Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 3. Quartal 2025: +1,9 % zum Vorjahresquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 3. Quartal 2025 um 1,9 % höher als im 3. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 2. Quartal 2025 um 0,5 %. In vielen Dienstleistungsbereichen führten höhere Kosten für Personal, Material und Energie zu höheren Preisen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.12.2025

Erzeugerpreise für Dienstleistungen, 3. Quartal 2025
+1,9 % zum Vorjahresquartal
+0,5 % zum Vorquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 3. Quartal 2025 um 1,9 % höher als im 3. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 2. Quartal 2025 um 0,5 %. In vielen Dienstleistungsbereichen führten höhere Kosten für Personal, Material und Energie zu höheren Preisen.

Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei: +0,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei lagen die Preise mit +0,3 % knapp über denen des 3. Quartals 2024. Mit +5,7 % stiegen hier die Preise für Post-, Kurier- und Expressdienste gegenüber dem 3. Quartal 2024 relativ stark. Auch für Lagerung und lagereiverwandte Dienstleistungen stiegen die Preise gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit +3,0 % deutlich. Ursachen hierfür waren Preiserhöhungen zu Jahresbeginn, die unter anderem mit gestiegenen Energiekosten aufgrund der Erhöhung der CO2-Abgabe und höheren Löhnen zusammenhängen dürften. Demgegenüber gab es bei der Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt mit -19,4 % zum 3. Quartal 2024 einen deutlichen Preisrückgang. Auch gegenüber dem 2. Quartal 2025 sanken die Preise hier mit -7,4 % relativ stark. Insbesondere auf den Strecken zwischen Europa und Nordamerika beziehungsweise Asien gab es aufgrund geringerer Nachfrage Überkapazitäten, was zu sinkenden Preisen geführt haben dürfte. Auch niedrigere Bunkerölzuschläge wurden von den Unternehmen als Ursache genannt. Analog zur Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt sanken auch bei den Seespeditionen die Preise um 18,4 % gegenüber dem 3. Quartal 2024, wodurch bei den Speditionsleistungen insgesamt ein Preisrückgang von -2,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen ist.

Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation: +1,6 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation stiegen die Preise gegenüber dem 3. Quartal 2024 um 1,6 %. Zu Jahresbeginn vorgenommene Anpassungen an höhere Gemeinkosten sowie gestiegene Löhne und Gehälter waren hierfür mitverantwortlich. Die Preise für Software und Softwarelizenzen stiegen mit +2,2 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 am stärksten. Auch für IT-Beratung und Support gab es mit +1,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum einen vergleichsweise starken Preisanstieg. Die Preise für leitungsgebundene Telekommunikation lagen um 1,6 % über denen des Vorjahresquartals, für drahtlose Telekommunikation gab es hingegen mit -0,3 % einen leichten Preisrückgang.

Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen: +2,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen stiegen die Preise um 2,0 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Entwicklung der Mieten für Wohn- und Gewerbeimmobilien lag mit +1,9 % etwas niedriger. Etwas höher gegenüber dem 3. Quartal 2024 war mit +2,4 % der Anstieg der Preise für Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Als Gründe wurden beispielsweise die allgemein gestiegenen Kosten, aber auch vertraglich vereinbarte Erhöhungen unter anderem durch Kopplung der Vergütung an die Entwicklung spezieller Preisindizes genannt.

Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gab es mit +2,8 % einen relativ starken Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresquartal. Als Ursache hierfür wurden von den Unternehmen zum Beispiel Preiserhöhungen zu Jahresbeginn als Reaktion auf gestiegene Allgemeinkosten und Löhne genannt. Des Weiteren traten Mitte des Jahres neue Vergütungsordnungen mit höheren Gebühren für Rechts- und Steuerberatungsberufe in Kraft. Diese waren mitverantwortlich dafür, dass die Preise für Rechtsberatungsleistungen um 4,8 % über denen des 3. Quartals 2024 beziehungsweise um 1,8 % über denen des Vorquartals lagen. Die Preise für Steuerberatungsleistungen stiegen um 6,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+4,1 % gegenüber dem Vorquartal). Mit +3,2 % gegenüber dem Vorjahresquartal stiegen die Preise für technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen ebenfalls vergleichsweise stark. Dafür sind unter anderem Preiserhöhungen für technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen zu Jahresbeginn verantwortlich.

Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +3,2 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Mit +3,2 % sind die Preise für Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen im Vergleich zum Vorjahresquartal von allen Wirtschaftsabschnitten im Dienstleistungsbereich am stärksten gestiegen. Die Preise für Reinigungsleistungen stiegen dabei mit +4,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum besonders stark. Hier waren Tariferhöhungen zu Jahresbeginn die Hauptursache. Gegenüber dem Vorquartal gab es hingegen keine Veränderung. Überdurchschnittlich stiegen mit +3,8 % auch die Preise für die befristete Überlassung von Arbeitskräften. Als Ursachen hierfür wurden von den Unternehmen gestiegene Betriebskosten sowie die teilweise schwierige Bewerberlage bei Fachkräften genannt

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Erzeugerpreise November 2025: -2,3 % gegenüber November 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2025 um 2,3 % niedriger als im November 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Erzeugerpreise im November 2025 gegenüber dem Vormonat unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.12.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), November 2025
-2,3 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2025 um 2,3 % niedriger als im November 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Erzeugerpreise im November 2025 gegenüber dem Vormonat unverändert.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im November 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer als vor einem Jahr waren hingegen Investitionsgüter sowie Verbrauchs- und Gebrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im November 2025 um 0,8 %, gegenüber Oktober 2025 sanken sie um 0,1 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im November 2025 um 9,0 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Oktober 2025 stiegen die Energiepreise um 0,2 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber November 2024 um 14,2 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-11,6 %) als im November 2024, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,2 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber November 2024 um 2,6 %. Insbesondere Naphta (Rohbenzin) (-19,1 %) und schweres Heizöl (-14,4 %) kosteten deutlich weniger als ein Jahr zuvor. Dagegen lagen die Preise für leichtes Heizöl (+5,8 %) und Kraftstoffe (+3,2 %) höher als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im November 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (0,0 % gegenüber Oktober 2025). Maschinen kosteten 1,7 % mehr als im November 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber November 2024.

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten 1,3 % mehr als im Vorjahresmonat (-0,6 % gegenüber Oktober 2025). Darunter stiegen die Preise für Nahrungsmittel um 0,9 % gegenüber dem Vorjahr, fielen aber gegenüber Oktober 2025 um 0,9 %. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Rindfleisch (+25,7 %) und Kaffee (+18,7 %). Dagegen waren Butter (-28,4 %), Schweinefleisch (-8,5 %) und Zucker (-4,5 %) deutlich billiger als ein Jahr zuvor. Die Butterpreise fielen im Vormonatsvergleich um 6,3 %.

Gebrauchsgüter waren im November 2025 um 1,8 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Oktober 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber November 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im November 2025 um 0,2 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Oktober 2025).

Für den Rückgang gegenüber dem Vorjahr sorgten insbesondere die niedrigeren Preise von chemischen Grundstoffen (-2,5 %) und Papier, Pappe und Waren daraus (-1,4 %). Aber auch Futtermittel für Nutztiere (-4,6 %) und Getreidemehl (-3,5 %) kosteten deutlich weniger als im November 2024.

Preisanstiege gegenüber November 2024 gab es hingegen vor allem bei den Metallen (+1,6 %). Insbesondere die Preise für die Edelmetalle (+41,5 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+6,1 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-4,7 %), darunter auch Betonstahl (-1,4 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,1 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +15,0 % und Laubschnittholz mit +2,0 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +38,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+7,1 % gegenüber Oktober 2025).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,5 %. Darunter stiegen die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas (+5,0 %) wohingegen die Preise für Hohlglas (-5,6 %) gegenüber November 2024 sanken.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar für deutschen Rechtsbereich wirksam

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist (Az. 2a III 18/25).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 2a III 18/25 vom 09.12.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.12.2025, Az. 2a III 18/25) über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist.

Leitsatz der Entscheidung

Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch‑amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstr. legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt.

Aus den Entscheidungsgründen

Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiellrechtlich ist hingegen das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur dann ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht; entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht in § 1355 BGB liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor, gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegenzunehmen und die Namensführung entsprechend festzustellen hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

Ohne Klägeranschrift keine zulässige Klage, auch nicht bei Trauerjahr im Ausland

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 15 K 2368/25).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 K 2368/25 vom 15.12.2025 (nrkr)

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden.

Der Kläger hatte den Rechtsträger eines Jobcenters wegen datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Löschungsansprüche verklagt. Das Jobcenter war Hinweisen Dritter nachgegangen, der Sozialleistung beziehende Kläger wohne tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern halte sich auf Inseln in der Südsee auf und bewerbe dort Immobilien. Die zur Aufklärung der Vorwürfe durchgeführten Datenübermittlungen wie bspw. Abfragen bei Bankinstituten im Zusammenhang mit einer Erbschaft rügte der Kläger als rechtswidrig und verlangte deren Löschung. Die hierzu vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage reichte er über ein OZG-Nutzerkonto elektronisch ein und kommunizierte fortan selbst ausschließlich elektronisch mit dem Gericht. An seine angegebene Wohnanschrift übersandte Gerichtspost kam als unzustellbar zurück. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab eine Meldeanschrift des Klägers im Vereinigten Königreich (UK). Daraufhin forderte das Gericht ihn auf, die Anschrift seines gewöhnlichen Aufenthalts anzugeben. Der Kläger teilte mit, er halte sich derzeit im Rahmen eines Trauerjahres in einem europäischen Mittelmeerland auf. Sein im Vorjahr verstorbener tiefgläubiger Vater habe einer dort ansässigen Kirche angehört. Gemäß dieser religiösen Tradition und zur Wahrung familiärer Verpflichtungen verbringe er das Trauerjahr ohne festen Wohnsitz im Herkunftsland seiner Familie. Er sei vorübergehend an verschiedenen Orten untergebracht und verteile die Asche seines Vaters an Orten, an denen dieser sich zu Lebzeiten besonders wohlgefühlt habe. Er sei für die Dauer seines Aufenthaltes unter seiner letzten Wohnanschrift in Deutschland postalisch erreichbar.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OZG-Nutzerkonto stellt keine ladungsfähige Anschrift dar. Über ein OZG-Nutzerkonto können zwar grundsätzlich Zustellungen erfolgen, aber Kosten nicht vollstreckt werden (so bereits OVG NRW – Az. 4 B 740/24). Die von dem Kläger angegebene Postanschrift ist gleichfalls nicht seine ladungsfähige Anschrift. Er ist dort nicht mehr gemeldet, sondern im Vereinigten Königreich. Von ihm benannte Personen können Zustellungen an der Adresse in Deutschland auch nicht für ihn entgegennehmen. Denn er hat selbst vorgetragen, gegenwärtig seien dort keine Briefkästen angebracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Powered by WPeMatico

Irreführende Werbung in Prospekten

Das OLG Düsseldorf hat einem Dienstleistungsunternehmen untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezieht (Az. I-20 U 43/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil I-20 U 43/25 vom 18.12.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen („Unternehmen“ Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.

Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und dem Zusatz „BIS ZU -48% SPAREN“ präsentiert.

Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz „UVP“. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale („Verbraucherzentrale“, Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige.

Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten „UVP“. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte „noch günstiger“ als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz „UVP“ von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz „UVP“ derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.

Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Verfassungsbeschwerde gegen das Polizeibeauftragtengesetz NRW zurückgewiesen

Der VerfGH NRW hat die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Az. 84/25.VB-3).

VerfGH NRW, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Beschluss 84/25.VB-3 vom 16.12.2025

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen (Polizeibeauftragtengesetz NRW) erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. Pressemitteilung vom 30. Oktober 2025) als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig nur erheben, wer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht keine eigene Betroffenheit geltend, sondern die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder. Diese müssen eine Verletzung ihrer Grundrechte allerdings selbst mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Der Beschwerdeführer ist nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht berechtigt, die behauptete Verletzung dieser Rechte im Wege der Prozessstandschaft für seine Mitglieder geltend zu machen, auch wenn ihm eine solche Interessenvertretung in der Vereinssatzung zugewiesen ist. Soweit er darüber hinaus durch das Polizeibeauftragtengesetz NRW das Prinzip der Gewaltenteilung und in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit des Polizeibeauftragten nicht hinreichend im Gesetz verankert sieht, macht er schon nicht die Verletzung individueller in der Landesverfassung enthaltener Rechte geltend. Aber nur deren Verletzung und nicht auch ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

EuGH soll Fragen zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch einen Insolvenzverwalter und zur Zahlung einer Sanktion klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist (Az. 10 C 4.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Beschluss 10 C 4.24 vom 17.12.2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist.

Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, wendet sich gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 und gegen die Festsetzung einer Sanktion gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Das emissionshandelspflichtige Luftfahrtunternehmen stellte seinen Betrieb im Januar 2013 ein. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2013 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle stellte fest, dass der Kläger weitere 27.421 Berechtigungen abzugeben habe, und setzte wegen Verletzung der Abgabepflicht eine Zahlungspflicht i. H. v. 2.716.900 Euro fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es liege keine nach Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit vor. Der Kläger sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist die aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG folgende Pflicht des Betreibers eines emissionshandelspflichtigen Luftverkehrsbetriebs zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen des Vorjahres entspricht, dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht für das Jahr 2012 auch dann noch bis 30. April 2013 erfüllt werden musste, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit im Januar 2013 eingestellt worden und über das Verfahren des Betreibers sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Folge, dass das Recht des Betreibers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist?

2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 RL 2003/87/EG dahin auszulegen, dass eine Sanktion wegen Verletzung der Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG auch dann verhängt werden darf und muss, wenn die Abgabepflicht nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann, dieser dazu allein nach nationalem Recht aber nicht verpflichtet war und eine die unionsrechtliche Verpflichtung klärende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem für die Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil 10 C 5.24 vom 17.12.2025

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Kein Buchwertprivileg für die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine Körperschaft

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung nicht zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG erfolgen kann, sondern zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt. Diese Einschränkung ist verfassungsrechtlich zulässig (Az. 5 K 397/24).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil 5 K 397/24 vom 06.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV R 13/25)

  1. Die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine nicht gemeinnützige Stiftung kann nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG nicht zu Buchwerten erfolgen.
  2. Die Gewährung des Buchwertprivilegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. EStG für die Übertragung von ganzen Mitunternehmeranteilen auch an nicht natürliche Personen stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Kommanditist war im Streitjahr 2020 unter anderem B, der mit 20,59 % am Kommanditkapital beteiligt war. Der Kommanditanteil wurde von B in dessen Privatvermögen gehalten. B übertrug einen Teil seines Kommanditanteils (3 % am Kommanditanteil der Klägerin) unentgeltlich in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung (Beigeladene). Die Klägerin behandelte die Übertragung zunächst gewinnneutral zu Buchwerten. Das beklagte FA ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, dass durch den Übertragungsvorgang stille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn aus der Teil-Anteilsübertragung sei als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege der Gewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert der Klägerin entfallen und müssten bei der Beigeladenen in einer Ergänzungsbilanz abgebildet werden. Der Übertragungsgewinn wurde im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten B erfasst. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid für 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und den Gewerbesteuermessbescheid 2020 Einspruch, der erfolglos blieb.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der 5. Senat änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass der festgestellte Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen bei dem Kommanditisten B herabgesetzt und der Gesamthandsgewinn der Klägerin heraufgesetzt wird. Dieser Gewinnanteil wurde dem Kommanditisten B (nicht nach Quote verteilt) voll zugerechnet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Die Klage sei hinsichtlich der Erfassung des streitgegenständlichen Gewinns aus der Aufdeckung der stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen des Herrn B begründet, im Übrigen sei sie nicht begründet. Das FA sei zu Recht davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Übertragung des streitgegenständlichen Teil-Mitunternehmeranteils vom Kommanditisten B auf die Beigeladene nicht zu Buchwerten erfolgen konnte und die auf diesen Anteil entfallenden stillen Reserven aufzudecken und als laufender Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt für die unentgeltliche Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen ausdrücklich auf natürliche Personen als Übernehmer ab

Die unentgeltliche Übertragung sei nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur in bestimmten Fällen unter Beibehaltung der Buchwerte zulässig. Werde ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so seien nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt sei. Dies gelte auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.

Im Streitfall liege eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. Alt. 2 EStG vor. Unter dieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. B habe einen Teil seines Kommanditanteils unentgeltlich in das Grundstockvermögen der Beigeladenen übertragen. Allerdings sei die Übertragung nicht, wie von § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. Alt. 2 EStG vorausgesetzt, auf eine natürliche, sondern auf eine juristische Person erfolgt. Daher sei die Vorschrift hier nicht einschlägig, eine Buchwertfortführung somit nicht möglich. Im Gegensatz zum ersten Halbsatz, in dem die Übertragung an jeden Empfänger zu Buchwerten erfolgen könne, erwähne der zweite Halbsatz allein die Übertragung auf eine natürliche Person.

Gesetzesbegründung und Entstehungsgeschichte bestätigen den eindeutigen Wortlaut.

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6882, S. 32) ergebe sich nichts Anderes. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des § 6 Abs. 3 EStG im Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (UntStFG) vom 20.12.2001 eindeutig nur die bisherige Besteuerungspraxis in Bezug auf die Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen auf eine natürliche Person regeln und damit eine gesetzliche Klarstellung herbeiführen wollen. Die Übertragung auf Körperschaften oder Personengesellschaften sollte nach dem Willen des Gesetzgebers offenkundig nicht (mehr) steuerneutral erfolgen. Dass dies eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen sei, lasse die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erkennen. Der zweite Halbsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sei erst neu in das Gesetz eingefügt und durch den Finanzausschuss so belassen worden, wie es der Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehen hatte. Hierbei habe es sich also ganz offensichtlich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gehandelt.

Der Ansicht des Klägervertreters, dass trotz der gesetzlichen Einschränkung der Buchwertfortführung in § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. EStG auf natürliche Personen als Empfänger, weiterhin auch eine Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf Personengesellschaften und Körperschaften zu Buchwerten möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Die gesetzliche (Teil-)Regelung ergebe dann keinen Sinn. Warum sollte der Gesetzgeber nur die Übertragung auf eine natürliche Person gesetzlich regeln, bei der Übertragung auf Personengesellschaften und Körperschaften dagegen auf die vormalige und vom Großen Senat des BFH (Beschluss vom 18.10.1999 – GrS 2/98, BStBl II 2000 S. 123) gerügte Verwaltungspraxis vertrauen? Auch hieraus könne geschlossen werden, dass der Gesetzgeber ausschließlich die unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person zu Buchwerten zulassen wollte, jedoch nicht auf Personengesellschaften und Körperschaften.

§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift

Bei § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die als solche grundsätzlich eng auszulegen sei. Sie könne zumindest nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden. § 6 Abs. 3 EStG nehme eine Sonderstellung im System des vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägten Einkommensteuerrechts ein, als er ausnahmsweise und im Widerstreit zur personalen Struktur des Einkommensteuerrechts eine interpersonelle Übertragung der stillen Reserven auf den Rechtsnachfolger anordne. So dürfe die Aussage, § 6 Abs. 3 EStG sei lediglich deklaratorischer Natur, angesichts des Prinzips der Individualbesteuerung nicht dahingehend ausgeweitet werden, es gebe einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dergestalt, dass eine Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven zu unterbleiben habe, wenn die Besteuerung beim Rechtsnachfolger sichergestellt sei. Vielmehr stehe es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen stille Reserven noch vom Rechtsvorgänger aufzudecken und zu versteuern sind, oder auf den Rechtsnachfolger übergehen und später von ihm aufzudecken und zu versteuern seien. Eine gesetzliche Regelung, die das Übergehen stiller Reserven auf einen anderen Rechtsträger anordne, bewirke zwar einerseits eine steuerliche Entlastung desjenigen, der die stillen Reserven erwirtschaftet habe, andererseits aber stets eine Belastung desjenigen, der die stillen Reserven nicht erwirtschaftet habe, dem sie indes buchmäßig zugeordnet werden. Die darin liegende Durchbrechung des Prinzips der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit bedürfe einer besonderen Rechtfertigung.

Gewinnrealisierungstatbestand liegt vor

Auch fehle es im Streitfall nicht – wie vom Klägervertreter angenommen – an einem Gewinnrealisierungstatbestand. Die Abs. 3 bis 6 des § 6 EStG regelten sowohl die Bewertung als auch die Gewinnrealisierung, denn bei den hier erfassten Übertragungstatbeständen sei der Wertansatz im Ziel-Betriebsvermögen zugleich mit dem letzten Ansatz im Herkunfts-Betriebsvermögen – und daher mit der Auflösung stiller Reserven – verknüpft.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Der Senat könne auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG erkennen. Eine Aussetzung des Verfahrens, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, sei nicht geboten. Dem Gesetzgeber stehe es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen stille Reserven noch vom Rechtsvorgänger aufzudecken und zu versteuern, oder auf den Rechtsnachfolger übergehen und später von ihm aufzudecken und zu versteuern seien. Er dürfe hierbei lediglich nicht willkürlich handeln. Dies sei nach Auffassung des Senats hier jedoch nicht der Fall.

Förderung der Unternehmens- und Generationennachfolge

Die Durchbrechung des Individualsteuergrundsatzes lasse sich unter Lenkungszwecken mit Blick auf die Förderung von Unternehmensnachfolgen (typischerweise im Familienverbund) rechtfertigen. Die bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils durch § 6 Abs. 3 EStG bewirkte Buchwertfortführung diene der ertragsteuerrechtlich unbelasteten Vermögensübertragung zur Sicherung der Liquidität der nach dem Rechtsträgerwechsel fortgeführten betrieblichen Einheit und damit typischerweise der Erleichterung der Generationennachfolge.

Keine Privilegierung eines „schleichenden“ Nachfolge bei Personengesellschaften und Körperschaften

Wenn dagegen nicht der ganze Betrieb, ein für sich lebensfähiger Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen würden, sondern nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils, der ursprüngliche Mitunternehmer somit ebenfalls noch im Unternehmen verbleibe, sei aus Sicht des erkennenden Senats eine Einschränkung der Buchwertfortführung auf natürliche Personen als Empfänger nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. Denn hier erfolge, anders als bei § 6 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. EStG, eben kein vollständiger Übergang auf die nächste Generation. Eine Abkehr vom Grundsatz der Individualbesteuerung bei der zusätzlichen Aufnahme von Personengesellschaften oder Körperschaften sei hier nur schwer zu rechtfertigen. Die Begünstigung der unentgeltlichen Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person sei dagegen gerechtfertigt, da hier davon ausgegangen werden könne, dass der Generationenübergang in Teilschritten erfolgt, um die Nachfolge zu erleichtern. Bei Personengesellschaften und Körperschaften sei solch ein „schleichender“ Übergang dagegen nicht geboten.

Streitiger Gewinn ist als laufender Gesamthandsgewinn zu berücksichtigen und dem Kommanditisten B direkt zuzurechnen

Der angefochtene Bescheid für 2020 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sei im Hinblick auf die Feststellung des streitgegenständlichen Gewinns als Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen bei dem Kommanditisten B rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Allerdings sei der streitgegenständliche Gewinn im Gesamthandsgewinn als laufender Gewinn zu berücksichtigen und dort dem Kommanditisten B direkt zuzurechnen.

Die Kommanditanteile des B hätten sich in seinem Privat- und nicht in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin befunden. Daher sei der durch die Aufdeckung der stillen Reserven aufgrund der Übertragung des Teil-Mitunternehmeranteils angefallene Gewinn laufender Gesamthandsgewinn. Dementsprechend habe das FA die aufgedeckten stillen Reserven bei der Beigeladenen auch als Firmenwert in einer Ergänzungsbilanz im Gesamthandsvermögen berücksichtigt. Der Anteil am Gesamthandsgewinn, der aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultiere, sei dem Kommanditisten B direkt zuzurechnen.

Nicht rechtskräftig: Revision beim BFH (Az. IV R 13/25)

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2025

Powered by WPeMatico

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 GrEStG aufzuheben ist, wenn ein zunächst nicht steuerbarer Erwerbsvorgang innerhalb der Frist rückgängig gemacht wird und erst die Rückgängigmachung steuerbar ist, wobei die fehlende ordnungsgemäße Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs der Aufhebung nicht entgegensteht (Az. 5 K 1668/22).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil 5 K 1668/22 vom 19.07.2024 (nrkr – BFH-Az.: II R 30/24)

  1. Die Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG setzt nicht die Steuerbarkeit des ersten Erwerbsvorgangs voraus.
  2. Die Anwendung des § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG setzt die Steuerbarkeit des rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs voraus.
  3. War der erste (rückgängig gemachte) Erwerbsvorgang nicht steuerbar und erfüllt erst die Rückgängigmachung dieses Erwerbsvorgangs den Tatbestand der Steuerbarkeit, ist § 16 Abs. 5 GrEStG nicht anwendbar. Der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht dann nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung, war Alleingesellschafterin der Firma 1 (inzwischen umfirmiert zu Firma 2) mit Sitz in der Stadt A. Mit notariellem Vertrag vom 14.02.2020 veräußerte die Klägerin einen Geschäftsanteil von 16 % an die Firma 3 (inzwischen umfirmiert zu Firma 4) und trat den Geschäftsanteil ab. In derselben Urkunde wurde der Klägerin das Recht eingeräumt, den Geschäftsanteil mit Wirkung zum 31.12.2025 für den identischen Kaufpreis zurück zu erwerben. Die Klägerin übte diese Option mit Wirkung zum 31.12.2025 sofort aus, der verkaufte Anteil wurde an die Klägerin (unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung) zurück abgetreten. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Finanzämter der Stadt A (Grunderwerbsteuerstelle, Körperschaftsteuerstelle), der Stadt C (Grunderwerbsteuerstelle) und der Stadt D (Grunderwerbsteuerstelle) Abschriften des Vertrags erhalten sollten.

Am 27.02.2020 ging eine Abschrift des Vertrags beim FA der Stadt C ein (ohne nähere Bezeichnung der konkreten Dienststelle), gegenüber dem beklagten FA erfolgte die Anzeige der Anteilsübertragungen erst nach vorheriger telefonischer Nachfrage im Mai 2020. Der vom FA für den Rückerwerb der Anteile erlassene Grunderwerbsteuerbescheid wurde bestandskräftig.

Mit einem weiteren notariellen Vertrag im Jahr 2021 vereinbarten die Klägerin und die Firma 3 den notariellen Vertrag vom 14.02.2020 dahingehend abzuändern, dass die (Rück-)Abtretung des Geschäftsanteils mit Wirkung zu dem Zeitpunkt erfolgen sollte, in welchem ein weiterer Kaufpreis von … Euro von der Klägerin entrichtet wurde. Der sich dadurch ergebende Gesamtkaufpreis sei sofort fällig.

Die Klägerin beantragte sodann, den Grunderwerbsteuerbescheid nach § 16 Abs. 2 GrEStG aufzuheben. Durch die Änderungsvereinbarung sei der ursprüngliche Zustand in vollem Umfang innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist wieder hergestellt worden. Diesen Antrag lehnte das FA ab und führte zur Begründung aus, dass der Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. § 16 Abs. 5 GrEStG stehe daher der Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung entgegen.

Aus den Gründen

Das FA habe dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung zu Unrecht nicht stattgeben.

Besteuerung der Rückerwerbsoption nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der für den Besteuerungszeitpunkt 14.02.2020 gültigen Fassung unterliege der Grunderwerbsteuer unter anderem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft begründe, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG seien im Streitfall erfüllt. Mit der durch die Klägerin im notariellen Vertrag vom 14.02.2020 ausgeübten Rückerwerbsoption habe die Klägerin den Anspruch auf Übertragung von 16 % der Anteile an der Firma 1 erworben. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits 84 % der Anteile an der Gesellschaft gehalten habe, führe der erworbene Übertragungsanspruch dazu, dass sich in der Hand der Klägerin zukünftig (wieder) unmittelbar 100 % der Anteile an der Firma 1 vereinigen würden. Hierdurch werde – auch zwischen den Beteiligten unstreitig – der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht.

Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Erwerbe der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, werde nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfinde. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG betreffe über seinen Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG. Dies folge aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gelte, wenn einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht werde, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Diese Regelung setze die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG voraus.

Steuerbarkeit des rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs wird nicht vorausgesetzt

§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG setze nicht voraus, dass der rückgängig gemachte Erwerb steuerbar gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BFH sei § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einschlägig, wenn auf einen steuerbaren Erwerb durch Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein Rückerwerb folge, der zwar für sich nicht steuerbar sei, der aber bewirke, dass das für die Steuerbarkeit der Anteilsvereinigung maßgebende Quantum von 95 % unterschritten werde. Nach Ansicht des erkennenden Senats gelte dies auch für den hier vorliegenden umgekehrten Fall (fehlende Steuerbarkeit des ersten Erwerbs, Steuerbarkeit des Rückerwerbs). Der BFH habe früher in vergleichbaren Fällen (inhaltsgleiche Regelungen zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nach alter Rechtslage) entschieden, dass es nicht erforderlich sei, dass der rückgängig gemachte Vorgang der Grunderwerbsteuer unterlegen habe. Für die Steuerbefreiung genüge es, dass in Bezug auf das Grundstück der bisherige Zustand wieder hergestellt werde. Dieser Auffassung folge der Senat. Dem Grunde nach lägen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor. Der Klägervertreter habe mit Schreiben vom 06.07.2021 den erforderlichen Antrag auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gestellt. Vor der mit notariellem Vertrag vom 14.02.2020 erfolgten Veräußerung von 16 % der Gesellschaftsanteile an der Firma 1 sei die Klägerin die Alleingesellschafterin der Firma 1 gewesen. Nach der Veräußerung dieser Gesellschaftsanteile von der Firma 3 zurück an die Klägerin sei die Klägerin wieder Alleingesellschafterin der Firma 1 geworden. Der Rückerwerb der Gesellschaftsanteile an der Firma 1 durch die Klägerin sei mit (Rück-)Abtretung der Anteile an der Firma 1 am XX.XX.2021 (Zahlung des Kaufpreises) und damit innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen worden. Zudem seien sämtliche von dem Rückerwerb betroffenen Grundstücke bereits bei dem ersten Erwerb der Anteile der Firma 1 am 14.02.2020 durch die Firma 3 der Firma 1 und damit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. GrEStG der Klägerin grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen.

Kein Ausschluss nach § 16 Abs. 5 GrEStG

Der Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stehe nicht entgegen, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. § 16 Abs. 5 GrEStG in der zum Zeitpunkt der Steuerentstehung gültigen Fassung schließe den Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 GrEStG aus, wenn einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht werde, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 GrEStG) worden war.

Im vorliegenden Fall seien weder der nicht steuerbare erste Erwerbsvorgang (Veräußerung des Geschäftsanteils in Höhe von 16 % des Stammkapitals von der Klägerin an die Firma 3) als auch der zweite gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare und steuerpflichtige Erwerbstatbestand (Rückerwerb des Geschäftsanteils durch die Klägerin) fristgerecht und in allen Teilen vollständig dem zuständigen Finanzamt angezeigt worden.

Fehlende ordnungsgemäße Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs unschädlich

Nach Auffassung des erkennenden Senats komme es im vorliegenden Fall nicht auf eine fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeige des rückgängig gemachten Erwerbsvorgangs an, da § 16 Abs. 5 GrEStG bereits nach seinem Wortlaut nicht anwendbar ist. Dieser setzte voraus, dass einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wurde. Im Streitfall handle es sich bei dem ersten und damit rückgängig gemachten Erwerbsvorgang um einen nicht steuerbaren Erwerb. Erst die Rückgängigmachung dieses nicht in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgangs durch die Rückveräußerung der Gesellschaftsanteile an die Klägerin habe den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht. Eine direkte Anwendung des § 16 Abs. 5 GrEStG komme daher nicht in Betracht.

Für diese Auslegung spreche auch der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 5 GrEStG. Die Norm sei daher auch nicht analog anzuwenden. Sie diene einerseits der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und solle andererseits dem Anreiz entgegenwirken, durch Nichtanzeige einer Besteuerung den in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgängen zu entgehen. Den Beteiligten solle die Möglichkeit genommen werden, die dort benannten Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt werde. Diese Missbrauchsmöglichkeit bestehe bei der hier vorliegenden Fallkonstellation, bei der der Ersterwerb nicht steuerbar, dessen Rückgängigmachung jedoch nach § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG steuerpflichtig sei, gerade nicht. Käme es dem Steuerpflichtigen auf die Steuerfreiheit des zweiten Erwerbsvorgangs an, so müsste er nicht dessen Anzeige nach §§ 18 bzw. 19 GrEStG pflichtwidrig unterlassen, er könnte nach dem (allein steuerpflichtigen) zweiten Erwerbsvorgang einfach einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steuer gem. § 16 Abs. 2 GrEStG stellen.

Nicht rechtskräftig: Revision beim BFH (Az. II R 30/24)

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 2/2025

Powered by WPeMatico