Betrieblich genutzte Räume eines freiberuflichen Musikers können als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein

Das FG Münster hat entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist (Az. 2 K 1243/20 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 2 K 1243/20 E vom 28.08.2024

Bereits mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. 2 K 1243/20 E) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte Räume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein häusliches Arbeitszimmer angesehen werden können, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist.

Der Kläger war in den Streitjahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen tätig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, das ein Hauptgebäude und eine hiermit durch Innentüren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kläger verschiedene Räume für Arbeits-, Übungs-, Verwaltungs- und Lagertätigkeiten. Für diese Räume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, Gästezimmer, Küche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 m² und damit 45 % der insgesamt 500 m² umfassenden Gesamtwohnfläche des Anwesens umfassten, machte der Kläger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 Euro bis 20.000 Euro jährlich geltend.

Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Klägers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den jährlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro.

Dieser Beurteilung folgte der 2. Senat des Finanzgerichts Münster und wies die Klage ab.

Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellten ein häusliches Arbeitszimmer dar, da beide Räume in die häusliche Sphäre eingebunden seien und vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf die freiberufliche Tätigkeit des Klägers dienten. Beide Räume seien auch nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Aufgrund der nahezu identischen Nutzung bildeten beide Räume eine funktionale Einheit, sodass lediglich von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen sei.

Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht als Arbeitszimmer des Klägers zu qualifizieren. Eine einkommensteuerliche Berücksichtigung bei der Ehefrau komme nicht in Betracht, da diese keine Einkünfte erzielt habe.

Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten ihrer Art der Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken. Sie wiesen auch kein betriebsstättenähnliches Gepräge auf und seien nicht dem Publikumsverkehr gewidmet gewesen.

Der Betriebsausgabenabzug sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung auf 1.250 Euro jährlich beschränkt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers gebildet habe. Die wesentlichen Handlungen seiner Tätigkeiten habe der Kläger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht. Im häuslichen Arbeitszimmer habe er diese Tätigkeiten lediglich vor- und nachbereitet, auch wenn dies einen erheblichen zeitlichen Umfang eingenommen habe.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Az. VIII R 20/25 geführt wird. Für das Revisionsverfahren hat er mit Beschluss vom 18. November 2025 (Az. VIII S 27/24 (AdV)) teilweise Aussetzung der Vollziehung gewährt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer der Ehefrau Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Klägers sei. Zudem sei es möglich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 Euro daher nicht greife.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2025

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Der Anwendungsbereich des § 64 EStG ist nicht eröffnet, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde

Der Einzelrichter des 7. Senats des FG Münster hat entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde (Az. 7 K 615/25 Kg, AO).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 7 K 615/25 Kg, AO vom 28.11.2025

Mit Urteil vom 28. November 2025 (Az. 7 K 615/25 Kg, AO) hat der Einzelrichter des 7. Senats entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde.

Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, welches nach der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Klägerin lebte. In dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 (Streitzeitraum) wechselte das Kind in den Haushalt seines Vaters. Den Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Kindergeld für den Streitzeitraum lehnte die Familienkasse im Jahr 2024 bestandskräftig ab. Im Jahr 2025 hob die Familienkasse sodann die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin mit der Begründung auf, dass nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt werde. Da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigt und schließe die Klägerin von der Kindergeldzahlung aus.

Das Gericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Bei leiblichen Kindern sei – im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkeln – die Haushaltsaufnahme eines Kindes keine Anspruchsvoraussetzung für einen Kindergeldanspruch. Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, werde das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Dies solle eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).

Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 64 EStG jedoch nicht eröffnet. Zwar habe der Kindesvater das Kind ebenfalls in seinen Haushalt aufgenommen. Der Kindesvater sei aber nicht Berechtigter i. S. d. § 64 EStG. Einem möglichen Anspruch des Kindesvaters stehe die bestandskräftige Ablehnung seines Antrags durch die Familienkasse entgegen. Selbst wenn diese Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgt sei und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestanden habe, könne dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. § 64 Abs. 1 EStG solle eine Doppelzahlung von Kindergeld verhindern. Bei einer bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil bestehe im Regelfall aber überhaupt nicht die Gefahr einer Doppelzahlung.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2025

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Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung

Das BMF gibt das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG bekannt (Az. IV B 5 – S 1369/00008/002/085).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1369/00008/002/085 vom 12.12.2025

ASt – Mitteilung nach § 6 Außensteuergesetz (AStG) ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit das überarbeitete Vordruckmuster zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nebst Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:

  1. ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG
  2. Anleitung zur ASt – Mitteilung nach § 6 AStG ggf. in Verbindung mit § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG.

Die mit vorgenanntem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juli 2024 veröffentlichten Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG alte und neue Fassung wurden aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und im Hinblick auf die durch das Jahressteuergesetz 2024 für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Absatz 3 InvStG) und an Spezial-Investmentfonds (§ 49 Absatz 5 InvStG) eingeführte Wegzugsbesteuerung ergänzt.

Die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der genannten Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle sind noch nicht abgeschlossen. Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 6 AStG alte und neue Fassung sowie nach § 19 Absatz 3 InvStG und § 49 Absatz 5 InvStG ist daher spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I das mit diesem Schreiben neu bekanntgegebene Vordruckmuster nebst Anleitung zu verwenden.

Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen. Er steht voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bekanntmachung der Umsetzung der automationstechnischen Anpassung der Datensätze nach § 80a AO – Verwendung der neu gefassten Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

Ab sofort sind für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO die mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zugrunde zu legen (Az. IV D 1 – S 0202/00038/003/105).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0202/00038/003/105 vom 12.12.2025

Mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025, BStBl I S. 954, wurden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung dieser Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Angesichts der notwendigen programmtechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze nach § 80a der Abgabenordnung (AO) bestimmt das BMF-Schreiben vom 24. April 2025, BStBl I S. 986, dass die bis zum 26. März 2025 geltenden amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen (mit Beiblatt) sowie die entsprechenden Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtsdaten weiterhin zu verwenden sind, bis die automationstechnischen Anpassungen der Datensätze zur Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Landesfinanzbehörden nach § 80a AO abgeschlossen sind.

Die automationstechnischen Anpassungen der amtlichen Datensätze sind mittlerweile umgesetzt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt:

Ab sofort sind für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung gemäß § 80a AO die mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025, a. a. O., neu gefassten amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen zugrunde zu legen. Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

Wie im BMF-Schreiben vom 27. März 2025 angekündigt, werden die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das Merkblatt zur Verwendung dieser in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Großhandelspreise im November 2025: +1,5 % gegenüber November 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im November 2025 um 1,5 % höher als im November 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, hatte die Veränderungsrate im Oktober 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,1 % gelegen, im September 2025 bei +1,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 15.12.2025

Großhandelsverkaufspreise, November 2025
+1,5 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im November 2025 um 1,5 % höher als im November 2024. Im Oktober 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,1 % gelegen, im September 2025 bei +1,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im November 2025 gegenüber dem Vormonat Oktober 2025 um 0,3 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im November 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 3,2 % über denen von November 2024. Gegenüber dem Vormonat Oktober 2025 fielen sie leicht (-0,2 %). Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene deutlich teurer als ein Jahr zuvor (+21,9 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls erheblich mehr als im Vorjahresmonat (+12,3 %). Auch merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist für Fleisch und Fleischwaren (+7,3 %) sowie für lebende Tiere (+4,8 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+28,1 %). Gegenüber Oktober 2025 verteuerten sich die Preise hier ebenfalls (+3,5 %).

Niedriger als im November 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-5,9 %). Gegenüber Oktober 2025 stiegen diese Preise jedoch (+1,4 %).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Altmaterial und Reststoffe (-6,5 %). Auch gegenüber Oktober 2025 wurden diese Produkte billiger (-0,6 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Kann man Hygiene delegieren?

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sog. Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das LSG Niedersachsen-Bremen Stellung bezogen (Az. L 16 KR 401/25 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Beschluss L 16 KR 401/25 B ER vom 02.12.2025

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sog. Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Beschluss Stellung bezogen.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines kleinen Fachkrankenhauses mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der MD hatte hierzu bereits im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt seien, weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister sei – erforderlich sei jedoch eigenes Personal.

Hiergegen wandte sich das Krankenhaus im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es argumentierte, die Hygiene sei professionell und vorbildlich organisiert. Dies sei auch unter Einbindung von Kooperationspartnern möglich. Drohende Umsatzeinbußen bei Komplexbehandlungen seien wirtschaftlich nicht zu verkraften.

Das LSG hat klargestellt, dass Vergütungsfragen dem Eilverfahren wesensfremd sind und grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Eine Entscheidung „auf der Überholspur“ komme nur bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder akutem Liquiditätsentzug in Betracht. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Behandlungserlöse selbst bei einer prognostischen Verdoppelung lediglich rund 2 % des Gesamtbudgets ausmachen würden. Es erscheine dem Gericht auch nicht schlüssig, nach der Mitteilung des MD über einen längeren Zeitraum zuzuwarten, um sich sodann auf Eilbedürftigkeit zu berufen – zumal das Krankenhaus selbst hätte tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt. Nur ergänzend hat das Gericht in der Sache auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach das allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen stellt und ökonomische Gründe nicht dazu führen sollten, Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität zu erbringen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.12.2025

Mit 7 Klicks Verwaltung einfach machen

Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.

Ob im Einwohnermeldeamt, bei einer Unternehmensgründung oder beim Bauantrag – viele Verwaltungsabläufe lassen sich einfacher gestalten. Oft dauern Vorgänge zu lange, sind zu kompliziert oder schlicht unnötig. Der spürbare Rückbau der Bürokratie ist deshalb eines der zentralen Handlungsfelder der Modernisierungsagenda der Bundesregierung. Die Modernisierungsagenda hat sich zum Ziel gesetzt, Entscheidungen, Prozesse und Strukturen der öffentlichen Verwaltung zu vereinfachen.

Neues Portal zur Beteiligung

Um bürokratische Hürden besser und schneller zu erkennen, sollen diejenigen miteinbezogen werden, die davon betroffen sind: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Verbände und Verwaltungsbeschäftigte.

Deshalb hat die Bundesregierung das neue Portal „EinfachMachen“ ins Leben gerufen. Darüber können Betroffene ihre Erfahrungen einbringen und Verbesserungsvorschläge zum Bürokratierückbau machen – eine Möglichkeit, die es bisher auf Bundesebene in dieser Form noch nie gab. Das Ziel: eine moderne Verwaltung, die sich an den Bedürfnissen der Gesellschaft orientiert.

Verbesserungsvorschläge mit sieben Klicks

Über das Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden. Jede Meldung wird kategorisiert und analysiert – und kann helfen, Verfahren und Regelungen zu verbessern. Alle Menschen in Deutschland können aktiv mitwirken und so eine moderne, effiziente und bürgernahe Verwaltung gestalten.

Ein Projekt im Aufbau

Das Melde-Portal startet zunächst als Beta-Version und wird ab 2026 schrittweise ausgebaut. Die Analyse soll zukünftig zunehmend automatisiert durch KI-Unterstützung stattfinden – unter Wahrung aller Datenschutz- und Sicherheitsstandards. Letztlich sollen konkrete und umsetzbare Verbesserungsvorschläge für spürbaren Bürokratierückbau sorgen.

Staatsmodernisierung und Bürokratierückbau sind eine Gemeinschaftsaufgabe der Bundesregierung. Mit der Modernisierungsagenda des Bundes, dem ersten Entlastungskabinett und der Föderalen Modernisierungsagenda sind Bund und Länder bereits dabei, diese Herausforderungen anzugehen. Bundesdigitalminister Karsten Wildberger beziffert das Gesamtvolumen der bisher von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur Bürokratie-Entlastung auf 8 Milliarden Euro.

Quelle: Bundesregierung

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Gesetz in Kraft: Niedrigere Netzentgelte für Strom

Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro, den die vier großen Übertragungsnetzbetreiber erhalten, sinken die Netzentgelte. Das Gesetz ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.12.2025

Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten: Mit einem Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro sinken die Netzentgelte. Das Wichtigste im Überblick.

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber erhalten 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Der Zuschuss dämpft die Netzentgelte und damit die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen.

Das Gesetz für den Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Insgesamt werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet. Mit diesen ersten Schritten für niedrigere Energiekosten will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern.

Stromsteuersenkung für Unternehmen

Zudem will die Bundesregierung den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab 2026 verstetigen. Die Änderung des Stromsteuergesetzes hat der Bundestag am 13. November beschlossen. Der Bundesrat muss darüber noch abschließend beraten.

Um wie viel wird ein privater Haushalt bei den Stromkosten entlastet?

Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt rechnerisch etwa 100 Euro betragen.

Das Vergleichsportal Verivox rechnet mit bis zu rund neun Prozent niedrigeren Strompreisen bei vielen Grundversorgern.

Wie hoch die Entlastung im Einzelfall ist, hängt von etlichen Faktoren ab: beispielsweise davon, in welchem Verteilernetz der Haushalt angeschlossen ist, wie und wann Strom verbraucht wird, wie groß die Wohnung und wie gut gedämmt das Wohngebäude ist sowie davon, wie viel Strom etwa die Wärmepumpe verbraucht.

Lohnt sich ein Wechsel des Energieversorgers? Gerade in der Grundversorgung kann Energie teuer sein. Mit einem Wechsel in günstigere Strom- und Gastarife sind zwei- bis dreistellige Einsparungen möglich. Informationen bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur.

Müssen Netzbetreiber die Entlastungen an die Stromkundinnen und -kunden weitergeben?

Der Bundeszuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich über die Stromlieferanten.

Die Betreiber sowohl der großen Übertragungsnetze als auch der regionalen Verteilnetze müssen transparent machen, wie sich der Bundeszuschuss auf die Höhe der Netzentgelte auswirkt.

Wer sind die Übertragungsnetzbetreiber?

In Deutschland gibt es vier große Unternehmen, die das Höchstspannungsnetz – die „Stromautobahnen” – Deutschlands betreiben: Amprion, 50Hertz Transmission, TenneT TSO und Transnet BW. Informationen, etwa zu Strompreisen oder zum Ausbau der Stromnetze finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Warum gibt es den Bundeszuschuss für die Netzentgelte nur 2026, nicht auch danach?

Die Bundesregierung hat mit ihrem Zuschuss zu den Netzentgelten und der Abschaffung der Gasspeicherumlage erste Schritte zur Energiekostenentlastung auch für private Haushalte eingeleitet. Ihr Ziel ist eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung für alle. Daher prüft sie über das Jahr 2026 hinaus weitere zielgerichtete Entlastungen.

Die Finanzierung der Entlastungen ab dem 1. Januar 2026 hat sie im Haushalt verankert.

Wie viele Unternehmen werden durch die niedrigere Stromsteuer entlastet?

Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll ab 2026 auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Industrieunternehmen bis hin zum Baugewerbe.

Der befristete EU-Mindeststeuersatz würde ansonsten Ende 2025 auslaufen. Damit würden sich die Strompreise für die Unternehmen wieder erhöhen und die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Dies gilt es zu vermeiden. Daher hat die Bundesregierung die dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen entschieden. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Wann senkt die Bundesregierung die Stromsteuer für alle?

Die Bundesregierung will die Energiepreise weiter senken, muss aber auch den Haushalt konsolidieren. Um die Stromsteuer ebenfalls für private Haushalte zu senken, wären also entsprechende Spielräume im Haushalt erforderlich.

2026 werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten um insgesamt rund 10 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Private Haushalte können durch den Wegfall der Gasspeicherumlage und niedrigere Netzentgelte im Schnitt bis zu 160 Euro im Jahr sparen.

Quelle: Bundesregierung

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) ab dem 1. Januar 2026

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) zum 1. Januar 2026 aktualisiert.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2025

Gemeinsame Pressemitteilung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1. Januar 2026 aktualisiert worden und in der neuen Fassung ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln unter der Rubrik („Rechts-Infos“) abrufbar.

Erstmals für das Jahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Den Leitlinien kommt zwar keine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielen sie darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle, behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 1. Januar 2025 sind die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (BGH Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

  • 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;
  • in Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 Euro beziffert und bestimmt, dass 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;
  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens);
  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 Euro;
  • 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 Euro fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW unverändert. In ihrem Anhang findet sich die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe

Das BSG hat entschieden, dass für Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn die gepflegte Person lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe versorgt wird und nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Zuständig für entsprechende Sozialleistungen bleibt ausschließlich der Heimatstaat (Az. B 10/12 R 4/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 12.12.2025 zum Urteil B 10/12 R 4/23 R vom 11.12.2025

Der Termin wurde aufgehoben, nachdem sich das Verfahren durch Vergleich der Beteiligten vor dem Termin erledigt hat.

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 11. Dezember 2025 entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. B 10/12 R 4/23 R).

Im entschiedenen Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Der Kläger hatte bei der beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die beigeladene Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht. Das Sozialgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt und zugleich klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.

Quelle: Bundessozialgericht

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