Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Mit dem Gesetz soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert werden.

BMAS, Pressemitteilung vom 17.12.2025

Solidarität und Eigenverantwortung neu ausbalancieren

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die Bundesregierung setzt mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz den entsprechenden Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem Gesetz soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch neu ausbalanciert werden.

Wer Hilfe benötigt, kann sich auch künftig in der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Unterstützung des Staates verlassen. Besonders schutzwürdige Personen wie Alleinerziehende oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen können zudem auch weiterhin darauf vertrauen, dass ihre spezifische Lebenslage gesehen und berücksichtigt wird. Insgesamt ist und bleibt jedoch unser wichtigstes Ziel, Menschen dauerhaft in Arbeit zu bringen. Hier setzen wir künftig noch stärker auf Verbindlichkeit, Eigenverantwortung und Mitwirkung.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Der Entwurf setzt den Koalitionsvertrag zur Umgestaltung der Grundsicherung und den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. Oktober 2025 um. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei kommt es sowohl auf die Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an, als auch darauf, den Jobcentern wirksamere Instrumente an die Hand zu geben, mit denen diese eingefordert werden kann. Zugleich sollen die Jobcenter Langzeitarbeitslose noch besser auf dem Weg in Arbeit unterstützen können. Jobcenter erhalten darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs.

Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:

  • Umbenennung der Geldleistung „Bürgergeld“ in „Grundsicherungsgeld“
  • Einfordern bedarfsdeckender Integration (Vollzeit)
  • Stärkung der Vermittlung und des Vermittlungsvorrangs
  • Frühzeitigere Integration von Erziehenden in den Arbeitsmarkt
  • Verbindliche Einladung zu einem persönlichen Erstgespräch
  • Höhere Verbindlichkeit beim Kooperationsplan
  • Verbesserung bei der Eingliederung Langzeitleistungsbeziehender (§ 16e SGB II)
  • Konsequentere Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen
  • Wirksames, gestuftes Verfahren bei Terminverweigerung – mit Möglichkeit, die Leistung vollständig einzustellen
  • Wirkungsvollere und praxistauglichere Ausgestaltung der Regelung bei Arbeitsverweigerung
  • Abschaffung der Karenzzeit beim Vermögen, Kopplung der Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter
  • Deckelung der Wohnkosten schon in der Karenzzeit
  • Berücksichtigung einer örtlich festgelegten Mietpreisbremse
  • Möglichkeit, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen
  • Regelungen zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch
  • Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers zur Stärkung des Prinzips „Arbeit statt Leistungsbezug“
  • Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen in der Arbeitsförderung des SGB III
  • Digitalisierung und Automatisierung von Verwaltungsabläufen sowie Pilotierung neuer Technologien

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Bundesregierung beschließt Reform der privaten Altersvorsorge und Eckpunkte für die Einführung einer Frühstart-Rente

Das Bundeskabinett hat am 17.12.2025 den Entwurf des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) und die Eckpunkte zur Umsetzung der Frühstart-Rente beschlossen. Die Bundesregierung stärkt damit die dritte Säule – die freiwillige private Altersvorsorge.

BMF, Mitteilung vom 17.12.2025

Private Altersvorsorge für alle Einkommen und alle Generationen

Die Bundesregierung arbeitet intensiv daran, die Altersversorgung in Deutschland insgesamt zukunftsfest zu machen. Dafür treibt die Bundesregierung Reformen in allen drei Säulen voran – für die gesetzliche, betriebliche und die private Altersvorsorge.

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) und die Eckpunkte zur Umsetzung der Frühstart-Rente beschlossen. Die Bundesregierung stärkt damit die dritte Säule – die freiwillige private Altersvorsorge.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Unser Ziel ist, dass wir mit unseren Reformen alle drei Säulen der Alterssicherung – gesetzlich, betrieblich und privat – zukunftsfest machen.

Wir wollen neben einer stabilen gesetzlichen Rente eine private Altersvorsorge für alle: für alle Generationen und für alle Einkommen. Das heißt: Wir wollen eine private Altersvorsorge vor allem auch für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen, die bisher kaum vorsorgen konnten. Das ist auch eine Frage der Gerechtigkeit. Es verringert die Gefahr der Altersarmut, wenn alle besser fürs Alter versorgen können. Deshalb machen wir mit unserer Reform die private Altersvorsorge einfacher, attraktiver und unbürokratischer.

Mit der Frühstart-Rente geben wir jungen Menschen schon früh ein Startkapital für die Altersvorsorge. Wir unterstützen Familien dabei, privat für ihre Kinder vorzusorgen. Und wir stärken die finanzielle Bildung, indem schon Kinder und Jugendliche sich mit Fragen der Vorsorge beschäftigen.“

Mit der Reform der privaten Altersvorsorge erfolgt eine Ablösung der Riester-Rente. Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie bietet auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge. Mit der Frühstart-Rente wird jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben.

Im Einzelnen:

  • Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben wird als neue Produktkategorie eingeführt. Dies ermöglicht höhere Renditechancen. Daneben gibt es für Altersvorsorgende mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis weiterhin Garantieprodukte, bei denen das garantierte Kapital 80 % oder 100 % der gezahlten Beiträge betragen darf.
  • Die starre Grundzulage von 175 Euro wird von einer zum Beitrag proportionalen Zulage bis zu 480 Euro abgelöst. Für jeden eingezahlten Euro bis 1.200 Euro wird es zukünftig einen staatlichen Zuschuss von 30 Cent als Grundzulage geben. Für weitere bis zu 600 Euro sind es 20 Cent pro Euro. Der maximale geförderte Eigenbeitrag beläuft sich somit auf 1.800 Euro pro Jahr. Zusätzlich setzt der Entwurf die Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 10. Dezember 2025 um, die Grundzulage für Eigenbeiträge bis 1.200 Euro ab 2029 jährlich auf 35 Cent pro angespartem Euro zu erhöhen.
  • Anbieter müssen ein eigenes Standardprodukt oder das Standardprodukt eines kooperierenden Anbieters anbieten. Dies ist ein besonders einfaches Altersvorsorgedepot mit Standardeinstellungen und begrenzten Kosten.
  • Die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger werden reduziert. Die Abschluss- und Vertriebskosten werden auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Zudem erhöht sich der Wettbewerb durch neue Produkte, neue Anbieter und Vereinfachungen.
  • Es gibt eine flexiblere Auszahlungsphase und mehr Wettbewerb, indem alternativ zur lebenslangen Leibrente künftig langlaufende Auszahlungspläne (Laufzeit mindestens bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) ohne Restkapitalverrentung zulässig sind.
  • Die steuerliche Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern wird beibehalten. Zudem bleibt der Sonderausgabenabzug. Darüber hinaus wird das System grundlegend vereinfacht, unter anderem durch eine beitragsproportionale Ausgestaltung der Zulagen und den Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung.
  • Die Frühstart-Rente stärkt die Altersvorsorge der jüngeren Generation durch ein individuelles Altersvorsorgedepot für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren mit garantiertem staatlichem Zuschuss von 10 Euro pro Monat. Die individuellen Depots werden an die neuen Angebote der privaten Altersvorsorge anknüpfen.
  • Für anspruchsberechtigte Kinder und Jugendliche, deren Eltern kein Altersvorsorgedepot eröffnen, wird es eine kollektive Anlagelösung geben. Ansprüche sind somit nicht abhängig von der elterlichen Entscheidung. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung können die Mittel, die bisher in der Auffanglösung gelandet sind, auf den persönlichen Vertrag übertragen werden.

Die neue private Altersvorsorge soll zum 1. Januar 2027 starten. Auszahlungen der Frühstart-Rente für den Geburtsjahrgang 2020 erfolgen rückwirkend zum 1. Januar 2026. Ab 2029 sollen zusätzliche Jahrgänge, die bis dahin nicht berücksichtigt wurden, miteinbezogen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Anwaltliches Berufsrecht: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Neuordnung und Anpassung

Die Bundesregierung will das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe neu strukturieren, vereinheitlichen und verständlicher gestalten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 17.12.2025

Die Bundesregierung will das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe neu strukturieren, vereinheitlichen und verständlicher gestalten. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig hat das Kabinett heute beschlossen. Die geplanten Neuregelungen betreffen vor allem die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern sowie die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung zur Anwaltschaft vor. Schließlich soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden.

Der Entwurf sieht im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Die Regeln über die Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen teilweise neu gefasst werden. Die geplanten Neuerungen betreffen insbesondere den Rechtsweg und das Verfahren bei Einlegung entsprechender Rechtsbehelfe. Die Bestimmungen sollen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe von Rechtsanwältinnen und -anwälten gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. Entsprechendes soll für Rechtsbehelfe von Patentanwältinnen und Patentanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater gelten. Zudem sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sog. missbilligenden Belehrung gelöst werden. In diesem Kontext soll der Begriff der „Belehrung“ künftig durch denjenigen des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden.

2. Abwicklung von Kanzleien

Die Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien in BRAO, PAO, StBerG und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sollen modifiziert werden. Dadurch soll eine übermäßige Belastung der Kammern verhindert werden, ohne dass das bewährte Konzept der Abwicklungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sollen vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Einstellung von Vorsorgeverfügungen in das Vorsorgeregister

Künftig sollen in das Zentrale Vorsorgeregister beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden können. Das ermöglicht eine verbesserte Information der Einsichtsberechtigten wie z. B. Ärztinnen und Ärzte.

6. Verbraucherschutz bei Inkasso

Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll durch verschiedene Maßnahmen wie der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere im Bereich des Inkassorechts verbessert werden. So sollen beispielsweise im Fall von sog. Konzerninkasso die Schutzvorschriften des RDG künftig anwendbar sein. Bisher gelten diese nicht, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.

7. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Rechtsanwältinnen und -anwälte, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Pfälzisches Oberlandesgericht stärkt Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist (Az. 5 U 82/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 5 U 82/24 vom 09.12.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte der Eigentümer einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Der 5. Zivilsenat hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) teilweise abgeändert und den Mietern nun zum Teil Recht gegeben. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, z. B. welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen. Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.

Verfahrensrelevante Vorschriften

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; (…)

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; (…)

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (…)

(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (…)

Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. (…).

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Sportwetten: Ersatz für verlorene Wetteinsätze

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er lt. OLG Frankfurt zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet (Az. 3 U 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 3 U 88/25 vom 12.11.2025

Spieler kann von einem Sportwettenanbieter Ersatz für verlorene Wetteinsätze bei unterlassener Kontrolle seiner Spielersperre verlangen.

Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 Euro. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS – vor den hier streitigen Wetteinsätzen – auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.

Erläuterungen

Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021

§ 8 Spielersperrsystem: Abgleich mit dem Sperrsystem

(1) Zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23) errichtet und unterhalten. Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam.

(2) Gesperrte Spieler dürfen an öffentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen. Von dem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme an Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, an Lotterien in Form des Gewinnsparens und an Pferdewetten, die von Vereinen, die das Unternehmen eines Totalisatoren nach § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes betreiben, oder auf einer inländischen Pferderennbahn stationär angeboten werden. Sofortlotterien im Internet gelten nicht als Lotterien im Sinne des Satzes 2.

(3) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 durchzuführen. Bei Glücksspielen im Internet erfolgt die Identifizierung vor dem Abgleich mithilfe geeigneter technischer Verfahren. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben sicherzustellen, dass gesperrte Spieler nicht an Glücksspielen teilnehmen. Bei Glücksspielen im Internet hat der Abgleich zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Übermittlung des Anbieters nach § 6h Absatz 3 Satz 1 zu erfolgen hat. Im terrestrischen Bereich ist der Abgleich in Wettvermittlungsstellen, in Spielhallen und in Spielbanken bei jedem Betreten und im Übrigen vor dem ersten Spiel während eines Aufenthalts in der jeweiligen Spielstätte vorzunehmen.

(4) Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, dürfen nicht auf diese einwirken, einen Antrag auf Entsperrung zu stellen. Es dürfen keine Vorteile wie Boni oder Rabatte für Spieler, deren Spielersperre aufgehoben worden ist, gewährt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Chronisches Erschöpfungssyndrom als Folge einer Virusinfektion: Unfallversicherung muss Rente zahlen

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 3 U 206/19).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil L 3 U 206/19 vom 27.11.2025 (nrkr)

Wer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an einem Virus erkrankt – hier einer Infektion mit Ringelröteln – und infolge dieser Erkrankung ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ausbildet, ist hierfür durch die für ihn zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 27. November 2025, Az. L 3 U 206/19).

Die im Jahr 1969 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Grundschule im östlichen Berliner Umland tätig. Dort erkrankten im Januar 2012 sechs Kinder an Ringelröteln. Kurz darauf musste sich die Erzieherin unter anderem wegen Schwellungen und Schmerzen an ihren Gelenken in stationäre ärztliche Behandlung begeben. Labordiagnostisch konnte ein Parvovirus B19 gesichert werden, der als Auslöser der sog. Ringelröteln gilt. Im Jahr 2014 erkannte die Berufsgenossenschaft die von der Erzieherin durchgemachte Infektion im Grundsatz als Berufskrankheit Nr. 3101 an. Zugleich lehnte sie es allerdings ab, eine starke körperliche und geistige Erschöpfung, unter der die Klägerin nach der Infektion litt, auf die Ringelröteln zurückzuführen und zu entschädigen.

Die Erzieherin klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder). Dieses stellte nicht nur das CFS als Folge der Berufskrankheit fest, sondern verurteilte die Berufsgenossenschaft unter anderem auch zur Zahlung einer Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zeitlich gestaffelt 60 bzw. 80 Prozent. Hiergegen legte wiederum die Berufsgenossenschaft Berufung vor dem LSG ein.

Der 3. Senat des LSG hat mit seinem Urteil vom 27. November 2025 die Feststellung des CFS als Folge der Virusinfektion bestätigt, die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Rente aber auf 40 Prozent herabgesetzt. Mehrere im Verlauf des Verfahrens eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten hätten den nicht bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Infektion mit Ringelröteln und der Entwicklung eines CFS bei der Klägerin überzeugend dargelegt. Im Hinblick auf die Bemessung der Höhe der MdE bestünden beim CFS indes keine qualifizierten unfallmedizinischen Erfahrungssätze. Berücksichtigung finden könne hier die „Begutachtungsempfehlung Post COVID“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, nach der eine stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik generell mit einer MdE von 30 Prozent zu bewerten sei. Treten weitere Symptome hinzu, könne dieser Wert erhöht werden. In Anbetracht der bei der Klägerin virusbedingt bestehenden chronischen Muskel- und Gelenkschmerzen sei es hier gerechtfertigt, der Rente eine MdE von insgesamt 40 Prozent zugrunde zu legen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin und die Beklagte können beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) lautet: „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“

Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung sind Berufskrankheiten (auch) „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.

Hiernach ist grundsätzlich auch die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit möglich.

§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lautet: „Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.“ Die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und einer bestimmten Erkrankung sowie die Bemessung der einer Rente zugrunde zu legenden Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgen grundsätzlich einzelfallbezogen

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Vermögen von 57.500 Euro kann Wohngeldanspruch nicht entgegenstehen

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 B 3/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil OVG 6 B 3/25 vom 11.12.2025

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren entschieden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger erfolglos beim Land Berlin Wohngeld. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab, weil der Kläger über Vermögen i. H. v. 57.500 Euro verfüge. Er überschreite damit die Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro. Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei durch Übertragung der dortigen Wertung aus § 12 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs II davon auszugehen, dass „erhebliches Vermögen“, das gemäß § 21 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000 Euro Vermögen anzunehmen sei. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro sei damit überholt.

Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers gab der 6. Senat statt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze ist deshalb abzulehnen. Zwar darf ein Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändert auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000 Euro nichts. Sie gilt nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II. Weder Wortlaut noch Systematik oder Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen. Da im konkreten Fall das Vermögen des Klägers mit rund 57.500 Euro unterhalb des weiterhin maßgeblichen Orientierungswertes liegt, besondere Umstände, die eine Reduzierung dieses Richtwerts gebieten würden, fehlen und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorlagen, war dem Kläger das beantragte Wohngeld zu bewilligen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Wissenschaftsfreiheit: Wie viel Kritik muss ein Amtsträger aushalten?

Das LG Lübeck hat die Klage eines Professors überwiegend abgewiesen und entschieden, dass die kritischen Bewertungen in der Studie von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt sind, soweit sie nicht auf nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen (Az. 15 O 173/24).

LG Lübeck, Mitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 O 173/24 vom 16.12.2025 (nrkr)

Ein Professor der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck wehrte sich vor dem Landgericht Lübeck gegen eine Studie. In der Studie wurde ihm vorgeworfen, u. a. rassistische und rechtsextreme Positionen zu vertreten. Die Klage wurde jetzt weitgehend abgewiesen.

Was ist passiert?

Zwei Autoren veröffentlichten im „Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023“ eine umfangreiche Studie, in der dem Kläger die Verbreitung neurechter Positionen vorgeworfen wurde. Hiergegen wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er verlangte von den Herausgebern und Verlegern der Studie u. a., dass eine größere Zahl an Aussagen aus der Studie so nicht mehr behauptet und verbreitet werden dürften.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage größtenteils abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Beklagten auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit berufen können. Kritische Bewertungen seien in weitem Umfang hinzunehmen – vor allem auch von Inhabern öffentlicher Ämter.

Das Gericht stellte klar: Ob die in der Studie geäußerte Kritik „richtig“ oder „falsch“ sei, sei rechtlich nicht entscheidend: „Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben.“

Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn die kritischen Bewertungen auf unwahren Tatsachenbehauptungen, zum Beispiel auf Fehlzitaten, aufbauten. Auch die Wissenschaftsfreiheit erlaube die Verbreitung unzutreffender und ehrenrühriger Falschbehauptungen nicht.

Das Gericht hat alle beanstandeten Textpassagen kontrolliert. Es stellte fest, dass das von den Autoren verwertete Quellenmaterial ganz überwiegend nicht zu beanstanden ist. Ob die hierauf aufbauende wissenschaftliche Bewertung der Aussagen des Professors zutreffe oder nicht, sei nicht vom Gericht zu überprüfen.

Die Studie sei nach Aufbau und Sprache nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Professors ausgelegt. Wörtlich entschied die Kammer: „Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen gesellschaftlichen Position des Klägers in der Lehre muss er die derart formulierte und begründete Kritik an seinem publizistischen Wirken aushalten (…) und gegebenenfalls gleichfalls auf diesem Weg in die Diskussion treten.“

Eine Verurteilung der Beklagten erfolgte allerdings in einem der ca. 130 gerügten Textpassagen. In dieser hatten die Autoren dem Kläger zur Überzeugung der Kammer eine Äußerung zugeschrieben, die der Kläger zur Überzeugung der Kammer so nicht getätigt hatte. Dies müsse der Kläger nicht hinnehmen.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Bei Streitigkeiten darüber, ob Meinungsäußerungen zulässig sind oder nicht, müssen Gerichte regelmäßig zwischen der Meinungs- (oder hier: Wissenschaftsfreiheit) und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten abwägen. Eine wichtige Weichenstellung ist regelmäßig die Frage, ob die Äußerung eine Meinung oder eine Bewertung enthält, oder Tatsachen behauptet werden. Grob gesagt gilt: Meinungen muss man aushalten, unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptungen aber nicht.

Das Urteil vom 16.12.2025 (Az. 15 O 173/24) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Entwaldungsgesetz: Parlament beschließt Aufschub und Vereinfachung

Das EU-Entwaldungsgesetz soll den Klimawandel und den Verlust biologischer Vielfalt bekämpfen und sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen. Das EU-Parlament hat gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet, die bereits informell mit den EU-Mitgliedstaaten am 4. Dezember 2025 vereinbart worden waren. Alle Unternehmen erhalten somit ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 17.12.2025

  • Alle Unternehmen erhalten ein zusätzliches Jahr Zeit, um die neuen Vorschriften zu erfüllen
  • Vereinfachte Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit innerhalb der EU
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für kleine und kleinste Primärerzeuger
  • Druckerzeugnisse sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen

Das EU-Entwaldungsgesetz soll den Klimawandel und den Verlust biologischer Vielfalt bekämpfen und sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen.

Mit 405 Stimmen bei 242 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen hat das Parlament gezielte Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet, die bereits informell mit den EU-Mitgliedstaaten am 4. Dezember 2025 vereinbart worden waren.

Aufschub für Unternehmen

Alle Unternehmen haben ein weiteres Jahr Zeit, um die neuen EU-Vorschriften zur Verhinderung von Entwaldung umzusetzen. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 umsetzen, kleine Marktteilnehmer – Privatpersonen und Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 10 Millionen Euro im Zusammenhang mit den betreffenden Produkten – ab dem 30. Juni 2027. Diese zusätzliche Zeit soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und Zeit für die Verbesserung des IT-Systems ermöglichen, das Betreiber, Händler und ihre Vertreter für elektronische Sorgfaltserklärungen nutzen.

Vereinfachung der Sorgfaltspflichten

Kleine und kleinste Primärerzeuger müssen nun nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben. Dadurch wird es Unternehmen erleichtert, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne deren Ziele zu gefährden. Nur Unternehmen, die ein relevantes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, sind für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen verantwortlich, nicht jedoch die Unternehmen und Händler, die es anschließend vermarkten.

Bis zum 30. April 2026 muss die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem die Auswirkungen des Gesetzes und der Verwaltungsaufwand, insbesondere für Klein- und Kleinstunternehmen, bewertet werden.

Außerdem werden gedruckte Produkte auf Wunsch des Parlaments aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.

Zitat

Nach der Abstimmung erklärte die Berichterstatterin des Parlaments, Christine Schneider (EVP, DE): „Der Kern der EU-Entwaldungsverordnung bleibt erhalten. Wir schützen Wälder, die tatsächlich von Entwaldung bedroht sind, und vermeiden gleichzeitig unnötige Verpflichtungen in Gebieten, in denen keine solche Gefahr besteht. Diese Einigung nimmt die Sorgen von Landwirten, Förstern und Unternehmen ernst und stellt sicher, dass die Verordnung auf praktische und umsetzbare Weise angewendet werden kann.“

Nächste Schritte

Der Text muss vom Rat angenommen und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit die Änderungen in Kraft treten können.

Hintergrund

Die ursprüngliche Verordnung wurde am 19. April 2023 vom Parlament verabschiedet. Um den Klimawandel und den Verlust der biologischen Vielfalt zu bekämpfen, soll Entwaldung verhindert werden, die mit dem EU-Verbrauch von Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und Rinderprodukten verbunden ist.

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 rund 420 Millionen Hektar Wald – eine Fläche größer als die EU – durch Entwaldung verloren gegangen sind. Der EU-Verbrauch verursacht etwa 10 % der globalen Entwaldung. Palmöl und Soja machen mehr als zwei Drittel davon aus.

Quelle: Europäisches Parlament

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WPK Magazin Ausgabe 4/2025

Die WPK hat ihr Magazin 4/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.12.2025

Das WPK Magazin 4/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Wachsende Dynamik im Wirtschaftsprüfungsmarkt
  • Marktstrukturanalyse 2024 der WPK
  • Interview: Berufsnachwuchs von morgen
  • Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht der WPK für das Jahr 2026

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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