Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein aktuelles Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a EStG (Az. IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 14.11.2001. Es gilt für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Es gilt auch für Betriebe, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) ist dieses BMF-Schreiben sinngemäß anzuwenden.

Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es enthält Ausnahmen für eine Anwendung auch für frühere Wirtschaftsjahre.

Hinweis

Besonders interessant ist die Anlage Richtwerte für die Viehbewertung

Lohnersatz für Eltern bei fehlendem Kita-Platz nur eingeschränkt

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet lt. LG Frankenthal aber am Tag der Bereitstellung des Platzes (Az. 3 O 148/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 3 O 148/25 vom 04.12.2025 (nrkr)

Kann die Gemeinde trotz rechtzeitiger Anmeldung einen Kita-Platz nur verspätet zuweisen, liegt darin eine Verletzung ihrer aus dem Sozialgesetz folgenden Amtspflichten. Die betroffenen Eltern können ihren Lohnausfall ersetzt verlangen, wenn sie ihre Elternzeit verlängern müssen, um das Kind selbst zu betreuen. Der Anspruch endet aber am Tag der Bereitstellung des Platzes. Da eine zusätzliche Eingewöhnungszeit im Sozialrecht nicht vorgesehen ist, kann auch kein Ersatz für den mit der Eingewöhnung verbundenen Lohnausfall oder sonstige Aufwendungen der Eltern verlangt werden. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden und die Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen weitgehend abgewiesen.

Die Frau meldete ihr Kind über das Internetportal der Stadt zunächst ab Januar 2025 in zwei Kindertagesstätten und später ab Anfang März 2025 noch in einer dritten Kita an. Da sie keinen Platz erhielt, machte sie ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren geltend. Schließlich bot ihr die Stadt ab Mitte März 2025 einen Betreuungsplatz. Die Mutter verlängerte ihre Elternzeit darauf bis Ende April 2025, um ihr Kind während der Eingewöhnungsphase im Kindergarten zu begleiten. Diese Eingewöhnung habe sie eigentlich bereits vor Ablauf der Elternzeit durchlaufen wollen, argumentierte die junge Frau. Da die Stadt nicht zahlte, machte die Mutter ihre Forderung vor dem Landgericht geltend.

Die Kammer hat entschieden, dass die Stadt nur sehr eingeschränkt Schadenersatz leisten muss. Die Stadt habe ihre Amtspflicht lediglich für den Zeitraum von Anfang März bis Mitte März 2025 verletzt. Für die Zeit davor und auch danach könne die Mutter keinen Lohnersatz verlangen. Sie habe ihr Kind zwar zunächst ab Januar, dann aber in einer dritten Kita erst ab Anfang März 2025 angemeldet. Das habe die Stadt so verstehen dürfen, dass an einem Betreuungsbedarf bereits ab Januar nicht mehr festgehalten werde. Zudem sei der gesetzliche Kita-Anspruch bereits mit der Bereitstellung des Kita-Platzes erfüllt und nicht erst nach Abschluss der Eingewöhnung. Eine Eingewöhnungszeit sei im Sozialgesetz nicht vorgesehen und die Aufwendungen hierfür von den Eltern selbst zu leisten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Wer sponsert hier wen?

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 1 O 265/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 1 O 265/24 vom 05.08.2025 (rkr)

Kann ein Sponsor von einem anderen Sponsor die Übernahme von Übernachtungskosten von Fußballspielern des gemeinsam gesponserten Vereins verlangen, wenn er davon ausging, der andere Sponsor habe aufgrund seiner überragenden Rolle im Verein und sein Auftreten ihm gegenüber einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Klägerin ist ein sog. Partner-Hotel des Fußballvereins FC C. und Sponsor des FC C. Der Beklagte ist ebenfalls ein Unterstützer und Sponsor des FC C.

In diesem Zusammenhang übernachtete der Zeuge A. in der Zeit vom 07.02. bis 12.06.2023 im Hotel der Klägerin. Des Weiteren übernachtete der Zeuge B. in der Zeit vom 05.03. bis 06.03.2023 bei der Klägerin. Bei den beiden Zeugen handelte es sich um Fußballspieler des FC C.

Für die Spieler sollte durch den Verein FC C. nach einer Wohnung gesucht werden. Bis dahin sollten sie bei der Klägerin untergebracht werden, wobei jedenfalls feststand, dass die Fußballspieler selbst, nicht für die Hotelkosten aufzukommen haben sollten. Hierbei soll der Beklagte die jeweiligen Buchungen als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den FC C. vorgenommen haben. Die einzelnen Übernachtungen wurden sodann seitens der Klägerin gegenüber dem FC C. in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden durch die Klägerin mehrfach angemahnt. Der Beklagte bot in diesem Zusammenhang eine Zahlung zur Erledigung der Angelegenheit an, was die Klägerin jedoch ablehnte.

Nachdem eine Zahlung von Seiten des FC C. nicht erfolgte, verklagte die Klägerin den FC C. ohne Erfolg vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung der Hotelkosten. Der FC C., der dortige Beklagte ließ vortragen, dass der hiesige Beklagte, seitens des FC C. nicht bevollmächtigt war, die Übernahme der Hotelkosten für die damaligen Fußballspieler des FC C. rechtswirksam zu erklären. Der hiesige Beklagte habe weder eine organschaftliche Vertretungsbefugnis noch eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht besessen. Im Hinblick darauf hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass er der Klägerin, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Bei der Buchung der Zimmer, die durch Vermittlung des Beklagten erfolgt seien, habe dieser seinerzeit eine zwar nicht offizielle, aber „hinter den Kulissen“ geschäftsführende Position beim FC C. innehabend, erklärt, dass die Übernachtungskosten vom FC C. übernommen würden. Bei der Buchung habe der Beklagte ganz klar kommuniziert, dass die Rechnung für die Übernachtungen an den FC C. gestellt werden sollen und dieser die Kosten übernehmen werde. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten daher gemäß § 179 Abs. 1 BGB der Ersatz des hieraus entstandenen Schadens zu.

Der Beklagte trägt vor, er sei selbst wie die Klägerin ebenfalls Sponsor des FC C. In diesem Zusammenhang sei er mit der Klägerin ins Gespräch gekommen. Er habe darauf hingewiesen, dass der FC C. eigene Zimmer für ihre Spieler zur Verfügung habe. Es komme allerdings hin und wieder vor, dass für wenige Tage eine Karenz entstehe, weil beispielsweise ein Zimmer nach dem Auszug des Vormieters überarbeitet werden müsse. Die Klägerin habe zugesagt, dass in diesen kurzen Zeiten Spieler bei ihr wohnen könnten. Zu keinem Zeitpunkt sei über eine Vergütung gesprochen worden. Er sei ebenso wie der Vorstand des FC C. davon ausgegangen, dass eine Bezahlung nicht geschuldet werde, weil die Klägerin eben Sponsor des FC C. gewesen und das Zurverfügungstellen von Zimmern als Sponsorleistung angesehen worden sei.

Die Entscheidung

Die erste Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 179 Abs. 1 BGB. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.

Voraussetzung der § 179 Abs. 1 BGB ist demnach, dass jemand als Vertreter aufgetreten ist. Er muss eine eigene Willenserklärung im Namen eines anderen abgegeben, also den Anforderungen des Offenheitsprinzips genügt haben. Das setzt voraus, dass er zumindest konkludent auf eine bestehende Vertretungsmacht hingewiesen hat. Es genügt nicht, wenn sich nur aus angegebenen Tatsachen auf eine solche Vertretungsmacht schließen lässt.

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass der Beklagte vorliegend die streitgegenständlichen Hotelübernachtungen für den FC C. als Vertreter gebucht hat, nicht erbracht. Die Klägerin hat zu den konkreten Buchungen bezüglich der beiden Spieler und den hier streitgegenständlichen Übernachtungskosten keine Angaben machen könne. Auch der Zeuge A. hat nicht zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass der Beklagte hier als Vertreter Zimmerbuchungen für die beiden Spieler des FC C. vorgenommen hat. Insoweit gab der Zeuge A. in seiner Vernehmung an, dass ihm durch den Trainer und den Leiter des FC C. am ersten Tag ein Zimmerschlüssel für das Hotel der Klägerin übergeben worden sei. Mit den beiden sei er auch noch anschließend zum Hotel gefahren, damit sich diese ebenfalls ein Bild von dem Zimmer machen können. Der Beklagte habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass er in dem Zimmer bleiben könne. Insoweit gehe er davon aus, dass der Beklagte alles mit der Klägerin geklärt habe. Aus Sicht des Zeugen sei der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und sei sein Ansprechpartner gewesen. Die Tatsache, dass nach Ansicht des Zeugen A., der Beklagte für das „Finanzielle“ zuständig gewesen und dieser sein Ansprechpartner gewesen ist, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte die Zimmer unter Verweis auf die Kostentragung durch den FC C. auch gebucht hat.

Daneben scheitert ein Anspruch auch nach § 179 Abs. 3 BGB. Der Vertreter haftet insoweit nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Selbst wenn also jeweils von der Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Beklagten hinsichtlich der streitigen Zimmerbuchungen vorgenommen worden sein sollte, so hätte die Klägerin, mithin ihre Geschäftsführer ohne Weiteres erkennen können, dass es sich bei dem Beklagten nicht um eine offiziell vertretungsberechtigte Person gehandelt hat. Dies bestätigt die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin. Denn insoweit gab dieser an, dass er den Beklagten letztlich von den Sponsorentreffen des FC C. kenne. Hier sei dieser stets als „Fußballgott“ dargestellt worden, der alle kenne. Er sei mit Musik angepriesen worden und habe die Reden gehalten, als wäre es sein Verein. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass der Beklagte auch die Buchungen oder Vermittlungen vornehmen dürfe. Die konkreten Geschäftsbeziehungen des Beklagten zum FC C. habe er nicht gekannt und auch nicht gewusst, wer für den Verein tatsächlich verantwortlich sei. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte hier als „Superstar“ des Vereins im Rahmen von Sponsorentreffen aufgetreten ist, lässt aber ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er irgendwie vertretungsberechtigt gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als dass das Aufeinandertreffen der Geschäftsführung der Klägerin mit dem Beklagten im Rahmen der Sponsorentreffen erfolgte. Der Beklagte gehörte unstreitig ebenfalls zu den Sponsoren des Vereins. Insoweit hätte die Klägerin nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte hier schon aufgrund seines Status als vermeintlicher „Superstar“ des Vereins vertretungsberechtigt sein dürfte, sondern vielmehr konkrete Nachforschungspflichten, wer tatsächlich befugt ist, Verträge im Rahmen des Sponsoringprogramms zu schließen.

Insbesondere, und das ist entscheidend, hat der Geschäftsführer der Klägerin aber auch angegeben, dass es nie Gegenstand der Gespräche war, dass der Beklagte den Verein in irgendeiner Form vertritt. Insoweit scheidet eine Haftung bereits dann aus, wenn der Vertreter beim Geschäftsgegner kein Vertrauen auf den Bestand seiner Vollmacht geweckt hat. Die Geschäftsführung ist lediglich aufgrund des Auftretens des Beklagten als „Superstar“ im Rahmen der Sponsorentreffen davon ausgegangen, er sei „quasi“ Vereinsinhaber und demnach vertretungsberechtigt. Dass der Beklagte hier aktiv mitgeteilt hat, berechtigt gewesen zu sein, den Verein zu vertreten hat der Geschäftsführer der Klägerin verneint.

Auszug aus dem BGB

§ 179 Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Erhöhte Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig

Das VG Koblenz hat entschieden, dass die deutlich erhöhten Hundesteuersätze für Zweit- und Dritthunde rechtmäßig sind, da sie keine erdrosselnde Wirkung entfalten und die Ortsgemeinde Zell (Mosel) ihren weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Steuersätze nicht überschritten hat (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.12.2025 zu den Urteilen 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO vom 09.12.2025

Die Kläger sind Halter von zwei bzw. drei Hunden in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel). Von der für die Ortsgemeinde handelnden Verbandsgemeindeverwaltung wurden sie auf Grundlage der Hundesteuersatzung sowie den entsprechenden Festsetzungen in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde zu Hundesteuer für das Jahr 2024 herangezogen.

In den Satzungen hat die Ortsgemeinde für den ersten Hund einen Betrag von 50 Euro vorgesehen; für Zweithunde beträgt die jährliche Steuer 400 Euro und für jeden weiteren Hund 600 Euro. Für das Vorjahr sahen die Satzungsregelungen für Zweithunde noch einen Steuersatz in Höhe von 120 Euro und für weitere Hunde in Höhe von 350 Euro vor.

Gegen die Steuerbescheide wandten sich die Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs und sodann mit ihren Klagen. Die Steuern kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und hätten erdrosselnde Wirkung. In Relation zu dem für den ersten Hund vorgesehenen Steuersatz seien die Steuersätze für den zweiten und dritten Hund unverhältnismäßig hoch. Die Ortsgemeinde habe zudem nicht hinreichend dokumentiert, weshalb sie die für Mehrhundehaltungen geltenden Steuersätze für das Jahr 2024 erhöht habe.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die für die Höhe der Steuersätze maßgebliche Satzungsregelung sei gerichtlich nicht zu beanstanden, so die Koblenzer Richter.

Dem Satzungsgeber komme ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten sei, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig sei. Die Ortsgemeinde sei nicht verpflichtet gewesen, die maßgeblichen Erwägungen für die gewählten Steuersätze zu dokumentieren, weil es keine gesetzlichen Abwägungsdirektiven gebe, die bei der Bemessung der Hundesteuer von der Gemeinde einzuhalten seien. Maßgeblich sei deshalb vor allem, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfalte. Dies sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000 Euro jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund geltenden Steuersatz oder mit Blick auf die absolute Höhe der Steuer der Fall. Die Ortsgemeinde habe sich bei der Festsetzung der Steuersätze noch innerhalb des ihr zustehenden Spielraums bewegt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2026 veröffentlicht

Die Familiensenate des KG Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts, pauschalieren bestimmte unterhaltsrelevante Beträge und legen den Geldbetrag fest, der in den verschiedenen Unterhaltsverhältnissen dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen für den eigenen, notwendigen oder angemessenen Bedarf jeweils zu belassen ist.

Die neuen Leitlinien sind verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntgabe einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden in Fragen des Unterhaltsrechts eine erste Orientierungshilfe zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung und Praxis nicht. Aber sie stellen eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse jedoch stets auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her erneut eher moderat aus: Die wichtigste Änderung ist die Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2026 und die dort vorgesehene, geringfügige Anhebung der Bedarfssätze beim Kindesunterhalt von vier Euro in den ersten drei Altersstufen bzw. um fünf Euro in der vierten Altersstufe. Aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes auf nunmehr 259 Euro/Monat steigen die Unterhaltszahlbeträge lediglich um zwei bzw. in der vierten Altersstufe um einen Euro im Monat. Erstmals seit dem Jahr 2020 sehen die Leitlinien in Ziff. 21.3.3 wieder einen bezifferten Selbstbehalt des volljährigen Kindes gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines alt gewordenen Elternteils vor. In Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ beträgt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt mindestens 2.650 Euro monatlich. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen des Kindes bleiben – entsprechend einer Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.Oktober 2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123, Rz. 52) – 70 % anrechnungsfrei. Neu in die Leitlinien aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Enkelkinder zu belassen ist (Ziff. 21.3.4). Einem Großelternteil sind ebenfalls mindestens 2.650 Euro/Monat anrechnungsfrei zu belassen zuzüglich von 50 % des darüberhinausgehenden Einkommens. Bei den weiteren Änderungen, etwa in Ziff. 2.2, 2.8 oder Ziff. 21.5, handelt es sich um überwiegend redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen.

Für den Herbst 2026 wird eine Anpassung der Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a Abs. 4 BGB erwartet, die sich auf den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Mindestunterhalt und die Unterhaltsbedarfssätze nach der neuen, ab Januar 2027 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ auswirken wird. Für die künftige Höhe der Selbstbehaltssätze wird es dagegen ganz entscheidend auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: berlin.de, Kammergericht Berlin

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Stimmung im Mittelstand fällt zum Jahresende

Zum Jahresende hat sich im deutschen Mittelstand keine frohe Weihnachtsstimmung eingestellt. Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen ist im Dezember erneut leicht gefallen. Damit verharrt die Stimmung in den Unternehmen weiterhin deutlich unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.12.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklimaindex gibt nach
  • Einzelhandel offenbar enttäuscht vom Weihnachtsgeschäft
  • KfW Research bleibt optimistisch für 2026

Zum Jahresende hat sich im deutschen Mittelstand keine frohe Weihnachtsstimmung eingestellt. Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen ist im Dezember erneut leicht gefallen – um 0,5 Zähler auf nun minus 15,0 Punkte. Damit verharrt die Stimmung in den Unternehmen weiterhin deutlich unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht.

Das mittelständische Geschäftsklima sank im Dezember in fast allen Wirtschaftsbereichen, besonders stark allerdings im Dienstleistungssektor. Hier trübten sich die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten erheblich ein, während sich die Bewertung der aktuellen Lage leicht verbesserte. Im Einzelhandel verschlechterte sich die Stimmung ebenfalls, vor allem bedingt durch die Lageurteile. Das könnte darauf hinweisen, dass das Weihnachtsgeschäft enttäuschend verlaufen ist.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Dafür wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

„Schon seit dem Spätsommer ist die zu Jahresanfang begonnene Aufhellung der Geschäftserwartungen im Mittelstand ins Stocken geraten. Seit dem Herbst macht sich große Ernüchterung in der Wirtschaft breit. Zu groß sind die Probleme, wie allen voran der China-Schock, in weiten Teilen der Industrie“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Wir erwarten dennoch ein leicht positives Wachstum für Deutschland im vierten Quartal 2025 und eine deutliche Konjunkturerholung im Jahr 2026.“

Wie im Mittelstand ist das Geschäftsklima im Dezember auch in den Großunternehmen gefallen. Auch hier war der Stimmungsabfall besonders unter den Dienstleistern signifikant, ebenso in der Industrie. Im Bauhauptgewerbe dagegen ging es auch in den Großunternehmen aufwärts.

Die Erwartungen für die Beschäftigung bewegen sich in den Großunternehmen weiter ins Negative. Viele Unternehmen rechnen offenbar mit dem Abbau von Jobs. Im Mittelstand dagegen sind die Beschäftigungserwartungen grundsätzlich stabiler, im Dezember ist der Rückgang der Beschäftigungserwartungen hier jedoch etwas größer ausgefallen.

Quelle: KfW, KfW Research

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Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.12.2025

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmt und soll angesichts der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie letztmalig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dementsprechend ist es die letzte Verschiebung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Schwarzarbeit: Neun von zehn Haushaltshilfen nicht angemeldet

Nur jede zehnte Haushaltshilfe in Deutschland ist angemeldet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Viele Haushalte sind sich keiner Schuld bewusst – oder verweisen auf zu hohe Kosten einer legalen Beschäftigung.

IW Köln, Pressemitteilung vom 30.12.2025

Nur jede zehnte Haushaltshilfe in Deutschland ist angemeldet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Viele Haushalte sind sich keiner Schuld bewusst – oder verweisen auf zu hohe Kosten einer legalen Beschäftigung.

Über vier Millionen Haushalte beschäftigen eine Haushaltshilfe unangemeldet. Das belegen Berechnungen, für die das IW Zahlen aus dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) aus dem Jahr 2023 ausgewertet hat. Rund 4,4 Millionen Haushalte nehmen beim Putzen oder Einkaufen Hilfe in Anspruch. Bei der Minijobzentrale waren zu der Zeit jedoch nur 275.000 Hilfen angemeldet. Damit arbeiten knapp 92 Prozent der Kräfte schwarz. Im vergangenen Jahr erwirtschafteten sie einen Umsatz von etwa 8,6 Milliarden Euro.

Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit?

Warum Haushalte auf die Anmeldung verzichten, hat das IW in einer repräsentativen Befragung untersucht. Mehr als ein Drittel derjenigen, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, ist überzeugt, keine Schwarzarbeit zu betreiben. Ihr Argument: Es handle sich um Nachbarschaftshilfe. In der Tat kann gelegentliche Unterstützung im Haushalt unversteuert vergütet werden. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung geht das Gesetz von einer Gewinnabsicht aus – dann handelt es sich um eine illegale Beschäftigung. Angesichts durchschnittlicher Gehälter von knapp 180 Euro im Monat bei Stundenlöhnen von 15 bis 25 Euro dürfte das auf die meisten Fälle zutreffen.

Etwa ein Viertel der Befragten gibt an, dass die Haushaltshilfe keine Anmeldung will. Weitere 15 Prozent halten eine legale Beschäftigung für zu teuer – obwohl sie bei Anmeldung bei der Minijobzentrale dank Steuererleichterungen oft weniger zahlen als bei Schwarzarbeit. Denn Haushalte können Kosten für Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit oder Kinderbetreuung von der Steuer abziehen. Nur acht Prozent klagen über Bürokratie.

Boom von Schwarzarbeit bei Abschaffung von Minijobs

Aus der Unions-Bundestagsfraktion kamen zuletzt Forderungen, Minijobs abzuschaffen. IW-Experte Dominik Enste warnt jedoch vor einem solchen Schritt: „Wer Minijobs abschafft, sorgt für einen massiven Zuwachs an Schwarzarbeit.“ Wichtig sei es stattdessen, Haushaltshilfen in den legalen Arbeitsmarkt zu integrieren. „Minijobs eröffnen vielen den Zugang zu regulärer Arbeit und erleichtern die Integration“, so der Studienautor. Ein Gutscheinmodell wie in Schweden könne den Zugang zu legaler Beschäftigung erleichtern und illegale Geldströme verhindern.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG

Das BMF hat ausführlich zur Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 01.01.2026 Stellung genommen und darüber hinaus den UStAE angepasst (Az. III C 3 – S 7157/00010/002/077).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7157/00010/002/077 vom 29.12.2025

Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387 S. 1, BStBl I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – nebst Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • I. Regelung ab 1. Januar 2026
    • Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen
    • Auslagerung
    • Auslagerer
    • Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
    • Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
    • Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
    • Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
    • Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den 31. Dezember 2025 hinaus
    • Aufzeichnungspflichten
    • Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
  • II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Anwendungsregelung

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bewirkt werden.

Die Randnummern 1 bis 51 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242), dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie 31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024

Das Bundesamt für Justiz teilte mit, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.12.2025

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmt und soll angesichts der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie letztmalig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dementsprechend ist es die letzte Verschiebung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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