Mittelstand ist die tragende Säule des dualen Ausbildungssystems

Der Mittelstand bleibt die tragende Säule des deutschen dualen Ausbildungssystems. Im Jahr 2024 wurden rund 1,1 Millionen Menschen in mittelständischen Unternehmen ausgebildet – das waren mehr als 90 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland. Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 22.12.2025

  • Mehr als 90 Prozent aller Azubis arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen – ein höherer Anteil als noch vor 15 Jahren
  • Ausbildungsgeschehen konzentriert sich immer stärker
  • Azubi-Spitzenreiter unter den Bundesländern ist Bremen, gefolgt von Schleswig-Holstein und Niedersachsen

Der Mittelstand bleibt die tragende Säule des deutschen dualen Ausbildungssystems. Im Jahr 2024 wurden rund 1,1 Millionen Menschen in mittelständischen Unternehmen ausgebildet – das waren mehr als 90 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland. In den vergangenen Jahren haben kleine und mittlere Unternehmen sogar noch deutlich an Bedeutung für das Ausbildungssystem gewonnen: So lag der Anteil im Jahr 2010 noch bei 84 Prozent und ist somit seitdem gestiegen.

Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research zur Lage der dualen Ausbildung in Deutschland. Insgesamt befanden sich im vergangenen Jahr in Deutschland rund 1,2 Millionen Menschen in einer dualen Ausbildung, das waren rund 19,3 Prozent weniger als noch 2010. Ursachen für den Rückgang sind vor allem sinkende Bewerberzahlen aufgrund des demografischen Wandels sowie einer erhöhten Studienneigung junger Menschen.

Obwohl der Mittelstand weiterhin Ausbildungsmotor der deutschen Wirtschaft ist, ist der Anteil der ausbildenden mittelständischen Unternehmen spätestens seit 2022 deutlich gesunken. Während im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2018 noch rund zwölf Prozent der Unternehmen mindestens einen Auszubildenden hatten, lag dieser Anteil 2024 nur noch bei 9,1 Prozent. Ein wesentlicher Grund hierfür war zunächst die Zurückhaltung vieler Unternehmen auf dem Ausbildungsmarkt nach Ausbruch der Corona-Pandemie 2020, gefolgt von weiteren Rückschlägen durch die Energiepreiskrise, die steigende Inflation und die schwierige konjunkturelle Lage. Zugleich ist die Zahl der Auszubildenden im gleichen Zeitraum jedoch nicht im selben Maße zurückgegangen wie die Anzahl der ausbildenden Unternehmen. Dadurch konzentriert sich die duale Ausbildung zunehmend auf jene Unternehmen, die weiterhin ausbilden.

Faustregel ist: Je größer ein Betrieb, umso eher bildet er aus. Während Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten – die den Löwenanteil der mittelständischen Unternehmen ausmachen – nur selten Azubis haben (drei Prozent), sind es bei Mittelständlern mit zehn bis 49 Angestellten 42 Prozent und bei jenen mit mehr als 50 Beschäftigten 72 Prozent.

„Die duale Ausbildung bleibt für Unternehmen ein unverzichtbarer Baustein zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses. Unsere Daten zeigen jedoch, dass sich kleine und mittlere Unternehmen in den vergangenen Jahren zunehmend aus der Ausbildung zurückgezogen haben. Um diesem Trend entgegenzuwirken wäre es wichtig, gezielt Anreize zu setzen und passgenaue Unterstützungsangebote bereitzustellen – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten“, sagt Kathrin Schmidt, Mitautorin der Studie bei KfW Research.

„Außerdem gilt es, mit gezielten bildungspolitischen Maßnahmen die Kompetenzen junger Menschen zu stärken, denn aktuell verfügen viele Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgangsstufe nicht über die erforderlichen Mindestanforderungen für den mittleren Schulabschluss. Gezielte Förderprogramme, umfassende Beratungsangebote sowie die Vereinfachung bürokratischer Abläufe können dazu beitragen, die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe nachhaltig zu erhöhen.“

Azubi-Spitzenreiter unter den Bundesländern ist Bremen. Im Zeitraum von 2021 bis 2024 hatten dort 19,1 Prozent der Unternehmen mindestens einen Azubi. Auf Platz 2 liegt Schleswig-Holstein mit 14,1 Prozent, gefolgt von Niedersachsen mit 14,0 Prozent. Die Schlussgruppe bilden Berlin mit 8,3 Prozent, Brandenburg mit 7,7 Prozent und Hamburg mit 6,5 Prozent. Die Unterschiede lassen sich zum Teil mit den Strukturen des Mittelstands in den einzelnen Bundesländern erklären: in Stadtstaaten dominieren häufig Dienstleistungsunternehmen, die seltener ausbilden als etwa das Verarbeitende Gewerbe oder die Baubranche. In Ostdeutschland gibt es zudem mehr Kleinstunternehmen.

Die Studie basiert auf dem KfW-Mittelstandspanel, der einzigen repräsentativen Befragung für den gesamten deutschen Mittelstand. An der Befragung nahmen zwischen Februar bis Juni 2025 mehr als 13.000 Unternehmen teil.

Die KfW unterstützt im Auftrag des Bundes den Mittelstand mit zahlreichen Förderprogrammen. Weitere Informationen unter „Wir stärken den Mittelstand“.

Quelle: KfW, KfW Research

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Entwurf eines neuen FAQ-Dokuments zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht

Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf von neuen Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2025

Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Entwurf von neuen Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung.

Der Entwurf enthält unter anderem Ausführungen zur erstmaligen Anwendung der neuen Delegierten Verordnung zur EU-Taxonomie-Verordnung (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025), zum neu eingeführten Wesentlichkeitsansatz sowie Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Finanzunternehmen im Hinblick auf Special Purpose Vehicles (SPVs).

Die insgesamt 17 Fragen und Antworten dienen der Klarstellung und praktischen Unterstützung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Beschwerde zurückgewiesen – Meta muss Facebook vorerst transparenter machen

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des VG Schleswig-Holstein zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss 6 MB 24/25 vom 18.12.2025

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag (18. Dezember 2025) in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten wie „Facebook“ in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der „Facebook“-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das „Transparency Center“. Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren allerdings die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die im Streit stehende Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrages mit Europarecht vereinbar ist, eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Es hat die Klärung dieser Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das Gericht stattdessen eine sog. Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie „Facebook“ bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sog. Gatekeeper zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sog. Filterblasen und Echokammern. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Bildberichterstattung: Veröffentlichung von Fotos – Abgrenzung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

Das OLG Frankfurt hat anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt (Az. 16 U 156/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 16 U 156/24 vom 06.11.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das Landgericht die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche „Rauchpause“ des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht „angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken“, erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, „in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden“. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel trotzt Handelskriegen – Europa hinkt hinterher

Der Welthandel erweist sich im laufenden Jahr stabiler als erwartet. Der Containerumschlag-Index des RWI Essen und des ISL ist im November nur leicht auf 137,5 Punkte gesunken. Der Gesamtindex ist damit gegenüber dem Jahresanfang nahezu unverändert. Europa kämpft mit strukturellen Problemen. Die europäischen Häfen hinken dem weltweiten Umschlag hinterher. Die Lücke zu anderen Weltregionen schließt sich nicht.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 19.12.2025

Der Welthandel erweist sich im laufenden Jahr stabiler als erwartet. Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im November nur leicht auf 137,5 Punkte gesunken. Der Gesamtindex ist damit gegenüber dem Jahresanfang nahezu unverändert. Europa kämpft mit strukturellen Problemen. Zwar ist in den Häfen des nördlichen Euroraums der Containerumschlag gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt um 6,8 Indexpunkte gestiegen. Die Zunahme geht allerdings auf das Streikende in Antwerpen zurück. Somit gilt weiter: Die europäischen Häfen hinken dem weltweiten Umschlag hinterher. Die Lücke zu anderen Weltregionen schließt sich nicht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im November auf 137,5 Punkte gesunken – gegenüber 138,1 Punkten (revidiert) im Vormonat.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist von 111,2 Punkten (revidiert) auf 118,0 Punkte im November kräftig gestiegen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag ebenfalls zurückgegangen – von 152,3 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 150,2 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Dezember 2025 wird am 30. Januar 2026 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der weltweite Containerumschlag beweist eine bemerkenswerte Resistenz gegen die handelspolitischen Turbulenzen. Für Europa ist das kein Grund zur Entwarnung. Während wir stagnieren, festigen andere ihre Positionen auf dem Weltmarkt. Die Globalisierungs-Dividende ist aufgebraucht. Wer jetzt noch auf Exporte setzt statt auf Strukturreformen, spielt russisches Roulette mit der Zukunft. Lösungen für die heimische Wachstumsschwäche müssen daher in Deutschland gefunden werden.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 17. November 2025)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2025

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat in seiner Sitzung am 17. November 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Der VKI hat sich unter anderem mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht bei der Nutzung von KI-Anwendungen befasst, die von externen Dritten angeboten werden. Erörtert wurde auch, welche Aspekte das Qualitätssicherungssystem in Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der KI abdecken sollte. Diese Anpassungen in Frage 2.2. betreffen konkret

  • die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 50a WPO),
  • das Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen (§ 323 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 11 BS WP/vBP),
  • die Dokumentation (§ 51b WPO, unter anderem §§ 39 und 58 Berufssatzung WP/vBP) und
  • die Qualitätssicherung (§ 55b WPO, § 50 ff. Berufssatzung WP/vBP).

Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Im Bundesrat beschlossen: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Sie hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen. Diese sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Sie hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen.

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.

Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht

Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – ein Plus von 88 Euro.

Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.

Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziert

Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.

Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement stärken

In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich: Bürgerschaftliches Engagement ist ein wichtiges Fundament unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung hat nun eine Reihe an Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit will sie das Ehrenamt weiter stärken und Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung mit sich. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
  • E-Sport bezeichnet den organisierten, wettbewerbsorientierten Wettkampf mit Computerspielen. Dieser wird nun als gemeinnützig behandelt.

Weitere Informationen zur Stärkung des Ehrenamtes lesen Sie beim Bundesfinanzministerium.

Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden

Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.

Quelle: Bundesregierung

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Entlastung bei Energiekosten: Niedrigere Stromkosten

Mit 6,5 Milliarden Euro-Bundeszuschuss sinken die Strom-Netzentgelte 2026 für alle. Für produzierende Unternehmen und Landwirte bleibt die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Das Gesetz hat am 19. Dezember den Bundesrat passiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Mit 6,5 Milliarden Euro-Bundeszuschuss sinken die Strom-Netzentgelte 2026 für alle. Für produzierende Unternehmen und Landwirte bleibt die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Das Gesetz hat nun den Bundesrat passiert. Das Wichtigste im Überblick.

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber erhalten 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Der Zuschuss dämpft die Netzentgelte und damit die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen.

Das Gesetz für den Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Insgesamt werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet. Mit diesen ersten Schritten für niedrigere Energiekosten will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern.

Stromsteuersenkung für Unternehmen

Zudem will die Bundesregierung den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab 2026 verstetigen. Die Änderung des Stromsteuergesetzes hat der Bundestag am 13. November beschlossen. Der Bundesrat hat es nun ebenfalls abschließend gebilligt. Bevor es in Kraft treten kann, muss es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Um wie viel wird ein privater Haushalt bei den Stromkosten entlastet?

Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt rechnerisch etwa 100 Euro betragen.

Das Vergleichsportal Verivox rechnet mit bis zu rund neun Prozent niedrigeren Strompreisen bei vielen Grundversorgern.

Wie hoch die Entlastung im Einzelfall ist, hängt von etlichen Faktoren ab: beispielsweise davon, in welchem Verteilernetz der Haushalt angeschlossen ist, wie und wann Strom verbraucht wird, wie groß die Wohnung und wie gut gedämmt das Wohngebäude ist sowie davon, wie viel Strom etwa die Wärmepumpe verbraucht.

Lohnt sich ein Wechsel des Energieversorgers? Gerade in der Grundversorgung kann Energie teuer sein. Mit einem Wechsel in günstigere Strom- und Gastarife sind zwei- bis dreistellige Einsparungen möglich. Informationen bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur.

Müssen Netzbetreiber die Entlastungen an die Stromkundinnen und -kunden weitergeben?

Der Bundeszuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich über die Stromlieferanten.

Die Betreiber sowohl der großen Übertragungsnetze als auch der regionalen Verteilnetze müssen transparent machen, wie sich der Bundeszuschuss auf die Höhe der Netzentgelte auswirkt.

Wer sind die Übertragungsnetzbetreiber?

In Deutschland gibt es vier große Unternehmen, die das Höchstspannungsnetz – die „Stromautobahnen” – Deutschlands betreiben: Amprion, 50Hertz Transmission, TenneT TSO und Transnet BW. Informationen, etwa zu Strompreisen oder zum Ausbau der Stromnetze finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Warum gibt es den Bundeszuschuss für die Netzentgelte nur 2026, nicht auch danach?

Die Bundesregierung hat mit ihrem Zuschuss zu den Netzentgelten und der Abschaffung der Gasspeicherumlage erste Schritte zur Energiekostenentlastung auch für private Haushalte eingeleitet. Ihr Ziel ist eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung für alle. Daher prüft sie über das Jahr 2026 hinaus weitere zielgerichtete Entlastungen.

Die Finanzierung der Entlastungen ab dem 1. Januar 2026 hat sie im Haushalt verankert.

Wie viele Unternehmen werden durch die niedrigere Stromsteuer entlastet?

Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll ab 2026 auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Industrieunternehmen bis hin zum Baugewerbe.

Der befristete EU-Mindeststeuersatz würde ansonsten Ende 2025 auslaufen. Damit würden sich die Strompreise für die Unternehmen wieder erhöhen und die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Dies gilt es zu vermeiden. Daher hat die Bundesregierung die dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen entschieden. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Wann senkt die Bundesregierung die Stromsteuer für alle?

Die Bundesregierung will die Energiepreise weiter senken, muss aber auch den Haushalt konsolidieren. Um die Stromsteuer ebenfalls für private Haushalte zu senken, wären also entsprechende Spielräume im Haushalt erforderlich.

2026 werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten um insgesamt rund 10 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Private Haushalte können durch den Wegfall der Gasspeicherumlage und niedrigere Netzentgelte im Schnitt bis zu 160 Euro im Jahr sparen.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat für mehr Elterngeld und Ausweitung auf Pflegeeltern

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken.

Anpassung an Preisentwicklung

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien, begründet der Bundesrat sein Anliegen. Damit das Elterngeld weiterhin eine echte Einkommensersatzleistung sein könne, müsse es dringend angehoben werden. Seine Höhe müsse sich stets an der Preisentwicklung orientieren, um auch in Zukunft junge Familien trotz steigender Lebenshaltungskosten angemessen zu unterstützen.

Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern

Darüber hinaus begrüßen die Länder Pläne der Bundesregierung, auch für Pflegeeltern ein Elterngeld einzuführen. Es sei unverständlich, warum dies noch nicht der Fall sei. Elterngeld unterstützt Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich um ihr Kind zu kümmern. Dies träfe gleichermaßen auf Pflegeeltern zu, die ein Pflegekind aufnehmen. Daher dürften diese nicht länger benachteiligt werden. Pflegeeltern leisteten einen unschätzbaren gesellschaftlichen Beitrag. Dennoch seien immer weniger Menschen bereit, diese Rolle zu übernehmen – auch aus wirtschaftlichen Gründen. Bereits im Oktober 2024 hatte der Bundesrat daher ein Elterngeld für Pflegeeltern gefordert.

Antragsverfahren verschlanken

In einer weiteren Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine gemeinsame Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes durch Bund und Länder ein. Das Elterngeld sei inzwischen so komplex, dass es sowohl Eltern als auch Behörden vor große Herausforderungen stelle. Antragstellung und Bearbeitung müssten einfacher werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließungen werden der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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EuGH zu Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist lt. EuGH im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen. Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“ (Rs. C-366/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil C-66/24 vom 18.12.2025

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen.

Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“.

Die in Luxemburg ansässige Gesellschaft Amazon EU ficht vor dem französischen Staatsrat eine Ministerialverordnung vom 4. April 2023 an, mit der eine Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung neuer Bücher nach Hause festgelegt wird1: Bei jeder Bestellung mit einem Kaufwert von weniger als 35 Euro müssen Einzelhändler mindestens 3 Euro für die Lieferung der Bücher in Rechnung stellen. Liegt dieser Wert darüber, darf praktisch gratis geliefert werden.

Amazon EU beantragt die Nichtigerklärung dieser Regelung, da damit gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt3 sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen werde. Dagegen macht die französische Regierung geltend, diese Vorschriften seien gerechtfertigt, da sie der Erhaltung der verlegerischen sowie kulturellen Vielfalt dienten, und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen.

Da der französische Staatsrat davon ausgeht, dass die Regelung der Förderung der kulturellen Vielfalt dient, ersucht er den Gerichtshof, die Folgen dieser Einstufung für die Vereinbarkeit der Regelung mit der „Dienstleistungsrichtlinie“ zu erläutern. Außerdem möchte er wissen, in welcher Weise er die Regelung anhand des Primärrechts der Union zu prüfen hat, je nachdem, ob es sich um eine Frage des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs handelt.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Unionsrecht – soweit diese Maßnahme der Erhaltung der kulturellen Vielfalt dient – anhand keiner der beiden in Rede stehenden Richtlinien zu prüfen ist. Der Unionsgesetzgeber wollte es nämlich ausschließen, dass die „Dienstleistungsrichtlinie“ Auswirkungen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus haben kann. Gleiches gilt für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Dies erübrigt es jedoch nicht, zu prüfen, ob die streitige Maßnahme mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, ist. Da die in Rede stehende nationale Maßnahme insofern, als sie sich auf den Gesamtverkaufspreis von Büchern – d. h. Waren – auswirkt, ganz speziell Bucheinzelhändler betrifft, ist sie ausschließlich im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass grundsätzlich alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und somit alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten sind.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine „Verkaufsmodalität“ betrifft und somit nicht von vornherein von der Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung ausgenommen sein kann4.

Vorschriften über die Lieferung von Waren betreffen nämlich keine Verkaufsmodalitäten. Darüber hinaus wirkt sich die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, durch eine nationale Maßnahme – obwohl sie für alle Bucheinzelhändler gilt – ganz speziell auf den Fernabsatz aus. Sie ist daher geeignet, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen sowie den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

Zu der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme trotz ihrer Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung gerechtfertigt werden kann, äußert sich der Gerichtshof nicht.

Fußnoten

1Diese Verordnung wurde zur Durchführung des Gesetzes über die Buchwirtschaft vom 30. Dezember 2021, der sog. Loi Darcos, erlassen. Diesem Gesetz zufolge darf die Lieferung neuer Bücher „unter keinen Umständen“ kostenlos sein, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt.

2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.

3Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

4Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 75/19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nur nationale Vorschriften erfasst, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden können, während Regelungen betreffend die Art und Weise, in der Waren befördert werden können, nicht unter diesen Begriff fallen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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