Prüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe: Rundschreiben JAP-1/2026 Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat sein Rundschreiben JAP-1/2026 zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.01.2026

Der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern hat sein Rundschreiben JAP-1/2026 zu Jahresabschlussprüfungen kommunaler Wirtschaftsbetriebe nach Abschnitt III Kommunalprüfungsgesetz (KPG M‑V) sowie von Unternehmen mit Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Informiert wird über geringfügige Änderungen des Grundwerks. Neben Anpassungen an das aktuelle vom Landesrechnungshof verwendete Schriftbild sind die Verweise auf Gesetzesfassungen aktualisiert worden. In Anlage 3 (Punkt 2.3) sind die Ausführungen zur Eigenkapitalquote sprachlich umformuliert worden.

Zu beachtende Punkte

Darüber hinaus bittet der Landesrechnungshof um Kenntnisnahme und Beachtung folgender Punkte:

  • Allgemeine Regelungen zum Schriftverkehr,
  • Weiterleitung der Prüfungsberichte kommunaler Wirtschaftsbetriebe,
  • Übersendung von weiteren Unterlagen bei kommunalen Wirtschaftsbetrieben und
  • Benennung der maßgeblichen Rechtsvorschriften bei Landesbeteiligungen.

Diese Hinweise sind Bestandteil des Grundwerks 2026 mit seinen Anlagen. Für Einzelheiten wird auf das Rundschreiben und das Grundwerk verwiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Breites Angebot, weniger Bürokratie: Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird Steuerberatung damit flexibler, für Beratende wird Bürokratie abgebaut.

BMF, Pressemitteilung vom 14.01.2026

Weitere steuerliche Änderungen: Mehr Steuergerechtigkeit der Gewerbesteuer

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Mit diesem Gesetz soll das Recht der Steuerberatung modernisiert werden. Für Bürgerinnen und Bürger wird Steuerberatung damit flexibler, für Beratende wird Bürokratie abgebaut.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Die Arbeitswelt verändert sich rasant und wird immer digitaler. Deshalb bringen wir auch das Recht der Steuerberatung auf den neuesten Stand. Bürgerinnen und Bürger werden von einem breiteren Angebot profitieren. Lohnsteuerhilfevereine können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten. Gleichzeitig bauen wir Bürokratie ab. Das ist ein weiterer Schritt, um die Menschen und die Wirtschaft in unserem Land zu entlasten.

Mit unserer Änderung bei der Gewerbesteuer sorgen wir für mehr Steuergerechtigkeit. Wir wollen verhindern, dass Unternehmen ihren Sitz nur zum Schein dahin verlegen, wo die Gewerbesteuer besonders niedrig ist.“

Der Gesetzentwurf sieht im Bereich des Steuerberatungsrechts vier wesentliche Änderungen vor:

  1. Die Regelungen über Lohnsteuerhilfevereine werden umfassend modernisiert. Unter anderem sollen die Betragsgrenzen für mit der Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine vereinbare Tätigkeiten entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Mitglied des Lohnsteuerhilfevereins zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Zudem soll zukünftig die Leitung von drei statt bisher zwei Beratungsstellen durch eine Person zulässig sein. Nach Schätzungen des BMF können dadurch zukünftig zusätzlich circa 35.500 Steuerpflichtige die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Die Kosten für Steuerberatung werden sich dadurch jährlich um ca. 10 Millionen Euro verringern.
  2. Die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen wird neu geregelt. Zum Beispiel dürfen Energieberaterinnen oder Energieberater künftig auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen, die im Zusammenhang mit ihrer Beratung stehen.
  3. Die Befugnis zur unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen wird erweitert. Neben nahen Angehörigen dürfen zukünftig auch andere nahestehende Personen unentgeltlich beraten. Zudem sollen sog. Tax Law Clinics an Universitäten zulässig sein.
  4. Das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern fällt weg. Das bedeutet, dass eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden kann, ohne dass diese durch eine andere Steuerberaterin oder einen anderen Steuerberater geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

Darüber hinaus enthält der Entwurf noch weitere steuerliche Maßnahmen:

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Anhebung des Mindesthebesatzes für die Gewerbesteuer auf 280 Prozent wirkt Scheinsitzverlegungen von Unternehmen entgegen. Niedrige Hebesätze sind bisher oft ein Anreiz für Unternehmen, ihre steuerliche Ansässigkeit in entsprechende Kommunen zu verlegen, auch wenn sie dort nicht substanziell tätig sind.

Außerdem enthält der Entwurf Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, um eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) auszuschließen. Zudem werden die Anzeigefristen für Beteiligte nach § 19 Grunderwerbsteuergesetz auf einen Monat verlängert.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Beruflicher Mailverkehr erreicht neuen Höchststand

Das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit lt. Bitkom im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Bitkom, Pressemitteilung vom 13.01.2026

  • Im Durchschnitt landen täglich 53 Mails in geschäftlichen Mail-Postfächern
  • 14 Prozent erhalten jeden Tag 100 oder mehr berufliche Mails

Von Terminerinnerungen über Anfragen bis hin zu Newslettern – das berufliche Mail-Postfach ist für viele Beschäftigte dauerhaft voll. Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu. Vor zwei Jahren waren es noch durchschnittlich 40 Mails am Tag und in 2021 26 Mails am Tag, die Berufstätige erhielten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom unter 1.002 Menschen ab 16 Jahren in Deutschland, darunter 532 berufstätige Internetnutzerinnen und -nutzer.

„Die E-Mail ist für viele nach wie vor die wichtigste Form der beruflichen Kommunikation. Sie ist gut etabliert, leicht zu bedienen und funktioniert zuverlässig“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Zudem basiert die E-Mail auf einer offenen Infrastruktur mit unabhängigen Anbietern und schafft keine Abhängigkeit von einzelnen Plattformen.“

Ein Blick auf die Verteilung zeigt: Etwa jede und jeder Siebte (14 Prozent) erhält täglich 100 oder mehr berufliche Mails. 22 Prozent erhalten täglich zwischen 50 und 100 berufliche Mails und 46 Prozent erhalten zwischen 10 und 50 Mails am Tag. Lediglich 1 Prozent bekommt weniger als 10 Mails am Tag.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico

Umgangsverweigerung: Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Die Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte lt. einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden (Az. 7 UF 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Beschluss 7 UF 88/25 vom 05.01.2026

Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i. F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 05.01.2026. Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

Der zuständige 7. Familiensenat des OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar, führte der Senat aus. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Bundesregierung legt Daten-Governance-Gesetz vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (BT-Drs. 21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.01.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, gelte der Daten-Governance-Rechtsakt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel des Gesetzes sei es, einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen zu schaffen. Die EU-Verordnung sei als unmittelbar geltendes Unionsrecht zwar nicht umzusetzen, erfordere jedoch nationale Durchführungsbestimmungen, um Zuständigkeiten festzulegen und Sanktionen zu regeln.

Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie das Statistische Bundesamt festgelegt. Die BNetzA soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 20/2026

Powered by WPeMatico

Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“

Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt (Az. 4 K 1564/24).

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 4 K 1564/24 vom 04.12.2025 (nrkr)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungsteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.

Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro.

In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) steuerfrei seien, u. a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro.

Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungsteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde.

Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u. a. wegen des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ab, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe. Das FG kam daher zum Ergebnis, dass die streitige Schenkung eines Gelbetrages von 20.000 Euro zum Osterfest bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ angesehen werden könne und daher steuerpflichtig sei.

Das FG ließ die Revision zum BFH zu, u. a. zur Klärung der Frage, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden könne oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein sollten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Powered by WPeMatico

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2026

Das BMF gibt den Basiszins zum 2. Januar 2026 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 gemäß § 18 Investmentsteuergesetz erforderlich ist (Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001).

BMF, Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/012/001 vom 13.01.2026

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2026 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2026 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Mannheimer Haferriegel

Das LG Stuttgart hat die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen (Az. 17 O 192/25).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.01.2026 zum Urteil 17 O 192/25 vom 13.01.2026 (nrkr)

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil von heute die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend.

Die Klägerin ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u. a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. clean food). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.

Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin die Ansprüche nicht zustehen.

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.

Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.

Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Stuttgart

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeit gewinnt bei Kreditverhandlungen mit größeren Mittelständlern an Bedeutung

Die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit mögen in den vergangenen Monaten etwas aus dem öffentlichen Fokus gerückt sein. Die deutschen Banken beachten klimabedingte Risiken aus regulatorischen Gründen jedoch immer stärker bei ihrer Kreditvergabe an Unternehmen. Im deutschen Mittelstand bekommen das lt. einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels 2025 vor allem größere Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten zu spüren.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 13.01.2026

  • In 37 Prozent der Kreditgespräche von großen Mittelständlern wurden Nachhaltigkeitsaspekte angesprochen
  • Insbesondere relevant für das Verarbeitende Gewerbe
  • Bedeutung des Themas wird weiter zunehmen

Die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit mögen in den vergangenen Monaten etwas aus dem öffentlichen Fokus gerückt sein. Die deutschen Banken beachten klimabedingte Risiken aus regulatorischen Gründen jedoch immer stärker bei ihrer Kreditvergabe an Unternehmen. Im deutschen Mittelstand bekommen das vor allem größere Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten zu spüren. So berichteten 37 Prozent der großen Mittelständler, die 2024 in Kreditverhandlungen waren, dass Nachhaltigkeit in den Gesprächen mit Banken und Sparkassen thematisiert wurde. Das waren drei Prozentpunkte mehr als ein Jahr zuvor. Auch 24 Prozent der Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten berichteten darüber, im Jahr 2023 waren es 21 Prozent.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels 2025. An der repräsentativen Befragung nahmen zwischen Februar und Juni 2025 insgesamt gut 13.000 mittelständische Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige teil.

Besonders häufig befragten die Banken und Sparkassen demnach Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe zu Nachhaltigkeitsthemen. 24 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen dieser Branche, die Kreditverhandlungen führten, gaben das an, nach 20 Prozent im Vorjahr. Im Baugewerbe waren es 15 Prozent, drei Prozentpunkte mehr als 2023. Im Handel 13 Prozent, das waren sogar fünf Prozentpunkte mehr als ein Jahr zuvor.

Insgesamt berichteten 15 Prozent der Mittelständler, die 2024 in Kreditgesprächen waren, dass Nachhaltigkeitsaspekte von Banken und Sparkassen thematisiert wurden – das waren in etwa so viele wie 2023. Grund für die Konstanz ist, dass der Großteil der 3,84 Millionen Mittelständler sehr kleine Unternehmen sind. Von den Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten wurden nur zwölf Prozent in Kreditverhandlungen zu Nachhaltigkeitsthemen befragt, ein Jahr zuvor waren es 13 Prozent.

„Es ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen aufgrund regulatorischer Anforderungen künftig bei Kreditverhandlungen noch stärker auf Nachhaltigkeitsaspekte schauen werden. Für mittelständische Unternehmen aller Größenklassen ist es daher unerlässlich, sich intensiv mit ihrem Nachhaltigkeitsprofil auseinanderzusetzen und Nachhaltigkeitsdaten strukturiert zu erfassen“, sagt Dr. Juliane Gerstenberger, Mittelstandsexpertin bei KfW Research.

„Insbesondere für kleine Unternehmen ist es nicht leicht, alle Nachhaltigkeitsanforderungen zu durchdringen und zu erfüllen. Hier braucht es mehr Klarheit und mehr Unterstützung sowie einheitliche und branchenübergreifende Standards, die die speziellen Belange kleiner Unternehmen angemessen berücksichtigen.“

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

EU-Kommission kündigt European Digital Ecosystem Strategy an

Die EU-Kommission hat eine Initiative angekündigt, die Open Source Technologie als relevanten Faktor für die technologische Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.01.2026

Die EU-Kommission hat eine Initiative angekündigt, die Open Source Technologie als relevanten Faktor für die technologische Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken soll. Die EU-Kommission betont die Bedeutung von Open-Source-Technologie. Diese bilde die Basis für viele Software-Anwendungen und sei vor dem Hintergrund steigender Relevanz von KI-Anwendungen zunehmend bedeutsamer. Ein großes Problem für europäische Open-Source-Akteure sei der erschwerte Marktzugang aufgrund von Eintrittsbarrieren und Netzwerkeffekten dominanter Akteure, die u. a. zu eingeschränktem Zugang zu öffentlichen Aufträgen und verringertem Wachstumskapital führen. Der Fokus der Initiative liegt auf der Weiterentwicklung des europäischen Open-Source Sektors, dadurch sollen Standardisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Resilienz der digitalen Infrastruktur gestärkt werden. Zudem sollen Innovationen gefördert werden.

Konkrete Maßnahmen der Initiative

Die Weiterentwicklung hochwertiger und sicherer europäischer Open-Source Technologie soll gefördert werden. Außerdem soll die Sichtbarkeit der Technologie und ihres Mehrwerts gesteigert werden. Die Initiative soll Fragen in der Bereitstellung, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Governance der Software-Lieferkette, Code-Wartung und Nachhaltigkeit der Projekte adressieren, um die Einführung und Verbreitung der Technologie zu garantieren. Aufstrebende Open-Source-Unternehmen und Nachhaltigkeitsmodelle für Open-Source-Unternehmen und Stiftungen sollen gefördert werden u. a. durch öffentlich private Partnerschaften.  Best Practices sollen gefördert werden und der öffentliche Sektor, spezialisierte Wirtschaftsbereiche sowie große Kunden sollen motiviert werden zu Open-Source-Technologie beizutragen und diese anzuwenden. Die Markintegration soll verbessert werden, insbesondere mit Altsystemen und politischer Angleichung.

Ausblick

Die Initiative befindet sich aktuell in Vorbereitung und die EU-Kommission hat eine Konsultation veranlasst. Die geplante Annahme durch die EU-Kommission ist für das erste Quartal 2026 terminiert und soll den geplanten Cloud and AI Development Act ergänzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico