesamt um 0,5 % gegenüber dem Vorjahr. Die Bauinvestitionen gingen um 0,9 % zurück und damit das fünfte Mal in Folge. Anhaltend hohe Baupreise dürften dazu geführt haben, dass vor allem Vorhaben im Wohnungsbau nicht realisiert wurden. Mehr investiert wurde dagegen in Nichtwohnbauten wie Straßen, Brücken, Fabriken oder Bürogebäude. Die Investitionen in Ausrüstungen – also Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – nahmen 2025 noch stärker ab als die Bauinvestitionen. Preisbereinigt lagen sie im Vergleich zum Vorjahr um 2,3 % niedriger. Deutlich gestiegene investive Ausgaben des Staates, vor allem für Verteidigung, glichen dabei das Minus bei den gewerblichen Ausrüstungsinvestitionen nicht aus.

Exporte von Waren und Dienstleistungen insgesamt sinken leicht, Warenimporte steigen dagegen kräftig

In einem für den deutschen Außenhandel turbulenten Jahr gingen die Exporte 2025 nochmals zurück (-0,3 %), das war der dritte Rückgang in Folge. Ursächlich waren die Warenausfuhren, die das Vorjahresniveau preisbereinigt um 0,7 % unterschritten. Betroffen waren Kernbereiche der deutschen Exportwirtschaft: Nach den bislang vorliegenden Daten der Außenhandelsstatistik bis Oktober 2025 wurden weniger Kraftwagen und Kraftwagenteile, Maschinen und chemische Erzeugnisse exportiert. Die Dienstleistungsexporte waren dagegen preisbereinigt 1,1 % höher als im Vorjahr.

Auf der Importseite war die Situation im Jahr 2025 gänzlich anders: Nach zwei Jahren mit Rückgängen legten die Einfuhren preisbereinigt kräftig um 3,6 % zu. Treiber waren die Warenimporte, die deutlich um 5,1 % anstiegen. Unter anderem wurden mehr Maschinen, elektrische Ausrüstungen, pharmazeutische Erzeugnisse und Nahrungsmittel importiert als im Jahr 2024. Die Einfuhren von Dienstleistungen fielen mit einem Zuwachs von 0,2 % hinter die Wachstumsraten der Vorjahre zurück.

Langjähriger Anstieg der Erwerbstätigenzahl kommt zum Erliegen

Im Jahresdurchschnitt 2025 waren 46,0 Millionen Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Gegenüber dem Vorjahr blieb der Wert nahezu unverändert. Mit Ausnahme des Corona-Jahres 2020 war die Erwerbstätigenzahl seit 2006 durchgängig gewachsen. Allerdings hatte der Anstieg seit Anfang 2024 deutlich an Dynamik verloren und kam nun 2025 zum Erliegen. Wie im Vorjahr legte die Beschäftigung ausschließlich in den Dienstleistungsbereichen zu, vor allem im Bereich Öffentliche Dienstleister, Erziehung, Gesundheit. Die Zahl der Erwerbstätigen im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe sank dagegen erneut.

Defizitquote des Staates geringer als im Vorjahr

Die staatlichen Haushalte beendeten das Jahr 2025 nach vorläufigen Berechnungen mit einem Finanzierungsdefizit von rund 107 Milliarden Euro. Wie im Vorjahr schlossen sowohl der Bund als auch die Länder, die Gemeinden und die Sozialversicherung mit einem Defizit. Das Finanzierungsdefizit lag knapp 8 Milliarden Euro niedriger als im Jahr 2024, da die Einnahmen des Staates mit +5,8 % stärker zunahmen als die Ausgaben mit +5,1 %. Bezogen auf das BIP in jeweiligen Preisen, das um 3,3 % zunahm, ergibt sich für Deutschland im Jahr 2025 eine Defizitquote von 2,4 %. Diese fällt damit geringer aus als im Vorjahr (2,7 %) und liegt unterhalb des Referenzwertes von 3 % aus dem europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt. Die Staatsquote, die als Verhältnis der Staatsausgaben zum BIP berechnet wird, lag im Jahr 2025 bei 50,3 % und stieg damit erstmals seit den Corona-Jahren 2020 und 2021 wieder auf einen Wert über 50 %.

BIP im 4. Quartal 2025 nach bisherigen Erkenntnissen zum Vorquartal gestiegen

Im aktuellen Ergebnis für das Bruttoinlandsprodukt 2025 ist eine erste sehr frühe Schätzung für das 4. Quartal 2025 enthalten. Diese basiert auf einer unvollständigeren Datenbasis als die reguläre Quartalsrechnung und ist daher unsicherer. Nach bisherigen Erkenntnissen stieg das BIP im 4. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vorquartal. Auch die ersten drei Quartale des Jahres 2025 wurden überarbeitet. Daraus resultierte für das 1. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt eine um 0,1 Prozentpunkte bessere Wirtschaftsentwicklung gegenüber dem Vorquartal als bisher veröffentlicht.

Die reguläre Schnellschätzung für das Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2025 wird das Statistische Bundesamt am 30. Januar 2026 veröffentlichen. Detaillierte Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen folgen am 25. Februar 2026.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie

Das FG Münster hat die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz im vorliegenden Fall aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei (Az. 4 V 2500/25 AO).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Beschluss 4 V 2500/25 AO vom 19.12.2025

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Az. 4 V 2500/25 AO) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster die Vollziehung der Pfändung eines Kfz aufgehoben und ausgesetzt, da nach summarischer Prüfung die Unpfändbarkeit des Kfz aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich sei.

Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend für Agoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt – neben weiteren Wertgegenständen – das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Mit Bescheid vom 28. Mai 2025 leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu nahm die Vollziehungsbeamtin das Kfz – welches zunächst beim Antragsteller verblieben war   am 23. September 2025 weg. Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Der 4. Senat hob die Vollziehung der Pfändung des Kfz auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich. Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz sei für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

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Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 695/24 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)

Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Dezember 2025 (Az. 3 K 695/24 Erb) entschieden.

Der Vater räumte seiner Tochter (der Klägerin) im Jahr 2009 eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Zum 1. Oktober 2013 und 1. März 2015 erfolgte eine schenkweise Erhöhung dieser Unterbeteiligung. Nach dem Unterbeteiligungsvertrag auf den 1. März 2015 sollte das Unterbeteiligungsverhältnis für die Dauer der Kommanditbeteiligung des Vaters bestehen. Im Falle der Veräußerung oder Auflösung der Kommanditbeteiligung partizipiere die Klägerin entsprechend anteilig am Erlös.

Im März 2020 verpflichtete sich der Vater der Klägerin dazu, seinen Kommanditanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember 2019 zu verkaufen und zu übertragen. Die Verpflichtung unterlag verschiedenen aufschiebenden Bedingungen, insbesondere einer Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Nach Freigabe durch die Europäische Zentralbank trat der Vater seine Kommanditanteile im September 2021 ab.

Zunächst berücksichtigte das Finanzamt für die schenkweise Erhöhung der Unterbeteiligung die beantragte Optionsverschonung und setzte Schenkungsteuer jeweils in Höhe von 0 Euro fest. Im Juni 2023 änderte das Finanzamt die streitgegenständlichen Bescheide dahingehend, dass es wegen der Veräußerung nur noch einen Freibetrag i. H. v. 6/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhöhung der Unterbeteiligung aus 2015) berücksichtigte. Das begünstigte Vermögen sei im März 2020 veräußert worden, weshalb die siebenjährige Behaltensfrist entsprechend anteilig unterschritten sei.

Dieser Beurteilung folgte der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nicht und hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Entgegen der Verwaltungsanweisung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019) liege mit Abschluss des Kaufvertrags im März 2020 keine Veräußerung oder Aufgabe der steuerbegünstigten Unterbeteiligung der Klägerin vor. Zunächst sei die Unterbeteiligung schon nicht durch den Vertragsabschluss des Vaters hinsichtlich seines Kommanditanteils aufgehoben worden. Nach Auffassung des Senats habe die Unterbeteiligung der Klägerin fortbestanden, bis der Vater der Klägerin tatsächlich nicht mehr am Vermögen der KG beteiligt war. Dies war erst mit Abtretung im September 2021 der Fall. Darüber hinaus sei für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuldrechtliche bzw. obligatorische, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Auch für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke werde der Begriff der Veräußerung nach ertragsteuerlichem Verständnis ausgelegt. Danach sei neben einer rechtlich geschützten Erwerbsposition der vollständige Übergang von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative notwendig. Auch der Wortlaut des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setzte eine Verfügung voraus, also ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt und dessen Bestand, Übertragung, Belastung oder Aufhebung bewirkt. Eine schuldrechtliche Verpflichtung genüge dem nicht.

Der 3. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Az. II R 1/26 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

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Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern

Das FG Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat (Az. 6 K 1524/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

Mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 6 K 1524/25 E) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Finanzamt die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen muss, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat.

Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. Die Energiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. Zur Umsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.

Der 6. Senat hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Hierbei hat der Senat dahinstehen lassen, ob die betroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger sei verpflichtetet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 Euro zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Abs. 2 EStG eine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung der Energiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.

Zwar seien zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113 EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113 EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischen Entwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfen habe. So sei der Arbeitgeber durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da er über die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, und dadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleistet erschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahren vergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, die für den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegen jedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwand nach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.

Auch habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie die von ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gelingen solle, wenn die Auszahlung unter den Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe bei einer angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger wisse, dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlich auf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.

Die vom 6. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Januar 2026

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BFH: Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b EStG setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies entschied der BFH (Az. IV R 14/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 15.01.2026 zum Urteil IV R 14/23 vom 02.10.2025

Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23 – entschieden.

Verluste aus Steuerstundungsmodellen können gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt verrechnet werden. Sie mindern nur Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Folgejahren aus derselben Einkunftsquelle – d. h. demselben Steuerstundungsmodell – erzielt. Die Verrechnung mit anderen Einkünften ist ausgeschlossen. Voraussetzung eines Steuerstundungsmodells ist unter anderem, dass „dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen“. Hieraus folgert der BFH, dass das Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. Charakteristisch ist demnach die Passivität des Investors bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war im Dezember 2012 gegründet worden. Gegenstand ihres Unternehmens war der Betrieb von Windkraftanlagen. Ihr Gesellschaftsvertrag sah vor, dass das Kapital durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem bestimmten Betrag erhöht werden sollte. Hierzu wurde ein Anlegerprospekt aufgelegt, der den potentiellen Anlegern für die Anfangsjahre steuerliche Verluste prognostizierte. Im Jahr 2013 traten weitere Kommanditisten bei. Alleinige Gründungsgesellschafterin der Klägerin war eine zum Verfahren beigeladene Kommanditgesellschaft (Beigeladene). Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus. Es behandelte den im Streitjahr 2012 entstandenen und der Beigeladenen zugerechneten Verlust, der überwiegend aus der Inanspruchnahme eines sog. Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resultierte, als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ebenso wie ihre nachfolgende Klage ohne Erfolg.

Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Beigeladene auch nach Auffassung des BFH an einem Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG beteiligt. Ebenso hat der BFH bestätigt, dass die Verrechnungsbeschränkung auch dann eingreift, wenn der Verlust teilweise aus einer dem Konzept entsprechenden Inanspruchnahme eines IAB resultiert. Klargestellt hat der BFH zudem, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch ein Gründungsgesellschafter der Verrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen kann.

Da das FG jedoch nicht aufgeklärt hat, ob das Konzept – wie von der Klägerin behauptet – unter Beteiligung der Beigeladenen entwickelt worden ist, hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn hätte die Beigeladene das Konzept nicht unwesentlich mitbestimmt, wäre sie – entgegen der Auffassung des FG – nicht etwa deshalb wie die übrigen Anleger zu behandeln, weil sie zu denselben Bedingungen wie diese der modellhaft vorgefertigten Gemeinschaftskonstruktion beigetreten ist. Eine solche Sichtweise widerspricht dem Grundsatz, dass das vorgefertigte Konzept von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person erstellt werden muss. An einer solchen Passivität kann es nach Auffassung des BFH auch dann fehlen, wenn sich der Initiator zu denselben Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Firmenwagenbesteuerung: Keine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer getragenen Stellplatzkosten

Mindern die von Arbeitnehmern gezahlten Entgelte für einen vom Arbeitgeber an der ersten Tätigkeitsstätte angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten? Darüber hatte der BFH zu entscheiden (Az. VI R 7/23).

BFH, Urteil VI R 7/23 vom 09.09.2025

Leitsatz

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Arzttermine: Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt

Das LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen das Buchungsportal Doctolib statt. Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler auf. Das sei irreführend (Az. 52 O 149/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 52 O 149/25 des LG Berlin II vom 18.11.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen das Buchungsportal statt

  • Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler:innen auf.
  • Landgericht Berlin: Anzeige von Selbstzahler-Terminen ist bei anders lautender Filtereinstellung irreführend.
  • Verbraucherzentrale: Gesetzlich Versicherte dürfen nicht zur Buchung von Privatsprechstunden und Selbstzahlerterminen verleitet werden.

Wer auf dem Buchungsportal Doctolib per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatient:innen nur als Selbstzahler akzeptieren. Diese Praxis ist irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Der vzbv fordert, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche zu kennzeichnen sind und gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen.

„Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen und vom Patienten kein Geld verlangen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Bei Doctolib passiert das Gegenteil: Die ersten Treffer der Suche entpuppen sich oft als Termine nur für Privatpatienten und Selbstzahler. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.“

Behandlung nur gegen 200 Euro Vorkasse

„€ Gesetzlich“ heißt ein Auswahlkriterium für die Arztsuche auf Doctolib. Erläutert wird der Filter mit dem Hinweis: „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“. Nach Auswahl des Filters enthalten die Suchergebnisse jedoch auch Termine von Privatpraxen, die Kassenpatienten nur annehmen, wenn sie die Behandlung selbst bezahlen. Darüber wurden die Nutzer:innen auf dem Portal jeweils erst nach Auswahl des Termins über ein Pop-up-Fenster informiert. In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall hieß es darin zum Beispiel: „Wir sind eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitten bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.“

Später Warnhinweis reicht nicht aus

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die strittige Filterfunktion auf Doctolib irreführend ist. Der Einsatz des Filters wecke die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patient:innen zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung werde enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.

Der Warnhinweis vor der Terminbuchung kommt nach Auffassung der Richter zu spät. Denn der Patient sei bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucher:innen den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.

Mindeststandards für Terminplattformen

Kommerzielle Online-Terminvermittler können eine effiziente und komfortable Buchung von Arztterminen ermöglichen. Von ihnen können Patient:innen wie Praxen profitieren. Allerdings zeigen Marktchecks des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass Verbraucher:innen dort immer wieder auf schwerwiegende Probleme stoßen. So wurden zum Beispiel Arzttermine angezeigt, die nicht verfügbar, nicht passend oder kostenpflichtig waren.

Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD angekündigt, die Wartezeit auf Arzttermine zu verringern und Versorgungswege, insbesondere den Facharzt-Zugang, neu zu strukturieren. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind verbraucherfreundliche Mindeststandards für kommerzielle Arztterminportale notwendig. Dazu gehören:

  • Die Terminvergabe muss diskriminierungsfrei erfolgen und darf keine Patientengruppe schlechter stellen.
  • Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden und dürfen gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden, wenn sie das explizit wünschen.
  • Die Terminbuchung vor Ort und per Telefon muss erhalten bleiben. Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Elektronisches Empfangsbekenntnis: Zweifel reichen nicht – OLG Karlsruhe präzisiert den Gegenbeweis

In einer aktuellen Entscheidung, auf die die BRAK hinweist, konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften (Az. 25 U 114/24).

BRAK, Mitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 25 U 114/24 des OLG Karlsruhe vom 18.12.2025

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses.

In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Die Entscheidung betont: Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften.

Das beA-Nachrichtenjournal belegt lediglich objektive Vorgänge wie Eingang und Erstöffnung, lässt aber keinen zwingenden Schluss auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen zu. Da das Sichten oder Speichern einer Nachricht der bewussten Entgegennahme zeitlich vorausgehen kann, rechtfertigt das bloße Öffnen ohne zusätzliche Indizien nicht die Annahme einer früheren Kenntnisnahme (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 – 25 U 114/24).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das LG Freiburg hatte am 13.02.2024 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses noch am selben Tag dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. In der Folgezeit ging zunächst kein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zurück. Das Gericht erinnerte den Beklagtenvertreter mehrfach an die Rücksendung des eEB; aus dessen Kanzlei wurde jeweils angekündigt, dieses kurzfristig nachzureichen.

Nachdem auch weiterhin kein Empfangsbekenntnis einging, ließ der Einzelrichter am 17.03.2024 das Versäumnisurteil zusätzlich per Postzustellungsurkunde zustellen. Am 27.03.2024 gingen schließlich sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch gegen das Versäumnisurteil beim Gericht ein. Der Einspruch lag damit rund sechs Wochen nach Erlass des Versäumnisurteils.

Im weiteren Verfahren ordnete das Landgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals an, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme aufzuklären. Der Beklagtenvertreter trug vor, das beA-Nachrichtenjournal sei nicht mehr verfügbar; zugleich räumte er allerdings ein, berufsrechtlichen Pflichten zur zeitnahen Bearbeitung nicht genügt zu haben. Das LG Freiburg wertete den langen Zeitablauf, die mehrfachen Erinnerungen sowie die fehlende Dokumentation als Widerlegung des im eEB angegebenen Zustellungsdatums und verwarf den Einspruch als verfristet.

Auf die Berufung hob das OLG Karlsruhe diese Entscheidung auf.

Zweifel am Zustellungsdatum genügen nicht

Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass der zeitliche Ablauf – insbesondere die mehrwöchige Verzögerung zwischen elektronischer Übermittlung und Abgabe des eEB – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Zustellungsdatums begründen kann. Solche Zweifel seien geeignet, eine vertiefte Darlegungspflicht zur tatsächlichen Kenntnisnahme auszulösen.

Für die Entkräftung der Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses reiche dies jedoch nicht aus, unterstreichen die Richterinnen und Richter des OLG. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung verliere ein eEB seine Wirkung erst dann, wenn jede ernsthafte Möglichkeit seiner inhaltlichen Richtigkeit ausgeschlossen werden könne. Weder der bloße Zeitablauf noch die Annahme, der Rechtsanwalt hätte bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation früher reagieren müssen, erfüllten diesen strengen Maßstab. Auch ein berufsrechtlich pflichtwidriges Verhalten lasse nicht zwingend auf einen früher gebildeten Annahmewillen schließen (§ 14 BORA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich datiert zurückzusenden).

Kein Zustellungsnachweis durch beA-Nachrichtenjournal

Zentrale Bedeutung messen die OLG-Richterinnen und Richter dabei der Abgrenzung zwischen technischem Zugriff und rechtlich relevanter Zustellung bei. Selbst wenn das beA-Nachrichtenjournal den Eingang der Nachricht am 13.02.2024 sowie eine frühere erstmalige Öffnung dokumentiert hätte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen schließen. Maßgeblich sei nicht der elektronische Abruf, sondern die bewusste Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.

Das Öffnen oder Lesen einer Nachricht stelle lediglich eine notwendige Vorstufe dar, nicht aber den Beweis der Empfangsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund komme auch der unterbliebenen Vorlage des Nachrichtenjournals keine entscheidende Bedeutung zu; selbst dessen vollständiger Inhalt hätte den vom Landgericht angenommenen früheren Zustellungszeitpunkt nicht sicher belegen können.

Fazit

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Auch bei auffälligen Verzögerungen, mehrfachen gerichtlichen Erinnerungen und offen zutage tretenden Organisationsmängeln darf die Beweiswirkung des eEB nicht durch bloße Plausibilitätserwägungen ersetzt werden.

Auch ein vermeintlich „unzuverlässiger“ Empfänger erhält ein Schriftstück erst dann zugestellt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter des OLG, wenn er es tatsächlich mit Annahmewillen entgegennimmt. Damit erteilen sie einer faktischen Beweislastumkehr im elektronischen Rechtsverkehr eine klare Absage.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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