Niedersächsische Oberlandesgerichte veröffentlichen erstmals gemeinsame Unterhaltsrechtliche Leitlinien

Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautenden Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt.

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Erstmals haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg aufeinander abgestimmte und nun gleichlautenden Leitlinien zum Unterhaltsrecht für das Jahr 2026 entwickelt. Die „Leitlinien Nds.“ sind auf den Homepages der Oberlandesgerichte abrufbar und enthalten die Grundsätze für die Berechnung von Unterhalt. Die Leitlinien dienen als Orientierung und tragen zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nunmehr in ganz Niedersachsen bei. Sie sind für die Familiengerichte nicht bindend. Maßgeblich bleibt die Prüfung des Einzelfalles.

Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben die Richterinnen und Richter der Familiensenate die bisher im Detail unterschiedlichen Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte angeglichen und teils redaktionell geändert. Gegenüber dem Jahr 2025 ergeben sich in der Sache kaum Unterschiede. Der zu zahlende gesetzliche Mindestkindesunterhalt hat sich zwar um bis zu 3,50 Euro pro Kind erhöht. Die Selbstbehaltssätze, also die Beträge, die einem Unterhaltsschuldner verbleiben müssen, haben sich jedoch nicht verändert. Einem erwerbstätigen Elternteil, der den Mindestunterhalt für Kinder zu zahlen hat, müssen deshalb weiterhin mindestens 1.450 Euro zum Leben bleiben.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 in seinem Zuständigkeitsbereich wirksam werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 22.12.2025

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Bürgergeld

a) Insolvenzgeld:

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beläuft sich auf 0,15 Prozent. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2026 gemäß § 360 SGB III in Kraft.

b) Beitragssatz zur Arbeitsförderung:

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

c) Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

e) Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung

Die Bundesagentur für Arbeit wird die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung übernehmen. Sie wird künftig Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen im Anerkennungsverfahren unterstützen. Diese Beratung wurde im ESF Plus-Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ entwickelt. Ab dem 1. Januar 2029 wird die Bundesagentur für Arbeit die Aufgabe übernehmen. In Vorbereitung auf die Aufgabenübertragung beginnt am 1. Januar 2026 ein dreijähriger Übergangszeitraum. Währenddessen wird die Bundesagentur für Arbeit das notwendige Fach- und Erfahrungswissen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung aufbauen. Dafür arbeiten die im Programm IQ geförderten Beratungsprojekte enger und zielgerichteter mit der Bundesagentur für Arbeit zusammen.

f) Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf ein Prozent abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 Prozent durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 Prozent durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.

Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um gut 200 Mio. Euro im Jahr 2026. Sie wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Fachkräftesicherung – Beratungsangebot „Faire Integration“

Ab dem 1. Januar 2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFPlus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite www.faire-integration.de/beratungsstellen veröffentlicht.

Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland gemäß in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.

b) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 brutto 13,90 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 (BMAS-Info-Seite zur MiLoV5).

c) Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen

Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

c) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.

Überblick über die neuen Rechengrößen

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße 2026 in der Sozialversicherung 3.955 Euro 47.460 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 6.450 Euro 77.400 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 5.812,50 Euro 69.750 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro 101.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 Euro 124.800 Euro
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944 Euro
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 47.085 Euro

d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich.

e) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).

f) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich 325 Euro. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1. Juli 2025 18,83 Euro.

g) Geringfügige Beschäftigung

Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf 603 Euro im Monat angehoben.

Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.

h) Übergangsbereich und Faktor F

Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.

i) Sachbezugswerte 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 Euro auf 345 Euro (Frühstück auf 71 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 Prozent von 282 Euro auf 285 Euro.

j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung

Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden. Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten Sozialdaten. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u. a. der Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit nach „Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie“.

k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI

Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen, aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.

l) Rentenpaket 2025

Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Importpreise im November 2025: -1,9 % gegenüber November 2024

Die Importpreise waren lt. Statistischem Bundesamt im November 2025 um 1,9 % niedriger als im November 2024. Dies war der stärkste Rückgang gegenüber dem Vorjahr seit März 2024 (-3,6 % gegenüber März 2023). Im Oktober 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,4 % gelegen, im September 2025 bei -1,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Importpreise, November 2025
-1,9 % zum Vorjahresmonat
+0,5 % zum Vormonat

Exportpreise, November 2025
+0,3 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im November 2025 um 1,9 % niedriger als im November 2024. Dies war der stärkste Rückgang gegenüber dem Vorjahr seit März 2024 (-3,6 % gegenüber März 2023). Im Oktober 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,4 % gelegen, im September 2025 bei -1,0 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im November 2025 gegenüber dem Vormonat Oktober 2025 um 0,5 %.

Die Exportpreise lagen im November 2025 um 0,3 % höher als im November 2024. Im Oktober 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen, im September 2025 bei +0,6 %. Gegenüber Oktober 2025 stiegen die Ausfuhrpreise im Durchschnitt um 0,2 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im November 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -15,7 % gegenüber November 2024. Gegenüber Oktober 2025 stiegen die Energiepreise jedoch im Durchschnitt um 3,1 %.

Alle Energieträger waren im November 2025 günstiger als im November 2024, aber mit Ausnahme von Erdöl teurer als im Oktober 2025: rohes Erdöl mit -21,7 % (-0,1 % gegenüber Oktober 2025), Steinkohle mit -20,9 % (+2,8 % gegenüber Oktober 2025), Erdgas mit -15,6 % (+3,6 % gegenüber Oktober 2025), elektrischer Strom mit -10,6 % (+23,7 % gegenüber Oktober 2025) sowie Mineralölerzeugnisse mit -7,2 % (+3,7 % gegenüber Oktober 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im November 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,1 % unter dem Stand von November 2024 und 0,4 % über dem Stand von Oktober 2025.

Preissenkungen bei landwirtschaftlichen Gütern, Investitions- und Konsumgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im November 2025 um 3,2 % billiger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Oktober 2025). Die Preise für Rohkakao lagen 28,0 % unter denen von November 2024 und 5,3 % unter denen von Oktober 2025. Lebende Schweine waren 22,1 % günstiger als im November 2024 (-5,5 % gegenüber Oktober 2025). Die Getreidepreise waren ebenfalls niedriger als im Vorjahresmonat (-6,4 % gegenüber November 2024, aber +1,1 % gegenüber Oktober 2025).

Dagegen war insbesondere Rohkaffee deutlich teurer als vor einem Jahr (+23,0 % gegenüber November 2024, aber -0,9 % gegenüber Oktober 2025). Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Geflügel und Eier (+15,2 % gegenüber November 2024 und +0,8 % gegenüber Oktober 2025).

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen 0,5 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,1 % gegenüber Oktober 2025). Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen hingegen 0,3 % über denen des Vorjahresmonats, gegenüber Oktober 2025 stiegen sie im Durchschnitt um 0,5 %.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im November 2025 um 0,3 % preiswerter als im Vorjahr (0,0 % gegenüber Oktober 2025). Während sich die Preise für Verbrauchsgüter gegenüber Vorjahr und Vormonat kaum veränderten (-0,1 % gegenüber November 2024 und 0,0 % gegenüber Oktober 2025), waren importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich 1,5 % billiger (+0,1 % gegenüber Oktober 2025).

Auch wenn bei den Verbrauchsgütern im Durchschnitt wenig Bewegung zu verzeichnen war, gab es bei den Nahrungsmitteln im Vorjahresvergleich große Unterschiede: Mehr als im November 2024 kosteten vor allem geschälte Haselnüsse (+62,7 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +36,2 %), Rindfleisch (+24,8 %), Orangensaft (+23,0 %) und Geflügelfleisch (+17,1 %). Billiger als im November 2024 waren unter anderem Olivenöl (-22,2 %), Zucker (-16,2 %) und Schweinefleisch (-12,5 %). Insgesamt musste für Nahrungsmittel 2,8 % mehr bezahlt werden als im November 2024 (-0,5 % gegenüber Oktober 2025).

Vorleistungs- und Investitionsgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei der Ausfuhr hatten im November 2025 die Preissteigerungen bei Vorleistungs- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung insgesamt.

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren 0,7 % höher als im November 2024 (+0,1 % gegenüber Oktober 2025). Das Preisniveau bei Investitionsgütern lag 0,4 % über dem von November 2024 (+0,1 % gegenüber Oktober 2025).

Exportierte Konsumgüter waren 0,3 % teurer als im November 2024, aber 0,3 % billiger als im Oktober 2025. Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 1,9 % über denen des Vorjahres (+0,2 % gegenüber Oktober 2025), die Preise für Verbrauchsgüter blieben gegenüber dem Vorjahr im Durchschnitt unverändert (0,0 % gegenüber November 2024 und -0,3 % gegenüber Oktober 2025). Bei den exportierten Verbrauchsgütern wurde insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 32,6 % höheren Preisen exportiert als im November 2024 (-4,1 % gegenüber Oktober 2025). Dagegen waren Butter und andere Fettstoffe aus Milch deutlich billiger als vor einem Jahr (-35,2 % gegenüber November 2024 und -6,5 % gegenüber Oktober 2025), ebenso Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (-25,8 % gegenüber November 2024, aber +0,4 % gegenüber Oktober 2025).

Energieexporte waren mit -6,2 % deutlich preiswerter als im November 2024. Gegenüber Oktober 2025 stiegen die Preise aber um 6,3 %. Erdgas war 7,3 % billiger als im Vorjahresmonat (+4,9 % gegenüber Oktober 2025), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 4,2 % unter denen von November 2024 (aber +3,7 % gegenüber Oktober 2025).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-2,3 %). Gegenüber Oktober 2025 fielen die Preise hier um 0,2 %.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Keine digitalen Türspione in einer WEG-Anlage ohne Kontrollmöglichkeiten der Gemeinschaft

Das AG Hannover hat entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien (Az. 480 C 6084/25).

AG Hannover, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 480 C 6084/25 vom 17.12.2025 (nrkr)

Mit Urteil vom 17.12.2025 hat das Amtsgericht Hannover entschieden, dass digitale Türspione in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover, nicht installiert werden dürfen. Wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft nicht überprüfen könnten, ob und wie Videoaufzeichnungen gespeichert oder übertragen würden, entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Das verletze die Persönlichkeitsrechte derjenigen, die von einer möglichen Aufzeichnung betroffen seien.

Der Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einer WEG-Anlage im Stadtteil List, Hannover. Die Eigentümerversammlung beschloss im Juni diesen Jahres, den Einbau digitaler Türspione an Wohnungstüren zu genehmigen. Die Kläger, die dem Beschluss nicht zugestimmt hatten, sind der Auffassung, dass sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Es bestehe – so die Kläger – zumindest der Anschein einer Videoüberwachung des gemeinschaftlich genutzten Flures. Dies führe zu einem unzumutbaren Überwachungsdruck. Mit der Klage wollten die Kläger den Beschluss daher für ungültig erklären lassen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat dagegen die Auffassung vertreten, der Beschluss orientiere sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht ist der Argumentation der Kläger gefolgt und hat den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Diese Entscheidung hat das Gericht u. a. wie folgt begründet:

„Digitale Türspione erzeugen – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit. Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.

Die zitierte und in Bezug genommene Entscheidung des BGH ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Im dortigen Fall hat die Gemeinschaft die Installation veranlasst und im Gemeinschaftseigentum eingebaut, sodass die Technik kontrollierbar, die Kamera erkennbar und eine Manipulationsmöglichkeit Einzelner fernliegend ist.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats mit der Berufung angefochten werden.

Quelle: Amtsgericht Hannover

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(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026

Aufgrund der (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Januar 2026 ändert das BMF den UStAE vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 2 – S 7220/00023/014/027).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7220/00023/014/027 vom 22.12.2025

Änderung der Abschnitte 10.1 und 12.16 Abs. 12 UStAE sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2025 – III C 3 – S 7015/00054/001/110 (COO.7005.100.3.13479601), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

2. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Eilantrag gegen die behördliche Festsetzung einer höchstzulässigen Miete in einem öffentlich geförderten Studentenwohnheim

Das VG Würzburg hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser u. a. gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in einem Studentenwohnheim begehrt hat (Az. W 8 S 25.2029).

VG Würzburg, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss W 8 S 25.2029 vom 19.12.2025

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Vermieters eines öffentlich geförderten Studentenwohnheims überwiegend abgelehnt, mit dem dieser die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die behördliche Bestimmung der höchstzulässigen durchschnittlichen Leerraummiete in dem Studentenwohnheim, gegen die Verpflichtung zu deren Einhaltung sowie die – mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen – Nachweiserbringung begehrt hat.

Die zuständige 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Bescheid des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 20. November 2025 bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung überwiegend für rechtmäßig erachtet, mit dem das StMB den Antragsteller zur Einhaltung der ab 1. Januar 2026 auf monatlich 203,48 Euro je Wohnplatz festgesetzten höchstzulässigen durchschnittliche Leerraummiete verpflichtet hat. Die Begründung des StMB, dass sich Mieterhöhungen nach der Förderrichtlinie und der diesbezüglichen Verwaltungspraxis nach der Veränderung des Verbraucherpreisindex richten müssten und nicht nach den BAFöG-Erhöhungen, wie der Antragsteller meint, hat das Gericht nicht beanstandet. Ebenfalls als rechtmäßig erachtet hat die Kammer die Verpflichtung zur Vorlage aktueller Mietverträge, um die Einhaltung der festgesetzten Leerraummiete überprüfen zu können. Beanstandet hat das Verwaltungsgericht lediglich die Begründung der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für die Anordnung zur Vorlage von Mietverträgen ab Ende Februar 2027.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg

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Auskunftspflicht: Schufa muss Auskunft über Scorewert erteilen

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der DSGVO nachkommt. Dies hat das VG Wiesbaden entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 6 K 788/20.WI vom 19.11.2025

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachkommt. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2018 einen Kredit, der abgelehnt wurde. Zuvor hatte die Schufa der betreffenden Bank einen Bonitätsscore von rund 86 % zur Klägerin übermittelt und ihren Fall als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ eingestuft. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Schufa eine Erläuterung zum Zustandekommen des Scores und der Risikoeinschätzung.

Obwohl die Klägerin mehrere Antwortschreiben von der Schufa erhielt, erhob sie Beschwerde bei dem HBDI, in der sie rügte, dass die ihr von der Schufa erteilte Auskunft unzureichend sei, weil das Zustandekommen des Scores weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Der HBDI lehnte ein aufsichtliches Einschreiten gegenüber der Schufa ab. Nach Auffassung des HBDI habe die Schufa die Fragen zur Berechnung des Scorewerts ausreichend und entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung beantwortet.

Da das in Rede stehende Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nach Auffassung der Kammer davon abhängt, ob eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliege, legte die Kammer das Verfahren zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor (vgl. Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 15/2021 vom 25.10.2021).

Der EuGH entschied mit Urteil vom 07.12.2023 (Rs. C-634/21), „dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.“

Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nun entschied, handele es sich bei der Erstellung des Scorewerts, um eine ausschließlich auf einer „automatisierten Verarbeitung“ beruhenden Tätigkeit in diesem Sinne. Daher könne die Klägerin von der Schufa gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“ verlangen.

Nach den vom EuGH mit Urteil vom 27.02.2025 (Rs. C-203/22) aufgestellten Grundsätzen, denen die Kammer folgte, bedeute dies, dass die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Schufa sei zwar nicht zur Offenlegung ihres Algorithmus verpflichtet. Allerdings müsse sie das Verfahren und die Grundsätze, die sie konkret bei der Erstellung des Scorewerts verwendet habe, so beschreiben, dass man nachvollziehen könne, welche personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet worden seien. Abstrakte oder allgemein gehaltene Informationen genügten insofern nicht. Erforderlich sei eine individualisierte Darlegung der Verfahren und Grundsätze, die bei der Erstellung des Bonitätsprofils konkret angewandt worden seien.

Nach Auffassung der Kammer genüge die von der Schufa der Klägerin erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht. Die Schufa habe ihre Auskunft daher nachzubessern. Hierzu hat die Kammer konkrete Vorgaben dazu gemacht, was der Klägerin noch von der Schufa mitzuteilen ist, nämlich:

  • welche personenbezogenen Daten der Klägerin sie für die Erstellung des Scorewerts konkret genutzt hat und welche sie zwar erhoben, aber nicht verwertet hat,
  • in welcher Gewichtung die Daten Eingang in die Berechnung des Scorewerts hatten und
  • warum der im Falle der Klägerin errechnete Scorewert als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ bewertet worden ist.

Der HBDI sei insoweit verpflichtet, gegenüber der Schufa einzuschreiten. Welches aufsichtsrechtliche Mittel der HBDI dabei anwende, stehe aber in seinem Ermessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann alternativ auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner der Einlegung der Sprungrevision zustimmt; die Berufungsinstanz würde dann übersprungen.

Weitere Informationen

Die u. a. für das Datenschutzrecht zuständige 6. Kammer hat außerdem im Jahr 2025 mehrere Verfahren zur Erledigung gebracht, die zu Vorlagen an den EuGH mit Bezug zum Thema „Restschuldbefreiung“ geführt hatten:

In der Sache 6 K 1052/21.WI hatte der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten des HBDI gegen die Schufa – die Beigeladene – geltend gemacht. Dem Kläger war mit Beschluss eines Amtsgerichts eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden, die nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung für sechs Monate auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wurde. Danach wurde die Bekanntmachung gelöscht. Die Beigeladene hingegen speicherte die Tatsache der Restschuldbefreiung nach ihren internen Maßgaben für drei Jahre. Der HBDI hatte keinen Grund für ein Einschreiten gegen die Schufa, die eine Löschung ablehnte, gesehen, weil diese ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung habe. Hiergegen richtete sich die Klage. Auf den Vorlagebeschluss der 6. Kammer vom 31. Januar 2022 beantwortete der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-64/22). Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 stellte das Gericht das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ein, wobei die Beigeladene die Kostenübernahme erklärte.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 441/21.WI, in dem der EuGH unter dem Aktenzeichen C-26/22 die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 beantwortete, hat das Gericht ebenfalls mit Beschluss vom 5. Mai 2025 bei Kostenübernahme durch die Beigeladene eingestellt.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 219/20.WI, das die Kammer im Einverständnis der Beteiligten wegen der vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht hatte, hat die Kammer mit klageabweisendem Urteil vom 17. Juli 2025 entschieden. In diesem Verfahren urteilte die Kammer, dass nach Löschung der Tatsache der Restschuldbefreiung nach regulärem Ablauf der Löschfrist der Beigeladenen Erledigung eingetreten sei und kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, auch nach Löschung noch über die Rechtmäßigkeit des Handelns des HBDI zu entscheiden. Eine das Feststellungsinteresse begründende Stigmatisierung des Klägers sei jedenfalls in dem Verzicht des HBDI auf Einschreiten gegen die Beigeladene nicht zu sehen.

Anhang

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

[…]

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Zu viele Überstunden: Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzlei-Associates

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten. Die BRAK berichtet über diese Entscheidung des VG Hamburg (Az. 21 K 1202/25).

BRAK, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 21 K 1202/25 des VG Hamburg vom 18.11.2025

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten, so das VG Hamburg.

  • Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet
  • Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte
  • VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates
  • VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen
  • VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Die Hamburger Arbeitsschutzbehörde durfte einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates (also der angestellten Anwältinnen und Anwälte ohne Leitungsfunktion) zu erfassen. Das hat das VG Hamburg entschieden. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gelte auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte. Dementsprechend müsse die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es bestehe der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gälten (Urteil vom 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25).

Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet

Zwei anonyme Hinweisgeber hatten der Behörde in den Jahren 2020 und 2021 mitgeteilt, dass in einer internationale Wirtschaftskanzlei am Standort Hamburg das Arbeitszeitschutzgesetz regelmäßig „massiv überschritten und missachtet“ werde. Anwesenheiten von täglich 9-10 Uhr bis 23-24 Uhr kämen regelmäßig täglich vor und würden den Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt. Die Behörde kündigte bei der Kanzlei eine Vor-Ort-Besichtigung an – die Kanzlei teilte ihr bereits vorab mit, dass es keine Dokumentation der Arbeitszeiten gebe.

Daraufhin erließ die Behörde drei Anordnungen:

  1. Die Pflicht zur Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.
  2. Eine Unterweisung besagter Mitarbeitender über die Notwendigkeit dieser Aufzeichnungen nebst der Pflicht, die Belege für diese Unterweisung der Behörde zuzusenden.
  3. Eine Pflicht zur Mitteilung, wie die Kanzlei dafür sorgen will, dass die disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen.

Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kanzlei gegen die Anordnung – insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Es gebe weiterhin keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Diese könne sich weder aus dem ArbSchG noch aus dem ArbZG ableiten lassen. Die Entscheidung des EuGH, der aus der Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) erstmals eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung abgeleitet hatte (v. 14.04.2019, Rs. C-55/18), gelte nicht direkt in Deutschland, die deutschen Gesetze seien auch nicht richtlinienkonform auszulegen. Die Entscheidung des BAG, das diese Pflicht bereits jetzt für Deutschland explizit bestätigt hatte (v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21), sei verfassungsrechtlich bedenklich.
  • Die deutschen Arbeitsschutzgesetze würden nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit – wie bei internationalen Großkanzleien üblich – im Ausland erbringe und nur von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber entsendet worden sei.
  • Die Anordnung zur Arbeitszeiterfassung sei unverhältnismäßig. Es würde ausreichen, die Überstunden zu erfassen.
  • Angestellte Anwältinnen und Anwälte seien in ihrer Berufsausübung als Organe der Rechtspflege unabhängig. Eine Erfassung ihrer Arbeitszeit würde zu einem Spannungsverhältnis mit der Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten führen. In der Konsequenz ergebe sich die Gefahr, dass die Anwälte ihre Mandanten „im Stich lassen“ müssten, weil sie wegen des Erreichens der Höchstarbeitszeit unverzichtbare Handlungen nicht mehr vornehmen könnten. Ein angestellter Anwalt sei innerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses nicht beliebig austauschbar.
  • Die Anwaltschaft müsse Chefärztinnen und -ärzten sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern gleichgestellt werden. Hier gelte auch keine Höchstarbeitszeit. Die dortige Interessenlage (Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses durch angestellte Wirtschaftsprüfer) sei mit jener bei angestellten Rechtsanwälten (Organe der Rechtspflege) vergleichbar.
  • Der Krankenstand in der Kanzlei sei sehr niedrig – daran zeige sich, dass keine Gesundheitsgefahr bei Mehrarbeit bestehe.

VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates

Das VG Hamburg bestätigte nun die ersten zwei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde. Die Hamburger Behörde hätte diese auch auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG treffen dürfen. Nur die dritte erachtete sie angesichts der ersten zwei Anordnungen als überflüssig und damit nicht verhältnismäßig.

Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass in der Kanzlei regelmäßig gegen die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG (8 Stunden, nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Ausgleich 10) und gegen die Mindestruhezeiten von 11 Stunden gem. § 5 Abs. 1 ArbZG verstoßen wird. Die Hinweise wiesen auf tägliche Arbeitszeiten von 11-14 Stunden hin, und dies ohne Einhaltung der Ruhezeiten. Diesen Verdacht habe die Kanzlei nicht durch Vorlage von erfassten Arbeitszeiten ausräumen können.

Der Verweis auf die Eigenverantwortung der angestellten Anwältinnen und Anwälte trage hier nicht. Denn das Gesetz differenziere gerade nicht danach, ob eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit und eine Unterschreitung der Ruhezeiten freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolge.

Angestellte Rechtsanwälte seien auch nicht vom Anwendungsbereich der § 3, 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich nicht aus § 18 ArbZG, da Associates regelmäßig keine leitenden Angestellten seien und auch nicht mit Chefärztinnen und -ärzten vergleichbar seien. Associates seien regelmäßig nicht Teil der Leitungsebene und nicht mit betriebslenkenden Entscheidungen befasst, sondern beschränkten ihre Tätigkeit in der Regel auf die Bearbeitung konkreter Mandate. Eine analoge Anwendung des § 45 Satz 2 WPO scheidet ebenfalls aus, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke – die BRAO sei bewusst nicht entsprechend geändert worden.

VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen

Das Territorialprinzip, also dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte auch Tätigkeiten im Ausland ausübten, sei kein tragendes Argument: Mit der Anordnung der Arbeitszeiterfassung auf der Grundlage des bundesrechtlichen ArbZG werde weder hoheitlich noch in sonstiger Weise in die Rechtsordnung anderer Staaten eingegriffen.

Die Anordnung sei auch ansonsten verhältnismäßig: Sie diene dem Zweck, Verstöße gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit aufzuklären. Diese Höchstarbeitszeit diene wiederum sowohl dem gesundheitlichen Schutz der Mitarbeitenden als auch dem Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Krankheitskosten einstehen zu müssen, die durch übermäßige Arbeitszeiten entstünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Krankenstand in der Kanzlei nach eigenen Angaben erheblich unter dem Durchschnitt liege. Zum einen sage dies nichts über die Einhaltung von Arbeitszeiten aus, zum anderen könne diese Information auch auf einen derart hohen Arbeitsdruck hindeuten, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen.

Besonders belastend sei die Anordnung für die Kanzlei auch nicht – schließlich habe sie ja bereits ein System zur Erfassung der „billable hours“ für die Mandantschaft. So hätten EuGH und BAG auch kein konkretes System zur Arbeitszeiterfassung festgeschrieben, sondern ließen Freiheiten bei der Ausgestaltung der Erfassung. Eine Erfassung lediglich der über die Höchstarbeitszeit hinausgehenden Stunden wäre laut BAG nicht gleich geeignet. Denn aus einer solchen Aufzeichnung ließe sich jedenfalls nicht die genaue Lage der Arbeitsstunden im Tagesverlauf und damit die Einhaltung der Ruhepausen entnehmen.

VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Das Gericht berücksichtigte die besonderen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und -anwälten wie etwa das Verbot der Mandatsniederlegung zur Unzeit gemäß § 43 BRAO i. V. m. § 671 Abs. 2 BGB. Deshalb sehe das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vor und erlaube vorübergehend Überstunden für Notfälle – wenn diese in angemessener Zeit wieder ausgeglichen werden. Wenn es aber regelmäßig zu solchen „Notfällen“ komme und dies für die Geschäftsleitung vorhersehbar sei, müsse sie hier organisatorisch vorausplanen.

Auch sieht das Gericht, dass einem Mandat regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liege und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt daher nicht beliebig austauschbar sei. Dann aber müsse die Kanzlei die Mandatsbearbeitung eben besser organisieren und etwa bei umfangreichen Mandaten von Anfang an mehr Rechtsanwälte pro Mandat einsetzen, die sich gegenseitig ersetzen können.

Das VG hat die Berufung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob, eine Anordnung der Erfassung von Arbeitszeiten auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt sei und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Dezember 2023

Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 wird geändert und ist größtenteils ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden (Az. IV B 2 – S 1300/00510/012/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1300/00510/012/002 vom 19.12.2025

Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179 an folgenden Stellen geändert:

  1. Die Randnummer 164 wird neu gefasst.
  2. Die Randnummer 167 wird neu gefasst.
  3. Nach der Textziffer 5.6 wird folgende Textziffer 5.7 „Arbeitslohn für Zeiten der widerruflichen und unwiderruflichen Arbeitsfreistellung“ eingefügt.
  4. Die Randnummer 361 wird neu gefasst.
  5. Die Randnummer 362 wird ersatzlos aufgehoben.
  6. Die Randnummern 404 bis 406 werden neu gefasst.
  7. Die Randnummer 421 wird ersatzlos aufgehoben.
  8. Dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 wird die diesem Schreiben beigefügte Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ als Anlage angefügt.
  9. Anwendungszeitpunkte

Das BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Die Textziffer 5.7 sowie die Änderungen der Randnummer 361 und 362 sind ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Die geänderten Randnummern 404 bis 406 sind ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Die Aufhebung der Randnummer 421 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die vorgenannten Regelungen in allen offenen Fällen angewendet werden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderung des UStAE zum 31. Dezember 2025

Das BMF teilt mit, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2025 geändert worden ist, erneut geändert wird (Az. III C 3 – S 7015/00054/001/110).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7015/00054/001/110 vom 19.12.2025

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328) -, BStBl I S. 1682, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, die aus dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (BEG IV), BGBl. I Nr. 323, und dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, resultieren, sind mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 – III C 2 – S 7295/00005/003/080 (COO.7005.100.4.12398827) -, BStBl I S. 1479, bereits vorgenommen worden.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2025 – III C 2 – S 7229/00011/002/010 (COO.7005.100.4.13157593), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, erneut geändert.

(…)

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2025 bzw. seit dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328) -, BStBl I S. 1682, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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