Digitalpaket (Digitaler Omnibus) der Europäischen Kommission – WPK äußert sich zur Anpassung der DSGVO

Die WPK nimmt zum Digitalpaket der EU-Kommission Stellung, weist dabei auf den Schutz des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hin und fordert Anpassungen an Art. 15 der DSGVO.

WPK, Mitteilung vom 20.01.2026

Seit dem 21. November 2025 konsultiert die EU-Kommission ein Digitalpaket. Es besteht aus den folgenden Vorschlägen:

  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU) 2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digitaler Omnibus) (COM(2025) 837 final – 2025/0360 (COD));
  • Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689 und (EU) 2018/1139 hinsichtlich der Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digitaler Omnibus für KI) (COM(2025) 836 final – 2025/0359 (COD)).

Die Kommentierungsfrist läuft noch bis zum 13. März 2026.

Vereinfachung von digitalen Regelungen in der Europäischen Union

Mit dem Paket möchte die EU-Kommission einen ersten Schritt zur Optimierung der Anwendung des digitalen Regelwerks gehen. Dazu sollen zahlreiche Rechtsvorschriften angepasst werden, um Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen und Bürgern gleichermaßen sofortige Erleichterungen zu verschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern.

Das unmittelbare Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass die Einhaltung der Vorschriften mit geringeren Kosten verbunden ist, dabei aber die gleichen Ziele erreicht werden und verantwortungsbewussten Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil verschafft wird. Dazu sollen etwa Informations- und Meldepflichten vereinfacht werden.

Digitaler Omnibus

Der vorgenannte Digitale Omnibus enthält unter anderem Änderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unter anderem soll die Definition von „personenbezogenen Daten“ durch einen Zusatz konkretisiert werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“ sei es nach Angaben der EU-Kommission im Gesetzentwurf erforderlich, weiter zu präzisieren, wann eine natürliche Person als identifizierbar anzusehen ist.

WPK fordert den Schutz des Zurückbehaltungsrechts – Anpassung des Art. 15 DSGVO

Darüber hinaus soll Art. 12 Abs. 5 DSGVO neu gefasst werden, um klarzustellen, dass das Auskunftsrecht nicht in dem Sinne missbraucht werden darf, dass die betroffenen Personen es für andere Zwecke als den Schutz ihrer Daten ausüben wollen.

Genau hier knüpft die WPK mit ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2026 an. Bereits mehrfach hat sie auf das Thema des Schutzes des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts hingewiesen und Anpassungen gefordert (zuletzt im Rahmen des Omnibus-Pakets IV mit Stellungnahme vom 17. Juli 2025).

Auch diesmal verweist die WPK auf den umfassenden Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO und hebt das Missbrauchspotenzial hervor, wodurch das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht in § 51b Abs. 3 WPO ausgehebelt werden könnte. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht so weit, dass der WP/vBP bei einem Auskunftsverlangen durch einen Mandanten eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein.

Um diesem Missbrauchspotenzial entgegenzuwirken, fordert die WPK eine Anpassung des Art. 15 DSGVO.

Digitaler Omnibus für KI

Der Digitale Omnibus für KI sieht Erleichterungen vor, um den Herausforderungen bei der Umsetzung der KI-Richtlinie zu begegnen. So etwa sollen Vereinfachungen geschaffen werden, beispielsweise die Ausweitung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gewährten regulatorischen Vereinfachungen auf kleine mittelständische Unternehmen (SMCs) oder die Erleichterung der Einhaltung von Datenschutzgesetzen. Eine Übersicht über die geplanten Maßnahmen findet sich auf Seite 3 des Vorschlages für einen Digitalen Omnibus für KI.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im November 2025: +1,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 5,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, November 2025
+1,8 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+5,9 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands
8,0 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,8 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 5,9 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im November 2025 ist wesentlich auf den Anstieg im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt +3,1 % zum Vormonat) zurückzuführen. In diesem Bereich wurde im November 2025 ein hohes Volumen an neuen Großaufträgen verzeichnet. Auch die Anstiege in der Automobilindustrie (+3,0 %) und im Maschinenbau (+1,1 %) wirkten sich positiv auf das Gesamtergebnis aus.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im November 2025 gegenüber Oktober 2025 um 3,6 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland erhöhte sich um 0,9 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat Oktober 2025 um 2,3 %, bei den Herstellern von Konsumgütern um 4,0 %. Im Bereich der Vorleistungsgüter fiel er um 0,7 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,0 Monate gestiegen

Im November 2025 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat Oktober 2025 auf 8,0 Monate (Oktober 2025: 7,9 Monate). Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 11,0 Monate (Oktober 2025: 10,8 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,3 Monaten und bei den Herstellern von Konsumgütern stieg sie auf 3,8 Monate (Oktober 2025: 3,6 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie viele Monate die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz ohne neue Auftragseingänge theoretisch produzieren müssten, um die vorhandenen Aufträge abzuarbeiten. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Erzeugerpreise Dezember 2025: -2,5 % gegenüber Dezember 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2025 um 2,5 % niedriger als im Dezember 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %. Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 1,2 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.01.2026

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Dezember 2025
-2,5 % zum Vorjahresmonat
-0,2 % zum Vormonat
-1,2 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Dezember 2025 um 2,5 % niedriger als im Dezember 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Erzeugerpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,2 %. Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 1,2 % niedriger als im Jahresdurchschnitt 2024.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Dezember 2025 die niedrigeren Energiepreise. Investitionsgüter, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter sowie Vorleistungsgüter waren hingegen teurer als im Vorjahresmonat. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Dezember 2025 um 0,9 %, gegenüber November 2025 stiegen sie um 0,1 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Dezember 2025 um 9,7 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber November 2025 fielen die Energiepreise um 1,2 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Dezember 2024 um 14,6 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-11,1 %) als im Dezember 2024, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,2 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Dezember 2024 um 6,6 %. Insbesondere schweres Heizöl (-24,3 %) und Rohbenzin (Naphtha) (-22,6 %) kosteten deutlich weniger als ein Jahr zuvor. Auch leichtes Heizöl (-8,6 %) und Kraftstoffe (-1,5 %) waren billiger als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Dezember 2025 um 2,0 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber November 2025). Maschinen kosteten 1,7 % mehr, die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,3 % gegenüber Dezember 2024.

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten 0,6 % mehr als im Vorjahresmonat (-0,4 % gegenüber November 2025). Unter den Verbrauchsgütern fielen allerdings die Nahrungsmittelpreise insgesamt um 0,1 %. Deutlich billiger als im Dezember 2024 waren Butter (-39,6 %), Schweinefleisch (-11,2 %) und Zucker (-3,5 %). Die Butterpreise fielen gegenüber November 2025 um 13,9 %. Teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren dagegen Rindfleisch (+25,7 %) und Kaffee (+18,0 %).

Gebrauchsgüter waren im Dezember 2025 um 1,8 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber November 2025).

Leichter Preisanstieg bei Vorleistungsgütern gegenüber Dezember 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Dezember 2025 um 0,3 % höher als im Vorjahresmonat (+0,3 % gegenüber November 2025).

Für den Preisanstieg gegenüber Dezember 2024 sorgten vor allem die höheren Preise von Metallen (+3,0 %). Insbesondere die Preise für Edelmetalle (+47,7 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+12,0 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-5,1 %), darunter auch Betonstahl (-2,6 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,5 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +15,1 % und Laubschnittholz mit +1,9 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +42,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+4,0 % gegenüber November 2025).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,6 %. Darunter war veredeltes und bearbeitetes Flachglas 4,7 % teurer, wohingegen die Preise für Hohlglas (-5,2 %) gegenüber Dezember 2024 sanken.

Preisrückgänge gegenüber Dezember 2024 gab es ebenfalls bei chemischen Grundstoffen (-2,3 %) und Papier, Pappe und Waren daraus (-0,9 %). Aber auch Futtermittel für Nutztiere (-6,6 %) und Getreidemehl (-4,2 %) kosteten deutlich weniger als im Dezember 2024.

Rückgang der Erzeugerpreise im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 um 1,2 %, Energiepreise: -6,2 %

Den größten Einfluss auf den Rückgang der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im Jahresdurchschnitt 2025 (-1,2 % gegenüber 2024) hatte die Entwicklung der Energiepreise. Im Durchschnitt sanken die Energiepreise gegenüber dem Vorjahr um 6,2 %. Erdgas in der Verteilung war im Jahresdurchschnitt 2025 um 8,3 % billiger als 2024, elektrischer Strom um 7,5 % und Mineralölerzeugnisse um 5,5 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise erhöhten sich die Erzeugerpreise 2025 gegenüber dem Vorjahr um 1,2 %.

Vorleistungsgüter waren im Jahr 2025 durchschnittlich 0,3 % billiger als 2024. Hier wirkte sich die Preisentwicklung für chemische Grundstoffe mit -1,6 % am stärksten aus. Die Preise von Metallen waren im Jahresdurchschnitt 2025 unverändert gegenüber 2024. Holz sowie Holz- und Korkwaren kosteten hingegen durchschnittlich 4,6 % mehr als 2024.

Die Preise für Investitionsgüter waren im Jahresdurchschnitt 2025 um 1,9 % höher als 2024. Gebrauchsgüter verteuerten sich um 1,5 %.

Verbrauchsgüter waren im Jahr 2025 durchschnittlich 2,7 % teurer als 2024. Nahrungsmittel kosteten 3,1 % mehr als 2024. Besonders stark stiegen die Preise für Rindfleisch (+30,3%) und Kaffee (+30,1%). Dagegen sanken die Preise für Zucker um 32,1 % und für Schweinefleisch um 7,2 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Für Klima, Familie und Automobilindustrie: Kaufförderung für E-Autos

Bis zu 6.000 Euro Zuschuss können private Käufer von E-Autos vom Staat erhalten. Das gab Bundesumweltminister Carsten Schneider bei der Vorstellung des Förderprogramms bekannt. Davon sollen Klima, Familien und die Automobilindustrie profitieren.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.01.2026

Bis zu 6.000 Euro Zuschuss können private Käufer von E-Autos vom Staat erhalten. Das gab Bundesumweltminister Carsten Schneider bei der Vorstellung des Förderprogramms bekannt. Davon sollen Klima, Familien und die Automobilindustrie profitieren.

Wer ein Elektroauto oder ein Auto mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer – sog. Range-Extender – kauft, wird dabei vom Staat sozial unterstützt. Mit mindestens 1.500 Euro und bis zu 6.000 Euro fördert die Bundesregierung eine solche Neuzulassung. Das soll einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und gleichzeitig Automobilindustrie und Familien unterstützen.

Bundesumweltminister Carsten Schneider nennt die Elektromobilität einen „Hoffnungsträger“ und ergänzte bei der Vorstellung der Eckpunkte: „Sie macht uns unabhängig von Golfstaaten und Spritpreisen und sie macht richtig Spaß beim Fahren.“ Er erwartet, dass 2026 das Jahr des Durchbruchs der Elektromobilität werde.

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert wird sowohl bei einem Kauf als auch bei einem Leasingvertrag. Die Einkommensobergrenze liegt dabei bei 80.000 Euro brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt die Einkommensgrenze um 5.000 Euro für bis zu zwei Kinder.

Jeder neue Kauf eines Elektroautos unter dieser Einkommensgrenze wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert, jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Extender – sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt – mit 1.500 Euro.

Niedrigere Einkommen werden entsprechend stärker gefördert. Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen kann die Förderung bis zu 6.000 Euro betragen. Was in welcher Höhe gefördert wird, erfahren Sie beim Bundesumweltministerium.

Förderung rückwirkend ab Januar 2026

Die Internetplattform, über die ein Förderantrag gestellt werden kann, wird voraussichtlich im Mai vorliegen. Ungeachtet dessen gilt die Förderung rückwirkend für Autos, die bereits Anfang des Jahres zugelassen worden sind. „Sie können loslegen!“, sagte Schneider und ermutigte damit Interessierte, die bisher abgewartet haben. Um anspruchsberechtigt zu sein, gilt zudem eine Mindesthaltedauer von drei Jahren.

Das Programm, das Teil des derzeit erarbeiteten Klimaschutzprogramms sein wird, kann den Erwerb von bis zu 800.000 Fahrzeugen fördern. Finanziert wird das Programm durch den Klima- und Transformationsfonds und beläuft sich auf drei Milliarden Euro über drei Jahre.

Quelle: Bundesregierung

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Handelsregistereintrag: Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das OLG Frankfurt hat beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen (Az. 20 W 194/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Beschluss 20 W 194/25 vom 31.10.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, sodass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Das BMF gibt gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 des Bewertungsgesetzes die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind (Az. IV D 4 – S 3225/00006/007/004).

BMF, Schreiben IV D 4 – S 3225/00006/007/004 vom 14.01.2026

Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG gibt das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 9. Januar 2026 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2025; 2021 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
189,1 192,9

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Fitness First: Rabattaktion irreführend, Preisangaben mangelhaft

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv. Zudem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens (Az. 2-03 O 359/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Urteil 2-03 O 359/24 des LG Frankfurt vom 24.10.2025 (nrkr)

Landgericht gibt Verbraucherzentrale-Klage gegen Fitness First Germany GmbH statt

  • Ein Countdown zählte die Zeit bis zum Ende der angeblich befristeten Rabattaktion herunter – das gleiche Angebot war aber auch danach erhältlich.
  • In den beworbenen Mitgliedsbeiträgen waren Zusatzkosten nicht berücksichtigt.
  • Landgericht Frankfurt am Main: Rabattaktion war irreführend, die Preisangaben mangelhaft

Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Außerdem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens: Der Gesamtpreis für die Mindestvertragslaufzeit fehlte. Im Wochenpreis waren Startgebühr und Pauschalen für ein „Trainingspaket“ nicht berücksichtigt.

„Fitness First hat Verbraucher:innen darüber getäuscht, dass die Rabattaktion gar nicht bis zum genannten Termin befristet war“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die angebliche Befristung und der angezeigte Countdown sollten Verbraucher:innen offenbar unter Zeitdruck zu setzen, damit sie den Vertrag schnell und womöglich ohne genauere Prüfung abschließen.“

Countdown zeigte Befristung der Rabattaktion an

„Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis!“, lautete das Motto der strittigen Rabattaktion. Je nach Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten lockte Fitness First mit einem Preisnachlass von 50 Prozent für die ersten 8 oder 16 Wochen – laut Webseite allerdings nur bis zum Ende der Aktion am 25. Juni 2024. Ein rückwärts laufender Countdown zeigte die noch verbleibenden Tage, Stunden, Minuten und Sekunden an. Tatsächlich war der Rabatt auch nach Ablauf der vermeintlichen Frist erhältlich. Und die gleiche Rabattaktion war zuvor schon einmal verlängert worden.

Irreführende Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Verbraucherzentrale statt und stufte die Rabattaktion als irreführend ein. Das Unternehmen hatte sich zwar eine Verlängerung der Aktion vorbehalten. Für Verbraucher:innen sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, nach welchen Kriterien eine solche Verlängerung erfolgen würde. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde, so das Gericht. Ohne die irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten sie weniger unter Zeitdruck gestanden und das Angebot besser prüfen und vergleichen können. Es spreche viel dafür, dass sich das Unternehmen die besondere Anlockwirkung des Angebots und insbesondere des Countdowns zu Nutze machen wollte. Dabei habe es mehrfach von dem Nachfrageschub aufgrund des vermeintlich kurzen Angebots profitiert.

Wochenpreis enthielt keine Zusatzkosten

Als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht rügte das Gericht außerdem die mangelhaften Preisangaben auf der Webseite von Fitness First. Der nach der Preisangabenverordnung anzugebende Gesamtpreis während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Und die beworbene Wochenpreise waren zu niedrig, weil die halbjährlichen Trainingspauschalen und die bei einer Vertragslaufzeit von zwölf Monaten fällige Startgebühr darin nicht eingerechnet waren. Nach Auffassung des Gerichts reichte es nicht aus, lediglich die einzelnen Teilpreise aufzuführen.

Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 23.10.2025, Az. 2-03 O 359/24 ist nicht rechtskräftig. Die Fitness First Germany GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Frankfurt am Main, 6 U 294/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Deutsche Unicorns: USA verlieren an Attraktivität als Gründungsstandort

Erfolgreiche Gründerinnen und Gründer blicken lt. Bitkom skeptischer auf die USA, zugleich gewinnt Deutschland als Tech-Standort an Attraktivität. Nur 7 Prozent würden sich aktuell für die USA entscheiden, wenn sie noch einmal gründen würden, vor einem Jahr waren es noch mehr als dreimal so viele.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.01.2026

  • 6 von 10 würden wieder in Deutschland gründen, gerade einmal 7 Prozent ziehen die USA vor
  • Die Hälfte erwartet, dass Deutschland 2026 attraktiver für innovative Tech-Unternehmen wird
  • 8 von 10 fordern Bürokratieabbau

Erfolgreiche Gründerinnen und Gründer blicken skeptischer auf die USA, zugleich gewinnt Deutschland als Tech-Standort an Attraktivität. Nur 7 Prozent würden sich aktuell für die USA entscheiden, wenn sie noch einmal gründen würden, vor einem Jahr waren es noch dreimal so viele (24 Prozent). Eine Mehrheit von 57 Prozent würde dagegen wieder in Deutschland gründen, nach 47 Prozent im Vorjahr. Rund ein Fünftel (21 Prozent) würde in einem anderen EU-Land gründen (2025: 12 Prozent), 7 Prozent anderswo auf der Welt (2025: 12 Prozent) und ebenfalls 7 Prozent würden gar nicht mehr gründen. Zugleich erwartet die Hälfte (50 Prozent), dass Deutschland in zwölf Monaten für Tech-Unternehmen noch attraktiver wird. Im vergangenen Jahr war nicht einmal ein Drittel (29 Prozent) so positiv gestimmt. Das sind Ergebnisse einer Umfrage der Startup-Initiative Get Started des Bitkom, bei der 14 Gründerinnen und Gründer von deutschen Unicorns, die noch im Management aktiv sind, ihre Einschätzung abgegeben haben. Aktuell sind in 25 der 29 Unicorns in Deutschland noch Gründer oder Gründerinnen im Management aktiv. Bei Unicorns handelt es sich um nicht-börsennotierte Startups, die mit einer Milliarde Euro oder mehr bewertet werden. „Deutschland ist auf dem richtigen Weg, jungen Tech-Unternehmen bessere Bedingungen für Wachstum und Erfolg zu geben. Mehr innovative, wachstumsstarke Startups sind ein wichtiger Beitrag für digitale Souveränität“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Die wichtigste Forderung der erfolgreichen Gründerinnen und Gründer an die Politik ist ein deutlicher Bürokratieabbau (79 Prozent). Rund zwei Drittel (64 Prozent) plädieren für einen erleichterten Marktzugang, etwa durch die Harmonisierung des EU-Binnenmarkts. 43 Prozent sehen Bedarf für besseren Zugang zu Wachstumskapital in Deutschland, 36 Prozent für eine vereinfachte Fachkräftegewinnung aus dem Ausland, etwa durch schnellere Visaverfahren. Und 29 Prozent wünschen sich Möglichkeiten zur schnelleren Erprobung von Innovationen, zum Beispiel durch Reallabore. Wintergerst: „Die Bundesregierung hat den Bürokratieabbau ins Zentrum ihrer Politik gerückt. Davon würden Startups und Scaleups in Deutschland unmittelbar profitieren“, so Wintergerst.

8 von 10 erwarten einen Unicorn-Börsengang im Jahr 2026

Mit Blick auf die deutschen Unicorns sind die Gründerinnen und Gründer optimistisch. 8 von 10 (79 Prozent) erwarten in diesem Jahr mindestens einen Börsengang eines Milliarden-Startups. Allerdings glauben nur 29 Prozent, dass dieser an einer deutschen Börse stattfinden wird, 50 Prozent rechnen mit den USA und 7 Prozent mit einem anderen EU-Land.

Und an einer weiteren Stelle hat sich die Situation für Startups in Deutschland verbessert. 57 Prozent der Befragten haben das Gefühl, dass sie als Gründerin oder Gründer hierzulande grundsätzlich Wertschätzung erfahren, vor einem Jahr waren es nur 41 Prozent. 36 Prozent geben umgekehrt an, dass sie keine Wertschätzung erfahren (2025: 35 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Kredithürde bei Mittelständlern auf Rekordniveau

Unternehmen mit Finanzierungsbedarf haben lt. KfW Research zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 19.01.2026

  • Kleine und mittlere Unternehmen haben immer mehr Probleme, an Kredite zu kommen
  • Finanzierungsinteresse der Mittelständler bleibt gering

Unternehmen mit Finanzierungsbedarf haben zunehmend Schwierigkeiten, Kredite zu erhalten: Im vierten Quartal 2025 berichteten 37,8 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von erschwerten Kreditvergabebedingungen – ein Plus von 3,9 Prozentpunkten zum Vorquartal und ein neuer Höchststand. Bei Großunternehmen lag dieser Anteil mit 29,4 Prozent zwar unter dem bisherigen Spitzenwert, stieg aber um deutliche neun Prozentpunkte zum Vorquartal.

Bereits seit drei Jahren berichten Mittelständler von überdurchschnittlich strengen Maßstäben der Banken bei Kreditverhandlungen.

„Banken scheinen wegen der vielfältigen wirtschaftlichen Herausforderungen von einer Verschlechterung der Fundamentaldaten der Unternehmen auszugehen und agieren daher vorsichtig“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Das sind die Ergebnisse der KfW-ifo-Kredithürde. Dafür wertet die KfW jedes Quartal Daten der Konjunkturumfragen des ifo-Instituts aus, differenziert nach Größenklassen und Wirtschaftsbereichen.

Branchenübergreifend erreichten die Hürden für Kreditvergaben neue Höchstniveaus. Im Mittelstand waren besonders der Einzelhandel (45,2 Prozent) und der Dienstleistungssektor (41,4 Prozent) betroffen. Bei Großunternehmen wurden Rekordwerte im Einzelhandel (49,7 Prozent) und Großhandel (41,7 Prozent) festgestellt.

Das Finanzierungsinteresse der Unternehmen bleibt ebenfalls gering. Nur rund jeder fünfte Mittelständler führte im vierten Quartal Kreditverhandlungen – deutlich weniger als im langfristigen Durchschnitt. Bei den Großunternehmen dagegen stieg der Anteil deutlich um 4,3 Prozentpunkte auf 31,5 Prozent und erreichte damit beinahe seinen langfristigen Durchschnitt.

„Die bislang ausbleibende Wirtschaftsbeschleunigung wirkt wie ein Hemmschuh auf das Kreditinteresse der Unternehmen. Die gesunkenen Kreditzinsen zeigen nur begrenzte Wirkung. Zeitgleich erhöhen sich aufgrund konjunktureller und struktureller Herausforderungen die Anforderungen für Unternehmen, überhaupt einen Kredit zu erhalten. Um diesen Trend umzukehren, ist für 2026 eine positive wirtschaftliche Entwicklung unerlässlich“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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Autofahren mit Niqab: Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos

Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen. Das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß (Az. 13 S 1456/24).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.01.2026 zum Urteil 13 S 1456/24 vom 19.01.2026

Der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.

Die Klägerin hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beim Autofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat der 13. Senat unabhängig davon, dass der Klägerin kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Muslimin, die sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet sieht, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2023 (Az. 12 K 4383/22) ab. Im Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Klägerin geltend, das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Zur Ausübung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.

Entscheidung des 13. Senats

Die gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat mit heute bekannt gegebenem Urteil überwiegend zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat der Senat ausgeführt, das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrs-Ordnung diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.

Die Klägerin habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.

Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 13 S 1456/24).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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